Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Annahme von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (KOM(2003)0589),
– unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 9. Juni 2005(1),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis darauf, dass der oben genannte Standpunkt das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Parlament ist, welche zu einer Übereinkunft zwischen den beiden Organen geführt hat,
B. unter Hinweis darauf, dass die einzigen bisher geltenden Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer aus dem Jahr 1994 stammen, dass sie bereits damals als überholt angesehen wurden und dass sie nicht für andere Meeresgebiete der Europäischen Union gelten, bei denen die Maßnahmen eine verantwortungsvolle Fischerei ermöglichen,
C. in der Erwägung, dass das Fehlen einer Regelung für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in diesem Teilgebiet der Europäischen Union zu einer offenkundigen und immer krasseren Diskriminierung unter den europäischen Fischern geführt hat,
D. in der Erwägung, dass bestimmte Fischbestände mit einem hohen Handelswert bedrohlich zurückgehen,
1. äußert seine Besorgnis angesichts der Passivität des Rates, die als mangelndes Interesse am Mittelmeer ausgelegt werden muss, während dieser Raum doch sowohl in biologischer als auch in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht als eines der diversifiziertesten und vielfältigsten Fischfanggebiete gilt;
2. erklärt sich beunruhigt, weil eine solche Passivität die Verabschiedung von verantwortlicheren und dem allgemeinen Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik besser angepassten Normen hemmt und somit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zuwiderläuft;
3. erklärt sich beunruhigt, weil in Ermangelung einer raschen Entscheidung die Gefahr besteht, dass die internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union im Bereich der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und insbesondere der regionalen Fischereiorganisationen für das Mittelmeer (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer und Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) nicht eingehalten werden;
4. fordert daher den Rat auf, darauf hinzuwirken, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen im Mittelmeer möglichst bald verabschiedet werden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.