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Verfahren : 2005/2057(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0004/2006

Eingereichte Texte :

A6-0004/2006

Aussprachen :

PV 14/02/2006 - 4
CRE 14/02/2006 - 4

Abstimmungen :

PV 14/02/2006 - 7.12
CRE 14/02/2006 - 7.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0056

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 59k
Dienstag, 14. Februar 2006 - Straßburg
Die Menschenrechts- und Demokratieklausel in EU-Abkommen
P6_TA(2006)0056A6-0004/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (2005/2057(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 3, 6, 11 und 19 des EU-Vertrags und die Artikel 177, 300 und 310 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Februar 2004 zu der Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlaments: Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (KOM(2001)0252)(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 1996 zu der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(1995)0216)(3),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt vom 28. April 2005(4), 22. April 2004(5), 4. September 2003(6), 25. April 2002(7), 5. Juli 2001(8), 16. März 2000(9), 17. Dezember 1998(10), 12. Dezember 1996(11), 26. April 1995(12), 12. März 1993(13), 12. September 1991(14), 18. Januar 1989(15), 12. März 1987(16), 22. Oktober 1985(17), 22. Mai 1984(18) und 17. Mai 1983(19),

–   unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(20) und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg(21),

–   unter Hinweis auf die am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union(22),

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (KOM(2005)0280),

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der Vereinten Nationen (VN) im Bereich der Menschenrechte, insbesondere die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (1966) und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die Wiener Schlusserklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz über Menschenrechte (1993) und die Erklärung der VN über das Recht und die Verpflichtungen von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen (1998),

–   unter Hinweis auf die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ausgearbeiteten Übereinkommen,

–   unter Hinweis auf die UN-Normen für die Verantwortlichkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte von 2003, in denen diese Standards mit der speziellen Verantwortung von Unternehmen für die Menschenrechte in Beziehung gesetzt werden,

–   unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses (A6-0004/2006),

A.   in der Erwägung, dass es notwendig ist, den universellen Charakter, die Individualität und die Unteilbarkeit der Menschenrechte in ihrer Bedeutung als bürgerliche und politische, aber auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu erhalten und zu fördern, und dass sich die Europäische Union zu diesem Zweck weiterhin kohärente Instrumente geben muss,

B.   in der Erwägung, dass die Entwicklung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ein Leitziel der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik darstellen und fester Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union sein müssen,

C.   in der Erwägung, dass Bemühungen, die Achtung der Menschenrechte und der Demokratie als grundlegende Ziele der EU-Außenpolitik zu fördern, fehlschlagen werden, wenn den inhärenten Grundsätzen im Vergleich zu den sicherheitsbezogenen, wirtschaftlichen und politischen Interessen nicht die gebührende Priorität eingeräumt wird,

D.   unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union in der Lage sein muss, auf schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze rasch und wirksam zu reagieren, und dass dies in vielen Fällen unabhängig von objektiven Bewertungen der Lage der Menschenrechte und der Demokratie in den Drittländern nicht geschehen ist,

E.   in der Erwägung, dass der rechtsverbindliche Charakter der Menschenrechts- und Demokratieklausel diese zu einem wichtigen Instrument in der europäischen Politik zur Förderung der Grundrechte machen sollte und dass nun zehn Jahre nach ihrer ersten Formulierung geprüft werden muss, auf welche Weise sie angewandt wurde und wie sie verbessert werden kann,

F.   in der Erwägung, dass die Klausel inzwischen in über 50 Abkommen aufgenommen wurde und auf über 120 Länder Anwendung findet; unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass die Klausel nicht das einzige Mittel ist, über das die Europäische Union verfügt, um die Grundrechte zu fördern, und dass die gesamte europäische Außenpolitik in ihrer politischen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Dimension auf der Förderung der Grundprinzipien der Demokratie beruhen sollte,

G.   unter Hinweis auf die Bedeutung des Abkommens von Cotonou, mit dem die Menschenrechts- und Demokratieklausel, die von der Europäischen Gemeinschaft als "wesentlicher Bestandteil" aller ihrer Abkommen mit Drittstaaten eingeführt wurde und die sich nunmehr auf die Achtung der Menschenrechte, der demokratische Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie auf die "verantwortungsvolle Staatsführung" stützt, aufgewertetwurde,

H.   in der Erwägung, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU ein einzigartiges Forum zur Führung eines Dialogs zwischen AKP- und EU-Parlamentariern ist, insbesondere was die Menschenrechte sowie Fragen im Zusammenhang mit der Demokratie betrifft,

I.   in der Erwägung, dass viele Abkommen mit entwickelten Staaten und sektorale Abkommen, beispielsweise in den Bereichen Textilwaren, Landwirtschaft und Fischerei, noch keine solche Klausel enthalten,

J.   in der Erwägung, dass die Menschenrechte ein wichtiger Bestandteil des Verhandlungsauftrags für Außenabkommen sein müssen, den der Rat der Kommission erteilt, und dass das Verfahren zur Festlegung dieses Verhandlungsauftrags transparenter sein sollte,

K.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament vor dem Inkrafttreten eines Abkommens seine Zustimmung erteilen muss, nicht aber vor der Aufnahme von Konsultationen oder der teilweisen Aussetzung eines Abkommens, und dass dies seine politische und institutionelle Rolle schwächt,

L.   unter Hinweis darauf, dass die Bürgergesellschaft und das internationale System der nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen zu dem gesamten Bereich der Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten viel beizutragen haben,

M.   in der Überzeugung, dass die Europäische Union neue Verfahren und neue Kriterien für die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel ausarbeiten muss, die ohne jede Unterscheidung zwischen einzelnen Staaten oder zwischen deren Entwicklungsständen anzuwenden sind,

N.   in der Erwägung, dass die Menschenrechts- und Demokratieklausel sowohl für die Europäische Union als auch für das jeweilige Drittland gilt, dass aber die Dimension der Gegenseitigkeit der Klausel selbst nicht uneingeschränkt genutzt worden ist,

O.   bekräftigend, dass die humanitäre Soforthilfe im Namen des Grundsatzes der Solidarität unter den Völkern weiterhin von jeder eventuellen Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel im negativen Sinne ausgeschlossen bleiben muss,

1.   begrüßt die von der Europäischen Gemeinschaft seit 1992 angewandte allgemeine Praxis, in ihre internationalen Abkommen Menschenrechts- und Demokratieklauseln – die so genannten Klauseln über "wesentliche Bestandteile" und "Nichterfüllungsklauseln" – einzufügen;

2.   fordert, bei der Umsetzung der Menschenrechts- und Demokratieklausel – einem Schlüsselelement in der Außenpolitik der Europäischen Union – die Transparenz zu erweitern und das Europäische Parlament stärker einzubeziehen; weist darauf hin, dass die möglichen Sanktionen nicht danach verhängt werden dürfen, in welchen Ländern Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, sondern nach der Menschenrechtsverletzung selbst;

3.   hält es für die Verantwortung der Union, bei der Unterzeichnung eines internationalen Abkommens mit einem Drittland, das eine Menschenrechts- und Demokratieklausel enthält, darauf zu achten, dass das fragliche Drittland bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die internationalen Menschenrechtsstandards einhält;

4.   unterstreicht, dass die Anwendung der Klausel unter anderem durch ihre oberflächliche Formulierung aufs Spiel gesetzt wurde, da diese keine genauen Modalitäten für Maßnahmen im positiven wie auch im negativen Sinne in der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten enthält, so dass das Feld der allgemeineren Fragen der Menschenrechte dem Ermessen des Rates und den inländischen Erfordernissen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt;

5.   begrüßt hingegen die Erfahrungen, die bisher mit der in den Artikeln 9 und 96 der Cotonou-Abkommen enthaltenen Menschenrechts- und Demokratieklausel gemacht wurden, die auch zur zeitweiligen Aussetzung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit mit einigen AKP-Staaten aufgrund schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen geführt hat, wodurch die Entschlossenheit und die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union gestärkt wurden; spricht sich dafür aus, diese Erfahrung zu nutzen und dieses Vorgehen in den Verträgen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu verallgemeinern;

6.   unterstreicht, dass in dem Cotonou-Abkommen die politischen und rechtlichen Inhalte der Menschenrechts- und Demokratieklausel wirksam präzisiert und die Mechanismen für die Konsultation und den gegenseitigen Informationsaustausch vor der zeitweiligen Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit ausgeführt werden;

7.   spricht sich für die Ausarbeitung eines neuen Wortlauts einer Musterklausel aus, welche die derzeitige Formulierung des so genannten "Artikels 2" vervollkommnen soll, um einen schlüssigeren, wirksameren und transparenteren Ansatz zur europäischen Menschenrechtspolitik in den Abkommen mit Drittstaaten zu gewährleisten; in dem Text sollten folgende Grundsätze Berücksichtigung finden:

   a) die Förderung der Demokratie, der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung bildet einen Grundpfeiler der multilateralen Zusammenarbeit; dies gilt für Abkommen sowohl mit Entwicklungsländern als auch mit Industrieländern;
   b) hinsichtlich der rechtlichen Formulierung dieser Rechte stützen sich die Vertragsparteien insbesondere auf ihre bereits ratifizierten internationalen Verpflichtungen und Zusagen, und es muss feststehen, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, die Vorschriften, die einen "wesentlichen Bestandteil" des Abkommens darstellen, einzuhalten; insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grundrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948 sowie in den beiden Internationalen Pakten der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte formuliert sind, und die international anerkannten Pakte und Rechtsnormen des zwingenden Rechts (jus cogens) zu fördern;
  

weist darauf hin, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten und im Zusammenhang mit der Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte mittels der Menschenrechts- und Demokratieklausel gehalten ist, der Umsetzung ihrer Politik für die Gleichstellung der Geschlechter und ihrer Politik für die Rechte der Frau besondere Aufmerksamkeit zu schenken, wobei sie sich vergewissert, dass die Behörden des betreffenden Drittstaats die Grundrechte einhalten, wonach es zu den Prioritäten gehört, dass willkürliche Verhaftung, Folter oder Hinrichtung verboten sind und die Bürger Zugang zu einem unparteiischen Gericht haben;

  

betont, dass sich die Europäische Union gemäß den europäischen Verträgen in ihren Beziehungen zu Drittstaaten und im Zusammenhang mit der Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte mittels der Menschenrechts- und Demokratieklausel auch gegen jede Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder bezüglich der Rechte von Behinderten engagiert;

   c) die Vertragsparteien sollten sich bei der Festlegung der sektoralen Rechte, die durch die Zusammenarbeit gefördert werden sollen, auf die für sie verbindlichen Übereinkommen der UNO und die Übereinkommen ihrer Sonderorganisationen stützen, insbesondere der IAO, die einen weltweit anerkannten Bestand an Rechtsvorschriften über die Grundrechte geschaffen hat;
   d) die Klausel sollte ein Verfahren der Konsultation zwischen den Vertragsparteien enthalten, in dem die politischen und rechtlichen Mechanismen für den Fall eines Antrags auf Aussetzung der bilateralen Zusammenarbeit wegen wiederholter und/oder systematischer Menschenrechtsverletzungen unter Verstoß gegen das Völkerrecht festgelegt werden; selbstverständlich ist die Aussetzung nur ein letztes Mittel in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, daher sollte ein eindeutiges System von Sanktionen entwickelt werden, um ein alternatives Vorgehen anzubieten, aber der begrüßenswerte und notwendige "positive Ansatz" zu den Menschenrechten darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass bei einem Verstoß gegen die Menschenrechts- und Demokratieklausel auf eine zeitweilige Aussetzung der Zusammenarbeit zurückgegriffen werden kann;
   e) die Klausel sollte auch Einzelheiten eines Mechanismus enthalten, der die zeitweilige Aussetzung eines Kooperationsabkommens sowie einen "Warnmechanismus" als Reaktion auf einen Verstoß gegen die Menschenrechts- und Demokratieklausel ermöglicht;
   f) die Klausel sollte auf Gegenseitigkeit beruhen und sollte deshalb eine Rechtsgrundlage darstellen, die Meinungsaustausch und das Zusammenwirken beider Seiten ermöglicht, sowohl was das Gebiet der Europäischen Union als auch was das Hoheitsgebiet des Drittstaats angeht; sie stellt ein in beide Richtungen wirksames Instrument dar, in dessen Rahmen die Europäische Union und der Drittstaat einander in Bezug auf alle Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten rechenschaftspflichtig sind;

8.   hält es für notwendig, die Menschenrechts- und Demokratieklauseln auf sämtliche neue Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten – unabhängig davon, ob es sich um Industrieländer oder Entwicklungsländer handelt – auszuweiten, auch was sektorale Abkommen, den Handel oder technische oder finanzielle Hilfe anbelangt, wie es in Bezug auf die AKP-Staaten geschehen ist;

9.   fordert die Ausweitung der positiven Dimension der Menschenrechts- und Demokratieklausel, welche die Notwendigkeit mit sich bringt, innerhalb und seitens der jeweiligen Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zu treffen, um zur Wahrnehmung der Menschenrechte beizutragen, eine laufende Bewertung und Beobachtung der Auswirkungen des Abkommens an sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte einzubeziehen sowie bei der Umsetzung aller Aspekte des Abkommens einen an den Menschenrechten ausgerichteten Ansatz zu verfolgen;

10.   betont, dass es nicht länger bereit ist, neuen internationalen Vereinbarungen, die keine Menschenrechts- und Demokratieklausel enthalten, seine Zustimmung zu erteilen;

11.   geht davon aus, dass es an der Festlegung des Verhandlungsauftrags für neue Abkommen mit Drittstaaten, vor allem an der Formulierung seiner politischen und die Förderung der Menschenrechte betreffenden Ziele teilhaben muss; hält es zu diesem Zweck für notwendig, dass die Kommission und der Rat das Europäische Parlament mittels seiner zuständigen Ausschüsse stärker in die Formulierung des Verhandlungsauftrags für Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten einbinden; fordert diesbezüglich mit Nachdruck eine Verbesserung des interinstitutionellen Informationsaustauschs und den Zugang zu der Datenbank der Kommission und des Rates;

12.   im Hinblick auf die Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus zur Kontrolle der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie durch die Vertragspartner:

   a) fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen dieser regelmäßigen Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen der Partner im Bereich der Menschenrechte Verfahren für einen strukturierten Dialog einzuleiten; geht davon aus, dass die systematische Einbeziehung der Menschenrechtsfragen in die Tagesordnung des Assoziationsrats ein Teil dieses Dialogs sein muss;
   b) empfiehlt, die Leiter der Delegationen der Kommission in den Drittländern stärker einzubeziehen; fordert, unter der Leitung der Delegationsleiter "länderspezifische Mehrjahresstrategiepapiere" ausarbeiten zu lassen und in den Länderstrategiepapieren der Lage der Menschenrechte mehr Beachtung zu schenken, die Schwerpunkte festzulegen und die Mittel und Instrumente zu nennen, die von der Europäischen Union eingesetzt werden, um für die Einhaltung der Menschenrechts- und Demokratieklausel zu sorgen sowie den Grad der Einhaltung der Grundrechte zu verbessern; fordert ferner, die Ausarbeitung dieser Strategien regelmäßig auch mit dem Europäischen Parlament zu erörtern und zum Gegenstand von Aussprachen in seinen zuständigen Delegationen und im Plenum, insbesondere hinsichtlich ihrer Umsetzung, zu machen; empfiehlt, in die Länderstrategiepapiere und Aktionspläne der Kommission eindeutige Maßstäbe für den Fortschritt im Bereich der Menschenrechte und einen Zeitrahmen, innerhalb dessen Veränderungen erreicht werden sollten, aufzunehmen;
   c) wenn eine der zuständigen Regierungen, das Europäische Parlament oder die zuständigen einzelstaatlichen Parlamente oder, was die AKP-Staaten betrifft, die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, fordern, dass die Menschenrechts- und Demokratieklauseln geltend gemacht werden, und zwar durch die Aussetzung eines bilateralen Abkommens oder die Einleitung eines Dialogs oder die Anwendung anderer geeigneter Maßnahmen verlangen, sollte der Assoziationsrat die Erörterung dieses Themas automatisch auf seine Tagesordnung setzen; stellt fest, dass sich das Europäische Parlament in einigen Fällen offiziell in diesem Sinne geäußert, der Assoziationsrat diese Forderung aber schlichtweg ignoriert hat;
   d) empfiehlt die Einführung eines strukturierten Dialogs zwischen dem Assoziationsrat und/oder dessen "Unterausschuss für Menschenrechte", dem Europäischen Parlament, gegebenenfalls der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den NRO und/oder unabhängigen nichtstaatlichen Akteuren bei Erörterungen von Verletzungen der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union, wozu auch Vorschläge für eine verbesserte Anwendung der Klausel (ohne irgendwelche Ausschlüsse) gehören;
   e) bedauert, dass das Europäische Parlament nicht am Entscheidungsprozess über die Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; beharrt daher nachdrücklich auf der Notwendigkeit, zusammen mit der Kommission und dem Rat über diesen Bereich sowie über die Aussetzung eventueller gegen ein Land verhängter "geeigneter Maßnahmen" mitzuentscheiden ("Aussetzung der Aussetzung");
   f) schlägt vor, dass die Kommission zusammen mit den Unterausschüssen für Menschenrechte einen Jahresbericht über die Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklauseln in geltenden internationalen Abkommen ausarbeitet, der im Europäischen Parlament erörtert wird und eine am Einzelfall orientierte Analyse jedes Konsultationsprozesses und anderer in dem jeweiligen Jahr vom Rat eingeleiteter bzw. abgelehnter geeigneter Maßnahmen enthält und mit ausführlichen Empfehlungen und einer Bewertung der Wirksamkeit und Kohärenz der getroffenen Maßnahmen einhergeht;

13.   fordert unter Hinweis darauf, dass die Assoziationsräte die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten im Allgemeinen regeln, die generelle Einführung von Unterausschüssen für Menschenrechte bei Assoziationsabkommen, denen die Aufgabe zukommt,

   a) die Einhaltung und Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel zu prüfen,
   b) konkrete positive Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Demokratie und der Menschenrechte vorzuschlagen und
   c) die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Umsetzung des Abkommens auf die uneingeschränkte Ausübung der Grundrechte in den Staaten, die Vertragsparteien des Abkommen sind, zu bewerten und zu beobachten und konkrete Empfehlungen dazu auszuarbeiten;
  

ist der Ansicht, dass solche Unterausschüsse regelmäßig (und auf jeden Fall bei jeder Tagung des Assoziationsrates) zusammentreten sollten und dass ihnen Vertreter der Parlamente und der Organisationen der Zivilgesellschaft angehören sollten; hält in diesem Zusammenhang eine am Einzelfall orientierte Politik nicht für den am besten geeigneten Ansatz, nach dem mit Blick auf die Einrichtung von Unterausschüssen für Menschenrechte und die Festlegung ihres Auftrags mit den Partnerstaaten verfahren werden sollte; betont erneut, dass Einzelfälle innerhalb dieser Unterausschüsse behandelt werden müssen:

14.   fordert, dass das Europäische Parlament an den Assoziationsräten und an den Unterausschüssen für Menschenrechte beteiligt wird und dass die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments diesbezüglich verstärkt in Erscheinung treten, indem sie bei ihren Besuchsreisen stets Aussprachen über die Klausel in ihr Besuchsprogramm einbeziehen;

15.   betont, dass die Kriterien für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens oder die Verhängung geeigneter Maßnahmen objektiv und transparent sein müssen;

16.   betont, dass keine Maßnahme aufgehoben werden darf, ehe die Gründe für ihre Verhängung entfallen sind, und fordert die Einführung zusätzlicher Maßnahmen für den Fall, dass die bestehenden Maßnahmen nach beträchtlicher Zeit keine Ergebnisse nach sich gezogen haben;

17.   fordert in der Erkenntnis, dass die Anwendung der Klausel durch die notwendige Einstimmigkeit im Rat erschwert worden ist, die Abschaffung dieses Grundsatzes der Einstimmigkeit im Hinblick auf die Einleitung eines Konsultationsverfahrens und die Änderung von Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags, der die Mitwirkung des Europäischen Parlaments in diesen Fällen einschränkt;

18.   betont, dass die Öffentlichkeit in den einzelnen Ländern darauf hingewiesen werden sollte, dass diese Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten enthalten ist;

19.   hält es im besonderen Fall der Staaten, mit denen die Europäische Union gemeinsame Grundwerte und gemeinsame langfristige politische Strategien verbinden, beispielsweise bei den von der neuen Nachbarschaftspolitik erfassten Staaten, für denkbar, den Abschluss von über die Menschenrechts- und Demokratieklausel hinausgehenden Abkommen vorzusehen, die sich auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen zur Förderung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte nach dem Vorbild des Europarats und/oder anderer regionaler Übereinkünfte gründen;

20.   fordert insbesondere in Bezug auf die von der europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten Länder, mit denen die Europäische Union mittels Assoziationsabkommen besonders enge Beziehungen unterhält, in der Klausel auszuführen, dass die Unterzeichner dieser Abkommen einander – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – das Recht zur Beobachtung ihrer Parlaments- und Präsidentschaftswahlen einräumen sollten; fordert den Rat und die Kommission auf, die betreffenden Staaten stärker dazu anzuspornen, im Interesse der Transparenz bei ihren Wahlen internationale Beobachter zuzulassen;

21.   betont, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Wahlen als demokratisch, frei und fair gelten können, darunter Achtung der politischen und bürgerlichen Rechte, Achtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, gleichberechtigter Zugang zu den Medien und Achtung des politischen Pluralismus, so dass die Wähler eine echte Wahl haben;

22.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 656.
(2) ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.
(3) ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 261.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0150.
(5) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1048.
(6) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 386.
(7) ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 138.
(8) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 336.
(9) ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 336.
(10) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 267.
(11) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 161.
(12) ABl. C 126 vom 22.5.1995, S. 15.
(13) ABl. C 115 vom 26.4.1993, S. 214.
(14) ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 165.
(15) ABl. C 47 vom 27.2.1989, S. 61.
(16) ABl. C 99 vom 13.4.1987, S. 157.
(17) ABl. C 343 vom 31.12.1985, S. 29.
(18) ABl. C 172 vom 2.7.1984, S. 36.
(19) ABl. C 161 vom 10.6.1983, S. 58.
(20) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(21) ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 1.
(22) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

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