Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (KOM(2004)0002 – C5-0069/2004 – 2004/0001(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0002)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0069/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A6-0409/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 3, und Artikel 55, Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der Europäischen Union ist es, eine immer engere Zusammengehörigkeit der Staaten und Völker in Europa zu erreichen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen und die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Beseitigung der Schranken für die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten ist ein wichtiges Mittel für ein stärkeres Zusammenwachsen der Völker Europas und die Förderung eines ausgewogenen und nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Bei der Beseitigung solcher Hindernisse muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Entfaltung von Dienstleistungstätigkeiten zur Verwirklichung der in Artikel 2 des Vertrags verankerten Aufgaben beiträgt, in der gesamten Gemeinschaft eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum, einen hohen Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
(2)Ein wettbewerbsfähiger Dienstleistungsmarkt ist wesentlich für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union. Gegenwärtig hindert eine große Anzahl von Hindernissen im Binnenmarkt Dienstleistungserbringer, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), daran, über ihre nationalen Grenzen hinauszuwachsen und uneingeschränkt Nutzen aus dem Binnenmarkt zu ziehen. Dies schwächt die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleistungserbringer. Ein freier Markt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Beschränkungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abzubauen, bei gleichzeitiger größerer Transparenz und größerem Informationsbedarf, würde für die Verbraucher größere Auswahl und bessere Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen bedeuten.
(3) In ihrem Bericht über den "Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen"(4) führt die Kommission eine Vielzahl von Hindernissen auf, die die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten behindern oder bremsen; besonders hart treffen sie die im Dienstleistungsgewerbe vorherrschenden KMU. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein Jahrzehnt nachdem der Binnenmarkt hätte vollendet sein sollen, noch immer eine breite Kluft besteht zwischen der Vision einer wirtschaftlich integrierten Europäischen Union und der Wirklichkeit, die die europäischen Bürger und Dienstleistungserbringer erleben. Die Hindernisse betreffen eine große Bandbreite von Dienstleistungstätigkeiten und sämtliche Phasen der Dienstleistungserbringung, und sie weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf; so sind sie häufig auf schwerfällige Verwaltungsverfahren, die Rechtsunsicherheit, mit denen grenzüberschreitende Tätigkeiten behaftet sind, oder auf das fehlende gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zurückzuführen.
(4) Die Dienstleistungen sind zwar der Motor des Wirtschaftswachstums und tragen in den meisten Mitgliedstaaten 70 % zu BIP und Beschäftigung bei, aber die Fragmentierung des Binnenmarktes beeinträchtigt die europäische Wirtschaft insgesamt, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit von KMU und die Zu- und Abwanderung von Arbeitskräften, und sie behindert den Zugang der Verbraucher zu einer größeren Auswahl an Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen. Es muss unbedingt darauf verwiesen werden, dass die Dienstleistungsbranche ein Schlüsselsektor insbesondere für die Beschäftigung von Frauen ist und dass sie deshalb großen Nutzen von den neuen Möglichkeiten, die von der Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen geboten werden, zu erwarten haben. Das Europäische Parlament und der Rat haben betont, dass die Beseitigung rechtlicher Hindernisse, die einen wirklichen Binnenmarkt verhindern, eine der vorrangigen Aufgaben sein muss, wenn das vom Europäischen Rat in Lissabon vorgegebene Ziel, die Beschäftigungslage und den sozialen Zusammenhalt zu verbessern und zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu gelangen, um die Europäische Union bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten sowie beschäftigungsstarken Wirtschaftsraum der Welt zu machen, erreicht werden soll. Die Beseitigung dieser Hindernisse bei gleichzeitiger Gewährleistung eines fortschrittlichen europäischen Gesellschaftsmodells ist also eine unverzichtbare Voraussetzung für die Überwindung der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie und für die wirtschaftliche Erholung in Europa, insbesondere für Investitionen und Beschäftigung. Es ist deshalb wichtig, bei der Vollendung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen auf Ausgewogenheit zwischen Marktöffnung, öffentlichen Dienstleistungen, sozialen Rechten und den Rechten der Verbraucher zu achten.
(5)Insbesondere nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten sind Unternehmer, die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen, mit offenkundigen Hindernissen konfrontiert.
(6) Demzufolge ist angezeigt, die Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu verschaffen, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des EG-Vertrags benötigen. Da die Beschränkungen im Binnenmarkt für Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten, als auch diejenigen beeinträchtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Leistungen erbringen, ohne dort eine Niederlassung zu errichten, ist es angebracht, den Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu entwickeln, dass sie entweder eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten oder die Dienstleistungsfreiheit nutzen. Die Dienstleistungserbringer müssen die Möglichkeit haben, zwischen diesen beiden Freiheiten zu wählen und sich für diejenige zu entscheiden, die ihrer Geschäftsstrategie für die einzelnen Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.
(7) Allein durch die direkte Anwendung der Artikel 43 und 49 des Vertrags können diese Schranken jedoch nicht beseitigt werden, weil - insbesondere nach den Erweiterungen - die Handhabung von Fall zu Fall im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren sowohl für die nationalen als auch für die gemeinschaftlichen Organe äußerst kompliziert wäre; außerdem können zahlreiche Hindernisse nur im Wege der vorherigen Koordinierung der einzelstaatlichen Regelungen beseitigt werden, die nicht zuletzt auch für eine bessere Zusammenarbeit der Verwaltungen erforderlich ist. Wie vom Europäischen Parlament und vom Rat anerkannt wurde, ermöglicht ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen.
(8) Mit dieser Richtlinie wird ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen, der einem breiten Spektrum von Dienstleistungen zugute kommt und gleichzeitig die Besonderheiten einzelner Tätigkeiten und Berufe und ihre Reglementierung berücksichtigt. Grundlage dieses Rechtsrahmens ist ein selektiver und dynamischer Ansatz, mit dem zunächst die leicht zu beseitigenden Hindernisse entfernt werden sollen; hinsichtlich der übrigen wird ein Evaluierungsprozess eingeleitet, der Überprüfungen, Konsultationen und ergänzende Harmonisierung bei besonderen Fragen umfasst, um so schrittweise und koordiniert eine Modernisierung der nationalen Regelungen für den Dienstleistungssektor zu erreichen, wie sie für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen bis zum Jahr 2010 unerlässlich ist. Es ist angezeigt, eine ausgewogene Kombination aus gezielter Harmonisierung, Verwaltungszusammenarbeit, dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie und der Förderung der Erarbeitung von Verhaltenskodizes für bestimmte Bereiche vorzusehen. Diese Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften muss zu einer gesteigerten rechtlichen Integration auf Gemeinschaftsebene und zu einem hohen Niveau des Schutzes von Gemeinwohlinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher, die Umwelt, die öffentliche Sicherheit und Gesundheit sowie die Einhaltung des Arbeitsrechts führen, wie es für die Bildung eines gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich ist.
(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sollten insoweit Anwendung finden, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, und verpflichten daher die Mitgliedstaaten weder, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu liberalisieren, noch die öffentlichen Einrichtungen, die solche Dienstleistungen anbieten, zu privatisieren, noch bestehende Monopole für andere Tätigkeiten oder bestimmte Vertriebsdienste abzuschaffen.
(10)Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, die den Schutz oder die Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt oder des Pluralismus der Medien, einschließlich deren Finanzierung, zum Ziel haben.
(11)Es ist gleichermaßen wichtig, dass diese Richtlinie uneingeschränkt die Gemeinschaftsinitiativen aufgrund von Artikel 137 des Vertrags mit Blick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben von Artikel 136 des Vertrags betreffend die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen respektiert.
(12)Angesichts des Umstands, dass der Vertrag spezifische Rechtsgrundlagen für Fragen des Arbeits- und Sozialrechts vorsieht, und um sicherzustellen, dass die vorliegende Richtlinie diese Fragen nicht berührt, ist es erforderlich, den Bereich des Arbeits- und Sozialrechts aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen.
(13)Diese Richtlinie betrifft nicht die Anforderungen, die den Zugang bestimmter Dienstleistungsanbieter zu öffentlichen Geldern regeln. Derartige Anforderungen umfassen insbesondere solche, die die Bedingungen festlegen, unter denen Dienstleistungsanbieter Anspruch auf öffentliche Finanzmittel haben, einschließlich spezifischer Vertragsbedingungen und vor allem Qualitätsnormen, die erfüllt werden müssen, um öffentliche Gelder erhalten zu können, z.B. für Sozialdienste.
(14)Diese Richtlinie, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Genehmigungserfordernisse und den territorialen Anwendungsbereich einer Genehmigung, greift nicht ein in die Aufteilung der regionalen oder lokalen Zuständigkeiten innerhalb der Mitgliedstaaten, einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung und der Verwendung von Amtssprachen.
(15) Die wichtige Rolle der Standesorganisationen und Berufsverbände und -kammern sowie der Sozialpartner bei der Regulierung von Dienstleistungstätigkeiten und der Erarbeitung von Berufsregeln sollte anerkannt werden, solange sie die Entstehung von Wettbewerb zwischen Wirtschaftstreibenden nicht behindern.
(16)Leistungen der Sozialfürsorge resultieren aus der Verantwortung des Staates – auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene – im sozialen Bereich. Sie sind Ausfluss der Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität, was sich unter anderem dadurch zeigt, dass sie darauf ausgerichtet sind, diejenigen zu unterstützen, die bedürftig sind, weil das Familieneinkommen unzureichend ist, weil sie ihre Selbstständigkeit ganz oder teilweise verloren haben oder weil das Risiko einer Marginalisierung besteht. Diese Dienste werden oft ohne jede Gewinnerzielungsabsicht geleistet, so dass die Vorteile, die durch sie gewährt werden, unter Umständen in keinem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Gegenleistung stehen.
(17)Diese Richtlinie berührt nicht die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus oder des damit in Zusammenhang stehenden Beihilfesystems. Sie berührt auch nicht die Kriterien und Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um zu gewährleisten, dass die Dienstleistungen im sozialen Wohnungsbau dem öffentlichen Interesse und dem sozialen Zusammenhalt dienen.
(18)Die Kinderbetreuung und die Familiendienste zur Unterstützung von Familien und jungen Menschen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Kultur, durch die in der Regel Ziele der Sozialfürsorge verfolgt werden, sollten nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie betroffen werden.
(19)Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte mit den in den Artikeln 43 und 49 des Vertrags festgelegten Grundfreiheiten in Einklang gebracht werden. Zu diesen Grundrechten gehört unter anderem das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen. Diese Richtlinie sollte so ausgelegt werden, dass für die volle Wirksamkeit dieser Grundrechte und der Grundfreiheiten Sorge getragen wird.
(20) Die Richtlinie steht im Einklang mit den anderen derzeitigen Gemeinschaftsinitiativen für den Dienstleistungssektor, insbesondere mit denjenigen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmensdienstleistungen, die Sicherheit von Dienstleistungen(5) und die Arbeiten zur Mobilität von Patienten bzw. die Entwicklung der medizinischen Versorgung in der Gemeinschaft betreffen. Gleichermaßen steht sie im Einklang mit den derzeitigen Initiativen im Bereich des Binnenmarktes, wie etwa dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verkaufsförderung im Binnenmarkt(6) oder denjenigen im Bereich des Verbraucherschutzes wie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ("Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken")(7) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")(8).
(21)Diese Richtlinie sollte keine Anwendung finden auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen zum Schutz des öffentlichen Interesses erbracht und festgelegt werden. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die Begriffsbestimmung in Artikel 50 des Vertrags und damit nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nur soweit, als die betreffenden Tätigkeiten dem Wettbewerb offen stehen, und erfordern nicht, dass die Mitgliedstaaten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse liberalisieren, bestehende öffentliche Körperschaften privatisieren oder bestehende Monopole abschaffen, wie etwa Lotterien oder bestimmte Vertriebsdienste. Was die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrifft, so gilt die Richtlinie nur für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, d.h. für Dienstleistungen, die einer Wirtschaftstätigkeit entsprechen und dem Wettbewerb offen stehen. Ebenso wenig betrifft die Richtlinie die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, und sie gilt auch nicht für die von den Mitgliedstaaten gemäß Titel VI Kapitel I des Vertrags insbesondere auf sozialem Gebiet gewährten Beihilfen.
(22)Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich sollten nicht nur Fragen betreffen, die spezifisch in diesen Richtlinien behandelt werden, sondern auch Bereiche, bei denen die Richtlinien ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, bestimmte Maßnahmen auf nationaler Ebene zu beschließen.
(23) Finanzdienstleistungen sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen, da diese Tätigkeiten derzeit Gegenstand eines besonderen Aktionsplans sind, der wie die vorliegende Richtlinie darauf abzielt, einen wirklichen Binnenmarkt für Dienstleistungen zu schaffen. Dieser Ausschluss sollte für jede Dienstleistung gelten im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Kreditgewährung, Versicherungen, einschließlich Rückversicherung, Altersvorsorge von Einzelpersonen, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung und ganz allgemein die in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute aufgeführten Dienstleistungen(9).
(24) Angesichts der Annahme einer Reihe von Rechtsakten im Jahr 2002 über die Dienste und Netze der elektronischen Kommunikationen, sowie über die damit zusammenhängenden Ressourcen und Dienste, die, insbesondere durch die Abschaffung der Mehrzahl der einzelnen Genehmigungsverfahren, einen Rechtsrahmen für die Erleichterung des Zugangs zu diesen Tätigkeiten im Binnenmarkt geschaffen hat, sind die durch diese Rechtsakte erfassten Fragen vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.
(25)Die besonderen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten an die Einrichtung von Zeitarbeitsagenturen stellen, bedeuten, dass diese Dienstleistungen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden können. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen für die Niederlassung in diesem Sektor zu harmonisieren, um den Rechtsrahmen für die Umsetzung des Binnenmarktes in diesem Sektor zu schaffen.
(26)Die besonderen Anforderungen, die die Mitgliedstaaten an die Einrichtung von Sicherheitsdiensten stellen, bedeuten, dass diese Dienstleistungen derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden können. Deshalb ist es notwendig, die Regelungen für die Niederlassung in diesem Sektor zu harmonisieren, um den Rechtsrahmen für die Umsetzung des Binnenmarktes in diesem Sektor zu schaffen.
(27)Der Ausschluss von Gesundheitsdienstleistungen umfasst Gesundheitsdienstleitungen und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einem reglementierten Beruf vorbehalten sind.
(28)Diese Richtlinie betrifft nicht die Kostenerstattung für eine Gesundheitsdienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Empfänger der Behandlungsleistung seinen Wohnsitz hat, erbracht wurde. Hiermit hat sich der Gerichtshof mehrfach befasst, und der Gerichtshof hat die Rechte der Patienten anerkannt. Es ist wichtig, dieses Thema in einem anderen Rechtsakt der Gemeinschaft zu behandeln, um mehr Rechtssicherheit und -klarheit zu erreichen.
(29)Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen sind ferner die audiovisuellen Dienste unabhängig von der Art ihrer Ausstrahlung, insbesondere die in der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit(10) festgelegten Fernsehdienste, Rundfunk- und Lichtspieldienste und die Dienste von Verwertungsgesellschaften für die Rechte an geistigem Eigentum. Diese Dienste sind für die Herausbildung der europäischen kulturellen Identitäten und der öffentlichen Meinung von entscheidender Bedeutung. Die Erhaltung und die Förderung der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus erfordern spezifische Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit bestehen muss, die jeweilige besondere regionale und nationale Situation zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Gemeinschaft gehalten, bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderen Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen, Rechnung zu tragen. Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Wettbewerbsregeln, müssen bei der Unterstützung der audiovisuellen Dienste Überlegungen kultureller und sozialer Art, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie als unangemessen erscheinen lassen, berücksichtigt werden.
(30)Gewinnspiele einschließlich Lotterien und Wetten sind auf Grund der spezifischen Natur dieser Tätigkeiten, die von Seiten der Mitgliedstaaten Politikansätze zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Verbraucher bedingen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen. Die spezifische Natur dieser Tätigkeiten wird durch die gemeinschaftliche Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, die die nationalen Gerichte lediglich dazu verpflichtet, die Gründe des allgemeinen Interesses, die Ausnahmen von der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, eingehend zu prüfen. Da außerdem erhebliche Unterschiede bei der Besteuerung von Gewinnspielen bestehen und diese Unterschiede zumindest teilweise mit den unterschiedlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Ordnung zusammenhängen, wäre es völlig unmöglich, einen gerechten grenzüberschreitenden Wettbewerb zwischen den Akteuren der Spieleindustrie einzuführen, ohne gleichzeitig oder im Voraus die Fragen der steuerlichen Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten zu behandeln, die nicht mit dieser Richtlinie angegangen werden und nicht Gegenstand ihres Anwendungsbereichs sind.
(31)Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeiten von Angehörigen derjenigen Berufe, die dauernd oder zeitweise direkt und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, insbesondere die Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit öffentlicher Amtsträger.
(32) Angesichts der Tatsache, dass der EG-Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält und der in diesem Bereich bereits angenommenen Gemeinschaftsrechtsakte ist der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen.
(33)Die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs, einschließlich Stadtverkehr, Hafendienste, Taxis und Krankenwagen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Die Geldtransporte und der Transport Verstorbener sollten in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie aufgenommen werden, da in diesen Bereichen Binnenmarktprobleme ermittelt worden sind.
(34)Strafrechtliche Vorschriften sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Allerdings sollten strafrechtliche Vorschriften nicht dazu missbraucht werden, die Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen.
(35)Der Amateursport, bei dem kein Gewinnzweck verfolgt wird, ist von beträchtlicher sozialer Bedeutung. Er dient oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und fällt außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.
(36) Diese Richtlinie sollte nur dann Anwendung finden, wenn keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Aspekten des Zugangs zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in besonderen Bereichen oder für spezifische Berufe vorliegen.
(37) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 49 ff. des Vertrags sind Dienstleistungen alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die Zahlung einer Gebühr durch die Empfänger zur Leistung eines bestimmten Beitrags zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems stellt an sich kein Entgelt dar, weil die Dienstleistung weiterhin im Wesentlichen mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.
(38)Dienstleistungen sind alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist nicht gegeben bei Tätigkeiten, die der Staat oder eine regionale oder lokale Behörde ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Kontext seiner bzw. ihrer jeweiligen Pflichten im sozialen, kulturellen, bildungspolitischen und justiziellen Bereich ausübt, beispielsweise die Erteilung von Unterricht im Rahmen des nationalen Bildungssystems in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen oder die Verwaltung von Sozialversicherungssystemen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die Definition einer "Dienstleistung" und werden somit nicht vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie erfasst.
(39) Die vorliegende Richtlinie betrifft nicht die Anwendung der Artikel 28, 29 und 30 EG-des Vertrags über den freien Warenverkehr. Bei den nach dem freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen unzulässigen Beschränkungen handelt es sich um Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, nicht um Anforderungen, die sich auf Waren als solche beziehen.
(40) Unter den Begriff des Dienstleistungserbringers fallen alle natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und alle juristischen Personen, die eine Dienstleistungstätigkeit ausüben, entweder unter Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs. Der Begriff des Dienstleistungserbringers betrifft deshalb nicht nur die Fälle, in denen die Leistung grenzüberschreitend im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht wird, sondern auch die Fälle, in denen ein Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine Niederlassung errichtet, um dort Dienstleistungen zu erbringen. Im übrigen erfasst der Begriff des Dienstleistungserbringers nicht den Fall der Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat, denn die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit finden gemäß Artikel 48 EG des Vertrags nur Anwendung auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.
(41)Der Ort, an dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, sollte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmt werden, wonach der Begriff der Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit umfasst; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn ein Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum gegründet wird oder es das Gebäude oder die Anlage mietet, von dem bzw. der aus es seine Tätigkeit ausübt. Gemäß dieser Definition, die die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers erfordert, begründet ein bloßer Briefkasten keine Niederlassung. In den Fällen, in denen ein Dienstleistungserbringer mehrere Niederlassungsorte hat, ist es wichtig zu bestimmen, von welchem Niederlassungsort aus die betreffende tatsächliche Dienstleistung erbracht wird; in den Fällen, in denen es schwierig ist zu bestimmen, von welchem der verschiedenen Niederlassungsorte aus eine bestimmte Dienstleistung erbracht wird, ist von dem Ort auszugehen, an dem der Dienstleistungserbringer das Zentrum seiner Tätigkeiten in Bezug auf diese besondere Dienstleistung hat.
(42) Begibt sich ein Marktteilnehmer in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Dienstleistungstätigkeit auszuüben, muss zwischen Sachverhalten, die unter die Niederlassungsfreiheit und solchen, die unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, unterschieden werden, je nachdem, ob es sich um eine vorübergehende Tätigkeit handelt oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, ihrer regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinuität zu beurteilen. Der vorübergehende Charakter der Dienstleistung sollte nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer ausschließen, sich im Zielmitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wobei es sich auch um ein Büro, eine Kanzlei oder eine Praxis handeln kann) auszustatten, soweit diese für die Erbringung der betreffenden Leistung erforderlich ist.
(43) Der Begriff der Genehmigungserfordernisse umfasst unter anderem Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, wie auch die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Gewerbescheins, falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen, sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die zuständige Stelle nicht reagiert oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu können.
(44)Die Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren zielen nicht darauf ab, die Verwaltungsverfahren zu harmonisieren, sondern darauf, übermäßig schwerfällige Genehmigungserfordernisse, -verfahren und -formalitäten zu beseitigen, die die Niederlassungsfreiheit und die daraus resultierende Gründung neuer Dienstleistungsunternehmen behindern.
(45) Eine der grundlegenden Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, insbesondere für KMU, besteht in der Komplexität, Langwierigkeit und mangelnden Rechtssicherheit der Verwaltungsverfahren. Deshalb sind, nach dem Vorbild einiger Initiativen zur Modernisierung und Verbesserung der Verwaltungspraxis auf Gemeinschaftsebene und in den Mitgliedstaaten, Grundsätze für die Verwaltungsvereinfachung aufzustellen. Hierzu dienen insbesondere die koordinierte gemeinschaftsweite Einführung eines Systems einheitlicher Ansprechstellen und die Beschränkung der Pflicht zur Vorabgenehmigung auf die Fälle, in denen sie unerlässlich ist. Eine solche Modernisierung soll - bei gleichzeitiger Sicherstellung größtmöglicher Transparenz und ständiger Aktualisierung der Informationen über die Marktteilnehmer - die Verzögerungen, die Kosten und die abschreckende Wirkung beseitigen, die beispielsweise durch überflüssige oder zu komplexe und kostspielige Formalitäten, Mehrfachanforderungen, überzogene Formerfordernisse für Unterlagen, einen zu weiten Ermessensspielraum der zuständigen Stellen, vage oder überlange Fristen, die Befristung von Genehmigungen oder unverhältnismäßige Gebühren und Sanktionen verursacht werden. Die betreffenden Verwaltungspraktiken schrecken ganz besonders Dienstleistungserbringer ab, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sein wollen und erfordern deshalb eine koordinierte Modernisierung in einem auf 25 Mitgliedstaaten erweiterten Binnenmarkt.
(46)Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls harmonisierte europäische Formulare einführen, die als Äquivalent zu Zertifikaten, Bescheinigungen oder allen sonstigen Dokumenten in Bezug auf die Niederlassung dienen werden.
(47) Um die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu erleichtern, ist das Ziel der Verwaltungsvereinfachung für alle Mitgliedstaaten festzulegen und sind Bestimmungen über unter anderem die einheitlichen Ansprechstellen, das Recht auf Information, die elektronische Abwicklung von Verfahren und die für Genehmigungserfordernisse geltenden Grundsätze vorzusehen. Weitere Maßnahmen auf nationaler Ebene zur Verwirklichung dieses Zieles könnten in der Verringerung der Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungstätigkeiten bestehen; dabei wäre zu prüfen, welche dieser Verfahren und Formalitäten für den Schutz des Allgemeininteresses unerlässlich und nach Zweck und Inhalt nicht überflüssige Mehrfachanforderungen sind.
(48) Um die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, ist es angezeigt, nicht in genereller Weise formale Anforderungen vorzusehen, wie etwa die Vorlage von Originaldokumenten, beglaubigten Kopien oder beglaubigten Übersetzungen, es sei denn, dies ist durcheinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie etwa durch den Schutz der Arbeitnehmer, die öffentliche Gesundheit, den Schutz der Umwelt, den Schutz der Verbraucher oder die Bildung. Es ist weiterhin angebracht, dass eine Genehmigung grundsätzlich die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im gesamten Staatsgebiet ermöglicht, es sei denn, dass eine Genehmigung für jede einzelne Niederlassung, beispielsweise für jede Verkaufsstätte großer Einkaufszentren oder eine Genehmigung, die auf einen spezifischen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt ist, durcheinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(49)Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf die sich einige Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie beziehen, ist schrittweise in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 43 und 49 des Vertrags entwickelt worden und kann sich weiterentwickeln. Der Begriff deckt zumindest die folgenden Gründe ab: öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Artikel 46 und 55 des Vertrags, die Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung, sozialpolitische Zielsetzungen, den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen einschließlich der Sicherheit von Patienten, den Verbraucherschutz, den Schutz der Arbeitnehmer einschließlich des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern, die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit, die Erhaltung einer ausgewogenen und für jedermann zugänglichen medizinischen Versorgung und Krankenhausversorgung, die Vorbeugung von Betrug, den Zusammenhalt des Steuersystems, die Vorbeugung von unlauterem Wettbewerb, die Wahrung des guten Namens des nationalen Finanzsektors, den Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung, den Gläubigerschutz, die Wahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege, die Straßensicherheit, den Schutz des geistigen Eigentums, kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im audiovisuellen Bereich für verschiedene, insbesondere soziale, kulturelle, religiöse und philosophische Auffassungen in der Gesellschaft, die Wahrung der Pressevielfalt und die Politik zur Förderung der Nationalsprache, die Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes und die Veterinärpolitik.
(50) Es ist angebracht, einheitliche Ansprechstellen vorzusehen, die es ermöglichen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle bzw. -person verfügt, bei der alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können. Die Zahl der einheitlichen Ansprechstellen kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein, abhängig von regionalen oder lokalen Zuständigkeiten oder den betreffenden Dienstleistungen. Die Bestimmung dieser einheitlichen Ansprechstellen lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den betroffenen Behörden und Stellen in den nationalen Systemen unberührt. Sind mehrere Stellen auf regionaler oder lokaler Ebene zuständig, kann eine von ihnen die Rolle der einheitlichen Ansprechstelle wahrnehmen und sich anschließend mit den anderen Stellen abstimmen. Die einheitlichen Ansprechstellen können nicht nur bei Verwaltungsbehörden angesiedelt werden, sondern auch bei Berufs-, Handels- oder Handwerkskammern, Standesorganisationen oder privaten Einrichtungen, denen die Mitgliedstaaten diese Aufgabe übertragen. Den einheitlichen Ansprechstellen kommt eine wichtige Unterstützerfunktion gegenüber dem Dienstleistungserbringer zu, entweder als Stelle, die unmittelbar für die Genehmigung der Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit zuständig ist, oder als Mittler zwischen dem Dienstleistungserbringer und den unmittelbar zuständigen Stellen. In ihrer Empfehlung vom 22. April 1997 zur Verbesserung und Vereinfachung des Umfelds von Unternehmensgründungen(11) hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits aufgefordert, einheitliche Ansprechpartner zur Erleichterung der Formalitäten zu benennen.
(51)Die Pflicht der Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungserbringern für alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, einheitliche Ansprechstellen zur Verfügung stehen, umfasst alle Verfahren und Formalitäten, die für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(12) erforderlich sind. Die Rolle der Verbindungsbüros oder anderer zuständiger innerstaatlicher Stellen, welche die Mitgliedstaaten zu Zwecken der Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG benennen, sollte davon unberührt bleiben. Allerdings sollten diese benannten Verbindungsbüros oder anderen zuständigen innerstaatlichen Stellen die Informationen über die für die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG notwendigen Verfahren und Formalitäten den einheitlichen Ansprechstellen zugänglich machen.
(52)Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einschlägigen Informationen für Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, kann dadurch erfüllt werden, dass diese Informationen auf einer Website zugänglich gemacht werden. Die Verpflichtung für die zuständigen Stellen, Erbringer und Empfänger zu unterstützen, umfasst keinesfalls die Rechtsberatung in Einzelfällen. Allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden, sollten allerdings erteilt werden.
(53) Die Einrichtung eines Systems zur unter anderem elektronischen Abwicklung von Verfahren und Formalitäten in einer angemessen nahen Zukunft ist unerlässlich für die Verwaltungsvereinfachung im Bereich der Dienstleistungstätigkeiten, was sowohl den Dienstleistungserbringern und -empfängern als auch den zuständigen Stellen zugute kommen wird. Die Erfüllung einer solchen Verpflichtung, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, kann die Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften sowie anderer für den Dienstleistungssektor geltender Vorschriften erfordern. Das Erfordernis, die Verfahren und Formalitäten auch im Fernweg abwickeln zu können, verlangt von den Mitgliedstaaten insbesondere, eine grenzüberschreitende Abwicklung zu ermöglichen. Die Pflicht, das genannte Ergebnis zu erreichen, zielt nicht auf Verfahren oder Formalitäten, die sich naturgemäß nicht entmaterialisieren lassen. Darüber hinaus greift dies nicht in die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung der Sprachen ein.
(54)Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Informationen haben. Dazu gehören insbesondere die Informationen über Verfahren und Formalitäten, Angaben zu den zuständigen Stellen, Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken sowie Angaben über Rechtsbehelfe, Verbände und Organisationen, bei denen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger praktische Unterstützung erhalten können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein, d.h. sie sollten für die Öffentlichkeit leicht auffindbar und ohne Hindernisse zugänglich sein. Die Informationen sollten in klarer und unzweideutiger Form geliefert werden.
(55) Die Möglichkeit zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit darf lediglich von einer Genehmigung der zuständigen Stelle abhängen, wenn dies nicht diskriminierend, notwendig und verhältnismäßig ist. Demnach ist ein Genehmigungserfordernis insbesondere nur zulässig, wenn eine nachträgliche Kontrolle nicht gleich wirksam wäre, weil Mängel der betreffenden Dienstleistung später nicht festgestellt werden können, und weil mit dem Verzicht auf eine Vorabkontrolle Risiken und Gefahren verbunden wären. Diese Bestimmungen der Richtlinie können nicht Genehmigungserfordernisse rechtfertigen, die im Übrigen durch andere Gemeinschaftsrechtsakte untersagt sind, wie durch die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(13) oder durch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(14). Anhand der Ergebnisses der gegenseitigen Evaluierung wird auf Gemeinschaftsebene ermittelt werden können, für welche Arten von Tätigkeiten die Genehmigungserfordernisse abgeschafft werden sollten.
(56)Die Genehmigung sollte den Dienstleistungserbringer normalerweise befähigen, Zugang zur Dienstleistungstätigkeit zu erhalten oder diese Tätigkeit im gesamten Staatsgebiet auszuüben, es sei denn, eine territoriale Begrenzung ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Zum Beispiel rechtfertigt der Umweltschutz das Erfordernis, eine Einzelgenehmigung für jede Anlage in dem Staatsgebiet einzuholen. Diese Bestimmung berührt nicht regionale oder lokale Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen innerhalb der Mitgliedstaaten.
(57)Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend Genehmigungserfordernisse sollten Fälle betreffen, in denen der Zugang zu oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer einen Beschluss einer zuständigen Behörde erfordert. Dies betrifft weder die Beschlüsse zuständiger Behörden zur Gründung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung für die Erbringung einer besonderen Dienstleistung noch den Abschluss von Verträgen durch zuständige Behörden zwecks Erbringung einer besonderen Dienstleistung, die den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt.
(58)Die vorliegende Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Genehmigungen nachträglich zu widerrufen, insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr vorliegen.
(59)Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gesundheit von Tieren und der städtischen Umwelt zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die die Anwendung von Genehmigungserfordernissen und weiteren Einschränkungen für Sozialdienste rechtfertigen können. Allerdings darf kein derartiges Genehmigungserfordernis und keine derartige Einschränkung eine Diskriminierung hinsichtlich des Herkunftslands des Antragstellers bewirken, noch dürfen sie so konzipiert sein, dass sie grenzüberschreitende Dienstleistungen verhindern, die die Anforderungen der Mitgliedstaaten erfüllen. Darüber hinaus müssen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit immer geachtet werden.
(60) Ist die Zahl der verfügbaren Genehmigungen für eine bestimmte Tätigkeit limitiert, - aufgrund der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten - ist ein Verfahren für die Auswahl zwischen mehreren Antragstellern vorzusehen, um mit Hilfe des freien Wettbewerbs höchstmögliche Qualität und optimale Angebotsbedingungen im Interesse der Dienstleistungsempfänger zu erzielen. Ein solches Verfahren muss Garantien für Transparenz und Neutralität bieten und gewährleisten, dass erteilte Genehmigungen keine übermäßig lange Geltungsdauer besitzen, nicht automatisch verlängert werden und keinerlei Begünstigungen des jeweiligen Genehmigungsinhabers vorsehen. Insbesondere muss die Geltungsdauer der Genehmigung so bemessen sein, dass sie den freien Wettbewerb nicht über das für die Amortisierung der Investitionen und die Erwirtschaftung einer angemessenen Investitionsrendite notwendige Maß hinaus einschränkt oder begrenzt. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Zahl der Genehmigungen aus anderen Gründen zu begrenzen, als aufgrund der Begrenztheit der natürlichen Ressourcen oder der technischen Kapazitäten. Solche Genehmigungen sind in jedem Fall den weiteren Vorschriften der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf die Genehmigungserfordernisse unterworfen.
(61)Wenn ein wirklicher Binnenmarkt für Dienstleistungen geschaffen werden soll, müssen die in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten noch enthaltenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die mit Artikel 43 bzw. 49 des Vertrags unvereinbar sind, beseitigt werden. Die unzulässigen Beschränkungen beeinträchtigen den Binnenmarkt für Dienstleistungen erheblich und müssen unverzüglich systematisch abgebaut werden.
(62) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beinhaltet die Niederlassungsfreiheit insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur jede auf der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates beruhende Diskriminierung verbietet, sondern auch indirekte Diskriminierung aufgrund anderer Unterscheidungsmerkmale, die faktisch zum gleichen Ergebnis führen. So darf die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedstaat als Haupt- oder Nebentätigkeit nicht Kriterien wie dem Ort der Niederlassung, dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder dem Standort der überwiegenden Tätigkeit unterworfen sein. In bestimmten Fällen können zwingende Gründe des Allgemeininteresses allerdings eine Präsenzpflicht des Dienstleistungserbringers bei der Ausübung seiner Tätigkeit rechtfertigen. Ebenso wenig darf ein Mitgliedstaat die Rechts- oder Parteifähigkeit von Gesellschaften beschränken, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie ihre Hauptniederlassung haben, gegründet sind. Desgleichen darf ein Mitgliedstaat keinerlei Begünstigungen im Falle einer besonderen Bindung eines Dienstleistungserbringers zur nationalen oder regionalen Wirtschaft und Gesellschaft vorsehen und auch die Fähigkeit des Dienstleistungserbringers, Rechte und Güter zu erwerben, zu nutzen oder zu übertragen, seinen Zugang zu Finanzierungen und Geschäftsräumen nicht aufgrund seines Niederlassungsortes beschränken, soweit diese Möglichkeiten für die Aufnahme und tatsächliche Ausübung seiner Dienstleistungstätigkeit von Nutzen sind.
(63) Das Verbot von Überprüfungen eines wirtschaftlichen Bedarfs als Vorbedingung für die Erteilung einer Genehmigung bezieht sich auf wirtschaftliche Erwägungen als solche und nicht auf andere Anforderungen, die durch zwingende Gründe des Allgemeinteresses gerechtfertigt sind, wie etwa den Schutz der städtischen Umwelt, die Sozialpolitik und Ziele der öffentlichen Gesundheit. Dieses Verbot betrifft nicht die für das Wettbewerbsrecht zuständigen Stellen in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten. Das Verbot einer direkten oder indirekten Einbeziehung der bei der Erteilung von Genehmigungen miteinander konkurrierenden Stellen betrifft nicht die Konsultation von Organisationen wie Handelskammern zu anderen Fragen als individuellen Genehmigungsanträgen von Einzelpersonen.
(64) Zwecks Koordinierung der Modernisierung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Anpassung an die Erfordernisse des Binnenmarktes ist es angezeigt, bestimmte nichtdiskriminierende innerstaatliche Anforderungen, die ihrer Art nach die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Zuge der Niederlassungsfreiheit maßgeblich einschränken oder sogar verhindern können, zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten müssen sich während der Frist für die Richtlinienumsetzung davon überzeugen, ob solche Anforderungen notwendig sind und dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, und sie gegebenenfalls beseitigen oder ändern. Im übrigen müssen diese Anforderungen in jedem Fall mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht vereinbar sein.
(65)Das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Evaluierung berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, in ihren Rechtsvorschriften ein hohes Niveau bezüglich des Schutzes des Allgemeininteresses festzusetzen, insbesondere um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu verwirklichen. Darüber hinaus muss der Prozess der gegenseitigen Evaluierung der Besonderheit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben umfassend Rechnung tragen. Diese können bestimmte Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, insbesondere wenn solche Beschränkungen den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder sozialpolitische Ziele verfolgen. So hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform, beispielsweise die Rechtsform einer gemeinnützigen Organisation, zu wählen, für die Ausübung bestimmter Dienstleistungen im sozialen Bereich gerechtfertigt sein kann. Außerdem sollten Einschränkungen, die darauf abzielen, insbesondere in gering bevölkerten Gebieten die medizinische Versorgung zu gewährleisten, zulässig sein.
(66) Zu den zu prüfenden Anforderungen gehören nationale Regelungen, die aus nicht mit der beruflichen Qualifikation zusammenhängenden Gründen den Zugang zu Tätigkeiten bestimmten Dienstleistern vorbehalten.
(67)Die Tatsache, dass diese Richtlinie eine Reihe von Anforderungen festlegt, die die Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist beseitigen oder prüfen müssen, lässt die Möglichkeit der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen eines Verstoßes gegen Artikel 43 oder 49 des Vertrags unberührt.
(68) Um die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass Dienstleistungsempfänger und -erbringer gemeinschaftsweit ohne Rücksicht auf die Binnengrenzen Dienstleistungen in Anspruch nehmen beziehungsweise erbringen können, ist es angebracht, zu klären, in welchem Maße Dienstleistungserbringer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung unterliegen und in welchem Maße die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, anwendbar sind. Es muss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass dies den Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht daran hindert, seine besonderen Anforderungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt im Hinblick auf die Vorbeugung von besonderen Risiken an dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, zwingend erforderlich sind, durchzusetzen.
(69)Es ist angebracht, allgemeine oder vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung des Rechts des Herkunftslandes vorzusehen. Diese Regelungen sind notwendig, um dem Ausmaß der Rechtsvereinheitlichung im Binnenmarkt beziehungsweise bestimmten Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Dienstleistungen Rechnung zu tragen, nach denen ein Dienstleistungserbringer einem anderen Recht als dem des Herkunftsmitgliedstaates unterliegt. Darüber hinaus können in bestimmten Ausnahmefällen und unter strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegenüber einem Dienstleistungserbringer Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden. Um KMU die Rechtssicherheit zu garantieren, die notwendig ist, um sie zu veranlassen, ihre Dienste auch in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, müssen diese Ausnahmen auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Insbesondere können diese Ausnahmen nur aus Gründen der Sicherheit der Dienstleistungen, der Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens oder zum Schutze der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf den Schutz von Minderjährigen, und insoweit angewendet werden, als die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind. Des Weiteren muss eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Einklang mit den Grundrechten stehen, die gemäß ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes integraler Bestandteil der im gemeinschaftlichen Rechtssystem anerkannten Rechtsgrundsätze sind.
(70)Der freie Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie findet keine Anwendung auf Bestimmungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, welche eine Tätigkeit einem bestimmten Beruf vorbehalten, z.B. das Erfordernis, das die Rechtsberatung Rechtsanwälten vorbehält.
(71) Für die Fälle, in denen sich der Dienstleistungserbringer für seine Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, ist eine gegenseitige Unterstützung dieser beiden Staaten vorzusehen. Im Rahmen dieser Unterstützung kann der Bestimmungsmitgliedstaat im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen oder aber, wenn es lediglich um die Sachverhaltsfeststellung geht, von sich aus tätig werden. Bei der Arbeitnehmerentsendung kann der Aufnahmestaat gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer Maßnahmen ergreifen, die die Einhaltung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gewährleisten sollen, die aufgrund der Richtlinie 96/71/EG anwendbar sind.
(72)Diese Richtlinie berührt nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß der Richtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden, um eine Dienstleistung zu erbringen. In diesen Fällen wird in der Richtlinie 96/71/EG verfügt, dass Dienstleistungserbringer in einer Reihe von in einer Liste aufgeführten Bereichen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat anwendbar sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, einhalten müssen. Dabei handelt es sich um: Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze, Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Dies sollte nicht nur die gesetzlich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen, sondern auch die in allgemein verbindlich erklärten oder im Sinne der Richtlinie 96/71/EG de facto allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegten Bedingungen. Außerdem sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in anderen als den in der Richtlinie 96/71/EG aufgelisteten Angelegenheiten anzuwenden, wenn es um Vorschriften über die öffentliche Ordnung geht.
(73)Diese Richtlinie sollte ebenso wenig die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Fällen betreffen, in denen der für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung beschäftigte Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat eingestellt wird, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Außerdem sollte diese Richtlinie das Recht für die Mitgliedsstaaten umfassen, in denen die Dienstleistung erbracht wird, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und die Unterscheidung zwischen selbstständig Beschäftigten und abhängig beschäftigten Personen, einschließlich "Scheinselbstständigen", festzulegen. In dieser Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 39 des Vertrags die Tatsache, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält; jedwede Tätigkeit einer Person außerhalb eines Unterordnungsverhältnisses muss als selbstständige Beschäftigung im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags angesehen werden.
(74)Vom freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie sollte abgewichen werden bei Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, einem generellen Verbot unterliegen, wenn dieses Verbot durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist. Diese Ausnahme vom Herkunftslandprinzip gilt nicht für einzelstaatliche Regelungen, die kein generelles Tätigkeitsverbot beinhalten, sondern die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren bestimmten Marktteilnehmern vorbehalten oder die eine Tätigkeit von einer Zulassung abhängig machen. Sobald ein Mitgliedstaat eine Tätigkeit zulässt, diese jedoch bestimmten Marktteilnehmern vorbehält, unterliegt diese Tätigkeit nicht mehr einem generellen Verbot und ist daher nicht mehr als mit der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit unvereinbar anzusehen. Folglich wäre es nicht gerechtfertigt, eine solche Tätigkeit dem allgemeinen System der Richtlinie zu entziehen.
(75)Der freie Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie sollte nicht für spezifische Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Merkmale des Ortes der Dienstleistungserbringung gelten, deren Erfüllung unerlässlich ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt. Diese Ausnahme gilt insbesondere für Genehmigungen für die Sperrung oder Benutzung öffentlicher Verkehrswege, für Anforderungen für die Organisation öffentlicher Veranstaltungen oder für Sicherheitsanforderungen auf Baustellen.
(76) Der Ausschluss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß dieser Richtlinie für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die nicht in dem Staat geleast wurden, in dem sie genutzt werden, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat Fahrzeuge, die auf seinem Hoheitsgebiet genutzt werden, einer solchen Anforderung unterwerfen kann, sofern sie das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dieser Ausschluss betrifft nicht die gelegentliche oder vorübergehende Anmietung.
(77)Vertragsbeziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Empfänger sowie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Die Festlegung der anwendbaren vertraglichen und außervertraglichen Rechtsvorschriften wird durch Gemeinschaftsrechtsakte, die das internationale Privatrecht betreffen, geregelt. Ferner ist die vertragliche Vereinbarung maßgebend, soweit sie Bestimmungen über Qualitätsstandards enthält.
(78)Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit gelassen werden, ausnahmsweise und aus bestimmten Gründe wie etwa der Sicherheit der Dienstleistungen in Abweichung vom freien Dienstleistungsverkehr gemäß dieser Richtlinie Maßnahmen in Einzelfällen gegenüber einem Diensteerbringer zu ergreifen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Eine solche Möglichkeit kann nur beim Fehlen einer gemeinschaftlichen Rechtsvereinheitlichung genutzt werden. Im Übrigen bedeutet diese Möglichkeit nicht, dass restriktive Maßnahmen ergriffen werden können in Bereichen, in denen andere Richtlinien Ausnahmen vom freien Dienstleistungsverkehr untersagen, wie die Richtlinie 1999/93/EG oder die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten(15), oder dass in anderen Richtlinien vorgesehene Ausnahmeregelungen erweitert oder begrenzt werden können, wie die der Richtlinien 89/552/EWG oder 2000/31/EG.
(79) Dieser Richtlinie entgegenstehende Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs können sich nicht nur aus Maßnahmen gegenüber den Dienstleistungserbringern, sondern auch aus vielfältigen Behinderungen ergeben, die die Empfänger und insbesondere die Verbraucher bei der Nutzung der Dienstleistungen behindern. Diese Richtlinie enthält Beispiele für bestimmte Arten von Beschränkungen gegenüber einem Dienstleistungsempfänger, der eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird.
(80) Gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr in der Auslegung des Gerichtshofs sind Diskriminierungen des Dienstleistungsempfängers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzlandes oder seines Wohnortes verboten. Dabei kann es sich insbesondere um eine Verpflichtung handeln, die lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats betrifft und etwa darin besteht, Originalunterlagen, beglaubigte Kopien, einen Staatsangehörigkeitsnachweis oder amtlich beglaubigte Übersetzungen von Unterlagen vorzulegen, um in den Genuss bestimmter Dienstleistungen oder Preisvorteile zu kommen. Gleichwohl verhindert das Verbot diskriminierender Anforderungen nicht, dass bestimmte Preisvorteile bestimmten Dienstleistungsempfängern vorbehalten sind; allerdings müssen diese auf berechtigten, objektiven Kriterien fußen, wie beispielsweise der unmittelbaren Verknüpfung mit den von diesen Empfängern gezahlten Beiträgen.
(81) Auch wenn diese Richtlinie nicht dazu bestimmt ist, die Preise in der gesamten Europäischen Union künstlich zu harmonisieren, insbesondere wenn die Marktbedingungen von Land zu Land verschieden sind, verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung als Voraussetzung für die Schaffung eines echten Raums ohne Binnengrenzen , dass die Bürger der Gemeinschaft nicht ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes daran gehindert werden, eine technisch auf dem Markt verfügbare Dienstleistung in Anspruch zu nehmen bzw. anderen Bedingungen oder Preisen unterworfen werden. Durch das Fortbestehen solcher Diskriminierungen gegenüber den Dienstleistungsempfängern wird das Fehlen eines wirklichen Binnenmarktes für Dienstleistungen für den Bürger der Gemeinschaft deutlich spürbar und ganz allgemein das Zusammenwachsen der europäischen Völker beeinträchtigt. Dieses Diskriminierungsverbot im Binnenmarkt beinhaltet, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, einem Dienstleistungsempfänger, insbesondere einem Verbraucher, der Zugriff auf allgemein angebotene Dienstleistungen nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes verwehrt oder erschwert werden darf. Hieraus folgt nicht, dass es eine rechtswidrige Diskriminierung darstellt, wenn in allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Faktoren gerechtfertigt sind, die von Land zu Land unterschiedlich sein können, wie beispielsweise entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Dienstleistung, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage, unterschiedliche Ferienzeiten in den Mitgliedstaaten und unterschiedliche Preisgestaltung der Wettbewerber, oder zusätzliche Risiken, die damit verbunden sind, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingen von denen des Herkunfststaates unterscheiden.
(82)Bei den Möglichkeiten, die der Dienstleistungserbringer hat, um die bereitzustellenden Informationen dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich zu machen, sollte die Angabe seiner elektronischen Adresse einschließlich seiner Website vorgesehen werden. Im Übrigen sollte die Verpflichtung der Dienstleistungserbringer, in den ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit bestimmte Angaben zu machen, nicht für die allgemeine kommerzielle Kommunikation wie beispielsweise die Werbung gelten, sondern vielmehr für Broschüren, die detaillierte Angaben über die angebotenen Dienstleistungen enthalten, einschließlich der Dokumente auf einer Website.
(83) Jeder Dienstleistungserbringer, dessen Dienstleistungen ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko oder ein besonderes finanzielles Risiko für den Dienstleistungsempfänger darstellen, sollte über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige oder vergleichbare Sicherheit verfügen, was insbesondere bedeutet, dass er für die Erbringung der Dienstleistung außer im Herkunftsmitgliedstaat auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten angemessen versichert ist.
(84)Diese Versicherung oder Sicherheit muss der Art und dem Umfang des Risikos angemessen sein, was bedeutet, dass Dienstleistungserbringer nur dann grenzüberschreitend abgedeckt sein müssen, wenn sie tatsächlich Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen. Dienstleistungserbringer und Versicherungsunternehmen sollten weiterhin über die nötige Flexibilität verfügen, um Versicherungsverträge auszuhandeln, die der Art und dem Umfang des Risikos genau angemessen sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, vorzusehen, dass die Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, Versicherungsschutz zu gewähren.
(85) Die Totalverbote kommerzieller Kommunikation für reglementierte Berufe sollten beseitigt werden, wobei nicht Verbote gemeint sind, die sich auf den Inhalt der kommerziellen Kommunikation beziehen, sondern solche, die diese allgemein für ganze Berufsgruppen im Hinblick auf eine oder mehrere Formen der kommerziellen Kommunikation untersagen, beispielsweise ein Verbot von Werbung in einem bestimmten oder in einer Reihe von Medien. Was den Inhalt und die Art und Weise der kommerziellen Kommunikation betrifft, sollten die Angehörigen der reglementierten Berufe aufgefordert werden, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes zu erarbeiten.
(86) Um die Transparenz zu erhöhen und sicher zu stellen, dass Bewertungen der Qualität der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen sich auf vergleichbare Kriterien stützen, ist es wichtig, dass die Informationen über die Bedeutung der Gütesiegel und sonstigen Kennzeichnungen der Dienstleistungen leicht zugänglich sind. Eine solche Transparenzpflicht ist in Bereichen wie dem Fremdenverkehr, namentlich im Hotelgewerbe mit seinen weitverbreiteten Klassifizierungssystemen, besonders wichtig. Im übrigen ist zu untersuchen, in welchem Maß europäische Normung von Nutzen sein kann, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Dienstleistungen zu erleichtern. Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet. Soweit erforderlich, kann die Kommission gemäß den in der Richtline 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(16) vorgesehenen Verfahren einen Auftrag zur Erarbeitung besonderer europäischer Normen erteilen.
(87) Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist, ergänzt die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit. Die Anwendung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in grenzüberschreitenden Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer Marketing- und Vertriebspraktiken, ebenso wie die Notwendigkeit bestimmte Hindernisse für die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu beseitigen, erfordern ein erhöhtes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es in diesem Bereich erforderlich sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten von Marktteilnehmern in ihrem Hoheitsgebiet die Beendigung rechtswidriger Praktiken fordern, die auf Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abzielen.
(88)Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfordert ein gut funktionierendes elektronisches Informationssystem, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre zuständigen Partner in anderen Mitgliedstaaten einfach aufzufinden und wirksam mit ihnen zu kommunizieren.
(89)Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen ist eine Zusammenarbeit der Verwaltungen unerlässlich. Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten führt zu einem Überhandnehmen von Vorschriften für Dienstleistungserbringer oder zu doppelten Kontrollen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten und kann auch von betrügerischen Gewerbetreibenden dazu genutzt werden, sich einer Überwachung zu entziehen oder geltende nationale Vorschriften über Dienstleistungen zu umgehen. Es ist daher unverzichtbar, klare und rechtsverbindliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur wirksamen Zusammenarbeit festzulegen.
(90) Es ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission die Interessenträger ermutigen, gemeinschaftsweite Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die, unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Berufs, insbesondere die Dienstleistungsqualität verbessern sollen. Die Verhaltenskodizes müssen mit dem Gemeinschaftsrecht, vor allem mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu rechtsverbindlichen Standesregeln in den Mitgliedstaaten stehen.
(91)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen auf Gemeinschaftsebene. Diese Verhaltenskodizes enthalten je nach Art der einzelnen Berufe Bestimmungen über kommerzielle Kommunikationen in den reglementierten Berufen sowie die Standesregeln der reglementierten Berufe, die insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Zusätzlich dazu sollten die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten von Immobilienmaklern in diese Verhaltenskodizes einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen zu ermutigen, die auf Gemeinschaftsebene verabschiedeten Verhaltenskodizes auf nationaler Ebene umzusetzen.
(92) Diese Richtline trifft keinerlei Festlegungen im Hinblick auf zukünftige Initiativen gesetzgeberischer oder nicht-gesetzgeberischer Art auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.
(93) Das Ausbleiben einer Reaktion der Kommission innerhalb der Frist von sechs Monaten im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung berührt nicht die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von einzelstaatlichen Anforderungen, die Gegenstand der Berichte der Mitgliedstaaten sind.
(94) Die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen(17) gleicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher an, die unter in ihrem Anhang aufgeführte Richtlinien fallen. Um Unterlassungsklagen bei einem die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigenden Verstoß gegen die vorliegende Richtlinie zu ermöglichen, sollte der Anhang der Richtlinie 98/27/EG entsprechend geändert werden.
(95) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer in den Mitgliedstaaten und für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der beträchtlichen Ausmaße der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(96) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vor allem in den Artikeln 8, 15, 21 und 47, anerkannt wurden.
(97) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(18) erlassen werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1)Diese Richtlinie stellt allgemeine Bestimmungen auf, die die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen.
(2)Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung der öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehaltenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch die Privatisierung der öffentlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.
Diese Richtlinie bezieht sich weder auf die Abschaffung von Monopolen, die Dienstleistungen erbringen, noch auf Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden und die unter die gemeinsamen Wettbewerbsvorschriften fallen.
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaate, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu definieren, was sie unter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verstehen sowie festzulegen, wie diese Dienstleistungen erbracht und finanziert werden sollten, und welchen besonderen Verpflichtungen sie unterworfen sein sollen.
(3)Diese Richtlinie berührt nicht die öffentlichen Gesundheitsdienste und den Zugang von Erbringern von Gesundheitsdiensten zu öffentlichen Finanzmitteln.
(4)Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Maßnahmen, die auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Pluralismus der Medien zu schützen oder zu fördern.
(5)Diese Richtlinie berührt nicht die strafrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
(6)Diese Richtlinie betrifft nicht Dienstleistungen, durch die ein Ziel der Sozialfürsorge verfolgt wird.
(7)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf bzw. beeinträchtigt nicht das Arbeitsrecht, d.h. gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beachtet insbesondere uneingeschränkt das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen, zu verlängern und in Kraft zu setzen, sowie das Streikrecht und das Recht auf gewerkschaftliche Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften, die die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern in den Mitgliedstaaten regeln. Sie berührt ferner nicht die nationale Sozialgesetzgebung in den Mitgliedstaaten.
(8)Diese Richtlinie darf nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen, beeinträchtigt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
(2) Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Tätigkeiten:
a)
die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gemäß der Definition in den Mitgliedstaaten;
b)
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Kreditgewährung, Versicherungen, beruflicher oder privater Altersvorsorge, Geldanlagen oder Zahlungen und ganz allgemein die in Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführten Dienstleistungen;
c)
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG(19), 2002/20/EG(20), 2002/21/EG(21), 2002/22/EG(22) und 2002/58/EG(23) geregelt sind oder auf die in diesen Richtlinien Bezug genommen wird;
d)
die Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs, einschließlich Stadtverkehr, Taxis und Krankenwagen;
e)
Hafendienste;
f)
Dienstleistungen von Rechtsanwälten, sofern sie von anderen Gemeinschaftsrechtsakten, einschließlich der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(24) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(25), geregelt werden;
g)
die Gesundheitsdienstleistungen, ob sie im Rahmen von Versorgungseinrichtungen gewährleistet werden oder nicht, ungeachtet der Art ihrer Organisation und ihrer Finanzierung auf nationaler Ebene und ihres öffentlichen oder privaten Charakters;
h)
soziale Dienstleistungen wie Dienstleistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbau, Kinderbetreuung und Familiendienste;
i)
die Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, einschließlich Rundfunk und Kino;
j)
Zeitarbeitsagenturen;
k)
Sicherheitsdienste;
l)
Gewinnspiele, die einen Geldeinsatz bei Glücksspielen verlangen, einschließlich Lotterien, Spielkasinos und Wetten;
m)
Berufe und Tätigkeiten, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt in einem Mitgliedstaat verbunden sind, insbesondere die der Notare.
(3) Die Richtlinie gilt nicht für das Steuerwesen.
Artikel 3
Verhältnis zum geltenden Gemeinschaftsrecht
(1)Bei Konfliktfällen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderen Gemeinschaftsbestimmungen zu spezifischen Aspekten des Zugangs zu Dienstleistungstätigkeiten und deren Ausübung in besonderen Bereichen oder für besondere Berufe haben diese anderen Bestimmungen Vorrang und gelten für diese besonderen Bereiche oder Berufe. Diese Bestimmungen umfassen insbesondere:
a)
die Richtlinie 96/71/EG;
b)
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(26);
c)
die Richtlinie 89/552/EWG;
d)
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(27).
(2)Diese Richtlinie lässt das internationale Privatrecht unberührt, insbesondere die Bestimmungen des internationalen Privatrechts über vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom I und Rom II).
(3)Dieser Ausschluss vertraglicher und außervertraglicher Schuldverhältnisse bedeutet, dass der Verbraucher in jedem Fall in den Genuss des Schutzes kommt, den ihm das geltende Verbraucherschutzrecht in seinem Mitgliedstaat gewährt.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1)
"Dienstleistung" jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, das eine Gegenleistung für die betreffende Dienstleistung darstellt und in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Dienstleistung vereinbart wird;
2)
"Gemeinwohlverpflichtungen" besondere Verpflichtungen, die dem Erbringer von Dienstleistungen von staatlichen Behörden auferlegt werden, um zu gewährleisten, dass bestimmte Ziele des Gemeinwohls erreicht werden;
3)
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" Dienstleistungen, die von dem Mitgliedstaat als solche eingestuft werden und die besonderen Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, die dem Dienstleistungserbringer vom betreffenden Mitgliedstaat auferlegt werden, damit bestimmte Ziele des Gemeinwohls erreicht werden;
4)
"Dienstleistungserbringer" jede natürliche Person mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates und jede juristische Person, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegründet wurde und eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
5)
"Dienstleistungsempfänger" jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
6) "Herkunftsmitgliedstaat" der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer seine Niederlassung hat;
7)
"Niederlassung" die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 43 des Vertrags erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer mit einer angemessenen Infrastruktur ausgestatteten festen Einrichtung des Dienstleistungserbringers, von der aus die Geschäftstätigkeit in Form der Erbringung von Dienstleistungen tatsächlich ausgeübt wird;
8)
"Genehmigungsregelung" jedes Verfahren, das einen Dienstleistungserbringer bzw. -empfänger verpflichtet, bei einer zuständigen Stelle eine förmliche, stillschweigende oder sonstige Entscheidung über die Aufnahme und Ausübung bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu erwirken;
9)
"Anforderungen" alle Bestimmungen wie Auflagen, Verbote, Bedingungen oder Beschränkungen, die in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind oder sich aus der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Standesregeln oder den kollektiven Regeln ergeben, die von Berufskammern, -verbänden oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden; Regeln aufgrund von Tarifvereinbarungen gelten nicht als Anforderungen im Sinne dieser Richtlinie;
10)
"zwingende Gründe des Allgemeininteresses" schließen unter anderem folgende Gründe ein: Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einschließlich der Gewährleistung einer für alle offenen ausgewogenen medizinischen Versorgung, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und Arbeitnehmer, gerechte Bedingungen bei Handelstransaktionen, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt einschließlich der städtischen Umwelt, der Gesundheit von Tieren und des geistigen Eigentums, Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes oder Verwirklichung sozial- und kulturpolitischer Zielsetzungen;
11)
"zuständige Stelle" jedes Organ und jede Instanz, das/die in einem Mitgliedstaat eine Kontroll- oder Regulierungsfunktion für Dienstleistungstätigkeiten innehat, insbesondere Verwaltungsbehörden, öffentliche Einrichtungen,Standesorganisationen und sonstige Berufsverbände, -kammern und andere Berufsorganisationen, die im Rahmen ihrer Rechtsautonomie die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit oder ihre Ausübung kollektiv regeln;
12)
"Zielmitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem eine Dienstleistung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer grenzüberschreitend erbracht und ausgeführt wird, ohne dass das Erfordernis der Niederlassung gilt;
13)
"Arbeitnehmer" eine natürliche Person, die im Sinne der nationalen Gesetzgebung, der Tarifvereinbarungen und/oder der etablierten Praxis des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, als Arbeitnehmer anzusehen ist;
14)
"reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gesamtheit beruflicher Tätigkeiten, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannt werden;
15)
"kommerzielle Kommunikation" alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. Die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
Kapitel II
Verwaltungsvereinfachung
Artikel 5
Vereinfachung der Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten bestätigen und, sofern erforderlich, vereinfachen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten, soweit darin eine Behinderung des Marktzugangs liegt.
(2)Die Mitgliedstaaten führen gemeinsam mit der Kommission harmonisierte europäische Formblätter ein, sofern dies angemessen und machbar ist. Diese Formblätter sind Zeugnissen, Bescheinigungen oder sonstigen Niederlassungsdokumenten zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung im Zielmitgliedstaat gleichwertig.
(3) Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung verlangen, erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fällen, in denen dies in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Diese Bestimmungen berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Übersetzungen von Dokumenten in ihrer jeweiligen Amtssprache zu verlangen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Dokumente im Sinne von Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(28), Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/5/EG, der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(29) oder der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen(30).
Artikel 6
Einheitliche Ansprechstellen
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Dienstleistungserbringern spätestens ...(31) Kontaktstellen, so genannte "einheitliche Ansprechstellen", zur Verfügung stehen, bei denen sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels und von Kapitel III folgende Verfahren und Formalitäten abwickeln können:
a)
alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Stellen, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder bei Berufsorganisationen;
b)
die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen.
(2)Falls ein Mitgliedstaat eine Pro-forma-Registrierung verlangt, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass spätestens …(32) die Pro-forma-Registrierung bei der einheitlichen Ansprechstelle auf elektronischem Wege möglich ist und nicht dazu führt, dass die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen verzögert oder in irgendeiner Weise schwieriger gestaltet wird, und für den Dienstleistungserbringer nicht zu zusätzlichen Ausgaben führt.
(3)Die Kommission koordiniert die einheitlichen Ansprechstellen durch die Schaffung einer europäischen einheitlichen Ansprechstelle.
(4)Die Schaffung der einheitlichen Ansprechstelle berührt nicht die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen an Behörden innerhalb der nationalen Systeme.
Artikel 7
Recht auf Information
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger über die einheitlichen Ansprechstellen leicht zugänglich sind:
a)
die Anforderungen, die für auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit;
b)
Angaben über die zuständigen Stellen, einschließlich der für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Aufsichtsbehörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen;
c)
Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken betreffend Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen;
d)
allgemein vorhandene Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen zuständigen Stellen und Dienstleistungserbringern oder -empfängern, zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;
e)
Angaben zu sonstigen Verbänden oder anderen Organisationen, die ohne eine zuständige Stelle zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger beraten und unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Stellen auf Anfrage Informationen über die allgemeine Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erhalten können. Diese Beratung schließt gegebenenfalls einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einer einfachen und leicht verständlichen Sprache bereitzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 klar und eindeutig, unter anderem im Fernweg und elektronisch leicht zugänglich und auf dem neuesten Stand sind.
(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die einheitlichen Ansprechstellen und die zuständigen Stellen alle Auskunfts- und Unterstützungsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich beantworten, und den Betroffenen unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Absätze 1 bis 4 spätestens ...(33) um.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Bereitschaft der einheitlichen Ansprechstelle, die Informationen gemäß diesem Artikel auch in anderen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen, soweit dies mit ihren Rechtsvorschriften über die Verwendung von Sprachen vereinbar ist.
(7)Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Unterstützung der Erbringer und Empfänger verlangt von diesen Behörden keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern betrifft lediglich allgemeine Informationen über die Art und Weise, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden.
Artikel 8
Elektronische Verfahrensabwicklung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens ...(34) alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos unter anderem im Fernweg und elektronisch bei der betreffenden einheitlichen Ansprechstelle oder bei der zuständigen Stelle abgewickelt werden können.
(2) Absatz 1 betrifft nicht die Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder die Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstung oder die physische Untersuchung der Geeignetheit des Dienstleistungserbringers. Ebenso wenig betrifft er die Anforderung zur Vorlage von Dokumenten im Original gemäß Artikel 5. Absatz 1 betrifft ebenso wenig die Verfahren, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses die physische Anwesenheit des Antragstellers erfordern.
(3) Die Kommission trägt für die Interoperabilität und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten Sorge. Es gilt das Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2.
Kapitel III
Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer
ABSCHNITT 1
GENEHMIGUNGEN
Artikel 9
Genehmigungsregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Genehmigungsregelungen unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
die Genehmigungsregelungen sind im Hinblick auf den betreffenden Dienstleistungserbringer nicht diskriminierend;
b)
die Genehmigungsregelungen sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
c)
das angestrebte Ziel kann nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden, insbesondere weil eine nachträgliche Kontrolle zu spät erfolgen würde, um wirksam zu sein.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungsregelungen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte festgesetzt oder zugelassen sind.
Absatz 1 gilt nicht für jene Teile der Genehmigungsregelungen, die durch andere Gemeinschaftsrechtsakte harmonisiert wurden.
Artikel 10
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsregelungen müssen auf Kriterien beruhen, die dem Ermessen der zuständigen Behörden Grenzen setzen, um eine willkürliche oder missbräuchliche Ausübung zu verhindern.
(2) Die Kriterien gemäß Absatz 1 müssen:
a)
diskriminierungsfrei sein;
b)
durcheinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;
c)
verhältnismäßig im Hinblick auf den zwingenden Grund des Allgemeininteresses sein;
d)
präzise und eindeutig sein;
e)
objektiv sein;
f)
im Voraus bekannt gemacht werden;
g)
transparent und zugänglich sein.
(3) Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer neuen Niederlassung dürfen nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen führen, denen der Dienstleistungserbringer bereits in einem anderen oder im selben Mitgliedstaat unterworfen war. Die einheitlichen Ansprechstellen und der Dienstleistungserbringer unterstützen die zuständige Stelle, indem sie die notwendigen Informationen über diese Anforderungen übermitteln. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar sind, werden neben ihrem Zweck und ihrer Zielsetzung auch ihre Wirkung und Wirksamkeit berücksichtigt.
(4) Die Genehmigung muss dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeit auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates erlauben, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses objektiv eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine auf einen bestimmten Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkte Genehmigung rechtfertigen.
(5) Die Genehmigung muss erteilt werden, sobald eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind.
(6) Außer in den Fällen. in denen eine Genehmigung erteilt wurde, müssen andere Entscheidungen der zuständigen Behörden, einschließlich der Versagung oder des Widerrufs einer Genehmigung, begründet werden, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, und es müssen Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können.
(7)Dieser Artikel stellt die Verteilung der lokalen oder regionalen Zuständigkeiten der Behörden des Mitgliedstaates, die solche Genehmigungen erteilen, nicht in Frage.
Artikel 11
Geltungsdauer der Genehmigung
(1) Die dem Dienstleistungserbringer erteilte Genehmigung darf nicht befristet sein, außer in folgenden Fällen:
a)
die Genehmigung wird automatisch verlängert oder unterliegt lediglich der fortbestehenden Erfüllung der Anforderungen,
b)
die Zahl der erteilbaren Genehmigungen ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses begrenzt,
c)
eine Befristung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
(2) Absatz 1 betrifft nicht die Höchstfrist, die einem Dienstleistungserbringer nach Genehmigungserteilung für die tatsächliche Aufnahme seiner Tätigkeit eingeräumt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten einen Dienstleistungserbringer, die betreffenden einheitlichen Ansprechstellen gemäß Artikel 6 über folgende Änderungen zu informieren:
–
die Schaffung von Tochterunternehmen mit Tätigkeiten, die der Genehmigungsregelung unterworfen sind;
–
Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
(4)Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für den Widerruf von Genehmigungen zu sorgen, insbesondere in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 12
Wahl zwischen mehreren Antragstellern
(1) Ist die Zahl der für eine Dienstleistungstätigkeit erteilbaren Genehmigungen auf Grund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Antragsteller an und machen insbesondere die Eröffnung und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 muss die Genehmigung mit einer angemessenen Befristung versehen sein und darf weder automatisch verlängert werden noch irgendeine andere Begünstigung für den jeweiligen Genehmigungsinhaber oder Personen, die in besonderer Beziehung zu ihm stehen, vorsehen.
(3)Unbeschadet der Artikel 9 und 10 können die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder selbstständig beschäftigten Personen, den Schutz der Umwelt, die Erhaltung des kulturellen Erbes und die Förderung eines öffentlichen Zieles, dass nicht im Widerstreit zum Vertrag steht, berücksichtigen.
Artikel 13
Genehmigungsverfahren
(1) Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen klar, im Voraus bekannt, und so ausgestaltet sein, dass sicher gestellt ist, dass den Beteiligten gewährleistet wird, dass ihre Anträge unparteiisch behandelt werden.
(2) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten dürfen weder abschreckend wirken, noch die Erbringung der Dienstleistung unangemessen hinaus erschweren oder verzögern. Sie müssen leicht zugänglich sein und eventuelle Kosten für den Antragsteller müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens stehen und dürfen die Genehmigungskosten nicht übersteigen.
(3) Die Genehmigungsverfahren und -formalitäten müssen sicherstellen, dass Anträge unverzüglich und in jedem Fall binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist für die Beantwortung bearbeitet werden. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der vollständigen Unterlagen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist eine Antwort erhalten.
(5) Auf Antrag des Antragstellers wird für einen Genehmigungsantrag wird unverzüglich eine Empfangsbestätigung übermittelt, die die Antwortfrist gemäß Absatz 3 enthalten muss.
(6) Im Falle eines unvollständigen Antrages müssen die Antragsteller unverzüglich über nachzureichende Unterlagen und über mögliche Auswirkungen der Antwortfrist gemäß Absatz 3 informiert werden.
(7)Im Falle der Ablehnung eines Antrags wegen Nichtbeachtung der Verfahren oder Formalitäten müssen die Betroffenen unverzüglich von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt werden.
ABSCHNITT 2
UNZULÄSSIGE ODER ZU PRÜFENDE ANFORDERUNGEN
Artikel 14
Unzulässige Anforderungen
Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen folgender Art abhängig machen:
1)
diskriminierenden Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder, für Unternehmen, dem Sitz beruhen, insbesondere:
a)
einem Staatsangehörigkeitserfordernis für den Dienstleistungserbringer, seine Beschäftigten, die Gesellschafter oder die Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane;
b)
einer Residenzpflicht des Dienstleistungserbringers, seiner Beschäftigten, der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane im betreffenden Hoheitsgebiet;
2)
einem Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Eintragung in Register oder der Registrierung bei Standesorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten;
3)
Beschränkungen der Wahlfreiheit des Dienstleistungserbringers zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweitniederlassung, insbesondere der Verpflichtung für den Dienstleistungserbringer, seine Hauptniederlassung auf ihrem Hoheitsgebiet zu unterhalten, oder Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft;
4)
Bedingungen der Gegenseitigkeit in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer bereits eine Niederlassung unterhält mit Ausnahme solcher, die durch Gemeinschaftsrechtsakte im Bereich der Energie vorgesehen sind;
5)
einer wirtschaftlichen Überprüfung im Einzelfall, bei der die Genehmigung vom Nachweis eines wirtschaftlichen Bedarfs oder einer Nachfrage im Markt abhängig gemacht wird, die tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tätigkeit beurteilt werden, oder ihre Eignung für die Verwirklichung wirtschaftlicher, von der zuständigen Stelle festgelegter Programmziele bewertet wird; dieses Verbot betrifft nicht Planungserfordernisse, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen, sondern zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen;
6)
der direkten oder indirekten Beteiligung von Wettbewerbern an der Erteilung von Genehmigungen oder anderen Entscheidungen der zuständigen Stellen, auch nicht in Beratungsgremien, mit Ausnahme der Standesorganisationen und Berufsverbände, -kammern oder -organisationen, die als zuständige Stelle fungieren; dieses Verbot betrifft nicht die Konsultation von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu anderen Fragen als Genehmigungsanträgen von Einzelpersonen;
7)
der Pflicht, eine finanzielle Sicherheit zu stellen oder sich daran zu beteiligen oder eine Versicherung bei einem Dienstleistungserbringer oder einer Einrichtung, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, abzuschließen; dies betrifft nicht die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, finanzielle Garantien als solche vorzuschreiben (vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Präventions- und Restriktionsfreiheit und des Verzichts auf Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt sowie der Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit) und verhindert ungeachtet Artikel 29 Absatz 4 nicht, dass ein Mitgliedstaat verlangt, dass eine Versicherung durch oder von Unternehmen abgeschlossen wird, denen er Sonder- oder Exklusivrechte gewährt hat; ebenso wenig betrifft das Verbot Anforderungen in Bezug auf die Beteiligung an einem kollektiven Kompensationsfonds, beispielsweise für Mitglieder von Standes- oder Berufsorganisationen;
8)
der Pflicht, in den in ihrem Hoheitsgebiet geführten Registern vorregistriert gewesen zu sein oder die Tätigkeit zuvorin ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt zu haben.
Artikel 15
Zu prüfende Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und sorgen dafür, dass diese Anforderungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften so, dass sie diese Bedingungen erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit folgenden nichtdiskriminierenden Anforderungen unterwirft:
a)
mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen im Hinblick auf die Bevölkerungszahl oder bestimmte Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern;
b)
Anforderungen, die vom Dienstleistungserbringer eine bestimmte Rechtsform verlangen;
c)
Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen;
d)
Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme der Anforderungen an die Bereiche gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG oder solchen, die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind;
e)
dem Verbot, auf ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten;
f)
Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen;
g)
der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;
h)
Pflichten für die Dienstleistungserbringer, zusammen mit ihrer Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Anforderungen gemäß Absatz 2 die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Diskriminierungsfreiheit: die Anforderungen stellen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder, bei Gesellschaften, aufgrund des Sitzes dar;
b)
Erforderlichkeit: die Anforderungen sind durcheinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt;
c)
Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen gewährleisten die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und das gleiche Ziel ließe sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen.
(4) Im Bericht für die gegenseitige Evaluierung gemäß Artikel 38 geben die Mitgliedstaaten an:
a)
welche Anforderungen sie beabsichtigen beizubehalten und warum sie der Auffassung sind, dass diese die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen;
b)
welche Anforderungen sie beseitigt oder gelockert haben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und der Sozialversicherungssysteme einschließlich der gesetzlichen Krankenversicherungssysteme.
Kapitel IV
Freier Dienstleistungsverkehr
ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 16
Wirksamkeit der Kontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Befugnisse zur Überwachung und Kontrolle des Dienstleistungserbringers auch in dem Fall ausgeübt werden, wenn die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird.
(2) Absatz 1 führt nicht zu einer Verpflichtung für den Mitgliedstaat der Hauptniederlassung, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sachdienliche Erhebungen oder Kontrollen durchzuführen.
(3)Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, können Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen vor Ort durchführen, sofern diese Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen objektiv gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
Artikel 17
Gegenseitige Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander gegenseitig und ergreifen alle Maßnahmen, die für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer und ihrer Dienstleistungen erforderlich sind.
(2) Der Zielmitgliedstaat ist für die Kontrolle der Tätigkeit des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet zuständig. Der Zielmitgliedstaat führt diese Kontrolle gemäß Absatz 3 durch.
(3) Der Zielmitgliedstaat
–
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Dienstleistungserbringer in Bezug auf die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet, sofern Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften genügt;
–
führt Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch, die für die Kontrolle der erbrachten Dienstleistung erforderlich sind;
–
führt Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch, die vom Mitgliedstaat der Hauptniederlassung beantragt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission beantragten Informationen unverzüglich auf elektronischem Wege zu Verfügung.
(5) Sobald die Mitgliedstaaten Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten eines Dienstleistungserbringers oder von genauen Sachverhalten erlangen, die in einem Mitgliedstaat einen schweren Schaden verursachen könnten, unterrichten sie unverzüglich den Mitgliedstaat der Hauptniederlassung hiervon.
(6) Falls der Zielmitgliedstaat nach Durchführung der Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen gemäß Absatz 3 feststellt, dass der Dienstleistungserbringer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er gemäß seinen eigenen Rechtsvorschriften und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts den Dienstleistungserbringer dazu verpflichten, eine Kaution zu hinterlegen, oder Übergangsmaßnahmen gegen ihn verhängen. Diese Kaution kann zur Vollstreckung von Entscheidungen und Urteilen in Verwaltungs-, Zivil- und Strafsachen verwendet werden.
Artikel 18
Gegenseitige Unterstützung im Fall eines Ortswechsels des Dienstleisters
(1) Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung ist zuständig für die Kontrolle des Dienstleistungserbringers in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere durch Kontrollmaßnahmen gemäß Absatz 2 am Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers.
(2) Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung
–
führt die von einem anderen Mitgliedstaat beantragten Überprüfungen, Untersuchungen und Ermittlungen durch und übermittelt diesem Mitgliedstaat die entsprechenden Ergebnisse sowie gegebenenfalls Informationen über die ergriffenen Maßnahmen;
–
übermittelt die von einem anderen Mitgliedstaat beantragten Informationen über die Dienstleistungserbringer, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, insbesondere die Bestätigung ihrer Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet und der rechtmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeiten.
(3)Der Mitgliedstaat der Hauptniederlassung kann sich nicht weigern, Kontroll- oder Durchführungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet zu ergreifen mit der Begründung, dass die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde oder dort Schaden verursacht hat.
Artikel 19
Warnmechanismus
(1) Sobald ein Mitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden genauen Sachverhalten oder Umständen erlangt, die zu einem schweren Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen in seinem Hoheitsgebiet oder in anderen Mitgliedstaaten führen können, unterrichtet er unverzüglich den Herkunftsmitgliedstaat, die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.
(2) Die Kommission unterstützt den Betrieb eines europäischen Netzes der Behörden der Mitgliedstaaten und beteiligt sich zur Umsetzung von Absatz 1 daran.
(3) Die Kommission erstellt Leitlinien über die Verwaltung des Netzes gemäß Absatz 2 und aktualisiert diese regelmäßig gemäß dem Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2.
Artikel 20
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren die zur Durchführung von Artikel 17 notwendigen Maßnahmen und die Modalitäten der praktischen Durchführung des Informationsaustausches auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere Bestimmungen über die Interoperabilität der Informationssysteme.
ABSCHNITT 2
FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND AUSNAHMEN
Artikel 21
Freier Dienstleistungsverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.
Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sorgt für freie Aufnahme und für freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.
Die Mitgliedstaaten dürfen Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die folgende Grundsätze nicht beachten:
a)
Diskriminierungsfreiheit: die Anforderungen stellen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder, bei juristischen Personen, aufgrund des Mitgliedstaats dar, in dem sie niedergelassen sind;
b)
Erforderlichkeit: die Anforderungen sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt gerechtfertigt;
c)
Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen gewährleisten die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Dienstleistungen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, nicht einschränken, insbesondere nicht, indem sie diesen folgenden Anforderungen unterwerfen:
a)
der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;
b)
der Pflicht, bei ihren zuständigen Stellen eine Genehmigung zu beantragen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einer Standesorganisation in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;
c)
dem Verbot, auf ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen, einer Kanzlei oder einer Praxis, die zur Erbringung der betreffenden Leistungen erforderlich ist;
d)
der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, welche eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindern oder beschränken;
e)
der Pflicht, sich von ihren zuständigen Stellen einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
f)
Anforderungen, außer solchen, die für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig sind, die den Gebrauch von Ausrüstungsgegenständen und Materialien betreffen, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind;
g)
der Beschränkung des freien Verkehrs der in Artikel 24 genannten Dienstleistungen.
(3)Diese Bestimmungen hindern den Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, nicht daran, Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, des Umweltschutzes und der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. Auch hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ihre Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.
(4)Spätestens ....(35) unterbreitet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf europäischer Ebene dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, in dem sie prüft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungsaktivitäten vorzuschlagen.
Artikel 22
Allgemeine Ausnahmen
Artikel 21 findet keine Anwendung auf
1)
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, unter anderem:
a)
die von derRichtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(36) erfassten Postdienste;
b)
die von Artikel 2 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(37) erfassten Dienste der Elektrizitätsübermittlung, -verteilung und -versorgung;
c)
c) die von Artikel 2 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(38) erfassten Dienste der Gasweiterleitung, der Gasverteilung, der Gasversorgung und der Gaslagerung;
d)
Dienste der Wasserverteilung und der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung;
e)
Abfallbehandlung;
2)
2) die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen;
3)
die Angelegenheiten, die unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(39)fallen;
4)
die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen;
5)
in Bezug auf berufliche Qualifikationen die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Anforderungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, die eine Tätigkeit einem besonderen Beruf vorbehalten;
6)
die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die das anwendbare Recht festlegen;
7)
in Bezug auf Verwaltungsformalitäten betreffend die Freizügigkeit von Personen und ihren Wohnsitz die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zum Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf freie Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten(40), die Verwaltungsformalitäten vorsehen, welche die Begünstigten bei den zuständigen Behörden des Zielmitgliedstaats erfüllen müssen;
8)
in Bezug auf die Verbringung von Abfällen die in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(41) vorgesehenen Genehmigungserfordernisse;
9)
die Urheberrechte, die verwandten Schutzrechte und die Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen(42) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken(43) sowie die Rechte an gewerblichem Eigentum;
10)
die gesetzlich vorgeschriebene Buchprüfung;
11)
die Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer zwecks Erbringung seiner Dienstleistung begibt, verboten sind, sofern dieses Verbot aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist;
12)
die spezifischen Anforderungen in dem Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer zwecks Erbringung seiner Dienstleistung begibt, die unmittelbar mit den besonderen Merkmalen des Ortes der Dienstleistungserbringung, dem durch die Dienstleistung an dem Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, geschaffenen besonderen Risiko oder der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz verknüpft sind, und deren Beachtung unerlässlich ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Umwelt;
13)
die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat geleast wurden;
14)
alle Bestimmungen des internationalen Privatrechts insbesondere für die Behandlung der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse einschließlich der Form von Verträgen.
Artikel 23
Ausnahmen im Einzelfall
(1) Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 21 ausnahmsweise hinsichtlich eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers Maßnahmen ergreifen, die sich auf einen der folgenden Bereiche beziehen:
a)
die Sicherheit der Dienstleistungen, einschließlich der mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängenden Aspekte;
b)
die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen;
c)
den Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere die mit dem Schutz Minderjähriger zusammenhängenden Aspekte.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nur unter folgenden Voraussetzungen ergriffen werden:
a)
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, aufgrund derer die Maßnahme getroffen wird, waren nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in den in Absatz 1 genannten Bereichen;
b)
die Maßnahme bewirkt für den Dienstleistungserbringer einen größeren Schutz als diejenigen, die der Herkunftsmitgliedstaat aufgrund seiner innerstaatlichen Vorschriften ergreifen würde;
c)
der Herkunftsmitgliedstaat hat keine beziehungsweise hat im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 2 unzureichende Maßnahmen ergriffen;
d)
die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in den Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Bestimmungen zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit oder zur Gewährung von Ausnahmen von dieser Freiheit.
ABSCHNITT 3
RECHTE DER DIENSTLEISTUNGSEMPFÄNGER
Artikel 24
Unzulässige Beschränkungen
Die Mitgliedstaaten dürfen an den Dienstleistungsempfänger keine Anforderungen stellen, die die Inanspruchnahme einer von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angebotenen Dienstleistung beschränken; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
a)
die Pflicht, bei den zuständigen Stellen eine Genehmigung einzuholen oder diesen gegenüber eine Erklärung abzugeben;
b)
die Beschränkung der Möglichkeit zum Steuerabzug oder zur Erlangung finanzieller Beihilfen bedingt durch den Ort der Dienstleistungserbringung oder die Tatsache, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;
c)
die Erhebung diskriminierender oder unverhältnismäßiger Abgaben auf Geräte, die der Dienstleistungsempfänger benötigt, um eine Dienstleistung im Fernabsatz aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen zu können.
Artikel 25
Diskriminierungsverbot
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dem Dienstleistungsempfänger keine diskriminierenden Anforderungen auferlegt werden, die ausschließlich auf dessen Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz beruhen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die allgemeinen Bedingungen zum Zugang zu einer Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer bekannt gemacht hat, keine ausschließlich auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten; dies berührt nicht die die Möglichkeit, Unterschiede bei den Zugangsbedingungen vorzusehen, die durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.
Artikel 26
Unterstützung der Dienstleistungsempfänger
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungsempfänger über die einheitlichen Ansprechstellen Folgendes erhalten:
a)
Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten, vor allem solche über den Verbraucherschutz;
b)
allgemeine Informationen über die bei Streitfällen zwischen Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe;
c)
Angaben zur Erreichbarkeit der Verbände und Organisationen, die den Dienstleistungserbringer oder den -empfänger beraten und unterstützen können.
Die entsprechende Beratung der zuständigen Behörden umfasst gegebenenfalls einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden.
Informationen und Unterstützung werden auf klare und eindeutige Art und Weise bereitgestellt, sie sind auf dem Fernweg unter anderem auf elektronischem Wege zugänglich und sind auf dem neuesten Stand.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannte Aufgabe jeder anderen Einrichtung, wie beispielsweise den europäischen Verbraucherberatungsstellen, den Zentren des europäischen Netzes für die außergerichtliche Streitbeilegung, den Verbraucherverbänden oder den Euro Info Zentren übertragen.
Spätestens am ....(44) teilen die Mitgliedstaaten die Angaben zur Erreichbarkeit der benannten Einrichtungen der Kommission mit. Die Kommission leitet sie an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3) Um die in Absatz 1 genannten Informationen bereitstellen zu können, wendet sich die vom Dienstleistungsempfänger angerufene Stelle an die zuständige Stelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates. Letzterer übermittelt die angeforderten Informationen unverzüglich. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich diese Stellen gegenseitig unterstützen und effizient zusammenarbeiten.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels, die die technischen Modalitäten des Austauschs von Informationen zwischen den Einrichtungen der unterschiedlichen Mitgliedstaaten und insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität klarstellen.
Artikel 27
Unterstützung der Dienstleistungserbringer
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer spätestens am …(45) alle Verfahren und Formalitäten, die gemäß dieser Richtlinie für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, bei der einheitlichen Ansprechstelle abwickeln können.
(2)Die Artikel 6 bis 8 gelten entsprechend.
Kapitel V
Qualität der Dienstleistungen
Artikel 28
Informationen über die Dienstleistungserbringer und deren Dienstleistungen
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern, der europäischen einheitlichen Ansprechstelle und den einheitlichen Ansprechstellen in den Aufnahmemitgliedstaaten folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a)
ihren Namen, bei juristischen Personen die Rechtsform, die geographische Anschrift, unter der der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, und Angaben, die, gegebenenfalls auf elektronischem Weg, eine schnelle Kontaktaufnahme und eine direkte Kommunikation mit ihnen ermöglichen;
b)
falls der Dienstleistungserbringer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, die Nummer der Eintragung oder gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
c)
falls die Tätigkeit einer Genehmigungsregelung unterliegt, die Angaben zur zuständigen Stelle oder zur einheitlichen Ansprechstelle;
d)
falls der Dienstleistungserbringer eine Tätigkeit ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(46);
e)
bei den reglementierten Berufen den Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Dienstleistungserbringer angehört, und die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem sie verliehen wurde;
f)
die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Generalklauseln, für den Fall, dass der Dienstleistungserbringer solche verwendet;
g)
die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht und/oder den Gerichtsstand;
h)
Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 1 in den Fällen, in denen eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Sicherheit zwingend vorgesehen ist, insbesondere Angaben zum Versicherer oder Sicherungsgeber, zum fachlichen und räumlichen Geltungsbereich und zum Nachweis, dass keine Zahlungen an den Versicherer ausstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen gemäß Absatz 1 nach Wahl des Dienstleistungserbringers:
a)
vom Dienstleistungserbringer aus eigener Initiative mitgeteilt werden;
b)
für den Dienstleistungsempfänger am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsabschlusses leicht zugänglich sind;
c)
für den Dienstleistungsempfänger elektronisch über eine vom Dienstleistungserbringer angegebene Adresse leicht zugänglich sind;
d)
in allen von den Dienstleistungserbringern den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung enthalten sind.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern auf Anfrage folgende Zusatzinformationen mitteilen:
a)
die Hauptmerkmale der Dienstleistung;
b)
den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Vorgehensweise zur Berechnung des Preises, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglicht, den Preis zu überprüfen, oder einen hinreichend ausführlichen Kostenvoranschlag;
c)
den Rechtsstatus und die Rechtsform des Dienstleistungserbringers;
d)
bei reglementierten Berufen einen Verweis auf die im Herkunftsmitgliedstaat geltenden berufsrechtlichen Regeln und wie diese zugänglich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß diesem Kapitel zur Verfügung stellen oder mitteilen muss, klar und eindeutig sind und rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistungen bereitgestellt werden.
(5) Die Informationspflichten gemäß diesem Kapitel ergänzen die bereits im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Informationspflichten und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, vorzuschreiben.
(6) Die Kommission kann nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren den Inhalt der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen entsprechend den Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten präzisieren und die Modalitäten der praktischen Durchführung der Bestimmungen von Absatz 2 präzisieren.
Artikel 29
Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für den Dienstleistungsempfänger oder einen Dritten darstellen oder ein besonderes finanzielles Sicherheitsrisiko für den Dienstleistungsempfänger oder ein Umweltrisiko darstellen, verpflichtet sind, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen oder durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Entschädigungsregelung oder Sicherheit vorzulegen. Die Berufshaftpflichtversicherung bzw. Entschädigungsregelung oder Sicherheit deckt dabei auch das Risiko aufgrund von Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass ein Dienstleistungserbringer, der sich erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen begibt, zuvor die zuständige Behörde des Zielmitgliedstaats hiervon anhand einer schriftlichen Erklärung unterrichtet, die die Angaben zur versicherungstechnischen Abdeckung oder zu sonstigen Schutzmaßnahmen persönlicher oder kollektiver Art bezüglich der Berufshaftpflicht enthält. Falls der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, im Laufe des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat zu erbringen, so wird die entsprechende Erklärung einmal jährlich erneuert. Der Dienstleistungserbringer kann diese Erklärung auf beliebigem Wege erbringen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfänger über die Versicherungen oder die Sicherheiten gemäß Absatz 1 informieren, insbesondere über den Namen und die Anschrift des Versicherers oder Sicherungsgebers und den räumlichen Geltungsbereich.
(4) Wenn ein Dienstleistungserbringer sich auf ihrem Hoheitsgebiet niederlässt oder Dienstleistungen erbringt, verlangen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung und keine finanzielle Sicherheit, wenn er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits eine Niederlassung unterhält, abgedeckt ist.
Wenn ein Mitgliedstaat eine Versicherung gegen das finanzielle Risiko aufgrund der Berufshaftpflicht verlangt, so anerkennt er als hinreichenden Nachweis von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer eine von einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen des Mitgliedstaates, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, zu diesem Zweck ausgestellte Bescheinigung über den Abschluss einer solchen Versicherung.
Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Sicherheit verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherungen oder Sicherheiten.
(6) Im Rahmen der Durchführung von Absatz 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren Dienstleistungen benennen, die die in Absatz 1 genannten Eigenschaften aufweisen, sowie gemeinsame Kriterien festlegen, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit der Art und dem Umfang des Risikos angemessen ist.
Artikel 30
Nachvertragliche Garantie und Gewährleistung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage darüber informieren, inwiefern Garantie- oder Gewährleistungsvorschriften bestehen oder nicht, was diese beinhalten und welches die wesentlichen Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme sind, insbesondere für welchen Zeitraum und welchen räumlichen Geltungsbereich diese Anwendung finden.
Artikel 31
Kommerzielle Kommunikationen in den reglementierten Berufen
(1) Die Mitgliedstaaten heben Totalverbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe auf.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die kommerziellen Kommunikationen durch Angehörige reglementierter Berufe die Anforderungen der Standesregeln erfüllen, die je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen, vorausgesetzt, diese Regeln sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Artikel 32
Multidisziplinäre Tätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.
Abweichend von Unterabsatz 1 können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:
a)
Angehörige reglementierter Berufe, wenn es erforderlich ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen;
b)
Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zertifizierung, der Akkreditierung, der technischen Überwachung oder des Versuchs- oder Prüfwesens erbringen, wenn es zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erforderlich ist.
(2) Wenn multidisziplinäre Tätigkeiten erlaubt sind, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass:
a)
Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden;
b)
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind;
c)
die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Dienstleistungserbringer die Dienstleistungsempfänger auf Anfrage über ihre multidisziplinären Tätigkeiten und Partnerschaften informieren sowie über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen der Dienstleistungserbringer über ihre Tätigkeit enthalten sein.
Artikel 33
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer zu ermutigen, freiwillig die Qualität der Dienstleistungen zu sichern, insbesondere:
a)
ihre Tätigkeiten zertifizieren oder von unabhängigen Einrichtungen bewerten zu lassen, oder
b)
eigene Qualitätssicherungssysteme beispielsweise im Rahmen so genannter Qualitätscharten zu erarbeiten oder auf Gemeinschaftsebene erarbeitete Charten oder Gütesiegel von Berufsorganisationen zu übernehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen über die Bedeutung und die Voraussetzungen zur Verleihung der Gütesiegel und sonstigen Qualitätskennzeichnungen für die Dienstleistungsempfänger und -erbringer leicht zugänglich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Standesorganisationen und die Handels- und Handwerkskammern der Mitgliedstaaten zu ermutigen, auf gemeinschaftlicher Ebene zusammenzuarbeiten, um die Dienstleistungsqualität zu fördern, insbesondere indem sie die Einschätzung der Kompetenz der Dienstleistungserbringer erleichtern.
(4) Die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um eine unabhängige Bewertung über Qualität und Mängel von Dienstleistungen zu fördern, insbesondere vergleichende Versuchs- und Prüfverfahren auf Gemeinschaftsebene und die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Standards, um die Vereinbarkeit zwischen von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Information der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern.
Artikel 34
Streitbeilegung
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer eine Postanschrift, eine Faxnummer oder eine Adresse der elektronischen Post und eine Telefonnummer angeben, an die alle Dienstleistungsempfänger, auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, direkt eine Beschwerde oder eine Bitte um Information über die angebotene Dienstleistung richten können. Die Dienstleistungserbringer teilen ihre Firmenanschrift mit, falls diese nicht ihre übliche Korrespondenzanschrift ist.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer die in Absatz 1 genannten Beschwerden unverzüglich beantworten und sich umgehend um zufriedenstellende Lösungen bemühen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer verpflichtet werden nachzuweisen, dass sie die in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflichten erfüllen und ihre Informationen zutreffend sind.
(4) In Fällen, in denen eine finanzielle Sicherheit für die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung notwendig ist, erkennen die Mitgliedstaaten gleichwertige Sicherheiten an, die bei in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern oder Einrichtungen hinterlegt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, damit die Dienstleistungserbringer, die Verhaltenskodizes unterworfen sind oder Berufsverbänden oder -organisationen angehören, welche außergerichtliche Verfahren der Streitbeilegung vorsehen, die Dienstleistungsempfänger davon in Kenntnis setzen und in allen ausführlichen Informationsunterlagen über ihre Tätigkeit darauf hinweisen; dabei ist ferner anzugeben, wie ausführliche Informationen über dieses Streitbeilegungsverfahren und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme erlangt werden können.
Artikel 35
Informationen über die Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über Vorstrafen und sonstige Sanktionen, Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen und Entscheidungen wegen betrügerischen Konkurses, die von ihren zuständigen Stellen gegen einen Dienstleistungserbringer verhängt wurden und für seine Befähigung oder seine berufliche Zuverlässigkeit unmittelbar von Bedeutung sind.
Ersuchen gemäß diesem Absatz müssen insbesondere in Bezug auf die Gründe für den Antrag auf Bereitstellung von Informationen hinreichend begründet sein.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt, muss gleichzeitig angeben, ob es sich um eine endgültige Entscheidung handelt oder ob Rechtsbehelfe dagegen eingelegt wurden und wann über diesen entschieden wird.
Darüber hinaus muss er angeben aufgrund welcher innerstaatlichen Vorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 müssen die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte verurteilter oder bestrafter Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat beachtet werden, auch wenn diese Verurteilung oder Bestrafung durch Standesorganisationen erfolgt ist. Alle betreffenden öffentlichen Informationen müssen den Verbrauchern leicht zugänglich sein.
Kapitel VI
Konvergenzprogramm
Artikel 36
Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Ausarbeitung gemeinschaftsrechtskonformer Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen oder der Niederlassung eines Dienstleistungserbringers in einem anderen Mitgliedstaat insbesondere durch Standesorganisationen, Berufsverbände, -kammern und -organisationen auf Gemeinschaftsebene zu fördern.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes im Fernweg und elektronisch zugänglich sind.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Dienstleistungserbringer auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers oder in allen ausführlichen Informationsunterlagen über seine Tätigkeit den für ihn geltenden Verhaltenskodex und die Adresse nennt, unter der dieser Kodex elektronisch abgerufen werden kann, sowie die Sprachen, in denen er vorliegt.
Artikel 37
Ergänzende Harmonisierung
(1) Spätestens bis zum ....(47) prüft die Kommission die Möglichkeit, Vorschläge für harmonisierende Rechtsakte zu folgenden Punkten vorzulegen:
a)
die Modalitäten zur Durchführung von Geldtransporten;
b)
die Aufnahme von Tätigkeiten zur gerichtlichen Beitreibung von Forderungen;
c)
Sicherheitsdienstleistungen.
Artikel 38
Gegenseitige Evaluierung
(1) Spätestens am ....(48) legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die zu prüfenden Anforderungen vor, der die Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 enthält.
(2) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten zu jedem dieser Berichte Stellung nehmen. Gleichzeitig konsultiert die Kommission die betroffenen Interessengruppen zu diesen Berichten.
(3) Die Kommission legt die Berichte und Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der dazu Stellung nehmen kann.
(4) Spätestens ...(49)* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellungnahmen zusammenfasst und gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen unterbreitet.
Artikel 39
Ausschuss
(1) Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss unter Vorsitz der Kommission, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt (nachfolgend "Ausschuss").
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 40
Revisionsklausel
Nach dem in Artikel 38 Absatz 4 genannten zusammenfassenden Bericht legt die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen umfassenden Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere deren Artikel 2 und 21, vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für ihre Anpassung.
Artikel 41
Änderung der Richtlinie 98/27/EG
In Ziffer 1 des Anhangs der Richtlinie 98/27/EG wird folgende Nummer angefügt:
"
13. Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über Dienstleistungen im Binnenmarkt]*
_______
* ABl. L …
"
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 42
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum ...(50) nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Text dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle bei, aus der ersichtlich wird, welche dieser Bestimmungen denen der Richtlinie entsprechen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 43
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 44
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1).