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Verfahren : 2005/0025(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0054/2006

Eingereichte Texte :

A6-0054/2006

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 14/03/2006 - 9.2

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0072

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 44k
Dienstag, 14. März 2006 - Straßburg
Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen*
P6_TA(2006)0072A6-0054/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (KOM(2005)0130 – C6-0176/2005 – 2005/0025(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0130)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags und Artikel 203 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0176/2005),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0054/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
BEZUGSVERMERK 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 a,
Abänderung 2
BEZUGSVERMERK 2
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
entfällt
Abänderung 3
ERWÄGUNG 4
(4)  Falls die für die Dotierung des Garantiefonds gebildete Reserve im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 abgeschafft werden sollte, sollten Mittel für die Dotierung des Garantiefonds als obligatorische Ausgabe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden.
(4)  Falls die für die Dotierung des Garantiefonds gebildete Reserve im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 abgeschafft werden sollte, sollte der Garantiefonds außerhalb der Obergrenzen der Finanziellen Vorausschau finanziert und in die Reserve einbezogen werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 7
(7)  In den Verträgen sind für den Erlass dieser Verordnung lediglich die in Artikel 308 EG-Vertrag und Artikel 203 EAG-Vertrag genannten Befugnisse vorgesehen -
entfällt
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 5 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94)
(2)  Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen nur zu einer einzigen jährlichen Übertragung. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach Artikel 3 und 4 als Nettoaktivvermögen des Fonds behandelt.
(2)  Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und in Artikel 4 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen nur zu einer einzigen jährlichen Übertragung, bei der allerdings die verschiedenen Komponenten klar angegeben werden. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach Artikel 3 und 4 als Nettoaktivvermögen des Fonds behandelt.
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 5 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94)
(3)  Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 50 % des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.".
(3)  Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 75% des Zielbetrags unterschreiten, so teilt die Kommission der Haushaltsbehörde unverzüglich die Gründe für diese Situation mit und unterbreitet einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.".

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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