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Verfahren : 2005/0017(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0043/2006

Eingereichte Texte :

A6-0043/2006

Aussprachen :

PV 14/03/2006 - 7
CRE 14/03/2006 - 7

Abstimmungen :

PV 14/03/2006 - 9.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0074

Angenommene Texte
PDF 300kWORD 106k
Dienstag, 14. März 2006 - Straßburg
Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen ***I
P6_TA(2006)0074A6-0043/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (KOM(2005)0081 – C6-0083/2005 – 2005/0017(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0081)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0083/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0043/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   weist darauf hin, dass die im Legislativvorschlag angegebenen Mittelansätze lediglich als Richtwert anzusehen sind, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 erzielt wird;

3.   fordert die Kommission auf, nach Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen beziehungsweise gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat die angepassten Beträge, deren Vereinbarkeit mit der Obergrenze sichergestellt wurde, zwecks Zustimmung zu unterbreiten;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. März 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen
P6_TC1-COD(2005)0017

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbieten jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verlangen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen zu gewährleisten ist.

(2)  Gemäß Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Außerdem verlangt Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags, dass die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Dies soll das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen der Gemeinschaft gewährleisten.

(3)  Artikel 13 des Vertrags befugt den Rat, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.

(4)  Das Prinzip der Chancengleichheit für Männer und Frauen und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf ist in Artikel 141 des Vertrags verankert. Es wurden bereits umfangreiche Rechtsvorschriften erlassen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Zugang zu Beschäftigung und Bedingungen am Arbeitsplatz, einschließlich Arbeitsentgelt.

(5)  Der Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen - Bericht zur Gleichstellung von Frau und Mann(3) kam zu folgenden Schlüssen: In den meisten Politikbereichen bestehen erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede; die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen sind ein vielschichtiges Problem, das mit einem umfassenden Policymix anzugehen ist; die Einhaltung der strategischen Ziele von Lissabon erfordert verstärkte Anstrengungen.

(6)  Auf seiner Tagung in Nizza im Dezember 2000 forderte der Europäische Rat "die Entwicklung des Wissensstands, die Zusammenführung der Informationsquellen und einen Erfahrungsaustausch, insbesondere durch die Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts…".

(7)  Die von der Kommission in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudie(4) kam zu dem Ergebnis, dass ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen die sinnvolle Funktion übernehmen könnte, einige der Aufgaben auszuführen, die von den bestehenden Einrichtungen gegenwärtig nicht wahrgenommen werden, insbesondere Koordination, zentrale Erfassung und Verbreitung von Forschungsdaten und Informationen, Netzwerkbildung, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Gleichstellung von Männern und Frauen, Hervorhebung der Gleichstellungsperspektive und Entwicklung eines Instrumentariums für das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen der Gemeinschaft.

(8)  In seiner Entschließung vom 10. März 2004 zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union(5) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, die Arbeiten zur Schaffung eines Gender-Instituts zu beschleunigen.

(9)  Der Rat Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz auf seiner Tagung am 1. und 2. Juni 2004(6) und der Europäische Rat auf seiner Tagung am 17. und 18. Juni 2004 sprachen sich für die Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen aus. Der Europäische Rat forderte die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines solchen Instituts auszuarbeiten.

(10)  Eine effiziente Geschlechtergleichstellungspolitik der Gemeinschaft erfordert folgende Maßnahmen, insbesondere in einer erweiterten Union: Dokumentation, Analyse und Verbreitung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Informationen und Daten zur Gleichstellung von Männern und Frauen; Entwicklung eines geeigneten Instrumentariums für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und für das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen; Förderung des Dialogs zwischen den Stakeholdern und Sensibilisierung der EU-Bürgerinnen und -Bürger. Ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen kann die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten in der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen.

(11)  Da zur Verwirklichung des Ziels der Geschlechtergleichstellung eine Antidiskriminierungspolitik nicht ausreicht, sondern auch ein harmonisches Zusammenleben und die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe der beiden Geschlechter an der Gesellschaft notwendig ist, sollte die Erreichung dieses Ziels zu den Aufgaben des Instituts gehören.

(12)  Da die Frauen Leistungen in allen Bereichen der Gesellschaft vorzuweisen haben und diese Leistungen herausgestellt werden müssen, um ein positives Beispiel zu geben, dem andere Frauen folgen können, sollte ein Tätigwerden in diesem Bereich auch zu den Aufgaben des Instituts gehören.

(13)  Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Statistik-Einrichtungen, insbesondere Eurostat, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erfassung vergleichbarer und zuverlässiger Daten auf europäischer Ebene. Informationen über die Gleichstellung von Männern und Frauen sind auf allen Ebenen innerhalb der Gemeinschaft – lokal, regional, national und EU-Ebene – relevant. Die Behörden der Mitgliedstaaten können diese Informationen sinnvoll nutzen, um eine Gleichstellungspolitik zu formulieren und in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Maßnahmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene einzuleiten.

(14)  Das Institut sollte mit allen Einrichtungen und Programminstanzen der Gemeinschaft so eng wie möglich zusammenarbeiten, um die bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Insbesondere gilt dies für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(7), der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(8), dem Zentrum für die Förderung der Berufsbildung(9) und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(10).

(15)  Das Institut sollte eine Zusammenarbeit und einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, Gleichstellungseinrichtungen sowie einschlägigen Organisationen auf europäischer und internationaler Ebene und in Drittländern entwickeln.

(16)  Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags ist eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anzustreben.

(17)  Das Institut muss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst unabhängig handeln können.

(18)  Das Institut sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) einhalten wie auch die Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(12).

(19)  Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13) gilt auch für das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen.

(20)  Was die vertragliche Haftung des Instituts angeht – sie richtet sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht –, so sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in den betreffenden Verträgen enthalten ist, zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung des Instituts zum Gegenstand haben.

(21)  Eine Bewertung durch eine unabhängige externe Einrichtung sollte durchgeführt werden, um zu ermitteln, welche Außenwirkung das Institut hat, inwieweit es erforderlich ist, dessen Mandat abzuändern oder zu erweitern, und in welchen Zeitabständen Anschlussbewertungen vorgenommen werden sollen.

(22)  Da die Ziele der Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen Umfang und Wirkung der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)  Artikel 141 Absatz 3 ist die Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Anwendung findet. Artikel 13 Absatz 2 verleiht dem Rat die Befugnis, Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen und zu fördern. Artikel 141 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 bilden demnach zusammen die geeignete Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung des Instituts

Hiermit wird ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (im Folgenden "Institut" genannt) geschaffen.

Artikel 2

Ziele

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, die Gemeinschaftsinstitutionen, insbesondere die Kommission, und die Behörden der Mitgliedstaaten in der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und in der Förderung der Geschlechtergleichstellung zu unterstützen und die EU-Bürgerinnen und -Bürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

Artikel 3

Aufgaben

(1)  Zur Realisierung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr:

   a) Objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zur Geschlechtergleichstellung analysieren und verbreiten. Darin eingeschlossen sind auch Ergebnisse von Forschungsarbeiten und bewährten Verfahren, die dem Institut von Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsinstitutionen, Forschungszentren, nationalen Gleichstellungsstellen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden; auf nicht erforschte Bereiche aufmerksam machen und Initiativen vorschlagen, um die Lücken zu schließen.
   b) Zusammenarbeit mit Eurostat und allen einschlägigen Statistik-Einrichtungen, um Methoden zu entwickeln, die die Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit von Daten auf europäischer Ebene verbessern durch die Entwicklung von Kriterien, die die Datenkonsistenz optimieren, sodass diese Einrichtungen bei der Datenerhebung geschlechtsspezifische Themen berücksichtigen.
   c) Ein Instrumentarium entwickeln, analysieren, bewerten, verbreiten sowie seine Anwendung fördern, das das Gender-Mainstreaming in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und bei den entsprechenden nationalen politischen Maßnahmen unterstützen soll, und Gender Mainstreaming in allen Institutionen und Gremien der Gemeinschaft unterstützen.
   d) Die Gleichstellungssituation in Europa durch entsprechende Erhebungen ermitteln.
   e) Einrichtung und Koordinierung eines europäischen Netzwerks zur Geschlechtergleichstellung, wie in Artikel 7 benannt, unter Einbeziehung der Forschungszentren, Einrichtungen, Organisationen und Sachverständigen, die sich mit Geschlechtergleichstellung und Gender Mainstreaming beschäftigen, um die Forschung zu unterstützen und anzuregen, die Nutzung verfügbarer Ressourcen zu optimieren und den Austausch und die Verbreitung von Informationen zu fördern.
   f) Zur Unterstützung der Forschungsarbeit des Instituts, zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschern und um sicherzustellen, dass die Geschlechterperspektive stets in ihre Forschungen mit einbezogen wird, Ad-hoc-Sitzungen mit Sachverständigen organisieren.
   g) Unter Einbeziehung der Stakeholder Konferenzen, Kampagnen und Sitzungen auf europäischer Ebene organisieren und fördern, um EU-Bürgerinnen und -Bürger für die Geschlechtergleichstellung zu sensibilisieren.
   h) Informationen zu den Leistungen der Frauen in allen Bereichen verbreiten, ihre Ergebnisse vorstellen sowie Politiken und Initiativen vorschlagen mit dem Ziel, auf diese Erfolge hinzuweisen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.
   i) Dialog und Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und Gleichstellungseinrichtungen, Hochschulen und Sachverständigen, Forschungszentren, Sozialpartnern und einschlägigen Organisationen, die sich auf nationaler und europäischer Ebene und in Drittländern um Geschlechtergleichstellung bemühen, entwickeln.
   j) Eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation aufbauen und die interessierten Sozialpartner auffordern, dieser Stelle sämtliche zu diesem Bereich vorhandenen Dokumente zur Verfügung zu stellen.
   k) Gutachten über Gender Mainstreaming für staatliche und private Organisationen erstellen.
   l) Den Gemeinschaftsinstitutionen Empfehlungen und Leitlinien unterbreiten, sodass sie Gender Mainstreaming wirksam in Rechtsvorschriften einbeziehen können.
   m) Auf internationaler Ebene einen Dialog mit für die Geschlechtergleichstellung zuständigen Einrichtungen und Organisationen aufnehmen.
   n) Den Gemeinschaftsinstitutionen Informationen über Geschlechtergleichstellung und Gender Mainstreaming in den Beitritts- und Bewerberländern zur Verfügung stellen.
   o) Verbreiten von Beispielen bewährter Praktiken.

(2)  Das Institut veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

Artikel 4

Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

(1)  Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte und der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2)  Das Arbeitsprogramm des Instituts steht in Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft und dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.

(3)  Um die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsinstitutionen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden. Dabei arbeitet es eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen. Das Institut gewährleistet, gegebenenfalls auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung, eine angemessene Koordination mit allen relevanten Gemeinschaftsagenturen und EU-Einrichtungen.

(4)  Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.

(5)  Das Institut kann vertragliche Bindungen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen eingehen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen überträgt.

Informationen über solche vertraglichen Bindungen, einschließlich Einzelheiten zu den übertragenen Aufgaben und zu den Einrichtungen, denen sie übertragen werden, werden in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht über die Tätigkeit mitgeteilt.

Artikel 5

Unabhängigkeit des Instituts

Das Institut ist in seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, und es ist autonom gegenüber den Gemeinschaftsinstitutionen.

Artikel 6

Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 7

Netzwerk für Geschlechtergleichstellung

(1)  Damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e vorgesehene Netzwerk so rasch und wirksam wie möglich eingerichtet werden kann, wird das Institut einen Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlichen, um eine Liste der Zentren, Einrichtungen, Organisationen und Sachverständigen, die sich mit Geschlechtergleichstellung und Gender Mainstreaming beschäftigen, zu erstellen.

(2)  Der Verwaltungsrat fordert die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehenden Organisationen und Sachverständigen auf, an dem Netzwerk teilzunehmen.

Artikel 8

Zugang zu Dokumenten

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente des Instituts.

(2)  Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Einrichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)  Gegen Entscheidungen des Instituts gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 und 230 des Vertrags erhoben werden.

(4)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist auf die Verarbeitung von Daten durch das Institut anzuwenden.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene sowie mit internationalen Organisationen und mit Drittländern

(1)  Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen und Sachverständigen in den Mitgliedstaaten zusammen, z. B. Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, sowie mit einschlägigen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern.

(2)  Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach den Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Namen des Instituts entsprechende Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern ab. Diese Bestimmung steht einer Ad-hoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Artikel 10

Verwaltungsstruktur des Instituts

Das Institut umfasst

   a) einen Verwaltungsrat;
   b) einen Direktor/eine Direktorin und dessen/deren Personal;
   c) einen Beirat.

Artikel 11

Verwaltungsrat

(1)  Der Verwaltungsrat besteht aus

   a) neun Mitgliedern, die vom Rat in Konsultation mit dem Europäischen Parlament auf der Grundlage einer Liste ernannt werden, welche von der Kommission erstellt wird und eine deutlich höhere Zahl von Bewerbern enthält, als Mitglieder zu ernennen sind, sowie einem Vertreter der Kommission. Die von der Kommission erstellte Liste wird dem Europäischen Parlament zusammen mit den entsprechenden Unterlagen übermittelt. So rasch wie möglich und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung kann das Europäische Parlament die Bewerber zu einer Anhörung einladen und dem Rat seine Ansichten zur Prüfung vorlegen, der dann die Ernennungen vornimmt;
  b) drei von der Kommission ernannten Mitgliedern ohne Stimmrecht, die jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:
   i) i) eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen;
   ii) ii) eine Arbeitgeberorganisation auf Gemeinschaftsebene;
   iii) iii) eine Arbeitnehmerorganisation auf Gemeinschaftsebene.

(2)  Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem und fachübergreifendem Fachwissen im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind.

Kommission, Europäisches Parlament und Rat streben eine möglichst ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an. Auf jeden Fall sorgen sie dafür, dass im Verwaltungsrat jeweils mindestens 40% Frauen und Männer vertreten sind.

Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der ordentlichen Mitglieder werden nach demselben Verfahren ernannt.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Instituts sowie auf allen einschlägigen Websites veröffentlicht.

(3)  Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende für die – verlängerbare – Dauer von zweieinhalb Jahren.

(4)  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw., in dessen Abwesenheit, dessen Stellvertreter/Stellvertreterin verfügt über eine Stimme.

(5)  Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

   a) Er legt das jährliche und das mittelfristige Arbeitsprogramm fest auf der Basis des in Artikel 12 genannten vom Direktor/von der Direktorin verfassten Entwurfs und in Abstimmung mit der Kommission. Das mittelfristige Programm deckt einen Dreijahreszeitraum ab und ist nach Maßgabe des Haushalts und der verfügbaren Mittel zu erstellen. Im Bedarfsfall kann das Programm im Jahresverlauf überarbeitet werden. Das erste jährliche Arbeitsprogramm ist spätestens neun Monate nach Ernennung des Direktors/der Direktorin festzulegen.
   b) Er verabschiedet den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresbericht, in dem er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Dieser Bericht ist spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen. Er wird auf der Website des Instituts veröffentlicht.
   c) Er verfügt gegenüber dem Direktor/der Direktorin über Disziplinargewalt und kann ihn/sie gemäß Artikel 12 ernennen oder des Amtes entheben.
   d) Er verabschiedet den Entwurf des Haushaltsplans und den endgültigen Haushaltsplan des Instituts.

(6)  Der Verwaltungsrat legt die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor/die Direktorin in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet.

(7)  Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden.

(8)  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Basis eines vom Direktor/von der Direktorin in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.

(9)  Der Vorsitzende/Die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich ein. In eigener Initiative oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende/die Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(10)  Das Institut übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt) jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.

(11)  Der Direktor/Die Direktorin der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte können als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, um die entsprechenden Arbeitsprogramme in Bezug auf Gender Mainstreaming zu koordinieren.

Artikel 12

Direktor/in

(1)  Das Institut wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet, den/die der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste ernennt, die die Kommission nach einer offenen Ausschreibung im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorschlägt. Vor der Ernennung werden die Bewerber unverzüglich aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner/ihrer Mitglieder zu beantworten. Im Ernennungsverfahren berücksichtigt der Verwaltungsrat gebührend die Stellungnahme des Europäischen Parlaments.

(2)  Die Amtszeit des Direktors/der Direktorin beträgt fünf Jahre. Nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. In der Bewertung werden die Kommission, das Europäische Parlament und der Verwaltungsrat insbesondere Folgendes prüfen:

   die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind;
   die Aufgaben des Instituts und die Erfordernisse in den nächsten Jahren.

(3)  Der Direktor/die Direktorin ist unter Aufsicht des Verwaltungsrates verantwortlich für:

   a) die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben;
   b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms und mittelfristigen Arbeitsprogramms des Instituts;
   c) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats;
   d) die Erstellung und Veröffentlichung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Jahresberichts;
   e) alle Fragen, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 3;
   f) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
   g) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Evaluierung der Leistungen des Instituts in Gegenüberstellung mit dessen Zielsetzungen und nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor/Die Direktorin berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

(4)  Der Direktor/Die Direktorin legt dem Verwaltungsrat über seine/ihre Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil. Er/Sie kann ferner jederzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat aufgefordert werden, an einer Anhörung über jede im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Instituts stehende Frage teilzunehmen.

(5)  Der Direktor/Die Direktorin ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

Artikel 13

Beirat

(1)  Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Stellen vertreten – wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt.

(2)  Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

(3)  Der Beirat unterstützt den Direktor/die Direktorin darin, die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Instituts sicherzustellen.

(4)  Der Beirat unterstützt den Direktor/die Direktorin bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und der Halbzeitprogramme des Instituts. Er dient als Forum für den Austausch von Informationen über Gleichstellungsfragen und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten.

(5)  Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor/die Direktorin bzw., in dessen/deren Abwesenheit, einer/eine seiner/ihrer dem Institut angehörenden Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Der Beirat tritt regelmäßig auf Veranlassung des Direktors/der Direktorin oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Mindestens zwei Zusammenkünfte pro Jahr sind vorgeschrieben. Die Arbeitsweise des Beirats wird in den internen Verfahrensvorschriften des Instituts festgelegt und veröffentlicht.

(6)  Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Arbeiten des Beirats teil.

(7)  Das Institut stellt die vom Beirat benötigte technische und logistische Unterstützung und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Beiratssitzungen wahr.

(8)  Der Direktor/Die Direktorin kann aus eigener Initiative oder auf Anregungen der mitglieder des Beirats hin Sachverständige oder Vertreter relevanter Wirtschaftssektoren, der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, berufsständischer Organisationen, Forschungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen mit anerkannter Erfahrung in mit der Arbeit des Instituts in Verbindung stehenden Disziplinen auffordern, bei Einzelaufgaben mitzuarbeiten und an den betreffenden Tätigkeiten des Beirats mitzuwirken.

Artikel 14

Personal

(1)  Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsinstitutionen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)  Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest. Außerdem kann der Verwaltungsrat Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

(3)  Das Institut übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 15

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)  Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2)  Im Haushaltsplan des Instituts sind Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)  Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

   a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission");
   b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;
   c) etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 9 genannten Organisationen und Drittländer;
   d) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

(4)  Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(5)  Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors/der Direktorin stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission jeweils spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

(6)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag – zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union – der Haushaltsbehörde.

(7)  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(8)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Instituts fest.

(9)  Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(10)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten. Insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.

Hat eine Stelle der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass sie eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt sie diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 16

Ausführung des Haushaltsplans

(1)  Der Direktor/Die Direktorin führt den Haushaltsplan des Instituts aus.

(2)  Spätestens zum 1. März nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Haushaltsrechnung mit einem Bericht über die Haushalts- und Finanzverwaltung für das betreffende Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufige Haushaltsrechnung der Institutionen und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3)  Spätestens zum 31. März nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Haushaltsrechnung des Instituts dem Rechnungshof, zusammen mit einem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)  Nach Eingang der Stellungnahme des Rechnungshofs zur vorläufigen Haushaltsrechnung des Instituts gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor/die Direktorin eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss des Instituts und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)  Der Verwaltungsrat nimmt zum Jahresabschluss des Instituts Stellung.

(6)  Der Direktor/Die Direktorin übermittelt spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs den Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)  Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(8)  Der Direktor/Die Direktorin beantwortet die Stellungnahme des Rechnungshofs spätestens zum 30. September. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9)  Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Direktor/die Direktorin dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor/der Direktorin vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(11)  Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur abweichen, wenn die spezifische Funktionsweise des Instituts es erfordert und sofern die Kommission dem im Voraus zustimmt.

Artikel 17

Sprachen

(1)  Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(14) gelten für das Institut.

(2)  Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt(15).

Artikel 18

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Institut Anwendung.

Artikel 19

Haftung

(1)  Die vertragliche Haftung des Instituts unterliegt dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in vom Institut geschlossenen Verträgen enthalten ist.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Institut den durch es oder durch seine Bediensteten in Ausübung der Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 20

Beteiligung von Drittländern

(1)  Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden, die Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmlung bei Frauen und Menschenhandel verbieten sowie Konfliktbewältigung und die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und an sozialen, wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsabläufen fördern.

(2)  Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Artikel 21

Bewertung

(1)  Spätestens ...(16) gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Zu bewerten ist der Beitrag des Instituts zur Förderung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich einer Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Aufgabenbereichs des Instituts, wobei gegebenenfalls auch die finanziellen Konsequenzen einer solchen Änderung oder Erweiterung zu behandeln sind. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der Stakeholder auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

(2)  In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für Anschlussbewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 22

Überprüfungsklausel

Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Bericht wird veröffentlicht. Nach Prüfung des Bewertungsberichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Verordnung. Falls die Kommission die Existenz des Instituts angesichts der festgelegten Ziele nicht mehr für gerechtfertigt hält, kann sie dessen Abschaffung vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen auf der Grundlage dieses Vorschlags, ob es zweckmäßig ist oder nicht, diese Verordnung zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 23

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

Artikel 24

Tätigkeitsaufnahme des Instituts

Das Institut wird seine Tätigkeit so bald wie möglich und auf keinen Fall später als ...(17) aufnehmen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am.

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 24 vom 31.1.2006, S. 29.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006.
(3) KOM(2004)0115.
(4) Durchführbarkeitsstudie der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Europäischen Gender-Instituts (erstellt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).
(5) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 638.
(6) Rat der EU, Pressemitteilung 9507/04, S. 11.
(7) Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Schaffung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).
(9) Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).
(10) Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2003 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Menschenrechtsagentur vorzulegen, die unter dem Dach der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit – bei Erweiterung deren Mandats – eingerichtet wird (KOM(2005)0280).
(11) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(13) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
(14) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(15) Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).
(16)* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(17)* Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

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