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Verfahren : 2005/0052(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0027/2006

Eingereichte Texte :

A6-0027/2006

Aussprachen :

PV 13/03/2006 - 20
CRE 13/03/2006 - 20

Abstimmungen :

PV 14/03/2006 - 9.5
CRE 14/03/2006 - 9.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0075

Angenommene Texte
PDF 550kWORD 156k
Dienstag, 14. März 2006 - Straßburg
Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle *
P6_TA(2006)0075A6-0027/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle (KOM(2005)0113 – C6-0181/2005 – 2005/0052(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0113)(1),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags und Artikel 203 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0181/2005),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0027/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   präzisiert, dass die in dem Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel nur Richtbeträge darstellen, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist;

3.   fordert die Kommission auf, nach der Verabschiedung der nächsten Finanziellen Vorausschau die in dem Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   fordert den Rat und die Kommission auf, diese Stellungnahme als erste Lesung des Parlaments im Mitentscheidungsverfahren entsprechend der geänderten Rechtsgrundlage zu betrachten;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Titel
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für Vorbeugung, schnelle Reaktion und Vorbereitung für Katastrophenfälle
(Diese Änderung bezieht sich auf alle Stellen im Text, an denen der Begriff "Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle" genannt ist.)
Abänderung 2
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
Abänderung 3
Bezugsvermerk 2
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
entfällt
Abänderung 4
Erwägung 1
(1)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u EG Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.
(1)   Katastrophen können die öffentliche Gesundheit und die Umwelt erheblich beeinträchtigen. Der EG-Vertrag enthält eine Rechtsgrundlage für den Umweltschutz und den Schutz der öffentlichen Gesundheit, Artikel 175 Absatz 1, auf die dieses Instrument deshalb gestützt werden sollte.
Abänderung 5
Erwägung 2
(2)  Zu diesem Zweck wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates eingerichtet.
(2)  Durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen eingerichtet.
Abänderung 6
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die Klimaänderung wirkt sich weltweit sehr nachteilig auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft aus und hat potenziell katastrophale Folgen. Die wirtschaftlichen Verluste infolge wetterbedingter Naturkatastrophen liegen im abgelaufenen Jahrzehnt um den Faktor sechs über dem Niveau der 60er-Jahre.
Abänderung 7
Erwägung 2 b (neu)
(2b) Die Verringerung der Katastrophenrisiken einschließlich der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Naturkatastrophen ist wesentlicher Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung und gehört zu den entscheidenden Voraussetzungen für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele.
Abänderung 8
Erwägung 2 c (neu)
(2c) Bewirtschaftung und Nutzung von Flächen sind wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen und Pläne zur Verhütung und Milderung von Katastrophen. Deshalb sollten in den entsprechenden Plänen und Konzepten Ansätze zur integrierten Bewirtschaftung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen verwirklicht werden, in die Maßnahmen zur Verringerung des Katastrophenrisikos einbezogen sind, wie integrierte Verhütung von Überschwemmungen und Waldbewirtschaftung, sinnvolle Bewirtschaftung von Feuchtgebieten und anderen empfindlichen Ökosystemen sowie Risikobewertung in städtischen Räumen.
Abänderung 9
Erwägung 2 d (neu)
(2d) Die isolierten und extrem abgelegenen Regionen der Europäischen Union haben besondere Merkmale und Bedürfnisse als Folge ihrer geografischen und landschaftlichen Beschaffenheit sowie der sozialen und wirtschaftlichen Umstände. Diese können sich nachteilig auswirken, die Hilfeleistung und die Verbringung von Einsatzressourcen erschweren und im Katastrophenfall spezielle Bedürfnisse entstehen lassen.
Abänderung 10
Erwägung 3
(3)  Es ist notwendig, ein Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument zu schaffen, mit dem Finanzunterstützung geleistet werden kann als Beitrag zu einer Steigerung der Wirksamkeit von Systemen für die Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophenfälle, insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom.
(3)  Es ist notwendig, ein Instrument für Vorbeugung, schnelle Reaktion und Vorbereitung für Katastrophenfälle zu schaffen, mit dem Finanzunterstützung geleistet werden kann als Beitrag zu einer Steigerung der Wirksamkeit von Systemen für die Vorbereitung und Reaktion auf Katastrophenfälle, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beobachtungs- und Informationszentrum, das durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom geschaffen wurde.
Abänderung 11
Erwägung 4
(4)  Dieses Instrument wird die Solidarität der Gemeinschaft mit von Katastrophen betroffenen Ländern sichtbar zum Ausdruck bringen, indem die gegenseitige Hilfeleistung durch die Mobilisierung der Einsatzmittel von Mitgliedstaaten erleichtert wird.
(4)  Dieses Instrument wird die Solidarität der Gemeinschaft mit Ländern in und außerhalb der Europäischen Union, die mit durch Natur, Industrie oder Technologie bedingten Unglücken einschließlich Meeresverschmutzung oder mit durch terroristische Handlungen verursachten Katastrophen konfrontiert sind, sichtbar zum Ausdruck bringen, indem die gegenseitige Hilfeleistung durch die Mobilisierung der Einsatzmittel von Mitgliedstaaten erleichtert wird.
Abänderung 12
Erwägung 4 a (neu)
(4a) Der Rat hat Schlussfolgerungen zur Verbesserung der europäischen Katastrophenschutzfähigkeiten1 angenommen,
__________________
1 ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 1.
Abänderung 13
Erwägung 4 b (neu)
(4b) Das Instrument sollte für Einsätze innerhalb wie auch außerhalb des Gebiets der Europäischen Union eingesetzt werden können, und zwar zum einen aus Gründen der Solidarität, zum anderen um EU-Staatsangehörigen zu helfen, die in einem Drittland in Not geraten sind.
Abänderung 14
Erwägung 4 c (neu)
(4c) Wenn das Instrument zu Einsätzen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verwendet wird, ist es wichtig, dass die Einsätze mit den Vereinten Nationen koordiniert werden.
Abänderung 15
Erwägung 4 d (neu)
(4d) Maßnahmen der Gemeinschaft sollten nicht diejenigen Dritten von ihrer Verantwortung befreien, die nach dem Verursacherprinzip ("polluter pays")in erster Linie für die von ihnen verursachten Schäden haften.
Abänderung 16
Erwägung 4 e (neu)
(4e) Zusätzliche Zusammenarbeit ist notwendig, um den Nutzen der Datenbank über militärische Ressourcen und Fähigkeiten zu erhöhen, die für die Katastrophenschutzmaßnahmen nach Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen relevant sind.
Abänderung 17
Erwägung 4 f (neu)
(4f) Um bessere Vorbeugung, Vorbereitung und Reaktion im Zusammenhang mit Katastrophen zu ermöglichen und zu erleichtern, müssen umfangreiche Informationskampagnen und Initiativen für Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, die an die Öffentlichkeit und insbesondere an junge Menschen gerichtet sind, durchgeführt werden; das Ziel besteht dabei darin, im Hinblick auf Katastrophenfälle ein höheres Maß an Selbstschutz und weiterreichende Vorbeugemaßnahmen herbeizuführen.
Abänderung 18
Erwägung 4 g (neu)
(4g) Freiwillige sind bei der Bewältigung von Katastrophen ein wertvoller Aktivposten, sie haben wichtige Beiträge zu auf Katastrophenschutz bezogenen Tätigkeiten zu leisten und bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen zur Vorausplanung für und zur Reaktion auf Katastrophen, und zwar als Angehörige von freiwillig tätigen Organisationen oder als Einzelpersonen.
Abänderung 19
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Solidarität mit Drittstaaten angesichts von Katastrophen und Notlagen wird seit vielen Jahren als Teil der externen Maßnahmen der Europäischen Union praktiziert, und zwar gemäß dem Solidaritätsgrundsatz; die Durchführung von EU-Katastrophenschutz außerhalb der Union würde hier einen Mehrwert schaffen und die Effizienz und Wirksamkeit des Instruments verbessern.
Abänderung 20
Erwägung 7
(7)  Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, dass Krisenreaktionsmaßnahmen, die außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, von der Verordnung (EG) Nr. […]/2005 des Rates vom […] zur Schaffung eines Instruments für Stabilität erfasst werden. Aus demselben Grund sollten Aktionen, die unter den Beschluss […]/2005 des Rates über die Aufstellung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht von dem Instrument erfasst werden.
(7)  Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, dass Aktionen, die unter den Beschluss […] des Rates über die Aufstellung des Programms "Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten" fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht von dem Instrument erfasst werden.
Abänderung 21
Erwägung 9
(9)  Die Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge und die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes ist es angebracht vorzusehen, dass Zuschüsse auch natürlichen Personen gewährt werden können.
(9)  Die Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge und die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes ist es angebracht vorzusehen, dass Zuschüsse auch natürlichen Personen und nichtstaatlichen Organisationen gewährt werden können.
Abänderung 22
Erwägung 10
(10)  Die Beteiligung von Drittländern sollte möglich sein, da dies die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit beim Einsatz des Instruments steigert.
(10)  Die Beteiligung von Drittländern ist wünschenswert, weil Katastrophen in Drittländern erhebliche Auswirkungen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben können und dies darüber hinaus die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit beim Einsatz des Instruments steigert.
Abänderung 23
Erwägung 11 a (neu)
(11a) Damit eine wirkungsvolle Anwendung dieser Verordnung möglich wird, sollte die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten möglichst rasch eine genaue Bestandsaufnahme der in der Europäischen Union vorhandenen Katastrophenschutzmittel (Personal, Material usw.) ausarbeiten.
Abänderung 24
Erwägung 12
(12)  Es sollten geeignete Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Überwachung der Durchführung der Aktionen, für die eine Finanzunterstützung durch das Instrument erfolgt, sicherzustellen.
(12)  Es sollten geeignete Bestimmungen festgelegt werden, um eine angemessene Überwachung der Durchführung der Aktionen, für die eine Finanzunterstützung durch das Instrument erfolgt, sicherzustellen. Zur Ausführung der Finanzunterstützung der Gemeinschaft ist ein Höchstmaß an Transparenz und ebenso die gebührende Überwachung des Einsatzes von Ressourcen erforderlich.
Abänderung 25
Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich des Katastrophenschutzes ergänzt die Maßnahmen der nationalen, regionalen und kommunalen Behörden. Regionen und Gemeinden sind in Katastrophenfällen die ersten Betroffenen und sollten deshalb uneingeschränkt an der Konzeption, Durchführung und Überwachung von Katastrophenschutzmaßnahmen beteiligt werden.
Abänderung 26
Erwägung 16 b (neu)
(16b) Ein Finanzrahmen im Sinn von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens1 wird für die gesamte Laufzeit des Instruments in diese Verordnung aufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.
____________
1 ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
Abänderung 27
Erwägung 17
(17)  Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind Befugnisse für die Annahme der Verordnung lediglich in Artikel 308 bzw. Artikel 203 vorgesehen –
entfällt
Abänderung 28
Erwägung 17 a (neu)
(17a) Das Europäische Parlament hat zahlreiche Entschließungen nach Naturkatastrophen – darunter auch die Entschließung vom 8. September 20051 – angenommen, in denen es die Kommission und die Mitgliedstaaten auffordert, auf eine engere Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen nach Naturkatastrophen hinzuarbeiten, um deren verheerende Folgen zu verhüten bzw. zu minimieren, besonders indem sie zusätzliche Ressourcen für Katastrophenschutz bereitstellen.
___________
1 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0334, Ziffer 9.
Abänderung 29
Artikel 1 Absatz 1
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ein Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument, im Folgenden "das Instrument", eingerichtet, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten im Katastrophenfall zu unterstützen und zu ergänzen.
Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ein Instrument für Vorbeugung, schnelle Reaktion und Vorbereitung für Katastrophenfälle, im Folgenden "das Instrument", eingerichtet, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zum Schutz von Menschen, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit, Umwelt, Vermögenswerten und Kulturerbe im Katastrophenfall zu unterstützen und zu ergänzen.
Abänderung 30
Artikel 1 Absatz 2
Die Verordnung legt Regeln für die Gewährung einer Finanzunterstützung durch das Instrument für Aktionen fest, die einer besseren Vorbereitung der Gemeinschaft auf Katastrophenfälle dienen.
Die Verordnung legt Regeln für die Gewährung einer finanziellen und technischen Unterstützung durch das Instrument für Aktionen fest, die einer Erhöhung der Kapazitäten der Gemeinschaft zur Vorbeugung von Risiken und ihrer besseren Vorbereitung für Reaktionen auf Katastrophenfälle dienen, und sieht Pilotprojekte zur Entwicklung einer Reihe von Themen von allgemeinem europäischem Interesse und/oder als Beitrag zur Stärkung oder zur Schaffung von geeigneten Netzen auf europäischer Ebene vor.
Abänderung 31
Artikel 1 Absatz 3
Sie legt außerdem besondere Bedingungen für die Finanzunterstützung im Katastrophenfall fest, um eine schnelle und wirksame Reaktion darauf zu erleichtern.
Sie legt außerdem besondere Bedingungen für die finanzielle und technische Unterstützung im Katastrophenfall fest, um eine schnelle und wirksame Reaktion darauf zu erleichtern.
Abänderung 32
Artikel 1 Absatz 3 a (neu)
Sie sieht außerdem eine umfassende Überprüfung und die Erfassung von Gefahrenquellen (z.B. in Bezug auf gelagertes gefährliches Material) und der Mittel – insbesondere der knappen Ressourcen –, die mobilisiert werden könnten, um den verschiedenen Arten von Katastrophen begegnen zu können, vor, sowie Maßnahmen zur Förderung des Austausches dieser Informationen zwischen den Mitgliedstaaten.
Abänderung 33
Artikel 2 Absatz 1
(1)  Die Verordnung gilt für die Vorbereitung auf Katastrophenfälle ungeachtet der Art der Katastrophe.
(1)  Diese Verordnung gilt für die Verhütung von Katastrophen sowie die Vorbereitung und die schnelle Reaktion auf alle Arten von Katastrophen im Sinn der Definition in Artikel 3 Buchstabe a innerhalb und außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft, und zwar mit besonderem Schwerpunkt bei der öffentlichen Gesundheit.
Sie gilt auch für die Bewältigung der unmittelbaren Folgen eines derartigen Katastrophenfalls innerhalb der Gemeinschaft und der Länder, die an dem durch die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom geschaffenen Gemeinschaftsverfahren teilnehmen.
Sie gilt auch für die Bewältigung der unmittelbaren Folgen eines derartigen Katastrophenfalls innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft
Sie gilt auch für die Vorbereitung und Krisenreaktion auf Auswirkungen auf die Volksgesundheit, die sich aus solchen Katastrophenfällen ergeben.
Abänderung 34
Artikel 2 Absatz 1 a (neu)
(1a) Der Modus operandi des Instruments trägt den betreffenden regionalen Gegebenheiten angemessen Rechnung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten, soweit es die Vorschriften in den Mitgliedstaaten erlauben, mit den örtlichen und regionalen Behörden im Hinblick auf Definition und Einsatz des Instruments so eng wie möglich zusammen.
Abänderung 75
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Laufzeit und Haushaltsmittel
Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung des Instruments beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 (sieben Jahre) 278 000 000 EUR.
Abänderung 36
Artikel 3 Buchstabe a
a)  "Katastrophenfall" ist jede Lage, die abträgliche Auswirkungen auf Menschen, Vermögenswerte oder die Umwelt hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen geben kann;
a)  "Katastrophenfall" ist jedes Ereignis, das bzw. jede Lage, die abträgliche Auswirkungen auf Menschen, die Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit, Vermögenswerte, das Kulturerbe oder die Umwelt als Folge von durch Natur, Industrie oder Technologie bedingten Unglücken, einschließlich Meeresverschmutzung, oder als Folge von terroristischen Handlungen hat oder haben kann;
Abänderung 37
Artikel 3 Buchstabe a a (neu)
aa)  "Vorbeugung" ist jede Maßnahme im Hinblick auf die konkrete Verhinderung der abträglichen Auswirkungen von Risiken und jedes Mittel zur Minimierung von damit zusammenhängenden natürlichen oder durch Menschen hervorgerufenen Katastrophen;
Abänderung 38
Article 3 Buchstabe c
c)  "Vorbereitung" ist jede Handlung, die im Voraus zur Gewährleistung einer wirksamen Krisenreaktion ergriffen wird.
c)  "Vorbereitung" ist jede Handlung, die im Voraus zur Gewährleistung einer wirksamen Krisenreaktion auf die Auswirkungen von natürlich und technisch bedingten Risiken und von Beeinträchtigungen der Umwelt, einschließlich der Abgabe rechtzeitiger und wirkungsvoller Warnungen, ergriffen wird.
Abänderung 39
Artikel 3 Buchstabe c a (neu)
ca)  "Frühwarnung" ist die rechtzeitige und wirkungsvolle Bereitstellung von Informationen, die Maßnahmen zur Abwehr oder Verringerung von Risiken und zur Vorbereitung auf eine wirkungsvolle Reaktion ermöglicht.
Abänderung 40
Artikel 3 Buchstabe c b (neu)
cb) "Bestandsaufnahme" ist die Erfassung der für den Katastrophenschutz in der Europäischen Union vorhandenen materiellen und personellen Mittel; diese Bestandsaufnahme wird von der Kommission regelmäßig aktualisiert;
Abänderung 41
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Abgelegene Regionen
Diese Verordnung sieht angemessene und gleiche Hilfeleistung in allen Gebieten vor, damit Bürger, die in extrem abgelegenen oder isolierten Regionen oder Inselregionen oder abgelegenen und nicht leicht zugänglichen Regionen leben, ein ähnliches Maß an Sicherheit genießen wie in anderen Gebieten der Europäischen Union. Für solche Gebiete sollten spezialisierte Hilfsmannschaften zur Verfügung stehen.
Abänderung 42
Artikel 4 Einleitung
Folgende Aktionen können mit einer Finanzunterstützung durch das Instrument gefördert werden:
Unter anderem können folgende Aktionen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit einer Finanzunterstützung durch das Instrument gefördert werden:
Abänderung 43
Artikel 4 Buchstabe a
a)  Studien, Erhebungen, Modelle, Ausarbeitung von Szenarien und Notfallplanung;
a)  Studien, Erhebungen, Modelle, Ausarbeitung von Szenarien von Katastrophenschutzeinsätzen und Notfallplanung;
Abänderung 44
Artikel 4 Buchstabe b
b)  Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;
b)  Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und der Koordinierung der Aktionen;
Abänderung 45
Artikel 4 Buchstabe c
c)  Schulungen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten;
c)  Schulungen, Treffen, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten;
Abänderung 46
Artikel 4 Buchstabe c a (neu)
ca)  Spezialausbildung für Personal, das an Maßnahmen zur Verhütung von Katastrophen und zur schnellen Reaktion und zur Vorbereitung auf Katastrophen beteiligt ist, mit dem Ziel, den besonderen Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung besser Rechnung zu tragen;
Abänderung 47
Artikel 4 Buchstabe d
d)  Demonstrationsprojekte;
d)  Demonstrationsprojekte und -programme;
Abänderung 48
Artikel 4 Buchstabe e
e)  Technologietransfer;
e)  Weitergabe von Kenntnissen, Technologie und fachlichen Fertigkeiten sowie gemeinsame Nutzung von Lehren aus der Vergangenheit und bewährter Praxis;
Abänderung 49
Artikel 4 Buchstabe f
f)  Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktionen;
f)  Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktionen, besonders zu dem Zweck, auf allgemeine Wachsamkeit hinzuwirken;
Abänderung 50
Artikel 4 Buchstabe g a (neu)
ga)  Vernetzung von Alarm-, Frühwarn- und Reaktionssystemen;
Abänderung 51
Artikel 4 Buchstabe i
i)  Errichtung und Instandhaltung sicherer Kommunikationssysteme und -werkzeuge;
i)  Errichtung und Instandhaltung zuverlässiger und sicherer Kommunikationssysteme und -werkzeuge;
Abänderung 52
Artikel 4 Buchstabe l
l)  Einsatzplanung und Verschickung von Experten, Verbindungspersonal und Beobachtern;
l)  Einsatzplanung und Verschickung von Experten, Verbindungspersonal und Beobachtern mit angemessenen Mitteln und angemessener Ausrüstung;
Abänderung 53
Artikel 4 Buchstabe l a (neu)
la)  Förderung der Durchführung von Programmen und Aktivitäten zur Risikobewertung und Katastrophenvorbereitung auf örtlicher Ebene in Schulen und Einrichtungen der weiterführenden Bildung sowie Nutzung anderer Kanäle, um Information an Jugendliche und Kinder heranzutragen;
Abänderung 54
Artikel 4 Buchstabe n a (neu)
na)  Förderung von Verfahren zur Harmonisierung der Ansätze, Methoden und Mittel zur Vorbeugung von Katastrophen und zur Reaktion auf sie;
Abänderung 55
Artikel 4 Buchstabe n b (neu)
nb)  Aufbau von Partnerschaften zwischen Regionen mit ähnlichem Katastrophenrisiko zu dem Zweck des Austauschs von technischem Wissen über Katastrophenbewältigung.
Abänderung 56
Artikel 5 Buchstabe d a (neu)
da)  Bündelung von Erfahrungen sowie Ermittlung und Umsetzung bewährter Praxis im Zusammenhang mit nationalen, regionalen und kommunalen Initiativen für den Schutz vor durch Natur, Industrie oder Technologie bedingten Unglücken;
Abänderung 57
Artikel 5 Buchstabe d b (neu)
db)  Bündelung von Erfahrung und Umsetzung bewährter Praxis im Zusammenhang mit Initiativen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, die sich an die Öffentlichkeit und besonders an junge Menschen wenden, um den Selbstschutz der Bevölkerung zu verbessern;
Abänderung 58
Artikel 5 Buchstabe e
e)  Anregung, Förderung und Unterstützung des Austauschs von Know-how und Erfahrungen bei der Bewältigung der unmittelbaren Katastrophenauswirkungen sowie des Austausch der damit im Zusammenhang stehenden Technik;
e)  Anregung, Förderung und Unterstützung des Austauschs von Know-how und Erfahrungen, besonders bei Vorbeugemaßnahmen und bei der Bewältigung der unmittelbaren Katastrophenauswirkungen sowie des Austausch der damit im Zusammenhang stehenden Technik und Personal;
Abänderung 59
Artikel 5 Buchstabe i
i)  Gewährleistung der Verfügbarkeit und des Transports mobiler Labore und hochsicherer mobiler Einrichtungen.
i)  Gewährleistung der Verfügbarkeit und des Transports spezieller Katastrophenschutztechnik und -ausrüstung, wie z.B. mobiler Labore und hochsicherer mobiler Einrichtungen.
Abänderung 60
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
Der Rechtsrahmen der aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen gibt den betreffenden Sektoren die Möglichkeit, nötigenfalls neue Verpflichtungen zu erfüllen, und setzt voraus, dass alle zu ergreifenden Maßnahmen unter strenger Beachtung der Grundrechte ergriffen werden.
Abänderung 61
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Kohärenz und Koordinierung der Aktionen
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Instrument und die Alarm-, Frühwarn- und Reaktionssysteme Wirkung erzielen und mit anderen Warnsystemen der Gemeinschaft verknüpft werden.
Abänderung 62
Artikel 5 b (neu)
Artikel 5b
Qualität der Aktionen
Die Kommission trägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Sorge für die Qualität der Aktionen, indem sie die Alarm-, Frühwarn- und Reaktionsmaßnahmen überwacht, koordiniert und bewertet mit dem Ziel einer optimierten praktischen Umsetzung des Instruments.
Abänderung 63
Artikel 5 c (neu)
Artikel 5c
Freiwillige
Die Vorbereitung von Freiwilligen und ihre Reaktion auf von Menschen verursachte oder natürliche Katastrophen unterliegt durchweg der Steuerung und Aufsicht einer gesetzlichen Instanz vor Ort , und die Freiwilligen erhalten Spezialausbildung, die sie besser in die Lage versetzt, erhebliche Notlagen oder Katastrophen zu erkennen, darauf zu reagieren und ihre Folgen zu überstehen.
Abänderung 64
Artikel 7 Absatz 4
(4)  Die jährlichen Arbeitsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 angenommen.
(4)  Die jährlichen Arbeitsprogramme werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 angenommen. Die angenommenen jährlichen Arbeitsprogramme werden der Haushaltsbehörde zur Information übermittelt.
Abänderungen 65 und 66
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
Um Doppelarbeit zu verringern, eine wirkungsvolle Reaktion auf Notsituationen dank gemeinsam genutzten Informationen möglichst umfassend zu organisieren und den Einsatz sämtlicher Ressourcen zu optimieren, sollten engere Verbindungen und eine verbesserte, strukturierte und kontinuierliche Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen aufgebaut werden.
Wenn Einsätze im Rahmen dieses Instrument außerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchgeführt werden, sind sie mit den Vereinten Nationen zu koordinieren, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.
Abänderung 67
Artikel 9 Absatz 1 a (neu)
(1a) Ergeben die gemäß Absatz 1 vorgelegten Angaben, dass Finanzunterstützung aus anderen Quellen vorliegt, entspricht die Finanzunterstützung aus diesem Instrument höchstens dem Teil der beantragten Mittel, für den noch keine Finanzierung zur Verfügung steht.
Abänderung 68
Artikel 9 Absatz 2
(2)  Synergie- und Ergänzungseffekte mit anderen Instrumenten der Europäischen Union oder der Gemeinschaft sind anzustreben.
(2)  Synergien, Kohärenz und Komplementarität in Bezug auf andere Instrumente der Europäischen Union oder der Gemeinschaft, u.a. den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Stabilitätsinstrument und das ECHO, sind anzustreben, um Doppelarbeit zu vermeiden und größtmöglichen Mehrwert und optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten. Dies gilt gerade auch für den Vorschlag für eine Entscheidung der Kommission zur Finanzierung eines Pilotprojekts für eine Reihe von vorbereitenden Maßnahmen im Hinblick auf die verstärkte Bekämpfung des Terrorismus, das die Finanzmittel für das sichere allgemeine Schnellwarnsystem (ARGUS) und das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen (EPCIP), bereitstellt, um Kohärenz in den Bereichen des Schutzes lebenswichtiger Infrastrukturen und des Zivilschutzes sicherzustellen.
Abänderung 69
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Ausgaben können insbesondere Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für Datenverarbeitungsnetze (und zugehörige Ausrüstung) für den Informationsaustausch und andere Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung möglicherweise zurückgreifen muss, abdecken.
Die Ausgaben können insbesondere Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für Datenverarbeitungsnetze (und zugehörige Ausrüstung) für den Informationsaustausch und andere Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung und das Personal, auf die die Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung möglicherweise zurückgreifen muss, abdecken.
Abänderung 70
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Durchführung der Aktionen und Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1)  Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Instruments im Einklang mit Artikel 13 durchgeführt werden, sodass das Instrument kohärent und ausgewogen fortentwickelt wird.
(2)  Zur Unterstützung der Umsetzung des Instruments trägt die Kommission dafür Sorge, dass die Alarm-, Frühwarn- und Schnellreaktionsnetze und -systeme im Zusammenhang mit Katastrophenfällen koordiniert und integriert werden.
(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dafür Sorge, dass das Instrument wirkungsvoll umgesetzt wird und dass auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Mechanismen für das Erreichen der Ziele des Instruments aufgebaut werden. Sie sorgen für die Bereitstellung der notwendigen Informationen über die von dem Instrument unterstützten Aktionen und für eine möglichst weit reichende Beteiligung an den von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführten Aktionen.
Abänderung 71
Artikel 12 Absatz 4
(4)  Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Aktion nur ein Teil der gewährten Finanzunterstützung gerechtfertigt, fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung vorlegen kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der Finanzunterstützung zu streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zu fordern.
(4)  Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Aktion nur ein Teil der gewährten Finanzunterstützung gerechtfertigt, fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls dieser keine zufrieden stellende Begründung vorlegen kann, ist die Kommission befugt, eine Klarstellung oder weitere Erläuterungen zu verlangen. Sollte auch diese Antwort unzufriedenstellend ausfallen, streicht die Kommission den Restbetrag der Finanzunterstützung und fordert die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder.
Abänderung 72
Artikel 13 Absatz 1
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden "der Ausschuss").
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten – einschließlich Vertreter von lokalen und regionalen Organen – zusammengesetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden "der Ausschuss").
Abänderung 73
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a
a) spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung
a) spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung; dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die gestellten Anträge, die Entscheidungen über Fördermittel und die Abwicklung der Finanzunterstützung;
Abänderung 74
Artikel 14 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Kommission geht daran, dieser ersten, im Wesentlichen finanziellen Initiative zügig weitere Schritte folgen zu lassen, indem sie möglichst bald dem Europäischen Parlament ihre Vorschläge zur Änderung der Entscheidung 2001/792/EG vorlegt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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