Entschließung des Europäischen Parlaments zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung (2004/2254(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 und das entsprechende Aktionsprogramm,
– in Kenntnis der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen(1),
– in Kenntnis der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(2),
– in Kenntnis der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(3),
– in Kenntnis der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft(4),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(5),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission - Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Zeit nach dem 1. Januar 2007(6),
– in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu der Schließung von Unternehmen nach Gewährung einer EU-Finanzhilfe(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission "Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt"(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu direkten staatlichen Beihilfen als Instrument der regionalen Entwicklung(11),
– unter Hinweis auf Artikel 87 Absatz 3 und die Artikel 136 und 158 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0013/2006),
A. in der Erwägung, dass das Ziel der Politik der regionalen Entwicklung in der Förderung der Entwicklung der Regionen der Europäischen Union besteht und dass es dafür erforderlich ist, die Kohärenz zwischen der Politik der regionalen Entwicklung und der Wettbewerbspolitik zu gewährleisten, was bedeutet, dass staatliche Beihilfen nicht der Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten förderlich sein dürfen,
B. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein Instrument der Europäischen Union ist, durch das der Entwicklungsrückstand der ärmsten Regionen verringert werden kann, und dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Unternehmen zu unterstützen und in diesen Regionen in Infrastrukturprojekte zu investieren; in der Erwägung, dass die staatlichen Beihilfen ein rechtliches Instrument darstellen, um dieses Ziel zu erreichen,
C. in der Erwägung, dass Unternehmen aus einer Vielzahl von Gründen Standortverlagerungen beschließen, die in einigen Fällen überhaupt nichts mit ihrer Produktivität, Effizienz oder wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu tun haben; in der Erwägung, dass solche Verlagerungen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Arbeitsplatzverlusten und wirtschaftlichen Problemen führen, deren Auswirkungen auf die regionale Entwicklung um so schwerwiegender sind, als es in der verlassenen Region nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten gibt,
D. in der Erwägung, dass sich aus dieser Realität die dringende Notwendigkeit ergibt, auf EU-Ebene Überwachungssysteme einzurichten, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Kosten aller Standortverlagerungen quantifiziert werden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 6. Juli 2005 die Annahme aller erforderlichen rechtlichen Maßnahmen fordert, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, ihre Tätigkeit nicht für einen längeren und bereits im Vorfeld festgelegten Zeitraum verlagern, wie auch die Annahme einer Bestimmung, wonach die Kofinanzierung von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen oder zur Schließung von Betrieben an existierenden Standorten führen, verhindert werden soll; in der Erwägung, dass das Parlament ferner in seiner oben genannten Entschließung vom 15. Dezember 2005 festgestellt hat, dass die EU-Beihilfen für Unternehmensverlagerungen keinerlei europäischen Mehrwert erbringen und dass deshalb auf sie verzichtet werden sollte,
E. in der Erwägung, dass die Globalisierung, der technologische Fortschritt und der Abbau der Zutrittsschranken zu bestimmten Ländern den internationalen Handel erleichtern und in einer globalisierten Welt Chancen für die Europäische Union bieten, aber auch die Gefahr von Standortverlagerungen erhöhen können,
F. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen sollten,
G. in der Erwägung, dass weder die Gemeinschaftsstatistiken noch die Statistiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bislang umfassende und präzise Daten über das Ausmaß der Standortverlagerungen innerhalb oder außerhalb der Union liefern können, vor allem wenn es um die Quantifizierung der Unternehmensverlagerungen und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung in den Ursprungsländern und den Zielländern geht; in der Erwägung, dass die Statistiksysteme in der Europäischen Union deshalb verstärkt werden müssen,
H. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen unter Umständen als eine Notmaßnahme erforderlich sein können, wenn Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen in einer bestimmten Örtlichkeit zu einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen führen,
1. unterstreicht die schwere Belastung, die in verschiedenen Ländern der Europäischen Union von der Verlagerung von Unternehmen ausgeht;
2. fordert, dass das in Artikel I-3 Absatz 3 des Entwurfs des Verfassungsvertrags festgelegte Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie die strategischen Ziele der Vollbeschäftigung, verbunden mit Rechten und sozialem Fortschritt, eingehalten und umgesetzt werden; verlangt, dass Praktiken, die nicht der Realisierung dieser Ziele dienen, wie Standortverlagerungen, die nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit gerechtfertigt sind oder zu einem erheblichen Arbeitsplatzverlust führen können, von der Europäischen Union nicht finanziell unterstützt werden;
3. erinnert daran, dass die Struktur- und Kohäsionsfonds dem Ziel des Zusammenhalts dienen müssen, das darin besteht, den Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und dass ein wesentlicher Teil der Anstrengungen vorrangig in den Regionen erbracht werden muss, die einen wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisen;
4. geht davon aus, dass die Verlagerung nicht nur die sehr arbeitsintensiven, so genannten herkömmlichen Industrien, sondern auch die kapitalintensiven Industrien und auch den Dienstleistungssektor betreffen kann;
5. empfiehlt der Kommission, die derzeitigen Unternehmensschließungen und -verlagerungen aufmerksam zu verfolgen und im Falle der zweckwidrigen Verwendung die Rückzahlung der gewährten Fördermittel zu verlangen;
6. hebt hervor, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf gemeinschaftlicher wie nationaler Ebene für die Annahme von Maßnahmen einsetzen müssen, um die potentiellen negativen Folgen von Standortverlagerungen für die Wirtschaftsentwicklung und die schwerwiegenden sozialen Auswirkungen zu verhindern, die die direkten und indirekten Arbeitsplatzverluste in den Regionen der Europäischen Union nach sich ziehen, die von Betriebsverlagerungen betroffen sind und nicht oder nur in geringem Maße in der Lage sind, Umstrukturierungen durchzuführen;
7. fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die europäische Regionalpolitik Anreize für Betriebsverlagerungen bietet, was Arbeitsplatzverluste zur Folge hätte;
8. anerkennt den von der Kommission im Rahmen der Strukturfondsreform gemachten Vorschlag von Sanktionen für Unternehmen, die nach Erhalt einer Finanzhilfe der Europäischen Union innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe Unternehmensteile verlagern, als eine erste unabdingbare Maßnahme zugunsten des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union;
9. fordert auch, dass Unternehmen, denen staatliche Beihilfen zugute gekommen sind – insbesondere, wenn sie nicht alle mit diesen Beihilfen verknüpften Verpflichtungen eingehalten haben – oder Unternehmen, die Arbeitskräfte an ihrem ursprünglichen Standort entlassen haben, ohne die nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, und die Standorte innerhalb der Europäischen Union verlagern, nicht in den Genuss von öffentlichen Beihilfen für die neuen Standorte kommen dürfen und dass sie für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren ebenfalls von der Förderung durch die Strukturfonds oder durch staatliche Beihilfen ausgeschlossen werden;
10. ist der Meinung, dass es ebenfalls erforderlich ist, Maßnahmen im Hinblick auf die so genannten "angekündigten" Standortverlagerungen zu ergreifen, die eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Verlegung des Standorts des Unternehmens zur Folge haben;
11. ist der Auffassung, dass es in Ermangelung einer stärkeren Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialsysteme in der Europäischen Union unbedingt notwendig geworden ist, eine Reihe von abgestimmten Maßnahmen in den einzelnen Politikbereichen der Europäischen Union zu ergreifen; fordert daher die rasche Einführung einer globalen europäischen Strategie der Prävention, Überwachung und Beobachtung der Standortverlagerungen innerhalb, aber auch außerhalb der Union, die koordiniert mit allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene umgesetzt wird;
12. unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung seiner genannten Entschließung vom 13. März 2003 und fordert die Kommission auf, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin (Europäische Stelle zur Beobachtung des Wandels) mit der Ausarbeitung einer Studie zur Bewertung (unter anderem Feststellung der neu geschaffenen Arbeitsplätze und der Arbeitsplatzverluste unter Berücksichtigung des qualitativen Aspekts) und Weiterverfolgung des Phänomens der Standortverlagerungen zu betrauen, um ihre Auswirkungen im Wirtschafts- und Sozialbereich sowie auf die Kohäsionspolitik und ihre Folgen für die Raumordnung und die regionale Entwicklung zu bestimmen, die Ergebnisse dieser Studie vorzulegen und dem Europäischen Parlament in Form regelmäßiger Berichte konkrete Vorschläge zu unterbreiten;
13. begrüßt, dass die Kommission in die neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Bestimmungen über die Rückerstattung der Beihilfen aufgenommen hat, die Unternehmen gewährt wurden, die die an diese Beihilfen geknüpften Bedingungen nicht einhalten und Standortverlagerungen innerhalb der Europäischen Union und besonders nach außerhalb vornehmen;
14. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch in ihre neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung ein System aufgenommen hat, das die Gewährung von staatlichen Beihilfen als eine Notmaßnahme im Falle hoher Arbeitsplatzverluste ermöglicht, auch wenn die Region oder der Standort normalerweise nicht für eine derartige Unterstützung in Frage kämen;
15. fordert erneut kohärente Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen und die Vermeidung großer Unterschiede zwischen benachbarten Regionen in Bezug auf die ihnen gewährte Unterstützung;
16. fordert die Kommission auf, die Gewährung und Beibehaltung öffentlicher Beihilfen aus dem Haushalt der Europäischen Union oder den Haushalten der Mitgliedstaaten an präzise Verpflichtungen im Bereich der Beschäftigung und der örtlichen Entwicklung zu knüpfen, die für die Verantwortlichen des betroffenen Unternehmens sowie die zuständigen örtlichen, regionalen und nationalen Behörden verbindlich sind;
17. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission darauf, dass es angebracht ist, diese Hilfen an solide Garantien in Bezug auf die langfristige Beschäftigung und das regionale Wachstum zu binden;
18. ersucht die Kommission, die bestehenden Vorschriften für die Rückzahlung von Beihilfen durch Unternehmen, die ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Investitionen, für die sie eine öffentliche Beihilfe erhalten haben, nicht einhalten, konsequent anzuwenden und einen Bericht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen vorzulegen;
19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterhin auf, eine Liste der Unternehmen zu erstellen, die gegen die Regelungen für staatliche Beihilfen oder für die Gemeinschaftsfonds verstoßen, indem sie unter Missachtung der Verpflichtung zur Weiterführung der Tätigkeiten, die in diesen Regelungen festgelegt ist, Standorte innerhalb der Europäischen Union oder nach außerhalb verlagern;
20. ersucht die Kommission, einen europäischen Verhaltenskodex zu erarbeiten, der darauf abzielt, Verlagerungen von Unternehmen oder Teilen der Produktion in eine andere Region bzw. ein anderes Land der Europäischen Union, die nur zu dem Zweck des Erhalts einer EU-Finanzhilfe vorgenommen werden, zu verhindern;
21. fordert die Kommission auf, auf die Einbeziehung von Sozialklauseln in internationale Verträge hinzuwirken, und zwar auf der Grundlage der fünf für prioritär erachteten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), und zwar zur Vereinigungsfreiheit, zur Versammlungsfreiheit, zum Verbot der Kinderarbeit, zum Verbot der Zwangsarbeit sowie zum Diskriminierungsverbot; fordert, die Umsetzung dieser Sozialklauseln zu flankieren durch positive Maßnahmen und Anreize für Länder und Betriebe, sich an diese Klauseln zu halten; fordert die Kommission und den Rat auf, sich dafür einzusetzen, dass diese Thematik im Rahmen der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation wieder auf die Tagesordnung gesetzt wird und ein Ausschuss für Handel und Menschenrechte, der sich insbesondere mit Fragen der Menschenrechte in der Arbeitswelt befasst, geschaffen wird;
22. ist überzeugt, dass eine größere Transparenz in Bezug auf die verschiedenen Orte, an denen Erzeugnisse hergestellt werden, und auf die geltenden Arbeitsnormen die Käufer und Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen beeinflussen könnte;
23. fordert, dass Unternehmen, die öffentliche Beihilfen erhalten, ermutigt werden, in Abstimmung mit den Arbeitnehmerorganisationen sowie mit den regionalen und örtlichen Behörden ein verantwortliches Verhalten zu entwickeln, das der Verwirklichung der Kohäsionspolitik mit dem Ziel einer ausgewogenen regionalen Entwicklung verpflichtet ist;
24. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den betroffenen örtlichen und regionalen Behörden eine wirksame und gezielte Nutzung der Gemeinschaftsfonds herbeizuführen, die vorrangig auf die Berufsbildung und die Umschulung der Arbeitnehmer in den von Umstrukturierungen und Betriebsverlagerungen betroffenen Regionen gerichtet ist, wobei insbesondere Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die aufgrund der Standortverlagerung ihres ehemaligen Arbeitgebers direkt vom Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen sind;
25. hebt die Notwendigkeit hervor, die Interventionen der Strukturfonds auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, die Errichtung von neuen, arbeitsplatzschaffenden Unternehmen, die lebensbegleitende berufliche Bildung und die Verbesserung der Produktivität zu konzentrieren und sie zu verstärken; unterstützt in diesem Sinne den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines Globalisierungsfonds, mit dessen Hilfe den schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen und Standortverlagerungen vorgebeugt und abgeholfen werden soll, und beantragt eine ausreichende Mittelausstattung dieses Fonds, damit er den ihm zugewiesenen Aufgaben gerecht werden kann;
26. vertritt die Auffassung, dass die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere von Mitteln für die Industrie und von Mitteln des Europäischen Sozialfonds, spezifischen Vorschriften in Bezug auf Innovation, lokale Entwicklung, Beschäftigung und Verpflichtung der begünstigten Unternehmen, langfristig innerhalb des Gebiets der Europäischen Union zu produzieren, unterworfen werden sollte; fordert insbesondere, dass die Vorschriften für die Inanspruchnahme der Strukturfonds eingehalten und verschärft werden;
27. fordert die Verteidigung der Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, wobei die Bereitstellung von Informationen für Arbeitnehmer uneingeschränkt zu gewährleisten ist;
28. ist der Auffassung, dass die Auswirkungen zahlreicher Standortverlagerungen Anlass dazu geben, offen und konstruktiv über die Frage der Errichtung eines wirklichen europäischen Sozialraums nachzudenken, und ist der Ansicht, dass der soziale Dialog eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von Standortverlagerungen und bei der Bewältigung ihrer Auswirkungen spielen muss;
29. ersucht die Kommission, entsprechend ihrem Vorschlag für die Reform der Strukturfonds ein Regelwerk auszuarbeiten, das darauf abzielt, Unternehmen, die eine öffentliche Beihilfe erhalten haben und ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, strenger zu bestrafen;
30. fordert für alle interessierten Kreise ein Informationsrecht darüber, ob eine Firmenbeihilfe gewährt worden ist;
31. fordert, dass insbesondere die Probleme von Grenzräumen, in denen ein hohes Fördergefälle besteht, berücksichtigt werden;
32. empfiehlt seinen dafür zuständigen Ausschüssen, die Reaktion der Kommission auf die vorliegende Entschließung aufmerksam zu verfolgen;
33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.