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Verfahren : 2005/0206(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0035/2006

Eingereichte Texte :

A6-0035/2006

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 15/03/2006 - 4.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0081

Angenommene Texte
PDF 203kWORD 42k
Mittwoch, 15. März 2006 - Straßburg
Fischereiabkommen EG/Föderierte Staaten von Mikronesien *
P6_TA(2006)0081A6-0035/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (KOM(2005)0502 – C6-0353/2005 – 2005/0206(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2005)0502)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0353/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6-0035/2006),

1.   billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Föderierten Staaten von Mikronesien zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden; daher sollte die Kommission jährlich über die Anwendung des Abkommens Bericht erstatten.
Abänderung 2
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Im letzten Jahr der Gültigkeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens zur Verlängerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens vor.
Abänderung 3
Artikel 2 b (neu)
Artikel 2b
Auf der Grundlage des in Artikel 2a genannten Berichts und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat für die Verhandlungen im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Abänderung 4
Artikel 2 c (neu)
Artikel 2c
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, ob das mehrjährige sektorale Programm und die Modalitäten seiner Anwendung, auf die in Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Bezug genommen wird, eingehalten wurden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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