Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (KOM(2005)0499 – C6-0354/2005 – 2005/0205(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0499)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0354/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0037/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 3 a (neu)
(3a) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 werden die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Fanglizenzen geändert, um die Vorgaben für die Mindestangaben anzupassen und zu klären, welche Bedeutung die Fanglizenzen für die Steuerung der Flottenkapazität haben.
Abänderung 2 Erwägung 3 b (neu)
(3b) Der Zustand einer Reihe von Beständen in den Gewässern der Gemeinschaft hat sich weiter verschlechtert; folglich müssen die bestehenden Bestandserhaltungsmaßnahmen verbessert und ausgeweitet werden; in diesem Zusammenhang sind die Fanglizenzen ein flexibles und nutzbringendes Managementinstrument.
Abänderung 3 Erwägung 3 c (neu)
(3c) Angestrebt werden sollte die rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei gleichzeitiger Anerkennung des Interesses des Fischereisektors an seiner langfristigen Entwicklung, der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen im Fischereisektor sowie der Interessen der Verbraucher; die durch die Erhaltung des marinen Ökosystems bedingten biologischen Zwänge sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Abänderung 4 Erwägung 3 d (neu)
(3d) Beschlüsse, die die Bestandserhaltung betreffen, haben große Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung derjenigen Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Fischfang ein wichtiger Industriezweig ist.