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Verfahren : 2004/2199(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0019/2006

Eingereichte Texte :

A6-0019/2006

Aussprachen :

PV 14/03/2006 - 22
CRE 14/03/2006 - 22

Abstimmungen :

PV 15/03/2006 - 4.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0091

Angenommene Texte
PDF 121kWORD 39k
Mittwoch, 15. März 2006 - Straßburg
Fischerei: umweltschonende Fangmethoden
P6_TA(2006)0091A6-0019/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu umweltschonenden Fangmethoden (2004/2199(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Förderung umweltschonender Fangmethoden: die Bedeutung technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen (KOM(2004)0438),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0019/2006),

A.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, umweltverträgliche Fangmethoden zu fördern,

B.   in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände unerlässlich ist, um die Fangtätigkeit und die Existenzfähigkeit der Fischwirtschaft auf lange Sicht zu gewährleisten,

C.   in der Erwägung, dass die Fischer und ihre repräsentativen Verbände an der Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Bestände beteiligt werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass geeignete sozioökonomische Maßnahmen notwendig sind, um den Fischern einen finanziellen Ausgleich für die Kosten der Verringerung derArbeit im Rahmen der Pläne zur Wiederauffüllung der Fischbestände zu gewähren,

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Förderung umweltschonender Fangmethoden;

2.   weist die Kommission darauf hin, dass sie ein umfassenderes Konzept für Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Fischbestände annehmen sollte, indem sie insbesondere weitere Faktoren untersucht, die erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und den Zustand der Bestände haben, wie die Küsten- und die Meeresverschmutzung, industrielle und landwirtschaftliche Abwässer, Tiefsee-Baggerarbeiten oder den Seeverkehr, um die derzeitigen Bewirtschaftungsmethoden zu ergänzen;

3.   weist nachdrücklich darauf hin, dass alle technischen Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Fischbestände auf wissenschaftlicher Fischereiforschung beruhen müssen;

4.   hält dies zwar durchaus für einen wichtigen Schritt hin zu einer ökologisch nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischerei, um die Auswirkungen des Fischfangs auf die Meeresumwelt zu verringern, glaubt aber, dass Fischfang ganz unvermeidlich Folgen zeitigt, die sich jedoch innerhalb vernünftiger Grenzen bewegen müssen; weist ferner darauf hin, dass die Umweltverschmutzung sowie die Überfischung und nicht nachhaltige Fischfangmethoden erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei haben, wie dies beispielsweise dadurch verdeutlicht wird, dass es wissenschaftlich erwiesen ist, dass einige Schadstoffe auf verschiedenen Ebenen der Nahrungskette schweren Schaden anrichten, was auch schwerwiegende Folgen für die kommerziellen Arten hat, die geschützt werden sollten;

5.   hält die ökologischen Erwägungen zwar für sehr wichtig, ist aber gleichwohl der Ansicht, dass wirtschaftlich und sozial unerlässliche Fischereitätigkeiten durch künftige Maßnahmen der Bestandsbewirtschaftung nicht noch mehr benachteiligt werden dürfen;

6.   weist darauf hin, dass unbedingt für Ausgewogenheit zwischen sozioökonomischen Erfordernissen und ökologischer Nachhaltigkeit gesorgt werden muss, unterstreicht gleichzeitig, dass eine Beihilfe- oder Ausgleichsregelung für Fischer ins Leben gerufen werden muss, die durch die negativen Auswirkungen umweltschonender Fangmethoden Einbußen erleiden, vor allem für Fischer in benachteiligten Gebieten;

7.   fordert, dass technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität eingeführt werden, damit Fische der richtigen Größe gefangen werden können, um die Produktivität auf hohem Niveau zu halten;

8.   weist darauf hin, dass sich Fische nur in hinreichendem Maße fortpflanzen können, wenn gewährleistet ist, dass sie laichen und sich über einen bestimmten Mindestzeitraum entwickeln können;

9.   betont, dass die Einrichtung von Meeresreservaten, die Ad-hoc-Schließung von Gebieten und andere angemessene und ausgewogene Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendig sind, um erhebliche negative Auswirkungen der Fischerei auf die marine Artenvielfalt in Grenzen zu halten, wobei diese Maßnahmen konsequent mindestens solange angewandt werden müssen, bis sich die Meereshabitate wieder in biologisch sicheren Grenzen bewegen;

10.   bringt seine tiefe Besorgnis über die Geisternetze zum Ausdruck und fordert die Kommission dringend auf, alle erforderlichen kurz- und langfristigen Maßnahmen zu treffen, um dieses Problem zu bekämpfen, einschließlich einer genauen Überprüfung der Wirksamkeit der auf EU-Ebene angenommenen Bestimmungen;

11.   betont, dass die Rückwürfe verringert werden müssen, da sie nicht nur biologischen Schaden anrichten, sondern auch negative wirtschaftliche Auswirkungen haben, und zwar durch die Einführung geeigneter, auf zuverlässiger wissenschaftlicher Forschung beruhender technischer Maßnahmen wie Schonzeiten und Sperrgebiete und Vorschriften für die Maschengröße, wobei die Besonderheiten jeder Meeresregion, in der die technischen Bestandserhaltungsmaßnahmen angewandt werden, zu berücksichtigen sind;

12.   fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge für Pilotprojekte zur Verringerung der Rückwürfe vorzulegen;

13.   regt insbesondere an, dass die Möglichkeit geprüft wird, ein Rückwurfverbot zusammen mit geeigneten Anreizen für die Fischer einzuführen;

14.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich aktiv für die Annahme eines internationalen Aktionsplans der FAO zur Verringerung der Beifänge einzusetzen;

15.   fordert die Kommission auf, im Rahmen des Gesamtpakets der Bewirtschaftungsmaßnahmen den Schwerpunkt auf die Entwicklung umweltschonender Fangmethoden zu legen;

16.   fordert die Kommission auf, Zielkonflikte und überflüssige Regelungen zu verhindern und diese Gelegenheit zu nutzen, um das gesamte Regelungssystem zu vereinfachen;

17.   fordert die Kommission auf, die Anwendung technischer Maßnahmen für eine umweltschonende Fischerei als Ergänzung zu den bestehenden Beschränkungen des Fischereiaufwands im Zusammenhang mit den Bestandswiederauffüllungsplänen in Betracht zu ziehen;

18.   hält es in diesem Zusammenhang für unbedingt notwendig, die Satellitentechnologie weiterzuentwickeln und einzusetzen, die für die Ortung von Fangschiffen, die sich ohne Genehmigung in Sperrgebieten und Meeresschutzgebieten aufhalten, benötigt wird, um einen wirksamen Schutz der Fische, ihrer kritischen Habitate und der übrigen biologischen Vielfalt zu gewährleisten;

19.   weist darauf hin, dass die im Rahmen der reformierten GFP eingeführten Maßnahmen unterstützt werden müssen, um die Ziele der Mitteilung der Kommission zu fördern, insbesondere

   a) die Einführung eines dezentralen Ansatzes, der den Besonderheiten der jeweiligen Fischarten Rechnung trägt;
   b) die Entwicklung eines Entscheidungsprozesses in Zusammenarbeit mit den Regionalbeiräten zwecks Anwendung technischer Maßnahmen, mit denen spezifische Auflagen und an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Maßnahmen entwickelt, durchgeführt und überwacht werden können;
   c) die Aufstockung der technischen und finanziellen Hilfe durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel für die Regionalbeiräte, damit sie einen angemessenen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten können;
   d) die Entwicklung einer auf Gemeinschaftsebene gemeinsam genutzten wissenschaftlichen und technischen Forschung;
   e) die Einbeziehung umweltschonender Fischereiregeln in die langfristigen Bewirtschaftungsmaßnahmen;

20.   unterstreicht die Bedeutung der Mitteilung der Kommission und ist der Auffassung, dass sie bei der Politik für die Meere eine größere Rolle spielen sollte, um den vom Fischfang Abhängigen und der Meeresumwelt eine positive langfristige Zukunft zu ermöglichen;

21.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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