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Verfahren : 2005/0270(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0033/2006

Eingereichte Texte :

A6-0033/2006

Aussprachen :

PV 15/03/2006 - 14
CRE 15/03/2006 - 14

Abstimmungen :

PV 16/03/2006 - 9.2
CRE 16/03/2006 - 9.2
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0094

Angenommene Texte
PDF 316kWORD 59k
Donnerstag, 16. März 2006 - Straßburg
Garantiert traditionelle Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln *
P6_TA(2006)0094A6-0033/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (KOM(2005)0694 – C6-0026/2006 – 2005/0270(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0694)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0033/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7
(7)  Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und -zeichen auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.
(7)  Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und des spezifischen Gemeinschaftszeichens für die garantiert traditionellen Spezialitäten auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.
Abänderung 2
Erwägung 7 a (neu)
(7a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung von Gemeinschaftszeichen und Ursprung des Erzeugnisses ist die Angabe von Ursprungs- und Verarbeitungsort des als garantiert traditionelle Spezialität vermarkteten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf dem Etikett erforderlich.
Abänderung 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
b) "traditionell": die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt seit einem Zeitraum, der mindestens der Lebensdauer einer Generation entspricht;
b) "traditionell": ein Erzeugnis, das nachgewiesene besondere Merkmale aufweist, die es von anderen ähnlichen Erzeugnissen derselben Kategorie unterscheiden, und das schon vor dem Zweiten Weltkrieg auf dem Markt war;
Abänderung 4
Artikel 3 Absatz 1
Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.
Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden, und veröffentlicht dieses Register im Internet.
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
Keinesfalls gestattet ist die Verwendung von Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) eingetragen sind.
Abänderung 6
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)
da) alle sonstigen Informationen, die der Mitgliedstaat – mit hinreichender Begründung – als erforderlich ansieht.
Abänderung 7
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1
(5)  Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein vernünftiger Zeitraum vorgesehen wird, während dessen jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
(5)  Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein Zeitraum von drei Monaten festgesetzt wird, in dem jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Abänderung 17
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn sich bestimmte Elemente als unzureichend erweisen, kann die Kommission von Vereinigungen eines Drittlands sämtliche ergänzenden Angaben, die relevant sind, verlangen, einschließlich der Nachweise dafür, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, Tierschutz und Schutz von Arbeitnehmern eingehalten werden.
Abänderung 8
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Kommission prüft den Antrag, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.
(1)  Die Kommission prüft den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.
Abänderung 9
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, dann veröffentlicht die Kommission die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2)  Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des in Artikel 7 Absatz 6 genannten Antrags die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 10
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich eines Verweises auf die Fundstelle der Spezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2.
Abänderung 11
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihre Abkürzung "g.t.S." sowie das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.
(2)  Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihre Abkürzung "g.t.S." sowie das dazugehörige spezifische Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.
Abänderung 12
Artikel 12 Absatz 3 a (neu)
(3a) Ursprungs- und Verarbeitungsort jedes Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das mit einer gemeinschaftlichen Bescheinigung besonderer Merkmale gemäß dieser Verordnung vermarktet wird, werden deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.
Abänderung 13
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)
Die bereits bestehenden privaten Kontrollstellen können binnen eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung die Zulassung beantragen.
Abänderung 14
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Die öffentlichen oder privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung "garantiert traditionelle Spezialität" führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.
(3)  Die öffentlichen Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung "garantiert traditionelle Spezialität" führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.
Abänderung 15
Artikel 17 Absatz 2 a (neu)
(2a) Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein gemäß dieser Verordnung eingetragenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, gesondert genehmigt werden.
Abänderung 16
Artikel 18 Absatz 3
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
entfällt
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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