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Verfahren : 2005/0275(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0034/2006

Eingereichte Texte :

A6-0034/2006

Aussprachen :

PV 15/03/2006 - 14
CRE 15/03/2006 - 14

Abstimmungen :

PV 16/03/2006 - 9.3
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0095

Angenommene Texte
PDF 419kWORD 106k
Donnerstag, 16. März 2006 - Straßburg
Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel *
P6_TA(2006)0095A6-0034/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (KOM(2005)0698 – C6-0027/2006 – 2005/0275(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0698)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0027/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0034/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, in einem ersten Schritt nur die in Bezug auf den Schiedsspruch der Welthandelsorganisation notwendigen Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(2) vorzunehmen und die darüber hinausgehenden Elemente des Kommissionsvorschlags ohne Zeitdruck zu diskutieren;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
(3)  Außerdem gewinnt für die Verbraucher bei der Ernährung zunehmend die Qualität gegenüber der Quantität an Bedeutung. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.
(3)  Außerdem legt eine ständig steigende Zahl von Verbrauchern bei der Ernährung mehr Wert auf Qualität als auf Quantität. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.
Abänderung 2
Erwägung 5
(5)  Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
(5)  Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte zu diesem Zweck außerdem eine angemessene Diversifizierung der für die verschiedenen Gemeinschaftsangaben vorgesehenen Gemeinschaftszeichen bestehen, um eine eindeutige Entsprechung zwischen den einzelnen Gemeinschaftsangaben und dem spezifischen Zeichen zu gewährleisten. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
Abänderung 3
Erwägung 5 a (neu)
(5a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung von Gemeinschaftszeichen und Ursprung des Erzeugnisses ist die Angabe von Ursprungs- und Verarbeitungsort des unter einer eingetragenen Bezeichnung vermarkteten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf dem Etikett erforderlich.
Abänderung 4
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erfordert neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Klarstellung und Vereinfachung die Aushandlung eines multilateralen Registers im Rahmen der Welthandelsorganisation mit dem Ziel, die Dauerhaftigkeit dieser Politik zu gewährleisten.
Abänderung 42
Erwägung 12
(12)  Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.
(12)  Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung. Für die Europäische Union wird der Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel immer wichtiger. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle; deshalb kommt es entscheidend darauf an, bei den anstehenden Verhandlungen im Rahmen der Doha-Agenda für Entwicklung eine Ausweitung des Schutzes von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für eine stetig zunehmende Zahl von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf internationaler Ebene zu erreichen.
Abänderung 6
Erwägung 13
(13)  Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(13)  Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Gleichzeitig sollte sich die Kommission darum bemühen, dass gemeinschaftliche Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Drittländern anerkannt werden. Zur Information der Verbraucher sind Maßnahmen zur Aufklärung und Förderung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union erforderlich.
Abänderung 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Einleitung
a)  "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
a)  "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
Abänderung 8
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet, hergestellt und gegebenenfalls aufgemacht wurde;
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Einleitung
b) "geografische Angabe" eine Angabe, die zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,
b) "geografische Angabe" eine Angabe oder der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, die bzw. der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1
– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder einem Land stammt,
– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder in Ausnahmefällen einem Land stammt,
Abänderung 51
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1a (neu)
Nach einer angemessenen Übergangsfrist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, müssen alle Erzeugungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsschritte in dem begrenzten geografischen Gebiet durchgeführt werden.
Wenn Grunderzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, kann dies nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, sofern
i) das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist,
ii) besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und
iii) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Ziffer ii sicherstellt.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich erfüllt.
(2)  Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b erfüllt.
Abänderung 12
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitung
(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
Abänderung 13
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca) der Begünstigte der Ausnahmeregelung auf dem Etikett oder der Verpackung angibt, woher die Grunderzeugnisse stammen.
Abänderung 14
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.
entfällt
Abänderung 16
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h
h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und, je nach Fall, die Bedingungen der Verwendung geschützter geografischer Begriffe auf den Etiketten der Verarbeitungserzeugnisse zur Bezeichnung der Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die als Zutaten verwendet wurden;
Abänderung 17
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h a (neu)
ha) gegebenenfalls den Beschluss des Rechtsinhabers, dass einige Aufmachungsvorgänge nur im Erzeugungsgebiet vorgenommen werden, um die Angaben zum Nachweis des unter Buchstabe f genannten Zusammenhangs zu gewährleisten;
Abänderung 18
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii
ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich der naturräumlichen und soziokulturellen Faktoren sowie etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
Abänderungen 48 und 19
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Der Mitgliedstaat prüft umgehend den Antrag gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Abänderung 20
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1
(5)  Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
(5)  Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von drei Monaten setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Abänderung 21
Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a a (neu)
aa) die Spezifikation gemäß Artikel 4;
Abänderung 22
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1
(9)  Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
(9)  Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist. Wenn sich einige Nachweise als nicht ausreichend erweisen, so kann die Kommission vom Antragsteller eines Drittlandes jede einschlägige Zusatzinformation, einschließlich einer Kopie der Spezifikation, verlangen.
Abänderung 23
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Kommission prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(1)   Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Abänderung 24
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)  Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission spätestens sechs Monate nach Eingang des in Artikel 5 Absatz 7 genannten Antrags das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 49
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem er bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreicht.
(1)  Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem er bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreicht.
Abänderung 25
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich eines Verweises auf die Fundstelle der Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so veröffentlicht die Kommission die Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5.
Abänderung 26
Artikel 7 Absatz 6
(6)  Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.
(6)  Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.
Abänderung 27
Artikel 8 Absatz 2 a (neu)
Die Gemeinschaftszeichen werden jeweils durch spezifische Farbcodes voneinander unterschieden.
Abänderung 47
Artikel 8 Absatz 3
Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 außer den für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.
Abänderung 28
Artikel 8 Absatz 3 a (neu)
Ursprungs- und Verarbeitungsort jedes Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das unter einer eingetragenen Bezeichnung gemäß dieser Verordnung vermarktet wird, werden deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.
Abänderung 29
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine zentrale zuständige Behörde, die für Anwendung der Kontrollregelung der vorliegenden Verordnung zuständig ist.
(3)  Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine amtliche Stelle, die für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung im Bereich der geografischen Angaben zuständig ist.
Abänderung 30
Artikel 10 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Rechtsinhaber können sich mit Beschwerden an die nationale Kontrollstelle wenden und sie auffordern, zum Schutz ihrer eingetragenen Bezeichnung tätig zu werden.
Abänderung 31
Artikel 10 Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Liste dieser Kontrollstellen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Abänderung 52
Artikel 11 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die näheren Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3, der gegebenenfalls benannten Kontrollämter und mit der Kontrolle betrauten privaten Stellen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie alle Änderungen dieser Angaben mit.
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die näheren Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3, der gegebenenfalls benannten Kontrollämter und mit der Kontrolle betrauten privaten Stellen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie alle Änderungen dieser Angaben mit.
Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, übermittelt die Vereinigung der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, übermittelt die Vereinigung der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die überarbeiteten Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2.
Die Kommission veröffentlicht die in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet.
Abänderung 32
Artikel 11 Absatz 6
(6)  Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer.
(6)  Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen können zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer gehen.
Abänderung 33
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)
Die Beteiligten in dem betreffenden Mitgliedstaat werden zu dem Antrag auf Löschung konsultiert.
Abänderung 53
Artikel 12 Absatz 2a (neu)
(2a) Die geschützte Bezeichnung darf für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Löschung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht für die Registrierung als Marke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1) oder vergleichbarer nationaler Bestimmungen verwendet werden.
Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.
__________
(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
Abänderung 34
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung, insbesondere auf allen Arten von hergestellten Etiketten und Verpackungen, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
Abänderung 35
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa) jede kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Lebensmittel ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Rechtsinhabers;
Abänderung 36
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)
Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein gemäß dieser Verordnung eingetragenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, gesondert genehmigt werden.
Abänderung 37
Artikel 13 Absatz 1 a (neu)
(1a) Wenn eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel besteht, dürfen andere geografische Begriffe, die aber in dem geschützten geografischen Gebiet enthalten sind, bei ähnlichen Erzeugnissen, die diese geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung nicht führen, nicht verwendet werden.
Abänderung 50
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
b) bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen wurden, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission.
b) bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen wurden, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei einem Mitgliedstaat oder der Kommission, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Abänderung 54
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
entfällt
Abänderung 38
Anhang I Spiegelstriche 6 a bis 6 f (neu)
  Weinessig,
  Korinthenessig,
  Beerenwein oder aus Beeren durch Gärung hergestellte Getränke und auch Apfel- und Birnenwein,
  Salz, traditionelles Meersalz und abgeschöpftes Meersalz ("fleur de sel"),
  Gewürze,
  Kräutermischungen.
Abänderung 39
Anhang II Spiegelstrich 7
–  Korbweide
–  Korbweide und Erzeugnisse aus Korbweide,

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

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