Änderung der Geschäftsordnung: Verhaltensregeln für Mitglieder
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Beschluss des Europäischen Parlaments über die an der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorzunehmenden Änderungen zur Festlegung von Verhaltensregeln für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (2005/2075(REG))
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 18. März 2005,
– in Kenntnis der vom Präsidium am 7. März 2005 ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0413/2005),
A. in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass es seiner Arbeit in einem würdigen Rahmen nachgehen kann, während gleichzeitig der lebendige Charakter der Aussprachen gewahrt bleiben muss,
B. in der Erwägung, dass die derzeitigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung keine Möglichkeit vorsehen, angemessen auf alle Störungen seiner Arbeit und andere Aktivitäten in seinen Gebäuden zu reagieren,
C. in der Erwägung, dass, wie in allen parlamentarischen Versammlungen üblich, die Möglichkeit vorgesehen werden muss, Sanktionen gegen diejenigen seiner Mitglieder zu verhängen, die sich nicht an Verhaltensregeln halten, deren wesentliche Grundsätze von ihm festzulegen sind, wobei es gleichzeitig ein internes Beschwerdeverfahren gegen derartige Sanktionsbeschlüsse vorsehen muss, um das Recht auf Verteidigung zu gewährleisten,
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;
2. beschließt, dass diese Änderungen gemäß Artikel 202 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zur Information dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Neuer Wortlaut
Abänderung 1 Artikel 9 Überschrift und Absatz 1 Unterabsatz 1
Verhaltensregeln
Finanzielle Interessen der Mitglieder, Verhaltensregeln und Zutritt zum Parlament
1. Das Parlament kann für seine Mitglieder Verhaltensregeln beschließen. Diese Regeln werden gemäß Artikel 202 Absatz 2 beschlossen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt.
1. Das Parlament kann Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder beschließen, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.
Abänderung 2 Artikel 9 Absatz 1 a (neu)
1a. Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt, beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, achtet die Würde des Parlaments und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen noch Ruhestörungen in den Gebäuden des Parlaments verursachen.
Die Nichteinhaltung dieser Grundregeln kann zur Anwendung der in den Artikeln 146, 147 und 148 vorgesehenen Maßnahmen führen.
Abänderung 3 Artikel 9 Absatz 1 b (neu)
1b. Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder in irgendeiner Weise ein.
Die Anwendung gründet sich auf die uneingeschränkte Achtung der Vorrechte der Mitglieder, wie sie im Primärrecht und in dem für sie geltenden Statut festgelegt sind.
Sie beruht auf dem Grundsatz der Transparenz und gewährleistet, dass jede diesbezügliche Bestimmung den Mitgliedern, die persönlich über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet werden, zur Kenntnis gebracht wird..
Abänderung 4 Auslegung von Artikel 22 Absatz 3
Unter "Durchführung der Tagungen" fallen auch Fragen betreffend das Verhalten der Mitglieder in den Gebäuden des Parlaments.
Abänderung 5 Artikel 96 Absatz 3
3. Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen.
3. Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Die Ausschüsse können jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, so kann der Ausschuss dennoch Dokumente und Protokolle der Sitzung vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates der Öffentlichkeit zugänglich machen. Bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften findet Artikel 147 Anwendung.
Abänderung 6 Titel VI Kapitel 3 a (neu) Überschrift (neu)
KAPITEL 3a
MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN
(vor Artikel 146 einzufügen)
Abänderung 7 Artikel 146 Überschrift und Absatz 1
Ordnungsmaßnahmen
Sofortmaßnahmen
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das die Sitzung stört, zur Ordnung.
1. Der Präsident ruft jedes Mitglied, das den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört oder dessen Verhalten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 in Einklang steht, zur Ordnung.
Abänderung 8 Artikel 146 Absatz 3
3. Bei einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die unverzügliche Durchführung dieser Ordnungsmaßnahme.
3. Bei fortgesetzter Störung oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident die letztgenannte Maßnahme auch unmittelbar ohne zweiten Ordnungsruf ergreifen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.
Abänderung 9 Artikel 146 Absatz 3 a (neu)
3a. Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.
Abänderung 10 Artikel 146 Absatz 3 b (neu)
3b. Die in den Absätzen 1 bis 3a aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend demjenigen zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.
Abänderung 11 Artikel 146 Absatz 3 c (neu)
3c. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln kann das Mitglied, das den Sitzungsvorsitz führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 147 befassen.
Abänderung 12 Artikel 147
Ausschluss von Mitgliedern
Sanktionen
1. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments kann der Präsident dem Parlament nach einer feierlichen Mahnung sofort oder später, jedoch spätestens während der darauf folgenden Tagung vorschlagen, eine Rüge zu erteilen, die die unverzügliche Verweisung aus dem Plenarsaal und den Ausschluss für zwei bis fünf Tage zur Folge hat.
1. Bei außergewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Missachtung der in Artikel 9 festgelegten Grundsätze erlässt der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion und teilt ihn dem betroffenen Mitglied und den Vorsitzenden der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, mit, bevor er das Plenum davon in Kenntnis setzt.
2. Das Parlament entscheidet über diese Ordnungsmaßnahme zu dem vom Präsidenten festgelegten Zeitpunkt entweder während der Sitzung, in der die betreffenden Vorkommnisse stattgefunden haben, beziehungsweise im Fall einer Störung außerhalb des Plenarsaals, sobald der Präsident darüber unterrichtet wird, spätestens jedoch auf der darauf folgenden Tagung. Das betreffende Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung vom Parlament gehört zu werden. Seine Redezeit beträgt höchstens fünf Minuten.
2. Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen müssen auf der Grundlage der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Leitlinien* ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad berücksichtigt werden.
3. Über die vorgeschlagene Ordnungsmaßnahme wird ohne Aussprache elektronisch abgestimmt. Anträge gemäß Artikel 149 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 160 Absatz 1 sind nicht zulässig.
3. Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen: a)Rüge; b)Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis zehn Tagen; c) unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis zehn aufeinander folgenden Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält; d)Befassung der Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag gemäß Artikel 18 über die Aussetzung oder Beendigung der Ausübung eines oder mehrerer gewählter Ämter innerhalb des Parlaments. [* Siehe Anlage XVIa]
Abänderung 13 Artikel 148
Störende Unruhe
Interne Beschwerdeverfahren
Wenn im Plenum störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.
Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Mitteilung der vom Präsidenten verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen, durch die die Anwendung der Sanktion ausgesetzt wird. Das Präsidium kann unbeschadet der dem Betroffenen zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde das Ausmaß der verhängten Sanktion widerrufen, bestätigen oder verringern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.
Abänderung 14 Anlage XVI a (neu)
ANLAGE XVIa
Leitlinien für die Auslegung der Verhaltensregeln für die Mitglieder
1.Es sollte unterschieden werden zwischen visuellen Äußerungen, die geduldet werden können, solange sie nicht verletzend und/oder diffamierend wirken, ein vernünftiges Maß nicht überschreiten und keine Konflikte erzeugen, und Verhaltensweisen, durch die eine parlamentarische Tätigkeit gleich welcher Art aktiv gestört wird.
2.Die Mitglieder sind für Personen, die sie beschäftigen oder denen sie Zutritt zum Parlament verschafft haben, verantwortlich, wenn diese in den Gebäuden des Parlaments die für die Mitglieder geltenden Verhaltensregeln nicht einhalten.
Diese Personen und alle anderen parlamentsfremden Personen, die sich in den Gebäuden des Parlaments aufhalten, unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten oder seiner Vertreter.
Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen (2005/2123(INI))
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2005 zur Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie(1),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom März 2000 in Lissabon,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom März 2002 in Barcelona,
– in Kenntnis des Berichts der hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Wim Kok, der im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom März 2002 in Barcelona vorgelegt wurde,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom März 2005 in Brüssel,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 mit dem Titel "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),
– in Kenntnis des fünften Berichts der Kommission über die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen (KOM(2005)0030),
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat auf der Tagung vom Juni 2000 in Santa Maria da Feira gebilligte Europäische Charta für Kleinunternehmen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zu der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und den Auswirkungen des industriellen Wandlungsprozesses auf die Politik und die Rolle der KMU(2),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0405/2005),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Strategie gebilligt hat, mit der Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaft der Welt gemacht werden soll,
B. in der Erwägung, dass die Kommission eine Politik des "think small first" (zuerst in kleinen Dimensionen denken) eingeleitet und neue Programme zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) vorgeschlagen hat, in erster Linie einen Aktionsplan für unternehmerische Initiative,
C. in der Erwägung, dass die Kleinunternehmen in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2005 über einen Neubeginn für die Strategie von Lissabon überhaupt nicht erwähnt werden, während der Europäische Rat von Lissabon doch erklärt hatte, dass die Kleinunternehmen das Rückgrat der europäischen Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen bilden,
D. in der Erwägung, dass die Europäische Charta für Kleinunternehmen von den EU-Mitgliedstaaten, den Beitritts- und Bewerberländern, den assoziierten Staaten sowie auch von der Kommission angenommen worden ist, sodass sie in 35 Staaten anwendbar geworden ist, und dass die Mechanismen zur Umsetzung der Charta auf der offenen Koordinierungsmethode zwischen den Staaten beruhen,
E. in der Erwägung, dass die Kommission die Grundzüge für Reformen auf der Ebene der Europäischen Union ausgearbeitet hat und sich dabei auf acht Hauptaktionen konzentriert, die von etwa 100 bis 2008 durchzuführenden Regulierungs-, Finanzierungs- und Durchführungsmaßnahmen begleitet werden,
F. in der Erwägung, dass der Europäische Rat eine raschere Umsetzung der Charta gefordert hat,
G. in der Erwägung, dass die Berufsverbände aktiv zur Umsetzung der Charta beitragen und bestrebt sind, ihre Mitwirkung auszubauen, und dass der Inhalt der Charta von den Kleinunternehmen wohlwollend aufgenommen wird,
H. in der Erwägung, dass noch immer ein Mangel an zutreffenden Informationen über Klein- und Kleinstunternehmen besteht und dass eine unzulängliche Kenntnis von diesen Unternehmen die Ausarbeitung wirkungsvoller Unternehmenspolitik hemmt,
I. in der Erwägung, dass dieser fünfte Bericht der Kommission über die Umsetzung der Charta auf Empfehlung des Rates drei ihrer zehn Aktionslinien betrifft, und zwar Erziehung und Ausbildung zu unternehmerischer Initiative, bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Bekämpfung des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften,
J. in der Erwägung, dass die Kleinunternehmen und handwerklichen Betriebe zwei der wichtigsten treibenden Kräfte für die Arbeitsplatzschaffung in Europa sind, dass sie eine ausschlaggebende Rolle für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie bei der beruflichen Bildung spielen und dass sie ein wesentliches Element des sozialen Zusammenhalts im städtischen und ländlichen Umfeld sind,
K. in der Erwägung, dass die hochrangige Gruppe, die Kommission und der Europäische Rat vorgeschlagen und beschlossen haben, den Lissabon-Prozess wiederanzukurbeln,
Europäische Charta der Kleinunternehmen
1. begrüßt es, dass die Charta außerhalb der Europäischen Union Anwendung findet; vertritt die Auffassung, dass sie sich günstig auf die Vorbereitung der Beitritts- und Bewerberländer auswirkt und dass ihre Umsetzung im Rahmen der Vorbeitrittsstrategie gefördert werden sollte;
2. betont die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der EURO-MED-Partnerländer für eine gründlichere Umsetzung der Charta und ermutigt sie, durch den Austausch der bewährten Verfahren in diesem Bereich voneinander zu lernen;
3. betont die Bedeutung der Kleinunternehmen für das Erreichen der Ziele von Lissabon – "stärkeres und anhaltendes Wachstum" sowie "mehr und bessere Arbeitsplätze";
4. begrüßt es, dass die Charta in den assoziierten Staaten grundsätzlich Anwendung findet; stellt fest, dass sie ein vorzügliches Mittel zur Annäherung der Rechtsvorschriften dieser Staaten und der Europäischen Union ist; wünscht, dass die Charta regelmäßig einen Platz in den Vorhaben der Europäischen Nachbarschaftspolitik bekommt;
5. vertritt die Auffassung, dass die offene Koordinierungsmethode zwischen den Staaten sinnvoll ist, jedoch nicht die Kommission von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Umsetzung der Charta befreien kann;
6. wünscht, dass die Struktur der Berufsverbände der Kleinunternehmen insbesondere auf regionaler Ebene gestärkt wird und diese Verbände stärker einbezogen werden; vertritt die Auffassung, dass die jährlichen Konferenzen, die die Charta zum Gegenstand haben, durch weitere regelmäßige Treffen ergänzt werden sollten, um dem Austausch und der Verbreitung der bewährten Verfahren eine Struktur zu geben; wünscht, dass Projekte zur Kooperation zwischen Kleinunternehmen gefördert werden;
7. weist darauf hin, dass die Charta an die Kleinunternehmen gerichtet ist und durch diese Besonderheit ihren Wert erlangt; hält es allerdings für angebracht, die Maßnahmen zugunsten der Kleinunternehmen aufgrund der Charta unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten in die allgemeine Politik für die KMU einzubeziehen und die Maßnahmen durch die allgemeine Politik zu ergänzen, indem die Charta nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch innerhalb der Mitgliedstaaten in rechtsverbindliche Maßnahmen umgesetzt wird, wobei die Übernahme der bewährten Verfahren besonders ermutigt werden sollte; stellt fest, dass speziell die zehnte und letzte Aktionslinie, nämlich Stärkung der Vertretung der Interessen der Kleinunternehmen, eine Untersuchung der Frage erforderlich macht, wie die Interessen kleiner Unternehmen auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten – auch im Rahmen des sozialen Dialogs – vertreten werden; betrachtet dies als eine wesentliche Voraussetzung, da im Rahmen der Sozialpartnerschaft derzeit in erster Linie die Großunternehmen und ihre Beschäftigten vertreten sind; stellt fest, dass sich die Kommission in ihrem aktuellen Bericht über die Umsetzung auf drei weitere prioritäre Bereiche der Charta konzentriert; fordert eine baldige Fertigstellung und Veröffentlichung dieser Überprüfung; fordert unterdessen die Arbeitgebervertreter auf, unverzüglich die Interessen der Kleinunternehmen in ihrer Rolle als Sozialpartner zu vertreten;
8. weist darauf hin, dass unter dem Begriff "Kleinunternehmen" Unternehmen verschiedener Größe, Art und Tätigkeiten zusammengefasst werden, die ganz unterschiedliche Voraussetzungen und Bedürfnisse haben; wünscht, dass die Kommission die Mechanismen der Charta nutzt und mit den Berufsorganisationen der Kleinunternehmen zusammenarbeitet, um den Mangel an verfügbaren Informationen und Daten über diese Unternehmen, ihre Bedürfnisse und ihr Potenzial wettzumachen; bekräftigt seine Forderung, dass angesichts der Besonderheiten der handwerklichen Betriebe ausführliche und genaue wirtschaftliche und statistische Analysen über diese Unternehmen durchgeführt und die Arbeiten über den handwerklichen Betrieb neuen Auftrieb erhalten;
Inhalt des Berichts der Kommission
9. stellt fest, dass der Bericht keinen konsequenten Überblick über die Situation in allen Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission auf, in zukünftigen Berichten nicht nur einzelne Länder zu analysieren, sondern ein kritische, vollständige und trotzdem kompakte Bewertung aller Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten durchzuführen, um konkrete Vergleiche anstellen zu können;
10. erklärt sich erstaunt über die etwas komplexe Gestaltung dieses Berichts, die je nach Fassung mehr oder weniger kompakt ausfällt; stellt fest, dass es eine systematischere und kritischere Bewertung erwartet hätte;
11. stellt fest, dass die Fortschritte in Bezug auf den Unternehmergeist durchaus in einem Missverhältnis zueinander stehen und in vielen Fällen kaum Wirkung im Hinblick auf konkrete Vorteile für die Unternehmen gezeitigt haben; hält eine bessere Koordinierung mit dem Aktionsplan für unternehmerische Initiative für notwendig; weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Unternehmen in diese Aktionen eine entscheidende Voraussetzung für deren Erfolg ist; betont insbesondere, dass die Möglichkeiten von Klein- und Kleinstunternehmen, europäische Programme zu nutzen, gestärkt werden müssen, weil diese in der Tat Probleme beim Zugang zu den Programmen haben;
12. ist der Auffassung, dass der KMU-Beauftragte eine wichtige Aufgabe erfüllt, indem er von außen eine Verbindung der Kleinunternehmen mit der Gemeinschaftsebene herstellt, und fordert daher, dass die Kommission die Koordination dieses Beauftragten mit den Vertretungsorganisationen der Kleinunternehmen und der Handwerksbetriebe in allen Gemeinschaftsangelegenheiten fördert; ist der Auffassung, dass diese Rolle noch wirksamer ausgefüllt werden könnte, wenn dem Beauftragten intern noch mehr Gehör geschenkt würde, indem er zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit an Beratungen von Ausschüssen des Europäischen Parlaments über Legislativvorschläge eingeladen würde, sodass der Bedarf der KMU rechtzeitig und in vollem Umfang erkannt werden könnte;
13. erkennt die überaus wichtige Rolle an, die die internationale Zusammenarbeit zwischen Handelskammern bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Kleinunternehmen spielen kann, insbesondere da aufgrund der Globalisierung eine zunehmende Zahl von Unternehmen, Zusammenschlüssen und Kartellen international tätig werden;
14. begrüßt die Bereitschaft der Kommission, den Zugang von KMU zu den EU-Programmen zu verbessern; betont, dass es wichtig ist, ihren Zugang zu den Strukturfonds zu verbessern und weitere Initiativen zu fördern, die der Verbesserung des Zugangs zu privaten Kapitalflüssen zum Nutzen der kleinen Unternehmen dienen – einschließlich der Schaffung von Möglichkeiten der Mikrofinanzierung für flexible Formen von durch Frauen geleiteten Unternehmen oder Familienunternehmen –, indem die Kofinanzierung der Projekte gefördert wird und sachdienliche und finanziell erschwingliche Informationen bereitgestellt werden, insbesondere über die Euro Info Centres und die Verbindungsbüros für Forschung und Technologie (Innovation Relay Centres);
15. betont, dass die meisten Unternehmen in den entlegenen und ländlichen Regionen Kleinunternehmen sind; betont deshalb die Notwendigkeit von besonderen Maßnahmen und Investitionsprogrammen zur Verbesserung ihrer Finanzausstattung sowie einer Ausweitung der Innovationsnetze auf die kleinen Betriebe in abgelegenen Regionen, für die der Zugang zur Innovation von lebenswichtiger Bedeutung ist; empfiehlt vereinfachte Verfahren für die Schaffung regionaler und lokaler Risikokapitalfonds in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die sich für technologische Entwicklung und Innovation einsetzen, wie technologische Gründerzentren, Hochtechnologieschwerpunkte, Technologieparks usw.;
16. betont, dass mit diesem Bericht die Dimension der Kleinunternehmen in der gemeinschaftlichen Politik gestärkt werden soll, indem die bewährten Verfahren beschrieben und die bestehenden politischen Instrumente rationalisiert werden; hält es, weil die Kleinunternehmen als wichtigster Motor für die Schaffung und Ausweitung der Beschäftigung und für Innovation in Europa sowie für die Förderung der sozialen und regionalen Entwicklung anerkannt sind, für entscheidend, dass sowohl die Rolle als auch der Bedarf der KMU generell berücksichtigt wird, wenn Legislativvorschläge ausgearbeitet werden, und zwar nicht nur bei Legislativvorschlägen, die Kleinunternehmen speziell betreffen;
17. weist darauf hin, dass sämtliche Kleinunternehmen und handwerklichen Betriebe eine unersetzliche Quelle von technologischen Innovationen sind; fordert, dass das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und andere Forschungs- und Innovationsprogramme sowie die Regionalpolitik die Entwicklung dieser Innovation erleichtern und die Initiativen dieser Unternehmen unterstützen; betont, dass die Innovation sich nicht auf technologische Innovation beschränken darf, sondern auch die Modernisierung der Tätigkeiten und Leistungen der Kleinunternehmen und handwerklichen Betriebe umfassen muss, einschließlich der Modernisierung mit sozialer Ausrichtung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
18. ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, das Insolvenzrecht zu überwachen; ist dennoch der Auffassung, dass es nicht genügt, lediglich einen Austausch der bewährten Verfahren vorzunehmen, und fordert daher die Europäische Union auf, die Weiterentwicklung und Förderung von Unterstützungsnetzen für Unternehmen auf regionaler und lokaler Ebene, die Kleinunternehmen bei einem Neustart unterstützen sollen, voranzubringen;
19. begrüßt die Fortschritte in den Mitgliedstaaten beim Insolvenzrecht; weist darauf hin, dass noch immer eine Vielzahl finanzieller Hindernisse den Aufbau von Klein- und Kleinstunternehmen hemmt, besonders deren Zugang zu Krediten, und dass daher auf gemeinschaftlicher Ebene Maßnahmen in diesem Bereich getroffen werden müssen; betont, dass die Gelder der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds besser genutzt werden müssten, um das Wachstum dieser Unternehmen zu begünstigen, insbesondere jener, die im Bereich Innovation und technologische Entwicklung tätig sind; ist der Auffassung, dass eine erleichterte Übertragung von Unternehmen der Lebensfähigkeit von Kleinunternehmen wichtige Impulse verleihen wird; fordert weiter gehende gemeinsame europäische Maßnahmen zur Förderung der Gründung von Kleinunternehmen und einer bessere Ausschöpfung ihres Investitionspotentials; ist der Auffassung, dass Maßnahmen der Europäischen Union, unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, die nationale Politik ergänzen und unterstützen sollten;
20. fordert die Kommission und den Rat auf, die finanziellen Instrumente zugunsten der Kleinunternehmen und handwerklichen Betriebe zu stärken, insbesondere die Garantiesysteme;
21. betont erneut die noch fortbestehenden steuerlichen Hemmnisse, besonders die Investitionshemmnisse; ist der Auffassung, dass dieser Aktionsbereich Vorrang haben sollte und der Zugang von KMU zu Kapital erleichtert werden sollte; empfiehlt beispielsweise, die den Kleinunternehmen gewährten europäischen Fördermittel von der Unternehmensbesteuerung zu befreien;
22. ist der Auffassung, dass die Steuer- und Verwaltungssysteme im Zusammenhang mit der Gründung und dem Aufbau von Kleinunternehmen vereinfacht werden sollten, dass steuerliche Hindernisse für alle Formen der grenzüberschreitenden Wirtschaftstätigkeit, beispielsweise durch ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem, beseitigt werden sollten und dass die illegalen staatlichen Beihilfen in Form eines schädlichen Steuerwettbewerbs weiter bekämpft werden sollten; unterstützt insbesondere den Vorschlag der Kommission für das Pilotprogramm zur Besteuerung der Kleinunternehmen im Sitzland, das diesen Unternehmen eine kurzfristige Lösung bietet und eine Ergänzung zur Hauptmaßnahme in diesem Bereich, der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage, darstellt; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Steuersysteme im Zusammenhang mit der Gründung und dem Aufbau von Kleinunternehmen zu reformieren und zu vereinfachen, Anreize für innovative Unternehmen zu bieten und die steuerlichen Nachteile der Eigenfinanzierung zu beseitigen;
23. fordert vor allem in der Gründungsphase nicht nur eine steuerliche Entlastung der Kleinunternehmen, sondern ebenso den Abbau von bürokratischen Hemmnissen;
24. ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten und die Kommission des Ausmaßes der gewaltigen Herausforderung nicht bewusst sind, mit der die Union in den nächsten zehn Jahren konfrontiert sein wird, wenn Millionen von Kleinunternehmen und handwerklichen Betrieben schließen müssen, weil sich der Firmeninhaber zur Ruhe setzt, wobei Millionen von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen; ist der Ansicht, dass die Übertragung und Weiterführung dieser Unternehmen ein wesentliches und vorrangiges Anliegen der Union ist; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Strategie auszuarbeiten, um die Übertragung und Weiterführung von Kleinunternehmen und handwerklichen Betrieben zu fördern und zu erleichtern;
25. stellt fest, dass die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Folgenabschätzung begrenzt bleiben; erwartet noch immer von der Kommission, dass sie eine endgültige Methode für die Durchführung dieser Folgenabschätzungen verabschiedet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, genau gefasste Ziele für die Vereinfachung des bestehenden Regelungsrahmens auf den einzelnen Sektoren festzulegen; hält es für notwendig, dass dieser Schritt eine tatsächliche Vereinfachung für die Kleinunternehmen mit sich bringt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse der Folgenabschätzungsverfahren tatsächlich zu nutzen und in ihren jeweiligen Legislativvorschlägen zu verarbeiten;
26. ist der Auffassung, dass die Kommission, um eine Gleichbehandlung der KMU zu gewährleisten, sicherstellen muss, dass alle Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise umgesetzt werden und dass im Fall einer Nichtbeachtung umgehend Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden;
27. verlangt von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass von der in der Charta empfohlenen Möglichkeit, Kleinunternehmen von bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen auszunehmen, tatsächlich Gebrauch gemacht wird; betont, dass die Vereinfachung der Vorschriften im Allgemeinen und die Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen von bestimmten Verpflichtungen, die in der Charta vorgeschlagen werden, nützliche Instrumente sind, um die Belastung der KMU durch Verwaltungsausgaben und -verfahren zu verringern;
28. nimmt die Unterschiede zur Kenntnis, die bei der Erziehung zu unternehmerischer Initiative und der Pflege des Unternehmergeists in den Schulen gegeben sind; stellt fest, dass die Entwicklung unternehmerischer Fähigkeiten in allen Mitgliedstaaten Ziel der nationalen Lehrpläne in der Sekundarstufe sein muss; betont die Bedeutung der ersten Aktionslinie der Charta "Erziehung und Ausbildung zu unternehmerischer Initiative", in der es als wichtig hervorgehoben wird, Unternehmensinnovation und die Ausbildung der Arbeitnehmer zu unterstützen, den Unternehmergeist bereits frühzeitig im Unterricht und in Ausbildungsgängen zum Thema Wirtschaft in weiterführenden Schulen, Universitäten und im Rahmen der technologischen Fortbildung zu stimulieren, um eine enge Zusammenarbeit mit den Forschungseinrichtungen zu fördern, die öffentliche Unterstützung für junge Unternehmer zu fördern und Beziehungen zwischen den Sektoren der öffentlichen Verwaltung herzustellen; ist der Auffassung, dass die Bildung von Zusammenschlüssen von kleinen Unternehmen ein wirksames Mittel zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen sein kann;
29. stellt fest, dass im Bildungsbereich die vorgelegten Ergebnisse weit hinter dem erklärten Bedarf zurückgeblieben sind; wiederholt die Forderung nach umfassender Berücksichtigung von Kleinunternehmen im Rahmen des Programms für den Austausch von Auszubildenden, Leonardo da Vinci; erwartet von den Mitgliedstaaten, dass differenzierte und leistungsorientierte Bildungsangebote entwickelt und gefördert werden; wiederholt die Forderung nach der Einführung eines Programms für den Austausch von Mitarbeitern, beginnend bei den Auszubildenden, damit diese Berufsausbildungszeiten im Ausland zurücklegen können und ihre Mobilität gefördert wird;
30. schlägt vor, die Zusammenarbeit der Euro Info Centres, der Kommission und der EU-Informationsbüros zu stärken und Unternehmensverbände einzubeziehen; ist der Ansicht, dass dies den Zugang von KMU zu Informationen erleichtern würde;
31. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Modernisierung der Charta sowie den Neubeginn ihrer Umsetzung auf der Grundlage der Prioritäten der Lissabon-Agenda in Angriff zu nehmen; ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Charta im Mittelpunkt der nächsten jährlichen Konferenz über die Charta stehen sollte; begrüßt die bisherige Praxis der Abhaltung von Konferenzen über die Charta, z. B. in Dublin (2004) und Luxemburg (2005); befürwortet die Abhaltung nationaler Konferenzen über die Charta und empfiehlt, dass der Mechanismus für die Vorlage von Berichten über die Charta mit Fortschrittsberichten über den Aktionsplan zu Gunsten des Unternehmergeistes verknüpft wird;
32. vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Prioritäten in die Charta aufgenommen werden sollten, wie etwa die Förderung des Unternehmergeists als wahren Wert der Gesellschaft, eine erhebliche Verringerung des Stigmas unternehmerischen Scheiterns, die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Kleinunternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen und die Unterstützung einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den genannten Akteuren, den Finanzinstituten und den Kapitalmärkten;
Bewertung der Umsetzung der Charta
33. verlangt, dass die Staaten, die die Aktionslinien nicht umgesetzt haben, in dem Bericht genannt werden, und dass bei jeder Aktionslinie alle Staaten aufgeführt werden, damit ein vollständiges Bild der Fortschritte entsteht;
34. betont, dass die Mitgliedstaaten viel stärker eingebunden wären, wenn die Charta Rechtskraft hätte und verbindlich wäre, wie es das Europäische Parlament wiederholt gefordert hat, und dass dies eine umfassendere und eingehendere Analyse ermöglichen würde; erklärt sich beunruhigt über den großen Spielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber gelassen wird, ob sie sich an der Umsetzung der Charta beteiligen oder nicht; bedauert, dass manche Mitgliedstaaten nicht alle Aktionslinien der Charta ausreichend umsetzen und davon absehen, die für die Kleinunternehmen notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen; fordert den Rat auf, sich mit dieser Frage zu befassen, um sich stärker an der Weiterverfolgung der Umsetzung der Charta zu beteiligen;
35. wünscht, dass die bewährten Verfahren hervorgehoben werden, damit bei den einzelnen Aktionslinien Mustererfahrungen aufgezeigt werden können; stellt fest, dass die Best-Projekte erfreulich laufen und ihre Bekanntmachung gefördert werden sollte;
36. vertritt die Auffassung, dass der fünften Aktionslinie der Charta, der die Verbesserung des Online-Zugangs betrifft, verstärkt Beachtung geschenkt werden muss, insbesondere der Rolle der Behörden durch den stärkeren Ausbau ihrer elektronischen Kommunikation mit dem Sektor der Kleinunternehmen;
37. betont die Notwendigkeit, den spezifischen Gemeinschaftsbeihilfen für Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittelgroße Unternehmen größere Aufmerksamkeit zu widmen und bessere Garantien für den Zugang zu diesen Gemeinschaftsbeihilfen zu geben; betont, dass die Verfahren für die Gewährung der Gemeinschaftsmittel unverzüglich entbürokratisiert werden müssen;
38. ist besorgt über den bestehenden Mangel an Daten über Kleinunternehmen auf nationaler und europäischer Ebene; weist darauf hin, dass zuverlässige und umfassendere statistische Angaben ein wesentliches Mittel dazu darstellen, den Problemen und Bedürfnissen der Kleinunternehmen Rechnung zu tragen;
39. fordert die Berufsverbände der Kleinunternehmen auf, eine Stellungnahme zu der Umsetzung der Charta sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene abzugeben; wünscht, dass diese Verbände durch die Einrichtung ständiger Arbeitsgruppen bei der Ausarbeitung der Politik und allen auf gemeinschaftlicher Ebene getroffenen Entscheidungen in Bezug auf Kleinunternehmen stärker einbezogen werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die umfassende und unabhängige Beteiligung der Vertretungsorganisationen aller dieser Unternehmen am gesamten europäischen Sozialdialog zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit Hilfe der Charta Daten über Klein- und Kleinstunternehmen und insbesondere über die Bedürfnisse der Kleinunternehmen, einschließlich Daten über die Produktivität und Effizienz von Kleinstunternehmen im Vergleich zu mittleren Unternehmen, erfassen könnte, damit die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften besser auf deren Bedürfnisse ausgerichtet wird und die Kommission ihre Maßnahmen, ihre Programme und ihre Politik besser anpassen kann, etwa indem sie Indikatoren für die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Tätigkeit der Unternehmen festlegt;
40. fordert die bessere Erfassung von statistischen Informationen über die Lage der Kleinunternehmen in der Europäischen Union, um die quantitative Vergleichbarkeit besser gewährleisten und bewährte Verfahrensmethoden zielgerichteter anwenden zu können;
41. fordert faire Rahmenbedingungen für Kleinunternehmen, was die Kapitalbeschaffung angeht, insbesondere in den Beschlüssen von Basel II mit dem Ziel, dass sie mehr Mittel für Investitionen in Forschung und Entwicklung aufbringen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern können;
42. hält es zur Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit für notwendig, den Beitrag der transeuropäischen Netze zur Verbreitung von Technologie und neuen Ideen bei den Kleinunternehmen zu verstärken sowie die Mobilität der Humanressourcen zwischen Kleinunternehmen und Hochschul- und Forschungseinrichtungen zur fördern; hält es für notwendig, gezieltere Forschungsprogramme zu schaffen, die auf die kommerzielle Anwendung von Wissen und Technologie durch Kleinunternehmen ausgerichtet sind;
43. bringt seine Enttäuschung über den Stillstand der Verhandlungen des Rates über ein Gemeinschaftspatent zum Ausdruck; ersucht die Kommission, im Zuge der Verbreitung von Innovationen bei den Kleinunternehmen und allen sonstigen Akteuren des Binnenmarkts einen geeigneten Rechtsrahmen für den Schutz der Patentrechte und der Rechte am geistigen Eigentum zu schaffen; betont, dass die Kosten für Patente den finanziellen Möglichkeiten der Kleinunternehmen angepasst werden müssen;
44. begrüßt die Initiative der Kommission, ein Drittel der geprüften Legislativvorschläge zurückzuziehen, um sicherzustellen, dass der Regelungsrahmen für die Unternehmen einfach und von hoher Qualität ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei diesem Vorhaben mit gleichwertigen Maßnahmen auf nationaler Ebene zu unterstützen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, neue Vorschriften auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene zu prüfen, um ihre Auswirkungen, sowohl positiver als auch negativer Art, auf Kleinunternehmen und Unternehmer zu bewerten; fordert eine striktere Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und einen systematischeren Rückgriff auf Folgenabschätzungen und eine Konsultation der Öffentlichkeit bei der Konzipierung neuer Vorschläge; fordert in diesem Zusammenhang von der Kommission, dass die Analysen der Auswirkung des Gemeinschaftsrechts klar und eindeutig auf die Kleinunternehmen ausgedehnt werden; ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag der Kommission über neue Rechtsvorschriften formell auch auf die bisherigen Vorschriften ausgedehnt werden sollte und dass dort, wo Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene für unnötig erachtet werden, diese überarbeitet oder aufgehoben werden sollten; fordert die Kommission auf, einen klaren Zeitplan und einen konkreten Aktionsplan auszuarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen;
45. betont die Notwendigkeit, weit reichende strukturelle Reformen in jedem Mitgliedstaat voranzutreiben, um die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen zu erhöhen, günstige Bedingungen für die Unternehmen, insbesondere für Kleinunternehmen, zu schaffen und die Errichtung eines voll funktionierenden Binnenmarktes zu vollenden;
46. fordert daher konkrete Maßnahmen und Aktionen zur Intensivierung der Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene; fordert dringend die Schaffung geeigneter Investitionsanreize für Kleinunternehmen, wie vereinfachte Verfahren zur Unterstützung von Kleininvestitionen durch öffentliche Entwicklungsfonds, Risikokapitalfonds (insbesondere Startkapitalfonds), Business-Angel-Finanzierung, Investitionen von Privatpersonen (Micro-Angels) und Mikrokreditfonds, die auf der Grundlage öffentlich-privater Partnerschaften operieren; befürwortet die Bündelung von Ressourcen und Informationen über die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen, eine stärkere Beteiligung an Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und die Schaffung von Transparenz bei der Besteuerung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ausländische Investitionen anzuziehen;
47. erkennt die Notwendigkeit einer besonderen Unterstützung der Kleinunternehmen bei der Umsetzung der Umwelt- und Sozialvorschriften an;
48. ist der Auffassung, dass alle in der Charta genannten Maßnahmen zur Förderung der Unternehmen gleichermaßen auch für die Selbständigen gelten sollten, insbesondere bezüglich der sie interessierenden Angelegenheiten wie Systeme der sozialen Sicherheit, Verhütung von Risiken am Arbeitsplatz oder Arbeitslosenversicherung;
Zukunft der Charta
49. nimmt die Empfehlung zur Kenntnis, die Fortschrittsberichte zum Aktionsplan für unternehmerische Initiative mit dem Berichtsmechanismus der Charta zu verknüpfen und die Inhalte und Prioritäten des Aktionsplans gegebenenfalls zu überarbeiten;
50. fordert im Hinblick auf eine eventuelle Überarbeitung der Charta, dass die handwerklichen Betriebe im Wortlaut der Charta ausdrücklich anerkannt werden; erwartet zu diesem Zweck, dass die vierte Europäische Konferenz für Handwerk und kleine Unternehmen vorrangig darum bemüht ist, einen Beitrag zur Feststellung der Gemeinsamkeiten des Handwerks auf europäischer Ebene zu leisten, und dass sie über die entsprechenden (technischen, personellen, finanziellen und politischen) Mittel verfügt, um die Ausarbeitung einer Strategie zu ermöglichen, die den Besonderheiten, Bedürfnissen und Erwartungen der handwerklichen Betriebe besser entspricht;
51. begrüßt es, dass die neuen Mitgliedstaaten aktiv von anderen lernen und bei der Umsetzung der Charta schon rasche Erfolge zeitigen konnten, auch wenn noch weitere Fortschritte gemacht werden müssen; verweist auf die besonders wichtige Rolle der KMU in den neuen Mitgliedstaaten, insbesondere in denjenigen, in denen derzeit wichtige institutionelle und politische Veränderungen im Gang sind;
52. bedauert, dass es künftig keine Jahresberichte über die Charta mehr geben wird, da diese Berichte in Zukunft in die Berichte im Rahmen des Lissabon-Prozesses einbezogen werden; hält dies, was die künftige Bedeutung der KMU anbelangt, auf jeden Fall für einen Rückschritt und bedauert, dass die Ausarbeitung der Berichte über die Charta, die auch alljährliche bilaterale Gespräche mit Vertretern von Berufsverbänden umfasst hat, ohne eine solche direkte Beteiligung der KMU in Zukunft hinfällig sein wird; ist der Auffassung, dass dieser Beschluss revidiert werden sollte;
53. vertritt die Auffassung, dass dadurch zwar die Weiterbehandlung beider Instrumente gestrafft werden kann, dass es aber nicht angeht, wenn die Umsetzung der Charta zu einem reinen Teilvorhaben des Aktionsplans gerät;
54. ist der Auffassung, dass der besonderen Situation der gemeinnützigen KMU Beachtung geschenkt werden muss;
55. vertritt deshalb die Auffassung, dass diese Lösung nur unter folgenden Bedingungen hinnehmbar wäre:
‐
Beibehaltung der Dimension Klein- und Kleinstunternehmen für die Charta, mit gezielten Maßnahmen zugunsten dieser Unternehmen;
‐
Einführung eines Mechanismus der gezielten Weiterbehandlung und Bewertung im Fall der Beitritts- und Bewerberländer und assoziierten Staaten, die nicht an dem Aktionsplan mitwirken;
‐
Berücksichtigung der Mitwirkung der Berufsverbände, die bei der Umsetzung der Charta eine wichtigere Rolle spielen als beim Aktionsplan;
‐
Fortführung der Verbreitung bewährter Verfahren und der Austauschmaßnahmen zwischen den Unterzeichnerstaaten der Charta;
56. betont, dass die Aufnahme der weitergeführten Umsetzung der Charta in die Lissabon-Strategie kein Selbstzweck sein darf; betont, dass eine eventuelle Vereinfachung dieser Weiterbehandlung nicht zu Lasten des Inhalts und des Wesens der Jahresberichte erfolgen darf, die die Staaten zur Weiterbehandlung der Charta vorlegen; fordert daher, dass diese einzelstaatlichen Berichte weiterhin auf der Umsetzung bewährter Verfahren, der Erprobung, der Beschreibung konkreter legislativer Maßnahmen und präziser politischer Verpflichtungen zugunsten der Klein- und Kleinstunternehmen aufbauen;
57. begrüßt die Absicht der Kommission, die Umsetzung der Charta im Zusammenhang mit dem Lissabon-Prozess zu bewerten;
58. fordert die Kommission auf, alle Vertreter von Kleinunternehmen und handwerklichen Betrieben in sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Charta einzubeziehen und diesen Bedingungen Rechnung zu tragen, wenn sie ihm einen Vorschlag zur Überarbeitung der Charta und zur Verbesserung ihrer Weiterbehandlung unterbreitet;
59. fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Jahresbericht über die Charta das wesentliche Instrument der Überwachung der Entwicklungen im Bereich des Unternehmertums bleibt;
o o o
60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (KOM(2005)0263 – C6-0243/2005 – 2005/0118(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0263)(1),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0243/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0391/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. präzisiert, dass die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Mittel nur Richtbeträge darstellen, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die folgenden Jahre erzielt worden ist;
3. fordert die Kommission auf, nach der Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Verordnung angegebenen Beträge zu bestätigen oder gegebenenfalls die angepassten Beträge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung zu unterbreiten, um auf diese Weise die Vereinbarkeit mit den Obergrenzen sicherzustellen;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. hält es für inakzeptabel, dass der Rat eine politische Einigung über die Reform der Zuckerregelung, die mit einschneidenden Folgen für die Zukunft des Sektors in vielen Mitgliedstaaten verbunden ist, mitgeteilt hat, ohne zuvor die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erhalten zu haben; der Rat darf auf keinen Fall eine endgültige politische Einigung erreichen, solange die Konsultation des Europäischen Parlaments noch nicht abgeschlossen ist;
6. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
7. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
8. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 2
(2) Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits tief greifend reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, muss die gemeinsame Marktorganisation für Zucker grundlegend überarbeitet werden.
(2) Der Zuckermarkt in der Gemeinschaft beruht auf Grundsätzen, die für andere gemeinsame Marktorganisationen bereits reformiert worden sind. Um die in Artikel 33 des Vertrags aufgeführten Ziele zu verfolgen und insbesondere die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, muss die gemeinsame Marktorganisation für Zucker geändert werden.
Abänderung 2 Erwägung 3 a (neu)
(3a) Der gemeinschaftliche Zuckermarkt könnte in den ersten vier Jahren der Reform (2006 bis 2010), in denen die Umstrukturierungsregelung gilt, besonders unbeständig sein. Die Referenzpreisregelung war in anderen landwirtschaftlichen Sektoren weder im Hinblick auf die Stabilisierung des Marktes noch hinsichtlich der Einführung eines Mindestmarktpreises erfolgreich. Daher muss die Interventionspreisregelung in den vier Jahren von 2006 bis 2010 beibehalten werden, wobei vorgesehen wird, dass die Interventionsstellen gegebenenfalls Zucker ankaufen. Zu diesem Zweck sind ein Interventionspreis für Weißzucker sowie ein Interventionspreis für Rohzucker so festzusetzen, dass den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen ein angemessener Erlös gesichert wird. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11 wird anstelle der Interventionsregelung ein Referenzpreis festgesetzt.
Abänderung 3 Erwägung 5 a (neu)
(5a) Um den Zuckerrübenerzeugern einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, sollte unter Berücksichtigung des Interventionspreises für Weißzucker und der konventionellen Ausbeute von 130 kg Zucker pro Tonne Zuckerrüben der Standardqualität ein Mindestpreis für Quotenzuckerrüben festgesetzt werden.
Abänderung 4 Erwägung 6 a (neu)
(6a) Nur ein geringer Teil der Zuckerpreissenkung wird den europäischen Verbrauchern zugute kommen (1,5 % für Industriezucker, der 70 % der gesamten Zuckerproduktion ausmacht; 5 % für Zucker für den menschlichen Konsum, der 30 % der gesamten Zuckerproduktion ausmacht); Der Referenz- bzw. Interventionspreis und der Mindestpreis für Zuckerrüben müssen in erster Linie entsprechend der Entwicklung bei den Produktions-, Einfuhr- und Verbrauchsmengen festgelegt werden, um Ausgewogenheit auf dem gemeinschaftlichen Markt zu gewährleisten.
Abänderung 5 Erwägung 7
(7) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.
(7) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Deshalb sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen. Bei spezifischen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, für die die Rahmenvorschriften keine überzeugende Lösung bieten, muss es nach Konsultation der Dienststellen der Kommission möglich sein, dass die Branchenvereinbarungen in gewissem Umfang und auf begrenzte Zeit von einigen Regeln abweichen.
Abänderung 6 Erwägung 8
(8) Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst werden, um neue Verfahren und Quotenkürzungen vorzusehen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.
(8) Die Gründe, die die Gemeinschaft bisher dazu veranlasst haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen derzeit noch immer. Aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt muss die Produktionsregelung jedoch angepasst und müssen insbesondere Quoten eingeführt werden, um auf den Zuckermärkten ein Gleichgewicht zu schaffen. In Übereinstimmung mit der früheren Quotenregelung sollte ein Mitgliedstaat den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen Quoten zuteilen. Im Rahmen der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sollte der Rechtsstatus der Quoten insoweit beibehalten werden, als die Quotenregelung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge einen Mechanismus zur Regelung des Zuckermarktes darstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass im Allgemeininteresse liegende Ziele erreicht werden.
Abänderung 7 Erwägung 8 a (neu)
(8a) Im Jahr 2000 wurde in der Europäischen Union eine Regelung eingeführt, der zufolge Zucker aus den Balkanländern zum Zollsatz Null und ohne Mengenbeschränkungen eingeführt werden konnte; danach nahmen die Zuckereinfuhren in ungekanntem Ausmaß zu, insbesondere aufgrund unregelmäßiger Handelspraktiken, die lange Zeit unentdeckt blieben. Die Rückkehr zu einer Regulierung der Einfuhren im Jahr 2005 ermöglichte es, die unregelmäßigen Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft zu stoppen und das Gleichgewicht auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.
Abänderung 8 Erwägung 8 b (neu)
(8b) Es besteht die objektive Gefahr, dass die unregelmäßigen Handelspraktiken, die sich nach der Öffnung des Gemeinschaftsmarkts für Zuckerimporte aus den Balkanländern zum Zollsatz Null und ohne Mengenbeschränkungen entwickelt haben, mit der Durchführung der Initiative "Alles außer Waffen" für die am wenigsten entwickelten Länder wieder aufleben. Wenn die Gemeinschaft ihre Produktionsquoten effizient und rational anpassen soll, benötigt sie geeignete Regulierungsinstrumente zur Kontrolle des Zuckerangebots auf ihrem Markt und um alle unregelmäßigen Handelspraktiken zu unterbinden, da sie den Markt stören und ein Ungleichgewicht im gemeinschaftlichen Produktionssystem schaffen. Die Entwicklungsländer benötigen ferner erhebliche Hilfe, um diese Praktiken zu bekämpfen und in den Genuss der vollen Vorteile der Initiative zu kommen.
Abänderung 9 Erwägung 8 c (neu)
(8c) Im Rahmen der Initiative "Alles außer Waffen", die die Einfuhr von Zucker aus den am wenigsten entwickelten Ländern zum Zollsatz Null außerhalb der Quoten gestattet, besteht eine gewisse Gefahr der Entwicklung eines Dreieckshandels, der unter vernünftigen finanziellen Bedingungen schwierig aufzudecken ist und möglicherweise die Stabilität des Gemeinschaftsmarktes gefährden kann. Dieser Dreieckshandel könnte außerdem eine Bedrohung der Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Ländern darstellen, da von ihm nur die großen internationalen Akteure profitieren und von ihm auch keine positiven Auswirkungen auf die örtliche Bevölkerung ausgehen, die von der Zuckererzeugung lebt. Da viele Entwicklungsländer mit rein auf die Ausfuhr ausgerichteten Produktionen faktisch von Zucker abhängig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass die Bedrohung durch den Dreieckshandel nicht den Zugang von Entwicklungsländern zu den EU-Märkten behindert.
Abänderung 10 Erwägung 9
(9)Im Anschluss an die jüngsten Entscheidungen über Ausfuhrsubventionen des Panels der Welthandelsorganisation und des Berufungsgremiums über EU-Ausfuhrsubventionen für Zucker und um den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern einen reibungslosen Übergang von der früheren auf die derzeitige Quotenregelung zu gewährleisten, sollte es im Wirtschaftsjahr 2006/07 möglich sein, dass Zuckerunternehmen, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 C-Zucker erzeugt haben, unter Bedingungen, die dem niedrigeren Wert des C-Zuckers Rechnung tragen, eine zusätzliche Quote zugeteilt wird.
entfällt
Abänderung 11 Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Verknappung der Erdölressourcen in der Welt hat zu einem beispiellosen Anstieg der Rohölpreise geführt. In diesem Zusammenhang stellt die Erzeugung von Alkohol im Zuckersektor einen wichtigen Trumpf im Hinblick auf die Weiterentwicklung der alternativen Energien dar. Angesichts der Folgen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für das Produktionsniveau sollte man weitsichtig handeln und die Entwicklungen stärken sowie Perspektiven für die Zuckerbranche eröffnen, indem der Bioäthanol-Sektor klar und deutlich der quotenfreien Produktion zugerechnet wird.
Abänderung 78 Erwägung 9 b (neu)
(9b) Die EU sollte bestrebt sein, die Ausfuhrerstattungen so bald wie möglich, spätestens bis 2013, abzuschaffen.
Abänderung 12 Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die Unternehmen, die in den Genuss einer zusätzlichen Isoglucosequote kommen, müssen jedoch vorher darauf verzichten, die in der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie vorgesehene Beihilfe zu beziehen.
Abänderung 13 Erwägung 11
(11) Um dafür zu sorgen, dass die gemeinschaftliche Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung ausreichend verringert wird, sollte die Kommission befugt sein, die Quoten nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.
(11) Um dafür zu sorgen, dass der gemeinschaftliche Markt ausgewogen ist, sollte der Rat, wenn es die Situation erfordert, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments befugt sein, die Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup nach Ablauf des Umstrukturierungsfonds 2010 auf ein tragfähiges Niveau zurückzuführen.
Abänderung 14 Erwägung 15 a (neu)
(15a) Es ist zu gewährleisten, dass sich die Chemie- und die Pharmaindustrie Zucker zum Weltmarktpreis beschaffen können.
Abänderung 15 Erwägung 28 a (neu)
(28a) Die Ursprungsregeln müssen verschärft werden, um zu vermeiden, dass die Ursprungsbezeichnung nicht durch Raffinationstätigkeit erworben wird.
Abänderung 16 Erwägung 29
(29) Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft vorbehalten werden.
(29) Die Gemeinschaft hat mehrere präferenzielle Marktzugangsregelungen mit Drittländern ausgehandelt, die es diesen Ländern erlauben, Rohrzucker zu günstigen Bedingungen nach der Gemeinschaft auszuführen. Deshalb muss der Bedarf der Gemeinschaftsraffinerien an zur Raffination bestimmtem Zucker beurteilt und müssen Einfuhrlizenzen unter bestimmten Voraussetzungen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft vorbehalten werden. Einfuhrlizenzen sollten vom Wirtschaftsjahr 2009/2010 an jedoch auch anderen Zuckerfabriken erteilt werden.
Abänderung 17 Erwägung 29 a (neu)
(29a) Der präferenzielle Marktzugang der am wenigsten entwickelten Länder bei Zuckererzeugnissen sollte vorübergehend ausgesetzt werden, wenn deren Ausfuhren in die Europäische Union die einheimische Produktionskapazität dieser Länder abzüglich der anderweitig bestimmten Mengen – vornehmlich für den einheimischen Verbrauch und Ausfuhren in Drittländer – übersteigen. Die Kommission sollte daher von den Ländern, die Nutznießer dieser Regelung sind, Angaben einholen, die Zahlen über die jeweilige einheimische Zuckererzeugung und den einheimischen Zuckerverbrauch sowie über die Einfuhren und Ausfuhren von Zucker umfassen. Diese Zahlen sollten auch Angaben über Zucker in weiterverarbeiteten Erzeugnissen umfassen.
Abänderung 18 Erwägung 29 b (neu)
(29b) Die Länder, die in den Genuss des allgemeinen Präferenzsystems kommen, sollten keinen Zucker aus Drittländern, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, für Produkte verwenden dürfen, die sie im Rahmen der präferenziellen Zugangsregelung in die Europäische Union verkaufen wollen.
Abänderung 20 Erwägung 32
(32) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
(32) Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen ist durch ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung und von Ausfuhren außerhalb der Quoten von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse erlaubt sein, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
Abänderung 21 Erwägung 34
(34) Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Diese Maßnahmen können die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.
(34) Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht. Bei unzureichender gemeinschaftlicher Produktion können diese Maßnahmen die Eröffnung eines Kontingents mit verringertem Zollsatz für Zuckereinfuhren aus dem Weltmarkt während des erforderlichen Zeitraums umfassen.
Abänderung 22 Erwägung 38
(38) Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher ist der Sektor finanziell zu unterstützen, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 des Rates vom […] über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden.
(38) Die Merkmale der Zuckererzeugung in den Regionen in äußerster Randlage unterscheiden diese Erzeugung von derjenigen in der restlichen Gemeinschaft. Daher ist der Sektor finanziell zu unterstützen, indem den Landwirten in diesen Regionen nach dem Inkrafttreten der Förderprogramme zugunsten der örtlichen Erzeugungen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. ..../2005 des Rates vom […] über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union aufstellen, Finanzmittel zugeteilt werden. Es müssen ferner besondere Beihilfen für Gebiete und Regionen der Gemeinschaft mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten vorgesehen werden.
Abänderung 23 Erwägung 40
(40) Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung dieser Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen.
(40) Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zur Regelung dieser Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden, z. B. die Unsicherheit in Gebieten, in denen die Herbstaussaat für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 erfolgt. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen.
Abänderung 24 Erwägung 40 a (neu)
(40a) Im Rahmen der Umstrukturierung der europäischen Zuckerindustrie muss der Rat in erster Linie die Mobilisierung der europäischen Strukturfonds und aller Instrumente der Politik des sozialen Zusammenhalts gewährleisten, um die Abwicklung dieser Umstrukturierung zu optimieren und die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern.
Aufgrund des Ausmaßes der vorgesehenen Reform, die kurzfristig umgesetzt werden soll und insbesondere in ländlichen Gebieten mehrere Wirtschaftstätigkeiten betrifft, ist es unerlässlich, umgehend Regionalprogramme auszuarbeiten, die aus den europäischen Strukturfonds und allen Instrumenten der Politik des sozialen Zusammenhalts unterstützt werden. Dies entspricht den Zielen der Lissabonner Strategie und der europäischen Strategie für Beschäftigung sowie den von der Kommission im Bereich der Kohäsion für den Zeitraum 2007-2013 vorgeschlagenen politischen Leitlinien und steht insbesondere im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über Umstrukturierung und Beschäftigung1.
In dieser Mitteilung wird vor allem betont, dass die Europäische Union natürlich die Kosten der von ihr auf den Weg gebrachten politischen Maßnahmen tragen muss (Ziffer 1.1) und dass alle gemeinschaftlichen Finanzinstrumente sowie die wichtigsten Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten komplementär und integriert genutzt werden müssen, um den wirtschaftlichen Umbruch zu bewältigen und die Auswirkungen auf die Beschäftigung zu optimieren (Ziffer 2.1.3).
___________________________ 1 Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Umstrukturierung und Beschäftigung – Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union" KOM(2005)0120.
Abänderung 25 Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
(1a) Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker werden die in Artikel 33 des Vertrags festgelegten Ziele angestrebt, insbesondere, die Märkte zu stabilisieren, die Zuckerregelung der Gemeinschaft stärker am Markt auszurichten und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Zuckersektor einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten.
Abänderung 26 Artikel 2 Nummer 6 a (neu)
6a. Exportzucker, Exportisoglucose und Exportinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die in einem bestimmten Wirtschaftsjahr im Rahmen der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen in Drittländer ausgeführt werden.
Abänderung 27 Artikel 2 Nummer 7
7. Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5 und 6 überschreiten;
7. Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 6a überschreiten;
Abänderung 28 Artikel 2 Nummer 11 a (neu)
11a. Präferenzzucker aus den am wenigsten entwickelten Ländern: die von einem bestimmten zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Land hergestellten und ausgeführten Zuckermengen, die seinen der Internationalen Zuckerorganisation gemeldeten Verbrauch überschreiten.
Abänderung 29 Artikel 2a (neu)
Artikel 2a
Preisregelung
(1)In den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08, 2008/09 und 2009/10 wird eine Interventionsregelung auf der Grundlage eines Interventionspreises gemäß den in Artikel 17a festgelegten Modalitäten eingeführt.
(2)Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11 wird die Interventionsregelung durch eine Regelung ersetzt, die auf einem Referenzpreis beruht.
Abänderung 30 Artikel 3
Referenzpreise
Referenz - oder Interventionspreise
(1) Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:
(1) Für Weißzucker gilt folgender Referenz-bzw. Interventionspreis:
a) 631,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
a) 631,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
b) 476,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
b) 571,2 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
c) 449,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
c) 525,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
d) 385,5 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
d) 442,3 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
(2) Für Weißzucker gilt folgender Referenzpreis:
(2) Für Weißzucker gilt folgender Referenz- bzw. Interventionspreis:
a) 496,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
a) 496,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
b) 394,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
b) 496,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
c) 372,9 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
c) 441,2 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
d) 319,5 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
d) 366,6 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
(3) Die Referenzpreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.
(3) Die Referenz- bzw. Interventionspreise gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel. Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.
Abänderung 31 Artikel 5 Absatz 1
(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:
(1) Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:
a) 32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
a) 32,86 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
b) 25,05 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.
b) 31,6 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08.
ba) 30,6 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09,
bb) 29,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.
Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben kann jedoch anhand einer Branchenvereinbarung um höchstens 10 % gekürzt werden.
Abänderung 32 Artikel 5 Absatz 2
(2) Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckererüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind.
(2) Der Mindestpreis gemäß Absatz 1 gilt für Zuckerrüben der Standardqualität, deren Merkmale in Anhang I festgelegt sind, und entspricht der Produktion von 130 kg Quotenzucker.
Dieser Preis versteht sich für das Stadium "Lieferung an die Lieferstelle".
Abänderung 33 Artikel 5 Absatz 4
(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.
(4) Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker entsprechen, ist das betreffende Zuckerunternehmen gehalten, zumindest den durch Branchenvereinbarung festgelegten Preis zu zahlen, der dem Wertzuwachs des betreffenden Zuckers, der Beziehung zwischen den institutionellen Preisen für Zucker und Quotenzuckerrüben nach der Umstrukturierungszeit und der konventionellen Ausbeute von 130 kg pro Tonne Rüben mit einem Zuckergehalt von 16 % Rechnung trägt.
Abänderung 34 Artikel 5 Absatz 4 a (neu)
(4a) Für die Zuckerrübenmengen, die den überschüssigen Zuckermengen entsprechen, die gemäß Artikel 15 der Abschöpfung auf Überschüsse unterliegen oder auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden, ohne dass die Abschöpfung auf Überschüsse angewandt wird, muss das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so anpassen, dass er zumindest dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.
Abänderung 36 Artikel 8
Artikel 8 Zusätzliche Zuckerquote
entfällt
(1)Zuckerunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 im Wirtschaftsjahr 2004/05 C-Zucker erzeugt haben, können spätestens bis zum 31. Juli 2006 beim Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Zuteilung einer zusätzlichen Quote für die in Anhang IV aufgeführte Gesamtmenge beantragen. Die zusätzliche Quote wird nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien zugeteilt.
(2)Überschreiten die Anträge auf zusätzliche Quoten die verfügbare nationale Menge, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat eine proportionale Kürzung der zuzuteilenden Mengen vor.
(3)Auf die zusätzlichen Quoten, die Unternehmen gemäß den Absätzen 1 und 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag erhoben. Dieser Betrag entspricht der im Wirtschaftsjahr 2006/07 geltenden Umstrukturierungsbeihilfe. Er wird je Tonne der zugeteilten zusätzlichen Quote erhoben.
(4)Der gesamte gemäß Absatz 3 gezahlte einmalige Betrag wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erhoben, denen eine zusätzliche Quote zugeteilt wurde.
Jedes betreffende Zuckerunternehmen muss den einmaligen Betrag bis zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Termin zahlen. Letzter Termin ist der 28. Februar 2007.
(5)Die zusätzlichen Quoten gelten als dem betreffenden Zuckerunternehmen nicht zugeteilt, wenn das Unternehmen den einmaligen Betrag nicht vor dem 28. Februar 2007 gezahlt hat.
Abänderung 37 Artikel 9
Artikel 9 Zusätzliche Isoglucosequote
entfällt
Im Wirtschaftsjahr 2006/07 wird eine Isoglucosequote von 100 000 Tonnen zur gesamten in Anhang III festgesetzten Isoglucosequote hinzugefügt. In jedem der Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09 wird eine weitere Isoglucosequote zur Quote von 100 000 Tonnen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.
Die Mitgliedstaaten teilen die zusätzlichen Quoten den Unternehmen entsprechend der Isoglucosequote zu, die ihnen gemäß Artikel 7 Absatz 2 zugeteilt wurde.
Abänderung 38 Artikel 10 Absatz 2
(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. …./2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung) entscheidet die Kommission spätestens Ende Februar 2010 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden.
(2) Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet der Rat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. …./2005 des Rates (Umstrukturierungsverordnung) spätestens Ende Februar 2010 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/11 zu vermeiden.
Abänderung 39 Artikel 12 Buchstabe c a (neu)
ca) unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen in Drittländer ausgeführt.
Abänderung 40 Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Absatzmöglichkeiten für Zuckerüberschüsse
Die Kommission führt eine Untersuchung durch, um übergangsweise Märkte für Zuckerüberschüsse zu erschließen, wobei diese Überschüsse im Energiebereich verwendet werden.
Abänderung 41 Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a
a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender abgeschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;
a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und/oder Lieferanten und einem Verwender abgeschlossen wurde, die gemäß Artikel 17 zugelassen worden sind;
Abänderung 42 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a
a) Alkohol, Rum, lebende Hefe und "Rinse appelstroop";
a) Alkohol, Bioäthanol als Energieträger, Rum, Hefe und "Rinse appelstroop";
Abänderung 43 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b
b) Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch eine Menge Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird, die 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses übersteigt;
b) Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup als Ausgangsstoff verwendet wird;
Abänderung 44 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1
(3) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.
(3) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse wird eine Produktionserstattung gewährt, wenn Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Artikels nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.
Abänderung 45 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3
Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.
Die Festsetzung der Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenz- bzw. Interventionspreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.
Abänderung 46 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a
a) teilen dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahrs die übertragenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen mit;
a) teilen dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 15. Februar des laufenden Wirtschaftsjahrs die übertragenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen mit;
Jedoch wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitpunkt des 31. Januar wie folgt ersetzt:
Jedoch wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Zeitpunkt des 15. Februar wie folgt ersetzt:
Abänderung 48 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b
b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar;
entfällt
Abänderung 49 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstabe c genannten Mengen;
a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die im Rahmen der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen in Drittländer ausgeführten oder auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstabe c genannten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstabe ca genannten ausführbaren Mengen;
Abänderung 50 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b
b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin von dem verarbeitenden Unternehmen nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
Abänderung 51 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca)Überschusszucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup, für die der Exportnachweis nicht fristgerecht geliefert wurde.
Abänderung 52 Artikel 15 Absatz 3
(3) Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr ermittelt worden sind.
(3) Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr ermittelt worden sind. Außerdem wird für die Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe b der Überschussbetrag bei den verarbeitenden Unternehmen erhoben.
Abänderung 53 Artikel 16 Absatz 4
4. Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.
(4) Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten im Rahmen von Branchenvereinbarungen an der Zahlung der Produktionsabgabe beteiligen. Die Beteiligung der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger und Zichorienlieferanten darf 50 % der betreffenden Produktionsabgabe nicht übersteigen.
Abänderung 54 Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a
Interventionsregelung
(1)In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 sind die von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren verpflichtet, den ihnen angebotenen im Rahmen von Quoten hergestellten Weißzucker und Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, sofern vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag für den betreffenden Zucker geschlossen wurde. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- oder Abschläge berichtigt.
(2)In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 erfolgt der Aufkauf durch die Interventionsstellen jeweils zum Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Ankaufs befindet.
(3)In den Wirtschaftsjahren 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 dürfen die Interventionsstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt.
Abänderung 55 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenzpreis annähert, kann unter Berücksichtigung der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.
(1) Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes zu einem Preisniveau zu erhalten, das sich dem Referenz- bzw. Interventionspreis annähert, kann unter Berücksichtigung der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Gemeinschaft ein für alle Mitgliedstaaten einheitlicher Prozentsatz von Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup bis zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Markt genommen werden.
– zusätzliche Quotenerzeugung zu betrachten, die 105 % erreichen kann.
Abänderung 57 Artikel 25 Absatz 1 a (neu)
(1a) Wenn die Einfuhren aus einem der am wenigsten entwickelten Länder über die Mengen hinausgehen, die den Nettoausgleich zwischen dem üblichen Umfang der Produktionskapazitäten und dem üblichen Umfang des Inlandsverbrauchs in dem betreffenden Land gewährleisten, so setzt die Kommission die Einfuhren aus dem betreffenden Land aus.
Abänderung 58 Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Tritt die in Absatz 1 oder die in Absatz 1a genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.
Abänderung 59 Artikel 25 a (neu)
Artikel 25a
Volumen der präferenziellen Einfuhren
Gilt Artikel 18 oder liegt das Volumen der präferenziellen Einfuhren höher als in Artikel 19 vorgesehen, ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 27 Absätze 2 und 3.
Abänderung 60 Artikel 26 Absatz 3
(3) Gewährleistet die Produktionserstattung gemäß Artikel 13 Absatz 3 nicht die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, so kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Weißzucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.
(3) Gewährleistet die Produktionserstattung gemäß Artikel 13 Absatz 3 nicht die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, so kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für Zucker des KN-Codes 1701 und Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 aussetzen.
Abänderung 61 Artikel 27 a (neu)
Artikel 27a
Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern
(1)Die Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern unterliegen bis 1. Juli 2012 den Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs auf der Grundlage der geltenden Beträge. Diese Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden am 1. Juli 2012 um 20 %, am 1. Juli 2013 um 50 % und am 1. Juli 2014 um 80 % herabgesetzt. Ab 1. Juli 2015 werden sie vollständig ausgesetzt.
(2)Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Absatz 1 wird für Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Das Ausgangszollkontingent für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beläuft sich für Waren der Tarifposition 1701 auf 149 212 Tonnen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr wird das Zollkontingent für Waren der Tarifposition 1701 gegenüber dem Kontingent des vorausgegangenem Wirtschaftsjahres um 27 % angehoben.
(3)Wenn Zuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11 die Mengen überschreiten, die dem Nettoausgleich zwischen Erzeugung und Inlandsverbrauch eines oder mehrerer dieser Länder entsprechen, wie er aus den Erklärungen an die Internationale Zuckerorganisation hervorgeht, so kann die Kommission diese Einfuhren gemäß den in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus aussetzen.
Abänderung 62 Artikel 28 Absatz 1
(1) Die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Zollkontingente, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.
(1) Die für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse geltenden Zollkontingente, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen und nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1 eröffnet und verwaltet.
_______________ 1ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).
Abänderung 63 Artikel 28 Absatz 3 a (neu)
(3a) Wenn die Kommission feststellt, dass es ausreichende Beweise für Betrug oder für die für die Überprüfung der Ursprungsnachweise zwar erforderliche, jedoch unterlassene Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gibt oder dass ein massiver Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über die normale Produktions- und Exportkapazität hinaus vorliegt, kann sie Maßnahmen treffen, um die Anwendung der Zollkontingente für die Dauer von sechs Monaten ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie
a) den in Artikel 39 Absatz 1 genannten Ausschuss in Kenntnis gesetzt hat;
b) die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen;
c) eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, aus der hervorgeht, dass es Gründe für berechtigte Zweifel an der rechtmäßigen Anwendung der Zollkontingente gibt, die das Recht des begünstigten Landes oder Gebiets, weiterhin Nutznießer dieser Regelung zu sein, in Frage stellen.
Abänderung 64 Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen unter dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 liegen. Die betreffenden Lizenzen werden für 75 % des AKP-/indischen Zuckers erteilt, bevor sie für anderen Zucker zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.
(2) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur erteilt, wenn die betreffenden Mengen unter dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 liegen. Die betreffenden Lizenzen werden für 75 % des AKP-/indischen Zuckers erteilt, bevor sie für anderen Zucker zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.
Dieser Absatz gilt für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/2009 sowie die ersten drei Monate jedes der darauffolgenden Wirtschaftsjahre.
In Defizitgebieten wird den Zuckerherstellern gestattet, die Raffination von eingeführtem Zucker als Teilzeitaktivität vorzunehmen.
Abänderung 66 Artikel 31 a (neu)
Artikel 31a
Kontrolle der präferenziellen Einfuhren
Die präferenziellen Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern dürfen die lokal erzeugten Zuckermengen nicht überschreiten, wobei es sich um Mengen zusätzlich zu den für den Binnenverbrauch dieser Länder erforderlichen handeln muss.
Abänderung 67 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a
a) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenzpreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;
a) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3 bis 6, insbesondere diejenigen betreffend die Preiszu- und -abschläge aufgrund einer Abweichung von der Standardqualität für den Referenz- bzw. Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 3 und den Mindestpreis gemäß Artikel 5 Absatz 3;
Abänderung 68 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c
c) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;
c) Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 13, 14 und 15, insbesondere die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen zur Ausfuhr von Zucker und Isoglucose außerhalb der Quoten, die Bedingungen für die Gewährung von Produktionserstattungen, die Höhe dieser Erstattungen und die erstattungsfähigen Mengen;
Abänderung 69 Artikel 44
Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern.
Nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf diejenigen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern. Insbesondere werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 in den Mitgliedstaaten mit Herbstaussaat im Verhältnis zu der Zuckermenge erhöht, die aus vor dem 30. September 2006 geschnitzelten Zuckerrüben erzeugt wurde. Diese Zuckerrübenmenge unterliegt ebenfalls den Bedingungen bezüglich Preis und Vertragsvereinbarungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2005)0263 – C6-0244/2005 – 2005/0119(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0263)(1),
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0244/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0392/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. hält es für inakzeptabel, dass der Rat eine politische Einigung über die Reform der Zuckerregelung, die mit einschneidenden Folgen für die Zukunft des Sektors in vielen Mitgliedstaaten verbunden ist, mitgeteilt hat, ohne zuvor die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erhalten zu haben; der Rat darf auf keinen Fall eine endgültige politische Einigung erreichen, solange die Konsultation des Europäischen Parlaments noch nicht abgeschlossen ist;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 1
(1) Die Verordnung (EG) Nr. ……/2005 des Rates (Zuckermarktreform) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht eine bedeutende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen eine in zwei Stufen erfolgende deutliche Kürzung der institutionellen Stützungspreise für EU-Zucker.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. …/... des Rates (Zuckermarktreform) über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sieht eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor. Die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen umfassen insbesondere den Ersatz des Interventionsmechanismus durch einen Referenzpreis ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11 sowie eine Kürzung der institutionellen Stützungspreise für EU-Zucker und des Mindestpreises für Zuckerrüben.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 1 A (neu)
(1a) Die Abschaffung des Interventionsmechanismus zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009/10, die Senkung des Referenz- oder des Interventionspreises für Weißzucker sowie die Senkung des Mindestpreises für Quotenzuckerrüben, die in der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind, werden in einigen Gebieten zu einem erheblichen Einkommensrückgang der Zuckerrüben- und Zichorienerzeuger, neben der Vernichtung des Anbaus und der damit verbundenen Industrie in vielen weiteren Gebieten, führen, der ausgeglichen werden muss.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 2
(2) Angesichts der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor sollten Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrübenerzeuger eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Form einer Ausgleichszahlung für die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien annehmen, deren Gesamthöhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst werden sollte.
(2) Um die Grundsätze der Gemeinsamen Agrarpolitik zu wahren, die insbesondere zum Ziel hat, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern und das in den Verträgen festgelegte und in der Strategie von Lissabon genannte Ziel des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts zu erreichen, muss für den Einkommensrückgang der Zuckerrüben- und der Zuckerrohrerzeuger ein erheblicher Ausgleich gewährt werden. Dazu sollten angesichts der Verringerung der Marktstützung im Zuckersektor Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie ihre Beschäftigten eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Einkommensverluste ausgleichen, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Regionen fördern und damit neue Einkommensquellen für die Erzeuger in der Gemeinschaft schaffen. Sie müssen die Form einer speziell den Erzeugern von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien gewährten Ausgleichszahlung annehmen, deren Gesamthöhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepasst wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen über die erforderliche Flexibilität verfügen.
Abänderung 17 ERWÄGUNG 2 A (neu)
(2a) Die Änderungen der EU-Zuckerregelung werden auch erhebliche Auswirkungen auf die AKP-Erzeuger haben, die derzeit nach dem Zuckerprotokoll präferenziellen Zugang zum EU-Markt haben. Es ist unbedingt notwendig, dass diese Länder, von denen viele wirtschaftlich fast völlig von Zucker abhängig sind, finanzielle Unterstützung erhalten. Nach der neuesten, von der Kommission vorgelegten Bedarfsschätzung benötigen die AKP-Länder 200 Mio. EUR jährlich. Dieser Bedarf muss mit neuen Finanzmitteln gedeckt werden, die zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln für die Entwicklung bereitgestellt werden.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 4
(4) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Zuckerrüben entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
(4) Um die zentralen Ziele der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sollte die Stützung für Zuckerrüben entkoppelt und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Doch könnten die Mitgliedstaaten einen Teil der für die Direktzahlungen verfügbaren Mittel benutzen, um den Zuckerrübenerzeugern, die diese Tätigkeit weiter ausüben wollen, produktionsgebundene Beihilfen zu gewähren.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 6
(6) Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a daher keine Anwendung finden.
(6) Seit dem Beitritt kommt den Zuckerrüben- und Zichorienerzeugern in den neuen Mitgliedstaaten die Preisstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zugute. Auf die Zahlungen für Zucker sowie für Zuckerrüben und Zichorien im Rahmen der Betriebsprämienregelung sollten die Steigerungsstufen gemäß Artikel 143a daher keine Anwendung finden. Außerdem könnten die Zuckerrübenerzeuger durch die Einbeziehung der Zahlung für Zucker in die flächenbezogene Betriebsprämienregelung um den größten Teil der Ausgleichsbeihilfe für Zuckerrüben gebracht werden. Daher sollte den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, von dieser vereinfachten Regelung abzuweichen und den Zuckerrübenerzeugern die Ausgleichsbeihilfe unter Berücksichtigung der Zuckerrübenanbauflächen im Referenzzeitraum zu gewähren.
Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu) Artikel 55 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
2a) Artikel 55 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) die stillgelegten Flächen für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (Getreide, Ölsaaten, Kartoffeln, Zuckerrüben usw.) genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist."
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu) Artikel 68 b (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
3a. Dem Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:
"Artikel 68 b
Zahlungen für Zucker
Hinsichtlich der Zahlungen für Zuckerrüben und Zichorien können die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz des Teils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 einbehalten, der den Zahlungen für die Flächen entspricht, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, den der Erzeuger gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geschlossen hat."
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 4 A (neu) Artikel 88 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
4a) Artikel 88 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Eine Beihilfe von 80 EUR/ha pro Jahr wird für die mit Energiepflanzen, einschließlich landwirtschaftlichen Kulturpflanzen (Getreide, Ölsaaten, Zuckerrüben, Kartoffeln usw.), bebaute Fläche nach den Bestimmungen dieses Kapitels gewährt."
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 4 B (neu) Artikel 89 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
4b) Artikel 89 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 2 200 000 Hektar gewährt."
Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 5 Artikel 110 p Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
(1) Für das Jahr 2006 können die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup im Falle der Anwendung von Artikel 71 eine Zahlung für Zucker erhalten. Diese wird für die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen gewährt, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von A- oder B-Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden und Gegenstand eines Liefervertrags sind, der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates für einen von den Mitgliedstaaten anhand objektiver, nicht diskriminierender Kriterien festzulegenden und ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 beginnenden repräsentativen Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen wurde.
(1) Für das Jahr 2006 können die Erzeuger von Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien für die Erzeugung von Inulinsirup im Falle der Anwendung von Artikel 71 eine Zahlung für Zucker erhalten. Diese wird für die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen gewährt, die für den Anbau von Zuckerrüben oder Zichorien für die Erzeugung von Zucker oder Inulinsirup genutzt wurden – wobei die durchschnittliche Hektarzahl der Flächen hinzugefügt werden kann, die für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genutzt wurden – und Gegenstand eines Liefervertrags sind, den der Erzeuger gemäß Artikel 19 der letztgenannten Verordnung für einen von den Mitgliedstaaten anhand objektiver, nicht diskriminierender Kriterien festzulegenden und ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 beginnenden repräsentativen Zeitraum von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren geschlossen hat.
Abänderung 12 ANHANG NUMMER 2 Anhang II (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) Vorschlag der Kommission
(in Mio. EUR)
Mitgliedstaat
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Belgien
4,7
6,3
7,9
7,9
7,9
7,9
7,9
7,9
Dänemark
7,7
10,4
13
13
13
13
13
13
Deutschland
40,4
54,7
68,4
68,4
68,4
68,4
68,4
68,4
Griechenland
45,4
61,1
76,7
76,7
76,7
76,7
76,7
76,7
Spanien
56,9
77,1
96,4
96,4
96,4
96,4
96,4
96,4
Frankreich
51,4
68,7
85,9
85,9
85,9
85,9
85,9
85,9
Irland
15,3
20,4
25,6
25,6
25,6
25,6
25,6
25,6
Italien
62,3
84,7
106,6
106,6
106,6
106,6
106,6
106,6
Luxemburg
0,2
0,3
0,4
0,4
0,4
0,4
0,4
0,4
Niederlande
6,8
9,6
12,1
12,1
12,1
12,1
12,1
12,1
Österreich
12,4
17,1
21,3
21,3
21,3
21,3
21,3
21,3
Portugal
10,8
14,6
18,3
18,3
18,3
18,3
18,3
18,3
Finnland
8
10,8
13,6
13,6
13,6
13,6
13,6
13,6
Schweden
6,6
8,8
11,0
11
11
11
11
11
Vereinigtes Königreich
17,7
23,6
29,5
29,5
29,5
29,5
29,5
29,5
Änderungen des Parlaments
(in Mio. EUR)
Mitgliedstaat
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Belgien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Dänemark
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Deutschland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Griechenland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Spanien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Frankreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Irland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Italien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Luxemburg
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Niederlande
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Österreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Portugal
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Finnland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Schweden
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Vereinigtes Königreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Abänderung 14 ANHANG NUMMER 4 Anhang VII Buchstabe K Tabelle 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) Vorschlag der Kommission
(in "000 EUR)
Mitgliedstaat
2006
2007 und folgende Jahre
Belgien
48 588
83 729
Tschechische Republik
27 849
44 245
Dänemark
19 312
34 478
Deutschland
154 780
277 946
Griechenland
17 939
29 384
Spanien
60 267
96 203
Frankreich
151 144
270 081
Ungarn
25 433
39 912
Irland
11 258
18 441
Italien
79 854
135 994
Lettland
4 219
6 616
Litauen
6 547
10 260
Niederlande
42 027
74 013
Österreich
18 929
32 891
Polen
99 125
159 392
Portugal
3 939
6 452
Slowakei
11 812
19 289
Slowenien
2 993
4 902
Finnland
8 254
13 520
Schweden
20 807
34 082
Vereinigtes Königreich
64 333
105 376
Änderungen des Parlaments
(in "000 EUR)
Mitgliedstaat
2006
2007 und folgende Jahre
Belgien
p.m.
p.m.
Tschechische Republik
p.m.
p.m.
Dänemark
p.m.
p.m.
Deutschland
p.m.
p.m.
Griechenland
p.m.
p.m.
Spanien
p.m.
p.m.
Frankreich
p.m.
p.m.
Ungarn
p.m.
p.m.
Irland
p.m.
p.m.
Italien
p.m.
p.m.
Lettland
p.m.
p.m.
Litauen
p.m.
p.m.
Niederlande
p.m.
p.m.
Österreich
p.m.
p.m.
Polen
p.m.
p.m.
Portugal
p.m.
p.m.
Slowakei
p.m.
p.m.
Slowenien
p.m.
p.m.
Finnland
p.m.
p.m.
Schweden
p.m.
p.m.
Vereinigtes Königreich
p.m.
p.m.
Abänderung 15 ANHANG NUMMER 5 Anhang VIII (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) Vorschlag der Kommission
(in"000 EUR)
Mitgliedstaat
2005
2006
2007, 2008
und 2009
2010 und folgende Jahre
Belgien
411 053
579 161
613 782
613 782
Dänemark
943 369
1 015 477
1 030 478
1 030 478
Deutschland
5 148 003
5 646 981
5 769 946
5 769 946
Griechenland
838 289
1 719 228
1 752 673
1 752 673
Spanien
3 266 092
4 125 330
4 359 266
4 359 266
Frankreich
7 199 000
7 382 144
8 361 081
8 361 081
Irland
1 260 142
1 333 563
1 340 521
1 340 521
Italien
2 539 000
3 544 371
3 599 994
3 599 994
Luxemburg
33 414
36 602
37 051
37 051
Niederlande
386 586
428 613
853 599
853 599
Österreich
613 000
632 929
744 891
744 891
Portugal
452 000
496 939
565 452
565 452
Finnland
467 000
475 254
565 520
565 520
Schweden
637 388
670 915
763 082
763 082
Vereinigtes Königreich
3 697 528
3 934 753
3 975 849
3 975 849
Änderungen des Parlaments
(in"000 EUR)
Mitgliedstaat
2005
2006
2007, 2008
und 2009
2010 und folgende Jahre
Belgien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Dänemark
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Deutschland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Griechenland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Spanien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Frankreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Irland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Italien
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Luxemburg
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Niederlande
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Österreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Portugal
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Finnland
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Schweden
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Vereinigtes Königreich
p.m.
p.m.
p.m.
p.m.
Abänderung 16 ANHANG NUMMER 6 Anhang VIII a (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) Vorschlag der Kommission
Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie *
256k
96k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2005)0263 – C6-0245/2005 – 2005/0120(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0263)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0245/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0393/2005),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. hält es für inakzeptabel, dass der Rat eine politische Einigung über die Reform der Zuckerregelung, die mit einschneidenden Folgen für die Zukunft des Sektors in vielen Mitgliedstaaten verbunden ist, mitgeteilt hat, ohne zuvor die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erhalten zu haben; der Rat darf auf keinen Fall eine endgültige politische Einigung erreichen, solange die Konsultation des Europäischen Parlaments noch nicht abgeschlossen ist;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 1
(1) Die Zuckerindustrie steht aufgrund von Entwicklungen in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene vor strukturellen Problemen, die die Wettbewerbsfähigkeit und sogar die Rentabilität des gesamten Wirtschaftszweigs ernsthaft gefährden könnten. Mit den Marktordnungsinstrumenten der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) können diese Probleme nicht gelöst werden.Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel in der Gemeinschaft mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sicherzustellen, ist daher eine grundlegende Umstrukturierung notwendig, bei der unrentable Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft deutlich abgebaut werden. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Im Rahmen dieser Regelung sollten die Quoten unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft gekürzt werden.
(1) Um die Gemeinschaftsregelung für die Zuckererzeugung und den Zuckerhandel in der Gemeinschaft mit den internationalen Erfordernissen in Einklang zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Zucker erzeugenden Regionen in der Zukunft sicherzustellen, ist eine Umstrukturierung notwendig, bei der Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft abgebaut und neue Einkommensquellen in den betroffenen Regionen geschaffen werden. Bei dieser Umstrukturierung müssen diejenigen, die dies wünschen, zu annehmbaren Bedingungen aus dem System aussteigen können, d.h. durch freiwillige Aufgabe der Produktion im Hinblick auf die endgültige Streichung der Produktionsquoten gegen eine angemessene finanzielle Entschädigung. Zu diesem Zweck sollte als Voraussetzung für die Umsetzung einer funktionierenden neuen gemeinsamen Marktorganisation für den Zuckersektor eine getrennte und autonome befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft festgelegt werden. Der Abbau der Erzeugungskapazitäten in der Gemeinschaft, der sich aus der Anwendung dieser Regelung ergeben sollte, muss sich auf das notwendige Mindestmaß beschränken und unter Wahrung der legitimen Interessen der Zuckerindustrie, der Zuckerrüben- und der Zichorienerzeuger sowie der Verbraucher in der Gemeinschaft erfolgen. Die Umsetzung der Umstrukturierungsregelung muss außerdem partnerschaftlich und nach Konsultation aller Beteiligten, einschließlich Landwirten, der verarbeitenden Industrie, Beschäftigten des Sektors und Behörden, erfolgen.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 4 A (neu)
(4a) Um die gesamte Finanzierung der Umstrukturierung sicherzustellen, müssen die Einnahmen aus der Übertragung von 1 Million Tonnen Zucker zur Erhöhung der Quote in voller Höhe wieder dem Umstrukturierungsfonds zugeführt werden.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 5
(5) Den Zuckerunternehmen mit der geringsten Produktivität sollte für einen befristeten Zeitraum eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Erzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und gleichzeitig die Beachtung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen und ökologischen Verpflichtungen ordnungsgemäß berücksichtigt. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.
(5) Den Zuckerunternehmen, die ihre Quotenerzeugung aufgeben wollen, sollte für einen befristeten Zeitraum eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden. Zu diesem Zweck sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe eingeführt werden, die einen Anreiz zur Einstellung der Erzeugung und zum Verzicht auf die betreffenden Quoten schafft und gleichzeitig die Entwicklung wirtschaftlicher Alternativen für die betreffenden Regionen unter Berücksichtigung der mit der Aufgabe der Erzeugung verbundenen sozialen (Schutz der Beschäftigten der Zuckerfabriken und der Landwirte) und ökologischen Verpflichtungen ermöglicht. Die Beihilfe sollte vier Wirtschaftsjahre lang gezahlt werden und es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 5A (neu)
(5a) Die Aufgabe der Erzeugung ist automatisch mit der Aufgabe des Lieferrechts, das die Erzeuger besitzen, verbunden. Sie schmälert die von den Landwirten getätigten Investitionen, insbesondere hinsichtlich der für den Zuckerrüben- und den Zichorienanbau benötigten Spezialgeräte. Um eine dynamische Umstrukturierung zu ermöglichen, sollten die Erzeuger die Umstrukturierungsbeihilfen für den Zuckersektor ebenfalls erhalten können. Daher sollte den Zuckerrüben- und den Zichorienerzeugern als Ausgleich für den so entstandenen Kapitalverlust ein Anteil von mindestens 50 % an der Umstrukturierungsbeihilfe zustehen. Außerdem muss die Aufteilung der Umstrukturierungsbeihilfe zwischen Erzeugern und Zuckerherstellern von der Unterzeichnung einer Branchenvereinbarung abhängig gemacht werden.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 6 A (neu)
(6a) Die Erzeugung von Bioethanol bietet die Möglichkeit, einen Beitrag zur Einhaltung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor1 und der im Rahmen des Protokolls von Kyoto eingegangenen Verpflichtungen durch Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu leisten. Sie spielt eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine Diversifizierung der Energiequellen in Europa und bietet neue Absatzmöglichkeiten als möglichen Ersatz für den Zuckersektor in der Europäischen Union. Um ihre Entwicklung zu ermöglichen, sollte den Zuckerunternehmen, die von der befristeten Umstrukturierungsregelung Gebrauch machen, die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Produktionsanlagen im Falle der Umstellung auf die Herstellung von Bioethanol nicht abzubauen.
_______________ 1 ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
Abänderung 6 ARTIKEL 2 A (neu)
Artikel 2a
Stützungsmaßnahmen für Beschäftigte in der Zuckerrüben- und Zichorienerzeugung sowie in der Zuckerindustrie Infolge der verringerten Marktstützung im Zuckersektor muss die Umstrukturierungsbeihilfe auch dazu verwendet werden, Stützungsmaßnahmen für Beschäftigte in der Zuckerrüben- und Zichorienerzeugung sowie in der Zuckerindustrie zu finanzieren. Mit diesen Maßnahmen sollte ihnen geholfen werden, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden.
Abänderung 7 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem vor der Anwendung dieser Verordnung eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10 einstellt. Die Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 gilt als Einstellung im Wirtschaftsjahr 2006/07.
(1) Jedes Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugende Unternehmen, dem vor der Anwendung dieser Verordnung eine Quote zugeteilt wurde, hat Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote, wenn es die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07, 2007/08, 2008/09 oder 2009/10 völlig oder teilweise einstellt und alternative wirtschaftliche Aktivitäten in der Region entwickelt. Die völlige oder teilweise Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 gilt als Einstellung im Wirtschaftsjahr 2006/07.
Abänderung 8 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 A (neu)
(1a) Die auf Grund von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. ... / ... des Rates vom ... über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zugeteilten Isoglucose-Quotenmengen kommen nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe infrage.
Abänderung 9 ARTIKEL 3 ABSATZ 2
(2) Die Einstellung der Erzeugung erfordert
(2) Die Einstellung der Erzeugung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umstrukturierungsregelung erfordert
a) den Verzicht auf die betreffende Quote nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu führen sind;
a) den Verzicht auf die betreffende Quote nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu führen sind; wenn keine Branchenvereinbarungen bestehen, trifft der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen;
b) die endgültige und vollständige Beendigung der Erzeugung in mindestens einer Zuckerfabrik,
b) die endgültige und vollständige Beendigung der Erzeugung in mindestens einer Zuckerfabrik,
c) die Schließung der betreffenden Zuckerfabrik oder -fabriken und den Rückbau ihrer Produktionsanlagen sowie
c) die Schließung der betreffenden Zuckerfabrik oder -fabriken und den Rückbau ihrer Produktionsanlagen sowie
d) die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes und Maßnahmen, die eine Umsetzung der Arbeitskräfte erleichtern.
d) die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustands des Fabrikgeländes, um der Region wirtschaftliche Perspektiven zu eröffnen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere durch die mögliche Umstellung der Produktionsanlagen darauf, sozialen und kulturellen Zielen zu dienen;
da) die Durchführung von Maßnahmen, die im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, unter Beteiligung der Gewerkschaften und unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften festzulegen sind und darauf abzielen, eine Umsetzung der Arbeitskräfte zu erleichtern oder eine Entschädigung für die Arbeitsplatzverluste der Beschäftigten der betreffenden Fabriken zu gewährleisten;
db) die Unterzeichnung einer Branchenvereinbarung mit den Zuckerrüben- und den Zichorienerzeugern oder ihren offiziellen Vertretern hinsichtlich des den Erzeugern zustehenden Teils der Umstrukturierungsbeihilfe;
dc) die Vorlage eines Umstrukturierungsplans und dessen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Vereinbarung wird insbesondere von den Zuckerrüben- und den Zichorienerzeugern hinsichtlich des an die Erzeuger gezahlten Teils der Beihilfe, sowie von den Beschäftigten der Zuckerfabriken hinsichtlich der die Arbeit betreffenden Fragen unterzeichnet.
Abänderung 10 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 A (neu)
(2a) Im Falle der Umstellung der Produktionsanlagen auf die Herstellung von Bioethanol zu Energiezwecken erfordert die Einstellung der Erzeugung
a) den Verzicht auf die betreffende Quote nach Konsultationen, die im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen zu gewährleisten sind;
b) die Umwandlung der Produktionsanlagen in eine Brennerei, womit die effektive Herstellung von Bioethanol zu Energiezwecken ermöglicht wird;
c) die Durchführung von Maßnahmen, die im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen und unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften festzulegen sind und darauf abzielen, eine Umsetzung der Arbeitskräfte zu erleichtern oder eine Entschädigung für die Arbeitsplatzverluste der Beschäftigten der betreffenden Fabriken zu bieten;
d) die Unterzeichnung einer Branchenvereinbarung mit den Zuckerrüben- und den Zichorienerzeugern oder mit ihren offiziellen Vertretern hinsichtlich des den Erzeugern zustehenden Teils der Umstrukturierungsbeihilfe;
e) die Vorlage eines Umstrukturierungsplans und dessen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.
Abänderung 11 ARTIKEL 3 ABSATZ 3
(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe ist bis spätestens 31. Januar des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr der beabsichtigten Einstellung der Erzeugung vorausgeht, beim Mitgliedstaat zu beantragen. Bei Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 sind die Anträge jedoch bis spätestens 31. Juli 2006 zu stellen.
(3) Die Umstrukturierungsbeihilfe ist bis spätestens 31. Januar des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr der beabsichtigten Einstellung der Erzeugung vorausgeht, beim Mitgliedstaat zu beantragen und von der Kommission zu genehmigen. Bei Einstellung der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 sind die Anträge jedoch bis spätestens 31. Juli 2006 zu stellen.
Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen
Die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe umfassen
a) eine Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote;
a) eine gemeinsame branchenbezogene Verpflichtung zur Aufgabe der betreffenden Quote;
b) eine Verpflichtung zur endgültigen und vollständigen Einstellung der Erzeugung in mindestens einer Zuckerfabrik während des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Für vor dem 1. August 2006 gestellte Anträge gilt das Wirtschaftsjahr 2006/07 als das darauf folgende Wirtschaftsjahr;
b) eine Verpflichtung zur endgültigen und vollständigen Einstellung der Erzeugung in mindestens einer Zuckerfabrik während des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Für vor dem 1. August 2006 gestellte Anträge gilt das Wirtschaftsjahr 2006/07 als das darauf folgende Wirtschaftsjahr;
c) eine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d innerhalb einer vom Mitgliedstaat zu setzenden Frist.
c) eine Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d, da, db und dc innerhalb einer vom Mitgliedstaat zu setzenden Frist.
ca) die Erstellung eines Betriebsentwicklungsplans, der sich auf die geplante Wirtschaftstätigkeit und die Folgen der Umstrukturierung für Umwelt und Beschäftigung erstreckt und der Situation in der Region Rechnung trägt.
Im Falle der Umstellung der Produktionsanlagen auf die Herstellung von Bioethanol zu Energiezwecken umfassen die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfen jedoch die Verpflichtung zur ausschließlichen Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 2 a.
Die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Anforderungen besteht ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 7.
Diese Verpflichtungen, die der Kommission mitgeteilt werden, müssen auf dem Gebiet des Mitgliedstaats erfüllt werden. Von ihrer Erfüllung hängt die Entscheidung über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Absatz 7 ab.
Abänderung 22 ARTIKEL 3 ABSATZ 3 A (neu)
(3a) Der vom Unternehmen eingereichte Antrag muss einen vom Unternehmen erstellten detaillierten Umstrukturierungsplan sowie ein detailliertes Verzeichnis der Verpflichtungen des Unternehmens und einen Zeitplan für die Erfüllung dieser Verpflichtungen enthalten.
Abänderung 12 ARTIKEL 3 ABSATZ 4
(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird ausschließlich für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Erzeugung gemäß Absatz 2 Buchstabe b eingestellt wird.
(4) Die Umstrukturierungsbeihilfe wird ausschließlich für das Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die Erzeugung gemäß den Anforderungen nach Absatz 2 oder, im Falle der Umstellung der Produktionsanlagen auf die Herstellung von Bioethanol zu Energiezwecken, gemäß den Anforderungen nach Absatz 2 a eingestellt wird.
Die Gewährung der Beihilfen erfolgt unbeschadet anderer Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Bioenergie.
Abänderung 13 ARTIKEL 3 ABSATZ 5
(5) Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebene Quote wird wie folgt festgesetzt:
(5) Der Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote wird wie folgt festgesetzt:
- 730 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
- 800 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006/07,
- 625 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
- 741 EUR für das Wirtschaftsjahr 2007/08,
- 520 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
- 622 EUR für das Wirtschaftsjahr 2008/09,
- 420 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/10.
- 516 EUR für das Wirtschaftsjahr 2009/10.
Abänderung 14 ARTIKEL 3 ABSATZ 5 A (neu)
(5a) Ein Mindestanteil von 50 % an dem der Zuckerindustrie für die Umstrukturierung zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag je Tonne aufgegebener Quote steht den Zuckerrüben- und den Zichorienerzeugern zu.
Die Kommission wird aufgefordert, Vorschläge zu erarbeiten, wie der Anteil, den die ausgeschiedenen Erzeuger am Umstrukturierungsfonds erhalten, zur Schaffung von wirtschaftlich sinnvollen Produktionsalternativen verwendet werden kann.
Abänderung 20 ARTIKEL 3 A (neu)
Artikel 3a Entschädigung Der Prozess der Umstrukturierung und Einstellung der Zuckerrüben- und Zichorienerzeugung geht zu Lasten der Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien, der Beschäftigten der Zuckerindustrie sowie der Lieferanten von Maschinen zur Zuckerrüben- und Zichorienerzeugung.
Deshalb sind für die Erzeuger von Zuckerrüben und Zichorien sowie die Lieferanten von Maschinen 50 % der Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen der Entschädigung bestimmt, insbesondere für Investitionen in Spezialausrüstungen, die an Wert verlieren.
Darüber hinaus sind für die freigesetzten Beschäftigten zusätzlich mindestens 10 % der Umstrukturierungsbeihilfen für freigesetzte Beschäftigte der Zuckerunternehmen im Rahmen der Entschädigungen für den Abbau von Arbeitsplätzen bestimmt.
Abänderung 21 ARTIKEL 3 B (neu)
Artikel 3b
Regionale Diversifizierung
Während des Übergangszeitraums wird ein zusätzlicher Betrag je aufgegebene Tonne Zucker in Höhe von 15 % der Umstrukturierungshilfe an die Mitgliedstaaten bzw. einzelnen Regionen der Mitgliedstaaten gezahlt, die zur Diversifizierung in den von der Umstrukturierung betroffenen Regionen verwendet wird.
Abänderung 15 ARTIKEL 4 ABSATZ 1
(1) Die Zuckerrübenerzeuger haben Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, wenn sie die Belieferung einer Zuckerfabrik eingestellt haben, die die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat.
(1) Die Zuckerrüben- und die Zichorienerzeuger haben Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, wenn sie die Belieferung einer Zuckerfabrik eingestellt haben, die die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgegeben hat.
Abänderung 17 ARTIKEL 4 a (neu)
Artikel 4a
Übergangsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger
Zuckerrübenerzeuger, die in Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote erheblich verringern, weiterhin Zuckerrüben anbauen, haben in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, der frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 beginnt und spätestens mit dem Wirtschaftsjahr 2013/14 endet, Zugang zu einer nationalen Übergangsbeihilfe.
Abänderung 16 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a aufgegeben hat, wird in dem betreffenden und den folgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.
Auf Quoten, die ein Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 2 a Buchstabe a aufgegeben hat, wird in dem betreffenden und den folgenden Wirtschaftsjahren kein befristeter Umstrukturierungsbetrag erhoben.
– unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit(1) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis des Ziels der Europäischen Union und Russlands, die auf dem EU-Russland-Gipfel am 10. Mai 2005 vereinbarten vier "gemeinsamen Räume" zu schaffen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2005 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2005 zu den Menschenrechten in Russland und den neuen NGO-Gesetzen(3),
– unter Hinweis auf die Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre fünf Protokolle,
– unter Hinweis auf die vielen glaubwürdigen Berichte russischer und internationaler NGOs über fortgesetzte schwere Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Verfahren, die Tschetschenien betreffen,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 29. November 2005 der britische EU-Ratsvorsitz die Parlamentswahlen, die am 27. November 2005 in der russischen Teilrepublik Tschetschenien stattgefunden haben, begrüßt hat und diese Wahlen als bedeutenden Schritt zur Vertretung eines breiteren Meinungsspektrums in der tschetschenischen Gesellschaft bezeichnet hat,
B. in der Erwägung, dass die Kommission es als ermutigend bezeichnet hat, dass diese Parlamentswahlen, die ersten in Tschetschenien seit acht Jahren, ohne größere gewaltsame Zwischenfälle verlaufen seien, es jedoch abgelehnt hat, sich zur Fairness dieser Wahlen zu äußern,
C. in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten in einem offenen Brief an die Europäische Union, der von der russischen Menschenrechtsgruppe Memorial, der Internationalen Helsinki-Föderation für Menschenrechte, der Gesellschaft für russisch-tschetschenische Freundschaft und anderen, einschließlich der in Paris ansässigen Internationalen Föderation für Menschenrechte, unterzeichnet wurde, der Europäischen Union vorwerfen, sie beschönige durch ihre optimistische Einschätzung dieser Wahlen die Wirklichkeit, und unterstreichen, dass diese Erklärung nicht nur den von russischen und internationalen Menschenrechtsaktivisten zusammengetragenen Nachweisen widerspricht …, sondern auch das Bekenntnis der Europäischen Union zu Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Frage stellt,
D. in der Erwägung, dass die offiziell genannte Wahlbeteiligung von 57 % von Memorial in Frage gestellt wurde, die behauptet, dass die Beteiligung viel geringer gewesen und die Abstimmung durch weit verbreitete Betrügereien und Akte der Einschüchterung beeinträchtigt worden sei,
E. in der Erwägung, dass in Tschetschenien und in einigen Fällen in den Nachbarregionen im Nordkaukasus nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen wie Mord, gewaltsames Verschwinden, Folter, Geiselnahmen und willkürliche Festnahmen begangen werden,
F. in der Erwägung, dass die russische Regierung zahlreiche Zuständigkeiten im Bereich Terrorismusbekämpfung von den föderalen Behörden auf lokale Behörden übertragen hat, um so den Anschein zu erwecken, bei dem seit nunmehr zehn Jahren andauernden Konflikt zwischen Russland und Tschetschenien handele es sich um eine interne tschetschenische Auseinandersetzung, bei der es, wie in einem unlängst vorgelegten gemeinsamen Bericht der Helsinki-Föderation, der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte, des norwegischen Helsinki-Komitees und Memorial dargelegt wird, zu einer Brutalisierung des Vorgehens der Konfliktparteien und allgegenwärtiger Angst und Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung gekommen ist,
G. in der Erwägung, dass zahlreiche Entführungen, Folterungen und willkürliche Morde, zu denen es in den vergangenen zwei Jahren in Tschetschenien gekommen ist, tschetschenischen paramilitärischen Kräften zugeschrieben werden,
H. in der Erwägung, dass die in Tschetschenien begangenen Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungestraft bleiben, so dass ein Klima der Straffreiheit entstanden ist, das sich von der Republik Tschetschenien und der Republik Inguschetien auf weitere Regionen des Nordkaukasus, unter anderem auf Nordossetien und in jüngster Zeit Kabardino-Balkaria, ausbreitet,
I. in der Erwägung, dass sich die Demokratie in Russland in den letzten Jahren weiter deutlich verschlechtert hat, insbesondere durch Zunahme der staatlichen Kontrolle über die wichtigsten Fernseh- und Radiosender, die Verbreitung der Selbstzensur unter den Printmedien, die Schließung unabhängiger Medien, Beschränkungen des Rechts auf Veranstaltung öffentlicher Demonstrationen, die Verschlechterung des Klimas für NGOs einschließlich Fällen der Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten und eine verstärkte politische Kontrolle der Justiz,
J. unter Betonung der Tatsache, dass die Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland zu Menschenrechtsfragen bislang keine großen Fortschritte in diesem Bereich gezeitigt haben, der in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland eine vorrangige Stellung einnehmen sollte,
K. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 20. Dezember 2005 eine Beschwerde im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Ruslan Alichadijew, dem ehemaligen Präsidenten des aus fairen Wahlen hervorgegangenen Parlaments der autoproklamierten Tschetschenischen Republik Itschkeria, für zulässig erklärt hat; in der Erwägung, dass eine von der tschetschenischen Staatsanwaltschaft eingeleitete Untersuchung ergebnislos blieb und die russische Regierung es abgelehnt hat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Ermittlungsakten zur Verfügung zu stellen,
L. in der Erwägung, dass die Kommission am 13. Dezember 2005 einen Betrag von 6 000 000 EUR bereitgestellt hat, um den Opfern der andauernden Krise im Nordkaukasus zu helfen, womit sich die Gesamthilfe der Europäischen Union für diese Region im Jahr 2005 auf 26 300 000 EUR erhöht und das Programm weltweit zur fünftgrößten humanitären Hilfsoperation der Europäischen Union und die Europäische Union zum wichtigsten Geldgeber in der Region wird,
M. in der Erwägung, dass die Gesetzesvorlage, die die Tätigkeit von NGOs in Russland einschränkt, am 23. und 27. Dezember 2005 mit geringfügigen Änderungen von beiden Kammern des Parlaments angenommen wurde und nur noch von Präsident Putin unterzeichnet werden muss, um Gesetzeskraft zu erlangen,
N. in der Erwägung, dass NGOs einschließlich Memorial, der Moscow Helsinki Group und des Moscow Bureau For Civil Rights in einem Schreiben an den russischen Außenminister Sergey Lawrow vom 28. Dezember 2005 unterstrichen haben, dass zahlreiche Aspekte des Gesetzes weiterhin gegen das Völkerrecht, die russische Verfassung, das russische Zivilgesetzbuch und zahlreiche russische Gesetze verstoßen,
O. in der Erwägung, dass die Vereinigungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht darstellt und für eine demokratische Gesellschaft von großer Bedeutung ist,
P. zutiefst beunruhigt über die Zunahme rassistisch motivierter Gewalt in Russland,
Q. in der Erwägung, dass der Prozess gegen Stanislaw Dmitrijewski, dem die Veröffentlichung des Aufrufs von Aslan Maschkadow zum Frieden in Tschetschenien in seiner Zeitung vorgeworfen wird und dem somit fünf Jahre Haft drohen, am 18. Januar 2006 wieder aufgenommen wurde,
1. wiederholt, dass es jegliche Terrorakte in der Russischen Föderation auf das Schärfste verurteilt; für diese kann es keinerlei Rechtfertigung geben;
2. ist tief besorgt, dass Rat und Kommission nicht in der Lage waren, auf die andauernden Menschenrechtsverletzungen in der Republik Tschetschenien in geeigneter Weise zu reagieren, obwohl die zahlreichen von beiden Konfliktparteien in einem Klima fast vollständiger Straffreiheit begangenen Menschenrechtsverletzungen nach wie vor andauern;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden und gegen schwerste Menschenrechtsverletzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Europäischen Union vorzugehen;
4. fordert den Rat und die Kommission auf, eine aktive Rolle bei der Verhinderung weiterer Menschenrechtsverletzungen und bei der Überwindung des Klimas der Straffreiheit in der Republik Tschetschenien zu übernehmen und gegenüber den russischen Behörden darauf zu drängen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Rechte, die in der auch von Russland unterzeichneten Europäische Menschenrechtskonvention verankert sind, in der Republik Tschetschenien uneingeschränkt respektiert werden und all jene, die diese Rechte missachten, ungeachtet ihrer Stellung oder Nationalität unverzüglich juristisch zur Verantwortung gezogen werden;
5. bedauert, dass bei der Vorbereitung und Durchführung der Parlamentswahlen in Tschetschenien eine Gelegenheit für einen wirklichen politischen und demokratischen Prozess unter Einbeziehung aller Teile der tschetschenischen Gesellschaft versäumt wurde;
6. bekräftigt seine volle Unterstützung für die territoriale Unversehrtheit der Russischen Föderation, weist jedoch darauf hin, dass es keine militärische Lösung für den Tschetschenien-Konflikts geben kann, und fordert die Einleitung eines wirklichen Friedensprozesses, der darauf ausgerichtet ist, eine politische Regelung auszuhandeln, die auf einem Dialog zwischen allen demokratischen Kräften der tschetschenischen Gesellschaft basiert;
7. fordert die russischen Behörden auf, den derzeitigen Zustand der Straffreiheit zu beenden, indem die paramilitärischen Gruppen aufgelöst werden, den Aktivitäten der Sicherheitskräfte Schranken gesetzt werden und die Armee der uneingeschränkten zivilen Kontrolle unterstellt wird;
8. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Tschetschenien-Frage bei ihren politischen Treffen, im Dialog über Menschenrechtsfragen und bei anderen Treffen mit der Russischen Föderation immer wieder zur Sprache zu bringen, um sicherzustellen, dass sich dieser Bereich nicht der internationalen Aufmerksamkeit und Sorge entzieht;
9. fordert eine Intensivierung der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland zu Menschenrechtsfragen, die effizienter gestaltet, gegebenenfalls für NGOs geöffnet und ergebnisorientiert geführt werden sollten, um diese Komponente in dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das demnächst ausgehandelt werden soll, zu stärken;
10. fordert den Rat und den amtierenden Ratsvorsitz auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um Russland bei der Suche nach einer friedlichen Lösung des Konflikts zu unterstützen, wozu auch ein Vermittlungsangebot der Europäischen Union gehören würde; unterstreicht, dass die Europäische Union mit einer Stimme sprechen und sich an die im Rahmen der GASP gegenüber Russland vereinbarten Positionen halten muss;
11. fordert die Russische Staatsduma auf, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um aufzuklären, warum die Strafverfolgungsbehörden in der Republik Tschetschenien es versäumt haben, diejenigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wie dies von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen dokumentiert wird, zur Verantwortung zu ziehen; weist darauf hin, dass bisher nur wenige Fälle vor Gericht gekommen sind und die Verfahren in den meisten Fällen ausgesetzt, weiterüberwiesen oder abgewiesen wurden;
12. betont, dass besonderer Wert auf die Aufklärung von Verbrechen gelegt werden muss, die gegen Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter und Personen, die Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerichtet haben, und deren Angehörige verübt wurden;
13. fordert in diesem Zusammenhang die russischen Behörden auf, die Ermittlungen und Strafverfahren gegen Generalmajor Wladimir Schamanow und Generalmajor Jakow Nedobitko wieder aufzunehmen, die beide vor Gericht gestellt und für die Dauer der Ermittlungen ihrer Funktionen enthoben werden sollten, da sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der unterschiedslosen Bombardierung tschetschenischer Zivilisten in Katyr-Jurt im Februar 2000 für schuldig befunden wurden;
14. fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Fall, dass das Klima der Straffreiheit weiter andauert, auf, in Übereinstimmung mit internationalem Recht und auf der Grundlage entsprechender Präzedenzfälle und mit russischer Zustimmung die Einrichtung eines gemischten internationalen Ad-hoc-Tribunals für Tschetschenien voranzutreiben, um diejenigen, die in der Republik Tschetschenien Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben, vor Gericht zu bringen;
15. fordert die russischen Behörden auf, das Terrorismus-Gesetz von 1998 zu ändern, um es mit den Normen des Europarats in Einklang zu bringen, insbesondere was die Befugnisse und Zuständigkeiten von Personen betrifft, die Anti-Terrormaßnahmen durchführen;
16. fordert die Kommission nachdrücklich auf zu untersuchen, ob die von ihr für den Nordkaukasus geleistete humanitäre Hilfe tatsächlich die Hilfsbedürftigen erreicht hat, und die Wirksamkeit dieser Hilfe zu prüfen;
17. ist besorgt über Berichte über administrative und richterliche Schikanen gegen einige in Tschetschenien tätige NGOs, die Teil eines generelleren Prozesses der Bedrohung der freien Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit in der Russischen Föderation zu sein scheinen, und fordert die russischen Behörden auf, diese Schikanen zu beenden;
18. betont, dass starke und unabhängige Menschenrechtsorganisationen mit ihrer Arbeit sowohl den demokratischen Prozess als auch den Kampf gegen die Straffreiheit in der Republik Tschetschenien fördern, und fordert Russland auf, unabhängigen Medien, internationalen und inländischen humanitären Organisationen und Menschenrechtsbeobachtern uneingeschränkten Zugang zu Tschetschenien zu gewähren und so weit wie möglich dazu beizutragen, dass ihnen sichere Arbeitsbedingungen eingeräumt werden;
19. fordert, dass alle Anklagepunkte gegen Stanislaw Dmitrijewski fallen gelassen werden, und fordert die russischen Behörden auf, die Freiheit der Medien und Journalisten zu achten;
20. bedauert, dass die Gesetzesvorlage zur Verschärfung der staatlichen Kontrolle von NGOs in Russland die beiden Häuser des Parlaments ohne Probleme passiert hat und den vom Europarat in seiner vorläufigen Stellungnahme zu dieser Frage ausgesprochenen Empfehlungen nicht in vollem Umfang Rechnung trägt; hofft, dass Präsident Putin noch bevor er die Vorlage unterzeichnet, um ihr Gesetzeskraft zu verleihen, sicherstellen kann, dass das Gesetz im Einklang mit den Empfehlungen des Europarats steht und klar darauf ausgerichtet ist, die Verfolgung von NGO-Aktivisten in Russland zu verhindern;
21. fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Entwicklung und Konsolidierung einer starken, lebendigen, unabhängigen und echten Zivilgesellschaft in Russland als grundlegendes und unverzichtbares Elements einer funktionierenden Demokratie zu unterstützen;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation und dem Europarat zu übermitteln.
Struktur, Themen und Kontext für die Bewertung der Debatte über die Europäische Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union (2005/2146(INI))
– gestützt auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa(1),
– in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs vom 18. Juni 2005 zur Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa, zum Abschluss der Tagung des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005,
– gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union,
– in Kenntnis der auf Ersuchen des Europäischen Parlaments(2) übermittelten Stellungnahmen zur Reflexionsphase durch den Ausschuss der Regionen vom 13. Oktober 2005(3) und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 26. Oktober 2005(4),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0414/2005), in Erwägung nachstehender Gründe:
A. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa wurde von den Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 29. Oktober 2004 unterzeichnet und vom Europäischen Rat in seiner Erklärung vom 18. Juni 2005 erneut bestätigt,
B. Die Verfassung wurde vom Europäischen Konvent ausgearbeitet, der, verglichen mit früheren Verfahren zur Ausarbeitung neuer Verträge, einen neuen Maßstab für Offenheit, Pluralismus und demokratischer Legitimität setzte,
C. Das Europäische Parlament billigte in seiner Entschließung vom 12. Januar 2005 die Verfassung mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln als "einen guten Kompromiss und eine erhebliche Verbesserung der bestehenden Verträge" und vertrat die Auffassung, dass diese Verfassung "einen stabilen und dauerhaften Rahmen für die künftige Entwicklung der Europäischen Union bieten wird, der weitere Beitritte ermöglicht und gleichzeitig Mechanismen für eine erforderliche Revision vorsieht",
D. Mit den in der Verfassung erwähnten Reformen ist unter anderem beabsichtigt, die Folgen der Erweiterung der Union vom 1. Mai 2004 zu bewältigen, und das Gelingen dieser und zukünftiger Erweiterungen wird ohne die Ratifizierung eines Verfassungsvertrags gefährdet sein,
E. Dreizehn Mitgliedstaaten(5), die eine Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union repräsentieren, haben seitdem die Verfassung nach ihren eigenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert, u.a. auch durch Volksabstimmungen in Spanien und Luxemburg,
F. Frankreich und die Niederlande haben die Ratifizierung aufgrund der Volksabstimmungen vom 29. Mai bzw. 1. Juni 2005 abgelehnt – mit dem Ergebnis, dass der Ratifizierungsprozess danach in den meisten der restlichen zehn Mitgliedstaaten ins Stocken geraten ist,
G. Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union sieht vor, dass die Verfassung erst dann in Kraft treten wird, wenn sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,
H. Die dem Vertrag über eine Verfassung für Europa beigefügte Erklärung Nr. 30 sieht vor, "dass der Europäische Rat befasst wird, wenn nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung des Vertrags über eine Verfassung für Europa vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert haben und in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten sind",
I. Es ist notwendig, die Mitgliedstaaten und ihre Völker, die die Verfassung ratifiziert haben, sowie diejenigen, die sie nicht ratifiziert haben, zu respektieren, und die Gründe für die negativen Ergebnisse in Frankreich und den Niederlanden sorgfältig zu analysieren,
J. Die Nein - Stimmen waren offensichtlich mehr ein Ausdruck der Unzufriedenheit mit dem gegenwärtigen Zustand der Union als ein konkreter Einwand gegen die Verfassungsreformen, jedoch bedeutet das "Nein" paradoxerweise die Aufrechterhaltung des Status quo und eine Blockade der Reform,
K. Der Europäische Rat hat diese Analyse bestätigt und in seiner Erklärung vom 18. Juni 2005 die Auffassung vertreten, dass durch diese Ergebnisse "das Engagement der Bürger für das europäische Aufbauwerk nicht in Frage gestellt wird", dass "die Bürger …jedoch Bedenken und Ängste zum Ausdruck gebracht [haben], denen Rechnung getragen werden muss"; der Europäische Rat hat daher beschlossen, dass eine "Zeit der Reflexion … in jedem unserer Länder für eine ausführliche Diskussion genutzt" wird, "an der die Bürger, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, die nationalen Parlamente sowie die politischen Parteien teilnehmen werden"; die Regierungschefs kamen überein, im ersten Halbjahr 2006 "eine Bewertung aller einzelstaatlichen Diskussionen vorzunehmen und den weiteren Fortgang des Ratifizierungsprozesses zu vereinbaren",
L. In dieser Erklärung stellten die Regierungschefs fest, dass der Ratifizierungsprozess fortgesetzt werden kann, und kamen überein, dass der ursprüngliche Zeitplan für das Inkrafttreten der Verfassung (1. November 2006) ausgedehnt werden muss,
M. Dem Europäischen Rat gelang es jedoch nicht, eindeutige Vorgaben für die Reflexionsphase zu entwerfen oder die Methoden sowie den Rahmen, in dem Schlussfolgerungen aus dieser Debatte gezogen werden können, zu definieren, und seither mangelt es ihm offensichtlich sowohl am politischen Willen als auch an der Fähigkeit, den europäischen Dialog wieder in Gang zu bringen und zu gestalten,
N. der Europäische Rat hat im Dezember 2005 die Kommission beauftragt, im Zeitraum 2008/2009 eine vollständige und umfassende Überprüfung aller Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP, und der Eigenmittel einschließlich des Rabattes für das Vereinigte Königreich vorzulegen,
O. Die Reflexionsphase hat mit Debatten über den Kontext und nicht über den Text begonnen, mit Fragen wie Zukunft des europäischen Sozialmodells, wirtschaftliche Aussichten Europas, Tempo der Erweiterung, mittelfristige Finanzplanung und Binnenmarkt im Dienstleistungsbereich – Themen, die ausnahmslos im Vordergrund stehen,
P. Die Kommission hat ihren Beitrag zur Reflexionsphase mit dem Ziel veröffentlicht, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Union dadurch wiederherzustellen, dass nationale Debatten und die Förderung von Initiativen auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden, was jedoch nicht die Bündelung der Bemühungen aller europäischen politischen Institutionen oder die Ausübung einer Führungsrolle überflüssig macht, die die strategische Bedeutung der Verfassung und die politische Realität der Vorbedingungen für ihren Erfolg ernst nimmt,
Q. es liegt in der Verantwortung der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments, ihre Rolle in der Reflexionsphase vollständig wahrzunehmen, insbesondere durch eine Reihe gemeinsamer parlamentarischer Foren, die den europäischen Dialog fördern, lenken und strukturieren werden(6),
1. bekräftigt seine Überzeugung, dass der Vertrag von Nizza keine zukunftsfähige Grundlage für die Weiterführung des europäischen Integrationsprozesses bildet;
2. setzt sich unverändert dafür ein, dass so schnell wie möglich eine Verfassungsordnung für Europa verwirklicht wird, die die parlamentarische Demokratie, die Öffentlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit stärkt, die Grundrechte verankert, die Bürgerschaft entwickelt und die Fähigkeit der erweiterten Union, im Inneren wie nach außen effizient zu handeln, verbessert; befürchtet, dass es der Union ohne eine solche Verfassungsordnung nicht möglich sein wird, von ihren Bürgerinnen und Bürgern Unterstützung zu erwarten, die Impulse der Integration beizubehalten und ein glaubwürdiger Partner in globalen Fragen zu werden; verweist auf seine Unterstützung für den Vertrag über eine Verfassung für Europa, der diese Ziele verwirklichen würde; fordert den Europäischen Rat auf, im Juni 2006 seinerseits feierlich dasselbe Engagement für eine konstitutionelle Vereinbarung über die Zukunft Europas an den Tag zu legen;
3. erkennt an, dass die Ratifizierung der Verfassung nunmehr auf Schwierigkeiten gestoßen ist, die sich als unüberwindbar erweisen können, sofern keine Maßnahmen getroffen werden, um die in Frankreich, den Niederlanden und anderswo geäußerten Besorgnisse aufzugreifen;
4. unterstreicht, dass es nicht möglich ist, die Union nach dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien auf der Grundlage des Vertrags von Nizza erneut zu erweitern;
5. erinnert daran, dass die politischen Probleme und die institutionellen Mängel, die durch die Einsetzung des Konvents geklärt werden sollten, weiter bestehen – und sogar zunehmen – werden, solange die im Vertrag über eine Verfassung für Europa vorgesehenen Reformen nicht durchgesetzt worden sind;
6. stellt fest, dass viele der zum Ausdruck gebrachten Bedenken eher allgemeine und spezifische Probleme des Kontexts als den Text selbst betreffen; ist der Auffassung, dass es leichter sein wird, eine Lösung bezüglich des Textes zu finden, wenn in diesen Fragen Fortschritte erzielt werden können;
7. sträubt sich gegen Vorschläge für die Bildung eines harten Kerns bestimmter Mitgliedstaaten, während der Verfassungsprozess noch im Gange ist; bedauert Vorschläge, wonach außerhalb des EU-Systems Koalitionen bestimmter Mitgliedstaaten gebildet werden könnten; erinnert daran, dass die verstärkte Zusammenarbeit darauf ausgerichtet ist, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken, und dass sie jederzeit allen Mitgliedstaaten offen stehen soll; betont auch, dass eine solche mögliche Zusammenarbeit nicht auf Kosten der Bemühungen, ohne unbegründeten Verzug zu einer Verfassung für Europa zu gelangen, eingeführt werden darf;
8. warnt davor, dass eine Strategie auf der Grundlage einer selektiven Umsetzung der Verfassung den Konsens, durch den ein Gleichgewicht zwischen den Institutionen und zwischen den Mitgliedstaaten erreicht wurde, möglicherweise zerstört und damit die Vertrauenskrise noch verschärft;
9. stellt fest, dass es nur eine begrenzte Anzahl demokratischer Reformen gibt, die in dieser Phase ohne eine Vertragsänderung lediglich durch eine Änderung der Geschäftsordnung oder durch interinstitutionelle Vereinbarungen eingeführt werden können – wie z.B. Öffentlichkeit der Gesetzgebung im Rat, Einführung einer Form von Bürgerinitiative, Verbesserungen am Komitologieverfahren, umfassende Verwendung der sog. "Brücken-Klauseln" in den Bereichen Justiz und Inneres und eine strengere Kontrolle der Regierungen bei der Behandlung von EU-Angelegenheiten seitens der Regierungen durch die jeweiligen nationalen Parlamente;
10. schlägt vor, die gegenwärtige Zeit des Nachdenkens dafür zu nutzen, das Verfassungsprojekt auf der Grundlage einer breiten öffentlichen Debatte über die Zukunft der europäischen Integration wieder in Gang zu bringen; ist der Auffassung, dass dieser europäische Dialog – dessen Ergebnissen nicht vorgegriffen werden sollte – darauf abzielen sollte, den Konsens im Zusammenhang mit der Verfassung zu klären, zu vertiefen und zu demokratisieren und auch Kritik zu berücksichtigen, wobei dort Lösungen gefunden werden sollten, wo die Erwartungen nicht erfüllt wurden;
11. begrüßt die Anfänge einer breiten Debatte über die politische Richtung der Union, betont jedoch, dass dies im Zusammenhang mit der Überwindung der Verfassungskrise geschehen muss und dass die politischen Vorgaben auf EU-Ebene einen direkten Bezug zu den für die EU-Institutionen geltenden Regeln, zu ihren Befugnissen und Verfahren sowie zu den der Union durch die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten aufweisen müssen und dabei Themen in den Mittelpunkt gestellt werden sollten, die für ganz Europa von Interesse sind;
12. schlägt vor, dass dieser neue Dialog, der als Chance zur Förderung der europäischen Demokratie begriffen werden sollte, in der gesamten Union, und zwar gegliedert nach gemeinsamen Themen und in realistischen Etappen gemäß einem vereinbarten Rahmen für die Bewertung und zugeschnitten auf entscheidende politische Weichenstellungen, geführt und koordiniert werden sollte;
13. dringt darauf, dass die öffentliche Debatte sowohl im europäischen als auch im nationalen Rahmen geführt wird; warnt, dass engstirnige nationale Debatten kaum dazu beitragen werden, nationale Stereotypen zu verändern, und betont ferner, dass ein von oben verordneter Dialog ohne politische Ziele nebulös, ja sogar zwecklos wäre und wachsende Skepsis unter den europäischen Bürgerinnen und Bürgern auslöst;
14. schlägt vor, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam eine Reihe von Konferenzen – "Parlamentarischen Foren" – ausrichten, um einen Anreiz für die Debatte zu geben und die notwendigen politischen Schlussfolgerungen Schritt für Schritt zu entwickeln; wird die anderen EU-Institutionen einladen, zu den Foren beizutragen;
15. erkennt an, dass es für die Union und insbesondere für das Parlament äußerst wichtig ist, einen weiteren Rückschlag im Verfassungsprozess zu vermeiden; verpflichtet sich daher, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten eine führende Rolle im europäischen Dialog zu spielen, insbesondere durch die Veröffentlichung von "European Papers" zu jedem der großen Themen der Union, die als gemeinsamer europäischer Rahmen für die nationalen Debatten verwendet werden können und die, zusammen mit Beiträgen nationaler Parlamente, als Grundlage für die Beratungen der Parlamentarischen Foren genutzt werden sollten;
16. erkennt an, dass es von strategischer Bedeutung ist, dass die politischen Institutionen eine pro-aktive Einstellung der Medien, insbesondere des Fernsehens, der Presse und der lokalen Rundfunksender, fördern und sie für die Verbreitung und Intensivierung der Debatte gewinnen;
17. schlägt vor, dass ein erstes interparlamentarisches Forum im Frühjahr 2006, vor der im Juni stattfindenden Tagung des Europäischen Rates, einberufen wird, um nationale und europäische Parlamentarier anzuhören; Ziel ist es, dem Europäischen Rat umfassende Empfehlungen darüber zu geben, wie die Union vorgehen sollte, um den Weg aus der Krise zu finden;
18. schlägt vor, dass das erste Parlamentarische Forum eine begrenzte Zahl von vorrangigen Fragen zur Zukunft Europas und zur "Governance" der Union aufzeigen sollte, die im Rahmen späterer Foren und in der Debatte in der breiten Öffentlichkeit erörtert werden sollten, die wie folgt lauten:
i)
Was ist das Ziel der europäischen Integration?
ii)
Welche Rolle sollte Europa in der Welt spielen?
iii)
Wie ist angesichts der Globalisierung die Zukunft des europäischen Sozial- und Wirtschaftsmodells?
iv)
Wie definieren wir die Grenzen der Europäischen Union?
v)
Wie stärken wir Freiheit, Sicherheit und Recht?
vi)
Wie finanzieren wir die Union?
19. ist der Auffassung, dass eine umfassende Debatte über diese grundlegenden Fragen neue Perspektiven für die europäische Integration eröffnen und den Weg für die Reform der gemeinsamen Politiken in den Bereichen, in denen es Meinungsverschiedenheiten gibt, ebnen wird;
20. ist ferner der Auffassung, dass durch den europäischen Dialog die Verfassungskrise nur überwunden werden kann, wenn daran nicht nur alle EU-Institutionen, sondern auch die nationalen und regionalen Parlamente, die Gebietskörperschaften, die politischen Parteien, die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft und die Medien beteiligt sind; legt in diesem Zusammenhang besonderen Wert auf praktische Beiträge des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen;
21. ersucht die Mitgliedstaaten, eine große Zahl öffentlicher Sitzungen und Mediendebatten über die Zukunft Europas – "Bürgerforen" – auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu veranstalten, die entsprechend den einvernehmlich festgelegten Themen strukturiert und von der Kommission unterstützt werden; fordert die Sozialpartner und die Organisationen der Zivilgesellschaft nachdrücklich auf, sich an diesen Debatten zu beteiligen;
22. erwartet von den politischen Parteien, dass sie sowohl in ihren innerparteilichen Debatten als auch in den Wahlkämpfen die europäischen Aspekte stärker in den Vordergrund rücken;
23. würde Petitionen der Bürgerinnen und Bürger begrüßen, die zur Gestaltung der Debatte beitragen;
24. fordert die Union mit Nachdruck auf, der Kultur- und Bildungspolitik weitaus größere Priorität einzuräumen, um die in der Verfassung enthaltene Formel "In Vielfalt geeint" mit Leben zu erfüllen;
25. weist darauf hin, dass ein europäischer Dialog ohne angemessene Finanzmittel unmöglich sein wird;
26. schlägt vor, dass die Schlussfolgerungen der Reflexionsphase spätestens in der zweiten Jahreshälfte 2007 gezogen werden sollen und dass in diesem Stadium eindeutig entschieden wird, wie mit der Verfassung weiter verfahren werden soll;
27. begrüßt die Erklärung der deutschen Bundesregierung, dass sie beabsichtigt, Initiativen mit Blick auf den Prozess zur Ratifizierung der Verfassung während ihres Ratsvorsitzes in der ersten Jahreshälfte 2007 zu ergreifen;
28. stellt fest, dass der Union theoretisch eine Reihe von Optionen zur Verfügung stehen, angefangen von der völligen Aufgabe des Verfassungsprojekts über die Fortsetzung des Versuchs, den jetzt vorliegenden Text ohne Änderungen zu ratifizieren, das Bemühen, den vorliegenden Text klarer zu fassen oder zu ergänzen, eine Neugliederung und/oder Änderung des vorliegenden Textes mit dem Ziel, diesen Text zu verbessern, bis hin zu einer vollständigen Neufassung;
29. vertritt die Auffassung, dass ein positives Ergebnis der Reflexionsphase darin bestünde, dass der derzeitige Text beibehalten werden kann, obgleich dies nur möglich wäre, wenn damit wichtige Maßnahmen verknüpft würden, um die Öffentlichkeit zu überzeugen und ihr Vertrauen wiederherzustellen;
30. begrüßt die Pläne des österreichischen Ratsvorsitzes, einen Fahrplan für die Reflexionsphase sowie für die Zukunft des Ratifizierungsprozesses allgemein vorzulegen;
31. fordert die Mitglieder des Europäischen Rates auf, sowohl die individuelle als auch die kollektive Verantwortung für das Inkraftsetzen einer Verfassung für Europa zu akzeptieren, und dringt darauf, dass sie sowohl den Inhalt als auch die zeitliche Planung der nationalen Kampagnen enger koordinieren und gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern ihren politischen Willen und ihre gegenseitige Solidarität deutlich machen;
32. nimmt den "Plan D für Demokratie, Dialog und Debatte" der Europäischen Kommission (KOM(2005)0494) zur Kenntnis, fordert die Kommission jedoch auf, nicht nur ihre Kommunikationsstrategie umzusetzen, sondern auch politisches Engagement zu zeigen, um dazu beizutragen, dass die Union ihre derzeitigen konstitutionellen Schwierigkeiten überwindet;
33. unterstreicht, dass Rumänien und Bulgarien an allen oben erwähnten Maßnahmen beteiligt werden müssen;
34. appelliert an alle Verbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, das Inkrafttreten der Verfassung als eine ihrer Prioritäten für die Diskussion und die Debatte festzulegen;
35. fordert auf jeden Fall, alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Verfassung im Laufe des Jahres 2009 in Kraft tritt;
36. beauftragt seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen, den Verlauf der Reflexionsphase politisch zu begleiten, insbesondere was die Vorbereitung der Parlamentarischen Foren, die Ausarbeitung der Arbeitsdokumente ("European Papers"), die Zusammenfassung der Debatten in den Institutionen und unter den Bürgerinnen und Bürgern sowie die aus ihnen möglicherweise hervorgehenden Schlussfolgerungen und Aktionsvorschläge betrifft;
37. ersucht in diesem Sinne den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, bei der Vorbereitung der Parlamentarischen Foren und der Abfassung der dafür bestimmten Arbeitsdokumente eng mit allen anderen direkt beteiligten Ausschüssen zusammenzuarbeiten;
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedern des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Konvents sowie den Parlamenten und Regierungen der Beitritts- und der Bewerberländer zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel I-57 des nicht in Kraft befindlichen und noch nicht angenommenen Vertrags über eine Verfassung für Europa betreffend die Union und ihre Nachbarn,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) sowie den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (KOM(2004)0492),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn" (KOM(2003)0104), ihres Strategiepapiers zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP)(KOM(2004)0373), ihres Vorschlags für ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (KOM(2004)0628), ihrer Mitteilung über Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (KOM(2004)0795) und der Aktionspläne für die Ukraine, die Republik Moldau, Israel, Jordanien, Marokko, die Palästinensische Behörde und Tunesien,
– in Kenntnis des Aktionsplans für die Ukraine ("10-Punkte-Plan Ferrero-Waldner/Solana"), der vom Kooperationsrat EU-Ukraine am 21. Februar 2005 gebilligt wurde,
– in Kenntnis der Europäischen Sicherheitsstrategie "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt", die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligt wurde,
– in Kenntnis des Zweiten Aktionsplans für die Nördliche Dimension 2004-2006, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 16. und 17. Oktober 2003 in Brüssel befürwortet wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Nördlichen Dimension vom 20. November 2003(2) und 16. November 2005(3),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der IV. Ministerkonferenz zum Thema Nördliche Dimension, die am 21. November 2005 in Brüssel stattgefunden hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2005 mit dem Titel "Der Barcelona-Prozess – neu aufgelegt"(4),
– unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft mit dem Mittelmeerraum sowie dem Nahen und Mittleren Osten, die vom Europäischen Rat am 18. Juni 2004 gebilligt wurde,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung" (KOM(2003)0294),
– in Kenntnis der Entschließung vom 15. März 2005 über wirtschaftliche und finanzielle Fragen, soziale Angelegenheiten und Bildung, die von der ersten Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer in Kairo angenommen wurde,
– in Kenntnis des vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) veröffentlichten Arabischen Berichts über die menschliche Entwicklung 2004 "Auf dem Weg zur Freiheit in der arabischen Welt" vom 5. April 2005,
– in Kenntnis des Berichts der Delegation des Europäischen Parlaments, die zur Beobachtung der Wahlen in der Palästinensischen Behörde vom 7. bis 10. Januar 2005 entsandt wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Januar 2005 zu den Ergebnissen der Wahlen in der Ukraine(5), vom 24. Februar 2005 zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau(6) und vom 10. März 2005 zur Lage im Libanon(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2003 zu dem Thema Größeres Europa – Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn(8),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2002 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Union des Arabischen Maghreb: Umsetzung einer privilegierten Partnerschaft(9),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004(10),
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Nachbarländern und -regionen der sich erweiternden Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0399/2005),
A. in der Erwägung, dass sich nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 die Außengrenzen der Europäischen Union verändert haben und neue Nachbarn hinzugekommen sind,
B. in der Erwägung, dass es nicht im Interesse der erweiterten Europäischen Union liegt, neue Trennlinien durch abgeschottete Außengrenzen zu ziehen, und deshalb eine Strategie für die Beziehungen zu den östlichen und südlichen Nachbarn verfolgt werden muss, mit deren Hilfe ein gemeinsamer Raum des Friedens, der Stabilität, der Sicherheit, der Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Wohlstands geschaffen und ausgebaut werden kann,
C. in der Erwägung, dass es im Interesse der Europäischen Union liegt, einen Beitrag zur demokratischen Entwicklung seiner Nachbarn zu leisten, und die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) ganz wesentlich von dem Willen der Nachbarstaaten und ihrer Völker abhängt, die gleichen Werte wie diejenigen, die die Grundlage der Europäischen Union bilden, zu teilen,
D. in der Erwägung, dass die ENP das ambitionierte Ziel haben sollte, den Partnerländern privilegierte Beziehungen und eine herausragende Stellung anzubieten, um ihnen eine aktive Beteiligung an der EU-Politik zu ermöglichen,
E. in der Erwägung, dass die ENP einerseits europäische Länder betrifft, denen gemäß den geltenden Verträgen prinzipiell das Recht zusteht, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu stellen, und andererseits die Länder, die zwar seit langem Nachbarn und enge Partner der Europäischen Union sind, aber nicht Mitglied der Europäischen Union werden können; in der Erwägung, dass dies keineswegs das genannte Recht der europäischen Staaten beeinträchtigt, einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu stellen,
F. in der Erwägung, dass alle Nachbarn, unabhängig von der Frage einer möglichen Mitgliedschaft, eine gleichberechtigte Chance haben, entsprechend ihren eigenen Ambitionen privilegierte Beziehungen mit der Europäischen Union aufzubauen, die sowohl auf gemeinsamen Interessen als auch auf gemeinsamen Werten beruhen,
G. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union einige Inselregionen in äußerster Randlage gibt, die im Atlantischen Ozean gelegen, jedoch mit dem europäischen Kontinent verbunden sind, was im Zusammenhang mit der ENP zu besonderen Problemen führt, da in der Nachbarschaft dieser Inseln andere Inseln liegen, die nicht zur Europäischen Union gehören, mit denen sie aber gemeinsame historische Bindungen teilen,
H. in der Erwägung, dass zu den Kopenhagener Kriterien auch das Kriterium der Aufnahmefähigkeit der Europäischen Union gehört,
I. in der Erwägung, dass die "Rosen-Revolution" in Georgien und die "Orangene Revolution" in der Ukraine den Willen der Bevölkerung dieser Länder zum Ausdruck gebracht haben, auf der Basis der gemeinsamen Werte, die in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa genannt sind, an der Gestaltung Europas teilzunehmen,
J. in der Erwägung, dass die Union alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um die Rückkehr von Belarus zur Gemeinschaft der demokratischen Staaten zu unterstützen, damit das Land zu einem verlässlichen und erfolgreichen Partner wird,
K. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihre strategische Partnerschaft mit Russland nicht voll ausgeschöpft hat, um zur Lösung des Transnistrien-Konflikts beizutragen, der einer der Hauptgründe für die gravierende Wirtschaftskrise in der Republik Moldau ist,
L. in der Erwägung, dass die friedliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent und im unmittelbaren Nachbarschaftsumfeld im Interesse der Europäischen Union liegt und sie deshalb einen Beitrag leisten muss zur Beilegung der Konflikte in Transnistrien, Südossetien, Abchasien, Berg-Karabach und Tschetschenien, wozu eine enge Zusammenarbeit mit Russland und der Ukraine erforderlich ist, sowie zur Lösung der Konflikte im Nahen Osten und in der Westsahara,
M. in der Erwägung, dass die Freiheitsbewegung im Libanon und die freien Wahlen in Palästina auch durch den Geist der Freiheit und der Demokratie getragen worden sind,
N. unter nachdrücklichem Hinweis auf die wichtige positive Rolle, die Institutionen wie der Europarat, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Vereinten Nationen (UN) bei der Verhütung, Bewältigung und Lösung politischer und militärischer Krisen in vielen Regionen Europas übernommen haben, hauptsächlich dank ihrer Kapazitäten und Instrumente, die die der Europäischen Union ergänzen,
O. in der Erwägung, dass die Länder, die im Rahmen der GUAM (Georgien, Ukraine, Aserbaidschan und Republik Moldau) zusammenarbeiten, auf ihrem Gipfeltreffen am 22. April 2005 in Chisinau deutlich ihr Interesse an einer Intensivierung ihrer Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht haben,
P. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihr Nachbarn Russland am 31. Mai 2003 beschlossen haben, ihre Strategische Partnerschaft, die auf den gleichen Werten beruht wie die ENP, und die Einrichtung von vier gemeinsamen Räumen weiter voranzutreiben, was nun zu konkreten Ergebnissen führen muss,
Auf dem Weg zu Europäischen Nachbarschaftsabkommen
1. erklärt, dass das Ziel privilegierter Beziehungen zu den Nachbarn der Europäischen Union als unabdingbare Voraussetzung eine aktive und konkrete Verpflichtung auf gemeinsame Werte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regieren, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Demokratie sowie die Prinzipien einer transparenten sozialen Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung enthält;
2. betont sein Ziel, sich nicht mit dem Status Quo abzufinden, sondern die Europäische Union dazu zu verpflichten, mit allen verfügbaren diplomatischen, finanziellen und politischen Mitteln die Bestrebungen der Völker unserer Nachbarstaaten nach umfassender politischer Freiheit mit Demokratie und Gerechtigkeit sowie einer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen;
3. unterstützt die Erweiterung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge und in Übereinstimmung mit den vom Europäischen Rat gefassten Beschlüssen; betont, dass der Erweiterungsprozess einhergehen muss mit einer ambitionierten und substanziellen flexiblen Nachbarschaftspolitik für diejenigen europäischen Länder, die derzeit keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und die der Europäischen Union noch nicht beitreten können oder nicht beitreten wollen, sich aber dennoch an den Werten der Europäischen Union orientieren und willens sind, am europäischen Projekt teilzunehmen;
4. betont, dass der Vertrag von Nizza keine annehmbare Grundlage für weitere Beschlüsse über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten darstellt, und setzt sich daher dafür ein, dass die erforderlichen Reformen im Rahmen des Verfassungsprozesses auf den Weg gebracht werden;
5. betont, dass die ENP auf die Bedürfnisse der einzelnen Länder zugeschnitten sein sollte, denen sie zugute kommt, und kein Einheitskonzept sein darf;
6. unterstreicht, dass ein wirksamer Überwachungsmechanismus eingerichtet werden muss und die Bereitschaft zur Begrenzung oder Aussetzung der Unterstützung und sogar zur Auflösung von Abkommen mit Ländern vorhanden sein muss, die gegen die internationalen und europäischen Standards für die Achtung der Menschenrechte und die Demokratie verstoßen, und fordert die Kommission auf, eine entschiedene Politik zu verfolgen, die die demokratischen Kräfte in solchen Nachbarstaaten fördert, insbesondere durch die Gewährung des Zugangs zu unabhängigen Medien und Informationen;
7. fordert die Kommission auf, die Finalität und die eindeutigen Prioritäten der ENP zu definieren und damit Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse festzulegen, und begrüßt die Idee, am Ende des ENP-Prozesses für die Länder, die keine EU-Mitgliedschaft beantragt haben, sich aber dem Rechtsbestand der Europäischen Union angenähert haben, ein Europäisches Nachbarschaftsabkommen vorzusehen; fordert die Kommission auf, besondere politische Maßnahmen vorzuschlagen und auszuarbeiten, um die ENP, soweit dies machbar ist, auf die Inselstaaten im Atlantik auszuweiten, die den an den europäischen Kontinent angrenzenden EU-Gebieten in äußerster Randlage benachbart sind und für die besondere Fragen in Bezug auf die geographische Nähe, die kulturelle und historische Affinität und die gegenseitige Sicherheit von Bedeutung sein können;
8. hält es für richtig, dass ein solches Nachbarschaftsabkommen zu allmählichen Fortschritten hin zu einem vollen Zugang zum Binnenmarkt und einer Beteiligung an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ermutigen kann, was die angemessene finanzielle und technische Unterstützung seitens der Europäischen Union voraussetzt; hält es ebenfalls für erforderlich, eine enge Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres zu ermöglichen, die auch in die Aktionspläne einbezogen werden sollte, mit dem Ziel, in den Bereichen Verteidigung der Menschenrechte, Bekämpfung des Drogen-, Waffen-, und Menschenhandels, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, Asyl- und Visapolitik und Einwanderung eng zusammenzuarbeiten;
9. fordert den Rat auf, den Dialog mit den einzelnen ENP-Partnerländern zu verstärken, indem er gegebenenfalls zur Teilnahme an Bereichen von gegenseitigem Interesse und Bedeutung für die Europäische Union auffordert, wie etwa bei der GASP, und Vertreter ohne Stimmrecht in geeigneten Bereichen zu Diskussionen in den jeweiligen Arbeitsgruppen des Rates einlädt, z.B. in den Bereichen Bekämpfung des Terrorismus (COTER), internationale Entwicklungszusammenarbeit (CODEV), Menschenrechte (COHOM), internationale Organisationen (CONUN), usw.;
10. ist der Auffassung, dass die gemeinsame Verwaltung der Grenze zwischen dem jeweiligen Nachbarland und der Europäischen Union wesentlicher Inhalt jedes Europäischen Nachbarschaftsabkommens sein sollte, wodurch einerseits die Sicherheit der Grenze, andererseits aber auch die Entwicklung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gesichert werden soll;
11. erachtet es für notwendig und bereits jetzt als einen ersten Schritt für realisierbar, den Partnerländern die Teilname an allen Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Kultur, Bildung, Jugend, Informationsgesellschaft, Umwelt, Forschung und Wissenschaft zu ermöglichen;
12. hält es für äußerst wichtig, dass die ENP spürbar zu der Förderung der Rechte der Frauen und der wirtschaftlichen und sozialen Rechte beiträgt; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Zurückziehung aller Vorbehalte bestimmter Länder gegen die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (CEDAW) vorrangig zu betreiben und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) voll und ganz umzusetzen;
13. fordert die Kommission und den Rat auf, die ENP nicht nur zur Intensivierung des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit einzusetzen, sondern ebenfalls die Aktionspläne mit den Partnerländern konkret umzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Differenzierung je nach Eignung und Qualifikation des jeweiligen Landes, um ihnen die Teilnahme an Programmen und Agenturen wie der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Weltraumorganisation, Eurojust und dem Programm der Gemeinschaft für neue Energieressourcen "Intelligente Energie - Europa", sowie an Ausschreibungen für Entwicklungszusammenarbeit und Zusammenarbeit bei Hilfsmaßnahmen im Rahmen von EU-Programmen und Agenturen wie TACIS, PHARE und ECHO zu ermöglichen;
14. hält es für wichtig, das Besucherprogramm des Parlaments dahingehend zu erweitern, dass Menschen aus Nachbarländern die Möglichkeit erhalten, sich mit der demokratischen Kultur des Europäischen Parlaments vertraut zu machen;
15. erachtet es für sinnvoll, einen europäischen Sonderfonds einzurichten, um Initiativen zur Förderung der parlamentarischen Demokratie in Nachbarländern wirksam und flexibel zu unterstützen;
16. hält es für wichtig, dass in den Aktionsplänen Differenzierungen für die einzelnen Länder im Hinblick auf den aktuellen Stand der Beziehungen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen sowie den Willen eines jeden Nachbarlandes, die vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen, formuliert werden müssen; betont, dass diese Differenzierungen auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen müssen;
17. vertritt die Ansicht, dass solche Aktionspläne als Instrument für die Verwirklichung des Ziels der möglichen EU-Mitgliedschaft derjenigen Länder, die dafür in Frage kommen, und als Instrument für eine noch engere Partnerschaft mit den anderen beteiligten Ländern dienen sollten;
18. unterstützt die Entwicklung von Aktionsplänen mit allen von der Nachbarschaftspolitik erfassten Ländern und betont, dass die Entwicklung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit als höchste Priorität in allen nationalen Aktionsplänen betrachtet werden sollte; betont in diesem Sinne, dass es wichtig ist, zusammen mit allen Nachbarländern Unterausschüsse für Menschenrechte einzusetzen, die zur Bewertung der Umsetzung der Aktionspläne beitragen könnten; vertritt die Ansicht, dass diese Unterausschüsse mindestens einmal im Jahr zusammentreten sollten und dass ein regelmäßiges Follow-up auf allen politischen Ebenen stattfinden sollte; fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament vollständig in diesen Bewertungsprozess einzubeziehen, und ist deshalb der Ansicht, dass das Parlament in den Unterausschüssen vertreten sein sollte;
19. schlägt vor, dass die Kommission jährlich Monitoring-Berichte veröffentlicht, die nach klar definierten Kriterien und Maßstäben eine Bewertung des Fortschritts der ENP im Hinblick auf die einzelnen betroffenen Länder enthalten und die als eine Grundlage für weitere Schritte auf dem Weg zu einem Europäischen Nachbarschaftsabkommen dienen sollen; erwartet, dass die Partnerländer ihrerseits detaillierte Informationen für das gemeinsame Monitoring bereitstellen; hält eine intensive Beratung der Fortschrittsberichte im Parlament für erforderlich;
20. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Schaffung eines multilateralen Rahmens mit allen betroffenen Ländern, in dem die horizontalen Aspekte dieser Monitoring-Berichte gemeinsam bewertet und die generellen Zukunftsaussichten der ENP diskutiert werden;
21. bedauert, dass die Kommission in ihrem Strategiepapier (KOM(2004)0373) lediglich auf die Stellungnahme des Rates reagiert und die umfassende Entschließung des Parlaments vom 20. November 2003 ignoriert hat;
22. betont die äußerst wichtige Verbindung zwischen der Strategie der Europäischen Union gegenüber Russland und der ENP; stellt fest, dass der Erfolg dieser Politik in einigen der ENP-Staaten von den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland abhängt; fordert die Kommission und den Rat daher auf, die gemeinsame Strategie gegenüber Russland in dem Sinne neu zu gestalten, dass sie die gleichen demokratischen, rechtlichen und menschenrechtsspezifischen Erwägungen wie im Rahmen der ENP berücksichtigt; empfiehlt der russischen Regierung eine größere Flexibilität und einen größeren Spielraum bei den Beschlussfassungsinstrumenten für seine Regionen zuzulassen, die an EU-Länder angrenzen; hält eine solche Entwicklung für eine wichtige Vorbedingung für zukunftsorientierte grenzüberschreitende Beziehungen;
23. ruft mit Nachdruck in Erinnerung, dass das Parlament als Haushaltsbehörde an der Finanzierung der ENP durch das neu geschaffene Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) im Rahmen der Mitentscheidung beteiligt ist; fordert die Kommission daher auf, die politischen Prioritäten der ENP nicht von ihrer Finanzierung durch das ENPI und der Allokation von Haushaltsmitteln zu trennen, sondern sie in Transparenz und unter voller Beteiligung des Parlaments festzulegen, insbesondere was die Festlegung der Mehrjahresprogramme und Länderstrategiepapiere betrifft; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu finden, um eine Kombination der verschiedenen Instrumente für die Außentätigkeit zu ermöglichen;
24. fordert die Kommission auf, den gesamten ENP-Prozess nicht bürokratisch zu gestalten und nicht nur den Rat, sondern auch das Parlament bei der Entwicklung der Zeitpläne und Inhalte künftiger Aktionspläne umfassend zu konsultieren und einzubinden;
25. betont, dass das ENPI nicht nur als Mittel zur Verankerung der Demokratie in den europäischen Nachbarländern, sondern auch als Motor für Fortschritte in der demokratischen Entwicklung nichtdemokratischer Nachbarländer, wie Belarus, dienen und Mittel zur Unterstützung dieses Wandlungsprozesses vorsehen sollte;
26. fordert eine schnelle Bereitstellung technischer Hilfe für die Nachbarländer, die bereits umfassende Reformprogramme beschlossen haben und den vereinbarten Verpflichtungen nachkommen; bekräftigt seine Entschlossenheit, eine deutliche Erhöhung und Umwidmung der Mittel für die ENP im Einklang mit der künftigen Finanziellen Vorausschau, wie sie vom Parlament beschlossen wird, zu fordern, da das ENPI die bestehenden Programme TACIS, MEDA und INTERREG am 1. Januar 2007 ersetzt; erkennt an, dass die im Rahmen der ENP angebotene schrittweise Teilnahme am europäischen Binnenmarkt eine Chance, aber auch eine große Herausforderung für die Nachbarländer darstellt, und schlägt vor, dass die Kommission spezielle Finanzhilfen schaffen sollte, um die ENP-Länder bei ihrer Heranführung an den Binnenmarkt zu unterstützen, so wie es für Bewerberländer vor deren Beitritt vorgesehen ist;
27. betont, dass die neuen EU-Mitgliedstaaten die Übergangsreformen, die zur Verwirklichung einer Marktwirtschaft, Demokratie und Zivilgesellschaft notwendig sind, erfolgreich durchgeführt und einen einzigartigen und wichtigen Erfahrungsschatz in diesem Bereich erworben haben, der an die Nachbarländer in Osteuropa und die Region Europa-Mittelmeer weitergegeben werden kann; fordert deshalb die Kommission auf, die notwendigen Mechanismen zu schaffen, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Reformen mit den ENP-Partnerländern zu teilen, und als Vermittlerin in diesem Prozess zu wirken;
28. betont die Notwendigkeit, kurz- und mittelfristig entschlossene Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in alle Aktionspläne aufzunehmen und solche Maßnahmen zu unterstützen;
29. fordert, dass die Einbeziehung lokaler und regionaler Behörden sowie gesellschaftlicher Organisationen in den Mitgliedstaaten und in den Nachbarstaaten in die Gestaltung und Umsetzung der ENP sichergestellt wird;
30. fordert die Kommission auf, eine gesonderte Verordnung vorzuschlagen, die der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (Haushaltslinie 19-04) die notwendige Flexibilität verleiht, als einziges externes EU-Instrument, das nicht der Zustimmung durch das Empfängerland bedarf, und darüber hinaus der Wiederherstellung der uneingeschränkten parlamentarischen Kontrolle in Bezug auf das Programm zuzustimmen;
31. betont die Bedeutung einer größeren Marktöffnung gemäß den Prinzipien der Welthandelsorganisation (WTO); erinnert daran, dass in der Erklärung von Barcelona die schrittweise Schaffung einer Freihandelszone für Waren mit dem Zieldatum 2010 vereinbart wurde; hält es für wichtig, dass der Weg aller ENP-Partnerländer in die WTO positiv und unterstützend begleitet wird;
32. unterstützt die Idee der Kommission, Russland zusätzlich zu bestehenden Formen der Kooperation ebenfalls eine Unterstützung durch das neue ENPI anzubieten; verweist jedoch auf die Notwendigkeit, diese Unterstützung an Fortschrittsberichte auf der Grundlage eines geeigneten Monitoring zu knüpfen;
33. hält es für erforderlich, die Informationspolitik über die Europäische Union, ihre Entscheidungsverfahren und ihre Werte zu verstärken; begrüßt, dass der von der Europäischen Union finanzierte Nachrichtensender Euronews Sendungen bereits in russischer Sprache ausstrahlt, und hält es für wünschenswert, dass dies auch in arabischer Sprache geschieht; begrüßt ebenfalls die mit EU-Mitteln finanzierten Programme der "Deutschen Welle", deren Ziel darin besteht, die europäischen demokratischen Werte in Belarus zu verbreiten;
34. ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der Europäischen Union zwar für alle europäischen Länder der Hauptanreiz dafür sein muss, den gemeinsamen europäischen Idealen zu folgen und am europäischen Integrationsprozess teilzunehmen, die Nichtmitgliedschaft jedoch nicht als Mittel eingesetzt werden darf, Nichtmitgliedstaaten zu bestrafen; betont, dass alle bilateralen Beziehungen und alle bestehenden multilateralen Organisationen genutzt werden müssen, um unsere Ziele der europäischen Zusammenarbeit und Integration voranzubringen;
Die Nachbarn miteinander verbinden
35. betont, dass es das Ziel der ENP ist, nicht nur die bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Nachbarländern zu stärken, sondern auch unter den Nachbarländern Netze der Kooperation zu schaffen und zur Entwicklung der regionalen Integration zu kommen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Schaffung eines Instruments nach dem Beispiel des Europäischen Wirtschaftsraums, das neben der Beteiligung am Binnenmarkt auch politische Fragen umfasst, für die europäischen Nachbarstaaten geprüft werden sollte; ist besorgt wegen der erheblichen Verzögerungen auf diesem Gebiet und betrachtet es als wesentlich, dass die Europäische Union mit allen Partnern der Nachbarschaftspolitik darauf hinarbeitet, dass alle politischen und institutionellen Instrumente eingesetzt werden, die die Entwicklung der multilateralen Dimension unterstützen können;
36. fordert in diesem Zusammenhang, dass angesichts der geografischen, geschichtlichen und politischen Besonderheiten, die die Nachbarländer und die EU-Mitgliedstaaten voneinander unterscheiden, die regionale und die subregionale Dimension stärker entwickelt werden;
37. fordert die Kommission auf, das Verhältnis zwischen der ENP und der Partnerschaft Europa-Mittelmeer klarer zu definieren, der sie über eine Mitteilung zu dieser Thematik neue Impulse zu geben beabsichtigt;
38. fordert in dieser Hinsicht den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen zur Stärkung der Interaktion mit der OSZE und dem Europarat sichtbarer und konkreter zu machen, um die Europäische Union mit dem grundlegenden Wissen und den Instrumenten auszustatten, die ihr fehlen, insbesondere was die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit und die Bewältigung und Lösung politischer und militärischer Krisen betrifft;
39. vertritt die Ansicht, dass der Europarat gestärkt und zum wichtigsten gesamteuropäischen Forum der Zusammenarbeit weiterentwickelt werden sollte, insbesondere was die Einhaltung und Umsetzung von Übereinkommen über Demokratie und Menschenrechte anbelangt, und dass seine effizient funktionierende demokratische Organisation auch mit neuen Aufgaben betraut werden kann; ist der Auffassung, dass der Europarat zu einem gesamteuropäischen Forum für alle verschiedenen europäischen "Räume" werden könnte, die wir heute im Wege bilateraler und multilateraler Beziehungen schaffen wollen;
40. fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, die Europäische Menschenrechtskonvention zu unterzeichnen, um die Verbindung zwischen dem Rahmen des Europarates und der Europäischen Union zu stärken;
41. fordert eine stärkere und gezieltere gesamteuropäische Zusammenarbeit in allen wichtigen Bereichen, wie beispielsweise transeuropäische Netze, Umwelt, Visaregelungen, Justiz, Asyl und Migration sowie Außen- und Sicherheitspolitik;
42. erkennt zwar an, dass es dringend notwendig ist, letztendlich auf dem Verhandlungsweg weltweit freie Marktpreise für Russland für die Versorgung mit Öl und Gas sowie für die von Russland zu entrichtenden Preise für die Transitrechte durch Drittländer durchzusetzen, bedauert jedoch, dass Russland die Gaslieferungen an die Ukraine zum 1. Januar 2006 einseitig ausgesetzt hat, und fordert Russland auf, seine Marktdominanz nicht als politisches Instrument bei seiner Außenpolitik einzusetzen; begrüßt die zufrieden stellende Lösung dieser Krise und fordert die Europäische Union auf, eine koordinierte Politik zu betreiben, welche die Sicherheit der Energieversorgung und die Unversehrtheit der Pipelines in den Transitländern sowie die Herkunft dieser lebenswichtigen Rohstoffe aus unterschiedlichen Quellen gewährleistet;
43. ist der Ansicht, dass die OSZE auf gesamteuropäischer Ebene in den Bereichen genutzt werden sollte, die durch ihr Mandat abgedeckt sind, wobei Überschneidungen mit der Tätigkeit des Europarates und der entsprechenden Agenturen der Vereinten Nationen vermieden werden müssen; betont, dass die OSZE auch nützlich für den Bau von Brücken zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarn sein könnte, indem sie den Mittelmeerländern und den Ländern des Nahen Ostens die Vollmitgliedschaft anbietet oder die Idee der Schaffung einer getrennten regionalen Organisation nach dem Muster der OSZE prüft; bedauert die jüngsten Versuche, die Rolle der OSZE in Bezug auf ihre Rolle, die Menschenrechte und die Demokratie zu gewährleisten, zu schwächen, und vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union ihr Gewicht in der OSZE und im Europarat besser und koordinierter nutzen sollte, um die Werte und Maßstäbe zu fördern, die der Mitgliedschaft in diesen Institutionen zugrunde liegen;
44. hält die Energiepolitik für ein wichtiges Element, da die Europäische Union von den wichtigsten Öl- und Erdgasreserven der Welt (Russland und das Kaspische Becken, Mittlerer Osten und Nordafrika) umgeben ist und viele Länder in der Nachbarschaft, z.B. Russland, Algerien, Ägypten, Libyen und Aserbaidschan Lieferanten oder wie die Ukraine, Belarus, Marokko, Tunesien, Georgien und Armenien, Transitländer sind, und eine Verbesserung der Energienetzverbindungen sowohl der Europäischen Union als auch ihren Partnerländern nutzen wird; weist darauf hin, dass die Beziehungen im Energiebereich zwischen der Europäischen Union und den Ländern in ihrer Nachbarschaft im Rahmen einer weiter gefassten europäischen Energiepolitik behandelt werden sollten, die darauf abzielt, zur Vielfalt und Sicherheit der Energieversorgung sowohl der Europäischen Union als auch ihrer Partnerländer beizutragen; ersucht die Kommission, eine Mitteilung über die außenpolitischen und die nachbarschaftspolitischen Aspekte der Energiepolitik vorzulegen;
45. betont, dass die Intensivierung von Handel und Tourismus zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern die Verbesserung der Verkehrsnetze erforderlich macht und die Partnerländer untereinander besser verbinden kann, um so auch attraktiver für Investitionen zu werden;
46. weist darauf hin, dass die ENP die Förderung eines Bekenntnisses zu gemeinsamen Werten anstrebt, wie das Bemühen um eine nachhaltige Entwicklung gemäß der Definition auf dem Weltgipfel von Johannesburg;
47. betont, dass die Kooperation im Umweltbereich und in Schlüsselbereichen wie der Wasserqualität und Wasserwirtschaft, der Abfallbewirtschaftung, der Luftverschmutzung und der Bekämpfung von Überflutungen und Wüstenbildung ebenfalls nur grenzüberschreitend und regional erreicht werden kann;
48. hält es für erforderlich, das Problem der legalen und illegalen Einwanderung im Rahmen der Nachbarschaftspolitik anzugehen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Umsetzung der Abkommen mit allen Nachbarländern, insbesondere im Rahmen der ausgehandelten Aktionspläne, die ausgehandelt wurden oder werden, zu überprüfen; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, die bilateralen Abkommen der einzelnen Mitgliedstaaten mit den Partnerländern über die Einwanderung und insbesondere über die Rückübernahme besonders zu überwachen;
49. begrüßt, dass die Öffnung des Europäischen Forschungsraums Voraussetzung ist für die Kooperation in einer wissensbasierten Gesellschaft, und sieht auch hier Chancen der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Partnerländern;
50. verweist auf die Notwendigkeit, den souveränen Staaten des europäischen Kontinents, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, insbesondere Norwegen, Island und Liechtenstein als Mitglieder des EWR/der EFTA und der Schweiz als Mitglied der EFTA mit eigenen bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union besondere Aufmerksamkeit zu schenken; ist der Auffassung, dass diese engen politischen und wirtschaftlichen Bindungen die Grundlage für weitere Entwicklungen und eine engere Zusammenarbeit sein sollten, wie mit Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikanstaat, denen allen es gegebenenfalls ermöglicht werden sollte, am neuen Nachbarschaftsprozess teilzunehmen;
51. ist der Auffassung, dass alle Kandidatenländer ebenfalls in die Nachbarschaftspolitik einbezogen werden sollten, zuerst als besondere Partnerländer und später als Mitglieder der Europäischen Union, denen bei der Zusammenarbeit mit unseren zukünftigen Nachbarn eine besondere Rolle zukommt; hält es für erforderlich, dass Fortschritte bei der Öffnung der Grenzen der Türkei zu Armenien erzielt werden und dass Rumänien und die Ukraine ihre Differenzen bezüglich der Abgrenzung des Festlandsockels im Schwarzen Meer beilegen, auch mit Hilfe des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag;
52. vertritt die Ansicht, dass unter diesen Umständen die Nördliche Dimension gestärkt werden muss; betont, dass den Beziehungen zu unserem riesigen eurasischen Nachbarland Russland besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; fordert deshalb eine Weiterentwicklung der strategischen Partnerschaft EU-Russland und eine Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb der multilateralen Nördlichen Dimension sowie innerhalb des Rahmens eines Größeren Europas, wobei eine Aufteilung Europas in Einflusssphären vermieden und eine echte gesamteuropäische Partnerschaft und Zusammenarbeit gefördert werden soll;
53. betont andererseits die Notwendigkeit, die EU-Politik im Mittelmeerraum und im Nahen Osten zu stärken, nicht zuletzt in Anbetracht des Beitritts von Zypern und Malta sowie der Tatsache, dass mit den bevorstehenden Erweiterungen mehrere südosteuropäische Länder Mitglied der Europäischen Union werden;
Maghreb
54. stellt fest, dass Marokko, Tunesien und Algerien schon lange mit der Europäischen Union eng verbunden sind, was die derzeitigen Assoziierungsabkommen verdeutlichen; betont, dass die entschlossene Umsetzung der begonnenen Reformen insbesondere im Bereich der politischen Freiheit und der Menschenrechte hohe Priorität haben muss; fordert die Kommission auf, in naher Zukunft einen Aktionsplan für Algerien zu verabschieden, um damit der Union des Arabischen Maghrebs neue Impulse zu verleihen; weist jedoch darauf hin, dass der Erfolg dieser regionalen Integration wesentlich von der Lösung der Frage der Westsahara abhängt, und fordert erneut die betroffenen Parteien auf, im Rahmen der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in einen konstruktiven Dialog einzutreten;
55. fordert, dass die Europäische Union entschlossene Maßnahmen ergreift, die mit einer Informationskampagne zur Erläuterung des Barcelona-Prozesses und der neuen ENP einhergeht, um gegen das Image eines zögerlichen Europa anzugehen, das mehr um seine eigene Sicherheit und die Bekämpfung der Immigration bemüht ist als um die erhoffte und notwendige nachhaltige Entwicklung;
56. begrüßt die Annährung Libyens an den Barcelona-Prozess und erwartet konkrete Fortschritte bei der Umsetzung der angekündigten Übernahme des Barcelona-Rechtsbestandes, die zu einer künftigen Aufnahme in den ENP-Prozess führen könnte;
Naher Osten und Maschrik
57. begrüßt, dass mit den Wahlen in der Palästinensischen Behörde im Januar 2005 in vorbildlicher Weise ein Präsident gewählt wurde und dies Signalwirkung für die gesamte Arabische Welt hatte; vertritt die Auffassung, dass durch die Reformen in der Palästinensischen Behörde und den Willen zur Bekämpfung des Terrorismus neue Chancen für den Friedensprozess und die Umsetzung der Road-Map entstanden sind; begrüßt den Abzug Israels aus dem Gazastreifen und dem nördlichen Teil des Westjordanlandes; erkennt an, dass Frieden und Stabilität in der Region auf Dauer nur mit der Existenz des Staates Israel innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen, neben einem demokratischen, lebensfähigen palästinensischen Staat verwirklicht werden können;
58. begrüßt, dass Jordanien und Ägypten den Friedensprozess im Nahen Osten aktiv unterstützen; ist der Auffassung, dass die ENP die jüngsten Zeichen einer demokratischen Erneuerung in der Maschrik-Region, insbesondere nach der "Zedernrevolution" im Libanon, mit allen verfügbaren Mitteln unterstützen sollte;
59. fordert Syrien auf, unverzüglich umfassend und aktiv bei der internationalen Bekämpfung des Terrorismus und bei den internationalen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung des ehemaligen libanesischen Premierministers Rafiq Hariri, die kürzlich vom UN-Sicherheitsrat erweitert wurden, zusammenzuarbeiten und die international anerkannten Menschenrechtsstandards einzuhalten;
60. begrüßt den Rückzug der syrischen Armee aus dem Libanon und die Abhaltung von Parlamentswahlen im Juni 2005 im Libanon; äußert seine tiefe Besorgnis über die jüngsten Anschläge auf Journalisten und Publizisten, die für einen freien und unabhängigen Libanon eintreten, und fordert verstärkte Anstrengungen, damit sich im Libanon ein souveräner und demokratischer Staat entwickelt, in dem alle politischen und religiösen Gruppen und Gemeinschaften am politischen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen und die Menschenrechte umfassend eingehalten werden, und fordert die uneingeschränkte Umsetzung der Resolution 1559(2004) des UN-Sicherheitsrates, einschließlich der Entwaffnung der Hisbollah;
61. fordert die ägyptischen Behörden nachdrücklich auf, die Aussichten, die sich in jüngster Zeit insbesondere in Bezug auf Präsidentschaftswahlen mit mehreren Kandidaten eröffnet haben, nicht zu unterminieren und die demokratischen Reformen zügig voranzubringen; äußert in diesem Zusammenhang seine tiefe Besorgnis über die Verurteilung von Ayman Nour, einem prominenten liberalen Oppositionsführer, der kürzlich von einem ägyptischen Gericht zu fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt wurde, weil er angeblich Unterschriften auf Petitionen zur Gründung seiner eigenen politischen Partei gefälscht hat; betrachtet dies als einen schwerwiegenden Rückschritt und fordert die ägyptischen Behörden auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine korrekte Behandlung dieses Falles zu gewährleisten;
Osteuropa
62. begrüßt die friedliche Revolution und die demokratische Bewegung in der Ukraine; erkennt die europäischen Bestrebungen der Ukraine an und fordert, dass eine langfristige europäische Perspektive erarbeitet wird; unterstützt den Aktionsplan sowie den Zehn-Punkte-Plan Ferrero-Waldner/Solana, die ein ambitioniertes und substanzielles Projekt darstellen; bekräftigt seine umfassende Unterstützung der neuen ukrainischen Regierung bei der Umsetzung des angekündigten Reformpakets;
63. erkennt die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau an und fordert, dass eine langfristige europäische Perspektive erarbeitet wird; betont, dass eine demokratische Entwicklung des Landes der Schaffung engerer Beziehungen förderlich ist; hält es für erforderlich, EU-Hilfe zur Verfügung zu stellen, um damit zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Land beizutragen, sowie den Behörden, der Wirtschaft und der Bevölkerung in Transnistrien neue Anreize zu geben, über Chisinau mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten; fordert alle Beteiligten auf, eine politische Lösung der Transnistrienfrage herbeizuführen;
64. ist besorgt über die gegenwärtige Entwicklung in Belarus, bei dem es sich um ein diktatorisches Regime handelt, in dem jegliche Aktivitäten der Opposition unterbunden werden; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt zivilgesellschaftliche Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen und der Opposition zu unterstützen; fordert den Rat nachdrücklich auf, mit Russland die Belarus-Frage zu erörtern und darauf hinzuweisen, dass die Demokratisierung dieses Landes im Interesse der Europäischen Union wie der Russischen Föderation liegt und dass in diesem Sinne ein gemeinsames Vorgehen ratsam wäre;
Südkaukasus
65. begrüßt, dass der Europäische Rat auf Drängen des Europäischen Parlaments auch die Länder des Kaukasus in die Nachbarschaftspolitik einbezogen hat;
66. ist der Auffassung, dass der Konflikt in Berg-Karabach die Entwicklung von Armenien und Aserbaidschan und die regionale Zusammenarbeit wie auch die wirksame Durchführung der ENP als solche erschwert; appelliert an beide Parteien, von einseitigen Handlungen und aggressiven Äußerungen abzusehen und in einem konstruktiven Dialog mit allen betroffenen Kräften unter Achtung der Minderheitenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts auf die Lösung des Konfliktes hinzuarbeiten; betont die Bedeutung weiterer demokratischer Reformen für die Entwicklung der Region und ihrer Beziehungen zu der Europäischen Union; fordert alle Beteiligten nachdrücklich auf, Wege zu finden, um die allmähliche Rückkehr von Flüchtlingen, insbesondere von Aserbaidschanern in die besetzten Gebiete auf der Grundlage der Minderheitenrechte zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten der Minsk-Gruppe der OSZE auf, ihr Vorgehen effektiver mit Heikki Talvitie, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus zu koordinieren, um die Verhandlungen voranzubringen;
67. fordert die aserbaidschanischen Behörden auf, der Zerstörung mittelalterlicher armenischer Friedhöfe und historischer Steinkreuze in Südnakhichevan ein Ende zu setzen, die einen Verstoß gegen die 1993 ratifizierte Konvention über das UNESCO-Weltkulturerbe darstellt;
68. fordert Russland und die Türkei nachdrücklich auf, eine konstruktive Rolle zu übernehmen, indem sie die Grundlagen für eine friedliche Lösung des Konflikts und die Wiederaufnahme der regionalen Zusammenarbeit schaffen; fordert die Türkei in dieser Hinsicht auf, ihre Grenzen zu Armenien zu öffnen;
69. ist der Auffassung, dass sich der Aktionsplan für Aserbaidschan auf die Herausbildung einer echten Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit konzentrieren sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Maßnahmen mit dem Europarat abzustimmen und sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die instabile Zivilgesellschaft Aserbaidschans zu unterstützen und weiter zu entwickeln;
70. begrüßt den von Georgien im Rahmen der OSZE Ende Oktober 2005 vorgelegten Friedensplan für Südossetien, der sich auf einen dreistufigen Ansatz gründet; ist der Auffassung, dass dieser Plan einen grundlegenden Fortschritt auf dem Weg zu einer friedlichen und umfassenden Beilegung des Konflikts darstellt; fordert den Rat und die Kommission auf, diesem Vorschlag die erforderliche Unterstützung angedeihen zu lassen, indem der Dialog und die Verhandlungen zwischen den beiden Parteien gefördert und zur Bereitstellung der für den Erfolg der Initiative erforderlichen Mittel beigetragen wird;
71. ermutigt dazu, die ENP voll auszuschöpfen, um die regionale Zusammenarbeit zwischen den Ländern des Südkaukasus als Instrument zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten zu fördern;
72. schlägt einen EU-Stabilitätspakt für den Südkaukasus vor - einschließlich einer parlamentarischen und zivilgesellschaftlichen Dimension nach dem Modell des EU-Stabilitätspaktes für Südosteuropa - unter Einbeziehung der Europäischen Union (mit der Beteiligung der Türkei als Beitrittskandidaten), Russlands, der USA und der Vereinten Nationen (Quartett); ist der Auffassung, dass ein solcher Stabilitätspakt zur Beilegung der regionalen Konflikte durch einen Dialog zwischen allen betroffenen Parteien und, wenn dies hilfreich erscheint, auch mit den Ländern, die nicht direkte Nachbarn der Europäischen Union sind, beitragen kann;
o o o
73. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Regierungen und nationalen Parlamenten der ENP-Länder sowie Russlands, dem Europarat, der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die in Peking am 15. September 1995 von der Vierten Weltfrauenkonferenz angenommene Aktionsplattform und Erklärung von Peking: Gleichstellung, Entwicklung und Frieden sowie auf seine diesbezügliche Entschließung vom 21. September 1995(1) und seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking(2),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23./24. März 2000, von Stockholm vom 23. und 24. März 2001, von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, von Brüssel vom 20. und 21. März 2003 und von Brüssel vom 25. und 26. März 2004,
– gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,
– in Kenntnis der Rahmenstrategie der Gemeinschaft zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (KOM(2000)0335), der Arbeitsprogramme der Kommission für 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 (KOM(2001)0119, KOM(2001)0773, KOM(2003)0047, SEK (2004)0911 und SEK (2005)1044) und der Jahresberichte über die Chancengleichheit für Frauen und Männer in der Europäischen Union für 2000, 2001, 2002, 2004 und 2005 (KOM(2001)0179, KOM(2002)0258, KOM(2003)0098, KOM(2004)0115 und KOM(2005)0044),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze. Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),
– in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Wim Kok vom November 2003,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2004 zur Arbeitszeitgestaltung(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu Gender Mainstreaming im Europäischen Parlament(5),
– unter Hinweis auf die Strukturindikatoren,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0402/2005),
A. in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon auf strategische Ziele geeinigt hat, die die Union zum dynamischsten und wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt machen sollen, der fähig ist, dauerhaftes Wirtschaftswachstum, sozialen Zusammenhalt und Verringerung von Armut zu erzielen; ferner in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 die Strategie von Lissabon mit einer Strategie für nachhaltige Entwicklung kombiniert und die drei ergänzenden Pfeiler der Strategie von Lissabon anerkannt hat, nämlich den wirtschaftlichen, den sozialen und den ökologischen Pfeiler,
B. in der Erwägung, dass in Lissabon eine klare Verpflichtung zur Erzielung der Vollbeschäftigung bis 2010 einschließlich einer besseren Qualität der Arbeitsplätze, eines größeren sozialen Zusammenhalts und einer besseren sozialen Integration eingegangen wurde,
C. in der Erwägung, dass die soziale Integration im Rahmen der Strategie von Lissabon insbesondere Frauen und ihr Bedürfnis nach uneingeschränkter Beteiligung an allen Aspekten des Lebens betrifft; ferner in der Erwägung, dass die integrative Gesellschaft auf Gleichheit, Solidarität, Freiheit, nachhaltiger Entwicklung und Gerechtigkeit mit Zugang zu Rechten, Ressourcen, Waren, Dienstleistungen, Informationen und Chancen basiert,
D. in der Erwägung, dass nach der Halbzeitbewertung der Strategie von Lissabon die Ziele stärker auf Wachstum und Beschäftigung ausgerichtet sind und eine neue Form des Regierens vorgesehen ist,
E. in der Erwägung, dass es angesichts der offenkundigen Verbindung zwischen der Aktionsplattform von Peking und der Strategie von Lissabon unbedingt notwendig ist, das Produktionspotential der gesamten europäischen Erwerbsbevölkerung als Schlüssel zur Verwirklichung der Gesamtziele der Strategien von Peking und Lissabon zu nutzen,
F. in der Erwägung, dass durch die Strategie von Lissabon gemeinsame Indikatoren und Ziele eingeführt worden sind, die eine regelmäßige Bewertung erfordern, um die erzielten Fortschritte und die noch zu bewältigenden Herausforderungen besser ermitteln zu können,
G. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon das Ziel festgelegt hat, bis zum Jahr 2010 eine Beschäftigungsquote von 60% für Frauen zu erreichen, und dass er auf seiner Tagung in Stockholm für Ende 2005 ein Zwischenziel, nämlich eine Beschäftigungsquote von 57% für die Frauen, sowie ein Ziel von 55% für alle männlichen und weiblichen älteren Arbeitnehmer hinzugefügt hat,
H. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote der Frauen leicht gestiegen ist und im Jahre 2003 in der erweiterten Europäischen Union 55,1% erreicht hat, dass sich aber der Anstieg seitdem verlangsamt hat und die Beschäftigungsquote älterer Frauen nach wie vor besonders niedrig ist, was insbesondere daran liegt, dass eine Vielzahl von ihnen ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat, um Familienpflichten wahrzunehmen, was sich negativ auf ihre Renten- und Versicherungsansprüche auswirkt und sie stärker dem Armutsrisiko aussetzt,
I. in der Erwägung, dass es sich bei den für Frauen geschaffenen neuen Arbeitsplätzen in der Regel um prekäre und schlecht bezahlte Stellen handelt,
J. in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge für die erweiterte EU der 25 etwa 22 Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, um die allgemeinen Beschäftigungsziele von Lissabon zu erreichen,
K. in der Erwägung, dass das Armutsrisiko und das Risiko der sozialen Ausgrenzung, das besonders für Frauen gestiegen ist, eng mit der Langzeitarbeitslosigkeit und mit unbezahlten Tätigkeiten zusammenhängt, die in erster Linie von Frauen übernommen werden,
L. unter Hinweis darauf, dass die Rentenansprüche der Frauen wegen ihrer eingeschränkten Beteiligung am Arbeitsmarkt viel niedriger sind als die der Männer und dass einige Mitgliedstaaten ihre Systeme anpassen, indem sie Rentenansprüche für Zeiten der Kinderbetreuung und der Betreuung von pflegebedürftigen oder behinderten Personen gewähren,
M. in der Erwägung, dass, obwohl die tatsächliche und verantwortungsvolle Integration der Zuwanderer in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft einer der wesentlichen Faktoren für die Erreichung der Ziele von Lissabon ist, die Geschlechterperspektive im Rahmen der Integrationspolitiken praktisch nicht berücksichtigt und dadurch die vollständige Nutzung des Potentials der weiblichen Zuwanderer auf dem Arbeitsmarkt verhindert wird,
N. in der Erwägung, dass es aufgrund des weltweiten Konjunkturrückgangs und der demographischen Herausforderung, mit der die Europäische Union konfrontiert ist, notwendig ist, das Potential der weiblichen Arbeitskräfte so gut wie möglich zu nutzen,
O. in der Erwägung, dass es nach wie vor zahlreiche Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern gibt, vor allem im Zusammenhang mit dem Lohngefälle, dem Zugang zum und Vorankommen auf dem Arbeitsmarkt, der postuniversitären Bildung und dem lebenslangen Lernen sowie den Rentenansprüchen,
P. in der Erwägung, dass in der erweiterten Europäischen Union das durchschnittliche Lohngefälle 15% beträgt, aber je nach Land bis zu 33% ausmachen kann; ferner in der Erwägung, dass in den letzten 30 Jahren praktisch keine Fortschritte hinsichtlich der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit erzielt wurden und dass die Reduzierung dieses Gefälles ein Mittel ist, um die Arbeit für die Frauen attraktiver zu machen, was zur Erhöhung ihrer Beschäftigungsquote und zur uneingeschränkten Nutzung der Investitionen in das Humankapital beitragen wird,
Q. unter Hinweis darauf, dass die Förderung von Unternehmertum und Selbständigkeit im Mittelpunkt der europäischen Beschäftigungsstrategie steht, wobei die statistischen Daten zeigen, dass der Frauenanteil unter den Selbständigen 28% beträgt und gerade einmal 2,5% der Unternehmerinnen (gegenüber 8% der Unternehmer) Mitarbeiter beschäftigen,
R. in der Erwägung, dass das Bildungsniveau der Frauen in zunehmendem Maße über dem der Männer liegt (58% der Hochschulabsolventen und 41% der Promovierten sind Frauen); ferner in der Erwägung, dass immer mehr Frauen eine Weiterbildung absolvieren und dass es immer mehr diplomierte, gebildete und qualifizierte Frauen gibt, die sich jedoch beim Zugang zur Beschäftigung nach wie vor vor größere Probleme gestellt sehen und auch in den Bereichen Beförderung und Arbeitsentgelt diskriminiert werden,
S. in der Erwägung, dass Bildung und lebenslanges Lernen zur Entfaltung von Frauen und Männern beitragen und ihnen angesichts der Herausforderungen der Wissensgesellschaft die Anpassungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen,
T. in der Erwägung, dass die Bildungs- und Berufsausbildungssysteme in den meisten europäischen Ländern eine außerordentlich niedrige Beteiligung von Frauen an Ausbildungsgängen im Bereich neue Technologien, Information und Kommunikation aufweisen (unter 20%), was dazu führt, dass der Anteil der Frauen, die ein eigenes Unternehmen gründen, sowie der Frauen in verantwortungsvollen Positionen in diesem Bereich noch geringer ist, was ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt,
U. in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon die Bedeutung der Verbesserung der Chancengleichheit in allen Bereichen, insbesondere durch die Sicherstellung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, anerkannt und auf seiner Tagung in Barcelona als Zielvorgabe für 2010 festgelegt hat, dass für mindestens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren sowohl in den Städten als auch auf dem Land Betreuungsplätze zur Verfügung gestellt werden sollen,
V. in der Erwägung, dass es, weil es in den Mitgliedstaaten keine ausreichenden Daten und Statistiken über die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder und pflegebedürftige Personen gibt, schwierig ist, die Durchführung der fraglichen Maßnahmen zu beurteilen,
W. in der Erwägung, dass hinsichtlich wesentlicher Fragen, die die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben betreffen, zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede sowohl bei den Grundprinzipien als auch bei deren Anwendung bestehen, so zum Beispiel beim Elternurlaub (übertragbares Recht oder nicht, Dauer), beim Mutterschaftsurlaub, beim bezahlten oder unbezahlten Urlaub usw., was bei der Erfassung und Prüfung der einschlägigen Rechte auf europäischer Ebene sowie beim Austausch bewährter Praktiken zu Unklarheiten führt,
X. in der Erwägung, dass die Arbeitszeitgestaltung zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze von Frauen beitragen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern kann; im Bedauern darüber, dass neue und flexible Arbeitsformen wie die Telearbeit oder die Teilzeitarbeit hauptsächlich von Frauen genutzt werden,
Y. unter Hinweis darauf, dass durchschnittlich 30,4% der Frauen im Vergleich zu nur 6,6% der Männer teilzeitbeschäftigt sind, wobei sich der Unterschied seit 1998 leicht vergrößert hat,
Z. in der Erwägung, dass die zugunsten der Frauen getroffenen Maßnahmen auch Auswirkungen auf die Männer haben und dass die Männer einen positiven Beitrag zur Bekämpfung von Stereotypen betreffend die Familie leisten können,
AA. in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Ziele von Lissabon bisher im Wesentlichen auf eine Zusammenarbeit zwischen nationalen Regierungen beschränkt hat und dass, damit die Geschlechterdimension wirksam berücksichtigt wird, die gesamte Zivilgesellschaft, die Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die Sozialpartner, die Unternehmen und die Verwaltungen aufgerufen sind, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen,
AB. in der Erwägung, dass zahlreiche Arbeitsplätze in der Europäischen Union, insbesondere im Bereich der häuslichen Hilfe (Betreuung von Kindern sowie von alten Menschen, Kranken oder Behinderten), im medizinisch-sozialen Bereich, im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca) sowie in der Landwirtschaft, bei Arbeitsuchenden aus den Mitgliedstaaten kein Interesse finden und, sei es aufgrund des Lohnniveaus, eines prekären Status oder eines Verlusts an sozialem Ansehen, mit Arbeitskräften aus Drittländern besetzt werden,
AC. in der Erwägung, dass sein für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zuständiger Ausschuss bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei der Verwirklichung der Ziele von Lissabon eine wichtige Rolle spielt,
1. bekräftigt die Notwendigkeit, unverzüglich Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze und zur sozialen Eingliederung der Frauen zu treffen, um die Ziele von Lissabon zu erreichen, und zwar unter Berücksichtigung des großen wirtschaftlichen Potentials, das die Beteiligung einer wachsenden Zahl von Frauen am Berufsleben bietet;
2. bringt seine Besorgnis über die anhaltenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lohngefälle, dem Zugang zur Beschäftigung, der Segregation des Arbeitsmarktes, dem Zugang zur postuniversitären Bildung und zum lebenslangen Lernen sowie dem Zugang zu den neuen Technologien und zur Informationsgesellschaft, zum Ausdruck;
3. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine auf eine breite Fächerung der Berufswahl junger Mädchen ausgerichtete schulische Beratung zu fördern, um diesen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu gewährleisten;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Förderung der qualitativ hochwertigen Beschäftigung von Frauen für alle Altersgruppen und in allen Bereichen fortzusetzen und wirksamere wachstumsfördernde Maßnahmen, insbesondere in den ärmsten Regionen Europas, zu ergreifen, was zur Aufwertung der von den Frauen während ihrer Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, zu einer stärkeren Beteiligung der Frauen am Wirtschaftsleben und zur Überlebensfähigkeit der Rentensysteme beitragen und außerdem den Frauen die Möglichkeit geben wird, finanziell unabhängig zu werden und eigene Rentenansprüche zu erwerben;
5. weist darauf hin, dass der Aufwärtstrend und die Zunahme der Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt auf die Zunahme nicht standardisierter Arten der Arbeit wie Teilzeitarbeit, flexible Arbeitszeiten, Schichtarbeit und zeitlich begrenzte Arbeit zurückzuführen ist;
6. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geschlechterdimension im Rahmen der Politiken zur Integration der Einwanderer zu berücksichtigen, um das Potential der zugewanderten Frauen auf dem Arbeitsmarkt vollständig zu nutzen und so zur Erreichung der Ziele von Lissabon beizutragen;
7. empfiehlt eine bessere Koordinierung zwischen dem Gender Mainstreaming und der Strategie von Lissabon, damit die Geschlechterperspektive bei der Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele von Lissabon systematisch berücksichtigt wird, insbesondere bei den "Grundzügen der Wirtschaftspolitik" und den "beschäftigungspolitischen Leitlinien" sowie der Umwelt- und der Binnenmarktpolitik;
8. bedauert es, dass sich die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung der Ziele von Lissabon bisher im Wesentlichen auf eine Zusammenarbeit zwischen Regierungen beschränkt hat, und besteht darauf, dass die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, die Behörden vor Ort, die Unternehmen, die Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die Sozialpartner und die gesamte Zivilgesellschaft daran beteiligt werden;
9. betont die Bedeutung einer uneingeschränkten Beteiligung des Europäischen Parlaments und vor allem seines für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Ausschusses an der Beurteilung der Strategie von Lissabon im Hinblick auf die Geschlechterperspektive;
10. wird darauf achten, ob das Zwischenziel einer Frauenbeschäftigungsquote von 57% Ende 2005 erreicht wird, und fordert die Kommission auf, auf der Grundlage künftiger Statistiken eine Auswertung vorzunehmen und dabei einen Ansatz zugrunde zu legen, der es ermöglicht, die Wirtschaftszweige, die am stärksten zur Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote beigetragen haben, und die Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze zu beurteilen;
11. bekräftigt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten den Abbau des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern als Priorität in ihre politische Agenda und in ihre Strategien zur wirtschaftlichen Entwicklung aufnehmen müssen; fordert ferner die Anwendung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften sowie die Besetzung verantwortungsvoller Positionen mit Frauen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen;
12. ersucht die Mitgliedstaaten, Initiativen und Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung des Unternehmertums von Frauen zu ergreifen, um den Frauen die Möglichkeit zu geben, Unternehmergeist zu entfalten und zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Wettbewerbsfähigkeit beizutragen;
13. bekräftigt erneut, dass Bildung und lebenslanges Lernen in den Mittelpunkt der Strategie von Lissabon gestellt werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in allen Mitgliedstaaten und die Zertifizierung aller Arten des Lernens zu treffen;
14. betont die Notwendigkeit einer umfassenderen Ausbildung der Frauen im Bereich neue Technologien sowie ihrer stärkeren Beteiligung an Forschungs- und Technologieprogrammen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und das zwischen den Geschlechtern bestehende Gefälle hinsichtlich der technologischen und wissenschaftlichen Qualifikationen abzubauen;
15. bekräftigt, dass die Arbeitszeitgestaltung die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen ermöglichen und zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben sowie zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon beitragen kann;
16. begrüßt in diesem Zusammenhang das von den europäischen Sozialpartnern abgeschlossene Abkommen über die Telearbeit und spricht sich für seine Umsetzung im Alltag aus;
17. unterstützt die stärkere Beteiligung der Sozialpartner, einschließlich der NRO, auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene an der Ausarbeitung und Durchführung der Gleichstellungspolitiken, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Rentenregelung;
18. unterstreicht, dass die Arbeitszeitgestaltung auf einer freien Entscheidung seitens der Frauen beruhen muss; weist darauf hin, dass die Verpflichtung zu Teilzeitarbeit zu sozialer Ausgrenzung und Armut führen kann; ist der Ansicht, dass sie bei korrekter Durchführung den Frauen, die dies wünschen, den Einstieg in den Arbeitsmarkt, berufliches Fortkommen und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben ermöglicht;
19. empfiehlt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu verabschieden, die den bedürftigsten Frauen, insbesondere den allein erziehenden Müttern, ein "garantiertes Mindesteinkommen" sichern sollen, das den Betreffenden ein Leben in Würde und den Zugang zu den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes entsprechenden Berufsbildungsmaßnahmen ermöglichen soll;
20. fordert die Kommission auf, in Verbindung mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine Studie zur besseren Ermittlung der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für Frauen, im Bereich der häuslichen Hilfe, im medizinisch-sozialen Bereich, im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca) und in sonstigen Bereichen zu erstellen, die Gründe für ihre Unbeliebtheit zu analysieren, Lösungen vorzuschlagen, durch die sie wieder attraktiv gemacht werden könnten, und die Beziehungen zwischen diesen Arbeitsplätzen und der Schwarzarbeit zu untersuchen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bewährten Verfahren in diesem Bereich auszutauschen;
21. betont, dass die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Aktionspläne Maßnahmen aufnehmen müssen, die die Schaffung von leicht zugänglichen Betreuungseinrichtungen für Kinder und pflegebedürftige Personen von guter Qualität und zu erschwinglichen Preisen vorsehen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in ihre nationalen Aktionspläne Maßnahmen zur sozialen Absicherung von allein erziehenden Müttern aufzunehmen; weist darauf hin, dass es den Frauen durch diese Maßnahmen möglich sein muss, auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, dort dauerhaft zu bleiben oder sich dort wieder einzugliedern; betont die Rolle der Sozialpartner in diesem Bereich, insbesondere bei der Einrichtung von Kinderkrippen in Betrieben;
22. ersucht die Kommission wie auch die Mitgliedstaaten, ausreichende Daten zur unbezahlten Arbeit zusammenzutragen, die als Grundlage für die Gestaltung der Beschäftigungspolitiken und die Förderung von Maßnahmen zur gerechteren Verteilung der nicht bezahlten Arbeit mit dem Ziel einer stärkeren Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt dienen können;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schlüsselindikatoren zur Bewertung der Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen weiter zu entwickeln und zu diesem Zweck regelmäßig stichhaltige, kohärente und vergleichbare nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Daten zu erheben und diese eingehend zu analysieren;
24. fordert die Kommission auf, die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu einer ihrer Prioritäten in dem derzeit diskutierten Fahrplan für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu machen und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen Akteuren die Richtlinie 96/34/EG mit Blick auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit zu überarbeiten; ist der Ansicht, dass bei der Überarbeitung die Frage im Vordergrund stehen müsste, wie die Situation von Frauen und Männern verbessert werden kann, um die Vereinbarkeit vom Berufs- und Familienleben sowohl für Männer als auch für Frauen zu gewährleisten, was ein grundlegender Faktor für die Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen sein könnte;
25. kritisiert die Mitgliedstaaten dafür, dass sie die quantifizierten Ziele für die Schaffung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung, auf die sich der Europäische Rat von Barcelona geeinigt hat, nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben; dringt bei den Mitgliedstaaten darauf, für mindestens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren sowohl in den Städten als auch auf dem Land Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen;
26. erachtet es als wesentlich, dass die Mitgliedstaaten systematisch Statistiken über die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder und pflegebedürftige Personen sammeln und erstellen;
27. ist besorgt darüber, dass ältere Frauen, Frauen aus ethnischen Minderheiten und behinderte Frauen nicht genug Mittel haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wodurch sie gezwungen sind, sich in einer durch hohe Arbeitslosigkeit geprägten Wirtschaftslage einen Arbeitsplatz zu suchen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Situation dieser Frauen in den nationalen Aktionsplänen zu berücksichtigen und alle Regelungen, die eine Diskriminierung auf Grund des Alters ermöglichen, als null und nichtig zu betrachten;
28. ersucht die Mitgliedstaaten, ihre Anstrengungen zur Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme, wie sie in den nationalen Berichten von 2002 über die Rentensysteme dargelegt werden, mit dem Ziel fortzusetzen, sie einem Rahmen anzupassen, in dem Frauen in gleichem Maße beschäftigt sind wie Männer, die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten anstreben und die gleichen Rentenansprüche erwerben;
29. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission zu einer engen Zusammenarbeit mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen auf, bei der Entwicklung einschlägiger und vergleichbarer Indikatoren und ihrer Überwachung und der Entwicklung wirksamer Gleichstellungsinstrumente (z.B. Benchmarking) zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen und zur Förderung ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt, wobei ihnen gleichzeitig ermöglicht wird, Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren, und zwar unter Berücksichtigung der Vielfalt der von den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene gebotenen Möglichkeiten;
30. ersucht die Kommission, das Problem der unterschiedlichen Definitionen und Berechnungsmethoden in Bezug auf Erwerbsbevölkerung und Arbeitslosenzahlen (saisonale Arbeitslosigkeit, Langzeitarbeitslosigkeit, atypische Arbeitsverhältnisse usw.) in den einzelnen Mitgliedstaaten zu untersuchen und in Angriff zu nehmen, da dies die Erfassung und Bewertung der tatsächlichen Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt, vergleichbare Schlussfolgerungen und die Formulierung von Vorschlägen und Leitlinien für die Bewältigung der Probleme erschwert;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zugunsten der Männer zu treffen, beispielsweise die Förderung geeigneter Systeme für den Elternurlaub und die Organisation von Sensibilisierungskampagnen mit dem Ziel, eine stärkere Beteiligung der Männer an der gerechten Verteilung der Verantwortung für die gesamte Familie zu erreichen; erachtet es deshalb für erforderlich, eine flexiblere Arbeitszeitgestaltung und neue Beschäftigungsformen einzuführen, um die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben zu ermöglichen;
32. bedauert es, dass die Männer von der Arbeitszeitgestaltung und den neuen Arbeitsformen, welche die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben ermöglichen, nicht in ausreichendem Maße Gebrauch machen;
33. spricht sich dafür aus, regelmäßig unter der Schirmherrschaft seines für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter zuständigen Ausschusses und in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten Bilanz zu ziehen, um die erzielten Fortschritte und die noch zu bewältigenden Herausforderungen zu ermitteln;
34. besteht auf der Notwendigkeit, die Strategie von Lissabon in eine echte Strategie für Solidarität und nachhaltige Entwicklung mit Blick auf die Formulierung neuer Leitlinien, die die Wirtschafts-, Umwelt- und Beschäftigungspolitik umfassen, mit Zielen und Fristen für die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zu verwandeln und vertritt die Ansicht, dass die nächste Finanzielle Vorausschau 2007-2013 dieses strategische Ziel widerspiegeln muss;
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die früheren Jahresberichte der Europäischen Union zur Lage der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Unterstützung der demokratischen Entwicklung in Peru,
– unter Hinweis auf den Bericht der Wahrheits- und Versöhnungskommission unter Vorsitz von Professor Salomón Lerner Febres zu den schrecklichen Ereignissen in Peru zwischen 1980 und 2000,
– gestützt auf Artikel 115 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der frühere Präsident Alberto Fujimori in Chile auf Grund eines von den peruanischen Behörden gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehls festgenommen wurde,
B. in der Erwägung, dass gegen Alberto Fujimori, der zwischen 1990 und 2000 Peru regierte, in Peru 22 Klagen wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte und Korruption vorliegen und Parlament und Wahlgericht in Peru eine Kandidatur Fujimoris bis 2011 untersagt haben,
C. in der Erwägung, dass das Parlament die demokratische Entwicklung in Peru seit dem Sturz des Fujimori-Regimes im Jahre 2000 vorbehaltlos unterstützt hat,
D. in der Erwägung, dass die Frage der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten Fujimori zwei Länder berührt, mit denen die Europäische Union im Rahmen der im Juli 1999 in Rio de Janeiro beschlossenen biregionalen strategischen Assoziierung in enger und privilegierter Partnerschaft verbunden ist,
E. in der Erwägung, dass es zwischen Chile und Peru seit 1936 eine bilaterale Auslieferungsvereinbarung gibt,
F. in der Erwägung, dass die chilenischen Justizbehörden beschlossen haben, das Verfahren für eine Auslieferung des ehemaligen Präsidenten Fujimori nach Peru einzuleiten,
1. gratuliert den chilenischen und peruanischen Behörden zu ihrer wirksamen Zusammenarbeit im Hinblick auf die Festnahme Fujimoris und begrüßt den Beschluss der chilenischen Behörden, das Auslieferungsverfahren förmlich einzuleiten;
2. weist erneut darauf hin, dass der Kampf gegen Straffreiheit einer der Ecksteine der Politik der Union im Bereich der Menschenrechte ist; ist der Auffassung, dass es oberste Pflicht aller Partner ist, im Interesse der Respektierung von Demokratie und Menschenrechten zusammenzuarbeiten;
3. unterstützt daher die Auslieferung Fujimoris an Peru, das bereits diesbezüglich offiziell einen Antrag gestellt hat, damit Fujimori sich vor Gericht den gegen ihn erhobenen Anklagen stellt; gibt seinem vollen Vertrauen in die Rechtssysteme Chiles und Perus Ausdruck und vertraut darauf, dass die Auslieferung auf der Grundlage der vollen Respektierung der Verfahren und geltenden Rechtsvorschriften erfolgt und die Verhandlung gegen Fujimori gemäß internationalen Standards durchgeführt wird;
4. fordert den peruanischen Staat nachdrücklich auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Politik des umfassenden Schutzes der Zeugen der Straftaten, die Fujimori zur Last gelegt werden, zu gewährleisten, wie sie vom Büro des Bürgerbeauftragten im September 2005 empfohlen wurde;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen von Chile und Peru zu übermitteln.
Ägypten: Gewaltsame Übergriffe auf sudanesische Flüchtlinge - Ägypten
127k
47k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Ägypten: Gewalt gegen sudanesische Flüchtlinge
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in Ägypten,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 2004 zur humanitären Lage im Sudan(1) und die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 21. April 2005 zur Lage im Sudan(2),
– unter Hinweis auf alle einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, namentlich die Resolution 1593(2005) zur Lage im Sudan und der Bericht der Internationalen Darfur-Untersuchungskommission vom 25. Januar 2005 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der Resolution des Sicherheitsrats 1564(2004),
– unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten(3), das am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet wurde und seit dem 1. Juni 2004 in Kraft ist, insbesondere auf dessen Artikel 2,
– unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer am 15. März 2005 in Kairo angenommene Entschließung, in der die Bedeutung der Menschenrechte unterstrichen wird,
– unter Hinweis auf die Barcelona-Erklärung vom 28. November 1995 und die Mitteilung der Kommission (KOM(2005)0139) zum zehnten Jahrestag des Barcelona-Prozesses und den Zielen für die nächsten fünf Jahre, insbesondere dem Ziel, Fragen wie den Schutz der Menschenrechte stärker in den Vordergrund zu rücken,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und den UN-Verhaltenskodex für Beamte mit Polizeibefugnissen,
– unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in denen die Förderung der Menschenrechte als eines der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgeschrieben ist,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass ägyptische Sicherheitskräfte am 30. Dezember 2005 gewaltsam das Lager geräumt haben, das über 2 500 sudanesische Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die seit dem 29. September 2005 ihre Umsiedlung in Drittländer fordern, auf dem Moustafa Mahmoud Square, im Bezirk Mohandessin von Kairo, vor dem Hauptsitz des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) errichtet hatten,
B. in der Erwägung, dass Berichten zufolge 2 000 Polizisten das improvisierte Lager umstellt haben, mit Wasserwerfern auf die Menge gezielt haben und einzelne Personen mit Knüppeln geschlagen haben, um die Sitzblockade zu beenden,
C. in der Erwägung, dass Augenzeugen, die internationale Presse und Menschenrechtsorganisationen von 200 Toten berichtet haben, nach offiziellen Angaben der ägyptischen Behörden jedoch lediglich 27 Menschen, alles Sudanesen und zumeist Frauen, Kinder und alte Menschen, getötet, mehrere Personen verhaftet und viele weitere Personen durch die Angriffe der ägyptischen Sicherheitskräfte verletzt wurden,
D. in der Erwägung, dass nach dem Zwischenfall zahlreiche Flüchtlinge verhaftet und in Hafteinrichtungen außerhalb der Hauptstadt untergebracht wurden,
E. in der Erwägung, dass die ägyptische Regierung nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Nord- und Südsudan im Jahr 2005 geltend gemacht hat, dass sudanesische Flüchtlinge, die sich in ihrem Land aufhalten, keinen Flüchtlingsstatus mehr genießen,
F. in der Erwägung, dass die ägyptischen Behörden am 4. Januar 2006 bekannt gegeben haben, dass sich die Deportation von rund 650 sudanesischen Staatsangehörigen um 72 Stunden verzögern würde, um dem UNHCR Gelegenheit zu geben, Flüchtlinge und Asylsuchende zu identifizieren,
G. in der Erwägung, dass die Unterzeichnerstaaten und insbesondere die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Genfer Konvention nachzukommen, wenn Anträge einzelner Asylsuchender und Anträge einzelner Personen auf Gewährung des Flüchtlingsstatus sowie Anträge von Drittstaaten auf Aufnahme von Flüchtlingen eingehen,
H. in der Erwägung, dass die Lage im Sudan insgesamt weiterhin sehr unstabil ist und die Gewalt in Darfur anhält und der Frieden zwischen Nord und Süd noch unsicher ist,
I. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft sich auf eine globale Strategie verständigen sollten, die darauf abzielt, Frieden und Stabilität und den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau insbesondere in den vom Bürgerkrieg heimgesuchten Regionen Afrikas zu fördern,
J. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen in Ägypten in den letzten Monaten zugenommen haben; in der Erwägung, das beispielsweise der Führer der sekulären Al-Ghad-Partei und das ehemalige Mitglied des Parlaments, Ayman Nour, und andere Menschenrechtsverteidiger nach den letzten Wahlen verhaftet wurden, sowie in der Erwägung, dass Ayman Nour zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, weil er 50 Unterschriften gefälscht haben soll, die für die Eintragung seiner Partei benötigt wurden,
1. verurteilt das gewaltsame Vorgehen der ägyptischen Polizei, das Tote und Verletzte gefordert hat, und unterstreicht nachdrücklich, dass die Situation friedlich hätte geregelt werden können und sollen;
2. fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Polizeibeamte im Einklang mit internationalen Normen handeln und den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt beenden;
3. begrüßt den Beschluss der ägyptischen Behörden, eine Untersuchung der tragischen Ereignisse vom 30. Dezember 2005 vorzunehmen, und fordert die ägyptische Regierung eindringlich auf, Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und Mitglieder unabhängiger ägyptischer Menschenrechtsorganisationen einzubeziehen;
4. erinnert daran, dass Ägypten der Anti-Folter-Konvention und anderen internationalen Abkommen beigetreten ist, die ausdrücklich die gewaltsame Rückführung von Personen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Misshandlungen drohen, untersagen;
5. fordert die ägyptischen Behörden auf, die Zwangsdeportation der verbleibenden 462 sudanesischen Staatsangehörigen zu stoppen, da davon ausgegangen wird, dass sich unter der Gruppe vom UNHCR anerkannte Asylsuchende und Flüchtlinge befinden, und den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten;
6. fordert die ägyptischen Behörden auf, Informationen über die Orte bekannt zu geben, an denen verhaftete sudanesische Migranten und Flüchtlinge seit dem 30. Dezember 2005 untergebracht sind oder festgehalten werden, und alle sudanesischen Staatsangehörigen, die während oder nach den Ereignissen festgenommen wurden, freizulassen, es sei denn, ihnen wird eine nachvollziehbare Straftat vorgeworfen, und darüber hinaus sicherzustellen, dass alle Festgehaltenen uneingeschränkten Zugang zu Rechtsanwälten und ihren Familien erhalten und bei Bedarf angemessen medizinisch versorgt werden;
7. äußert sich besorgt über angebliche Folterungen und Misshandlungen und appelliert an die ägyptischen Behörden, die physische und psychische Unversehrtheit aller Migranten und Flüchtlinge zu garantieren und ein Gesetz über den Schutz von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten zu erlassen, dass dem Völkerrecht und insbesondere der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entspricht;
8. erkennt das Mandat des UNHCR und die Bedeutung seiner Bemühungen an, die darauf ausgerichtet sind, Flüchtlinge und andere entwurzelte Personen, um die es sich kümmert, zu schützen und dauerhafte Lösungen für sie zu finden, und bringt seine Unterstützung für die Arbeit des UNHCR zum Ausdruck;
9. wirft dem UNHCR jedoch vor, dass die Suche nach einer Lösung für die sudanesischen Flüchtlinge und Asylsuchenden zu lange gedauert hat, und fordert den UNHCR auf, das Verfahren, das zur Prüfung der von sudanesischen Asylsuchenden gestellten Anträge angewandt wurde, und die verschiedenen Maßnahmen zu klären, die getroffen wurden, um die Situation aus der Sackgasse zu führen;
10. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine echte Partnerschaft mit dem UNHCR aufzubauen, indem sowohl politische als auch finanzielle Unterstützung für die Arbeit des UNHCR in Kairo angeboten wird, um einen ständigen Dialog mit den ägyptischen Behörden aufrecht zu erhalten, wobei betont wird, dass die Lage der sudanesischen Migranten und Flüchtlinge friedlich gemäß der Genfer Konvention von 1951 und dem humanitären Völkerrecht geregelt werden muss;
11. unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Ägypten ist, und bekräftigt die Bedeutung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten;
12. vertritt die Auffassung, dass die Zwischenfälle vom 30. Dezember 2005 in Kairo einen schweren Verstoß gegen Artikel 2 des Assoziierungsabkommens darstellen, und fordert den Rat und die Kommission auf, diesen Punkt auf der nächsten Tagung des Assoziationsrats EU-Ägypten und bei der Fortsetzung der Gespräche zwischen der Europäischen Union und Ägypten über einen nationalen Aktionsplan zu betonen;
13. fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) ein spezifisches Programm zur Bekämpfung des Einsatzes von Folter und erniedrigender und menschenunwürdiger Behandlung vorzusehen;
14. fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, die Programme für die Umsiedlung sudanesischer Flüchtlinge im Einklang mit der Genfer Konvention zu unterstützen;
15. erwartet von den Partnerländern der Europäischen Union, dafür zu sorgen, dass allen Personen, die an ihren Grenzen einen Antrag auf Asyl stellen, Sicherheit und ein faires Verfahren im Einklang mit internationalen Konventionen und anerkannten Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsrechts garantiert wird;
16. begrüßt und unterstützt die weltweiten Aufrufe zur Freilassung von Ayman Nour und fordert die ägyptischen Behörden mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass Ayman Nour gut behandelt wird und keiner Folter oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt wird, sowie dafür zu sorgen, dass er sofortigen, regelmäßigen und uneingeschränkten Zugang zu seinen Rechtsanwälten, Ärzten (da er Diabetiker ist) und seiner Familie erhält;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament Ägyptens, der Regierung des Sudans sowie dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Januar 2005(1) und 10. März 2005(2) zu Kambodscha und seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zur Lage der Menschenrechte in Kambodscha, Laos und Vietnam(3),
– in Kenntnis des Kooperationsabkommens von 1997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha(4),
– in Kenntnis der EU-Leitlinien für den Schutz von Menschenrechtsaktivisten, die am 14. Juni 2004 vom Rat angenommen wurden,
– in Kenntnis der in der UN-Deklaration von 1998 zu Menschenrechtsaktivisten niedergelegten Standards,
– in Kenntnis der Erklärung des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Menschenrechte in Kambodscha, Yash Ghai, vom 27. Dezember 2005,
– in Kenntnis der Erklärung des UN-Hochkommissars für Menschenrechte vom 4. Januar 2006,
– in Kenntnis der Erklärung der Weltbank zu Kambodscha vom 9. Januar 2006,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Präsidentschaft im Namen der Europäischen Union vom 13. Januar 2006 zur Verschlechterung der politischen Lage in Kambodscha,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in den letzten Wochen die politische Unterdrückung in Kambodscha dramatisch zugenommen hat und verschiedene Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Gewerkschaftler wegen angeblicher Verleumdung verhaftet wurden,
B. in der Erwägung, dass Kem Sokha, Präsident des kambodschanischen Zentrums für Menschenrechte (CCHR), Pa Nuon Teang, amtierender Direktor des kambodschanischen Zentrums für Menschenrechte und Leiter eines Rundfunksenders, Rong Chhun, Vorsitzender der kambodschanischen unabhängigen Lehrervereinigung (CITA), und Mam Sonando, Leiter des Rundfunksenders "Beehive", mit einem Prozess rechnen müssen,
C. in der Erwägung, dass Yeng Virak und Kem Sokha gegen Kaution freigelassen wurden, die Anklage aber nicht fallengelassen worden ist,
D. in der Erwägung, dass die kambodschanischen Behörden aus den gleichen Gründen nach Chea Mony, Vorsitzender der freien Gewerkschaft der Arbeitnehmer, Ea Channa, stellvertretender Generalsekretär der Studentenbewegung für Demokratie, Men Nath, Vorsitzender der unabhängigen kambodschanischen Beamtenvereinigung, Prinz Sisowath Tomico, Sekretär des ehemaligen Königs Sihanouk, und Say Bory, Berater des ehemaligen Königs Sihanouk suchen,
E. in der Erwägung, dass mehrere andere Aktivisten und Mitglieder der Opposition das Land verlassen haben, da sie befürchten mussten, verhaftet zu werden und Verfolgungen ausgesetzt zu sein,
F. in der Erwägung, dass diese Repressionsmaßnahmen als Versuch der Regierung betrachtet werden müssen, friedliche Kritik an der Regierung zu unterbinden und damit die letzte tatsächliche politische Opposition zu beseitigen; in der Erwägung ferner, dass diese Ereignisse besorgniserregende Zeichen einer Verschlechterung der Demokratie in Kambodscha darstellen,
G. in der Erwägung, dass der Führer der Opposition Sam Rainsy am 22. Dezember 2005 in Abwesenheit zu 18 Monaten Haft verurteilt wurde, nachdem ihn der Premierminister und der Präsident der Nationalversammlung wegen Verleumdung angezeigt hatten,
H. in der Erwägung, dass Cheam Channy, Mitglied des kambodschanischen Parlaments, im August 2005 vor Gericht gestellt und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt wurde,
I. in der Erwägung, dass die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen erklärt hat, dass die Inhaftierung von Cheam Channy sowohl eine Verletzung des kambodschanischen als auch des Völkerrechts darstellt,
1. ist zutiefst betroffen über die jüngsten Verhaftungen und Verfolgungen und fordert die kambodschanische Regierung nachdrücklich auf, sehr sorgfältig zu prüfen, ob derartige Aktionen mit den Verpflichtungen vereinbar sind, die sie gegenüber ihrem Volk und den Gebern im Hinblick auf den Aufbau einer offeneren, demokratischeren und gerechteren Gesellschaft eingegangen ist;
2. nimmt die oben genannte Freilassung der vor kurzem verhafteten Menschenrechtsaktivisten zur Kenntnis und fordert, alle Anschuldigungen gegen sie fallen zu lassen; fordert ebenfalls, alle Anschuldigungen gegen Menschenrechtsaktivisten, die gegenwärtig nicht inhaftiert sind, fallen zu lassen und alle Haftbefehle gegen sie aufzuheben; fordert außerdem, alle Akte der Einschüchterung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten in Kambodscha zu beenden;
3. fordert Kambodscha nachdrücklich auf, nicht länger gegen seine nach dem Völkerrecht bestehenden Verpflichtungen und insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu verstoßen und Cheam Channy unverzüglich freizulassen; fordert außerdem, dass das Urteil gegen Sam Rainsy und Chea Poch aufgehoben wird und ihre parlamentarische Immunität wiederhergestellt wird;
4. ist überzeugt, dass die fortbestehenden Inhaftierungen von führenden Persönlichkeiten der politischen Opposition und der Gewerkschaften, Medien und Nichtregierungsorganisationen sowie die Anwendung des Strafrechts bei der Äußerung abweichender politischer Meinungen der Gebergemeinschaft, auf die sich die Regierung für rund die Hälfte ihres Jahreshaushalts verlässt, eine besorgniserregende Botschaft vermitteln;
5. weist die kambodschanische Regierung darauf hin, dass sie ihre Pflichten und Verpflichtungen in Bezug auf die Grundsätze der Demokratie und die grundlegenden Menschenrechte einhalten muss, die ein wesentlicher Teil des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kambodscha von 1997, wie in Artikel 1 des Abkommens niedergelegt, sind;
6. fordert die Kommission und den Rat auf, auf den letzten Verstoß gegen die bürgerlichen und politischen Rechte klar und unmissverständlich in Abstimmung mit der Gebergemeinschaft in der nächsten Sitzung der beratenden Gruppe zu antworten;
7. äußert seine Unterstützung für den Sonderbeauftragten des Un-Generalsekretärs für Menschenrechte in Kambodscha und das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte, deren Mandat den Schutz und die Überwachung der Menschenrechtslage mit einschließt;
8. äußert seine Besorgnis darüber, dass der Rückgriff auf die kambodschanische Justiz als Repressionsinstrument gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft ernsthafte Zweifel an der Verpflichtung der kambodschanischen Regierung aufkommen lässt, das Khmer-Rouge-Tribunal gemäß den internationalen Standards für richterliche Unabhängigkeit, faire Prozesse und ordentliche Gerichtsverfahren einzurichten, wie dies mit den Vereinten Nationen im Juni 2003 vereinbart wurde, und bezweifelt, dass es erforderlich ist, die Verleumdung des Amtes des Premierministers unter Strafe zu stellen;
9. ist der festen Überzeugung, dass abweichende Ansichten und Meinungen eher Gegenstand öffentlicher Debatten als von Strafprozessen sein sollten, und fordert, dass strafrechtlichen Verfolgungen wegen angeblicher Verleumdung ein Ende gesetzt wird, da sie leicht für politische Zwecke missbraucht werden könnten;
10. ruft die Europäische Union auf, Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Menschenrechte, wie sie in Artikel 1 des oben genannten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kambodscha verankert sind, eingehalten werden und Angriffe auf die bürgerlichen Freiheiten Konsequenzen haben; fordert die Europäische Union außerdem auf, die weitere Gewährung ihrer Finanzhilfe von einer Verbesserung der Menschenrechtslage in Kambodscha abhängig zu machen;
11. wiederholt seine Forderung, dass eine Ad-hoc-Delegation des Parlaments nach Kambodscha reist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 1 des Kooperationsabkommens und die Lage von inhaftierten Abgeordneten, Vertretern der Medien und Gewerkschaftsführern im Land zu beurteilen;
12. fordert die kambodschanischen Behörden auf, die Flüchtlingskonvention von 1951 sowohl im Hinblick auf den Schutz der Montagnard-Flüchtlinge, die eine illegale erzwungene Deportation nach Vietnam abgelehnt haben, als auch im Hinblick auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus für die aus Vietnam geflohenen Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Khmer Krom voll und ganz umzusetzen;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte, dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Menschenrechte in Kambodscha, dem Präsidenten der Weltbank, dem ASEAN-Sekretariat sowie der Regierung und der Nationalversammlung des Königreichs Kambodscha zu übermitteln.
– unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
– unter Hinweis auf die Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen die Rechte von Behinderten verankert sind,
– unter Hinweis auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– in Kenntnis der Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 1. November 2001 zu den Rechten behinderter oder älterer Menschen in den AKP-Ländern(1) sowie vom 21. März 2002 zu Fragen der Gesundheit, der Jugend, der älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen" (KOM(2003)0016)(3),
– in Kenntnis der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (Resolution der UN-Generalversammlung 60/1 über das Ergebnis des Weltgipfels vom 16. September 2005),
– unter Hinweis auf die Resolution der Weltgesundheitsorganisation WHA 58.23 vom 25. Mai 2005 zu Behinderung einschließlich Vorsorge, Bewältigung und Rehabilitation,
– in Kenntnis der Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte (Resolution der UN-Generalversammlung 48/96 vom 20. Dezember 1993),
– in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte der Kinder,
– in Kenntnis des Weltaktionsprogramms der Vereinten Nationen für Behinderte (Resolution der UN-Generalversammlung 37/52 vom 3. Dezember 1982),
– unter Hinweis auf das Asiatisch-Pazifische Jahrzehnt der Behinderten (1993-2002), das Afrikanische Jahrzehnt der Behinderten (2000-2009), das Neue Asiatisch-Pazifische Jahrzehnt der Behinderten (2003-2012) und das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen (2003),
– in Kenntnis der Leitlinien der Kommission über Behinderung und Entwicklung für die EU-Delegationen und Dienststellen vom März 2003 (Leitlinien der Kommission),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in den Entwicklungsländern behinderte Menschen, insbesondere behinderte Frauen und Kinder, oft zu den Ärmsten, den am meisten Benachteiligten und den von der Gesellschaft Ausgegrenztesten zählen und auch häufig von der Entwicklungshilfe ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge 20 % der ärmsten Menschen der Welt behindert sind,
B. in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge Menschen mit Behinderungen zwischen 7 und 10 % der Bevölkerung eines jeden Landes ausmachen und nach den Schätzungen des Informationsnetzwerks der Vereinten Nationen für Bevölkerungsfragen von den 800 Millionen Menschen in Afrika beinahe 50 Millionen behindert sind,
C. in der Erwägung, dass das Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele ohne die ausdrückliche sowie frühzeitige und initiative Einbeziehung behinderter Menschen aller Altersgruppen unmöglich sein wird,
D. in der Erwägung, dass in den Leitlinien der Kommission über Behinderung und Entwicklung betont wird, dass der Zugang Behinderter zu und die Einbeziehung Behinderter in alle von den EU-Delegationen unterstützten Politikbereiche und Aktivitäten gewährleistet werden muss,
E. in der Erwägung, dass die Kommission derzeit an der Ausarbeitung einer UN-Konvention zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen beteiligt ist und die baldige Unterzeichnung dieser Konvention wünschenswert wäre,
F. in der Erwägung, dass der Einsatz der Europäischen Union für die Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Alters, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung ein Leitprinzip in einer auf Rechten basierenden Entwicklungspolitik sein muss,
G. in der Erwägung, dass Unterernährung, Unfälle, Traumata, Konflikte, ansteckende, nicht ansteckende und angeborene Erkrankungen sowie das Altern zu Behinderungen und Beeinträchtigungen führen und die Hälfte aller Beeinträchtigungen vermeidbar und direkt mit der Armut verknüpft ist,
H. in der Erwägung, dass der Einsatz für "Bildung für alle" auch die Erleichterung des Zugangs Behinderter und ihrer Familien zur Bildung umfasst,
I. in der Erwägung, dass der Zugang zu Gebäuden, insbesondere Schulen, Arbeitsplätzen und öffentlichen Gebäuden, wichtig ist, die Planer es jedoch oft versäumen, die Gestaltung von Baulichkeiten an die Bedürfnisse Behinderter anzupassen, insbesondere beim Wiederaufbau nach Soforthilfemaßnahmen,
J. in der Erwägung, dass repräsentative Gruppen von Behinderten bei der Gestaltung der Politik mitwirken, konsultiert werden und in beratenden Gremien die Interessen der Behinderten vertreten können und müssen, dass jedoch Behinderten und ihren Organisationen nicht ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich an der Vorbereitung von Länderstrategiepapieren zu beteiligen,
1. betont, dass mit dem Thema Behinderung zusammenhängende Fragen bei der Entwicklungspolitik der Kommission und besonderen Programmen zu den Themen Vorsorge, Betreuung, Rehabilitation und Stigmatisierung berücksichtigt werden sollten;
2. ist der Auffassung, dass mit dem Thema Behinderung zusammenhängende Fragen auf allen Ebenen, von der Entwicklung über die Umsetzung bis zur Bewertung der Politik, berücksichtigt werden müssen, einschließlich weiterführender Maßnahmen zur Erklärung über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und des EU-Aktionsplans für Afrika;
3. fordert die Kommission auf, einen detaillierten technischen Aktionsplan zur Umsetzung ihrer Leitlinien über Behinderung und Entwicklung, einschließlich Leitlinien zu integrativen sektorbezogenen Maßnahmen und eines Handbuchs zum integrativen Projektzyklusmanagement, Schulungsveranstaltungen für die Dienststellen und Delegationen sowie jährlicher Berichterstattung für das Europäische Parlament und den Rat auszuarbeiten;
4. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ausreichende Mittel für behindertenspezifische Maßnahmen bereitgestellt werden, um:
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zu prüfen, inwieweit die Bedürfnisse von Behinderten bei EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Beschäftigung, Infrastruktur und Linderung der Armut berücksichtigt werden;
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in diesem Bereich Maßnahmen auf der Grundlage der im Leitfaden der Kommission über Behinderung und Entwicklung erläuterten Strategien zu treffen;
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alle an EU-Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit beteiligten Akteure für Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen sowie der Förderung und dem Schutz der Grundrechte Behinderter in Entwicklungsländern zu sensibilisieren;
5. fordert die Kommission auf, Behinderungen und Menschen mit Behinderungen in alle künftigen geografischen und thematischen EU-Programme im Rahmen des künftigen Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, es zu unterstützen, dass in die UN-Konvention zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen ein eigener Artikel über die internationale Zusammenarbeit als notwendige Basis für gemeinsame Aktionen zwischen den Entwicklungsländern bzw. zwischen diesen Ländern und der Europäischen Union aufgenommen wird;
7. ist der Auffassung, dass 2007 das Europäische Jahr der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit, der Europäischen Union eine Gelegenheit bieten sollte, ihre Werte in ihrer Außenpolitik und ihren außenpolitischen Aktionen zum Ausdruck zu bringen, und fordert die Kommission auf, eine spezifische Initiative für Behindertenrechte und Nichtdiskriminierung in der Entwicklungszusammenarbeit einzuleiten;
8. fordert die Kommission auf, sich aktiv an den von der Weltgesundheitsorganisation unterstützten Kampagnen zur Bekämpfung vermeidbarer Beeinträchtigungen zu beteiligen, wie etwa der WHO-Kampagne "Vision 2020" mit dem Ziel der Beseitigung vermeidbarer Blindheit bis 2020, der weltweiten Initiative zur Ausrottung von Kinderlähmung, der letzten Offensive zur Ausrottung von Lepra und dem weltweiten Programm zur Ausrottung von Elefantiasis;
9. fordert die Kommission auf, eine behindertenspezifische Komponente in ihre gesundheitspolitischen Maßnahmen und Programme aufzunehmen, insbesondere in den Bereichen Gesundheit von Kindern, Sexual- und Reproduktionsgesundheit, geistige Gesundheit, Altern, HIV/Aids und chronische Erkrankungen;
10. fordert die Kommission und die Regierungen auf, in ihren entwicklungspolitischen Maßnahmen den Zugang von Behinderten zu technischen Hilfsmitteln und ihren gleichberechtigten Zugang zu allen Gesundheitsdiensten und -programmen zu fördern;
11. fordert die Kommission auf, den Schwerpunkt auf die Vermeidung von Behinderungen zu legen, da weltweit schätzungsweise 100 Millionen Menschen unter Beeinträchtigungen leiden, die durch Unterernährung und schlechte sanitäre Bedingungen verursacht werden und demzufolge vermeidbar sind, und schätzungsweise 70 % der Blindheit bei Kindern in Asien und Afrika vermieden werden könnte;
12. fordert die Kommission bei ihren entwicklungspolitischen Maßnahmen sowie die Regierungen auf, die öffentlichen Behörden dabei zu unterstützen, Behinderungen in einem möglichst frühen Stadium zu erkennen, und Programme zur gemeindenahen Rehabilitation in den Bereich der medizinischen Grundversorgung aufzunehmen;
13. fordert nachdrücklich, dass die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen integraler Bestandteil des Ziels ist, eine Grundschulbildung für alle sicherzustellen, einschließlich frühzeitiger Maßnahmen sowie Unterstützung und Schulung der Familien von behinderten Kindern; hebt das weit reichende Bildungskonzept der UNESCO hervor, das auf eine umfassende Integration in die Gesellschaft abzielt;
14. fordert die Kommission und die EU-Delegationen auf, Berufsbildungsprogramme sowie Stellenvermittlungs- und Wirtschaftsförderungsdienste durch gemeindenahe Projekte, die Behinderte einbeziehen, zu unterstützen und die Entwicklungsländer zu ermutigen, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation von 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Behinderten zu ratifizieren;
15. unterstützt voll und ganz den weltweiten Kampf, Anti-Personen-Landminen und andere damit in Zusammenhang stehende umstrittene Waffensysteme wie Streumunition angesichts der Auswirkungen, insbesondere auf Kinder, die deren Opfer wurden, auszumerzen; fordert den Rat und die Kommission auf, dringliche und entschlossene Maßnahmen gegen die Länder zu ergreifen, die immer noch Landminen herstellen, verkaufen oder verwenden; fordert den Rat und die Kommission auf, der Räumung von Landminen in den Entwicklungsländern Vorrang zu geben;
16. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass neue von der Europäischen Union finanzierte Bauprojekte systematisch die ISO-Normen für behindertengerechtes Design berücksichtigen, so dass die Gebäude für alle zugänglich sind;
17. fordert die EU-Delegationen auf, sich besonders dafür einzusetzen, die Gründung oder Stärkung von Behindertenorganisationen zu erleichtern, und sicherzustellen, dass die Behindertenorganisationen zu künftigen Länderstrategiepapieren angehört und an deren Ausarbeitung beteiligt werden;
18. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Behinderte nicht länger von EU-Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ausgeschlossen werden, und sich aktiv um ihre Einbeziehung in alle EU-Programme zur Beseitigung der Armut zu bemühen;
19. ersucht die Kommission und die Regierungen, Daten über den Anteil und den Status (einschließlich Alter und Geschlecht) von Behinderten unter Armen, Schülern und Studenten, Angestellten und Freiberuflern sowie über die Auswirkungen der Projekte und Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Linderung der Armut zu erheben;
20. fordert die Wissenschaftler, auch im medizinischen und sozioökonomischen Bereich, auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln und zu harmonisieren, brauchbare Daten und Forschungsergebnisse vorzulegen, da sie der Schlüssel dazu sind, Behinderungen im Rahmen der Wirtschafts-, Sozialfürsorge- und Entwicklungsagenda stärker zu berücksichtigen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Vereinten Nationen, der UNESCO und der Afrikanischen Union zu übermitteln.