Entschließung des Europäischen Parlaments zu Europäischen Politischen Parteien (2005/2224(INI))
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 6 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,
- unter Hinweis auf Artikel I-46 Absatz 4 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
- unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(1), insbesondere deren Artikel 12 (im folgenden: "die Verordnung"),
- unter Hinweis auf den Bericht seines Generalsekretärs an das Präsidium vom 21. September 2005 zur Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene gemäß Artikel 15 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung(2),
- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0042/2006),
A. in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung einer bürgernahen und demokratischen Europäischen Union Vorraussetzung für die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zu den nächsten Schritten der europäischen Integration ist, und dass deshalb die Verwirklichung der europäischen Demokratie eine hohe Priorität genießen muss,
B. in der Erwägung, dass die politischen Parteien einschließlich der europäischen politischen Parteien, ein entscheidendes Element beim Aufbau eines politischen Raums in Europa sind, was der Demokratie auf europäischer Ebene zugute kommt,
C. in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine wichtige Rolle bei der Förderung demokratischer Werte wie Freiheit, Toleranz, Solidarität und Gleichstellung von Männern und Frauen spielen,
D. in der Erwägung, dass die vertiefte Reflexion über die Zukunft Europas einen umfassenden Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern erfordert und dass dabei die politischen Parteien auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle spielen müssen,
E. in der Erwägung, dass in vielen Staaten der Europäischen Union politische Parteien in ihren Aufgaben für die politische Information und Willensbildung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,
F. in der Erwägung, dass die politischen Familien sich als europäische politische Parteien zusammengeschlossen haben und dass ihre Arbeit aus Mitteln der Gemeinschaft gefördert worden ist,
G. in der Erwägung, dass eine öffentliche Finanzierung europäischer Parteien auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 191 des Vertrags erfolgt,
H. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien keine Finanzreserven bilden dürfen, indem sie ihre Finanzhilfe nicht aufbrauchen oder ihre Eigenmittel sparen, sowie in der Erwägung, dass im Falle eines positiven Bilanzabschlusses der Parteien (Gewinn) der Überschussbetrag vom Betrag der endgültigen Finanzhilfe abgezogen wird,
I. in der Erwägung, dass mit der Verordnung ein erster Schritt zu einem rechtlichen Rahmen für die europäischen politischen Parteien geschaffen worden ist,
J. in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine Reihe von Wünschen in Bezug auf die zukünftige Ausgestaltung der Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene vorgetragen haben(3);
K. in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorgelegt hat,
L. in der Erwägung, dass mit der öffentlichen Parteienfinanzierung nach der Verordnung nicht beabsichtigt wird, den europäischen politischen Parteien die Bildung von Rücklagen aus eigenen Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Entgelte für Leistungen) zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, und dass es ihnen lediglich verboten ist, mit den Mitteln aus dieser Finanzhilfe einen Überschuss zum Ende des Haushaltsjahres zu erzielen,
M. in der Erwägung, dass eine europäische politische Partei wie jede andere Organisation mit oder ohne Erwerbszweck bei der Festlegung ihrer langfristigen Pläne über ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit verfügen muss, nicht zuletzt weil sie ihre Verpflichtungen gegenüber Beschäftigten, Zulieferern und Auftragnehmern über einen längeren Zeitraum erfüllen muss,
N. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nach der derzeitigen Regelung keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehenden finanziellen Garantien erhalten, dass die Finanzhilfen für sie jedes Jahr neu festgelegt werden und völlig von der Anzahl der eine Anerkennung beantragenden Parteien und der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments abhängig sind, sowie in der Erwägung, dass sich die betreffenden Finanzhilfen von Jahr zu Jahr dramatisch verändern können, wenn neue politische Parteien auftauchen oder sich die Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten ändert,
O. in der Erwägung, dass vor kurzem zwei neue Parteien beim Europäischen Parlament Anträge auf Anerkennung und Finanzhilfe gestellt haben, wodurch sich die Zahl der europäischen politischen Parteien von acht auf zehn erhöht,
P. in der Erwägung, dass die Parteien bei der derzeitigen Sachlage finanziell stark vom Europäischen Parlament abhängig sind, da sie ihre langfristigen Verpflichtungen nur so lange finanzieren können, wie sie stetige und garantierte Finanzhilfe vom Parlament erhalten,
Q. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien bei der derzeitigen Sachlage nicht zu einer korrekten Haushaltsführung angehalten werden, da es keine wirklichen Anreize dafür gibt, bei der Verwaltung der Ausgaben die Grundsätze der wirtschaftlichen Effizienz anzuwenden,
R. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien verpflichtet sind, einen jährlichen Haushalt vorzulegen, der in fünf Kategorien unterteilt ist, sowie in der Erwägung, dass die Haushaltsstruktur vom Europäischen Parlament vorgeschrieben wird,
S. in der Erwägung, dass nach Artikel I.3.3 des Standardformulars zur Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss zwischen dem Europäischen Parlament und einer europäischen politischen Partei(4) Umschichtungen zwischen Haushaltsrubriken 20% des Betrags jeder Rubrik nicht überschreiten dürfen,
T. in der Erwägung, dass die Beschränkung der Umschichtung von Mitteln zwischen Haushaltsrubriken die europäischen politischen Parteien daran hindert, ihre politischen Prioritäten im Laufe des Jahres zu ändern,
U. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nunmehr mit der Rechtspersönlichkeit in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, einen rechtlichen Status haben können, sowie in der Erwägung, dass einige Parteien für die Rechtsform einer Vereinigung ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht und andere für die Rechtsform einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck optiert haben,
V. in der Erwägung, dass die steuerliche Behandlung der europäischen politischen Parteien und die der europäischen Organe jedoch weiterhin sehr unterschiedlich ist,
W. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament durch die Verordnung beauftragt wurde, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen und in diesem Bericht auf etwaige Änderungen hinzuweisen,
Der politische Hintergrund
1. stellt fest, dass es eine Kluft zwischen vielen Bürgerinnen und Bürgern und den europäischen Institutionen gibt, was auch darauf zurückzuführen ist, dass die politische Kommunikation und Information über Europapolitik bisher unzureichend war;
2. bekundet seine Überzeugung, dass sich politische Parteien auf europäischer Ebene über die Rolle von Dachorganisationen hinaus zu lebendigen, auf allen Ebenen der Gesellschaft verwurzelten Akteuren für die europapolitischen Optionen entwickeln müssen, die sich für die wirksame Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nicht nur über die Europawahlen, sondern auch in allen anderen Aspekten des europäischen politischen Lebens einsetzen;
3. ist der Auffassung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene ein wesentliches Element der Herausbildung und des Ausdrucks einer europäischen Öffentlichkeit darstellen, ohne die eine Weiterentwicklung der Europäischen Union nicht gelingen kann;
4. betont die Notwendigkeit, über die Regelungen zur Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene hinaus zu einem echten europäischen Parteienstatut zu gelangen, das ihre Rechte und Pflichten festlegt und ihnen die Möglichkeit gibt, eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende und in den Mitgliedstaaten Wirkung entfaltende Rechtspersönlichkeit zu erlangen; ruft seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen dazu auf, die Frage des europäischen Statuts der europäischen politischen Parteien aus rechtlicher und steuerlicher Sicht zu prüfen und diesbezüglich konkrete Vorschläge auszuarbeiten;
5. drängt darauf, dass in dieses Statut Regelungen über die individuelle Mitgliedschaft in Parteien auf europäischer Ebene, ihre Leitung, die Aufstellung von Kandidaten und Wahlen sowie die Modalitäten und die Unterstützung für Parteitage und Parteiversammlungen aufgenommen werden;
Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge
6. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, anlässlich einer Revision der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 Vorschriften über die Finanzierung von Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gemeinschaftshaushalt zu prüfen, die nicht auf dem Konzept von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI in Teil I der Haushaltsordnung basieren, wobei sie berücksichtigen sollte, dass dieses Konzept den spezifischen Merkmalen von politischen Parteien nicht gerecht wird;
7. nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Verordnung drei Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht worden sind, die vom Gericht Erster Instanz am 11. Juli 2005 als unzulässig abgewiesen wurden, wobei gegen eines der Urteile ein Rechtsmittel eingelegt worden ist;
8. begrüßt, dass sich seit dem Beginn der Legislaturperiode nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004 acht Zusammenschlüsse politischer Parteien aus den Mitgliedstaaten als politische Parteien auf europäischer Ebene gegründet haben und nach den Bestimmungen der Verordnung finanziell gefördert werden konnten;
9. stellt fest, dass die Vergabe von Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 4,648 Millionen EUR am 18. Juni 2004 mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen hat und mit dem Beschluss des Präsidiums vom 6. Juli 2005 zur endgültigen Festsetzung der Finanzhilfen ordnungsgemäß abgeschlossen wurde;
10. stellt mit Genugtuung fest, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene den Grundsatz der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Stellenbesetzung in hohem Maße berücksichtigt haben, und ermutigt sie, eine bessere Vertretung von Frauen und Männern auf den Listen und unter den gewählten Mitgliedern sicherzustellen;
11. verweist darauf, dass der Haushalt der Europäischen Union für 2005 Mittel in Höhe von 8,4 Millionen EUR für die Parteienfinanzierung vorsah, die das Präsidium entsprechend dem in der Verordnung vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die acht Parteien, die Anträge gestellt haben, aufgeteilt hat;
12. nimmt zur Kenntnis, dass den politischen Parteien auf europäischer Ebene für technische Unterstützung, die ihnen nach der Verordnung vom Europäischen Parlament gegen Entgelt gewährt wird, im Jahr 2004 für Säle, Techniker und insbesondere Dolmetscherdienste insgesamt 20 071 EUR in Rechnung gestellt worden sind;
13. hält aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben folgende Änderungen am System der Finanzierung für erforderlich:
a)
Das Antragsverfahren ist in der Verordnung nur in den Grundzügen geregelt. Es sollte, um unnötigen Aufwand bei den Antragstellern zu vermeiden, zweistufig in der Weise ausgestaltet werden, dass zunächst in einer ersten Stufe darüber entschieden wird, ob eine Partei die Voraussetzungen für eine Förderung grundsätzlich erfüllt, und sodann in einer zweiten Stufe die Höhe der Mittel festgelegt wird.
b)
Der Rhythmus der Auszahlung der Mittel ist nicht optimal auf die Arbeitsweise der Empfänger abgestimmt. Er sollte dahingehend geändert werden, dass achtzig Prozent der Finanzhilfe nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zur Auszahlung kommen und eine Restzahlung nach Abschluss des Haushaltsjahrs aufgrund der Rechnungslegung der Empfänger getätigt wird.
c)
Um den Empfängern im Rahmen der durch die Haushaltsordnung verbindlich vorgegebenen Haushaltsgrundsätze ein größeres Maß an finanzieller Planungssicherheit zu geben, sollten sich die an der Aufstellung der jährlichen Haushaltsvoranschläge beteiligten Organe Präsidium und Haushaltsausschuss zu Beginn einer Legislaturperiode auf eine mehrjährige Finanzplanung einigen, sowohl hinsichtlich des Grundbetrages pro Partei (15 % des Gesamtbudgets) als auch hinsichtlich des zusätzlichen Betrages für jedes diesen Parteien angehörende Mitglied des Europäischen Parlaments (85 % des Gesamtbudgets), die so auch Flexibilität für den Fall der Neugründung von Parteien vorsieht.
d)
Die europäischen politischen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, finanziell längerfristig zu planen. Es ist deshalb notwendig, dass sie eigene Mittel, insbesondere aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die über den vorgeschriebenen Eigenfinanzierungsanteil von 25% ihrer Ausgaben hinausgehen, zur Bildung von Rücklagen verwenden können.
e)
Es sollte im derzeit laufenden Verfahren zur Überprüfung der Haushaltsordnung oder durch Änderung der Verordnung eine begrenzte Ausnahme angestrebt werden, die es erlaubt, 25 % der für ein Haushaltsjahr gewährten Mittel noch im ersten Vierteljahr des Folgejahres zu verwenden.
f)
Die starre Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den fünf Kategorien und die Begrenzung der Übertragung von Mitteln zwischen diesen Kategorien wird den Bedürfnissen der europäischen Parteien nicht gerecht. Die Finanzierungsvereinbarung sollte deshalb so geändert werden, dass eine Übertragung eines höheren Anteils der Mittel zwischen den Kategorien möglich wird, vorausgesetzt, der Verwaltungsaufwand für dieses Verfahren bleibt möglichst gering.
g)
Es sollte außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, das von den Parteien einzureichende Jahresarbeitsprogramm so flexibel zu handhaben, dass die Parteien auch auf unvorhergesehene Ereignisse angemessen in ihrer politischen Arbeit reagieren können.
h)
Im Interesse einer effizienten Abwicklung der Finanzierung sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussberichte der Parteien auf den 15. Mai des Folgejahres vorgezogen werden.
i)
Zur Erreichung des Ziels, die europäischen politischen Parteien als Elemente der europäischen Demokratie zu stärken, und vor dem Hintergrund der mit den Erweiterungen steigenden Anforderungen an ihre politische Arbeit (Übersetzungskosten, Reisekosten etc.) erscheint eine angemessene Weiterentwicklung der finanziellen Unterstützung politischer Parteien wünschenswert.
14. hält es für angebracht, in der Phase der Reflexion über die Zukunft der Europäischen Union darüber hinaus folgende Fragen zu diskutieren:
a)
In welcher Form können europäische politische Stiftungen gefördert werden, um die politische Informations- und Bildungsarbeit der europäischen politischen Parteien zu ergänzen? Das Parlament fordert die Kommission auf, zu dieser Frage Vorschläge zu unterbreiten.
b)
In welcher Weise können europäische Listen der europäischen Parteien zu den Europawahlen eingerichtet werden, um die Bildung einer europäischen politischen Öffentlichkeit voranzubringen?
c)
Welchen Einfluss können europäische politische Parteien auf Volksabstimmungen zu europäischen Themen, die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Wahl des Kommissionspräsidenten ausüben?
d)
In welcher Form kann die Rolle der europäischen politischen Jugendorganisationen und - bewegungen genutzt und gefördert werden, die ein unverzichtbares Instrument für das Wachsen und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und einer europäischen Identität der jungen Generationen sind? Das Parlament empfiehlt die Einsetzung einer internen Arbeitsgruppe, der Vertreter der betroffenen Ausschüsse, der europäischen Parteien und der Jugendorganisationen der Parteien angehören, und die dem Präsidium innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Rolle der Jugendorganisationen der Parteien und die optimale Art und Weise ihrer Unterstützung jetzt und im künftigen Statut vorlegen soll.
o o o
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsames Schreiben der Damen und Herren Hoyer, Rasmussen, Martens, Francescato, Maes, Bertinotti, Kaminski, Bayrou und Ruttelli an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2005.
Anlage 2 zum Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1).