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Verfahren : 2004/2259(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0040/2006

Eingereichte Texte :

A6-0040/2006

Aussprachen :

PV 23/03/2006 - 6
CRE 23/03/2006 - 6

Abstimmungen :

PV 23/03/2006 - 11.15
CRE 23/03/2006 - 11.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0116

Angenommene Texte
PDF 166kWORD 84k
Donnerstag, 23. März 2006 - Brüssel
Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke
P6_TA(2006)0116A6-0040/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke (2004/2259(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. November 2000 "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" (KOM(2000)0769),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan" (KOM(1997)0599),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Mai 2004 "Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU - Bericht der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/77/EG, Bewertung der Auswirkung von Rechtsinstrumenten und anderen Instrumenten der Gemeinschaftspolitik auf die Entwicklung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen" (KOM(2004)0366),

–   in Kenntnis des Programms "Intelligente Energie ‐ Europa"(2) , der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2005 "Aktionsplan für Biomasse" (KOM(2005)0628) und der Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 "Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe" (KOM(2006)0034) ,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(4),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) ,

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen(8),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0040/2006),

A.   in der Erwägung, dass sich mit der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe moderne und innovative agrarpolitische Ansätze entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon und von Göteborg in die Gemeinsame Agrarpolitik einbringen lassen,

B.   in der Erwägung, dass die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Nutzung organischer Abfälle im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu Umweltverbesserungen, nachhaltiger Energieerzeugung, Beschäftigung und regionalem Gleichgewicht sowie auch zur verstärkten Diversifizierung und Unabhängigkeit der multifunktionellen Landwirtschaft beitragen können,

C.   in der Erwägung, dass nachwachsende Rohstoffe die fossilen Energiequellen teilweise ersetzen können und so gemeinsam mit einem ausgewogenen und strategischen Mix aller Energieträger zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Europäischen Union beitragen, so dass die mit Einfuhren verbundenen politischen und wirtschaftlichen Risiken möglichst gering gehalten werden können; in der Erwägung, dass nachwachsende Rohstoffe darüber hinaus auch zur Senkung der Treibhausgasemissionen sowie zum besseren Management des Lebenszyklus von Werkstoffen beitragen,

D.   in der Erwägung, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen das von der Gemeinsamen Agrarpolitik seit ihren Anfängen verfolgte strategische Ziel der Ernährungsautarkie der Gemeinschaft nicht aushöhlen darf,

E.   in der Erwägung, dass Non-Food-Kulturen und insbesondere Energiepflanzen der modernen Landwirtschaft zwar neue Perspektiven eröffnen mögen, dass jedoch die wettbewerblichen Rahmenbedingungen der Umstellung auf den Nichtnahrungsbereich sorgfältig festzulegen sind, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Agrarbetriebe und das reibungslose Funktionieren dieser neuen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten,

F.   in der Erwägung, dass politische Strategien zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und Biomassenutzung auf energiesparenden Produktionsmodellen gründen müssen, damit der Ansatz der Europäischen Union zur Energiediversifizierung auch wirklich dem Treibhauseffekt entgegenwirkt,

G.   in der Erwägung, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen der Klimaerwärmung zwar entgegenwirken mag, dass aber von Anfang an Kosten-Nutzen-Analysen im Hinblick auf Energie und Umwelt vorzunehmen sind, um den Wert etwaiger neuer Leitlinien richtig beurteilen zu können,

H.   in der Erwägung, dass die Erdöl- und -gasreserven stetig abnehmen, die Erdölförderung in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich zurückgehen wird, was weiterhin steigende Ölpreise nach sich ziehen wird; dass ein sparsamer und effizienter Umgang mit Energie im Agrar- und Lebensmittelsektor ist daher dringend erforderlich ist, vor allem durch eine Verkürzung von Transportwegen sowie durch dezentrale Lebensmittelversorgung und Energiegewinnung,

I.   in der Erwägung, dass die energetische Biomassenutzung interdisziplinären Charakter hat und die Bereiche Energieerzeugung, Umweltschutz, Normung und Energieversorgungssicherheit durch den Einsatz lokaler erneuerbarer Energieträger und nachwachsender Rohstoffe betrifft,

J.   in der Erwägung, dass die einem rasanten Industrialisierungsprozess unterworfenen Volkswirtschaften Asiens und anderer Entwicklungsgebiete in naher Zukunft wesentlich größere Mengen an konventionellem Kraftstoff benötigen werden, was die Erschöpfung der weltweiten Erdölreserven maßgeblich vorantreiben wird,

K.   in der Erwägung, dass die Diversifizierung der Energieversorgung die Versorgungssicherheit der Europäischen Union sicherstellen und ihre Abhängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe verringern muss,

L.   in der Erwägung, dass Biokraftstoffe in ländlichen Gebieten erheblich mehr Arbeitsplätze als fossile Brennstoffe schaffen und in vielen Gebieten, in denen die GAP-Reform den Anbau einheimischer Kulturpflanzen - wie etwa Zuckerrüben oder Baumwolle - zurückgehen oder ganz verschwinden ließ, eine echte sozioökonomische Alternative darstellen können,

M.   in der Erwägung, dass die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen positive Auswirkungen haben kann unter anderem in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit durch die Ankurbelung von Agrarproduktion, Beschäftigung, Industrie und Dienstleistungen sowie der Neunutzung von im Zuge des politischen Wandels in den neuen Mitgliedstaaten stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen,

N.   in der Erwägung, dass nach Maßgabe der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen bis zum Jahr 2010 5,75 % des im Verkehr eingesetzten Kraftstoffs Biokraftstoff sein soll, was einem jährlichen Ausstoß von 40 Millionen Tonnen Kohlendioxid entspricht, sowie in der Erwägung, dass gegenwärtig nur 1,4 % des in den Mitgliedstaaten im Verkehr eingesetzten Kraftstoffs Biokraftstoff ist und sich deshalb eine radikale Strategieänderung empfiehlt,

O.   in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten zur Förderung der Biokraftstofferzeugung auf die in der Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgesehenen Kraftstoffsteuerbefreiungen setzen,

P.   in der Erwägung, dass ein Binnenmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Energie- und Kraftstofferzeugung geschaffen werden muss,

Q.   in der Erwägung, dass alle europäischen und einzelstaatlichen Subventionen, Zölle und Verordnungen bzw. Richtlinien zur Förderung von energetischen Anbaupflanzen und Biokraftstoffen im nachhaltigen Einklang mit WTO-Vorgaben stehen müssen,

R.   in der Erwägung, dass sich der Anbau von Energiepflanzen günstig auf die Artenvielfalt, die Bodenbeschaffenheit und den Wasserhaushalt auswirken kann, sofern der Anbau eine Erweiterung der Fruchtfolge bewirkt, die Anforderungen der "Cross Compliance" voll berücksichtigt werden und eine aktive Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erfolgt,

S.   in der Erwägung, dass bei der Erzeugung von Energie aus landwirtschaftlichen Produkten die Potenziale land- und forstwirtschaftlicher Nebenprodukte wie Abfallholz, Wolle, Gülle, Stroh und Schlachtabfälle noch weiter genutzt werden müssen,

T.   in der Erwägung, dass nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Land- und Forstwirte über die Eigenschaften und land- bzw. forstwirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten von Non-Food-Kulturen, Biomasse und erneuerbaren Energieträgern aufgeklärt werden müssen,

U.   in der Erwägung, dass mit der Entkoppelung, der Stützungsregelung für Energiepflanzen und der Nutzung von Stilllegungsflächen im Zuge der jüngsten GAP-Reform die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung von Non-Food-Kulturen geschaffen wurden,

V.   in der Erwägung, dass Biomasse als erneuerbare Energiequelle ein gewaltiges Potenzial, insbesondere für die nachhaltige Landwirtschaft birgt,

W.   in der Erwägung, dass im Verkehr eingesetzter und größtenteils aus Getreide, Zucker, Ölsaaten oder Ölabfällen gewonnener Biokraftstoff, aus Holz und Holzrückständen gewonnene Biomasse zur Beheizung von Häusern sowie die Verbrennung von Holzabfällen, Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen in Kraftwerken zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung zu den wichtigsten Formen von Biomasseenergie zählen,

X.   in der Erwägung, dass dem gegenwärtigen Trend zufolge der Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 nur 9 oder 10 % statt der angestrebten 12 % betragen dürfte,

Y.   in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa sowie die EU-Beitrittsländer Bulgarien und Rumänien potenzielle Erzeuger erneuerbarer Energien sind und einen erheblichen Teil der Struktur- und Agrarfondsmittel erhalten bzw. erhalten werden und deshalb nachhaltig zur wirksamen Nutzung ihrer Ressourcen ermutigt und in die horizontalen GAP-Regeln eingebunden werden müssen,

Z.   in der Erwägung, dass angesichts der Reformen des gemeinsamen Zuckermarkts und des verringerten Zuckerrübenanbaus eine eingehende Durchführbarkeitsstudie vorgenommen werden sollte, um die stillgelegten Flächen gegebenenfalls zur Biokraftstofferzeugung aus Zuckerrüben und anderen Kulturen zu nutzen,

Zukunftschancen für Non-Food-Kulturen

1.   betont die Wichtigkeit einer verstärkten Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich der Non-Food-Kulturen für die Steigerung des Potenzials und der Effizienz des Sektors; tritt dafür ein, dass dabei der Schwerpunkt auf die zukunftsträchtigsten bioenergetischen Projekte gelegt wird, welche allen Erwartungen nach die ländliche Wirtschaft ankurbeln werden und den möglichen nennenswerten Beitrag von Biomasse zur Deckung des europäischen Energiebedarfs aufzeigen;

2.   fordert die Kommission auf, die Gemeinschaftsstrategie und den Aktionsplan zur Förderung von erneuerbaren Energien als Beitrag zur Ernährungssicherung und zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gemeinschaft zu definieren, um damit sicherzustellen, dass die sichere Versorgung mit Lebensmitteln durch bestmögliche Nutzung nachwachsender Rohstoffe gestärkt wird;

3.   betont, dass die Förderung von Biokraftstoffen wesentlich zur Gewährleistung der sicheren Nahrungsmittelversorgung beitragen kann, indem sie bewirkt, dass Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung bleiben, und dass es sich dabei keineswegs um Ziele handelt, die sich gegenseitig ausschließen;

4.   fordert die Kommission auf, mit Hilfe der Mitgliedstaaten sowie der betroffenen Organisationen und Akteure alle individuellen und kollektiven Erfahrungen in Verbindung mit der Biomassenutzung (nachwachsende Rohstoffe und organische land- und forstwirtschaftliche Abfälle) zur Biokraftstoff-, Wärme- und Stromerzeugung zu sammeln, um die vorbildlichsten Verfahren europaweit propagieren zu können;

5.   begrüßt die bisherigen Anstrengungen der Kommission zur Förderung des verstärkten Anbaus von Pflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke und zur Steigerung der Effizienz der Energienutzung im Rahmen des Programms "Intelligente Energie - Europa" und des Teilprogramms "Aktionsplan für Biomasse" und der Mitteilung über Biokraftstoffe, fordert jedoch eine bessere Koordinierung mit schon bestehenden Ansätzen in den Mitgliedstaaten; ermahnt die Kommission zur Einhaltung des angekündigten Zeitplans und möglichst zügigen Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen;

6.   ist der Auffassung, dass angesichts der langfristigen energiepolitischen Planung der Europäischen Union sowie im Hinblick auf die wirtschaftliche und unternehmerische Sicherheit der Investoren und Produzenten nationale Aktionspläne für Biomasse auf der Grundlage umfassender Vorschläge erstellt werden sollten, in denen Prioritäten zur Nutzung bestimmter Arten von Biomasse gesetzt und spezifische umweltpolitische Maßnahmen und Strategien festgelegt werden, um die Verbraucher über die Vor- und Nachteile von Biomasse sowie ihren möglichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung aufzuklären;

7.   verweist auf die notwendige Untersuchung der wirtschaftlichen, ökologischen und technischen Kriterien der Auswahl der geeigneten Anbaupflanzen angesichts der Bodenbeschaffenheit und Klimaverhältnisse des jeweiligen Standorts,

8.   fordert die Kommission auf, auch in der Landwirtschaft vorrangig die Energieeinsparung, die Nutzung von Beiprodukten zur Energiegewinnung und die dezentrale Nutzung nachwachsender Rohstoffe zu fördern;

9.   betont, dass die Rohstoffe zur Biodiesel- und Bioethanolerzeugung sowie die Biomasse zur Wärme- und Stromerzeugung in erster Linie aus den Mitgliedstaaten selbst stammen sollten,

10.   betont die mit der Entwicklung der Non-Food-Kulturen und diesbezüglichen Investitionen verbundenen Zukunftsaussichten für die von der Zuckermarktreform betroffenen Landwirte;

11.   betont die Notwendigkeit einer Verbindlichkeit der in der Richtlinie 2003/30/EG zur Verwendung von Biokraftstoffen genannten Ziele, die durch strenge Überwachungsmechanismen zu gewährleisten ist, wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen zuvorderst im Rahmen der lokalen europäischen Produktion erfüllt werden sollten; hält daher eine mit diesem Ziel übereinstimmende EU-Handelspolitik für notwendig;

12.   betont, dass verbindliche Zielvorgaben auf keinen Fall zu einer Senkung oder Abschaffung der in der Europäischen Union bestehenden Anreize für die Biokraftstofferzeugung führen dürfen; ist der Auffassung, dass die Festlegung dieser Ziele mit einer Revision des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen einhergehen sollte;

13.   betont vor dem Hintergrund sich verknappender Rohstoffressourcen die Bedeutung von marktwirtschaftlichen Mechanismen, die pflanzlichen Energieträgern auch ohne öffentliche Subventionen Chancen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit bieten;;

14.   betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen die jeweiligen örtlichen Bedingungen und Möglichkeiten berücksichtigen sollten,

15.   weist darauf hin, dass im Prinzip alle ländlichen Gebiete ein großes Potenzial zur Energieerzeugung aus Biomasse haben, dass aber die Nutzung dieses Potenzials in den ärmsten Gebieten aufgrund des geringeren Produktionsniveaus sowie der natürlichen und strukturellen Nachteile schwieriger ist; fordert daher, dass die Strukturfondsmittel zur Nutzung dieses Potenzials vorrangig diesen Gebieten gewährt werden;

16.   betont die Notwendigkeit, im Rahmen der nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien für den Zeitraum 2007-2013 auch operationelle Programme zur Förderung und Finanzierung der Biomassenutzung durch die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und das siebte Forschungsrahmenprogramm aufzulegen;

17.   fordert, dass alle Maßnahmen zur Förderung energetischer Anbaupflanzen nicht zu einer weiteren Verteuerung des Energiebezugs für Haushalte und Unternehmen und damit zur Verschlechterung der europäischen Wettbewerbssituation im globalen Standortwettbewerb führen dürfen;

18.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Flächenstilllegungsregelung im Rahmen der GAP-Reform (Stützungsregelung für Energiepflanzen) zu revidieren sowie die im Rahmen der Sonderbeihilfe für Energiepflanzen zuschussfähige Höchstfläche und die Höhe der diesbezüglichen Prämien stark anzuheben; bekräftigt seine jüngste Forderung nach einer Anhebung der Beihilfen für die zum Anbau von Energiepflanzen genutzten Flächen auf jährlich 80 EUR pro Hektar im Rahmen einer garantierten Höchstfläche von 2,2 Millionen Hektar;

19.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Liste der zuschussfähigen Anbaupflanzen zur Biokraftstofferzeugung zu erweitern, die Auswahl der jeweils geeignetsten Energiepflanzen auf regionaler und lokaler Ebene und die angemessene Unterstützung aller erneuerbaren Energiequellen (Bioäthanol, Biodiesel, Biogas, usw.) zu gewährleisten sowie den Erzeugern genügend Anreize zur Umstellung auf Energiepflanzen zu bieten;

20.   betont, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen im Hinblick auf die rationelle Verwendung der Mittel angemessen zu finanzieren ist, ohne dadurch die sonstigen in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 festgelegten Ziele für die Verwendung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden;

21.   fordert die Kommission auf, die Hindernisse für den verstärkten Anbau von Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten, die infolge der Anwendung einer vereinfachten Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (SAPS) keine EU-Beihilfen erhalten, abzubauen;

22.   betont die Wichtigkeit einer Ausschließung der Prämien für Energiepflanzen vom Anlaufphasemechanismus in den neuen Mitgliedstaaten;

23.   ist der Auffassung, dass der Anbau von Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten von der SAPS-Regelung getrennt werden sollte, damit eine zusätzliche Unterstützung für den Anbau von Energiepflanzen geleistet wird;

24.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Non-Food-Kulturen längerfristig gesichert werden muss, und fordert die Kommission auf, nachhaltige Lösungen und stabile Regelungen für die Industrie zu gewährleisten, um entsprechende Anpassungen und Investitionen zu fördern, damit diese Kulturen nicht mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen;

25.   weist darauf hin, dass besonders darauf zu achten ist, dass eine Intensivierung des Anbaus vermieden wird, die negative Umwelteinflüsse wie Belastung der Böden mit Düngemittelrückständen und Pflanzenschutzmitteln oder Erschöpfung oder Verschmutzung der Wasserreserven zur Folge hätte;

26.   betont die Wichtigkeit der Förderung der Kommunikation zwischen dem Agrar- und dem Verarbeitungssektor aufgrund klarer Verträge, Technologiedurchführungsmaßnahmen und anderer Anreize;

27.   fordert die Kommission auf, entsprechend der Situation des jeweiligen Mitgliedstaats die Gewährung von Finanzhilfen und Darlehen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene für Vorhaben wie den Bau von Verarbeitungsbetrieben und die Erzeugung von Ausgangsstoffen anzuregen;

28.   fordert die Kommission auf, die potenzielle Beschäftigungswirksamkeit von Non-Food-Kulturen sowie mögliche Transportkosteneinsparungen infolge der Ansiedlung von Anlagen für erneuerbare Energien in ländlichen Gebieten einzuschätzen;

29.   betont die Wichtigkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität der eingeführten Ausgangsstoffe und der Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Normen;

30.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine EU-weite Kopplung der Unterstützung erneuerbarer Energieträger an bestimmte Produktnormen zu unternehmen, um einen Binnenmarkt für erneuerbare Energieträger zu fördern;

31.   fordert die Kommission auf, durch Anpassung der Regelungen die Förderung der Non-Food-Kulturen in dem Umfang zu unterstützen, soweit sie den Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung entspricht und eine multifunktionelle Landwirtschaft in der gesamten Europäischen Union stärkt;

32.   betont, dass die Auswirkungen des Anbaus von Energiepflanzen auf die ländliche Umwelt verfolgt werden müssen und dass die Einführung von Regelungen zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des Anbaus von invasiven Pflanzenarten zu prüfen ist;

33.   ermutigt zur Nutzung der vorhandenen Kontrollmechanismen, wie etwa der Cross-Compliance-Regelung, um sicherzustellen, dass die Artenvielfalt und die natürlichen Ressourcen wie Böden, Wasser und Luft nicht durch die Kraftstoff-, Energie- und Werkstofferzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen beeinträchtigt werden und die Emission von Treibhausgasen tatsächlich verringert wird;

34.   fordert die Kommission auf, die Schaffung einer transparenten und öffentlich zugänglichen Datenbank auf EU-Ebene in Erwägung zu ziehen, um unter anderem die Vorteile der nachwachsenden Rohstoffe während ihres gesamten Lebenszyklus sowie die Ergebnisse von Lebenszyklusuntersuchungen zu erfassen;

35.   fordert, dass die öffentlichen Beschaffungsstrategien die Einführung von aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnenen Werkstoffen unterstützen, um das Bewusstsein für die Verwendungsmöglichkeiten nachwachsender Rohstoffe sowie ihren allgemeinen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit stärker auszuprägen;

36.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, Verbreitungs- und Technologieumstellungsmaßnahmen im Bereich der europäischen Forschung, Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit Biowerkstoffen, Bioenergie und Biokraftstoffen wie auch eine Öffentlichkeitskampagne zu unterstützen;

37.   betont die notwendige gemeinschaftliche Integration einzelstaatlicher Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit Biowerkstoffen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung eines EU-weiten Forschungsprogramms für Technologien zur Umwandlung von Biomasse in Energie, Kraftstoffe und chemische Stoffe;

38.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Biokraftstofferzeugung schnellstmöglich einen Kompromiss zwischen der Automobilindustrie und dem Erdölsektor im Sinne des Grundsatzes "Biokraftstoffe für Fahrzeuge, nicht Fahrzeuge für Biokraftstoffe" zu erzielen;

Die Möglichkeiten besonderer Anbaupflanzen und Erzeugnisse

39.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Herstellung von Spezialchemikalien aus landwirtschaftlichen Rohstoffen zu fördern und so das Einkommen der Landwirte zu erhöhen und den Markt mit umweltfreundlichen und gesunden Erzeugnissen zu beliefern, die nicht-abbaubare chemische Erzeugnisse ersetzen;

40.   anerkennt, dass die Anwendungen für besondere Anbaupflanzen in dezentralem und kleinem Rahmen sehr effizient sein können und einer großen Zahl von Landwirten zugute kommen können; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, Entwicklungen in diesem Bereich im Hinblick auf eine schrittweise Produktionssteigerung zu fördern;

41.   begrüßt die jüngsten Entwicklungen in der Kunststoff-, Schmiermittel- und Isolierindustrie zum Ersatz konventioneller Erzeugnisse durch Produkte auf Pflanzenbasis; fordert die Kommission auf, die Verwendung dieser Produkte auf Pflanzenbasis zwingend vorzuschreiben, sofern sie eine gute Alternative zu den konventionellen Erzeugnissen darstellen;

42.   betont das Potenzial der Landwirtschaft, besondere Pflanzen für die Arzneimittelindustrie zu kultivieren, die zur Herstellung von Impfstoffen und anderen Erzeugnissen dienen, um den medizinischen Sektor mit adäquaten Instrumenten der Gesundheitsversorgung zu versorgen;

43.   unterstützt die Verwendung von aus Agrarprodukten gewonnenen Substanzen als Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel in der Landwirtschaft, weil dadurch die biologischen Anbaumethoden bezüglich Düngung und Pflanzenschutz gefördert werden;

44.   betont, dass die wachsende Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlichen und gesunden Erzeugnissen die Agrarindustrie vor die Herausforderung stellt, Ausgangsstoffe für natürliche und hypoallergene Kosmetika, natürliche und umweltfreundliche Textilien sowie neuartige Lebensmittel herzustellen;

45.   fordert die Kommission auf, weitere Innovationen, die neue Technologien wie etwa die kombinierte Erzeugung von Papier und Bioethanol aus Stroh versprechen, zu fördern;

Die Förderung der Strom- und Wärmeerzeugung aus Agrarressourcen

46.   betont das Potenzial landwirtschaftlicher Rückstände und Abfälle, in einer umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Weise in der Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung eingesetzt zu werden, die dem Landwirtschaftssektor und den ländlichen Gemeinden größere Autonomie geben kann;

47.   fordert, dass die Forschungsanstrengungen und die Mittel für die ländliche Entwicklung sich vor allem auf die wirksamere und stärkere Nutzung organischer Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft zu individuellen und kollektiven Zwecken im ländlichen Raum richten;

48.   fordert die Kommission auf, eine wirksame Valorisierung der verfügbaren Biomasse aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen sowie aus Energiepflanzen für bestimmte Zwecke (rasch wachsende Holzgewächse wie Weiden, Pappeln oder Gräserpflanzen wie bestimmte Poaceae) unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten einheimischen Pflanzen zur Wärmeerzeugung zu fördern und zugleich zur Valorisierung bestimmter Abfälle beizutragen;

49.   betont die Wichtigkeit verbindlicher Vorschriften für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und aus landwirtschaftlichen Beiprodukten sowie für die Potenziale der Fernwärmenutzung, um die effiziente Nutzung von Biomasse als erneuerbarer Energiequelle sowie das Entstehen neuer lokaler Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern;

50.   hält es für erforderlich, möglichst optimale Bedingungen für die Verwendung von Biomasse zu schaffen, klare Regeln für die Fördersysteme zu definieren und die finanziellen Aufwendungen zur Steigerung und besseren Nutzung der Produktion zu erhöhen;

51.   fordert die Kommission auf, eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung auszuarbeiten, wirksame Anreize wie etwa Steuer- und Abgabesenkungen zu schaffen, um die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Verwendung nachwachsender lokaler Rohstoffe zu ihrer Erzeugung zu fördern;

52.   empfiehlt im Hinblick auf eine Fortsetzung der bereits erfolgten Bemühungen vieler kleiner Verarbeitungsbetriebe um eine unmittelbare Erzeugung und Nutzung der erneuerbaren Energie vor Ort die weitere Förderung entsprechender Maßnahmen auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe, wenn gute Chancen auf baldige Markterfolge ohne dauerhafte Subventionen bestehen;

53.   unterrichtet die Landwirte über die Möglichkeiten und neuen unternehmerischen Perspektiven, die der Anbau von Energiepflanzen nach den Einschränkungen im Zuge der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik bietet,

54.   ermutigt zur Errichtung von Bioraffinerien, die die Kostenwirksamkeit der Enderzeugnisse aufgrund einer vollständigen Nutzung der Biomasse erhöhen;

55.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger bezüglich der positiven Auswirkungen der Verwendung von Biomasse und erneuerbaren Energiequellen für den Umweltschutz zu sensibilisieren und Bildungsstrategien durchzuführen, deren hauptsächliche Zielgruppe die junge Generation ist, für die die Entwicklung eines ökologischen Bewusstseins wichtig ist;

56.   betont, dass die Notwendigkeit der Nutzung landwirtschaftlicher Nebenprodukte sowie anderer Biomasse-Abfälle, darunter auch biologisch abbaubarer Industrieabfälle, nicht außer Acht gelassen werden sollte;

Die Möglichkeiten von Biokraftstoffen

57.   betont, dass der Ersatz fossiler Kraftstoffe Chancen für die Wirtschaft und die Arbeitsplatzschaffung im Einklang mit der Lissabon-Strategie bietet;

58.   erinnert daran, dass die Europäische Union, die Maßnahmen gegen den Treibhauseffekt und zum Schutz der Umwelt ergreifen muss, bei der Erzeugung von Biotreibstoffen, die zur Diversifizierung der Energiequellen beitragen können, die Bestimmungen im Hinblick auf eine nachhaltige Landwirtschaft beachten muss;

59.   weist darauf hin, dass der Erforschung neuer Technologien zur Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe eine prioritäre Bedeutung beigemessen werden sollte;

60.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen wie etwa weitere Steueranreize, oder die Beimischung von Biokraftstoff in fossilen Kraftstoff in Erwägung zu ziehen, um in Zukunft Biokraftstoffe wirksam zu fördern;

61.   betont indessen, dass steuerliche Maßnahmen, wie beispielsweise Steuererleichterungen, mit Vorsicht zu handhaben sind, um eine Verzerrung auf dem Markt durch Überkompensierung bei importierten Biokraftstoffen und bei jenen Energieformen, deren Produktionskosten extrem niedrig liegen, zu vermeiden;

62.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Steuern und Abgaben für ausreichend lange Zeiträume einzuführen, um das Vertrauen der Industrie zu gewinnen und Investitionen anzuregen;

63.   fordert die Kommission auf, die Einführung eines qualifizierten Marktzugangs für Biokraftstoffeinfuhren aus Drittstaaten wie Brasilien in Erwägung zu ziehen, damit die weltweite Ernährungssicherheit, die Biodiversität und die CO2-Speicherkapazität der Urwälder durch eine gezielte Abgabenerhebung und die Förderung von Projekten der ländlichen Entwicklung zur nachhaltigen Ressourcennutzung in Drittländern sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass damit auch die europäische Biobrennstoffindustrie mit hohen Umweltstandards wettbewerbsfähig bleiben kann;

64.   fordert mehr Forschungsgelder für die Entwicklung neuartiger wirtschaftlicherer und, nachhaltigerer Technologien und von Produktionsmethoden, die den Bedürfnissen einer nachhaltigen Biokraftstoffherstellung besser entsprechen;

65.   begrüßt die angemessene Berücksichtigung der Forschungsförderung für neue und kostenwirksamere Technologien für Biokraftstoffe;

66.   empfiehlt, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf Biokraftstoffe der zweiten Generation großzügig zu unterstützen, aber gleichzeitig die Möglichkeiten ernsthaft in Betracht zu ziehen, die bereits bestehende Vorschläge beinhalten, die wesentlich zur Lösung der Umweltprobleme beitragen - wie beispielsweise durch die Wasserstofferzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

67.   anerkennt, dass Biokraftstoffe im Augenblick und bis es gelingt, sie billiger zu produzieren (daher die Bedeutung entsprechender Forschungsmittel), teurer als fossile Kraftstoffe sind, weist aber darauf hin, dass die Mischung von Biokraftstoffen mit fossilen Kraftstoffen positive Umweltauswirkungen hat;

68.   fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen vorzulegen, um die geeigneten Mittel zur besseren Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/30/EG zur Verwendung von Biokraftstoffen zu bestimmen und so Biokraftstoffe verstärkt zu fördern;

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69.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(2) Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie ‐ Europa" (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.07.2003, S. 29).
(3) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
(4) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(5) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(6) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(7) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0365.

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