Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Annahme des Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (10706/2005 – C6-0255/2005 – 2005/0808(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (10706/2005),
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0255/2005),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0064/2006),
1. billigt die Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln.
Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgeschlagener Text
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 1 a (neu)
(1a) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 1 und 2 eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 19992zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
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1 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
2 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 1 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (Beschluss 2003/170/JI)
Der Ausdruck "Europol-Verbindungsbeamter" bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter, der in einen oder mehreren Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt ist, um die Zusammenarbeit zwischen Europol und den Behörden dieser Länder oder den internationalen Organisationen durch eine Erleichterung des Informationsaustausches zwischen ihnen zu unterstützen und zu koordinieren.
Der Ausdruck "Europol-Verbindungsbeamter" bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter, der in einen oder mehrere Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt ist, um die Zusammenarbeit einerseits zwischen Europol und den Behörden dieser Länder oder den internationalen Organisationen und andererseits zwischen den von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in den Drittstaat oder zu der internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten durch eine Erleichterung des Informationsaustausches zwischen ihnen zu unterstützen und zu koordinieren.
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (Beschluss 2003/170/JI)
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Europol-Verbindungsbeamten im Rahmen des Europol-Übereinkommens, seiner Durchführungsvereinbarungen und der zwischen Europol und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsabkommen.
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Europol-Verbindungsbeamten im Rahmen des Europol-Übereinkommens, der Bestimmungen für dessen Umsetzung und der zwischen Europol und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsabkommen.
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 a (neu) Artikel 2 Absatz 1 (Beschluss 2003/170/JI)
2a. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt ordnungsgemäß dafür, dass einerseits seine Verbindungsbeamten Direktkontakte mit den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat oder mit der internationalen Organisation herstellen und unterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen, und dass andererseits seine Verbindungsbeamten mit Europol einen sofortigen und direkten Austausch der gesammelten Informationen vornehmen."
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 2 b (neu) Artikel 2 Absatz 3 (Beschluss 2003/170/JI)
2b. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Verbindungsbeamten nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Einhaltung der Vorschriften wahr, die in einzelstaatlichen Gesetzen, im Europol-Übereinkommen und in gegebenenfalls mit den Aufnahmestaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind, was auch die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einschließt."
Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 2 c (neu) Artikel 2 Absatz 3 a (neu) (Beschluss 2003/170/JI)
2c. Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
"(3a) Sind mehrere Verbindungsbeamte von verschiedenen Mitgliedstaaten in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt, so koordinieren sie ihre Maßnahmen und ihre Tätigkeiten dergestalt, dass Überschneidungen von Aufgaben auf ein Minimum reduziert werden. Daher organisieren sie sich so, dass sie im Team zusammenarbeiten, und sind bestrebt, Kontakte zu in andere Staaten entsandten Verbindungsbeamten herzustellen, mit denen sich eine Zusammenarbeit als erforderlich oder zweckdienlich erweisen würde, um Informationen zu sammeln, zu ergänzen oder zu verknüpfen, die über den einfachen nationalen, multinationalen oder organisatorischen Rahmen, in den sie entsandt sind, hinausgehen."
Diese Treffen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region als "federführender Staat" für die Kooperation mit der EU fungieren.
Diese Treffen können auch auf Initiative von Europol oder anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region als "federführender Staat" für die Kooperation mit der Europäischen Union fungieren.
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 3 a (neu) Artikel 4 Absatz 2 (Beschluss 2003/170/JI)
3a. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt sind, einander bei der Wahrnehmung ihrer Kontakte mit den Behörden des Aufnahmelandes unterstützen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Aufteilung der wahrzunehmenden Aufgaben unter ihren Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt sind, miteinander zu vereinbaren, indem sie dafür Sorge tragen, dass das Interesse aller Staaten der Europäischen Union verfolgt und ihm ordnungsgemäß Rechnung getragen wird. Wenn die Aufteilung der Aufgaben nicht zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart wurde, dann übernehmen Europol und der Europol-Verbindungsbeamte, der in denselben Drittstaat oder zu derselben Organisation entsandt ist, wenn es einen Verbindungsbeamten gibt, sowohl die Aufteilung der Aufgaben als auch ihre praktische Umsetzung."
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 3 b (neu) Artikel 4 Absatz 3 (Beschluss 2003/170/JI)
3b. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten beauftragen auf bilateraler oder multilateraler Ebene die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten, für die Wahrung der Einzelinteressen eines oder mehrerer anderen Mitgliedstaaten Sorge zu tragen und unter Berücksichtigung der Interessen der Europäischen Union globaler zu handeln."
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 3 c (neu) Artikel 5 Absatz 1 (Beschluss 2003/170/JI)
3c. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen, einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ihren jeweiligen nationalen Behörden und Europol Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten mitteilen, die nicht mit eigenen Verbindungsbeamten in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten sind. Die nationalen Behörden und Europol erwägen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen entsprechend dem Ausmaß der Bedrohung, ob die betroffenen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden sollen."
Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 3 d (neu) Artikel 5 Absatz 2 (Beschluss 2003/170/JI)
3d. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen teilen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen, einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten den Verbindungsbeamten des betreffenden Mitgliedstaats - falls dieser in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten ist - und Europol direkt mit."
Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 3 e (neu) Artikel 5 Absatz 4 (Beschluss 2003/170/JI)
3e. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten behandeln ein Ersuchen gemäß Absatz 3 im Einklang mit ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen und einschlägigen internationalen Übereinkünften und teilen so rasch wie möglich mit, ob einem solchen Ersuchen stattgegeben werden kann."
(3) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Europol-Übereinkommen Europol um Inanspruchnahme von in Drittländer oder zu internationalen Organisationen entsandten Europol-Verbindungsbeamten zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen ersuchen. Die Ersuchen sind im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.
(3) Gemäß dem Europol-Übereinkommen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass, wenn es möglich und nötig ist, Europol ein Ersuchen um Inanspruchnahme seiner in Drittländer oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten zur umfassenden Nutzung der Verbindungen von Europol zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen vorgelegt wird. Die Ersuchen sind gemäß dem Europol-Übereinkommen über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.