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Verfahren : 2005/0041(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0076/2006

Eingereichte Texte :

A6-0076/2006

Aussprachen :

PV 04/04/2006 - 15
CRE 04/04/2006 - 15

Abstimmungen :

PV 05/04/2006 - 5.5
CRE 05/04/2006 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0127

Angenommene Texte
PDF 486kWORD 113k
Mittwoch, 5. April 2006 - Straßburg
Programm "Bürger und Bürgerinnen für Europa" (2007-2013) ***I
P6_TA(2006)0127A6-0076/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Bürger/innen für Europa" für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (KOM(2005)0116 – C6-0101/2005 –2005/0041(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0116)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 151 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0101/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0076/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   betont, dass die in dem Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 genannten Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrages vorzulegen;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Europa für Bürger und Bürgerinnen " für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung aktiver europäischer Werte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und einer aktiven europäischen Bürgerschaft
P6_TC1-COD(2005)0041

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird. Sie ist ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses.

(2)  Die Gemeinschaft sollte darauf hinwirken, dass sich die Bürger und Bürgerinnen ihrer europäischen Bürgerschaft, deren Vorteile wie auch ihrer Rechte und Pflichten voll und ganz bewusst werden, bei deren Förderung das Subsidiaritätsprinzip und das Interesse am Zusammenhalt zu berücksichtigen sind.

(3)  Angesichts des Ausgangs einiger Volksbefragungen zum Vertrag über eine Verfassung für Europa ist es besonders dringend, den Bürger und Bürgerinnen Europas ihre europäische Bürgerschaft in vollem Umfang bewusst zu machen. Das Programm "Europa für Bürger und Bürgerinnen" sollte daher den Plan D der Kommission für Demokratie, Dialog und Debatte ergänzen, sich aber nicht mit ihm überschneiden.

(4)  Damit die Bürger und Bürgerinnen die europäische Integration uneingeschränkt unterstützen und sich intensiv daran beteiligen, sollten ihre gemeinsamen Werte, ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Identität und Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft betont werden, die in voller Übereinstimmung mit der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(5)  Die Förderung einer aktiven Staatsbürgerschaft stellt ein zentrales Element im verstärkten Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz und ebenso bei der Förderung der Integration, des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(6)  Im Zusammenhang mit der europäischen Informations- und Kommunikationsstrategie sollte sichergestellt werden, dass die vom Programm geförderten Tätigkeiten allgemein verbreitet werden und sich im Bewusstsein einprägen.

(7)  Um Europa bürgernäher zu machen und den Menschen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv am Zusammenwachsen Europas zu beteiligen, müssen alle Bürger und Bürgerinnen angesprochen und in transnationale Austausch- und Kooperationsaktivitäten einbezogen werden, die zum Entstehen eines Gefühls der Zugehörigkeit zu gemeinsamen europäischen Idealen beitragen.

(8)  Zuwanderer und deren Nachkommen sollten nicht vergessen werden. Es ist deshalb wichtig, sie bei der bestmöglichen Nutzung ihrer neu erworbenen Staatsbürgerschaft zu unterstützen.

(9)  Um die Bürger und Bürgerinnen in das europäische Projekt einzubeziehen, müssen sie über die konkreten Rechte, die aus der Unionsbürgerschaft resultieren, informiert werden, so z.B. über die Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(4).

(10)  In seiner Entschließung vom 15. April 1988 zu den Vorschlägen der Kommission betreffend Maßnahmen zur Förderung der europäischen Kultur(5) sprach sich das Europäische Parlament für die intensive Förderung von Kontakten zwischen Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten aus, und bezeichnete die besondere Unterstützung der Europäischen Union für Partnerschaftsprojekte zwischen Gemeinden in verschiedenen Mitgliedstaaten als sinnvoll und wünschenswert.

(11)  Der Europäische Rat hat bei mehreren Anlässen darauf hingewiesen, dass die Europäische Union und ihre Organe bürgernäher werden müssen. Er hat die Organe der Union aufgefordert, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu führen und anzuregen und dadurch die Teilnahme der Bürger und Bürgerinnen am öffentlichen Leben und am Entscheidungsprozess zu erleichtern, und dabei die grundlegenden Werte zu betonen, die die Bürger und Bürgerinnen Europas teilen(6).

(12)  Mit der Entscheidung 2004/100/EG vom 26. Januar 2004(7) verabschiedete der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung), das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit den Gemeinden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern allgemein bestätigt. An diesem Dialog sollten auch die Organisationen beteiligt werden, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Europäischen Union vertreten. Auch das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 8.Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(8), dass das Programm "Bürgerbeteiligung" "weiterhin eine Priorität darstellt, um eine aktive und lebendige Zivilgesellschaft zu fördern und Europa durch einen von unten nach oben gerichteten Prozess seinen Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen".

(13)  Bürgerprojekte mit transnationaler und sektorübergreifender Dimension sind wichtige Mittel, um die Bürger und Bürgerinnen zu erreichen und das europäische Bewusstsein, die europäische politische Integration, die gesellschaftliche Einbindung und das gegenseitige Verständnis durch Veranstaltungen und Aktionen, die von Bürgern und Bürgerinnen und lokalen Organisationen durchgeführt werden, zu fördern, wobei man sich besonders auf Projekte konzentrieren sollte, in deren Rahmen verschiedene Gruppen von Bürgern und Bürgerinnen zusammentreffen können, wie etwa Büchereien, Stiftungen oder Amateursportvereine, um so Rassismus im Einklang mit der Charta der Grundrechte zu bekämpfen.

(14)  Die Teilhabe an einer gemeinsamen Unionsbürgerschaft sollte die Beziehungen zwischen den Bürgern und Bürgerinnen der Mitgliedstaaten immer weiter festigen und von den nationalen und regionalen Gesetzgebungsinstanzen und lokalen Instanzen ebenso berücksichtigt werden wie von den für den Schutz der Bürgerrechte auf nationaler Ebene zuständigen Stellen, also den Instanzen, die für die Sicherheit, den Rechtsschutz und die Rechtsberatung zuständig sind, beispielsweise Bürgerbeauftragte bzw. Ombudspersonen; es ist daher im Interesse der Europäischen Union, den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zwischen diesen Stellen und ihre Kontaktnetze auf europäischer Ebene zu fördern.

(15)  Zivilgesellschaftliche Organisationen auf europäischer, nationaler und regionaler sowie lokaler Ebene sind wichtige Elemente für eine aktive Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen an der Gesellschaft und helfen, alle Seiten des öffentlichen Lebens zu stärken. Sie spielen außerdem eine Vermittlungsrolle zwischen Europa und seinen Bürgern und Bürgerinnen. Daher sollte ihre transnationale Zusammenarbeit gefördert und ermutigt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Bewerberländer, denen geholfen werden muss, ähnliche Einrichtungen zu schaffen und zu entwickeln.

(16)  Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, können Ideen und Überlegungen in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Darüber hinaus sollten deshalb als eine Verbindung zwischen den Europäischen Organen und den Bürgerinnen und Bürgern diejenigen Tätigkeiten unterstützt werden, die ihren Beitrag zum Aufbau einer europäischen Identität und Bürgerschaft widerspiegeln durch Einführung von Verfahren mit transparenten Kriterien zur Förderung von Informations- und Austauschnetzen.

(17)  Das Programm sollte für alle Bürger und Bürgerinnen zugänglich sein, einschließlich Drittstaatsangehörigen mit ständigem rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, weshalb besonders auf ein ausgewogenes Verhältnis der Bürger und Bürgerinnen und zivilgesellschaftlichen Organisationen aller Mitgliedstaaten bei transnationalen Projekten und Aktivitäten geachtet werden sollte.

(18)  Die vom Europäischen Rat in Nizza (7.- 9. Dezember 2000) angenommene Erklärung zum Sport unterstrich, dass die Gemeinschaft im Rahmen ihres vertragsgemäßen Handelns die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen des Sports berücksichtigen muss.

(19)  Die Kandidatenländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(20)  Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" angenommen, in der die westlichen Balkanstaaten eingeladen werden, sich an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die westlichen Balkanländer sind daher als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anzuerkennen.

(21)  Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und unabhängig evaluiert werden, so dass die für die reibungslose Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(22)  Anzuwenden sind Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Haushaltsordnung")(9) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10), die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren; dabei sind die Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, die Beschränkung der Zahl von Fällen, für deren Umsetzung und Verwaltung die Kommission unmittelbar zuständig ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Ressourcen und der administrativen Belastung durch deren Verwendung zu berücksichtigen.

(23)  Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen und um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(24)  Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde der wichtigste Bezugspunkt im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(11) bildet.

(25)  Die Mitgliedstaaten können die Ziele des Programms "Bürger und Bürgerinnen für Europa" nicht in ausreichendem Maße erreichen. Da dies aufgrund des transnationalen und multilateralen Charakters der Programmaktionen und -maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser möglich ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen verabschieden. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)  Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sind gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(12) festzusetzen.

(27)  Gemäß Beschluss 2004/100/EG sind Übergangsmaßnahmen zur Überprüfung der vor dem 31. Dezember 2006 anlaufenden Aktionen zu verabschieden –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Umfang des Programms

(1)  Mit diesem Beschluss wird das Programm "Bürger und Bürgerinnen für Europa" für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 eingerichtet.

(2)  Das Programm soll zu folgenden allgemeinen Zielen beitragen:

   Bürger und Bürgerinnen zur Interaktion und zur Partizipation am Aufbau eines immer stärker zusammenwachsenden pluralistischen, gerechten, demokratischen und weltoffenen Europas mobilisieren – geeint und reich in seiner kulturellen Diversität – und somit die Entwicklung des Konzepts der Unionsbürgerschaft fördern;
   eine europäische Identität stiften und stärken, die auf anerkannten gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte, Kultur und auf der Unionsbürgerschaft aufbaut, aus der die Institutionen ihre Legitimität beziehen;
   das gegenseitige Wissen und Verstehen der europäischen Bürger und Bürgerinnen fördern, die Achtung und Würdigung ihrer kulturellen Diversität und der Sprachenvielfalt fördern sowie zum interkulturellen Dialog beitragen, insbesondere durch Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und aller Formen von Diskriminierung und Intoleranz;
   dafür sorgen, dass die gewählten, verwaltenden und für die öffentliche Fürsorge zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Institutionen die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft stärker berücksichtigen.

Artikel 2

Spezifische Programmziele

Das Programm hat im Einklang mit den grundlegenden Zielen des Vertrags folgende spezifische Ziele, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden sollen:

   a) Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzubringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;
   b) Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und Kultur durch Zusammenarbeit innerhalb der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene fördern;
   c) den Erfahrungsaustausch im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft zwischen den gewählten kommunalen, regionalen und nationalen Instanzen sowie den Stellen zu fördern, die für den Rechtsschutz und die administrative Unterstützung der Bürger und Bürgerinnen zuständig sind, wobei die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Schaffung europäischer Kontaktnetze zu fördern und bestehende Netze zu stärken sind;
   d) die europäische Idee für die Bürger und Bürgerinnen greifbarer machen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert und gewürdigt werden, während die Erinnerung an die Vergangenheit bewahrt wird;
   e) die ausgewogene Integration von Bürgerinnen und Bürgern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Diversität als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt den Aktivitäten, die gemeinsam mit den erst vor Kurzem der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 3

Aktionen

(1)  Die Programmziele werden mit Hilfe der nachstehenden Aktionen verfolgt; Details dazu finden sich in Teil I des Anhangs.

a)  "Aktive Bürger und Bürgerinnen für Europa" umfasst:

–  Städtepartnerschaften

–  Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

b)  "Aktive Zivilgesellschaft in Europa" umfasst:

–  Strukturförderung Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

–  Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen, Vereinigungen und Netzwerke auf europäischer Ebene

–  Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen

c)  "Gemeinsam für Europa" umfasst:

–  Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, künstlerische Veranstaltungen, europaweite Konferenzen usw.

–  Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen

–  Informations- und Verbreitungsinstrumente

d)   "Aktive europäische Erinnerung" umfasst:

  Unterstützung von Projekten zum Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen und stalinistischen Massendeportationen und Massenvernichtungen

(2)  Wie im spezifischen Ziel in Artikel 2 Buchstabe e festgelegt, kann bei jeder Aktion dem ausgewogenen Verhältnis von Bürgern und Bürgerinnen sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden.

(3)  Gemeinschaftsmaßnahmen können über Zuschüsse oder öffentliche Aufträge durchgeführt werden.

(4)  Gemeinschaftszuschüsse können z. B. in Form eines Betriebskostenzuschusses, aktionsbezogenen Zuschusses, Stipendiums oder Preises gewährt werden.

(5)  Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z. B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, begleitende Kontrolle und Evaluierung.

(6)  Die Begünstigten müssen die in Teil II des Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden kann.

Artikel 4

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern (nachstehend "Teilnahmeländer") offen:

   a) den Mitgliedstaaten;
   b) gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind;
   c) den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;
   d) den westlichen Balkanländern in Übereinstimmung mit den Modalitäten, die mit diesen Ländern gemäß den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteurinnen und Akteuren offen, die durch ihre Aktivitäten die Ziele des Programms fördern, insbesondere:

   Bürgergruppen und Gemeinschaftsgruppen, lokalen Vereinigungen, Organisationen und Behörden, Ausbildungszentren, Forschungszentren, die sich mit öffentlichen Politiken beschäftigen, Plattformen und Netzwerken,
   europäischen Stiftungen, die sich mit europäischen Themen wie der Europäischen Bewegung befassen, und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Um den Zugang zu den Fördermitteln zu erleichtern, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente anzuwenden und eine Datenbank für die Einreichung der Anträge einzurichten.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und mit den Vorschriften der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann das Programm gemeinsame Aktivitäten mit internationalen Organisationen wie Europarat und UNESCO abdecken oder einbeziehen, die im Bereich der aktiven Bürgerschaft – und, innerhalb dieses Bereichs, insbesondere der europäischen Bürgerschaft – über Kompetenz verfügen.

Artikel 7

Umsetzungsmaßnahmen

(1)  Die für die Umsetzung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren laut Artikel 8 Absatz 2 angenommen.

(2)  Die Kommission kann für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an etwaige Änderungen bei den Prioritäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft anzupassen.

(3)  Im Rahmen der EU-Informations- und Kommunikationsstrategie sowie bei allen anderen Nachrichten, Veröffentlichungen und Verbreitungen stellt die Kommission sicher, dass die vom Programm geförderten Tätigkeiten allgemein bekannt werden und sich im Bewusstsein einprägen.

Artikel 8

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachfolgend "der Ausschuss").

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung der Bestimmungen in dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Kohärenz mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union

(1)  Die Kommission sorgt für die Kohärenz und die Komplementarität zwischen dem Programm und den Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft, besonders in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend, Sport, Umwelt, audiovisueller Bereich und Medien, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Frauen und Männern, Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Außenbeziehungen der Gemeinschaft, vor allem auf der Ebene der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(2)  Im Rahmen des Programms werden Mittel gemeinsam mit anderen Gemeinschafts- und Unionsinstrumenten und in Einklang mit den neuen Informations-Leitlinien für die Umsetzung von Maßnahmen genutzt werden, die sowohl den Zielen des Programms als auch jenen der anderen Instrumente entsprechen.

Artikel 10

Finanzielle Ausstattung

(1)  Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Januar 2007 auf 235 000 000 EUR festgelegt.

(2)  Die jährlichen Mittel werden im Rahmen der Grenzen der Finanziellen Vorausschau von der Haushaltsbehörde bewilligt.

(3)  Die Verwaltungskosten des Programms, einschließlich der internen Kosten und der Verwaltungskosten für die Exekutivagentur, sollten insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu den in dem betreffenden Programm geregelten Aufgaben stehen und unterliegen der Entscheidung der Haushalts- und der Legislativbehörden.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1)  Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 berechtigt die Kommission, die Begünstigten entsprechend ihren Merkmalen und der Art der Aktionen vom Nachweis der für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen auszunehmen.

(2)  Die Finanzhilfen werden juristischen Personen oder europäischen Vereinigungen von nationalen öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz von Bürgern und Bürgerinnen zuständig sind, in Form von Zuschüssen gewährt. In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Stipendien an natürliche Personen vergeben werden.

(3)  Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen Preise für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte verleihen.

(4)  Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sind abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zulässig.

(5)  Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie in Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert, werden bei Verlängerung nicht automatisch gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung gekürzt.

(6)  Bei geringfügigen Zuschüssen ist eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen zulässig.

(7)  Die Informationsmenge kann bei geringfügigen Zuschüssen, wie Stipendien und Einzelzuschüssen für die Mobilität, reduziert werden.

(8)  In speziellen Fällen wie der Gewährung eines geringfügigen Zuschusses, kann die/der Begünstigte von der Verpflichtung ausgenommen werden, ihre/seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Umsetzung des geplanten Projekts oder des Arbeitsprogramms nachzuweisen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Kommission

(1)  Die Kommission gewährleistet, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und durch die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(14) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(15).

(2)  Für die im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von ihnen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

(3)  Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)  Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Standes der Umsetzung einer Maßnahme lediglich ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission die/den Begünstigte/n auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort der/des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)  Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13

Überprüfung und Evaluierung

(1)  Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überprüfung des Programms. Die Ergebnisse aus der Überprüfung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein.

Die Überprüfung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Die einzelnen Ziele werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Berichtsergebnisse überprüft.

(2)  Die Kommission sorgt für die regelmäßige, externe und unabhängige Evaluierung des Programms und unterrichtet regelmäßig die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments.

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

   a) drei Jahre nach der Annahme des Programms einen Zwischenbericht über die Effizienz des Programms sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;
   b) vier Jahre nach der Annahme des Programms eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
   c) bis zum 31. Dezember 2015 eine detaillierte fortlaufende Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms nach dessen Abschluss.

Artikel 14

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG begonnenen Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 15

Der Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

I.  Beschreibung der Aktionen

Aktion 1: Aktive Bürger und Bürgerinnen für Europa

Dieser Programmteil ist speziell auf Aktivitäten ausgerichtet, die Bürger und Bürgerinnen entweder direkt oder indirekt einbeziehen. Es gibt zwei Arten von Maßnahmen:

Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürgerinnen und Bürgern – durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten – zum Inhalt haben oder fördern. Das können punktuelle Aktivitäten oder Pilotprojekte, aber auch strukturierte mehrjährige Vereinbarungen zwischen mehreren Partnern sein, die einen gezielten Ansatz verfolgen und eine Reihe von Aktivitäten – von Bürgerbegegnungen, wie im Rahmen von Städtepartnerschaften von Sportvereinen organisierte Veranstaltungen, bis zu Konferenzen oder Seminaren zu Themen von gemeinsamem Interesse – umfassen sowie entsprechende Veröffentlichungen. Diese Maßnahme soll das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen der Bürger und Bürgerinnen aktiv unterstützen.

Um die Umsetzung dieser Maßnahme zu unterstützen, können Strukturfördermittel direkt an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) vergeben werden, eine Einrichtung mit einer Zielsetzung von allgemeinem europäischem Interesse, die im städtepartnerschaftlichen Bereich tätig ist.

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

Diese Maßnahme unterstützt verschiedene transnationale und transsektorale Projekte mit direkter Bürgerbeteiligung. Projekte, die die Beteiligung auf lokaler Ebene durch aktive Organisationen, wie lokale Amateursportvereine, fördern, erhalten Vorrang. Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft bestimmen Umfang und Reichweite derartiger Projekte, die mit Hilfe innovativer Ansätze die möglichen Lösungen für die ermittelten Bedürfnisse untersuchen sollen. Projekte im Rahmen dieser Maßnahme müssen nicht im Rahmen von Städtepartnerschaften durchgeführt werden. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), wird unterstützt. Diese Projekte führen Bürger und Bürgerinnen mit unterschiedlichem Hintergrund zusammen, die gemeinsam handeln oder über gemeinsame europäische Themen diskutieren und so gegenseitiges Verständnis entwickeln und Interesse für den europäischen Integrationsprozess wecken.

Bessere Bürgerprojekte brauchen flankierende Maßnahmen, um Good Practices auszutauschen, um die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich staatlicher Stellen zu bündeln und um neue Fähigkeiten z. B. durch Schulungen) zu entwickeln.

Für diese Aktion werden etwa 40 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 2: Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Einrichtungen, die neue Ideen und Überlegungen zu europäischen Themen beisteuern, sind wichtige institutionelle Gesprächspartner für die EU-Organe und in der Lage, unabhängige strategische transsektorale Empfehlungen auszusprechen. Sie können Aktivitäten – vor allem zur europäischen Bürgerschaft und zu europäischen Werten und Kulturen – durchführen, die die Diskussion beleben. Diese Maßnahme soll die institutionelle Leistungsfähigkeit jener Einrichtungen stärken, die repräsentativ sind, einen echten europäischen Mehrwert erbringen, große Multiplikatorwirkung erzielen und in der Lage sind, mit anderen Programmbegünstigten zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

An die Vereinigung "Unser Europa" (Groupement d'études et de recherches Notre Europe) und an das "Institut für Europäische Politik" in Berlin, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, können Strukturfördermittel direkt vergeben werden.

Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen, Vereinigungen und Netzwerke auf europäischer Ebene

Zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein wichtiges Element der bürgerlichen, erzieherischen, kulturellen und politischen Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an der Gesellschaft. Es muss sie geben und sie müssen in der Lage sein, auf europäischer Ebene zu operieren und zusammenzuarbeiten. Sie sollten ferner die Möglichkeit haben, sich auf dem Wege der Konsultation an der Politikgestaltung zu beteiligen. Mit Hilfe dieser Maßnahme verfügen sie über die nötige Kapazität und Stabilität, um sektorübergreifend und horizontal für ihre Mitglieder und für die Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene die Rolle transnationaler Katalysatoren zu übernehmen und damit zu den Zielsetzungen des Programms beizutragen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke und europäischer Vereinigungen. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

An drei Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, können Strukturfördermittel direkt vergeben werden: die Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors, an die Europäische Bewegung und an den European Council on Refugees and Exiles.

Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie z. B. Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Vereinigungen, Think-Tanks, Erwachsenenbildungsstätten usw. können – durch Diskussionen, Veröffentlichungen, Parteinahme, Fortbildungsmaßnahmen und andere konkrete transnationale Projekte – Bürger und Bürgerinnen einbinden oder ihre Interessen vertreten. Wenn die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen eine europäische Dimension erhalten bzw. diese Dimension ausgebaut wird, können die Organisationen ihre Leistungsfähigkeit verbessern und ein größeres Publikum erreichen. Die direkte Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten trägt zu größerem gegenseitigen Verständnis für unterschiedliche Kulturen und Sichtweisen bei und zeigt gemeinsame Anliegen und Werte auf. Dies ist zwar im Rahmen einzelner Projekte möglich, ein längerfristiger Ansatz gewährleistet jedoch eine nachhaltigere Wirkung, ermöglicht Synergien und den Aufbau von Netzwerken.

Für diese Aktion werden etwa 38 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 3: Gemeinsam für Europa

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung

Mit dieser Maßnahme werden von oder gemeinsam mit der Kommission organisierte Veranstaltungen beträchtlicher Größe und Wirkung unterstützt, die bei den Völkern Europas große Resonanz finden, ihr Gefühl von Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft verstärken, ihnen die Geschichte, Errungenschaften und Werte der Europäischen Union bewusst machen, sie in den interkulturellen Dialog einbeziehen und das Gefühl europäischer Identität entstehen lassen.

Solche Veranstaltungen können das Gedenken an historische Ereignisse sein, das Feiern europäischer Errungenschaften, künstlerische Veranstaltungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen, europaweite Konferenzen, europäische Amateursportveranstaltungen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von IKT, wird unterstützt.

Studien

Die Kommission führt Studien, Erhebungen und Umfragen durch, um ein klareres Bild der aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu gewinnen.

Informations- und Verbreitungsinstrumente

Der Schwerpunkt liegt auf den Bürgerinnen und Bürgern und auf der Vielfalt der Initiativen im Bereich der aktiven Bürgerschaft. Deshalb sollen ein Internet-Portal und andere Instrumente umfassend über die einzelnen Programmaktivitäten, andere europäische Aktionen zur Bürgerschaft und sonstige relevante Initiativen informieren. Insbesondere soll der Information über die Richtlinie 2004/38/EG, die spätestens bis zum 30. April 2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, Vorrang eingeräumt werden.

An die "Association Jean Monnet", das "Centre Européen Robert Schuman" sowie die auf nationaler und europäischer Ebene zusammengeschlossenen "Maisons de l'Europe" können Strukturfördermittel direkt vergeben werden, da diese Einrichtungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Für diese Aktion werden etwa 8 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 4: Aktive Europäische Erinnerung

Im Rahmen dieser Maßnahme können Projekte folgender Art unterstützt werden:

   Projekte zur Erhaltung der wichtigsten Orte und Gedenkstätten im Zusammenhang mit den Massendeportationen, der ehemaligen Konzentrationslager und anderer großen Stätten des Martyriums und der Vernichtung während des Nationalsozialismus sowie der Archive, die diese Ereignisse dokumentieren und an diesen Stätten die Erinnerung an die Opfer lebendig halten;
   Projekte, die die Erinnerung an diejenigen lebendig erhalten, die unter extremen Bedingungen Menschen vor dem Holocaust gerettet haben;
   Projekte zur Erinnerung an die Opfer der Massenvernichtungen und Massendeportationen während des Stalinismus sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive zur Dokumentation dieser Ereignisse.

Projekte im Rahmen dieser Maßnahme sollten grenzüberschreitende Bedeutung oder ein grenzüberschreitendes Element haben und das Verständnis innerhalb der Völker Europas für die Prinzipien der Demokratie und der Freiheit sowie die Achtung der Menschenrechte fördern.

II.  Rund 4 % des für das Programm vorgesehenen Gesamtbetrags werden für diese Maßnahme vorgesehen.

Programmverwaltung

Die Grundsätze der Transparenz und der Öffnung gegenüber einer Vielzahl von Organisationen und Projekten bestimmen die Umsetzung des Programms. Daher werden die Projekte und Aktivitäten in der Regel über offene Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Abweichungen sind nur in ganz speziellen Fällen und in völliger Übereinstimmung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und d der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung möglich.

Das Programm entwickelt den Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiter und baut auf der Analyse der Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Europäische Union davon profitieren. Die Höchstdauer für Finanzierungen aufgrund einer einmaligen Zuschussvereinbarung im Rahmen dieses Programms wird auf drei Jahre begrenzt.

Einige Aktionen insbesondere Aktion 1, könnten eine indirekte zentrale Verwaltung erfordern. Die vorhandenen Verwaltungs- und Durchführungsressourcen und -strukturen sollten, wo dies sachgerecht ist, für die Verwaltung des Programms genutzt werden.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt. Sie unterstützen die Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern sowie das Zirkulieren von Ideen innerhalb der Europäischen Union.

Die Auswahl- und Klassifizierungskriterien sind allen betroffenen Akteuren zugänglich zu machen. Die Finanzierungsanträge sind anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

   Übereinstimmung mit dem Programmziel;
   Qualität der geplanten Aktivitäten;
   anzunehmender Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten auf die Öffentlichkeit;
   geographische Bedeutung der durchgeführten Aktivitäten;
   Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen an der Organisation der betreffenden Einrichtungen.

Unabhängig davon, ob ein Zuschuss gewährt wurde oder nicht, haben Antragsteller Anspruch auf sachdienliche Auskunft über die Gründe für die endgültigen Entscheidung.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von IKT, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren des Programms entwickeln, werden unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung-, Überwachung-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die ITC-Netzwerke für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen. Derartige Aktivitäten können über Zuschüsse finanziert oder im Rahmen von Dienstleistungsverträgen direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

III.  Kontrollen und Prüfungen

Die Prüfung der nach dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 1 ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der/die Empfänger/in eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der/die Zuschussempfänger/in sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl prüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten der/des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

(1) ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 29.
(2) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 81.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006.
(4) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(5) ABl. C 122 vom 9.5.1988, S. 38.
(6) Schlussfolgerungen der Europäischen Ratstagungen vom 7. bis 9. Dezember 2000, vom 14. bis 15. Dezember 2001 (und der beigefügten Erklärung von Laeken), vom 4. bis 5. November 2004 und vom 16. bis 17. Dezember 2004.
(7) ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.
(9) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(11) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(13) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(14) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(15) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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