Geflügelsektor: Sondermaßnahmen zur Marktunterstützung *
P6_TA(2006)0132
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 in Bezug auf die Anwendung von Sondermaßnahmen zur Marktunterstützung (KOM(2006)0153 - C6-0111/2006 - 2006/0055(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0153)(1),
− gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0111/2006),
− gestützt auf die Artikel 51 und 134 seiner Geschäftsordnung,
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 7 ERWÄGUNG 3 a (neu)
(3a) Die Exporterstattungen sind ein untaugliches Mittel, um die Störung der Märkte zu beheben.
Abänderung 8 ERWÄGUNG 4
(4) Deshalb sollten die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Sondermaßnahmen auch Marktstörungen Rechnung tragen, die Verbraucherreaktionen auf gesundheitliche Risiken bei Mensch und Tier zuzuschreiben sind.
(4) Deshalb sollten die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Sondermaßnahmen auch Marktstörungen Rechnung tragen, die Verbraucherreaktionen auf gesundheitliche Risiken bei Mensch und Tier zuzuschreiben sind. Diese Sondermaßnahmen sind auf existenzbedrohende Bedingungen zu beschränken und sollten unnötiges Leiden von Tieren in jedem Falle vermeiden.
Abänderung 18 ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass keine Wettbewerbsverzerrung entsteht, wenn die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel durch die Erzeuger aufbringen lassen.
Abänderungen 16 und 9 ARTIKEL 1 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 2771/75)
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen und können, wo die entsprechenden Voraussetzungen bestehen, auch Informationskampagnen zur Wiedergewinnung des Vertrauens der Verbraucher durch richtige Informationen über die Risiken für die Gesundheit der Menschen und der Tiere beinhalten. Der Ausschuss gemäß Artikel 17 stellt bei der Prüfung der Anträge sicher, dass Sondermaßnahmen auf existenzbedrohende Bedingungen beschränkt werden und unnötiges Leiden von Tieren in jedem Falle vermieden wird.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, entweder ausschließlich durch Keulung oder durch Keulung in Verbindung mit Notimpfung, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
Abänderungen 17 und 23 ARTIKEL 2 Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 2777/75)
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.
Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen und können, wo die entsprechenden Voraussetzungen bestehen, auch Informationskampagnen zur Wiedergewinnung des Vertrauens der Verbraucher durch richtige Informationen über die Risiken für die Gesundheit der Menschen und der Tiere beinhalten. Der Ausschuss gemäß Artikel 17 stellt bei der Prüfung der Anträge sicher, dass Sondermaßnahmen auf existenzbedrohende Bedingungen beschränkt werden und unnötiges Leiden von Tieren in jedem Falle vermieden wird.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.
Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a) können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, entweder ausschließlich durch Keulung oder durch Keulung in Verbindung mit Notimpfung, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.