Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Tobias Pflüger (2006/2030(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem am 29. November 2005 vom Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland übermittelten und am 15. Dezember 2005 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Tobias Pflüger,
– nach Anhörung von Tobias Pflüger gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0156/2006),
1. beschließt, die Immunität von Tobias Pflüger aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.