Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2005/0203(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0168/2006

Eingereichte Texte :

A6-0168/2006

Aussprachen :

PV 31/05/2006 - 20
CRE 31/05/2006 - 20

Abstimmungen :

PV 01/06/2006 - 7.6
CRE 01/06/2006 - 7.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0234

Angenommene Texte
PDF 363kWORD 77k
Donnerstag, 1. Juni 2006 - Brüssel
Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) ***I
P6_TA(2006)0234A6-0168/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (KOM(2005)0467 – C6-0311/2005 –2005/0203(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0467)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 Absatz 5 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0311/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0168/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen mit der Obergrenze in Rubrik 3b des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)
P6_TC1-COD(2005)0203

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat die Gemeinschaft die Aufgabe, eine immer engere Union der europäischen Völker zu verwirklichen sowie einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes zu leisten.

(2)  Eine Kombination verschiedener Faktoren – mehrere Erweiterungen der Union, aufgrund des Binnenmarktes gestiegene Mobilität, alte und neue Migrationsbewegungen, der intensivere weltweite Austausch in den Bereichen Handel, Bildung und Freizeit sowie die allgemeine Globalisierung – führt dazu, dass die Zahl der Interaktionen zwischen den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und all jenen Menschen, die in der Europäischen Union leben, und unterschiedlichen Kulturen, Sprachen, Ethnien und Religionen innerhalb und außerhalb Europas ständig zunimmt.

(3)  Die europäischen Bürgerinnen und Bürger und alle Personen, die vorübergehend oder ständig in der Union leben, benötigen, um sich in einer von Diversität geprägten, pluralistischen, solidarischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb und außerhalb Europas entfalten zu können, spezielle Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten.

(4)  Als Herzstück der europäischen Integration sind die Kultur und der interkulturelle Dialog die Instrumente schlechthin, um zu lernen, harmonisch zusammenzuleben, und können dazu beitragen, die Beziehungen der Europäischen Union mit der Außenwelt zu verbessern.

(5)  Der interkulturelle Dialog trägt auf folgende Weise zur Umsetzung einer Reihe strategischer Prioritäten der Union bei:

   Er respektiert und fördert die kulturelle Vielfalt in Europa, verbessert das Zusammenleben und fördert eine aktive Unionsbürgerschaft, die auf den gemeinsamen Werten in der Europäischen Union aufbaut.
   Er informiert über die Rechte und Pflichten zur Gleichstellung, die sich mit einem Aufenthalt in der Europäischen Union ergeben.
   Er betont die in der erneuerten Lissabonner Strategie enthaltene kulturelle und bildungspolitische Dimension und kurbelt dadurch die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Europäischen Union an, was Wachstum und Arbeitsplätze schafft.
   Er fördert das Engagement der Union für Solidarität, soziale Gerechtigkeit, Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft, Zusammenarbeit und verstärkten Zusammenhalt unter Achtung der gemeinsamen Werte in der Europäischen Union, die wichtig sind, um Brücken des Dialogs zu den verschiedenen Kulturen der Welt zu bauen und die Rolle der Union in der Weltpolitik, insbesondere bei der Verteidigung und Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, zu festigen.
   Er gibt der Europäischen Union die Möglichkeit, ihre Stimme in der Welt deutlicher zu erheben, starke Partnerschaften mit den Ländern in ihrer Nachbarschaft zu knüpfen, dadurch die Zone der Stabilität, der Demokratie und des gemeinsamen Wohlstands auszudehnen und so das Wohlergehen und die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger und jener Menschen, die in der Europäischen Union leben, zu mehren.

(6)  Der interkulturelle Dialog ist eine wichtige Dimension zahlreicher Politiken und Instrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Unionsbürgerschaft, Sport, Antidiskriminierung, soziale Ausgrenzung, Frauenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, lebenslanges Lernen, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Bekämpfung von Menschenhandel, Asyl und Integration, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung, audiovisuelle Medien und Forschung. Gleichzeitig ist er ein zunehmend wichtiger Faktor in den Außenbeziehungen der Europäischen Union, vor allem mit den Beitritts- und Kandidatenländern, den westlichen Balkanländern, den Kandidatenländern für Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP)(4) und anderen Drittländern, insbesondere Entwicklungsländern.

(7)  Aufbauend auf diesen unterschiedlichen Erfahrungen und Gemeinschaftsinitiativen ist es wichtig, jede Bürgerin und jeden Bürger – Männer und Frauen gleichberechtigt – sowie die europäische Gesellschaft als Ganzes in eine Initiative zum interkulturellen Dialog einzubinden, insbesondere mit Hilfe der in Artikel 3 beschriebenen strukturierten Zusammenarbeit. Sie ergänzt Maßnahmen zur Stiftung einer europäischen Identität, deren Inhalt durch den Grundsatz der Eingliederung ohne Assimilation bereichert werden kann. Durch die Akzeptanz von Unterschieden bilden sich die einzelnen Aspekte der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft heraus. Die Förderung des Erlernens eines "interkulturellen Bürgersinns" muss dazu beitragen. Der "interkulturelle Bürgersinn" stellt die Ergänzung und notwendige Voraussetzung für die Herstellung einer wirklichen Chancengleichheit für alle dar.

(8)  Für die vorliegende Entscheidung umfasst der Begriff der "aktiven europäischen Bürgerschaft" nicht nur die Bürger der Europäischen Union im Sinne von Artikel 17 des EG-Vertrag, sondern alle Menschen, die vorübergehend oder ständig in der Europäischen Union leben.

(9)  Die gemeinsamen Werte der Europäischen Union sind in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt.

(10)  Es ist sehr wichtig, die Komplementarität und einen horizontalen Ansatz aller Aktionen auf Gemeinschafts-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu gewährleisten, für die der interkulturelle Dialog eine wichtige Dimension ist, da das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs dazu beiträgt, die Öffentlichkeitswirksamkeit und die Kohärenz dieser Aktion zu verbessern.

(11)  Die Erfahrung und das Fachwissen internationaler Organisationen, wie z.B. des Europarates, sollten zur Bereicherung der Strategie der Europäischen Union zur Förderung des interkulturellen Dialogs beitragen können.

(12)  Es wird ebenso wichtig sein, die Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs und allen Außenaspekten zur Förderung von Initiativen zum interkulturellen Dialog, die innerhalb der entsprechenden Rahmen entwickelt wurden, einschließlich den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der ENP, sicher zu stellen. Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

(13)  Es ist in Vorbereitung auf das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wichtig, Initiativen in Verbindung mit diesem Dialog zu entwickeln, die auf praktischen und nachhaltigen Projekten basieren, insbesondere im Zusammenhang mit bestehenden und künftigen Partnerschaften mit Drittländern. Diese Initiativen sollten in Verbindung mit den Informations- und Sensibilisierungskampagnen hervorgehoben werden, die für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs 2008 geplant sind.

(14)  Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die Beitrittsländer sind eng in die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs einzubinden, und zwar über Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs, die in den entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen entwickelt werden, insbesondere im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern(5).

(15)  Mit dieser Entscheidung wird eine Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit der Aktion festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6) bildet.

(16)  Angesichts der Zahl der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene für alle Mitgliedstaaten vorgesehenen Aktionen kann die Finanzausstattung als Schwellenwert gelten, unterhalb derer die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs unmöglich wird.

(17)  Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. In Anbetracht der Art und des Umfangs der geplanten Aktion empfiehlt es sich, einen beratenden Ausschuss einzurichten.

(18)  Da die Ziele der geplanten Aktion auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können aufgrund der Erforderlichkeit multilateraler Partnerschaften und des transnationalen Austausches auf Gemeinschaftsebene, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2008 wird zum "Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs" ausgerufen.

Im Rahmen dieser Entscheidung beschreibt der Ausdruck "interkultureller Dialog" einen nachhaltigen Prozess, der im Jahr 2008 sichtbar und öffentlichkeitswirksam wird und dessen Aktionen über dieses Jahr hinaus andauern.

Artikel 2

Ziele

(1)  Allgemeine Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

   Förderung des interkulturellen Dialogs über spezielle Projekte des interkulturellen Dialogs in einer Reihe von Sektoren als Instrument, um allen, die in der Europäischen Union leben, zu helfen, zu lernen, harmonisch zusammenzuleben und die ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Vielfalt innewohnenden Unterschiede nicht nur zwischen den Kulturen der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen verschiedenen Kulturen und religiösen Gruppen innerhalb der Mitgliedstaaten zu überwinden.
   Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger und aller Menschen, die in der Europäischen Union leben, für das Konzept einer aktiven und weltoffenen Unionsbürgerschaft, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union – wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind – aufbaut.
   Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensformen der Mitgliedstaaten.
   Vermittlung der zuvor genannten gemeinsamen Werte der Europäischen Union nach außen in ihren Beziehungen mit der übrigen Welt und dadurch Stärkung ihrer führenden Rolle bei der Förderung und Verteidigung der Menschenrechte und der Demokratie.
   Bildung als Schlüsselelement bei der Vermittlung der Vielfalt und für ein besseres Verständnis anderer Kulturen, Förderung der Mobilität, des Austauschs und der Anwendung von Wissen, der Fähigkeiten und der bewährten sozialen Verfahren, Einsatz der Medien als zentrales Instrument bei der Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses.

(2)  Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs:

   Einbeziehung des interkulturellen Dialogs als horizontale und Querschnittspriorität in die Konzepte, Aktionen und Programme der Gemeinschaft sowie Feststellung und Übernahme bewährter Verfahren bei ihrer Förderung.
   Verbesserung der Öffentlichkeitswirksamkeit und der Kohärenz aller Gemeinschaftsprogramme und –aktionen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten und ihre Förderung vor allem durch symbolträchtige Aktionen und Maßnahmen sowie Gewährleistung ihrer Weiterführung.
   Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger und aller, die in der Europäischen Union leben – vor allem der jungen Menschen – für die Bedeutung des interkulturellen Dialogs im Alltag.
   Schaffung eines Bewusstseins der Kulturen und Werte der Länder der Europäischen Union in den in einer Partnerschaft mit der Union stehenden Drittländern – beispielsweise über die Delegationen der Kommission in diesen Drittländern –, um insbesondere potentielle Zuwanderer zu sensibilisieren, damit sie besser in die Aufnahmegesellschaft integriert werden können.
   Prüfung der Möglichkeiten, die dieses Themenjahr bietet; Ausarbeitung und Annahme einer kohärenten Strategie, die auf die jeweilige Situation der Mitgliedstaaten zugeschnitten ist, die Bildungsmaßnahmen, die Förderung von Toleranz sowie Akzeptanz von und Koexistenz mit Unterschieden und die Sensibilisierung für den Wert von Menschen, die zur sprachlichen, ethnischen und religiösen Vielfalt Europas beitragen, berücksichtigt.

Artikel 3

Mitwirkung an der Aktion

Um die in Artikel 2 genannten Ziele zu erreichen, wird die aufgrund dieser Entscheidung eingeführte Aktion vorrangig über eine strukturierte Zusammenarbeit insbesondere mit den Städten und den lokalen Behörden, die sich überwiegend der Herausforderung der Einwanderung und der Integration gegenübersehen, und mit den Akteuren der Zivilgesellschaft, beispielsweise den auf dem Gebiet des interkulturellen Dialogs aktiven Nichtregierungsorganisationen, den soziokulturellen Vereinigungen und den Medien durchgeführt. Die Aktion wird in Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden sowie mit internationalern Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO durchgeführt.

Artikel 4

Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt.

Sie umfassen die Durchführung folgender Aktivitäten und die Gewährung von Zuschüssen für diese:

   a) EU-weite Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung des interkulturellen Dialogs und zur Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen um die Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs;
   b) Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer ausgeprägten europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung von Aktionen zur Bürgererziehung und zur Wertschätzung anderer in ihrer Andersartigkeit;
   c) Informations- und Sensibilisierungskampagnen;
   d) Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen.

Da sich ein Aspekt des interkulturellen Dialogs auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Integration bezieht, knüpfen die 2008 unternommenen Aktivitäten an die Maßnahmen an, die im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007)(8) durchgeführt wurden und sie ergänzen. Die sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch auf nationaler Ebene geplanten Maßnahmen müssen die Erfahrungen übernehmen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle gewonnen wurden.

Artikel 5

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Landes am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Artikel 7

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt. Die nationalen Vertreter werden vorzugsweise von der in Artikel 6 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Unbeschadet des in Unterabsatz 1 genannten Verfahrens nehmen zwei Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Finanzierungsbestimmungen

(1)  In Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union.

(2)  Für in Teil B des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 80% ihrer Gesamtkosten vergeben.

(3)  Für in Teil C des Anhangs aufgeführte Maßnahmen werden aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union und gemäß dem in Artikel 9 genannten Verfahren Zuschüsse bis zu maximal 80% ihrer Gesamtkosten vergeben.

Artikel 9

Antrags- und Auswahlverfahren

(1)  Die Kommission entscheidet gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren über die Vergabe von Zuschüssen. Sie sorgt für eine ausgewogene Verteilung auf die Mitgliedstaaten und auf die verschiedenen Bereiche der betreffenden Aktivitäten.

(2)  Die in Artikel 6 genannte Stelle legt die gemäß Artikel 8 Absatz 3 eingereichten Zuschussanträge der Kommission vor.

Artikel 10

Internationale Organisationen

Für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs arbeitet die Kommission mit den entsprechenden internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Transparenz bei der Zusammenarbeit und der Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union.

Artikel 11

Die Rolle der Kommission

(1)  Die Kommission sorgt für die Kohärenz zwischen den laut dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen und den übrigen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.

(2)  Die Kommission sorgt für die Einbindung der Beitrittsländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs. Sie stützt sich dabei auf deren Teilnahme an zahlreichen Gemeinschaftsprogrammen mit einer Dimension des interkulturellen Dialogs und erarbeitet in den geeigneten Rahmen – vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Kandidatenländern – spezifische Initiativen.

(3)  Die Kommission stellt die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen sicher, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR sind, mit den westlichen Balkanländern und den Partnerländern der ENP entwickelt werden können.

(4)  Die Kommission stellt die Komplementarität zu allen anderen Kooperationsaktionen mit Drittländern, besonders mit Entwicklungsländern, sicher, die für die Ziele des interkulturellen Dialogs des Europäischen Jahrs des Interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

Artikel 12

Finanzierung

(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 beträgt 10 000 000 EUR. Für vorbereitende Maßnahmen können maximal 30% der Gesamtmittel ausgegeben werden.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)  Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden. Dazu bedient sie sich wirksamer Kontrollen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, verhängt die Kommission wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(10) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(11).

(2)  Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die zu einer ungerechtfertigen Ausgabe führen und somit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder für von dieser verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)  Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt diese aus oder fordert diese zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)  Wenn Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn der Stand der Durchführung einer Maßnahme lediglich einen Teil der gewährten finanziellen Unterstützung rechtfertigt, fordert die Kommission den Begünstigten auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)  Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist der Kommission zu erstatten. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12) Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Kontrolle

(1)  Der Begünstigte legt für jede im Rahmen dieser Entscheidung bezuschusste Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aktion ist ein Endbericht vorzulegen. Inhalt und Form der Berichte werden von der Kommission festgelegt.

(2)  Der Begünstigte bewahrt alle Belege für mit der Maßnahme zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung für ein Projekt zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(3)  Die Kommission ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die korrekte Durchführung der bezuschussten Projekte – Einhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – zu kontrollieren.

Artikel 15

Überprüfung und Evaluierung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 4 dieser Entscheidung genannten Maßnahmen vor, der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich dient.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 4

A)  AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

1)  Die für Informations- und Kommunikationskampagnen bereitgestellten Finanzmittel dürfen 20% der Gesamtmittel nicht überschreiten.

2)  Informations- und Kommunikationskampagnen, u. a.:

   a) Konzeption eines Logos und von Mottos für das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs, die für alle damit verbundenen Aktivitäten verwendet werden;
   b) eine Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene und ihre Verortung auf der nationalen Ebene;
   c) Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Sendeanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs - insbesondere im Zusammenhang mit den wichtigsten Sportveranstaltungen, die im Jahre 2008 stattfinden, nämlich der Fußball-Europameisterschaft und den Olympischen Spielen von Peking - und gleichzeitig durch Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsprostitution von Frauen während dieser Veranstaltungen;
   d) Erarbeitung von gemeinschaftsweit erhältlichen Instrumenten und Materialien, um das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken;
   e) geeignete Maßnahmen, um die Ergebnisse bekannt zu machen und den Bekanntheitsgrad der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und –initiativen zu erhöhen, die zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs beitragen;
   f) die Verbreitung von pädagogischen Materialien und Instrumenten, die vorrangig für Bildungseinrichtungen bestimmt sind und die die Entwicklung offener Diskussionen über die unterschiedlichen Kulturen der Welt unter vollständiger Achtung des Subsidiaritätsprinzips fördern;
   g) Einrichtung eines Internet-Portals, um der Öffentlichkeit sämtliche Aktionen im Bereich des interkulturellen Dialogs zugänglich zu machen und um den Trägern von Projekten zum interkulturellen Dialog den Weg durch die verschiedenen relevanten Gemeinschaftsprogramme und –aktionen zu weisen.

3)  Sonstige Maßnahmen:

Die Schaffung eines Preises für den interkulturellen Dialog, mit dem ein Jugendprojekt ausgezeichnet wird, das aus den in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannten Gemeinschaftsprogrammen, beispielsweise Sokrates, Jugend und Kultur, hervorgegangen ist.

Konsultation mit transnationalen Netzwerken und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft (etwa mittels kleinerer Treffen, Diskussionen, Umfragen und Studien) zu Evaluierungs- und Berichtszwecken betreffend Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und um das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen.

4)  Die Finanzierung erfolgt in der Regel über den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen. Sie kann auch in Form eines Zuschusses erfolgen.

B)  KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Für eine begrenzte Anzahl symbolträchtiger EU-weiter Aktionen, mit denen vor allem junge Menschen und Frauen für die Ziele des Europäischen Jahres sensibilisiert werden sollen, stehen Gemeinschaftszuschüsse in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten zur Verfügung.

Diese Aktionen können Veranstaltungen, einschließlich einer EU-weiten Auftakt- und Abschlussveranstaltung zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs in Kooperation mit den amtierenden Vorsitzen des Rates im Jahr 2008, umfassen. Sie könnten insbesondere eine Beteiligung auf europäischer Ebene an den Feiern des 8. März und des 21. Mai - welche von der Vollversammlung der Vereinten Nationen zum Weltfrauentag bzw. Welttag der kulturellen Vielfalt für Dialog und Entwicklung proklamiert wurden - beinhalten.

Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs wird mit einem interkulturellen Forum im Europäischen Parlament abgeschlossen, in dem Vertreter der Zivilgesellschaft und des politischen und religiösen Lebens zusammentreffen.

C)  KOFINANZIERUNG VON AKTIONEN AUF NATIONALER EBENE

Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene; die eine starke europäische Dimension aufweisen, können die nötigen Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses in Höhe von maximal 80% ihrer Gesamtkosten zu kommen.

Diese Aktionen betreffen vor allem die Kofinanzierung einer nationalen Initiative durch den Mitgliedstaat.

D)  AKTIONEN, DIE NICHT IN DEN GENUSS EINES GEMEINSCHAFTSZUSCHUSSES KOMMEN

Die Gemeinschaft gewährt Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen nicht-finanzielle Unterstützung, einschließlich der schriftlichen Genehmigung, das Logo sowie andere Materialien zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zu verwenden, sofern diese Organisationen der Kommission gegenüber nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen im Jahr 2008 stattfinden und in geeigneter Weise zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs beitragen können. Initiativen, die in Drittländern in Verbindung oder in Kooperation mit dem Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs durchgeführt werden, jedoch keine finanzielle Unterstützung seitens des Europäischen Jahres erhalten, können ebenfalls in den Genuss eines Gemeinschaftszuschusses kommen und das Logo sowie andere Materialien des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs verwenden.

(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006.
(4) Mitteilung der Kommission – Europäische Nachbarschaftspolitik. Strategiepapier – KOM(2004)0373 vom 12.5.2004.
(5) Mitteilung der Kommission an den Rat, an das Europäische Parlament, an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen – Zivilgesellschaftlicher Dialog zwischen der EU und den Kandidatenländern vom 29.6.2005 – KOM(2005)0290.
(6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(8) Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) - Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).
(9) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(10) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(11) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen