Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (SEK(2005)1240 – C6-0355/2005 – 2005/0904(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Verordnungsentwurfs der Kommission (SEK(2005)1240),
– von der Kommission mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 gemäß der Erklärung(1) konsultiert, die im Rahmen des Konzertierungsverfahrens vor der Annahme der Haushaltsordnung im Zusammenhang mit deren Artikel 183 angenommen wurde (C6-0355/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0135/2006),
1. billigt den Entwurf einer Verordnung der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf entsprechend zu ändern;
3. fordert, dass es erneut konsultiert wird, falls die Kommission beabsichtigt, vom dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu) Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(5a) In Artikel 43 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:
"ca) die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen."
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 9 Artikel 56 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(3) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.
(3) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet. Der Übergabebericht enthält auch das Ergebnis jeder allgemeinen Kontenbilanz und insbesondere alle Vorbehalte.
Abänderung 3 ARTIKEL 1 NUMMER 14 Artikel 68 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.
Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten oder erforderlichenfalls aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt. Erforderlichenfalls können Bedienstete auf Zeit und/oder Hilfskräfte nur in hinreichend begründeten Fällen ausgewählt werden.
Abänderung 4 ARTIKEL 1 NUMMER 28 Buchstabe A A (NEU) Artikel 106 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(aa)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich. Er teilt dem Empfänger auch mit, dass die Zahlung zurückgehalten werden kann, bis der Empfänger die vom Anweisungsbefugten benötigten Informationen vorgelegt hat. Die restliche Zahlungsfrist läuft ab dem Datum weiter, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist. Die Zahlung muss jedoch spätestens bis zum Auslaufen der zweifachen ursprünglichen Zahlungsfrist geleistet werden, es sei denn, der Empfänger hat bis zu diesem Zeitpunkt die vom Anweisungsbefugten benötigten Informationen nicht vorgelegt."
Abänderung 5 ARTIKEL 1 NUMMER 36 Artikel 129 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(1) Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.
(1) Aufträge im Wert von 80 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.
(2) Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.
(2) Aufträge im Wert von 50 000 EUR oder darunter können im Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind.
(3) Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.
(3) Bei Aufträgen im Wert von 12 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend.
(4) Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
(4) Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 1 000 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.
Aufträge dürfen nicht in einzelne Lose aufgeteilt werden, wenn dies dazu führt, dass die festgesetzten Schwellenwerte umgangen werden.
Abänderung 6 ARTIKEL 1 NUMMER 38 BUCHSTABE A Artikel 134 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) In dem Fall, dass eine Bescheinigung nach Absatz 1 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen Ausschlussfällen gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.
Bei Aufträgen im Wert unter 80 000 EUR kann sich der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse mit einer ehrenwörtlichen Versicherung der Bieter oder Bewerber begnügen, in der diese erklären, dass keiner der in den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung genannten Fälle auf sie zutrifft.
Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer entsprechenden Risikoanalyse den Auftrag vergeben, ohne eine ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen."
Abänderung 7 ARTIKEL 1 NUMMER 39 BUCHSTABE B Artikel 135 Absatz 6 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(6) Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:
(6) Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:
a) bei Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,
a) bei Aufträgen im Wert von 80 000 EUR oder darunter, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben,
b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet. Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, kann keine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlung geleistet werden. Eine Vorfinanzierung ist allerdings möglich, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.
b) bei Aufträgen im Bereich der Außenhilfe, deren Wert die in den Artikeln 241 Absatz 1 Buchstabe a, 243 Absatz 1 Buchstabe a und 245 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellen unterschreitet. Beschließt der öffentliche Auftraggeber von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, können Zwischenzahlungen geleistet werden, wenn bereits Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert wurden. Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn eine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird oder der Anweisungsbefugte das Risiko durch andere geeignete Mittel mit derselben Wirkung verringern kann.
Abänderung 8 ARTIKEL 1 NUMMER 40 A (neu) Artikel 140 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(40a) Artikel 140 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die von dem öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgelegt werden, müssen so bemessen sein, dass den Interessenten genügend Zeit zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote zur Verfügung steht; dabei ist die Komplexität des Auftrags oder die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung bzw. einer vor Ort erfolgenden Einsichtnahme in die den Spezifikationen beigefügten Dokumente zu berücksichtigen.
(2)Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 26 und 52 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(3)Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 125b sowie bei Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 18 und 37 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die in Artikel 158 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 20 und 40 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Bei nichtoffenen Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 128 hingegen beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Angebote in der Regel, je nach Komplexität des Auftrags, zwischen 10 und 20 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(4)Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorabinformation gemäß Artikel 118 Absatz 2 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 18 Tage, jedoch auf keinen Fall auf weniger als 11 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Die in Unterabsatz 1 genannte Fristverkürzung ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) die Vorabinformation enthielt alle die für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorlagen;
b) die Vorabinformation wurde spätestens 26 Tage und frühestens sechs Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.
(5)Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Verdingungsunterlagen auf elektronischem Wege frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht werden."
Abänderung 9 ARTIKEL 1 NUMMER 46 A (neu) Artikel 164 Absatz 3 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(3) Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen können vorgenommen werden, wenn sich die Gegebenheiten geändert haben und die Änderung der Gegebenheiten von keiner Partei vorhergesehen wurde oder vorhergesehen werden konnte und die unveränderte Anwendung der Vereinbarung unbillige Folgen für eine oder mehrere der Parteien hätte oder auf andere Weise die Erfüllung der Vereinbarung unmöglich machen würde.
Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Diese Zusatzvereinbarungen dürfen keine Änderungen von Vereinbarungen bezwecken oder bewirken, die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe in Frage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Parteien verstoßen könnten.
Sollte eine Vertragsänderung nicht ausreichen, um Abhilfe zu schaffen, ist es den Parteien, gemeinsam oder einzeln, gestattet, die Vereinbarung zu kündigen."
Abänderung 10 ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE A Artikel 173 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 25 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.
Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger. Bei Finanzhilfen von mehr als 50 000 EUR sind dem Antrag nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten eigenverantwortlich durchgeführten Risikoanalyse außerdem die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres sowie sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege beizufügen.
Abänderung 11 ARTIKEL 1 NUMMER 50 BUCHSTABE B Artikel 173 Absatz 4 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (i)Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt."
"(4) Anträgen auf maßnahmenbezogene Finanzhilfen im Betrag von über 750 000 EUR sowie Anträgen auf Betriebskostenzuschüsse im Betrag von über 100 000 EUR wird ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt.
Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein- und derselbe Empfänger in ein- und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.
Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.
Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 163 ist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung eine externe oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung betreffend die beiden letztverfügbaren Rechnungsjahre durchzuführen.
(ii)Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:
"Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen Prüfung entbinden."
Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von ihrer Verpflichtung zur externen oder unabhängigen Prüfung entbinden.
(iii)Folgender Unterabsatz 6 wird angefügt:
"Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2."
Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c."
Abänderung 12 ARTIKEL 1 NUMMER 53 A (neu) Artikel 180 Absatz 2 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
"(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Prüfung der Kostenaufstellung und der zugrunde liegenden Vorgänge von einem zugelassenen Rechnungsprüfer oder im Falle von Organisationen mit einer unabhängigen Prüffunktion eine unabhängige Prüfung durchgeführt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen wird dem Zahlungsantrag der Prüfbericht beigefügt, mit dem bescheinigt wird, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. Eine externe Prüfung oder im Falle von Organisationen mit unabhängiger Prüffunktion eine unabhängige Prüfung ist obligatorisch für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für folgende Abschlusszahlungen:
a) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen im Betrag von 750 000 Euro und darüber;
b) bei Betriebskosten-Finanzhilfen im Betrag von 100 000 Euro und darüber.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikoanalyse Folgende von der Verpflichtung zur Durchführung einer externen oder unabhängigen Prüfung entbinden:
a) die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;
b) die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;
c) in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger, die mit der Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 163 geschlossen haben, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das gleichwertige Garantien für diese Art von Zahlungen bietet."
Abänderung 13 ARTIKEL 1 NUMMER 54 Artikel 182 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002)
(54) Artikel 182 wird wie folgt geändert: a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(54) Artikel 182 erhält folgende Fassung:
"(1) Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung im gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen."
"(1) Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikoanalyse vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zum gleichen Betrag wie die Vorfinanzierung verlangen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können. Eine solche Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Risikoanalyse auch nach Maßgabe des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.
b)Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt."
(2) Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und übersteigt sie 60 000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können. Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 000 000 EUR überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Sicherung der Schuld, die ebenso wirksam sind, gefunden werden können. Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.
(3)Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestellte Sicherheit. Auf Antrag des Empfängers kann diese Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unwiderrufliche und unbedingte Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.
Die Sicherheit lautet auf Euro. Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.
Andere Mittel zur Sicherung der Schuld können, abhängig von einer Risikoanalyse des Anweisungsbefugten, unter anderem (und nicht ausschließlich) regelmäßige Zahlungen, Hypotheken, Grundstücksbelastungen oder Belastungen von beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie Pfandrechte sein.
(4)Die Freigabe der Sicherheit oder sonstigen Sicherungsmittel erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden. In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Sicherheit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags freigegeben.
(5)Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse zugunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, b und c von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels absehen. Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 163 geschlossen haben.
(6)Wenn die Finanzhilfe 10 000 Euro nicht übersteigt, verlangt der Anweisungsbefugte nur in hinreichend begründeten Fällen, dass eine Sicherheit gestellt wird."