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Verfahren : 2005/2215(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0159/2006

Eingereichte Texte :

A6-0159/2006

Aussprachen :

PV 01/06/2006 - 5
CRE 01/06/2006 - 5

Abstimmungen :

PV 01/06/2006 - 7.18
CRE 01/06/2006 - 7.18
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0245

Angenommene Texte
PDF 165kWORD 78k
Donnerstag, 1. Juni 2006 - Brüssel
Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihre Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess
P6_TA(2006)0245A6-0159/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts (2005/2215(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) betreffend Frauen und Frieden und Sicherheit vom 31. Oktober 2000, in der betont wird, wie wichtig es ist, dass Frauen an allen Anstrengungen zur Wahrung und Förderung von Frieden und Sicherheit gleichberechtigt und in vollem Umfang teilhaben,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2000 zu der Beteiligung von Frauen an der friedlichen Beilegung von Konflikten(1),

–   in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN vom 10. Dezember 1948 sowie der Erklärung von Wien und des Aktionsprogramms im Anschluss an die Weltkonferenz über Menschenrechte vom 14. bis 25. Juni 1993,

–   in Kenntnis des Bulletins des UN-Generalsekretärs über besondere Maßnahmen für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (ST/SGB/2003/13),

–   in Kenntnis der UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993(2) und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989,

–   in Kenntnis des UN-Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 und des Fakultativprotokolls zu dieser Konvention,

–   in Kenntnis des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie der UN-Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern in Notsituationen und bewaffneten Konflikten vom 14. Dezember 1974(3), insbesondere Absatz 4, in dem wirksame Maßnahmen gegen Verfolgung, Folter, Gewalt und erniedrigende Behandlung von Frauen gefordert werden,

–   in Kenntnis der Resolution 1265 (1999) des UN-Sicherheitsrates über den Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten vom 17. September 1999, insbesondere Absatz 14, in dem gefordert wird, dass das an friedensichernden und friedenschaffenden Tätigkeiten beteiligte UN-Personal über eine angemessene Ausbildung insbesondere auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie der geschlechtsspezifischen Fragen verfügt,

–   in Kenntnis der UN-Resolution über die Beteiligung von Frauen an der Stärkung des internationalen Friedens und der Sicherheit vom 15. Dezember 1975(4) sowie der UN-Erklärung über die Beteiligung von Frauen an der Förderung des internationalen Friedens und der Zusammenarbeit vom 3. Dezember 1982(5), insbesondere Absatz 12 über praktische Maßnahmen für eine stärkere Einbindung von Frauen in die Friedensbemühungen,

–   in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform im Anschluss an die Vierte UN-Weltfrauenkonferenz vom 4. bis 15. September 1995, insbesondere des Problembereichs E über Frauen und bewaffnete Konflikte, sowie des Abschlussdokuments der UN-Sondersitzung Peking +5 und Peking +10 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform vom 5. bis 9. Juni 2000, insbesondere Absatz 13 über Hindernisse bei der gleichen Beteiligung von Frauen an Friedensmissionen sowie Absatz 124 über eine paritätische Beteiligung von Frauen an Friedensmissionen und Friedensverhandlungen,

–   in Kenntnis des am 17. Juli 1998 angenommenen Statuts von Rom zur Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Artikel 7 und 8, in denen Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und jede andere Form der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie als Form der Folter und schweres Kriegsverbrechen definiert werden, unabhängig davon, ob diese systematisch oder wahllos begangen werden, unabhängig davon, ob solche Taten in internationalen oder internen Konflikten begangen werden,

–   in Kenntnis des Genfer Übereinkommens von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977, wonach Frauen vor Vergewaltigung und jeder anderen Form sexueller Gewalt zu schützen sind,

–   in Kenntnis der Resolution 1385 (2004) und der Empfehlung 1665 (2004) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu "Konfliktverhütung und -beilegung: die Rolle der Frauen", die beide am 23. Juni 2004 angenommen wurden,

–   in Kenntnis der auf der Fünften Europäischen Ministerkonferenz zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 22. und 23. Januar 2003 in Skopje angenommenen Entschließung "Rolle von Frauen und Männern bei der Konfliktverhütung, der Friedenskonsolidierung und den Demokratisierungsprozessen nach Konflikten – Berücksichtigung einer Geschlechterperspektive",

–   in Kenntnis der Erklärung zum Thema "Gleichstellung der Geschlechter: eine zentrale Frage in den Gesellschaften des Wandels" und des dazugehörigen Aktionsprogramms, die auf der oben genannten Fünften Europäischen Ministerkonferenz angenommen wurden,

–   in Kenntnis des vom Ministerrat der OSZE am 7. Dezember 2004 in Sofia angenommenen Beschlusses Nr. 14/04 über den Aktionsplan 2004 der OSZE zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

–   in Kenntnis des vom Ministerrat der OSZE am 6. Dezember 2005 in Ljubljana angenommenen Beschlusses Nr. 14/05 über Frauen in der Konfliktverhütung, der Krisenbewältigung und der Konfliktnachsorge,

–   in Kenntnis der Empfehlung Nr. 5 (2002) des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Schutz von Frauen vor Gewalt, insbesondere Gewalt in Konflikt- und Postkonfliktsituationen,

–   in Kenntnis des "operationellen Dokuments" des Rates über die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates im Kontext der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) in der im November 2005 angenommenen Fassung,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0159/2006),

A.   in der Erwägung, dass die weibliche Zivilbevölkerung, wie auch Kinder und alte Menschen, in Konfliktzeiten Opfer zahlreicher Misshandlungen einschließlich sexueller Misshandlungen sind,

B.   in der Erwägung, dass es sich bei Gewalt gegen Frauen in bewaffneten Konflikten außer um physische und bzw. oder sexuelle Misshandlung oft auch um die Verletzung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte handelt,

C.   in der Erwägung, dass die tiefer liegenden Ursachen der Verletzbarkeit von Frauen in Konfliktsituationen oft in einer allgemeinen gesellschaftlichen Unterbewertung von Frauen und ihrem begrenzten Zugang u.a. zur Bildung und zum Arbeitsmarkt liegen und dass die Emanzipation der Frauen daher eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung der geschlechterspezifischen Gewalt in bewaffneten Konflikten darstellt,

D.   in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexuelle Misshandlung als Kriegswaffen eingesetzt werden, um den Feind zu erniedrigen und psychologisch zu schwächen; ferner in der Erwägung, dass die Opfer aber häufig stigmatisiert, ausgestoßen, misshandelt oder zwecks Wiederherstellung der Ehre der Gemeinschaft manchmal sogar ermordet werden,

E.   unter Betonung der Tatsache, dass die Geschichte gezeigt hat, dass das Führen von Kriegen offensichtlich eine in hohem Maße von Männern dominierte Tätigkeit ist und es deshalb Grund zur Annahme gibt, dass die besondere Begabung von Frauen für Dialog und Gewaltlosigkeit in einer überaus positiven Weise zur friedlichen Konfliktverhütung und zu einem friedlichen Konfliktmanagement beitragen könnte,

F.   in der Erwägung, dass Frauen in Konfliktzeiten Schwierigkeiten haben, Zugang zu frauenspezifischen Behandlungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit zu erhalten, wie Empfängnisverhütung, Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten, vorgeburtliche Versorgung, vorzeitiger Schwangerschaftsabbruch, wenn die Frau dies wünscht, Entbindung, Schwangerschaftsnachsorge und Behandlung in der Menopause,

G.   in der Erwägung, dass freiwillige oder erzwungene sexuelle Praktiken, ohne dass die Frauen Zugang zu irgendwelchen Schutzmaßnahmen hätten, die Verbreitung von sexuell übertragbaren Krankheiten wie HIV/Aids fördern können und dass Konflikte und Vertriebenenlager in dieser Hinsicht kritische Momente bzw. Orte sind,

H.   in der Erwägung, dass Frauen, die in Konfliktzeiten Opfer sexueller Misshandlung werden, selten den Schutz, das psychologische Gehör, die medizinische Behandlung und die rechtlichen Mittel erhalten, mit deren Hilfe sie ihr Leid überwinden und eine Bestrafung ihrer Peiniger erreichen könnten,

I.   in der Erwägung, dass die in allen Konfliktsituationen gegenwärtige häusliche Gewalt in den Zeiten nach Beilegung des Konflikts, wenn die Kämpfer nach Hause zurückgekehrt sind, nicht abnimmt,

J.   in der Erwägung, dass Frauen, die sich für den Frieden einsetzen, überall in der Welt auf das Vereinsnetz zurückgreifen können, um eine Brücke zwischen den Krieg führenden Parteien zu schlagen und Gerechtigkeit für ihre verschwundenen Angehörigen zu fordern,

K.   in der Erwägung, dass die von Frauen initiierten Friedensbewegungen oftmals unbewusst eine Änderung der gesellschaftlichen Regeln und Beziehungen, die die Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen bestimmen, anstreben,

L.   in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen an den Verhandlungstischen und in aktiven Funktionen bei einem friedlichen Übergang eine notwendige Etappe auf dem Weg der Demokratie darstellt, die aber noch unzureichend ist, so dass diese Frauen der Unterstützung und Begleitung bei dieser politischen Entwicklung bedürfen,

M.   in der Erwägung, dass einige Ausnahmefrauen wie Hélène Sirleaf in Liberia und Micheline Bachelet in Chile vom politischen Widerstand in die höchsten Staatsämter aufgestiegen sind, dass aber diese Fälle noch viel zu selten sind,

N.   in der Erwägung, dass die Kommissionen für Wahrheit und Versöhnung den Versöhnungsprozess in Gesellschaften nach Konflikten erleichtern, dass die Frauen aber noch zu wenig daran teilhaben,

O.   in der Erwägung, dass die von einigen Ländern oder internationalen Organisationen zur Einbeziehung der Geschlechterdimension ergriffenen Initiativen zu begrüßen sind und als Beispiele bewährter Praxis dienen müssen,

P.   in der Erwägung, dass Frauen immer Kriegerinnen und Widerstandskämpferinnen waren, dass sie aber heute den Streitkräften zahlreicher Länder offiziell angehören, was als Ausdruck der Gleichstellung der Geschlechter angesehen wird,

Q.   in der Erwägung, dass das Phänomen der Selbstmordattentate relativ neu, begrenzt und in Ländern islamischer Tradition angesiedelt ist und es nur sehr wenige Selbstmordattentäterinnen gibt,

R.   in der Erwägung, dass die oft verzweifelte Lage, in der sich diese Frauen in politischer, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht befinden, ein entscheidender Faktor dafür ist, dass sie diesen Weg einschlagen,

S.   in der Erwägung, dass der Fundamentalismus der heutigen Zeit den Märtyrertod verherrlicht, für den nach gesellschaftlicher Gleichstellung strebende Widerstandskämpferinnen und militante Frauen anfällig sind,

T.   in der Erwägung, dass die extreme Fokussierung der Medien auf das Phänomen die Anziehungskraft des Selbstmordattentats für anfällige Jugendliche im Hinblick auf die auf ihre Familie zurückfallende Ehre noch vergrößert,

1.   betont die Notwendigkeit, die Gleichstellungsfrage bei Friedensforschung, Konfliktverhütung und -beilegung, Friedensoperationen, Bewältigung von Konfliktfolgen und Wiederaufbau zu berücksichtigen und eine geschlechtsspezifische Komponente bei Feldprogrammen zu gewährleisten;

Frauen als Opfer des Krieges

2.   weist darauf hin, wie wichtig in Konfliktsituationen und in Flüchtlingslagern - sowohl während als auch nach dem Ende des Konflikts - der Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit ist, ohne die die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate gleichzeitig mit der Verbreitung sexuell übertragbarer Krankheiten zunimmt; hebt hervor, dass aufgrund ehelicher Gewalt, Prostitution und Vergewaltigung, zu denen es unter diesen Umständen kommt, diesen Diensten noch größere Priorität eingeräumt werden muss, wozu auch gehört, dass die Frauen die Möglichkeit haben müssen, in Krankenhäusern ohne die vorherige Erlaubnis eines männlichen Familienangehörigen zu entbinden oder eine nicht gewollte Schwangerschaft abzubrechen und eine psychologische Betreuung in Anspruch zu nehmen; befürwortet den garantierten und direkten Zugang von Frauen und Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, zu postkoitaler Empfängnisverhütung; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur vollen Wahrung der sexuellen und reproduktiven Rechte der Frau dazu beitragen werden, sexuelle Gewaltakte im Rahmen von Konfliktsituationen zu minimieren;

3.   weist mit Nachdruck auf die Verantwortung aller Staaten hin, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen - einschließlich der Verbrechen, bei denen es zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen kommt wie Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere vergleichbare schweren Form sexueller Gewalt - zu verfolgen und diese Verbrechen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen zu verurteilen, wobei diese Verbrechen, sofern möglich, von Amnestiebestimmungen ausgenommen werden müssen;

4.   fordert, dass Frauen, die in Konflikten Opfer von Misshandlungen und Gewalt geworden sind, bei internationalen Gerichten Klage erheben können, wobei ihre Würde zu wahren ist und sie den Schutz vor tätlichen Angriffen und Traumatisierung durch trauma-unsensible Befragungssituationen dieser Gerichte genießen müssen; fordert, dass diesen Frauen sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf strafrechtlicher Ebene Gerechtigkeit widerfährt und dass Hilfsprogramme eingeleitet werden, die sie bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung und ihrer psychischen und physischen Rehabilitation unterstützen;

5.   gibt der Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten in Konflikten Priorität, was auch für kleine Mädchen gilt, die dort echter sexueller Sklaverei ausgesetzt sind; dringt darauf, dass für diese Kinder langfristige Wiedereingliederungsprogramme psychologischer, sozialer, pädagogischer und wirtschaftlicher Art eingeleitet werden;

6.   verurteilt Gewalt gegen Frauen in jeder Situation, fordert aber, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, Mädchen und Frauen in bewaffneten Konflikten und in Flüchtlingslagern in keiner Weise geduldet werden darf; fordert strenge Sanktionen auf administrativer und strafrechtlicher Ebene gegenüber Mitarbeitern von Hilfsorganisationen, Vertretern internationaler Einrichtungen, Friedenstruppen und Diplomaten, die eine solche Ausbeutung betreiben würden;

7.   fordert die Bereitstellung von Mitteln, um sich der drastisch verstärkten häuslichen Gewalt in der Phase nach Beilegung des Konflikts durch die allgemeine Verrohung, physische und ökonomische Unsicherheit und Traumatisierung auch der Männer im Rahmen interdisziplinärer Programme anzunehmen; stellt fest, dass häusliche Gewalt in der Phase nach Beilegung des Konflikts ein vernachlässigtes Thema ist, das kaum wahrgenommen wird, jedoch schon vor dem Konflikt bestehende Geschlechterordnungen zementiert und die Traumatisierungen bei Frauen durch erlebte (sexualisierte) Gewalt verstärkt;

8.   betont, dass die bei internationalen Organisationen registrierten hohen Anzahlen von Frauen und Kindern unter Flüchtlings- und lokalen Vertriebenenströmen, die das Ergebnis bewaffneter Auseinandersetzungen oder Bürgerkriege sind, Anlass zu großer Sorge geben;

9.   betont die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen betreffend Minenräumung und Rehabilitation und unterstreicht die Tatsache, dass, obwohl Antipersonenminen in Militärsituationen eingesetzt worden sein mögen, es meistens Frauen, Kinder und einfache Menschen waren, die von ihnen getötet oder verstümmelt wurden und denen die Fähigkeit genommen wurde, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen; wiederholt die Tatsache, dass die Europäische Union darauf abzielen muss, das Festhalten am Übereinkommen von Ottawa über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung und Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung zu fördern, insbesondere in Afrika, aber teilweise auch in Europa und anderswo; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken, Gebiete nach Konflikten von Minen zu räumen und die Behandlung und Rehabilitierung von Opfern sowie die Wiederurbarmachung von vermintem Land zu gewährleisten, so dass dort wieder Menschen in Sicherheit leben und arbeiten können;

Frauen als Instrument des Friedens

10.   hebt die positive Rolle hervor, die Frauen bei der Konfliktlösung spielen, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine angemessene technische und finanzielle Hilfe zur Unterstützung von Programmen zu gewährleisten, die es Frauen ermöglichen sollen, sich uneingeschränkt an der Führung von Friedensverhandlungen zu beteiligen und Frauen in der Zivilgesellschaft insgesamt mehr Macht zu geben;

11.   betont die positive Rolle, die Frauen beim Wiederaufbau nach Konflikten und insbesondere bei Programmen zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilisation and Reintegration (DDR)) spielen können, insbesondere wenn diese Programme auf Kindersoldaten abzielen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine uneingeschränkte Beteiligung von Frauen an DDR-Programmen zu gewährleisten, und insbesondere zu versuchen, die DDR-Programme auf die Reintegration von Kindersoldaten auszurichten;

12.   unterstützt entschieden die Aufforderung einer mächtigen Koalition kosovarischer Frauenorganisationen vom 8. März 2006, Frauen in die internationale siebenköpfige Kosovo-Gruppe, die über den künftigen Status der Region verhandelt, aufzunehmen; bedauert, dass diese Forderung bisher ignoriert wurde;

13.  dringt darauf, dass Friedensbewegungen von Frauen in der Phase nach Beilegung des Konflikts pädagogisch, politisch und rechtlich unterstützt werden, um über Verfassungs- und Gesetzesreformen sowie politische Reformen eine die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter achtende demokratische Gesellschaft zu schaffen und begrüßt die verschiedenen dahin gehenden internationalen Initiativen wie die Initiative Australiens in Papua-Neuguinea und die norwegische Initiative in Sri Lanka;

14.   begrüßt die verschiedenen Initiativen zur Schaffung geschlechtsspezifischer Indikatoren für Frühwarnung und Konfliktüberwachung wie die des Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (UNIFEM), des Europarats, der Schweizer Friedensstiftung, von "International Alert" und des "Forum in Early Warning and Early Response";

15.   begrüßt, dass sich der Rat im Jahr 2005 im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) mit der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates befasst hat und dass es dabei um die durchgängige Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gesichtspunkte (Gender Mainstreaming) ging, und ersucht ihn, es nicht zu versäumen, Menschenrechts- und Gleichstellungsberater in die zivilen Friedenstruppen unter Leitung der Europäischen Union aufzunehmen und eine Schulung im Hinblick auf Gender Mainstreaming zu gewährleisten;

16.   wiederholt die vorangegangenen Aufrufe zu effektiver parlamentarischer Überprüfung der ESVP;

17.  betont die Bedeutung der Umsetzung und Weiterentwicklung von allgemeinen Verhaltensnormen für Operationen der ESVP, wobei die Übereinstimmung dieser Regeln mit den Regeln beachtet werden muss, die für andere Arten der EU-Präsenz in Drittländern gelten, sowie mit den Leitlinien über den Schutz von Zivilisten bei Krisenmanagementoperationen unter Führung der Europäischen Union;

18.   begrüßt nachdrücklich das "Operationspapier" des Rates, das im November 2005 über die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates im Zusammenhang mit der ESVP angenommen wurde;

19.   fordert die Europäische Union auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Anzahl der Frauen auf allen Ebenen bei ESVP-Missionen beträchtlich zu erhöhen, insbesondere die Bewerbung von Frauen zu fördern und ihre Namen als Kandidatinnen für Positionen als Verantwortliche in Militär, Polizei und Politik in ESVP-Missionen im frühesten Stadium der Planung dieser Missionen vorzulegen;

20.   ist der Überzeugung, dass die Missionsplanung im Rahmen der ESVP die Einbeziehung örtlicher Frauenorganisationen in den Friedensprozess berücksichtigen sollte, um so auf dem speziellen Beitrag aufzubauen, den sie leisten können, und anzuerkennen, dass Frauen in besonderer Art und Weise von Konflikten betroffen sind;

21.   ermuntert die Europäische Union, der Präsenz, Vorbereitung, Ausbildung und Ausrüstung von Polizeikräften innerhalb ihrer Militärmissionen stärkere Aufmerksamkeit zu schenken, da Polizeieinheiten das wichtigste Mittel darstellen, um die Sicherheit der Zivilbevölkerung, insbesondere Frauen und Kinder, zu gewährleisten;

22.   begrüßt, dass den neuen, von den Vereinten Nationen seit 2000 ins Leben gerufenen Friedensmissionen Gleichstellungsberater angehören und dass 2003 in der Abteilung für friedenssichernde Maßnahmen ein solcher Posten geschaffen wurde;

23.   fordert, dass die mutigen Frauen nicht vergessen werden dürfen, die sich für Formen des friedlichen Widerstands entschieden haben und dies mit Gefängnis, Hausarrest oder Entführung bezahlt haben oder noch immer bezahlen;

24.   betont die Notwendigkeit, die Rolle von Frauen in politischen Entscheidungsprozessen bei dem Wiederaufbau eines Landes und auch ihre politische Präsenz am Verhandlungstisch zu verstärken; unterstützt die Empfehlungen der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates und seine oben genannte Entschließung vom 30. November 2000.

25.   hält es für erforderlich, eine starke Beteiligung und Präsenz der Frauen in den Medien und in Plattformen der öffentlichen Meinung zu fördern, durch die die Frauen ihre Meinung kundtun können;

26.   würdigt die von der Kommission geleistete Unterstützung zur Abhaltung freier Wahlen in Ländern, in denen es Konflikte gab, und begrüßt die Teilnahme von Frauen an diesen Wahlen; begrüßt ferner die Tatsache, dass Frauen die Leitung einiger Wahlbeobachtungsmissionen übertragen wurde und fordert nachdrücklich, dass die Zahl der Frauen, die an die Spitze von Wahlbeobachtungsmissionen ernannt werden, auch weiterhin steigt;

27.   verweist auf den Fortbestand der Diskriminierung von Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Kapital und Ressourcen wie Nahrung und Bildung, zu Informationstechnologien sowie zu Gesundheitsfürsorge und anderen sozialen Einrichtungen; ist der Auffassung, dass die Beteiligung von Frauen an Wirtschaftsaktivitäten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten von wesentlicher Bedeutung ist, um ihre sozioökonomische Position in Gesellschaften nach Konflikten zu unterstützen; unterstreicht die positive Rolle, die Kleinstkredite bereits bei der Stärkung der Stellung der Frauen spielen, und fordert die Völkergemeinschaft auf, Schritte zur Förderung ihres Einsatzes in Ländern nach einem Konflikt zu unternehmen;

Frauen als Instrument des Krieges

28.   verurteilt die heute auf Jugendliche einschließlich junger Frauen abzielende Verherrlichung des Märtyrertums; weist darauf hin, dass der Aufruf zu Selbstmord-Bombenattentaten Konfusion stiftet zwischen religiösem Eifer, dem verzweifelten Widerstand gegen eine Besetzung oder eine Ungerechtigkeit sowie schließlich auch den Zielen dieser Art von Aktionen, die unschuldige zivile Opfer sind;

29.   weist auf die Problematik der Selbstmordattentäterinnen hin und betont, dass Vergewaltigung als Kriegswaffe alle Frauen - über ethnische, religiöse und ideologische Unterschiede hinweg - betrifft; stellt fest, dass vergewaltigte Frauen sozial stigmatisiert und ausgegrenzt - und sogar getötet - werden;

30.   begrüßt, dass dieses Phänomen, seine Ausweitung und seine Handhabung in den Medien heute von einigen islamischen Behörden im Namen des Korans selbst, der die Achtung für das Leben propagiert, angeprangert werden;

31.   fordert dazu auf, sich mit Selbstmordattentaten aus einer Tradition der Blutrache heraus und aufgrund von politischen Ursachen zu befassen, und appelliert eindringlich an die internationale Gemeinschaft, dem Völkerrecht Geltung zu verschaffen und überall dort nach Frieden zu streben, wo Frauen für Selbstmordattentate angeworben wurden oder Gefahr laufen, dafür angeworben zu werden;

Empfehlungen

32.   unterstützt alle Empfehlungen, mit denen seit der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates versucht wurde, das Schicksal der Frauen in Konflikten zu verbessern, und fordert den Rat und die Kommission auf, diese Empfehlungen und insbesondere die in seiner oben genannten Entschließung vom 30. November 2000 enthaltenen Empfehlungen unverzüglich in alle ihre Politiken einzubeziehen und umzusetzen;

33.   stellt fest, dass die Frauen trotz der Entschließungen, Aufrufe und Empfehlungen verschiedener internationaler und europäischer Institutionen noch immer nicht in vollem Umfang an der Konfliktverhütung und der Konfliktbeilegung, an Frieden erhaltenden und Frieden schaffenden Einsätzen teilhaben; stellt daher fest, dass keine neuen Empfehlungen notwendig sind, sondern fordert die Vorlage eines neuen präzisen Aktionsprogramms, in dem die genauen Faktoren für seine Durchführung angegeben sind und bei dem die entgegenstehenden Hindernisse genau bewertet und die Möglichkeiten der Kontrolle der Ergebnisse mitgeteilt werden, wobei dem Europäischen Parlament in einem Jahresbericht über die Durchführung des Programms berichtet wird;

34.   betont die Bedeutung einer Beteiligung von Frauen an diplomatischen Missionen und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Frauen in ihren diplomatischen Dienst einzustellen und Diplomatinnen in den Verhandlungs-, Schlichtungs- und Vermittlungstechniken auszubilden, um eine Liste qualifizierter Frauen zu erstellen, die in friedens- und sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden können;

35.   fordert nachdrücklich, dass die Konzepte der "Übergangsjustiz" im Rahmen der Friedensprozesse und beim Übergang zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter Achtung der Rechte der Opfer angewandt werden und eine Beteiligung von Frauen an den zu bildenden Untersuchungskommissionen zur Versöhnung sowie die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte bei den von diesen Kommissionen angenommenen Maßnahmen erwogen wird;

36.   schlägt vor, die Empfehlungen auf das Wesentliche zu beschränken, d.h. die Institutionen aufzufordern, Synergien bei konkreten Maßnahmen zu suchen, die zusammen mit anderen die gleichen Ziele verfolgenden internationalen Einrichtungen durchzuführen sind, und die neuen Finanzierungsinstrumente im Rahmen des Finanzrahmens 2007-2013 bestmöglich als Anreize und als Hebel zu nutzen;

37.   empfiehlt der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten, die Erziehung zum Frieden und zur Achtung der Würde des Menschen und der Gleichstellung in alle Lehrpläne und Ausbildungsprogramme der Konfliktländer und -regionen, aufzunehmen, um in diesen Gesellschaften und den entsandten friedensstiftenden und vermittelnden Missionen, unter EU-Beamten und in anderen internationalen Hilfsorganisationen eine friedliebende Gesinnung zu entwickeln, die die Rechte der Frau achtet; schlägt vor, an diesem Vorhaben lokale Frauenorganisationen, Müttervereinigungen, die Erzieher in Jugendcamps und Lehrer zu beteiligen;

38.   ersucht die Kommission, dem Parlament über die Umsetzung der Leitlinien von 2003 zu Kindern und bewaffneten Konflikten Bericht zu erstatten;

39.   empfiehlt den Mitgliedstaaten die Ausweitung der Programme zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen, die aus Konfliktregionen in Mitgliedstaaten aufgenommen werden, um sie aus einer Welt der Gewalt und der Verzweiflung, die ihrerseits wiederum Gewalt – einschließlich Gewalt gegen Frauen – erzeugt, herauszuholen; ersucht den Rat, die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Aufnahme dieser Kinder, ohne ihr unnötige Hindernisse in den Weg zu legen, zu erleichtern; dringt darauf, dass eine Vereinbarung mit den Transitländern getroffen wird, damit sie diese humanitären Programme nicht behindern;

40.   fordert die Kommission auf, von Frauenvereinigungen eingeleitete Friedensinitiativen und insbesondere multikulturelle, grenzüberschreitende und regionale Initiativen politisch, technisch und finanziell zu unterstützen; dringt darauf, dass der Rat in den Entscheidungsorganen der betreffenden Länder ein entsprechendes politisches follow-up sicherstellt; empfiehlt dem Europäischen Parlament und insbesondere dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, Formen gemischter Ausschüsse für Konfliktgebiete zu schaffen, denen Frauen dieser Netzwerke und weibliche Mitglieder des Europäischen Parlaments angehören;

41.   fordert die Kommission und andere Geber auf, Mittel bereitzustellen, um einen Kapazitätsaufbau durch Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, insbesondere von lokalen Frauengruppen, die sich mit gewaltloser Konfliktbewältigung befassen, und technische Hilfe und Berufsausbildung zur Verfügung zu stellen;

42.   sieht es als vordringlich an, dass die Kommission die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte als spezifisches Instrument im Finanzrahmen 2007-2013 beibehält; weist darauf hin, dass das Instrument bisher erfolgreich dazu beigetragen hat, Ausschreibungen zu veranstalten und spezifische Haushaltslinien für die Rechte der Frau einzusetzen, ohne dafür die Zustimmung der Regierungen vor Ort einzuholen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das Konfliktmanagement im Rahmen des Stabilitätsinstruments eine Geschlechterdimension umfasst, die es gestattet, den Problemen der Frauen im Kontinuum der Konflikte zu begegnen;

43.   fordert, dass das Gender Mainstreaming in sichtbarer und überprüfbarer Weise in allen Finanzierungsinstrumenten und insbesondere im Heranführungsinstrument, in der Europäischen Nachbarschaftspolitik und im Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit (DCECI) ausgebaut wird und integrierender Bestandteil der Konditionalität der Assoziierungsabkommen ist;

44.   hebt hervor, dass die Strategiepläne und Aktionspläne der einzelnen Länder ein ausgezeichnetes Instrument für dieses Gender Mainstreaming darstellen werden, sofern auf beiden Seiten der politische Wille dazu gegeben ist; fordert, dass bei allen Tätigkeiten der ESVP die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates und seine oben genannte Entschließung vom 30. November 2000 umgesetzt werden, wobei dem Europäischen Parlament jährlich darüber Bericht erstattet wird;

45.   fordert, dass das Recht auf reproduktive Gesundheit gewahrt und von der Kommission im Rahmen ihrer Maßnahmen der Zusammenarbeit und des Stabilitätsinstruments als eine Priorität angesehen wird, insbesondere in Konfliktregionen, und dass diese Priorität in den Haushaltslinien ihren Niederschlag findet;

46.   betont die Notwendigkeit, die Lebensmittelverteilung, die Ausgabe von Kleidung und Medizinprodukten wie Damenbinden während Nothilfeoperationen besser zu kontrollieren, und fordert die internationalen humanitären Organisationen auf, Schutzmaßnahmen innerhalb von Flüchtlingslagern zu billigen und zur Verbesserung dieser Maßnahmen beizutragen, um das Risiko von Gewalt und sexuellen Missbrauchs gegenüber Frauen und Mädchen zu verringern, und reproduktive Gesundheitsprogramme in Flüchtlingslagern einzuführen sowie den unmittelbaren Zugang aller vergewaltigten Frauen und Mädchen zu Vorbeugemaßnahmen nach entsprechender Exposition zu gewährleisten;

47.   empfiehlt die Einführung einer Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments mit dem Europarat, der NATO, der OSZE, UNIFEM und allen anderen einschlägigen UN-Einrichtungen sowie möglicherweise anderen internationalen Einrichtungen mit Erfahrung in diesem Bereich im Hinblick auf die Entwicklung geschlechtsspezifischer Indikatoren, die während der Konflikte zu kontrollieren sind und in die die neuen Instrumente der Außen- und Entwicklungspolitik eingegliedert werden oder als Frühwarnung dienen können;

48.   ist der Auffassung, dass Frauen in einem Land nach Beilegung des Konflikts auf allen Ebenen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens in gleichem Umfang vertreten sein müssen wie Männer; ist sich dessen bewusst, dass durch diese Quoten in Anbetracht der Kultur und der gesellschaftlichen Entwicklung des betreffenden Landes nicht sofort Parität erreicht werden kann; fordert daher die Kommission auf, die Verstärkung der Beteiligung von Frauen gemäß der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates in ihren Aktionsplänen zu fördern, deren Entwicklung hin zur Parität zu überwachen und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse Bericht zu erstatten;

49.   unterstützt die ordnungsgemäße Umsetzung von Menschenrechtsklauseln in Abkommen mit Drittstaaten, sowie die Wahrung der international festgeschriebenen Menschenrechtsbestimmungen und der diesbezüglichen internationalen Abkommen, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte und Bedürfnisse von Frauen;

50.   ist der Auffassung, dass die Durchsetzung der Rechtsverbindlichkeit des EU-Verhaltenskodexes für Rüstungsexporte einen wichtigen Beitrag dazu leisten wird, das Leiden von Frauen zu verringern, indem die Anzahl der bewaffneten Konflikte in der Welt verringert wird;

51.   empfiehlt, dass sich das Europäische Parlament mit dem Problem der von Frauen verübten Selbstmordattentate befasst, eine Studie zu diesem Thema in die Wege leitet und diese mit einer Konferenz, an der Wissenschaftler und andere Personen mit entsprechenden Kompetenzen in Geschlechterfragen, aber auch Frauen aus den betroffenen Ländern und hohe islamische Geistliche teilnehmen, abschließt;

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o   o

52.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Kandidatenländer zu übermitteln.

(1) ABl. C 228 vom 13.8.2001, S. 186.
(2) Resolution 48/104 der UN-Generalversammlung.
(3) Resolution 3318 (XXIX) der UN-Generalversammlung.
(4) Resolution 3519 (XXX) der UN-Generalversammlung.
(5) Resolution 37/63 der UN-Generalversammlung.

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