Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode März 2004 - Dezember 2005 (2005/2135(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom April 1989 über die Stärkung des Petitionsrechts(1),
– gestützt auf die Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 45 und Artikel 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0178/2006),
A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,
B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im EG-Vertrag verankert ist und in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 191 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bekräftigt wird,
C. in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission das Petitionsrecht formell bestätigt und eine Garantie für die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Petitionen geschaffen haben,
D. in der Erwägung, dass die Ausübung dieses Rechts zwar insbesondere für die europäischen Bürger von Bedeutung ist, aber auch für die europäischen Institutionen, weil sie auf diese Weise unmittelbar über Anliegen und Probleme der Bürger im Zusammenhang mit der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften informiert werden,
E. in der Erwägung, dass das Parlament in den Petitionen ein Instrument sieht, mit dessen Hilfe es eine bessere politische Übersicht und Kontrolle über die Tätigkeit der Europäischen Union sowie über die Umsetzung und Durchführung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union durch die Behörden auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene erlangen kann,
F. in der Erwägung, dass mit der Erweiterung der Europäischen Union im Mai 2004 Bürger aus zehn neuen Mitgliedstaaten das Recht erhalten haben, Petitionen in ihrer jeweiligen Landessprache an das Parlament zu richten, und dass ein erheblicher logistischer Aufwand erforderlich war, um ihnen die Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen,
G. in der Erwägung, dass ständig gewährleistet sein muss, dass die Unionsbürger über ihr legitimes Recht angemessen unterrichtet werden, in Angelegenheiten, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, Petitionen an das Parlament zu richten;
H. in der Erwägung, dass die beim Parlament eingehenden Petitionen zu fast einem Drittel für unzulässig erklärt werden, was zum Teil auf ungenügende Kenntnisse über die jeweiligen Zuständigkeiten des Parlaments, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie über die verschiedenen zur Verfügung stehenden nationalen Rechtsbehelfe zurückzuführen ist,
I. in der Erwägung, dass das Parlament das Verfahren für die Prüfung von Petitionen verbessert hat, um eine effektivere und transparentere Bearbeitung von Petitionen zu ermöglichen, dass aber seiner Ansicht nach weitere Schritte zur Integration und Stärkung der Verwaltungsstrukturen, die für das Petitionsverfahren zuständig sind, unternommen werden könnten, um insbesondere eine ausgewogene und gerechte Behandlung der Petenten wie auch die Vertraulichkeit des Verfahrens, wenn die Petenten dies wünschen, weiterhin zu gewährleisten,
J. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Parlament, Bürgerbeauftragtem und Kommission auch künftig eine wichtige Voraussetzung für die Lösung der Fragen ist, die die Bürger in ihren Petitionen und ihren Beschwerden ansprechen, und dass sich möglicherweise durch eine gewisse Rationalisierung der Verfahren zwischen den drei Institutionen größere Effizienz erzielen ließe, so beispielsweise durch die Bündelung von Untersuchungen zu Beschwerden und Petitionen mit gleichem Thema im Rahmen des Petitionsverfahrens,
K. in der Erwägung, dass das Parlament nach Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu erheben, und dass es damit über das erforderliche rechtliche wie auch politische Instrumentarium verfügt, um effektiver auf die berechtigten Anliegen der Bürger zu reagieren,
L. in der Erwägung, dass das Parlament dennoch kontinuierlich eine loyale Zusammenarbeit insbesondere mit der Kommission als Hüterin der Verträge gepflegt hat, da es darin ein wirksames Instrument zur Lösung der Probleme sieht, die die Bürger veranlassen, es um Unterstützung zu ersuchen,
M. in der Erwägung, dass gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom 26. Mai 2005(2), "die Kommission ... keine gesetzgeberische oder bedeutende Initiative bzw. keinen bedeutenden Beschluss [veröffentlicht], ehe sie das Parlament schriftlich darüber unterrichtet hat",
N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und der Rat gegenüber den Unionsbürgern eine besondere Verpflichtung haben, für die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften durch die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen zu sorgen,
O. in der Erwägung, dass natürlich nicht alle zulässigen Petitionen, die eingehen und zu denen Untersuchungen durchgeführt werden, für die Unionsbürger ein befriedigendes Ergebnis zur Folge haben, dass sie jedoch in einem angemessenen Prozentsatz der Fälle zur Lösung eines konkreten Problems oder zur Hervorhebung eines bestimmten Anliegens führen, auf das sich das Parlament später bei der Aushandlung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften berufen kann,
1. bekräftigt den maßgeblichen Beitrag des Petitionsausschusses zur Gewährleistung der Bürgernähe der Europäischen Union sowie zu einer für die europäische Öffentlichkeit sichtbaren Stärkung der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht des Entscheidungsprozesses der Europäischen Union;
2. erinnert daran, dass die europäischen Institutionen durch Petitionen auch darauf aufmerksam gemacht werden, was die einzelnen Bürger von der EU-Politik erwarten und in welchem Maße diese Erwartungen erfüllt werden;
3. vertritt die Auffassung, dass der Petitionsausschuss für die Bürger ein wichtiges Forum für Meinungsäußerungen zu Recht und Politik in Europa darstellt und dadurch zur Stärkung der demokratischen Kontrolle des Gemeinschaftsrechts und seiner Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beiträgt;
4. unterstreicht die Tatsache, dass das Petitionsverfahren dem Parlament Gelegenheit gibt, mögliche Unklarheiten im Hinblick auf die politischen Zielsetzungen der Europäischen Union sowie Schlupflöcher im Gemeinschaftsrecht oder Fehler bei dessen Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu beurteilen und erforderlichenfalls zu beseitigen;
5. bekräftigt die Ansicht, dass das Petitionsverfahren grundsätzlich ein Recht derjenigen EU-Bürger sein sollte, die über keine anderen Mittel verfügen, das Europäische Parlament zum Handeln zu bewegen; ruft in Erinnerung, dass seine Mitglieder dieses Recht im Rahmen seiner Verfahren ausüben können; erinnert seine Mitglieder daran, dass ihnen andere parlamentarische Verfahren zur Verfügung stehen;
6. hebt hervor, dass die Kommission durch ihre vorläufigen Prüfungen zu Petitionen entscheidend dazu beiträgt, dass der Ausschuss zweckmäßige Lösungen für die Anliegen und Probleme erarbeiten kann, mit denen sich die Bürger im Alltag konfrontiert sehen;
7. hebt hervor, dass die weitere Zusammenarbeit zwischen Parlament, Bürgerbeauftragtem und Kommission alle Seiten bei der Verwirklichung ihres gemeinsamen Ziels voranbringt, die europäische Verwaltung sowie die Qualität und Bürgerorientierung der Rechtsvorschriften zu verbessern; betont, dass gemeinsame Verhaltensregeln für alle Gemeinschaftsinstitutionen im Sinne des vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeiteten und vom Parlament unterstützten Kodexes für gute Verwaltungspraxis eingeführt werden müssen;
8. bringt in diesem Zusammenhang seine Besorgnis und Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission in ihrem 22. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2004) (KOM(2005)0570) nicht auf den wichtigen Beitrag des Petitionsverfahrens zur Feststellung von Vertragsverletzungen eingeht, da der Hauptteil des Berichts keinerlei Bezugnahme auf Petitionen enthält, die lediglich in einer Tabelle in Anhang 1 erwähnt werden;
9. ist der Auffassung, dass die Kommission Entscheidungen über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren vor der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens bekannt geben sollte, insbesondere wenn beim Parlament zu dem betreffenden Thema eine Petition eingegangen ist;
10. empfiehlt, dass in allen Fällen, in denen Bürger zum gleichen Thema sowohl eine Petition beim Parlament als auch eine Beschwerde bei der Kommission einreichen, beide Verfahren bei der Klärung der aufgeworfenen Fragen angemessen koordiniert werden sollten, da das Petitionsrecht ein durch den Vertrag geschütztes Grundrecht ist und da das Parlament einen transparenten Rahmen für Debatten bietet, was eine Voraussetzung für mehr Offenheit und eine verstärkte öffentliche Rechenschaftspflicht ist;
11. äußert seine wachsende Besorgnis über die unverhältnismäßig und übermäßig lange Zeit (oftmals mehrere Jahre), die die Kommission für die Durchführung und den Abschluss eines letztendlich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens benötigt; missbilligt die zahlreichen Beispiele der Nichtbefolgung von Entscheidungen des Gerichtshofs durch die Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass dies ein fragwürdiges Licht auf die Erarbeitung und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts wirft und die Zielsetzungen der Europäischen Union unglaubwürdig erscheinen lässt;
12. weist ferner auf die Bedeutung einer raschen Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs in Vertragsverletzungsverfahren durch die Mitgliedstaaten hin; begrüßt die von der Kommission im Dezember 2005 beschlossene strengere Politik, gegen Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof Klage zu erheben, damit sie zur Zahlung von Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern verurteilt werden; ist der Auffassung, dass diese Politik mit Nachdruck verfolgt werden muss, um die Autorität der Europäischen Union zu gewährleisten und den berechtigten Erwartungen der europäischen Bürger zu entsprechen;
13. ist der Auffassung, dass diese untragbare Situation von den zuständigen Ausschüssen des Parlaments eingehender untersucht werden sollte, damit Empfehlungen für eine konkretere Einbeziehung des Parlaments in Vertragsverletzungsverfahren und für wirksamere Rechtsbehelfe der Bürger gegeben werden können;
14. unterstreicht die Bedeutung einzelstaatlicher Informationskampagnen zur besseren Aufklärung der Bürger über den Inhalt der Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen und Zielsetzungen der Gemeinschaft, die auch dazu beitragen könnten, die Zahl der unbegründeten Petitionen und Beschwerden zu senken, und die zugleich das Parlament und die Kommission besser in die Lage versetzen könnten, die ordnungsgemäße Anwendung von EU-Recht und EU-Politik in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
15. weist auf die maßgebliche Rolle der Mitgliedstaaten bei der korrekten Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und bei der Stärkung der Bürgernähe der Europäischen Union hin; betont die Notwendigkeit einer besser koordinierten Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten und ihrer Parlamente an den Debatten des Petitionsausschusses;
16. fördert Informationsreisen gemäß Artikel 192 seiner Geschäftsordnung mit klaren Ziel- und Aufgabenstellungen, die gelegentlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden, um den von Petenten aufgeworfenen Fragen nachzugehen, und wird solche Reisen in gerechtfertigten Fällen weiter unterstützen, da sie einen besseren Einblick in die oftmals vielschichtigen Probleme vor Ort ermöglichen und die zuständigen Behörden stärker auf bestimmte Probleme aufmerksam machen, womit gleichzeitig der Druck erhöht wird, wirksame und pragmatische Lösungen im Interesse der Bürger zu finden;
17. ruft dazu auf, die bestätigten Ergebnisberichte dieser Informationsreisen an das Präsidium des Parlaments und erforderlichenfalls an andere Ausschüsse, die an den jeweiligen Themen interessiert sind, zur Information weiterzuleiten;
18. hebt hervor, dass in vielen Fällen eine stärkere Einbeziehung des Rates als Institution in die Tätigkeit des Ausschusses erforderlich ist, und ermuntert ihn, auf einer geeigneten Ebene an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, wie es die Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vorsieht, die der Rat, das Parlament und die Kommission am 16. Dezember 2003 angenommen haben(3);
19. schlägt erneut vor, dass der Rat einen ranghohen Beamten zur Koordinierung der sich aus Petitionen ergebenden Fragen benennt, da viele Petitionen politisch brisante Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Mitgliedstaaten berühren;
20. weist darauf hin, dass die Zahl der beim Parlament eingegangenen Petitionen im ersten Jahr nach der EU-Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten entgegen den anfänglichen Erwartungen relativ konstant geblieben ist; hält es allerdings für unvermeidlich, dass die Bürger der neuen Mitgliedstaaten mit zunehmender Kenntnis des Petitionsverfahrens auch häufiger von ihrem Petitionsrecht Gebrauch machen werden;
21. fordert, die Unionsbürger durch entsprechende Maßnahmen des Parlaments auf europäischer und nationaler Ebene umfassender über ihr in Artikel 194 des Vertrags verankertes Recht aufzuklären, in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union fallen und die sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament zu richten, und sie überdies auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 195 des Vertrags nur Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Europäischen Union entgegennimmt;
22. erkennt an und begrüßt, dass Maßnahmen zum weiteren Ausbau des Ausschusssekretariats getroffen wurden, um seine sprachlichen, juristischen und politischen Fachkenntnisse zu erweitern, und hebt hervor, dass dieser Prozess fortgesetzt werden sollte, um kürzere Bearbeitungszeiten, noch effektivere Untersuchungen und ein einheitliches Niveau seiner Dienstleistungen für alle Unionsbürger zu ermöglichen; bedauert jedoch angesichts der steigenden Zahl von Petitionen aus den neuen Mitgliedstaaten den ständigen Personalmangel im Ausschusssekretariat;
23. fordert die Konferenz der Präsidenten auf, zum geeigneten Zeitpunkt eine erhebliche Aufstockung der Mitgliederzahl des Petitionsausschusses auf 50 ordentliche Mitglieder in Betracht zu ziehen, um zu gewährleisten, dass die europäischen Bürger ein noch besseres Verständnis ihres Falles im Ausschuss erreichen können, und somit dem Parlament zu ermöglichen, den Erwartungen der Petenten besser gerecht zu werden;
24. begrüßt es, dass im Juli 2005 ein neues Softwaresystem für Petitionen eingeführt wurde, das als Datenbank wie auch als Steuerungsinstrument fungiert und Informationen über den Bearbeitungsverlauf liefert; weist auch darauf hin, dass die e-Petition-Software von den Ausschussmitgliedern, ihren Assistenten sowie den Fraktionsmitarbeitern genutzt werden kann und zur weiteren Erhöhung der Transparenz und Effizienz der Tätigkeit des Ausschusses beitragen soll;
25. weist darauf hin, dass Artikel 230 des Vertrags das Parlament berechtigt, im Falle einer Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm Klage vor dem Gerichtshof zu erheben;
26. betont die legitime Berechtigung des Parlaments, von seinen Befugnissen Gebrauch zu machen, wenn dies zur Beendigung eines schwer wiegenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist, der im Zuge der Prüfung einer Petition aufgedeckt wurde;
27. erinnert daran, dass das Parlament seit 1998 eine Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1989 gefordert hat; wiederholt seine dringenden Aufforderungen an den Rat und die Kommission, diese Überprüfung vorzunehmen, um wirksamere Mittel zur Rechtsdurchsetzung sowie einen eindeutigen und einheitlichen Rahmen für die unerlässliche Zusammenarbeit der Institutionen auf dem betreffenden Gebiet festzulegen;
28. fordert den zuständigen Ausschuss auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss die geltenden Verfahrensregeln für das Petitionsverfahren zu überarbeiten, um sie stärker an die derzeitigen bewährten Verfahren anzupassen und Verfahren im Zusammenhang mit Datenschutz und Vertraulichkeit einen höheren Stellenwert einzuräumen, ohne dass dadurch die erforderliche Transparenz des Petitionsverfahrens an sich beeinträchtigt wird;
29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Petitionsausschüssen und den nationalen Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.