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Verfahren : 2005/0202(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0192/2006

Eingereichte Texte :

A6-0192/2006

Aussprachen :

PV 13/06/2006 - 17
CRE 13/06/2006 - 17

Abstimmungen :

PV 14/06/2006 - 4.3
CRE 14/06/2006 - 4.3
Erklärungen zur Abstimmung
PV 06/09/2006 - 7.3
CRE 06/09/2006 - 7.3
PV 27/09/2006 - 5.1
CRE 27/09/2006 - 5.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0258
P6_TA(2006)0370

Angenommene Texte
PDF 491kWORD 215k
Mittwoch, 14. Juni 2006 - Straßburg
Schutz personenbezogener Daten (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit) *
P6_TA(2006)0258A6-0192/2006

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM(2005)0475 – C6-0436/2005 – 2005/0202(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1):

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
Abänderung 2
Erwägung 9
(9)  Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der personenbezogenen Daten europäischer Bürger setzt einheitliche Bestimmungen voraus, die die Rechtmäßigkeit und die Qualität der von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten Daten regeln.
(9)  Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der personenbezogenen Daten aller Personen, die sich im Gebiet der Europäischen Union aufhalten, setzt einheitliche Bestimmungen voraus, die die Rechtmäßigkeit und die Qualität der von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten verarbeiteten Daten regeln. Darüber hinaus setzt sie voraus, dass personenbezogene Daten für rechtmäßige und spezifische Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Die Daten dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht vereinbar ist, einschließlich im Rahmen des zunehmenden Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden und im Zusammenhang mit dem Vorschlag zur Interoperabilität von Datenbanken.
Abänderung 3
Erwägung 12
(12)  Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an Drittländer oder internationale Stellen übermittelt werden, sollten grundsätzlich angemessen geschützt werden.
(12)  Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an Drittländer oder internationale Stellen übermittelt werden, sollten angemessen geschützt werden. Durch diesen Rahmenbeschluss sollte sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die von Drittländern übermittelt werden, zumindest internationalen Standards für die Achtung der Menschenrechte entsprechen.
Abänderungen 4 und 5
Erwägung 15
(15)  Es ist angezeigt, einheitliche Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Faktenverarbeitung, über die Haftung und über Sanktionen bei unrechtmäßiger Verwendung der Daten durch die zuständigen Behörden sowie die den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe festzulegen. Außerdem ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen für besonders schwere und vorsätzlich begangene Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen vorsehen.
(15)  Es ist angezeigt, einheitliche Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Faktenverarbeitung, über die Haftung und über Sanktionen bei unrechtmäßiger Verwendung der Daten durch die zuständigen Behörden und durch nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten für die zuständigen Behörden oder in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verarbeiten, sowie die den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe festzulegen. Außerdem ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen für besonders schwere und vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen vorsehen.
Abänderung 6
Erwägung 20
(20)  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Datenschutzbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten durch Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem.
(20)  Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Datenschutzbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten durch Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem. Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 1 genannten Zeitpunkt sollten die für Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem geltenden spezifischen Datenschutzbestimmungen jedoch auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission uneingeschränkt mit diesem Rahmenbeschluss in Einklang gebracht werden, um die Kohärenz und Wirksamkeit des Rechtsrahmens für den Datenschutz zu verbessern.
Abänderung 7
Erwägung 20 a (neu)
(20a) Die für Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem geltenden Datenschutzbestimmungen sollten bestehen bleiben, wenn diese klar vorsehen, dass personenbezogene Daten nur auf der Grundlage von Bedingungen oder Beschränkungen, die spezifischer sind und/oder mehr Schutz bieten, verarbeitet, abgefragt oder weitergeleitet werden dürfen.
Abänderung 8
Erwägung 22
(22)  Es ist angezeigt, dass dieser Rahmenbeschluss auch die personenbezogenen Daten erfasst, die im Rahmen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des damit verbundenen Austausches von Zusatzinformationen gemäß dem Beschluss JI/2006/… über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation verarbeitet werden.
(22)  Es ist angezeigt, dass dieser Rahmenbeschluss auch die personenbezogenen Daten erfasst, die im Rahmen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des damit verbundenen Austausches von Zusatzinformationen gemäß dem Beschluss 2006/…/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und im Rahmen des Visa-Informationssystems gemäß dem Beschluss 2006/…/JI des Rates vom ... über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten1 verarbeitet werden.
__________
1 ABl. L ...
Abänderung 9
Erwägung 32 a (neu)
(32a) Die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist zu berücksichtigen.
Abänderung 10
Artikel 1 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss zusammenhängen, eingeschränkt oder untersagt wird.
(2)  Dieser Rahmenbeschluss hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu ergreifen, die über die Maßnahmen nach diesem Rahmenbeschluss hinausgehen. Allerdings darf durch solche Maßnahmen die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht aus Gründen, die mit dem Schutz personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss zusammenhängen, eingeschränkt oder untersagt werden.
Abänderung 11
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
(2a) Dieser Rahmenbeschluss kommt nicht zur Anwendung, wenn in nach Titel VI des EU-Vertrags verabschiedeten speziellen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist, dass personenbezogene Daten nur unter spezifischeren Bedingungen oder Beschränkungen verarbeitet, abgefragt oder weitergeleitet werden dürfen.
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d
d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Daten mit unterschiedlicher sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit verarbeitet werden dürfen, müssen in diesem Fall jedoch vorsehen, dass diese Daten nach sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden und insbesondere faktische Daten von sich auf Meinungen oder persönlichen Ansichten gründenden Daten unterschieden werden;
d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings vorsehen, dass Daten mit unterschiedlicher sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit verarbeitet werden dürfen, müssen in diesem Fall jedoch vorsehen, dass diese Daten nach sachlicher Richtigkeit und Zuverlässigkeit unterschieden werden und insbesondere faktische Daten von sich auf Meinungen oder persönlichen Ansichten gründenden Daten unterschieden werden. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Qualität personenbezogener Daten regelmäßig überprüft wird. Nach Möglichkeit ist auf ergangene Gerichtsentscheidungen und erfolgte Verfahrenseinstellungen hinzuweisen; in Bezug auf Daten, die sich auf Meinungen oder persönliche Ansichten gründen, ist eine Überprüfung an der Quelle durchzuführen und die sachliche Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Daten anzugeben. Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften für Strafverfahren vor, dass personenbezogene Daten auf Antrag der betroffenen Person gekennzeichnet werden, falls ihre sachliche Richtigkeit von der betroffenen Person in Abrede gestellt wird und nicht ermittelt werden kann. Diese Kennzeichnung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Kontrollstelle wieder gelöscht werden;
Abänderung 13
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur notwendig ist, falls
entfällt
- aufgrund der vorliegenden Fakten berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die betreffenden personenbezogenen Daten die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer Straftat ermöglichen, erleichtern oder beschleunigen würden und
- es kein anderes, die Rechte der betroffenen Personen weniger berührendes Mittel gibt und
- die Datenverarbeitung angesichts des betreffenden Delikts unverhältnismäßig wäre.
Abänderung 14
Artikel 4 Absatz 4 a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten und die verschiedenen Zwecke, für die sie erhoben werden, um Fristen für ihre Speicherung und geeignete Bedingungen für ihre Erhebung, Weiterverarbeitung und Übertragung festlegen zu können. Personenbezogene Daten betreffend Personen, die nicht verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben oder an einer solchen beteiligt zu sein, werden nur für diejenigen Zwecke, für die sie erhoben wurden, und für beschränkte Zeit verarbeitet. Die Mitgliedstaaten legen angemessene Beschränkungen für den Zugriff auf solche Daten und ihre Übermittlung fest.
Abänderung 15
Artikel 4 a Absatz 1 (neu)
Artikel 4a
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses, insbesondere der Artikel 4, 5 und 6, nur weiterverarbeitet werden dürfen:
a) zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden,
b) wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerwiegender Straftaten unbedingt erforderlich ist, oder
c) zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt.
Abänderung 16
Artikel 4 a Absatz 2 (neu)
(2)  Zu den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zwecken dürfen die betreffenden personenbezogenen Daten nur mit vorheriger Einwilligung der Behörde, die sie übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, weiterverarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten können unter der Voraussetzung, dass angemessene gesetzliche Garantien vorgesehen werden, legislative Maßnahmen ergreifen, um diese Weiterverarbeitung zuzulassen.
Abänderung 17
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden nur verarbeitet werden dürfen, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift gibt, in der festgelegt ist, dass diese Verarbeitung zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der betreffenden Behörden sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist.
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen nach Konsultation der Kontrollstelle nach Artikel 30 vor, dass personenbezogene Daten von den zuständigen Behörden nur verarbeitet werden dürfen, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift gibt, in der festgelegt ist, dass diese Verarbeitung zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der betreffenden Behörden sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist, und wenn
a) die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung erteilt hat, vorausgesetzt dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person erfolgt, oder
b) die Verarbeitung für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder
c) die Verarbeitung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
Abänderung 18
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgt, falls
– die zuständigen Behörden aufgrund der festgestellten Tatsachen eine eindeutige Notwendigkeit der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer Straftat belegen können und
– es kein anderes Mittel gibt, das sich weniger nachteilig auf die betroffene Person auswirkt, und
– die Datenverarbeitung angesichts der betreffenden Straftat nicht unverhältnismäßig ist.
Abänderung 19
Artikel 6 Absatz 2 Spiegelstrich 1
– wenn die Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben und unabdingbar für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der betreffenden Behörde im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten ist oder die betroffene Person ausdrücklich ihre Einwilligung zu der Datenverarbeitung erteilt hat, und
– wenn die Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben und unabdingbar für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der betreffenden Behörde im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten und auf eine bestimmte Untersuchung beschränkt ist oder die betroffene Person ausdrücklich ihre Einwilligung zu der Datenverarbeitung erteilt hat, vorausgesetzt dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person erfolgt und die Verweigerung der Einwilligung keine Auswirkungen für sie nach sich zieht, und
Abänderung 20
Artikel 6 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten wenden besondere technische und organisatorische Vorschriften für die Verarbeitung sensibler Daten an.
Abänderung 21
Artikel 6 Absatz 2 b (neu)
(2b) Die Mitgliedstaaten sehen zusätzliche spezifische Garantien hinsichtlich biometrischer Daten und DNA-Profilen vor, um sicherzustellen, dass
– biometrische Daten und DNA-Profile nur auf der Grundlage etablierter und interoperabler technischer Standards verwendet werden,
– die Richtigkeit von biometrischen Daten und DNA-Profilen sorgfältig berücksichtigt wird und von der betroffenen Person durch ohne weiteres verfügbare Mittel angefochten werden kann,
– die Achtung der Würde und Integrität der Person voll und ganz gewährleistet ist.
Abänderung 22
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, sofern nicht durch innerstaatliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt wird, personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt wurden, nötig ist. Personenbezogene Daten der in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Personen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt wurden, unbedingt erforderlich ist.
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt oder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4a weiterverarbeitet wurden, nötig ist. Personenbezogene Daten der in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Personen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie gesammelt wurden, unbedingt erforderlich ist.
Abänderung 23
Artikel 7 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen verfahrensrechtliche und technische Maßnahmen vor, die sicherstellen, dass die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten eingehalten werden. Die Einhaltung der Fristen wird regelmäßig überprüft.
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen verfahrensrechtliche und technische Maßnahmen vor, die sicherstellen, dass die Fristen für die Speicherung personenbezogener Daten eingehalten werden. Diese Maßnahmen umfassen eine automatische und regelmäßige Löschung personenbezogener Daten nach einem bestimmten Zeitraum. Die Einhaltung der Fristen wird regelmäßig überprüft.
Abänderung 24
Kapitel III Abschnitt I Titel
Übermittlung und Bereitstellung personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Übermittlung und Bereitstellung personenbezogener Daten
Abänderung 25
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer der rechtmäßigen Aufgaben der die Daten übermittelnden oder empfangenden Behörde sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von den zuständigen Behörden erhoben und verarbeitet wurden, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nur übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer der rechtmäßigen Aufgaben der die Daten übermittelnden oder empfangenden Behörde sowie zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von spezifischen Straftaten erforderlich ist.
Abänderung 26
Artikel 8 a (neu)
Artikel 8a
Übermittlung an andere als die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten nur in einzelnen begründeten Sonderfällen an andere als die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat übermittelt werden dürfen, wenn sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)  Die Übermittlung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übermittlung der Daten verpflichtet oder diese erlaubt.
b)  Die Übermittlung ist
zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die fraglichen Daten erhoben, übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person erforderlich, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt,
oder
sie ist unabdingbar für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Behörde, an die die Daten übermittelt werden sollen, vorausgesetzt dass der Zweck, zu dem die Daten von dieser Behörde gesammelt oder verarbeitet werden sollen, ist sowohl mit der ursprünglichen Bearbeitung der Daten als auch mit den rechtlichen Pflichten der zuständigen Behörde, die die Daten übermitteln will, vereinbar,
oder
sie liegt zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person, und diese hat ihre Einwilligung zu der Übermittlung erteilt oder die Umstände lassen eindeutig eine solche Einwilligung vermuten.
Abänderung 27
Artikel 8 b (neu)
Artikel 8b
Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet innerstaatlicher Strafverfahrensvorschriften vor, dass personenbezogene Daten nur in Sonderfällen an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat übermittelt werden dürfen, wenn sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)  Die Übermittlung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übermittlung der Daten verpflichtet oder diese erlaubt.
b)  Die Übermittlung ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die fraglichen Daten erhoben, übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person erforderlich, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass zuständige Behörden personenbezogene Daten, die durch nicht-öffentliche Stellen verwaltet werden, nur auf Einzelfallbasis unter ganz bestimmten Umständen für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten abrufen und verarbeiten dürfen.
Abänderung 28
Artikel 8 c (neu)
Artikel 8c
Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem nationalen Recht vor, dass nicht-öffentliche Stellen, die Daten im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erheben und verarbeiten, Verpflichtungen unterliegen, die mindestens den für zuständige Behörden geltenden Verpflichtungen gleichwertig oder strenger als diese sind.
Abänderung 29
Artikel 8 d (neu)
Artikel 8d
Übertragung an die zuständigen Behörden in Drittländern oder an internationale Einrichtungen
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten nicht an zuständige Behörden von Drittländern oder internationale Einrichtungen übertragen werden, es sei denn, diese Übertragung ist mit diesem Rahmenbeschluss vereinbar und sämtliche folgenden Anforderungen sind erfüllt:
a)  Die Übertragung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übertragung der Daten verpflichtet oder diese erlaubt,
b) die Übertragung ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die fraglichen Daten erhoben, übertragen oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person erforderlich, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt,
c) in diesem Drittland oder dieser internationalen Einrichtung, an das bzw. die die Daten übertragen werden sollen, ist ein angemessener Datenschutz gewährleistet.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angemessenheit des Datenschutzes, den ein Drittland oder eine internationale Einrichtung gewährleistet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die bei einer Datenübertragung oder einer Datenübertragungskategorie eine Rolle spielen. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Art der Daten, Zweck und Dauer der Verarbeitung, für die die Daten übertragen werden, Herkunfts- und Endbestimmungsland, die in dem betreffenden Drittland oder der betreffenden Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen sowie geeignete Garantien seitens des Datenempfängers.
(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander und das Europäische Parlament über die Fälle, in denen ihres Erachtens ein Drittland oder eine internationale Einrichtung keinen angemessenen Schutz im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
(4)  Stellt die Kommission nach Konsultation des Rates und des Europäischen Parlaments fest, dass ein Drittland oder eine internationale Einrichtung keinen angemessenen Schutz im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Übertragung der personenbezogenen Daten an das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Einrichtung zu verhindern.
(5)  Die Kommission kann nach Konsultation des Rates und des Europäischen Parlaments feststellen, dass ein Drittland oder eine internationale Einrichtung aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften bzw. internationaler Vereinbarungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Grundfreiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
(6)  Personenbezogene Daten dürfen abweichend von Absatz 1 Buchstabe c ausnahmsweise an zuständige Behörden eines Drittlandes oder internationale Einrichtungen, in dem bzw. denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, übermittelt werden, wenn dies zum Schutz der grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für eine oder mehrere Personen unbedingt notwendig ist. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten vom Empfänger nur insoweit verarbeitet werden, als sie für den spezifischen Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, unbedingt notwendig sind. Diese Übertragungen werden der zuständigen Kontrollstelle gemeldet.
Abänderung 30
Artikel 9 Absatz 6
(6)  Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften für Strafverfahren vor, dass personenbezogene Daten auf Antrag der betroffenen Person gekennzeichnet werden, falls ihre sachliche Richtigkeit von der betroffenen Person in Abrede gestellt wird und nicht ermittelt werden kann. Diese Kennzeichnung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Beschluss des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Kontrollstelle wieder gelöscht werden.
entfällt
Abänderung 31
Artikel 9 Absatz 7 Spiegelstrich 3
– falls die Daten nicht mehr für den Zweck, zu dem sie übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, benötigt werden.
und in jedem Fall falls die Daten nicht mehr für den Zweck, zu dem sie übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, benötigt werden.
Abänderung 32
Artikel 9 Absatz 9 a (neu)
(9a) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Qualität personenbezogener Daten, die von Drittländern übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sofort bei Erhalt der Daten besonders zu prüfen ist, und dass die sachliche Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten anzugeben ist.
Abänderung 33
Artikel 10 Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede automatische Übermittlung und jeder automatische Erhalt personenbezogener Daten, insbesondere im Wege eines direkten automatischen Zugriffs, protokolliert wird, um die anschließende Überprüfung der Gründe für die Übermittlung, der übermittelten Daten, des Zeitpunkts der Übermittlung, der beteiligten Behörden und der Personen in der empfangenden Behörde, die die Daten entgegengenommen und die Übermittlung veranlasst haben, zu ermöglichen.
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder automatische Zugriff, jede automatische Übermittlung und jeder automatische Erhalt personenbezogener Daten, insbesondere im Wege eines direkten automatischen Zugriffs, protokolliert wird, um die anschließende Überprüfung der Gründe für den Zugriff und die Übermittlung, der übermittelten oder abgerufenen Daten, des Zeitpunkts der Übermittlung oder des Zugriffs, der beteiligten Behörden und der Personen in der empfangenden Behörde, die die Daten entgegengenommen und die Übermittlung veranlasst haben, zu ermöglichen.
Abänderung 34
Artikel 10 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede nicht automatische Übermittlung und jeder nicht automatische Erhalt personenbezogener Daten dokumentiert wird, um die anschließende Überprüfung der Gründe für die Übermittlung, der übermittelten Daten, des Zeitpunkts der Übermittlung, der beteiligten Behörden und der Personen in der empfangenden Behörde, die die Daten entgegengenommen und die Übermittlung veranlasst haben, zu ermöglichen.
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder nicht automatische Zugriff, jede nicht automatische Übermittlung und jeder nicht automatische Erhalt personenbezogener Daten dokumentiert wird, um die anschließende Überprüfung der Gründe für den Zugriff oder die Übermittlung, der übermittelten oder abgerufenen Daten, des Zeitpunkts der Übermittlung oder des Zugriffs, der beteiligten Behörden und der Personen in der empfangenden Behörde, die die Daten entgegengenommen und die Übermittlung veranlasst haben, zu ermöglichen.
Abänderung 35
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Die Behörde, die diese Informationen protokollarisch oder dokumentarisch erfasst hat, übermittelt diese der zuständigen Kontrollstelle auf Anforderung so rasch wie möglich. Die Informationen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten verwendet werden.
(3)  Die Behörde, die diese Informationen protokollarisch oder dokumentarisch erfasst hat, hält sie zur Verfügung der zuständigen Kontrollstelle und übermittelt sie derselben so rasch wie möglich. Die Informationen dürfen nur zur Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verarbeitung sowie der Integrität und Sicherheit der Daten verwendet werden.
Abänderung 36
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Weiterübertragung an andere als die zuständigen Behörden
Sind personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingegangen oder zur Verfügung gestellt worden, so können diese Daten nur in einzelnen begründeten Sonderfällen unter den Voraussetzungen des Artikels 8a und nur dann an andere als die zuständigen Behörden weiterübertragen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, seine vorherige Einwilligung zur Weiterübertragung der Daten erteilt hat.
Abänderung 37
Artikel 12 b (neu)
Artikel 12b
Weiterübertragung an nicht-öffentliche Stellen
Sind personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingegangen oder zur Verfügung gestellt worden, so können diese Daten nur in Sonderfällen unter den Voraussetzungen des Artikels 8b und nur dann an nicht-öffentliche Stellen weiterübertragen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, seine vorherige Einwilligung zur Weiterübertragung der Daten erteilt hat.
Abänderung 38
Artikel 12 c (neu)
Artikel 12c
Weiterübertragung an Drittländer oder an internationale Einrichtungen
Sind personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingegangen oder zur Verfügung gestellt worden, so können diese Daten nicht an die zuständigen Behörden von Drittländern oder an internationale Einrichtungen weiterübertragen werden, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Artikels 8c vor und der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, hat seine vorherige Einwilligung zur Weiterübertragung der Daten erteilt.
Abänderung 39
Artikel 13
Artikel 13
Übermittlung an andere als die zuständigen Behörden
entfällt
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden, im Ausnahmefall an andere als die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat weitergegeben werden dürfen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)  Die Weitergabe der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig eine Pflicht zur Weitergabe der Daten begründet oder diese erlaubt.
b)  Die Weitergabe ist
zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten übermittelt wurden, zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person erforderlich, und es überwiegen keine Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person,
oder
sie ist unabdingbar für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Behörde, an die die Daten weitergeleitet werden sollen, und der Zweck, zu dem die Daten von dieser Behörde gesammelt oder verarbeitet werden sollen, ist sowohl mit der ursprünglichen Bearbeitung der Daten als auch mit den rechtlichen Pflichten der zuständigen Behörde, die die Daten weitergeben will, vereinbar,
oder
sie liegt zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person, und diese hat ihre Einwilligung zu der Weitergabe erteilt oder die Umstände lassen eindeutig eine solche Einwilligung vermuten.
c)  Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die der zuständigen Behörde die Daten, die diese weitergeben will, übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, hat ihre vorherige Einwilligung zu der Weitergabe der Daten erteilt.
Mündliche Abänderung
Artikel 14
Artikel 14
Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen
entfällt
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass unbeschadet innerstaatlicher Strafverfahrensvorschriften personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaat übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden, nur in Sonderfällen an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat übermittelt werden dürfen, wenn sämtliche folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) die Übermittlung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übermittlung der Daten verpflichtet bzw. diese erlaubt,
b) die Übermittlung ist zu dem Zweck, zu dem die fraglichen Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person notwendig, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen, und
c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Daten derjenigen zuständigen Behörde übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, die diese weiter übermitteln will, hat zuvor ihre Einwilligung zu deren Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen gegeben.
Abänderung 40
Artikel 15
Artikel 15
Übertragung an die zuständigen Behörden in Drittländern oder an internationale Einrichtungen
entfällt
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die personenbezogenen Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt oder zur Verfügung gestellt wurden, nicht an zuständige Behörden von Drittländern oder internationale Einrichtungen weiterübertragen werden, es sei denn, diese Weiterübertragung ist mit diesem Rahmenbeschluss vereinbar und sämtliche folgende Anforderungen sind erfüllt:
a)  Die Übertragung der Daten ist durch eine Rechtsvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übertragung der Daten verpflichtet oder dies erlaubt,
b) die Übertragung ist zu dem Zweck, zu dem die fraglichen Daten übertragen oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person notwendig, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen,
c) die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die derjenigen zuständigen Behörde die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, die diese weiterübertragen will, hat zuvor ihre Einwilligung zur Weiterübertragung der Daten gegeben,
d) in diesem Drittland oder dieser internationalen Einrichtung, an das bzw. die die Daten übertragen werden sollen, ist ein angemessener Datenschutz gewährleistet.
(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angemessenheit des Datenschutzes, den ein Drittland oder eine internationale Einrichtung gewährleistet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt wird, die bei einer Datenübertragung oder einer Datenübertragungskategorie eine Rolle spielen. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Art der Daten, Zweck und Dauer der Verarbeitung, derentwegen die Daten übertragen werden, Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem betreffenden Drittland oder der betreffenden Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen sowie geeignete Garantien seitens des Datenempfängers.
(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über die Fälle, in denen ihres Erachtens ein Drittland oder eine internationale Einrichtung keinen angemessenen Schutz im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
(4)  Wird nach dem Verfahren des Artikels 16 festgestellt, dass ein Drittland oder eine internationale Einrichtung keinen angemessenen Schutz im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Übertragung der personenbezogenen Daten an das fragliche Drittland bzw. die internationale Einrichtung zu verhindern.
(5)  Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann festgestellt werden, dass ein Drittland oder eine internationale Einrichtung aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
(6)  Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übersandt wurden, dürfen ausnahmsweise an zuständige Behörden eines Drittlandes oder internationale Einrichtungen, in dem bzw. denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, weiterübertragen werden, wenn dies zum Schutz der grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für eine oder mehrere Personen unbedingt notwendig ist.
Abänderung 41
Artikel 16
Artikel 16
entfällt
Ausschuss
(1)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2)  Der Ausschuss gibt sich auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
(3)  Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(4)  Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stehen die geplanten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.
(5)  Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.
Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.
Abänderung 42
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten übersandt oder zur Verfügung gestellt hat, auf deren Antrag über die weitere Verarbeitung und deren Ergebnisse unterrichtet werden muss.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten übersandt oder zur Verfügung gestellt hat, über die weitere Verarbeitung und deren Ergebnisse unterrichtet werden muss.
Abänderung 43
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c Spiegelstrich 4 a (neu)
– die Fristen für die Speicherung der Daten,
Abänderung 44
Artikel 19 Absatz 2 Einleitung Buchstaben a und b
(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nur dann verweigert oder nur eingeschränkt erteilt, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nur dann nicht oder nur eingeschränkt erteilt, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
a) um dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen,
b) um nicht laufende Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren oder die zuständigen Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern,
um nicht laufende Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren oder die für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder die zuständigen Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern,
Abänderung 45
Artikel 19 Absatz 4
(4)  Die Gründe für die vollständige oder teilweise Verweigerung der Informationen in Absatz 2 werden nicht genannt, wenn dies dem Zweck der Verweigerung entgegensteht. In diesem Fall teilt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche der betreffenden Person mit, dass sie unbeschadet der Einlegung eines Rechtsmittels bei Gericht und unbeschadet eines innerstaatlichen Strafverfahrens bei der zuständigen Kontrollstelle Einspruch einlegen kann. Legt die von der Verarbeitung ihrer Daten betroffene Person bei einer Kontrollstelle Beschwerde ein, prüft diese Stelle die Beschwerde. Bei der Prüfung der Beschwerde setzt die Kontrollbehörde die betroffene Person nur darüber in Kenntnis, ob die Daten ordnungsgemäß verarbeitet wurden und, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ob die erforderliche Berichtigung erfolgt ist.
(4)  Die Gründe für die vollständige oder teilweise Verweigerung der Informationen in Absatz 2 werden nicht genannt, wenn dies dem Zweck der Verweigerung entgegensteht. In diesem Fall teilt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche der betreffenden Person mit, dass sie unbeschadet der Einlegung eines Rechtsmittels bei Gericht und unbeschadet eines innerstaatlichen Strafverfahrens bei der zuständigen Kontrollstelle Einspruch einlegen kann. Legt die von der Verarbeitung ihrer Daten betroffene Person bei einer Kontrollstelle Beschwerde ein, prüft diese Stelle die Beschwerde. Die Kontrollbehörde setzt die betroffene Person über den Ausgang der Beschwerde in Kenntnis.
Abänderung 46
Artikel 20 Absatz 1 Einleitung
(1)  Wenn die Daten nicht von der betroffenen Person oder von ihr ohne ihre Kenntnis erhoben wurden oder ohne ihr Wissen erhoben wurden, dass Daten über sie erfasst wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Vertreter bei der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte binnen einer angemessenen Frist nach der ersten Weitergabe der Daten zumindest die nachstehenden Informationen kostenlos erteilen muss, sofern diese ihr noch nicht vorliegen, die Information der betroffenen Person nicht unmöglich ist oder keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert:
(1)  Wenn die Daten nicht von der betroffenen Person oder von ihr ohne ihre Kenntnis erhoben wurden oder ohne ihr Wissen erhoben wurden, dass Daten über sie erfasst wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder sein Vertreter bei der Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte spätestens zu dem Zeitpunkt der ersten Weitergabe der Daten zumindest die nachstehenden Informationen kostenlos erteilen muss, sofern diese ihr noch nicht vorliegen, die Information der betroffenen Person nicht unmöglich ist oder keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert:
Abänderung 47
Artikel 20 Absatz 2 Einleitung und Buchstabe a
(2)  Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden nicht vorgelegt, wenn dies zu folgenden Zwecken notwendig ist:
(2)  Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden nur nicht vorgelegt, wenn dies zu folgenden Zwecken notwendig ist:
a) um dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen,
Abänderung 48
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c
c) die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b durchgeführt wurde, den Dritten, an die die Daten weitergegeben wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
c) die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b durchgeführt wurde, den Dritten, an die die Daten weitergegeben wurden, mitgeteilt wird.
Abänderung 49
Artikel 21 Absatz 2 Einleitung und Buchstabe a
(2)  Jede Maßnahme, auf die die betroffene Person gemäß Absatz 1 Anspruch hat, wird verweigert, wenn dies zu folgenden Zwecken notwendig ist:
(2)  Jede Maßnahme, auf die die betroffene Person gemäß Absatz 1 Anspruch hat, wird nur verweigert, wenn dies zu folgenden Zwecken notwendig ist:
a) um dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen,
Abänderung 50
Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Automatisierte Einzelentscheidungen
(1)  Die Mitgliedstaaten gestehen jeder Person das Recht zu, dass gegen sie keine Entscheidung oder Maßnahme ergeht, die für sie rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt und die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Datenverarbeitung ergeht, um einzelne Aspekte einer Person, insbesondere ihre Zuverlässigkeit, ihr Verhalten usw., zu bewerten.
(2)  Unbeschadet der übrigen Artikel dieses Rahmenbeschlusses sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine Entscheidung oder Maßnahme von der in Absatz 1 beschriebenen Art gegen eine Person nur ergehen darf, wenn diese Entscheidung oder Maßnahme durch ein Gesetz zugelassen ist, das auch Maßnahmen enthält, mit denen die legitimen Interessen der betroffenen Person gewahrt werden, wie etwa ohne weiteres zur Verfügung stehende Mittel, die es ihr erlauben, die Gründe für die automatische Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu erfahren, und ihren Standpunkt darzulegen, sofern dies nicht mit dem Zweck unvereinbar ist, zu dem die Daten verarbeitet werden.
Abänderung 51
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist. Als erforderlich gelten Maßnahmen, wenn angesichts des angestrebten Schutzzwecks ihr Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein hohes Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
Abänderung 52
Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Effizienz der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen systematisch überwacht wird, und erstatten regelmäßig über ihre Effizienz Bericht.
Abänderung 53
Artikel 25 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ein Verzeichnis jeder vorgenommenen Verarbeitung oder mehrerer Verarbeitungen zu einem oder mehreren verbundenen Zwecken führen muss. Im Verzeichnis sind folgende Informationen festzuhalten:
(1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ein Verzeichnis jedes Zugriffs und jeder vorgenommenen Verarbeitung oder mehrerer Verarbeitungen zu einem oder mehreren verbundenen Zwecken führen muss. Im Verzeichnis sind folgende Informationen festzuhalten:
Abänderung 54
Artikel 26 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten können eine solche Prüfung auch im Zuge der Ausarbeitung einer Maßnahme ihres Parlaments oder einer auf eine solche gesetzgeberische Maßnahme gestützten Maßnahme durchführen, die die Art der Verarbeitung festlegt und geeignete Garantien vorsieht.
(3)  Die Kontrollstellen werden zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen konsultiert, wenn gesetzgeberische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung erarbeitet werden.
Abänderung 55
Artikel 29 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für vorsätzliche Straftaten vor, die schwere Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses, vor allem gegen die Bestimmungen über die Geheimhaltung und die Sicherheit der Verarbeitung darstellen.
(2)  Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Straftaten vor, die schwere Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses, vor allem gegen die Bestimmungen über die Geheimhaltung und die Sicherheit der Verarbeitung darstellen.
Abänderung 56
Artikel 29 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für Straftaten vor, die von nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erheben oder verarbeiten, begangen werden und die schwere Verstöße gegen die zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses erlassenen Vorschriften, vor allem gegen die Bestimmungen über die Geheimhaltung und die Sicherheit der Datenverarbeitung, darstellen.
Abänderung 57
Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1 a (neu)
Insbesondere prüft jede Kontrollstelle auf Antrag einer betroffenen Person die Rechtmäßigkeit der diese betreffenden Datenverarbeitung. Die Kontrollstelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Prüfung.
Abänderung 58
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2
Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Einrichtung, der Stelle bzw. Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen benannt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter.
Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Einrichtung, der Stelle bzw. den Stellen, die es vertritt, im Einklang mit den bestehenden einzelstaatlichen Regelungen über die Vertretung benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen benannt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter.
Abänderung 59
Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 a (neu)
Der Vorsitzende der durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil oder ist in ihr vertreten.
Abänderung 60
Artikel 31 Absatz 3
(3)  Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen der Mitgliedstaaten.
(3)  Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen der Mitgliedstaaten und nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 61
Artikel 34 a (neu)
Artikel 34a
Verhältnis zu Europol, Eurojust und dem Zollinformationssystem
Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 1 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Artikel 29-Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union der Kommission Empfehlungen, um die für Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem geltenden spezifischen Datenschutzbestimmungen uneingeschränkt mit diesem Rahmenbeschluss in Einklang zu bringen.
Die für Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben bestehen, wenn diese klar vorsehen, dass personenbezogene Daten nur auf der Grundlage von Bedingungen oder Beschränkungen, die spezifischer sind und/oder mehr Schutz bieten, verarbeitet, abgefragt oder weitergeleitet werden dürfen.

(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0192/2006).

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