Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Europäischen Gemeinschaft mit Blick auf eine Influenzpandemie (2006/2062(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2005)0607),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen betreffend eine verstärkte Koordinierung der allgemeinen Bereitschaftsplanung für Krisenfälle im Gesundheitsbereich auf EU-Ebene (KOM(2005)0605),
– gestützt auf Artikel 152 des EG-Vertrags, der die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit der Bevölkerung regelt,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2005 zu der Strategie zur Abwehr einer Grippepandemie(1),
– unter Hinweis auf die Internationale Geberkonferenz über Vogelgrippe und Influenza des Menschen vom 17. und 18. Januar 2006 in Peking und der auf dieser Konferenz verabschiedeten Erklärung,
– in Kenntnis des Bereitschaftsplans der WHO im Hinblick auf eine Influenzapandemie (Dokument WHO/CDS/CSR/GIP/2005.5),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0176/2006),
A. in der Erwägung, dass der jüngste Anstieg der Zahl der Vogelgrippefälle und der Opfer bei Menschen in Asien, Afrika und auch in europäischen Ländern, Anlass zu wachsender Besorgnis gibt, und in der Erwägung, dass diese Krankheit an ihrem Ursprung bekämpft werden muss und den betroffenen Ländern und den gefährdeten hilfsbedürftigen Ländern geholfen werden muss,
B. in der Erwägung, dass sich sowohl die Mitteilung über die Bereitschaftsplanung mit Blick auf eine Influenzapandemie als auch die Mitteilung betreffend eine verstärkte Koordinierung der allgemeinen Bereitschaftsplanung auf folgende Kernpunkte erstrecken: Vorbereitung und Erprobung der nationalen Pläne unter der Koordinierung der Kommission, Überwachung durch nationale Referenzlabors und deren Vernetzung, um Pandemiestämme rasch zu ermitteln, effizientes Management bei einem Ausbruch durch rechtzeitige Beratung, frühzeitige Meldung von Fällen, Hilfeleistung bei Ausbrüchen und Koordinierung der Reaktionen der Mitgliedstaaten sowie rechtzeitige Bereitstellung von Impfstoffen und Virostatika in ausreichender Menge,
C. in der Erwägung, dass die Ausarbeitung nationaler Pläne darauf gerichtet sein sollte,
–
die notwendige Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen,
–
Panik in der Bevölkerung zu verhindern,
–
illegalen Handel zu bekämpfen, der im Falle schwerer Gefahren entstehen könnte,
–
die vorrangig zu isolierenden Orte zu bestimmen,
–
die vorrangig zu impfenden Bevölkerungsgruppen zu erfassen,
–
eine gerechte Verteilung von Produkten zur Bekämpfung der Seuche an alle zu gewährleisten,
D. in der Erwägung, dass die Überwachung von Influenzainfektionen bei Tieren, insbesondere bei Vogelpopulationen, wichtig und nach Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist,
E. in der Erwägung, dass Virostatika die tragende Säule der medizinischen Prävention und Intervention sind bis Impfstoffe zur Verfügung stehen,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union einen logistischen und finanziellen Beitrag zur Entwicklung von Impfstoffen leisten muss,
G. in der Erwägung, dass die Kommunikation mit und unter den nationalen Einrichtungen, die für die Gesundheitsaufsicht, Risikobewertung und -überwachung zuständig sind, wichtig ist,
H. in der Erwägung, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit durch Informationskampagnen geschärft werden sollte, und in der Erwägung, dass es auch wichtig ist, ergänzende Reformen in verwandten Bereichen durchzuführen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die ärmsten Menschen und Haushalte abzuschwächen,
I. in der Erwägung, dass die Mitteilungen für die Öffentlichkeit dem aktuellen Wissensstand der Medizin entsprechen und die Empfehlungen für die Prävention und Bekämpfung von Epidemieausbrüchen, die an die Bevölkerung gerichtet werden, wissenschaftlich belegt sowie allgemein verständlich und umsetzbar sein müssen,
J. in der Erwägung, dass seit 2003 eine erhebliche Anzahl von infiziertem Geflügel weltweit verendet ist oder vernichtet wurde, womit die kommerzielle Geflügelerzeugung und insbesondere die Existenzfähigkeit kleiner und mittlerer Geflügelzuchtbetriebe gefährdet wurde,
K. in der Erwägung, dass jede Pandemie die einzelnen Mitgliedstaaten wahrscheinlich auf unterschiedliche Weise treffen wird,
L. in der Erwägung, dass das Problem der Vogelgrippe-Infektionen ein weltweites Problem ist, das in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) angegangen werden muss,
M. in der Erwägung, dass die Gewährung angemessener finanzieller und technischer Unterstützung für die betroffenen oder gefährdeten Entwicklungsländer und insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen einer langfristigen strategischen Partnerschaft entscheidend sein wird, um die von der Vogelgrippe ausgehenden weltweiten Gefahren für Finanzen, Handel und Sicherheit zu bekämpfen,
1. begrüßt die oben genannten Mitteilungen der Kommission sowie die Bewertungen der nationalen Influenzapandemie-Pläne, die derzeit vom Europäischen Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Kommission und dem WHO-Regionalbüro für Europa durchgeführt werden;
2. betont, dass einer der wichtigsten Aspekte des richtigen Umgangs mit dem Problem einer möglichen Vogelgrippe-Pandemie beim Menschen darin besteht, dass die richtigen, wissenschaftlich bewiesenen Informationen über Arzneimittel, Impfstoffe, natürliche Resistenz gegen die Krankheit sowie zuverlässige epidemiologische Daten zur Verfügung stehen;
3. begrüßt die Arbeit des ECDC im Bereich der Ermittlung und Bewertung der mit der Influenza verbundenen Gefahren und der Bereitstellung von Informationen darüber sowie seine Zusage, die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, den Ausbruch einer Pandemie zu verhüten; betont, dass für die Tätigkeit des ECDC ausreichende Finanzmittel gewährleistet werden sollten;
4. betont, dass die Kommission eine starke koordinierende Rolle zwischen den Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten hinsichtlich der Bereitschaftsplanung mit Blick auf eine Pandemie in der Europäischen Union spielen muss und dass sie die Kapazitäten des ECDC zur Ermittlung der wichtigsten Gesundheitsmaßnahmen, die im Falle einer Pandemie getroffen werden müssen, verstärken sollte;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die einschlägigen Bemerkungen, Berichte und vor Ort durchgeführten Untersuchungen des ECDC zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten, die Verzögerungen bei der Planung für die Bekämpfung der Pandemie aufweisen, ihre Pläne ergänzen und verbessern, da die Art des Risikos die vollständige Bereitschaft aller Mitgliedstaaten erfordert;
6. ist der Auffassung, dass die Kommission in der Lage sein muss, beim Ausbruch einer Influenzapandemie in der Europäischen Union oder in angrenzenden Staaten innerhalb von 24 Stunden Krisenmaßnahmen wie Quarantäne- und Desinfektionsmaßnahmen auf Flughäfen bei Flügen aus bestimmten Regionen und Reisebeschränkungen zu treffen;
7. vertritt die Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten ein starkes politisches Engagement für eine Bereitschaftsplanung, die Aufstockung der Ressourcen, den Ausbau der Forschungstätigkeit, die Klärung komplexer rechtlicher und ethischer Fragen sowie für die Entwicklung gemeinsamer Lösungen und eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig ist;
8. ist der Ansicht, dass ein Aktionsplan speziell für die europäischen Institutionen für den Fall aufgestellt werden sollte, dass durch Reisebeschränkungen internationale Tagungen wie die des Rates und des Parlaments verhindert werden;
9. weist nachdrücklich darauf hin, dass rasche und entscheidende Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Vogelgrippe zu bekämpfen und damit eine Pandemie beim Menschen zu verhindern, und zwar zunächst hinsichtlich der Tiergesundheit, da dies die wichtigste Gefahrenquelle ist, und dass außerdem wesentliche Maßnahmen, einschließlich einer umfassenden Einschätzung der Krankenhausbettenkapazität in den Mitgliedstaaten, zur Vorbereitung auf eine mögliche Pandemie beim Menschen getroffen werden müssen, damit gegebenenfalls Mittel zu ihrer Bekämpfung zur Verfügung stehen; ist der Ansicht, dass besonders darauf geachtet werden sollte, die Kapazitäten für die Herstellung von Impfstoffen und Virostatika für eine Pandemie in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene aufzustocken und die Infrastruktur im Bereich der Tiergesundheit und der Gesundheit der Bevölkerung auszubauen; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in diesem Zusammenhang einen logistischen und finanziellen Beitrag zur Entwicklung von Impfstoffen leisten muss;
10. weist darauf hin, dass Simulationsübungen im Hinblick auf eine Influenzapandemie unerlässlich sind, um die Effizienz der nationalen Influenzapandemie-Pläne der einzelnen Mitgliedstaaten zu testen, und dass diese Simulationsübungen regelmäßig vorsorglich durchgeführt werden sollten, auch wenn keine Pandemie aufgetreten ist; betont, dass die Ergebnisse dieser Übungen und die daraus gezogenen Lehren wichtig für die Bemühungen zur Verbesserung der Pläne und ihrer Interoperabilität sein werden;
11. betont, dass diese Simulationsübungen auf entlegene Regionen und auf ländliche Gebiete ausgedehnt werden sollten;
12. verweist darauf, dass es notwendig ist, umfassende Szenarien zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vogelgrippe-A-Viren (H5N1) zu erarbeiten und einzuführen;
13. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Überwachungssysteme, die Frühmelde- und -warnsysteme, die Datenanalyse und die Epidemiologie für Krankheiten von Tieren und Menschen verstärkt werden müssen, um die frühzeitige Erkennung und Ermittlung von Infektionen bei Vögeln und bei Menschen und die rasche Durchführung von wirksamen Gegenmaßnahmen zu ermöglichen;
14. betont, dass gleichzeitig eine rasche Einschätzung der unmittelbaren sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Vogelgrippe sowie der Entschädigungsfragen und der damit verbundenen Anreize erforderlich ist;
15. begrüßt es, dass sich die Mitgliedstaaten, die Kommission und das ECDC unmissverständlich zu Transparenz und Informationsaustausch verpflichtet haben, und betont, dass ein rascher Austausch von Informationen und von biologischen Proben, die in Verdachtsfällen oder in bestätigten Fällen bei Menschen und Tieren entnommen werden, wichtig ist, um eine angemessene und umfassende Bereitschafts- und Reaktionsplanung zu erleichtern; fordert die Verstärkung der Zusammenarbeit der Referenzlabors zur schnelleren Bestimmung der Viren und zur kontinuierlichen Überwachung möglicher Mutationen;
16. fordert die Kommission, das ECDC und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ein System für den fortlaufenden Informationsaustausch untereinander und mit den betroffenen Ländern einzuführen und damit zur Entwicklung bewährter Verfahren beizutragen;
17. weist darauf hin, dass die Kommunikationsstrategien auf nationaler und europäischer Ebene nach dem Beispiel des ECDC verbessert werden sollten und die Veröffentlichung regelmäßiger Berichte im Internet, die Verwendung von E-Mails oder Websites mit beschränktem Zugang für Fachkreise und die Medien einschließen sollten;
18. betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten prüfen sollten, wie sie ihre Bürger am besten ansprechen können, damit die Informationen die gesamte Bevölkerung erreichen, einschließlich älterer Menschen, Jugendlicher, Analphabeten oder Menschen, die keinen Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln haben;
19. betont, wie wichtig Schulungen und richtige Aufklärung in Krisenfällen sind, und dass geeignete Leitlinien erlassen werden müssen, die nicht nur die Einhaltung der Hygienevorschriften, sondern auch Informationen zu Bereichen wie Mobilität, Verkehr und Beschäftigung umfassen;
20. fordert die europäischen Aufsichtsbehörden auf, zuverlässige Informationen über die Pandemiegefahr vorzulegen;
21. erkennt an, dass eine mögliche Lösung für eine verstärkte Kommunikation mit den für die Gesundheitsaufsicht zuständigen nationalen Einrichtungen darin besteht, ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Koordinierung der Risikobewertung und -überwachung zu entwickeln, das vom ECDC betrieben wird;
22. betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ausreichende Finanzmittel bereitstellen sollten, um die Bevölkerung mit sachdienlicheren, verständlicheren und konkreteren Informationen zu versorgen und damit das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen;
23. fordert eine gut strukturierte und fachübergreifende Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen für den Bereich der menschlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, Fachleuten für Virologie, Epidemiologie, Pathologie und Landwirtschaft sowie Kommunikationsexperten und Experten für die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in Politik auf globaler Ebene; schlägt daher die Schaffung einer europäischen Task Force "Influenza" unter der Koordinierung der Kommission vor, in der das Europäische Parlament vertreten ist und in deren Rahmen alle oben genannten Fachkenntnisse auf europäischer Ebene gebündelt werden; weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Task Force mit Vertretern der europäischen Impfstoff- und Virostatika-Hersteller zusammenarbeiten sollte;
24. fordert nachdrücklich, dass umgehend europäische Forschungs- und Entwicklungsprogramme über neu entstehende Krankheiten eingeleitet werden, die auf eine raschere und zuverlässige Entwicklung von Virostatika, Antibiotika und Impfstoffen abzielen;
25. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Planung und Bewertung der nationalen Pandemie-Bereitschaftspläne sektorübergreifend und unter Einbeziehung aller einschlägigen Ministerien und Betroffenen erfolgen müssen; betont, wie wichtig es ist, Vorbestellungen von Impfstoffen vorzunehmen;
26. weist die zuständigen europäischen Stellen und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Antibiotika-Vorräte zur Behandlung von Grippekomplikationen zusammengelegt werden sollten;
27. betont, dass das bestehende Überwachungsnetz, dessen Errichtung von der Gemeinschaft kofinanziert wurde (das Europäische Influenza-Überwachungssystem, EISS), eine gute Grundlage für die Durchführung dieser wichtigen Aufgabe bietet, dass es jedoch weiter ausgebaut und unterstützt werden muss, ebenso wie das Netz von Labors in der Gemeinschaft, die sich mit der Influenza befassen;
28. betont, dass die Planung im Hinblick auf die Beschaffung und den Einsatz von Pandemieimpfstoffen in den meisten Ländern unterentwickelt ist und dass daher Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Planung nach den Empfehlungen der WHO weiterzuentwickeln, indem die Kommission beauftragt wird, Impfstoffe zu bestellen und einen Gemeinschaftsvorrat anzulegen;
29. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Impfstoffherstellern die Fortschritte im Hinblick auf einen Ausbau der Kapazitäten für die Herstellung von Impfstoffen und eine gerechte Versorgung im Falle einer Pandemie zu bewerten und zusammen mit den Mitgliedstaaten Haftungsfragen und die Einführung eines europäischen Verfahrens für eine gerechte Verteilung von Pandemieimpfstoffen, mit dem von den Mitgliedstaaten getroffene vertragliche Vereinbarungen nicht verletzt werden, anzugehen;
30. ist der Ansicht, dass die Kommission darauf hinwirken sollte, dass bei einem Ausbruch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten genügend Virostatika und Impfstoffe für die Personen, die dem Virus ausgesetzt sind, verfügbar sind;
31. unterstreicht die Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) bei der Feststellung der Anwendung und der Wirksamkeit von Virostatika und Pandemieimpfstoffen sowie ihre Rolle bei der Ermittlung bzw. Untersuchung von Nebenwirkungen oder Berichten über Aversionen gegen die Einnahme von Medikamenten; fordert diesbezüglich die rasche Einführung des Verfahrens der vorbehaltlich besonderer Bedingungen erteilten Genehmigung, wie es in Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur(2) vorgesehen ist;
32. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bestellungen von Impfstoffen für die saisonale Grippe gemäß den Empfehlungen der WHO zu erhöhen, um die pharmazeutische Industrie beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die Herstellung von Grippeimpfstoffen zu unterstützen und so den erheblichen Anstieg der Nachfrage, den eine Influenzapandemie mit sich bringen würde, zu bewältigen;
33. fordert die Europäische Union auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um über ausreichende Vorräte an Virostatika zu verfügen und ein System von Zwangslizenzen für Virostatika-Hersteller einzuführen, um die massenhafte Herstellung dieser Virostatika sicherzustellen; wünscht, dass die Länder eine potenzielle Versorgung von 25 bis 30 % der Bevölkerung mit verfügbaren Virostatika vorsehen;
34. betont, dass die umfassende, genaue und praktische Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz von entscheidender Bedeutung ist, um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere in Gruppen mit hohem Infektionsrisiko, zu gewährleisten; betont, dass die Arbeitgeber ihre im Gemeinschaftsrecht festgelegten spezifischen Verpflichtungen (z. B. Risikovermeidung, Risikoabschätzung, Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen) gemäß der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(3) übernehmen müssen;
35. weist darauf hin, dass sich politisches und wissenschaftliches Engagement in der Bereitstellung von Humanressourcen und Finanzmitteln und der Förderung von Forschung und Entwicklung niederschlagen sollte, um neue, rasche Möglichkeiten der Herstellung antiviraler Medikamente und Impfstoffe zu fördern, die den erhöhten Bedarf im Fall einer Pandemie, vor allem in Bezug auf die Bekämpfung neuer Virusstämme, in hohem Maße decken;
36. begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen zu Krisenfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor drohenden gesundheitlichen Gefahren, einschließlich der Übernahme der Kosten für Impfstoffe und für die Bereitstellung von Medizinprodukten, medizinischer Ausrüstung und Infrastruktur;
37. weist darauf hin, dass im Siebten Forschungsrahmenprogramm ausreichende Mittel zur Förderung von Vorhaben, die sich auf die verschiedenen Aspekte einer Influenzapandemie und anderer Epidemien erstrecken, einschließlich gemeinsamer Forschungsarbeiten mit pharmazeutischen Unternehmen über Zell- und DNA-Impfstoffe, vorgesehen werden sollten;
38. begrüßt es, dass die Kommission Drittländern 80 Millionen EUR zur Bekämpfung der Influenza sowie weitere 20 Millionen EUR für Forschungszwecke aus dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm zugesagt hat, womit sich die gesamte Zusage der Kommission auf 100 Millionen EUR beläuft;
39. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich für einen kohärenteren internationalen Rahmen im Anschluss an die Geberkonferenz von Peking einzusetzen, der über Krisenmanagement hinausgeht und sich mit Fragen des Aufbaus einer besseren Infrastruktur für Tiergesundheit in den Entwicklungsländern sowie der Förderung der Erforschung von Tierarzneimitteln, die sowohl in Industrie- als auch in Entwicklungsländern genutzt werden können, befasst;
40. fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie das ungehinderte Funktionieren wichtiger Dienstleistungen wie Märkte, Banken, Krankenhäuser usw. im Pandemiefall gewährleistet werden kann;
41. weist nachdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit den derzeit von der Vogelgrippe betroffenen asiatischen und afrikanischen Ländern ausreichende finanzielle Unterstützung gewährt werden muss, um deren Kapazitäten zur Überwachung und Bekämpfung der Seuche zu verbessern;
42. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen und solange die Gefahr einer Pandemie besteht, einen Bericht zu den epidemiologischen Entwicklungen der Vogelgrippepandemie, zu den neuen wissenschaftlichen Ergebnissen im Bereich der Arzneimittel und Impfstoffe sowie zum Grad der Bereitschaft in der Union und den Mitgliedstaaten vorzulegen;
43. weist darauf hin, dass die Europäische Union einen berechtigten Grund hat, den bereits betroffenen Ländern technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere zur weltweiten Sensibilisierung und zu einem weltweiten Gesamtplan beizutragen, der auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene koordiniert und mit einem geeigneten Fahr- und Zeitplan versehen wird und von internationalen und regionalen Organisationen sowie den nationalen Regierungen gebilligt werden muss;
44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eng mit den Nachbarstaaten und dem WHO-Regionalbüro für Europa zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Überwachungs- und Notfallsysteme der Nachbarstaaten voll entwickelt und effizient eingesetzt werden;
45. wünscht, dass die Europäische Union in den internationalen Einrichtungen darauf hinwirkt, dass der WHO eine echte Befugnis zur Untersuchung und Überwachung von Tierseuchen und Pandemien in allen Ländern der Welt eingeräumt wird;
46. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der WHO zu übermitteln.