Entschließung des Europäischen Parlaments zu Tunesien
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage der Menschenrechte in Tunesien, insbesondere diejenigen vom 29. September 2005(1) und 15. Dezember 2005(2),
– unter Hinweis auf das am 1. März 1998 in Kraft getretene Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits(3),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 "Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung" (KOM(2003)0294),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 "10. Jahrestag der Partnerschaft Europa-Mittelmeer: Ein Arbeitsprogramm für die Herausforderungen der nächsten fünf Jahre" (KOM(2005)0139),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2004 "Europäische Nachbarschaftspolitik" (KOM(2004)0373) und ihren am 4. Juli 2005 in Kraft getretenen Aktionsplan EU-Tunesien,
– unter Hinweis auf die im Juni 2004 verabschiedeten Leitlinien des Rates zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des amtierenden Ratsvorsitzes und der Kommission in der Debatte vom 13. Dezember 2005 über die Menschenrechte in Tunesien,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu den Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union(4),
– unter Hinweis auf die zwischen September 2005 und Mai 2006 vom amtierenden Ratsvorsitz der Europäischen Union unternommenen Schritte in Bezug auf die Menschenrechte in Tunesien,
– unter Hinweis darauf, dass Tunesien am 1. April 2006 den Vorsitz in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) übernommen hat,
– unter Hinweis auf die Sitzung des Politischen Ausschusses der PVEM vom 7. Juni 2006,
– unter Hinweis auf die Wahl Tunesiens in den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Menschenrechte ein wesentliches Element der Beziehungen der Europäischen Union zu Tunesien sind gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens EU-Tunesien und des Aktionsplans der Europäischen Nachbarschaftspolitik,
B. diesbezüglich in der Erwägung, dass Tunesien sich in diesem Aktionsplan verpflichtet hat, die Demokratie und die Achtung der Grundfreiheiten gemäß den internationalen Übereinkünften zu fördern, und dass die Umsetzung dieser Verpflichtungen ein grundlegendes Element der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien ist,
C. in Erwägung der drei von der Kommission gegenüber der tunesischen Regierung erhobenen Forderungen, nämlich unverzügliche Freigabe der für Projekte der Zivilgesellschaft zugewiesenen europäischen Mittel, Umsetzung des Programms zur Reform der Justiz und Einsetzung eines Unterausschusses für Menschenrechte,
D. mit der Feststellung, dass das einzige von der Kommission erzielte Ergebnis der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung für die Reform der Justiz ist,
E. in der Erwägung, dass das in dieser Vereinbarung vorgesehene Gesetz zur Einrichtung einer Hochschule für Anwälte Anfang Mai 2006 vom tunesischen Parlament verabschiedet wurde, ohne dass die Ergebnisse der Konsultationen mit der Anwaltskammer berücksichtigt wurden, und mit der Feststellung, dass der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit der Richter und Anwälte immer noch keine Einladung seitens der tunesischen Regierung erhalten hat,
F. besorgt über das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga, der am 27. und 28. Mai 2006 stattfinden sollte, sowie den Einsatz von Gewalt und Gewaltakten gegen Menschenrechtsverteidiger und internationale Beobachter;
G. unter Hinweis darauf, dass die Tunesische Menschenrechtsliga die erste arabische und afrikanische Menschenrechtsliga und einer der Grundpfeiler der unabhängigen Zivilgesellschaft in Tunesien ist,
H. in der Erwägung, dass die Lage der Rechte und Freiheiten in Tunesien nach wie vor besorgniserregend ist und dass die bisher von Rat und Kommission unternommenen Schritte offensichtlich nur begrenzte Wirkung zeigen,
I. in der Erwägung, dass Tunesien seit dem 1. April 2006 den Vorsitz in der PVEM innehat und dass dies eine große Verantwortung dieses Landes für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer beinhaltet,
J. unter Hinweis auf die Rolle, die Tunesien bei der Entwicklung eines von Frieden, Wohlstand und Demokratie geprägten euro-mediterranen Raumes spielt;
1. weist darauf hin, dass Tunesien und die Europäische Union seit 1998 durch ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen verbunden sind, das in Artikel 2 eine Menschenrechtsklausel beinhaltet, die ein wesentliches Element dieses Abkommen ist;
2. bedauert, dass die Lage bezüglich der Freiheiten und Menschenrechte in Tunesien nach wie vor besorgniserregend ist, und fordert die tunesische Regierung auf, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen;
3. erwartet von der tunesischen Regierung eine Erklärung für das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga und den gegenüber tunesischen Menschenrechtsverteidigern sowie tunesischen Richtern und Staatsanwälten begangenen Gewaltakten;
4. fordert den amtierenden Ratsvorsitz auf, eine öffentliche Erklärung für das Verbot des Kongresses der Tunesischen Menschenrechtsliga und zu den gegenüber Menschenrechtsverteidigern sowie tunesischen Richtern und Staatsanwälten begangenen Gewaltakten;
5. wiederholt seine Forderung an den Rat und die Kommission, eine Sitzung des Assoziierungsrates einzuberufen, um über die Menschenrechtslage in Tunesien zu diskutieren;
6. fordert den Rat und die Kommission diesbezüglich auf, gegenüber der tunesischen Regierung rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die für die Projekte der Zivilgesellschaft zugewiesenen europäischen Mittel freigegeben werden und der Anwalt Mohammed Abbou freigelassen wird; fordert, dass in Tunesien die Tätigkeit der Menschenrechtsverteidiger gemäß den Leitlinien der Europäischen Union auf diesem Gebiet uneingeschränkt gewährleistet wird;
7. fordert die Kommission auf, alles daran zu setzen, damit das Projekt zur Unterstützung der Justizreform die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt und die Handlungsfreiheit der Richter und Staatsanwälte gewährleistet; fordert die tunesische Regierung gleichzeitig auf, den Besuch des UN-Sonderberichterstatters für die Unabhängigkeit der Richter und Anwälte zu akzeptieren;
8. vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der laufenden Reformen als eine Priorität der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Tunesien betrachtet werden und ein grundlegendes Element der harmonischen Entwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Tunesien sein muss;
9. wünscht, dass die Arbeiten der PVEM durch eine bessere Zusammenarbeit des tunesischen Vorsitzes bezüglich der Achtung der Menschenrechte erleichtert werden, und erwartet spürbare Verbesserungen in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf die nächste Vollversammlung der PVEM;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament von Tunesien sowie dem Präsidium der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft zu übermitteln.