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Verfahren : 2006/2587(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

B6-0330/2006

Aussprachen :

PV 14/06/2006 - 9
CRE 14/06/2006 - 9

Abstimmungen :

PV 15/06/2006 - 9.10
CRE 15/06/2006 - 9.10

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0273

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 52k
Donnerstag, 15. Juni 2006 - Straßburg
Zunahme rassistischer und homophober Gewalttaten in Europa
P6_TA(2006)0273B6-0332/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Zunahme rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die die Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verbieten, insbesondere das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die beide von allen Mitgliedstaaten und von einer großen Zahl von Drittstaaten unterzeichnet wurden,

–   unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 7 und 29 des EU-Vertrags und Artikel 13 des EG-Vertrags, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und auf europäischer Ebene die Grundlage für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung bilden,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

–   unter Hinweis auf die Aktivitäten der Europäischen Union zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophopie und insbesondere die Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1) und 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) sowie auf den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie, Minderheitenschutz, Antidiskriminierungspolitik und zur Lage der Roma in der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie und Romafeindlichkeit nicht rational begründet sind und manchmal mit sozialer Marginalisierung, Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit sowie mit der Weigerung, Unterschiede in unseren Gesellschaften als Bereicherung zu verstehen, verbunden sind,

B.   in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten zu durch rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Hass motivierten Gewaltakten und/oder Tötungen gekommen ist, während innerhalb und außerhalb der Europäischen Union weitere direkte und indirekte Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie fortbestehen,

C.   in der Erwägung, dass die russischen Behörden unter Verstoß gegen das durch die EMRK garantierte Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration den für den 27. Mai 2006 in Moskau geplanten Marsch von Schwulen, Lesbierinnen, Bisexuellen und Transsexuellen für Gleichheit und Toleranz verboten haben, und dass politische und religiöse Stellen in die Verunglimpfung der Teilnehmer verwickelt waren und zu Gewaltakten aufgehetzt und sich anschließend daran beteiligt haben,

D.   in der Erwägung, dass politische Führungspersönlichkeiten auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene die Verantwortung dafür tragen, ein gutes Beispiel zu geben, indem sie Toleranz, Verständnis, gegenseitige Achtung und friedliches Zusammenleben fördern,

E.   in der Erwägung, dass einige politische Parteien, einschließlich derjenigen, die in einigen Ländern an der Macht sind oder auf lokaler Ebene gut vertreten sind, Fragen rassistischer, ethnischer, nationaler und religiöser Intoleranz sowie Intoleranz gegenüber Homosexuellen bewusst in den Mittelpunkt ihres Programms gestellt und zugelassen haben, dass führende Politiker sich einer Sprache bedienen, die zu Rassenhass und anderen Formen des Hasses aufwiegelt und den Extremismus in der Gesellschaft schürt,

F.   in der Erwägung, dass von Seiten eines Mitglieds einer polnischen Regierungspartei im Zusammenhang mit einer in Warschau geplanten Parade für die Rechte von Homosexuellen zu offener Gewalt gegen Homosexuelle aufgefordert wurde,

G.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen gegen politische Parteien vorgesehen haben, die Programme und Aktivitäten fördern, die den durch die EMRK garantierten Werten zuwiderlaufen, unter anderem die Entziehung öffentlicher Gelder,

H.   in der Erwägung, dass es während Fußballspielen zu bedauerlichen und gravierenden rassistischen Übergriffen kommt und dass ähnliche Vorfälle auch während der derzeitigen Weltmeisterschaft befürchtet werden,

I.   in der Erwägung, dass die Bildung insbesondere auf der Primarstufe einen entscheidenden von der Basis ausgehenden Politikbereich zur Bekämpfung rassistischer Einstellungen und Vorurteile im späteren Leben darstellt, sowie in der Erwägung, dass politische Entscheidungsträger einer guten sozialen und ethnischen Mischung im staatlichen Primarunterricht gebührende Aufmerksamkeit schenken sollten,

J.   in der Erwägung, dass die Medien eine wichtige und entscheidende Rolle bei der Wahrnehmung rassistisch motivierter Gewalt in der Öffentlichkeit spielen und in einigen Mitgliedstaaten zu einer einseitigen und voreingenommenen Darstellung der Gewalt neigen und damit Verantwortung für die Verbreitung von Fehlinformationen über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit tragen,

K.   in der Erwägung, dass eine Vielzahl von Internet-Homepages als Hauptquelle der Informationen über rassistische Gruppen und Gruppen, die zu Hass anstiften, Anlass zu der Sorge gibt, wie diesem Problem entgegengewirkt werden kann, ohne gegen die freie Meinungsäußerung zu verstoßen,

L.   in der Erwägung, dass Polizei und Justiz in den Mitgliedstaaten eine wesentliche Rolle für die Verfolgung und Verhütung rassistisch motivierter Gewalt spielen, dass sie es jedoch mitunter versäumen, die Bürger vor rassistisch motivierter Gewalt zu schützen und Extremisten von solchen Verbrechen abzuschrecken, wobei die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang prüfen sollten, ob ihr Polizei- und Justizsystem unter "institutionellem Rassismus" leidet, und in der Erwägung, dass sich in einigen Ländern polizeiliche Gewalt speziell gegen ethnische Minderheiten, Rassenminderheiten und sexuelle Minderheiten richtet und deren Recht auf Versammlungsfreiheit unmittelbar verletzt,

M.   in der Erwägung, dass es an statistischen Daten über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie in den Mitgliedstaaten sowie insbesondere über damit verbundene Gewalt und Diskriminierung mangelt,

N.   in der Erwägung, dass der Rat nach fünfjährigen Verhandlungen den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit immer noch nicht angenommen hat, weshalb die Kommission angedroht hat, diesen Vorschlag zurückzuziehen, sowie in der Erwägung, dass dieses Instrument ein nützliches Mittel gewesen wäre, um gegen diejenigen, die durch Rassenhass motivierte Verbrechen begehen, vorzugehen und sie zu bestrafen,

O.   in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten – Deutschland, Luxemburg, Österreich und Finnland – wegen ihres Versäumnisses, die Anforderungen der Richtlinie 2000/43/EG zu erfüllen, vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zitiert wurden,

1.   bedauert, dass der Rat den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit nicht angenommen hat, und fordert den künftigen finnischen Ratsvorsitz nachdrücklich auf, die diesbezüglichen Arbeiten wieder aufzunehmen, und ersucht den Rat, eine Einigung zu erzielen, durch die dieser Beschluss ausdrücklich auf gegen Homosexuelle gerichtete, antisemitische, islamfeindliche und andere Arten von Straftaten ausgedehnt wird, die durch Phobie oder Hass bedingt sind, denen ethnische Herkunft, Rasse, sexuelle Ausrichtung, Religion oder andere irrationale Gründe zugrunde liegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die strafrechtlichen Maßnahmen zur Angleichung der Strafen für derartige Straftaten in der gesamten EU zu verstärken; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Antidiskriminierungsrichtlinien wirksam umzusetzen und fordert die Kommission eindringlich auf, die Mitgliedstaaten, die dies unterlassen, vor den Gerichtshof zu bringen und bis Mitte 2007 Vorschläge für neue Rechtsinstrumente vorzulegen, die alle in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Diskriminierungsgründe umfassen und den gleichen Geltungsbereich wie die Richtlinie 2000/43/EG haben;

2.   verurteilt nachdrücklich alle rassistischen und durch Hass motivierten Übergriffe, fordert alle einzelstaatlichen Behörden mit Nachdruck auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die dafür Verantwortlichen zu bestrafen und das Klima der Straflosigkeit im Zusammenhang mit solchen Übergriffen zu bekämpfen; bekundet seine Solidarität mit allen Opfern solcher Übergriffe und mit ihren Familien, darunter:

   den vorsätzlichen Mord an einer schwarzen Frau malischer Staatsangehörigkeit und des belgischen Kindes, dessen Kindermädchen sie war, der am 12. Mai 2006 in Antwerpen von einem jungen belgischen Rechtsextremisten begangen wurde, der wenige Augenblicke zuvor eine Frau türkischer Abstammung bei dem Versuch, sie umzubringen, schwer verletzt hatte;
   die Ermordung eines 16-jährigen Jungen im Januar 2006 und eines 17-jährigen Jungen im April 2006 in Brüssel und äußert seine Empörung darüber, wie in einigen Medien über diese Morde berichtet wurde, was bisweilen zur unbegründeten Kriminalisierung ganzer Gemeinschaften in den Augen der breiten Öffentlichkeit geführt hat;
   die Entführung, Folterung und Ermordung von Ilan Halimi im Februar 2006 in Frankreich durch eine Bande von 22 Personen unterschiedlicher Herkunft, und ist tief besorgt über den antisemitischen Hintergrund dieses Verbrechens;
   die Ermordung von Chaïb Zehaf im März 2006 in Frankreich aufgrund seiner ethnischen Herkunft;
   den brutalen Überfall auf einen deutschen Staatsbürger äthiopischer Abstammung, Kevin K., in dem Dorf Pömmelte in Sachsen-Anhalt am 9. Januar 2006, insbesondere wegen des rassistischen Beweggrunds;
   die entsetzliche Folterung und Ermordung von Gisberta, einer in der portugiesischen Stadt Oporto lebenden Transsexuellen, im Februar 2006 durch eine Gruppe von Jugendlichen und Kindern;
   den Angriff auf Michael Schudrich, den Oberrabbiner von Polen, in Warschau sowie die Erklärungen eines Führungsmitglieds der Liga der Polnischen Familien, das im Vorfeld des Marsches für Toleranz und Gleichheit zu Gewalt gegen Schwule, Lesbierinnen, Bisexuelle und Transsexuelle aufgerufen hat;
   den tätlichen Angriff, den am 8. April 2006 Fernando Ujiguilete, ein Portugiese von guineanischer Herkunft, in der Ortschaft Castellar del Vallès, Spanien, erlitt. Wegen des tätlichen Angriffs, der rassistische Beweggründe hatte, wurde Ujiguilete für mehrere Tage ins Krankenhaus eingeliefert,
   die Zunahme von tätlichen Angriffen und rassistischen Parolen und Sprechchören in den Fußballstadien durch Fußballfans mit neonazistischer Ideologie;

3.   begrüßt es, dass an den Massendemonstrationen in Antwerpen und Paris, mit denen das Entsetzen der Bevölkerung über die genannten Vorfälle und die Unterstützung der Öffentlichkeit für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus zum Ausdruck gebracht wurden, Tausende von Menschen teilgenommen haben; begrüßt auch die Demonstrationen für Toleranz in Polen und insbesondere den freundlichen Empfang der "Gay-Pride"-Parade 2006 in Warschau;

4.   ist ernsthaft besorgt über den allgemeinen Anstieg rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Intoleranz sowie von Intoleranz gegenüber Homosexuellen in Polen, der teilweise auch durch religiöse Stellen wie Radio Maria geschürt wird, das auch vom Vatikan wegen seiner antisemitischen Ansichten kritisiert wurde; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, um ihre Sorge zum Ausdruck zu bringen und insbesondere die Frage der Regierungsbeteiligung der Liga der Polnischen Familien anzusprechen, deren Führer zu Hass und Gewalt auffordern; erinnert Polen an seine Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der Verträge, insbesondere von Artikel 6 des EU-Vertrags, und weist auf mögliche Sanktionen im Falle von Verstößen hin; fordert die polnische Regierung in diesem Zusammenhang eindringlich auf, die Abschaffung des Amtes eines Generalbevollmächtigten für Gleichstellungsfragen zu überdenken; ersucht die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, eine Untersuchung des entstehenden Klimas der rassistischen und fremdenfeindlichen Intoleranz und der Intoleranz gegenüber Homosexuellen in Polen durchzuführen und fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Maßnahmen und Erklärungen des polnischen Bildungsministers mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar sind;

5.   verurteilt scharf die Entscheidung der russischen Behörden, die erste Gay Pride in Moskau am 27. Mai 2006 zu verbieten, und verurteilt auch, dass sie nicht in der Lage waren, für die Sicherheit und Unversehrtheit von friedlichen Demonstranten und Menschenrechtsaktivisten zu sorgen, und erinnert die russischen Behörden daran, dass die Versammlungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das durch Artikel 31 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert wird; bringt seine tiefe Besorgnis über die Rolle zum Ausdruck, die russische Politiker und religiöse Organisationen bei der Anstiftung zu Gewalt und Hass gegen Lesbierinnen, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle gespielt haben; hofft, dass ähnliche Vorfälle in Zukunft unterbleiben, und ermutigt die russischen Behörden, die Gay-Pride-Parade im Jahr 2007 zu gestatten und die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten;

6.   ist zutiefst enttäuscht darüber, dass führende Politiker der Europäischen Union diese Frage beim Gipfeltreffen EU-Russland am 26. Mai 2006 nicht angesprochen haben;

7.   ist ebenso enttäuscht darüber, dass beim Treffen von Präsident Barroso und der Kommissionsmitglieder Frattini und Spidla mit den religiösen Führern Europas am 30. Mai 2006 verabsäumt wurde, die aktive Teilnahme russisch-orthodoxer Priester an dem gewalttätigen Aufmarsch von Homosexuellengegnern und Neonazis am 27. Mai 2006 in Moskau zu verurteilen;

8.   bringt sein Erstaunen und seine Sorge über die Reaktion des Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf die Vorfälle in Moskau zum Ausdruck, der Russland zu seiner Menschenrechtsbilanz gratulierte, anstatt die Verletzung grundlegender Menschenrechte am 27. Mai 2006 zu verurteilen;

9.   fordert die Vertreter der Europäischen Union beim bevorstehenden G8-Gipfel auf, die Frage der Menschenrechte und insbesondere das Recht auf friedliche Demonstrationen umgehend gegenüber Russland zur Sprache zu bringen;

10.   fordert die Organe der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und alle demokratischen Parteien Europas auf, alle Formen der Intoleranz und der Anstachelung zu Rassenhass sowie alle Formen der Schikanierung oder rassistischen Gewalt zu verurteilen;

11.   bedauert, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten eine zunehmende Unterstützung für extremistische Parteien und Gruppen mit eindeutig fremdenfeindlichen, rassistischen, antisemitischen und gegen Homosexuelle gerichteten Zielsetzungen zu verzeichnen ist, von denen einige vor kurzem in Polen an die Regierung gekommen sind, und unterstreicht, dass dieses Problem an der Wurzel angepackt werden muss, nämlich der sozialen Marginalisierung, Ausgrenzung und der Arbeitslosigkeit;

12.   fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mindestens die Möglichkeit vorzusehen, den politischen Parteien, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführt sind, nicht beachten, öffentliche Gelder zu entziehen, und ersucht die Staaten, in denen diese Möglichkeit bereits besteht, dies unverzüglich zu tun;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Kampagnen und Projekte auf allen Ebenen und in allen Sektoren, insbesondere in den Medien und in Schulen, einzuleiten, um kulturelle Vielfalt als eine Form der Bereicherung und der wirtschaftlichen Dynamik, die Gleichbehandlung der Geschlechter, die Bekämpfung von Diskriminierung, die Toleranz, den Dialog und die Integration, beispielsweise im Rahmen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) und des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs (2008), zu fördern;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung von Rassismus, Sexismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie sowohl in ihren Beziehungen untereinander als auch in ihren bilateralen Beziehungen zu Drittländern gebührende Beachtung zu schenken;

15.   fordert die Kommission auf, die Entwicklung einer Antidiskriminierungspolitik neben ihrer Gestalt annehmenden Integrationspolitik fortzusetzen; vertritt die Auffassung, dass Gleichheit nur erreicht werden kann, wenn Integrationsmaßnahmen und anderen nicht legislativen Maßnahmen wie der Förderung von Interaktion und Partizipation gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden;

16.   unterstreicht, dass Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Verbindung mit der derzeitigen Weltmeisterschaft in Deutschland unterstützt werden müssen, und fordert die Behörden auf, die für rassistische Akte Verantwortlichen genau zu überwachen, zu verfolgen und zu verurteilen;

17.   erinnert daran, dass fundierte und klare Definitionen und Statistiken über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und insbesondere über damit verbundene Gewalt erforderlich sind, um dieses Problem wirksam bekämpfen zu können, wie bereits im Jahresbericht der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit für 2005 betont wurde, worin auf den Mangel an statistischen Daten über rassistisch motivierte Gewalt in Italien, Portugal und Griechenland hingewiesen wurde;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Regierung der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.
(3) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.

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