Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 16. März 2006 - Straßburg
Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit ***I
 Garantiert traditionelle Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln *
 Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel *
 Strategiepapier 2005 zur Erweiterung
 62.Sitzung der UN-Menschenrechtskommission in Genf
 Vorbereitungen für die COP-MOP-Tagung über die biologische Vielfalt und die biologische Sicherheit (Curitiba, Brasilien)
 Menschenrechte in Moldau und insbesondere in Transnistrien
 Kasachstan
 Straflosigkeit in Afrika, insbesondere im Fall Hissène Habré

Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit ***I
PDF 489kWORD 131k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Bereich Gesundheit (KOM(2005)0115 – C6-0097/2005 – 2005/0042A(COD))
P6_TA(2006)0093A6-0030/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0115)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0097/2005),

–   unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005, den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) aufzuteilen und ihn sowohl an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als auch an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Ausarbeitung von zwei getrennten Berichten zu überweisen,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0030/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. März 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ..../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007 - 2013)

P6_TC1-COD(2005)0042A


(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, die Gesundheit zu fördern und zu verbessern, Krankheiten zu verhüten und einzudämmen und potenziellen Bedrohungen der Gesundheit zu begegnen. Sie muss der Besorgnis und den Erwartungen der Öffentlichkeit in kohärenter und koordinierter Weise Rechnung tragen. Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die einen zusätzlichen Nutzen gegenüber den diesbezüglichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten bringen, einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Bürger leisten.

(2)  Bei der Festlegung und Durchführung aller gemeinschaftlichen Strategien und Maßnahmen sollte ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet sein. Gemäß Artikel 152 des Vertrags ist die Gemeinschaft aufgerufen, selbst aktiv zu werden, indem sie unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen trifft, die von einzelnen Mitgliedstaaten nicht getroffen werden können, und indem sie die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen koordiniert. Die Gemeinschaft wahrt uneingeschränkt das Vorrecht der Mitgliedstaaten bei der Organisation des Gesundheitswesens und der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung.

(3)  Neben ihrer Verpflichtung zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit ihrer Bürger sollte die Gemeinschaft auch ethische Werte achten, um nicht gegen die bestehenden Verhaltenskodexe zu verstoßen.

(4)  Das Gesundheitswesen zeichnet sich einerseits durch sein erhebliches Potenzial für Wachstum, Innovation und Dynamik aus sowie, andererseits, durch die Herausforderungen in Bezug auf die finanzielle und soziale Nachhaltigkeit sowie die Effizienz der Gesundheitsversorgungssysteme, unter anderem infolge der steigenden Lebenserwartung und des medizinischen Fortschritts.

(5)  Das Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008(5)) war das erste integrierte europäische Gemeinschaftsprogramm in diesem Bereich und hat bereits eine Reihe wichtiger Entwicklungen und Verbesserungen bewirkt.

(6)  Es gibt eine Reihe erheblicher grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen mit einer möglichen weltweiten Dimension, und neue Gefahren treten auf, die weitere Maßnahmen der Gemeinschaft erforderlich machen. Die Gemeinschaft sollte erhebliche grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen vorrangig angehen. Zur Überwachung, Frühwarnung und Abwehr von schweren Gesundheitsbedrohungen muss die Gemeinschaft in der Lage sein, koordiniert und effizient zu reagieren.

(7)  Dem Gesundheitsbericht 2005 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Europa zufolge sind die wichtigsten Ursachen für krankheitsbedingte Belastungen (nach behinderungsangepassten Lebensjahren – "DALY"-Wert) in der Region Europa nicht übertragbare Krankheiten (77 % der Gesamtzahl), Verletzungen und Vergiftungen durch äußere Ursachen (14 %) und übertragbare Krankheiten (9 %). 34 % des DALY-Wertes in der Region Europa sind auf sieben Erkrankungsformen zurückzuführen, nämlich ischämische Herzerkrankungen, unipolare depressive Störungen, Hirngefäßerkrankungen, durch Alkoholkonsum bedingte Störungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankungen, Lungenkrebs und Verletzungen durch Unfälle im Straßenverkehr. 60 % des DALY-Werts sind auf sieben Risikofaktoren zurückzuführen, nämlich Tabak, Alkohol, zu hoher Blutdruck, zu hohe Cholesterinwerte, Übergewicht, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse und Bewegungsmangel. Zudem stellen übertragbare Krankheiten wie HIV/Aids, Grippe, Tuberkulose und Malaria eine zunehmende Gefahr für die Gesundheit aller Menschen in Europa dar. Eine wichtige Aufgabe des Programms wäre die verbesserte Ermittlung der wichtigsten Gesundheitsprobleme in der Gemeinschaft.

(8)  Die von der WHO für die Region Europa ermittelten acht wichtigsten Todesursachen infolge nicht übertragbarer Krankheiten sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neuropsychiatrische Störungen, Krebs, Erkrankungen des Verdauungsapparats, Erkrankungen der Atemwege, Störungen der Sinnesorgane, Skelettmuskelerkrankungen sowie Diabetes mellitus. Zudem geht aus einer kürzlich durchgeführten Studie auf der Basis eines von der WHO zugrunde gelegten Krankheitsmodells hervor, dass die Sterblichkeit auf Grund von Diabetes wahrscheinlich sehr viel höher ist, als aus früheren globalen Schätzungen anhand der Totenscheine hervorgeht, da Diabetiker meistens an Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Nierenkrankheiten sterben.

(9)  Es bedarf einer holistischen und pluralistischen Sicht der öffentlichen Gesundheit, weswegen ergänzende und alternative Medizin in die Maßnahmen aufgenommen werden sollte, die durch das Programm unterstützt werden.

(10)  Diabetes und Übergewicht stellen ernste Bedrohungen für die Bürger der Europäischen Union dar, weshalb das Programm auch auf diese wichtigen Fragen eingehen sollte, unter anderem durch die Erhebung und Analyse relevanter Daten.

(11)  Ein erheblicher Anteil aller Krebserkrankungen ließe sich vermeiden. Es bedarf fortgesetzter Anstrengungen, damit das Wissen über Krebsvorbeugung und - kontrolle verstärkt und schneller in Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit umgesetzt wird.

(12)  Mikrobielle Resistenz gegen Antibiotika und Krankenhausinfektionen stellen in Europa eine zunehmende Gesundheitsgefahr dar. Die unzureichende Forschungstätigkeit im Hinblick auf neue Antibiotika sowie die Sicherstellung, dass derzeit vorhandene Antibiotika vernünftig eingesetzt werden, sind dringende Anliegen. Deshalb ist die Erhebung und Analyse relevanter Daten wichtig.

(13)  Es ist wichtig, die Rolle des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zu stärken, um die Auswirkungen übertragbarer Krankheiten zentral gesteuert zu beschränken.

(14)  Es sind anhaltende Anstrengungen erforderlich, um die Ziele und Vorgaben zu erreichen, die die Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereits aufgestellt hat. Daher ist ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2007 - 2013), im folgenden "das Programm", gemäß diesem Beschluss festzulegen, das den Beschluss Nr. 1786/2002/EG ersetzt, der daher aufgehoben werden sollte.

(15)  Das Programm baut auf der Struktur, den Mechanismen und den Tätigkeiten des vorherigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003–2008) auf, wobei neue Ziele einbezogen und Erfahrungen und Wissen genutzt werden, die im Rahmen der Aktionen und Maßnahmen zu dessen Umsetzung gewonnen wurden. Das Programm trägt zum Erreichen eines hohen Niveaus an körperlicher und geistiger Gesundheit und zu mehr Gleichheit in Gesundheitsfragen in der gesamten Gemeinschaft bei, indem die Maßnahmen auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Vorbeugung gegen Krankheiten und Gesundheitsstörungen beim Menschen und die Beseitigung der Ursachen für Gesundheitsgefährdungen mit dem Ziel ausgerichtet werden, Krankheitsanfälligkeit und vorzeitige Todesfälle zu bekämpfen, wobei Geschlecht, ethnische Herkunft und Alter berücksichtigt werden.

(16)  Das Programm wird Nachdruck auf die Verbesserung der Gesundheit und die Förderung einer gesunden Lebensweise von Kindern und Jugendlichen legen.

(17)  Das Programm dürfte dazu beitragen, die Ziele hinsichtlich des Schutzes der Bürger vor gesundheitlichen Risiken und Bedrohungen zu verwirklichen, einschließlich jener, über die der Einzelne keine Kontrolle hat, wie etwa Arzneimittelabhängigkeit, und ihnen helfen, ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit zu erreichen, den Zugang der Bürger zu Informationen über diese Risiken und Bedrohungen zu erweitern und es ihnen dadurch besser zu ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die ihren individuellen Interessen am besten entsprechen.

(18)  Das Programm sollte die Berücksichtigung gesundheitspolitischer Zielstellungen in allen Politikbereichen und Maßnahmen der Gemeinschaft fördern.

(19)  Die Erhöhung der Zahl der zu erwartenden gesunden Lebensjahre ("Healthy Life Years (HLY)-Indikator"), d. h. der behinderungsfreien Lebenserwartung, durch die Verhütung von Krankheiten und die Förderung des Alterns bei guter Gesundheit ist wichtig für das Wohlergehen der Unionsbürger und trägt dazu bei, die Herausforderungen des Lissabon - Prozesses im Hinblick auf die Wissensgesellschaft und die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu meistern, die durch steigende Kosten für das Gesundheitswesen und die Systeme der sozialen Sicherheit belastet werden.

(20)  Die Erweiterung der Europäischen Union gibt zusätzlichen Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Ungleichheiten beim Gesundheitszustand innerhalb der Europäischen Union; diese Besorgnis wird durch die nächsten Erweiterungen wahrscheinlich noch verstärkt werden. Deshalb sollte diese Frage eine der Prioritäten des Programms darstellen.

(21)  Das Programm sollte dazu beitragen, die Ursachen für die Ungleichheiten beim Gesundheitszustand festzustellen, und unter anderem den Austausch bewährter Verfahren fördern, um dieses Problem anzugehen.

(22)  Es müssen systematisch vergleichbare Daten erhoben, ausgewertet und analysiert werden, um eine effiziente Überwachung des Gesundheitsstatus in der Europäischen Union zu ermöglichen. Dies würde es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Öffentlichkeit besser zu informieren und zur Gewährleistung eines hohen Niveaus des Schutzes der menschlichen Gesundheit angemessene Strategien, Maßnahmen und Aktionen zu erarbeiten. Die Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen sollten auf die Kompatibilität und die Interoperabilität der Systeme und der Netze zum Austausch der Informationen und Daten über die Entwicklung im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgerichtet sein. Das Geschlecht, das Alter sowie die ethnische Herkunft sind wichtige gesundheitsrelevante Faktoren. Deshalb sollten die diesbezüglichen Daten entsprechend ausgewertet werden.

(23)  Bei der Erfassung der Daten sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

(24)  Am zweckmäßigsten ist es, bewährte Verfahren zu übernehmen, da die Förderung des Gesundheitsschutzes, die Gesundheitsvorsorge sowie die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen anhand ihrer Effizienz und Effektivität und nicht nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemessen werden sollten. Daher müssen unbedingt Leitlinien und Indikatoren aufgestellt und der Austausch bewährter Verfahren organisiert werden.

(25)  Es ist wichtig, bewährte Verfahren und modernste Behandlungsmethoden bei der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen zu fördern, um eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands zu vermeiden, und Referenzzentren für bestimmte Leiden zu schaffen. Ferner müssen vernünftige Alternativen, die aus sozialen, ethischen oder sonstigen individuellen Gründen vorzuziehen sind, gefördert werden.

(26)  Die Maßnahmen, die zur Verhütung von Verletzungen zu ergreifen sind, umfassen die Erhebung von Daten, die Bestimmung von Faktoren, die zu Verletzungen führen, und die Verbreitung einschlägiger Informationen.

(27)  Das Programm sollte zur Erhebung von Daten und zur Förderung geeigneter Politiken im Bereich der Patientenmobilität sowie der Mobilität der Angehörigen der Gesundheitsberufe beitragen. Es sollte die Weiterentwicklung des europäischen e-Health-Raums und insbesondere der europäischen Krankenversicherungskarte fördern, indem diesbezügliche europäische Initiativen in die übrigen EU-Politikbereiche einbezogen werden, wobei strenge Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites aufzustellen sind.

(28)  Die Förderung von Anwendungen der Telemedizin kann zur Patientenmobilität und zur medizinischen Heimversorgung beitragen, was zu einer Entlastung im Bereich der Primärversorgung führt und die Belastungen durch Krankheiten und Verletzungen senkt.

(29)  Die Umweltverschmutzung stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und einen Anlass zu beträchtlicher Sorge für die Unionsbürger dar. Besondere Maßnahmen sollten sich auf Kinder und andere Gruppen konzentrieren, die besonders durch Umweltrisiken gefährdet sind. Das Programm sollte eine Ergänzung der Maßnahmen darstellen, die im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010(6) ergriffen wurden.

(30)  Das Programm sollte auch geschlechtsspezifische Krankheiten (z.B. Brust- und Prostatakrebs, Osteoporose) berücksichtigen.

(31)  Das Programm sollte dazu beitragen, dass Vorurteile auf Grund des Alters oder des Geschlechts einer Person bei der klinischen Behandlung von Patienten, in den Systemen der Gesundheitsfürsorge sowie in Forschung und Verwaltung überwunden werden.

(32)  Gesundheitsrelevante Faktoren, die zur sinkenden Geburtenrate in Europa beitragen, sollten ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.

(33)  Das Vorsorgeprinzip und die Risikobewertung sind Schlüsselfaktoren für den Schutz der menschlichen Gesundheit und sollten deshalb verstärkt in andere Strategien und Tätigkeiten der Gemeinschaft einbezogen werden.

(34)  Um ein hohes Maß an Koordination zwischen den Maßnahmen und Initiativen zu gewährleisten, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Programms ergriffen werden, ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die Effizienz bestehender und künftiger Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu stärken.

(35)  Bei der Umsetzung des Programms sollte die Beteiligung nationaler, regionaler und lokaler Stellen auf der geeigneten Ebene, je nachdem, wie die nationalen Systeme gestaltet sind, berücksichtigt werden.

(36)  Ein zentraler Aspekt des Ziels, die Gesundheitspolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollen gemeinsame Maßnahmen mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen durchgeführt werden und andere Gemeinschaftsfonds und -programme wie z. B. die Forschungs-Rahmenprogramme der Gemeinschaft und ihre Ergebnisse, die Strukturfonds, der Kohäsionsfonds, der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und das Statistikprogramm der Gemeinschaft genutzt werden. Ferner ist zu gewährleisten, dass dabei Gesundheitsbelange stets einbezogen werden.

(37)  Die Investitionen der Europäischen Union in die Gesundheit und in gesundheitsbezogene Vorhaben müssen erhöht werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Verbesserung der Gesundheit als vorrangiges Ziel in ihren nationalen Programmen festlegen. Es bedarf einer besseren Aufklärung über die Möglichkeiten von EU-Finanzierungen im Gesundheitsbereich. Der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanzierung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds muss gefördert werden.

(38)  Auch Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netzwerke spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der öffentlichen Gesundheit und der Vertretung der Bürgerinteressen im Rahmen der Gesundheitspolitik in der Gemeinschaft. Sie benötigen Beiträge der Gemeinschaft, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Die Förderkriterien und die Bestimmungen über die finanzielle Transparenz von Nichtregierungsorganisatonen und spezialisierten Netzwerken, die für eine Unterstützung der Gemeinschaft in Frage kommen, sind in diesem Beschluss festzulegen. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(39)  Die Durchführung des Programms sollte die Einbeziehung der Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004(7) errichtet wurde, umfasen sowie eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten, das mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004(8) errichtet wurde. Die Kommission sollte dem Europäischen Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Krankheiten alle Informationen und Daten übermitteln, die im Rahmen des Programms erhoben wurden und für die Tätigkeit dieses Zentrums von Bedeutung sind.

(40)  Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) unter Berücksichtigung des Transparenz-Erfordernisses und Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen Programmzielen erlassen werden.

(41)  Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden "EFTA/EWR-Länder" genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen. Dabei sollte potenziellen Bedrohungen der Gesundheit, die ihren Ursprung in anderen Ländern haben und sich in der Gemeinschaft auswirken könnten, besonders Rechnung getragen werden.

(42)  Gefördert werden sollten, als Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele, angemessene Beziehungen zu Drittländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, insbesondere mit den Nachbarländern der Europäischen Union; zu berücksichtigen sind dabei alle spezifischen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Dazu kann es gehören, dass Drittländer in Bereichen gemeinsamer Interessen ergänzende Maßnahmen zu den vom Programm finanzierten voranbringen, ohne dass damit eine finanzielle Beteiligung im Rahmen dieses Programms verbunden ist.

(43)  Um die Effektivität und Effizienz der gesundheitspolitischen Aktionen auf Gemeinschafts- und internationaler Ebene zu maximieren, ist der Ausbau der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, u. a. der WHO, sowie mit dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zweckdienlich.

(44)  Die Fortschritte bei der Verwirklichung der gesundheitspolitischen Ziele im Rahmen des Programms müssen erfasst und bewertet werden, um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken. Die durchgeführten Maßnahmen sollten kontinuierlich überwacht und regelmäßig bewertet werden; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen.

(45)  Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip und dem dort genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird die Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, wie etwa der öffentlichen Gesundheit, nur tätig, sofern und soweit das Ziel der betreffenden Maßnahmen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist. Die Ziele des Programms können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden, weil die Faktoren, die die Gesundheit beeinflussen, komplex sind, länderübergreifenden Charakter haben und die Mitgliedstaaten keine vollständige Kontrolle über sie besitzen; deshalb sollte das Programm die Aktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen. Das Programm kann einen beträchtlichen zusätzlichen Beitrag zur Förderung der Gesundheit und der Gesundheitssysteme in der Gemeinschaft leisten, indem es Strukturen und Programme unterstützt, die durch einen erleichterten Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie durch die Bereitstellung einer Grundlage für eine gemeinsame Analyse der gesundheitsrelevanten Faktoren die Fähigkeiten von Einzelnen, Behörden, Verbänden, Organisationen und Körperschaften im Gesundheitsbereich steigern. Zudem kann das Programm zusätzlichen Nutzen bringen in Fällen grenzüberschreitender Gesundheitsrisiken wie ansteckender Krankheiten, Umweltverschmutzung oder Lebensmittelkontaminierung, soweit für diese gemeinsame Strategien und Maßnahmen erforderlich sind, die dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie den gesundheitsbezogenen wirtschaftlichen Interessen der Bürger dienen und die finanzielle Belastung, denen die europäischen Bürger als Patienten ausgesetzt sind, abfedern.

(46)  Nach Maßgabe des Artikel 2 des Vertrags, in dem der Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen verankert ist, sowie von dessen Artikel 3 Absatz 2, der vorsieht, dass die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten einschließlich der Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus darauf hinwirkt, Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu beseitigen und deren Gleichstellung zu fördern, unterstützen alle Ziele und Maßnahmen des Programms das bessere Verständnis und die Anerkennung der spezifischen Bedürfnisse und Sichtweisen von Männern und Frauen in Bezug auf die Gesundheit.

(47)  Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem Aktionsprogramm, das das erste Programm ersetzt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des zweiten Programms

Mit diesem Beschluss wird das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit, nachstehend "das Programm" genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Artikel 2

Zielvorgaben

(1)  Das Programm soll die Politik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ergänzen,unterstützen und einen Mehrwert bringen sowie zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit, zur Verhütung von menschlichen Erkrankungen, Krankheiten und Verletzungen und zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit beitragen.

(2)  Mit den Maßnahmen und Instrumenten gemäß dem Anhang Anhang zu diesem Beschluss sollen folgende Ziele verwirklicht werden:

   a) Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen;
   b) Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen;
   c) Beitrag zur Senkung der Inzidenz, Krankheitsanfälligkeit und Sterblichkeit bei schweren Krankheiten und Verletzungen;
   d) Beitrag zur Entwicklung effektiverer und effizienterer Gesundheitssysteme und
   e) Verbesserung des Informations- und Wissensstandes im Interesse der Weiterentwicklung der öffentlichen Gesundheit sowie Beitrag zur durchgängigen Berücksichtigung gesundheitspolitischer Ziele in anderen Politikbereichen.

(3)  Darüber hinaus trägt das Programm zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

   a) Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und - aktionen durch die Förderung eines zahlreiche Aspekte berücksichtigenden Herangehens an das Thema Gesundheit;
   b) Angehen jeglicher Ungleichheiten sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheit, damit alle Unionsbürger Zugang zur Gesundheitsbetreuung auf vergleichbarem Niveau haben, unabhängig von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Bildung oder Wohnort;
   c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter Artikel 152 des Vertrags fallen, Stärkung der Selbstbestimmung der Bürger durch Förderung der Patientenmobilität und Verbesserung der Transparenz zwischen den Gesundheitssystemen der verschiedenen Länder.

Artikel 3

Durchführungsmethoden

(1)  Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden und Finanzierungsmöglichkeiten genutzt, die nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden; dazu gehören insbesondere:

   a) direkte oder indirekte Durchführung seitens der Kommission auf zentralisierter Grundlage;
   b) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

(2)  Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft folgende Sätze nicht überschreiten:

   a) 60 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Gesundheit ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen.
   b) 75 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung oder eines spezialisierten Netzwerkes, das nicht staatlich ist, keinen Erwerbszweck verfolgt, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängig ist, in mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten vertreten ist und dessen wichtigste Ziele und Tätigkeiten die Verhütung von menschlichen Erkrankungen sowie die Förderung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft betrifft, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Gesundheitsinteressen auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist. Die Bewerber legen der Kommission eine vollständige und aktualisierte Aufstellung ihrer Mitglieder, ihrer internen Bestimmungen und ihrer Finanzierungsquellen vor. Im Falle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit überschreitet die Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht 95 % der anfallenden Kosten. Kriterien für die Bewertung außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit werden im Voraus im jährlichen Arbeitsplan nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt und veröffentlicht. Die Verlängerung der Finanzhilfe für Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Netzwerke kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

Die Kommission sollte generell darum bemüht sein, dass die Kernfinanzierung auf Zweijahresbasis im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung gewährt wird. Gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10) begründet eine solche Rahmenvereinbarung eine langfristige Zusammenarbeit zwischen dem Empfänger und der Kommission, darf aber zwei Jahre nicht überschreiten.

(3)  Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen. Die Finanzhilfe kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer keinen Erwerbszweck verfolgenden Stelle gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde. Diese Finanzhilfen der Gemeinschaft sollten anhand der von der europäischen Arzneimittelagentur im September 2005 festgelegten Kriterien für Patienten- und Verbraucherverbände gewährt werden.

(4)  Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch in Form einer Pauschale gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen angemessen ist. Für solche Finanzhilfen gelten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Prozentsatzgrenzen nicht. Das Kriterium für die Auswahl, Überwachung und Bewertung solcher Maßnahmen ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4

Durchführung des Programms

(1)  Die Kommission sorgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 für die Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen des Programms und gewährleistet seine harmonische und ausgewogene Entwicklung.

(2)  Um die Umsetzung zu erleichtern, gewährleistet die Kommission die Koordinierung und gegebenenfalls Einbeziehung der Netze für die Gesundheitsüberwachung und für die schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren.

(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen, um einen effizienten Ablauf des Programms sicherzustellen und auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Mechanismen zur Erreichung der Programmziele zu entwickeln. Sie stellen sicher, dass geeignete Informationen über die im Rahmen des Programms geförderten Aktionen bereitgestellt werden und dass die größtmögliche Beteiligung an Aktionen erzielt wird, die von lokalen und regionalen Behörden und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden müssen.

(4)  Die Kommission gewährleistet, dass alle Aktivitäten der Datenerfassung, Verarbeitung und Weitergabe sich innerhalb des Gesamtkonzepts der "Offenen Methode der Koordinierung im Gesundheitsbereich" bewegen.

(5)  Die Kommission bemüht sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten um Vergleichbarkeit der Daten und Informationen und um Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme und Netze für den Austausch der Daten und Informationen im Gesundheitsbereich.

(6)  Zur Erreichung der Ziele des Programms gewährleistet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderliche Kooperation und Verständigung mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

(7)  Bei der Durchführung des Programms stellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingehalten und gegebenenfalls Mechanismen eingeführt werden, die die Vertraulichkeit und die Sicherheit dieser Daten gewährleisten.

(8)  Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Übergang zwischen den zu den Prioritäten des vorliegenden Programms beitragenden Aktionen sicher, die im Rahmen des ersten Programms aufgrund des in Artikel 12 genannten Beschlusses durchgeführt werden, und den Aktionen, die im Rahmen des vorliegenden Programms durchzuführen sind.

Artikel 5

Gemeinsame Strategien und Aktionen

(1)  Zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus hinsichtlich der menschlichen Gesundheit bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -tätigkeiten sowie zur besseren Einbeziehung gesundheitspolitischer Aspekte in andere Politikbereiche können die Ziele dieses Programms in Form gemeinsamer Strategien und gemeinsamer Aktionen verfolgt werden, indem eine Verknüpfung mit entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds erfolgt.

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass das Programm optimal mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, -aktionen und -fonds verknüpft wird. Insbesondere durch die Zusammenarbeit mit dem 7. Rahmenprogramm im Bereich der Forschung(11) sollen die Auswirkungen des Programms verstärkt werden.

Artikel 6

Finanzierung

(1)  Der vorläufige Finanzrahmen für die Durchführung des Programms beträgt 1 500 Mio. EUR für den Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007.

(2)  Die Gesamtverwaltungsausgaben für das Programm, einschließlich der internen und Verwaltungsausgaben für die Exekutivagentur, sollten im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und sind von der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Legislativorgane abhängig.

(3)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(4)  Die Kommission stellt sicher, dass die finanziellen Bestimmungen zur Finanzierung des Programms den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12) entsprechen.

(5)  Der Zugang zu Finanzbeiträgen wird durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die vorzulegenden Unterlagen und durch die Einrichtung einer Datenbank für die Einreichung von Bewerbungen erleichtert.

Artikel 7

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

   a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel,
   b) die Modalitäten, Kriterien, Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und Verfahren für die Auswahl und Finanzierung der Aktionen des Programms,
   c) die Modalitäten für die Koordinierung, die Übermittlung, den Austausch und die Verbreitung von Informationen sowie im Hinblick auf das geistige Eigentum und die Speicherung von Daten im Zusammenhang mit den Aktionen und Maßnahmen gemäß dem Anhang,
   d) die Modalitäten für die Durchführung der gemeinsamen Aktionen gemäß Artikel 5,
   e) die Modalitäten für die Bewertung des Programms gemäß Artikel 11.

(2)  Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Verfahren etwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind.

Artikel 9

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

   a) den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
   b) Drittländern, insbesondere europäischen Nachbarstaaten, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten und beitretenden Ländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere der WHO, gefördert.

Artikel 11

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)  Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Unterstützung von Sachverständigen die Durchführung der Programmaktionen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem Ausschuss Bericht. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer wichtigsten Ergebnisse.

(2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

   a) drei Jahre nach Annahme des Programms einen externen und unabhängigen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Programms; der Bericht soll es insbesondere ermöglichen, die Auswirkungen der Maßnahmen in allen Ländern zu bewerten; der Bericht enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Schlussfolgerungen und Bemerkungen der Kommission;
   b) spätestens vier Jahre nach Annahme des Programms eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
   c) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 einen detaillierten externen und unabhängigen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms, der die Umsetzung des Programms und seine Ergebnisse umfasst und nach Abschluss der Umsetzung zu erstellen ist.

(3)  Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre beginnend ab der Annahme des Programms auf der Grundlage aller Daten und Indikatoren einen Bericht über den Gesundheitszustand in der Europäischen Union, der auch eine qualitative und quantitative Analyse umfasst.

(4)  Die Kommission macht die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für deren Verbreitung.

Artikel 12

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1786/2002/EG wird aufgehoben.

Artikel 13

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission wird die nötigen Maßnahmen erlassen, um den Übergang zwischen den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen.

Artikel 14

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

AKTIONEN UND FÖRDERMASSNAHMEN

Ziel 1: Schutz der Bürger vor Gesundheitsbedrohungen

1.1.  Ausbau der Überwachung und Bekämpfung von Gesundheitsgefahren

   1.1.1. Verbesserung der Kapazitäten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Förderung der weiteren Umsetzung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten(13); unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;
   1.1.2. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention, Informationsaustausch und Reaktion in Bezug auf Bedrohungen durch nicht übertragbare Krankheiten;
   1.1. 3. Informationsaustausch über Strategien und Entwicklung gemeinsamer Strategien zur Gewinnung verlässlicher Informationen über Gesundheitsgefahren, die von physikalischen, chemischen oder biologischen Quellen ausgehen und deren absichtliche Freisetzung sowie gegebenenfalls Entwicklung und Anwendung gemeinschaftlicher Verfahren und Mechanismen in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;
   1.1. 4. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Labors zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Labordiagnostik auf Krankheitserreger in der gesamten Gemeinschaft; dies umfasst auch eine Reihe Gemeinschaftlichers Referenzlaboratorien für Krankheitserreger, die eine verstärkte Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene erfordern;
   1.1.5. Entwicklung neuer und verbesserter Präventions-, Impf- und Immunisierungskonzepte, Partnerschaften, Instrumente und Impfstatusüberwachung;

1.1.6.  Überwachung der Antibiotikaresistenz von Mikroben sowie der Krankenhausinfektionen und Entwicklung von Strategien zu ihrer Prävention und Bekämpfung;

   1.1.7. Einrichtung und Betrieb von Vigilanznetzen und Meldesystemen für ernste Zwischenfälle bei der Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwendung von Substanzen menschlichen Ursprungs;

1.1.8.  Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention von Krankheiten und Verletzungen bei sozial isolierten Personen und zur Sensibilisierung von Migranten in Gesundheitsfragen;

1.1.9.  Ermutigung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung wirklich unabhängiger Stellen für die Arzneimittelkontrolle zur Überwachung der Anwendung und Auswirkungen aller neuen Arzneimittel ab dem Zeitpunkt ihrer Zulassung;

   1.1.10. Fachliche Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

1.2.  Schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefahren durch

   1.2.1. Erarbeitung von Risikomanagement-Verfahren für Gesundheitsnotfälle, einschließlich gegenseitiger Hilfsmaßnahmen bei Pandemien, und Ausbau der Möglichkeiten zur koordinierten Reaktion auf solche Notfälle;
   1.2.2. Entwicklung und Aufrechterhaltung der Kapazitäten zur Einschätzung und Berücksichtigung der Bedürfnisse und Lücken der Bereitschaftsplanung und Reaktionsfähigkeit sowie zur raschen und verlässlichen Kommunikation und Konsultation über Gegenmaßnahmen;
   1.2.3. Entwicklung von Risikokommunikationsstrategien und Instrumenten zur Information und Anleitung der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Verbesserung der Sensibilisierung und der Interaktion zwischen den betroffenen Akteuren;

1.2.4.   Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Konzipierung, Erprobung, Bewertung und Überarbeitung von allgemeinen und spezifischen Katastrophenschutzplänen für das Gesundheitswesen und ihrer Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sowie Durchführung von Übungen und Tests;

   1.2.5. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Prüfung und Verbesserung der Verfügbarkeit und Adäquatheit von bzw. des Zugangs zu Einrichtungen (z. B. Labors) und technischer Ausstattung (Detektoren usw.) sowie Einsatzbereitschaft, Spitzenkapazität und Infrastruktur des Gesundheitssektors im Hinblick auf rasche Gegenmaßnahmen;
   1.2.6. Entwicklung von Strategien und Mechanismen zur Bewertung des Bedarfs an bzw. der Förderung von Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die in Notfällen rasch zum Einsatz gelangen können, sowie Schaffung von Mechanismen und Verfahren zur Bereitstellung dieser Kapazitäten an Länder und internationale Organisationen, die diese anfordern;
   1.2.7. Festlegung und Bereithaltung eines geschulten und ständig bereiten Kernteams von Gesundheitsexperten, das weltweit rasch in den von größeren gesundheitlichen Krisenfällen betroffenen Gebieten zusammen mit mobilen Laboratorien, Schutzausrüstung, und Isolationseinrichtungen eingesetzt werden kann.

Ziel 2: Förderung von Strategien, die zu einem gesünderen Lebensstil führen

2.  Gesundheitsförderung durch Berücksichtigung gesundheitsrelevanter Faktoren

Die Aktionen tragen bei zur Vorbereitung, Entwicklung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen betreffend gesundheitsrelevante Faktoren; dabei geht es um

   2. 1. Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit Sucht, u. a. Abhängigkeit von Tabak, Alkohol, Arzneimittel, illegalen Drogen und anderen Suchtstoffen;
   2.2. Faktoren einer gesünderen Lebensführung im Hinblick auf eine Verbesserung der Gesundheit von Kindern;
   2.3. durch die Lebensführung bedingte Gesundheitsfaktoren, insbesondere Ernährung und körperliche Bewegung, Sexual- und Reproduktionsgesundheit sowie geistige Gesundheit;
   2.4. Gesundheitsrelevante Faktoren im Hinblick auf Verletzungen;
   2.5. sozioökonomische Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Ungleichheiten im Gesundheitsbereich und auf Auswirkungen sozioökonomischer Faktoren auf die Gesundheit sowie der diskriminierung von besonders gefährdeten Gruppen;
   2.6. Ermittlung der Ursachen von gesundheitlichen Ungleichheiten, die sich auf die Prävention und die optimale Gesundheitsversorgung auswirken, wobei die gesundheitlichen Ungleichheiten in den neuen Mitgliedstaaten besonders zu berücksichtigen sind;
   2.7. umweltbedingte Gesundheitsfaktoren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen umweltbedingter Faktoren auf die Gesundheit, einschließlich der Innenraumluftqualität und der Exposition gegenüber toxischen Chemikalien wie karzinogenen, mutagenen, reprotoxischen und allergenen Stoffen;
   2.8. Untersuchung genetischer Faktoren sowie individueller und biologischer Faktoren für schwere Krankheiten und Entwicklung von Präventionsstrategien, einschließlich des genetischen Screenings, wobei allerdings die Möglichkeit auszuschließen ist, dass diese Daten für Zwecke der Beschäftigung, Versicherungen oder der eugenischen oder Familienplanung benutzt werden können;
   2.9. Qualität, Effizienz und Kostenwirksamkeit der Maßnahmen im Gesundheitswesen;
   2.10. Entwicklung von Strategien und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Behinderungen, wo dies möglich ist, sowie zur Verbesserung der Gesundheit von Menschen mit Behinderungen;
   2.11. Unterstützung der Entwicklung von Bildungseinheiten zu Ernährungsfragen für Eltern und Kinder, und zwar mit Maßnahmen, die auch bildungsferne Schichten erreichen;
   2.12. Förderung von Strategien für die Gesundheitsförderung und die Prävention von Krankheiten im Unternehmen;
   2.13. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Diagnose und Therapie bei älteren Menschen;
   2.14. geschlechts- und altersspezifische Gesundheitsaspekte;
   2.15. Unterstützung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Schulungsmaßnahmen und Entwicklung von Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit den Prioritäten, wie in den vorausgehenden Abschnitten dargelegt;
   2.16. fachliche Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften.

Ziel 3: Beitrag zur Senkung der Inzidenz, Krankheitsanfälligkeit und Sterblichkeit bei schweren Krankheiten und Verletzungen

3.  Prävention von Krankheiten und Verletzungen

Abgestimmt auf die Arbeiten im Zusammenhang mit Faktoren fördert das Programm

   3.1. die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit schweren Krankheiten, die im Hinblick auf die dadurch bedingte Gesamtbelastung und auf die Hauptursachen für den Verlust potenzieller Lebensjahre sowie Erwerbsbeschränkungen für die Gemeinschaft von besonderer Bedeutung sind, wobei durch die Maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber den einzelstaatlichen Bemühungen ein wesentlicher zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann;
  3.2. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Rehabilitation, insbesondere im Falle schwerer Krankheiten durch

Dementsprechend wird die Kommission während der Laufzeit dieses Programms Vorschläge für Empfehlungen des Rates zur Prävention, Diagnose und Eindämmung von schweren Krankheiten vorlegen;
   Betonung der Primärprävention (mit der das Entstehen von Krankheitsrisiken in den kommenden Generationen vermieden werden soll);
   Entwicklung der Primärprävention bei asymptomatischen Erwachsenen, einschließlich Massenprävention und Hochrisikostrategien;
   Ermittlung vorbildlicher Verfahren und Entwicklung von Leitlinien und Empfehlungen (unter besonderer Betonung von Strategien für den Abbau der Kluft zwischen Leitlinien, Empfehlungen und Praxis), u. a. zu Sekundärprävention, Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung;
   Förderung und Entwicklung von Risikobewertungsinstrumenten; und
   Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede und der Bevölkerungsalterung;
   3.3. die Vorbereitung von Strategien und Maßnahmen zur Immunisierung und Impfung sowie Empfehlungen für ihre Durchführung;
   3.4. den Austausch von Wissen und vorbildlichen Verfahren sowie die Koordination von Strategien zur Förderung des psychischen Wohlergehens und zur Prävention psychischer Erkrankungen;
   3.5. die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen der gesundheitlichen Ungleichheiten;
   3.6. die Förderung bewährter Verfahren für die Behandlung von Krankheiten und Verletzungen, mit denen eine weitere Verschlechterung des Gesundheitsszustands verhindert werden soll;
   3.7. die Förderung der Telemedizin mit dem Ziel der Vernetzung von Gesundheitsdienstleistungen sowie der Erleichterung der Patientenmobilität und des Zugangs zur Hauspflege, vor allem für alte, behinderte oder isoliert lebende Menschen;
   3.8. die Erarbeitung und Durchführung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen auf der Grundlage von gesundheitsrelevanten Faktoren im Hinblick auf Verletzungen;
   3.9. die Entwicklung bewährter Verfahren und Leitlinien im Hinblick auf Verletzungen auf der Grundlage der Auswertung der erfassten Daten;
   3.10. die Unterstützung von Wissensaustausch, Schulungsmaßnahmen und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit den betreffenden Krankheiten und der Verhütung von Verletzungen;
   3.11. die Ermittlung von Wissenslücken im Hinblick auf die Bekämpfung schwerer Krankheiten und Schaffung von Anreizen für Forschungsarbeiten im Rahmen der EU-Forschungsprogramme.

Ziel 4: Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Gesundheitssysteme

4.  Erzielung von Synergien zwischen nationalen Gesundheitssystemen durch

4.1.  Erleichterung der Bereitstellung und Inanspruchnahme grenzübergreifender Gesundheitsleistungen durch Kooperation der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Komplementarität ihrer Gesundheitsdienstleistungen in Grenzgebieten und der Patientenmobilität, einschließlich unter anderem:

   Sammeln und Austausch von Informationen als Voraussetzung für die gemeinsame Nutzung von Kapazitäten und die Inanspruchnahme grenzübergreifender Versorgung, insbesondere im Fall von seltenen oder sehr seltenen Krankheiten;
   Informationen über Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen im Ausland sowie Regeln für die Erstattung von Gesundheitskosten;
   Informationen über Behandlungen, die nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Patienten verfügbar sind, sowie über den Zugang zu Behandlungen, die zwar dringend erforderlich sind, aber im Herkunftsmitgliedstaat des Patienten nicht sofort durchgeführt werden können;

4.2.  Erhebung von Daten und gemeinsame Nutzung von Informationen über die Mobilität von Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Bewältigung der Folgen dieser Mobilität und Förderung von Maßnahmen zur Patientenmobilität;

4.3.  Einrichtung eines gemeinschaftlichen Systems für die Zusammenarbeit der Gesundheitssysteme mehrerer Mitgliedstaaten bei Referenzzentren und sonstigen operativen Strukturen, so dass die Ärzte und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe die besten in der Union verfügbaren Verfahren und Kenntnisse in Bezug auf Prävention und Behandlung anwenden können;

4.4.  Verwendung standardisierter Daten und gemeinsamer Indikatoren durch die gemeinschaftlichen Einrichtungen, mit denen geschlechtsspezifische Disparitäten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Gesundheitssysteme in der Union erfasst werden sollen;

4.5.  Einrichtung eines Netzes zwecks Ausbau der Kapazitäten zur Entwicklung und gemeinsamen Nutzung von Informationen und Bewertungen im Zusammenhang mit Gesundheitstechniken und -technologien (Gesundheitstechnologie-Bewertung);

   4.6. Bereitstellung von Informationen für Patienten, Fachleute des Gesundheitswesens und politische Entscheidungsträger über Gesundheitssysteme und medizinische Versorgung in Verbindung mit übergeordneten Maßnahmen zur Gesundheitsinformation unter Einbeziehung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung und Verbreitung von Informationen gemäß dem Aktionsplan für einen europäischen e-Health-Raum, wobei strenge Qualitätskriterien für gesundheitsbezogene Websites aufzustellen sind;

4.7.  Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftpolitik auf die Gesundheitssysteme, insbesondere der Folgen der Erweiterung und der Lissabon-Strategie;

   4.8. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Patientensicherheit und hochwertiger Versorgungsleistungen;

4.9.  Förderung der europaweiten Verfügbarkeit, Rückverfolgbarkeit und des gemeinschaftsweiten Zugangs zu hochwertigen und sicheren Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs zu medizinischen Behandlungszwecken;

   4. 10. Unterstützung der Politikgestaltung hinsichtlich der Gesundheitssysteme, insbesondere in Verbindung mit der offenen Methode der Koordinierung von Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege.

Ziel 5: Verbesserung des Informations- und Wissensstandes in Gesundheitsfragen im Interesse der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens und Beitrag zur Berücksichtigung gesundheitspolitischer Ziele in anderen Politikbereichen

Maßnahmen und Instrumente, die zur Erreichung sämtlicher vorgenannter Ziele beitragen:

5.  ERHEBUNG VON DATEN, GESUNDHEITSÜBERWACHUNG UND VERBREITUNG VON INFORMATIONEN

5.1.  Erhebung von Daten, Gesundheitsüberwachung und Verbreitung von Informationen

5.1.1.  Weiterentwicklung eines nachhaltigen Gesundheitsüberwachungssystems unter besonderer Berücksichtigung gesundheitlicher Benachteiligungen und unter Einbeziehung von Daten über Gesundheitszustand, Gesundheitsfaktoren, Gesundheitssysteme und Verletzungen; der statistische Teil dieses Systems wird ggf. unter Beteiligung des Statistikprogramms der Gemeinschaft weiter entwickelt;

5.1.2.  Ein besseres Wissen über den Gesundheitszustands der verschiedenen Gruppen in der Gesellschaft sowie darüber, wie diese ihren Gesundheitsbedarf decken können, beispielsweise durch Erhebung, Auswertung und Analyse von Daten, aufgeschlüsselt nach sozialer Gruppe, ethnischem Hintergrund und Geschlecht;

5.1.3.  Erhebung und Analyse von Daten zu Faktoren, die im Zusammenhang mit der Lebensweise stehen (z. B. Ernährung, Tabak- und Alkoholkonsum), und zu Verletzungen; Schaffung europaweiter Register für schwere Krankheiten (z. B. Krebs) und Entwicklung von Methoden und Pflege von Datenbanken;

5.1.  4. Bereitstellung zusätzlicher relevanter gesundheitsbezogener Erkenntnisse;

5.1.  5. Definition weiterer relevanter Indikatoren;

5.1.  6. Entwicklung angemessener Mechanismen zur Berichterstattung;

5.1.  7. Vorkehrungen zur regelmäßigen Erfassung entsprechender Informationen im Zusammenhang mit dem Statistikprogramm, mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie im Wege von Projekten;

5.1.8.  Unterstützung der Analyse von Gesundheitsfragen auf Gemeinschaftsebene durch regelmäßige gemeinschaftliche Gesundheitsberichte, Pflege von Informationsverbreitungsinstrumenten (z. B. des Portals "Gesundheit"), Konsenskonferenzen und gezielte, zwischen den betroffenen Akteuren koordinierte Informationskampagnen;

5.1.  9. Fokussierung auf die Bereitstellung einer regelmäßig verfügbaren, zuverlässigen Informationsquelle zur Unterrichtung der Bürger – in einer behinderten Menschen zugänglichen Weise –, Entscheidungsträger, Patienten, Erbringer von Pflegeleistungen, Angehörigen der medizinischen Berufe und anderen betroffenen Akteuren;

5.1.10.  Erfassung und Analyse von Daten über Behinderungen, deren Ursachen und Prävention;

   5.1.11. Entwicklung von Strategien und Mechanismen für Prävention von, Informationsaustausch über und Reaktion auf seltene Krankheiten;

5.1.12.  Erfassung und Analyse von Daten zu Fertilitätsproblemen;

5.1.13.  Bereitstellung aktualisierter Informationen über den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Preis für individuelle Arzneimittel auf der Basis des jeweiligen Wirkstoffes.

5.2.  Verbesserung der Kommunikation mit den Bürgern zu gesundheitsfragen DURCH EINEN MEHRWERT GEGENÜBER DEN INITIATIVEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN

5.2.1.  Sensibilisierungskampagnen;

5.2.2.  Erhebungen;

5.2.3.  Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und Interessengruppen;

5.2.4.  Veröffentlichungen zu Themen, die für den Politikbereich Gesundheit von Interesse sind;

5.2.5.  Bereitstellung von Online-Informationen;

5.2.6.  Aufbau und Nutzung von Informationsstellen.

ZUSAMMENARBEIT UND INTEGRATION

5.3.  S TÄRKERE BETEILIGUNG DER BÜRGERGESELLSCHAFT UND DER BETROFFENEN AN DER POLITISCHEN ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEREICH GESUNDHEIT

5.3.1.  Förderung der Gesundheitsorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

5.3.2.  Schulung und Ausbau der Kompetenzen von Gesundheitsorganisationen;

5.3.3.  Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen im Gesundheitsbereich und anderer Beteiligter;

5.3.4.  Konsolidierung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene;

5.3.5.  Anerkennung der Rechte, die die Patienten als Verbraucher im Rahmen des Gesundheitswesens haben.

5.4.  ENTWICKLUNG EINES ANSATZES ZUR EINBEZIEHUNG VON GESUNDHEITSFRAGEN IN ALLE POLITIKBEREICHE DER GEMEINSCHAFT

5.4.1.  Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politik und Tätigkeit der Gemeinschaft für die öffentliche Gesundheit;

5.4.2.  Austausch bewährter Verfahren mit den Mitgliedstaaten über einzelstaatliche politische Maßnahmen;

5.4.3.  Untersuchungen der Auswirkungen anderer politischer Maßnahmen auf den Bereich Gesundheit;

5.4.4.  Entwicklung gemeinsamer Strategien und Maßnahmen durch die Schaffung von Verbindungen und Synergien mit den einschlägigen Programmen, Aktionen und Fonds der Gemeinschaft.

RISIKEN, SICHERHEIT UND HORIZONTALE FRAGEN

5.5.  FÖRDERUNG DER INTERNATIONALEN KOOPERATION IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEREICH GESUNDHEIT

5.5.1.  Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen;

5.5.2.  Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen;

5.5.3.  Schaffung von Anreizen zur Förderung des Dialogs der Gesundheitsorganisationen.

5.6.  VERBESSERUNG DER FRÜHERKENNUNG, BEWERTUNG UND AUFKLÄRUNG ÜBER RISIKEN

5.6.1.  Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt(14) eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse;

5.6.2.  Beschaffung und Zusammenstellung von Daten und Errichtung von Netzen für Fachleute und Institute;

5.6.3.  Förderung der Entwicklung und Harmonisierung von Risikobewertungsmethoden;

5.6.4.  Maßnahmen zur Beschaffung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Bevölkerung und von Bevölkerungsgruppen gegenüber chemischen, biologischen und physikalischen Gesundheitsbedrohungen, einschließlich der Auswirkungen solcher Bedrohungen;

5.6.5.  Schaffung von Mechanismen zur Früherkennung neu auftretender Risiken und Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung neu festgestellter Risiken;

5.6.6.  Strategien zur Verbesserung der Aufklärung über Risiken;

5.6.7.  Schulung in der Risikobewertung.

5.7.  FÖRDERUNG DER SICHERHEIT VON ORGANEN, SUBSTANZEN MENSCHLICHEN URSPRUNGS, BLUT UND BLUTDERIVATEN

5.7.1.  Maßnahmen, die zur Verbesserung der Sicherheit, der Qualität und der Rückverfolgbarkeit von Organen und Substanzen menschlichen Ursprungs beitragen, darunter Blut, Blutbestandteile und Blutvorläuferzellen;

5.7.2.  Unterstützung von Strategien und Mechanismen zur Förderung von Lebendspenden sowie zur Bewältigung der Probleme, die der Mangel an Spenderorganen mit sich bringt, unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen;

5.7.3.  Entwicklung und Handhabung gemeinsamer Plattformen zwischen Spendern und Empfängern zur Anwendung bewährter Verfahren im Bereich Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs;

5.7.4.  Einführung eines europäischen Organspendeausweises.

5.8.  HORIZONTALE FRAGEN

Technische Unterstützung bei der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von Politiken und Rechtsvorschriften.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C ...
(3) ABl. C ...
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. März 2006.
(5) Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1). Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
(6) KOM(2004)0416.
(7) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
(8) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(9) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(10) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(11) KOM(2005)0119.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(13) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(14) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.


Garantiert traditionelle Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln *
PDF 316kWORD 59k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (KOM(2005)0694 – C6-0026/2006 – 2005/0270(CNS))
P6_TA(2006)0094A6-0033/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0694)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0026/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0033/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7
(7)  Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und -zeichen auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.
(7)  Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Angesichts der Besonderheit dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich jedoch, besondere ergänzende Vorschriften für die garantiert traditionellen Spezialitäten zu erlassen. Damit die Identifizierung der im Gemeinschaftsgebiet erzeugten garantiert traditionellen Spezialitäten rascher und einfacher erfolgen kann, ist die Verwendung der betreffenden Gemeinschaftsangaben und des spezifischen Gemeinschaftszeichens für die garantiert traditionellen Spezialitäten auf der Verpackung vorzuschreiben, wobei jedoch eine vernünftige Frist vorzusehen ist, damit sich die Wirtschaftsbeteiligten an diese Verpflichtung anpassen können.
Abänderung 2
Erwägung 7 a (neu)
(7a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung von Gemeinschaftszeichen und Ursprung des Erzeugnisses ist die Angabe von Ursprungs- und Verarbeitungsort des als garantiert traditionelle Spezialität vermarkteten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf dem Etikett erforderlich.
Abänderung 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
b) "traditionell": die nachgewiesene Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt seit einem Zeitraum, der mindestens der Lebensdauer einer Generation entspricht;
b) "traditionell": ein Erzeugnis, das nachgewiesene besondere Merkmale aufweist, die es von anderen ähnlichen Erzeugnissen derselben Kategorie unterscheiden, und das schon vor dem Zweiten Weltkrieg auf dem Markt war;
Abänderung 4
Artikel 3 Absatz 1
Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden.
Die Kommission führt ein Register der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Verordnung gemeinschaftlich anerkannt wurden, und veröffentlicht dieses Register im Internet.
Abänderung 5
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
Keinesfalls gestattet ist die Verwendung von Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützte geografische Angaben (g. g. A.) eingetragen sind.
Abänderung 6
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)
da) alle sonstigen Informationen, die der Mitgliedstaat – mit hinreichender Begründung – als erforderlich ansieht.
Abänderung 7
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1
(5)  Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein vernünftiger Zeitraum vorgesehen wird, während dessen jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
(5)  Der Mitgliedstaat führt im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ein nationales Einspruchsverfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung des betreffenden Antrags gewährleistet, wobei ein Zeitraum von drei Monaten festgesetzt wird, in dem jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene und im Mitgliedstaat ansässige Person Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Abänderung 17
Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 a (neu)
Wenn sich bestimmte Elemente als unzureichend erweisen, kann die Kommission von Vereinigungen eines Drittlands sämtliche ergänzenden Angaben, die relevant sind, verlangen, einschließlich der Nachweise dafür, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene, Tierschutz und Schutz von Arbeitnehmern eingehalten werden.
Abänderung 8
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Kommission prüft den Antrag, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.
(1)  Die Kommission prüft den Antrag innerhalb einer Frist von vier Monaten, um festzustellen, ob er gerechtfertigt ist und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt.
Abänderung 9
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, dann veröffentlicht die Kommission die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2)  Sind die Bedingungen dieser Verordnung offensichtlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des in Artikel 7 Absatz 6 genannten Antrags die in Artikel 6 genannte Spezifikation sowie Name und Anschrift der beantragenden Vereinigung und der Kontrollstruktur(en) gemäß Artikel 15 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 10
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich eines Verweises auf die Fundstelle der Spezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 2.
Abänderung 11
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihre Abkürzung "g.t.S." sowie das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.
(2)  Wird auf dem Etikett eines im Gemeinschaftsgebiet hergestellten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf eine garantiert traditionelle Spezialität verwiesen, so müssen der eingetragene Name, die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" oder ihre Abkürzung "g.t.S." sowie das dazugehörige spezifische Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett aufgeführt sein.
Abänderung 12
Artikel 12 Absatz 3 a (neu)
(3a) Ursprungs- und Verarbeitungsort jedes Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das mit einer gemeinschaftlichen Bescheinigung besonderer Merkmale gemäß dieser Verordnung vermarktet wird, werden deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.
Abänderung 13
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)
Die bereits bestehenden privaten Kontrollstellen können binnen eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung die Zulassung beantragen.
Abänderung 14
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Die öffentlichen oder privaten Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung "garantiert traditionelle Spezialität" führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.
(3)  Die öffentlichen Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen in der Lage sein, die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen, gegebenenfalls auch durch Auferlegung von Sanktionen, wenn sie feststellen, dass ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das die Bezeichnung "garantiert traditionelle Spezialität" führt, den Anforderungen der Spezifikation nicht entspricht.
Abänderung 15
Artikel 17 Absatz 2 a (neu)
(2a) Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein gemäß dieser Verordnung eingetragenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, gesondert genehmigt werden.
Abänderung 16
Artikel 18 Absatz 3
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
entfällt
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel *
PDF 419kWORD 106k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (KOM(2005)0698 – C6-0027/2006 – 2005/0275(CNS))
P6_TA(2006)0095A6-0034/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0698)(1),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0027/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0034/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, in einem ersten Schritt nur die in Bezug auf den Schiedsspruch der Welthandelsorganisation notwendigen Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates(2) vorzunehmen und die darüber hinausgehenden Elemente des Kommissionsvorschlags ohne Zeitdruck zu diskutieren;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3
(3)  Außerdem gewinnt für die Verbraucher bei der Ernährung zunehmend die Qualität gegenüber der Quantität an Bedeutung. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.
(3)  Außerdem legt eine ständig steigende Zahl von Verbrauchern bei der Ernährung mehr Wert auf Qualität als auf Quantität. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geografischer Herkunft zum Ausdruck.
Abänderung 2
Erwägung 5
(5)  Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
(5)  Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geografischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden. Außerdem sollte die Verwendung der betreffenden Angaben und Gemeinschaftszeichen für die Bezeichnungen der Gemeinschaft verbindlich vorgeschrieben werden, um einerseits diese Produktgruppe und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und andererseits die Kennzeichnung dieser Produkte zu vereinfachen, um die Kontrollen zu erleichtern. Aufgrund dieser Verpflichtung sollte zu diesem Zweck außerdem eine angemessene Diversifizierung der für die verschiedenen Gemeinschaftsangaben vorgesehenen Gemeinschaftszeichen bestehen, um eine eindeutige Entsprechung zwischen den einzelnen Gemeinschaftsangaben und dem spezifischen Zeichen zu gewährleisten. Es ist jedoch eine angemessene Frist vorzusehen, damit sich die Marktteilnehmer auf diese Verpflichtung einstellen können.
Abänderung 3
Erwägung 5 a (neu)
(5a) Angesichts der Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Erzeugnisse aus Drittländern und zum Schutz der Verbraucher vor der Gefahr einer Verwechslung von Gemeinschaftszeichen und Ursprung des Erzeugnisses ist die Angabe von Ursprungs- und Verarbeitungsort des unter einer eingetragenen Bezeichnung vermarkteten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels auf dem Etikett erforderlich.
Abänderung 4
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik im Bereich Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erfordert neben der in dieser Verordnung vorgesehenen Klarstellung und Vereinfachung die Aushandlung eines multilateralen Registers im Rahmen der Welthandelsorganisation mit dem Ziel, die Dauerhaftigkeit dieser Politik zu gewährleisten.
Abänderung 42
Erwägung 12
(12)  Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung.
(12)  Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Abkommen von 1994, Anhang 1C des Übereinkommens zur Gründung der Welthandelsorganisation) umfasst genaue Bestimmungen betreffend Verfügbarkeit, Erwerb, Umfang und Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Mittel zu ihrer Durchsetzung. Für die Europäische Union wird der Schutz des geistigen Eigentums im Welthandel immer wichtiger. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen spielen in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle; deshalb kommt es entscheidend darauf an, bei den anstehenden Verhandlungen im Rahmen der Doha-Agenda für Entwicklung eine Ausweitung des Schutzes von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für eine stetig zunehmende Zahl von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf internationaler Ebene zu erreichen.
Abänderung 6
Erwägung 13
(13)  Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(13)  Der mit dieser Verordnung gewährte Schutz durch die Eintragung in ein Verzeichnis steht auch geografischen Angaben aus Drittländern offen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Gleichzeitig sollte sich die Kommission darum bemühen, dass gemeinschaftliche Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von Drittländern anerkannt werden. Zur Information der Verbraucher sind Maßnahmen zur Aufklärung und Förderung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union erforderlich.
Abänderung 7
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Einleitung
a)  "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
a)  "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
Abänderung 8
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 3
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
– das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet, hergestellt und gegebenenfalls aufgemacht wurde;
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Einleitung
b) "geografische Angabe" eine Angabe, die zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,
b) "geografische Angabe" eine Angabe oder der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder eines Landes, die bzw. der zur Bezeichnung und/oder Identifizierung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels dient,
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Spiegelstrich 1
– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder einem Land stammt,
– das aus einer Gegend, einem bestimmten Ort oder in Ausnahmefällen einem Land stammt,
Abänderung 51
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1a (neu)
Nach einer angemessenen Übergangsfrist, spätestens jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, müssen alle Erzeugungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsschritte in dem begrenzten geografischen Gebiet durchgeführt werden.
Wenn Grunderzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, kann dies nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, sofern
i) das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist,
ii) besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und
iii) ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Ziffer ii sicherstellt.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich erfüllt.
(2)  Als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b erfüllt.
Abänderung 12
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Einleitung
(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b werden bestimmte geografische Bezeichnungen nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften von Artikel 16 Buchstabe a Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das Verarbeitungsgebiet, sofern
Abänderung 13
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c a (neu)
ca) der Begünstigte der Ausnahmeregelung auf dem Etikett oder der Verpackung angibt, woher die Grunderzeugnisse stammen.
Abänderung 14
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die fraglichen Bezeichnungen müssen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt worden sein.
entfällt
Abänderung 16
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h
h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels;
h) alle besonderen Vorschriften zur Etikettierung des betreffenden Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und, je nach Fall, die Bedingungen der Verwendung geschützter geografischer Begriffe auf den Etiketten der Verarbeitungserzeugnisse zur Bezeichnung der Erzeugnisse mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die als Zutaten verwendet wurden;
Abänderung 17
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h a (neu)
ha) gegebenenfalls den Beschluss des Rechtsinhabers, dass einige Aufmachungsvorgänge nur im Erzeugungsgebiet vorgenommen werden, um die Angaben zum Nachweis des unter Buchstabe f genannten Zusammenhangs zu gewährleisten;
Abänderung 18
Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii
ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
ii) kurze Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a oder b einschließlich der naturräumlichen und soziokulturellen Faktoren sowie etwaiger besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.
Abänderungen 48 und 19
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Der Mitgliedstaat prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Der Mitgliedstaat prüft umgehend den Antrag gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Abänderung 20
Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1
(5)  Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
(5)  Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 die Möglichkeit eines Einspruchs auf nationaler Ebene, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von drei Monaten setzt, innerhalb deren jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Abänderung 21
Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a a (neu)
aa) die Spezifikation gemäß Artikel 4;
Abänderung 22
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1
(9)  Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
(9)  Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so umfasst er die Angaben gemäß Absatz 3 sowie Nachweise dafür, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist. Wenn sich einige Nachweise als nicht ausreichend erweisen, so kann die Kommission vom Antragsteller eines Drittlandes jede einschlägige Zusatzinformation, einschließlich einer Kopie der Spezifikation, verlangen.
Abänderung 23
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Kommission prüft den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(1)   Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission den Antrag anhand geeigneter Verfahren, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Abänderung 24
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
(2)  Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2)  Sind die Anforderungen dieser Verordnung augenscheinlich erfüllt, so veröffentlicht die Kommission spätestens sechs Monate nach Eingang des in Artikel 5 Absatz 7 genannten Antrags das zusammenfassende Dokument und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Abänderung 49
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Innerhalb von vier Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem er bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreicht.
(1)  Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat und jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem er bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung einreicht.
Abänderung 25
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Eintragung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlicht, einschließlich eines Verweises auf die Fundstelle der Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5. Betrifft der Eintragungsantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so veröffentlicht die Kommission die Spezifikation gemäß Artikel 5 Absatz 5.
Abänderung 26
Artikel 7 Absatz 6
(6)  Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben.
(6)  Die Kommission führt ein Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben und veröffentlicht dieses Verzeichnis im Internet.
Abänderung 27
Artikel 8 Absatz 2 a (neu)
Die Gemeinschaftszeichen werden jeweils durch spezifische Farbcodes voneinander unterschieden.
Abänderung 47
Artikel 8 Absatz 3
Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 und die für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 2 außer den für sie vorgesehenen Gemeinschaftszeichen können auch auf den Etiketten von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus Drittländern erscheinen, die unter einer nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragenen Bezeichnung vermarktet werden.
Abänderung 28
Artikel 8 Absatz 3 a (neu)
Ursprungs- und Verarbeitungsort jedes Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das unter einer eingetragenen Bezeichnung gemäß dieser Verordnung vermarktet wird, werden deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben.
Abänderung 29
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine zentrale zuständige Behörde, die für Anwendung der Kontrollregelung der vorliegenden Verordnung zuständig ist.
(3)  Die Mitgliedstaaten benennen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine amtliche Stelle, die für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung im Bereich der geografischen Angaben zuständig ist.
Abänderung 30
Artikel 10 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die Rechtsinhaber können sich mit Beschwerden an die nationale Kontrollstelle wenden und sie auffordern, zum Schutz ihrer eingetragenen Bezeichnung tätig zu werden.
Abänderung 31
Artikel 10 Absatz 3 b (neu)
(3b) Die Liste dieser Kontrollstellen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.
Abänderung 52
Artikel 11 Absatz 4
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die näheren Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3, der gegebenenfalls benannten Kontrollämter und mit der Kontrolle betrauten privaten Stellen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie alle Änderungen dieser Angaben mit.
(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die näheren Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 3, der gegebenenfalls benannten Kontrollämter und mit der Kontrolle betrauten privaten Stellen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie alle Änderungen dieser Angaben mit.
Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, übermittelt die Vereinigung der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Bei Bezeichnungen, deren geografisches Gebiet in einem Drittland liegt, übermittelt die Vereinigung der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen die überarbeiteten Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2.
Die Kommission veröffentlicht die in regelmäßigen Abständen überarbeiteten Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet.
Abänderung 32
Artikel 11 Absatz 6
(6)  Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gehen zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer.
(6)  Die Kosten der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen können zulasten der von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmer gehen.
Abänderung 33
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (neu)
Die Beteiligten in dem betreffenden Mitgliedstaat werden zu dem Antrag auf Löschung konsultiert.
Abänderung 53
Artikel 12 Absatz 2a (neu)
(2a) Die geschützte Bezeichnung darf für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Veröffentlichung der Löschung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht für die Registrierung als Marke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(1) oder vergleichbarer nationaler Bestimmungen verwendet werden.
Nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.
__________
(1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
Abänderung 34
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung, insbesondere auf allen Arten von hergestellten Etiketten und Verpackungen, ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer, einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
Abänderung 35
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa) jede kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Lebensmittel ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Rechtsinhabers;
Abänderung 36
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)
Enthält ein Verarbeitungserzeugnis ein gemäß dieser Verordnung eingetragenes Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, so muss die Verwendung der entsprechenden Angabe auf dem Etikett des Verarbeitungserzeugnisses von der Vereinigung, die die Anerkennung erhalten hat, gesondert genehmigt werden.
Abänderung 37
Artikel 13 Absatz 1 a (neu)
(1a) Wenn eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel besteht, dürfen andere geografische Begriffe, die aber in dem geschützten geografischen Gebiet enthalten sind, bei ähnlichen Erzeugnissen, die diese geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung nicht führen, nicht verwendet werden.
Abänderung 50
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
b) bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen wurden, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission.
b) bei den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die gemäß dieser Verordnung eingetragen wurden, dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei einem Mitgliedstaat oder der Kommission, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Abänderung 54
Artikel 15 Absatz 3
(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
entfällt
Abänderung 38
Anhang I Spiegelstriche 6 a bis 6 f (neu)
  Weinessig,
  Korinthenessig,
  Beerenwein oder aus Beeren durch Gärung hergestellte Getränke und auch Apfel- und Birnenwein,
  Salz, traditionelles Meersalz und abgeschöpftes Meersalz ("fleur de sel"),
  Gewürze,
  Kräutermischungen.
Abänderung 39
Anhang II Spiegelstrich 7
–  Korbweide
–  Korbweide und Erzeugnisse aus Korbweide,

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.


Strategiepapier 2005 zur Erweiterung
PDF 157kWORD 74k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Strategiepapier 2005 der Kommission zur Erweiterung (2005/2206(INI))
P6_TA(2006)0096A6-0025/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Strategiepapiers 2005 der Kommission zur Erweiterung (KOM(2005)0561),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien (KOM(2005)0556),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei (KOM(2005)0559),

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Beitritt zur Europäischen Union (KOM(2005)0562) und ihres entsprechenden Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (KOM(2005)0557),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Fortschritte Bosniens und Herzegowinas bei der Umsetzung der Prioritäten aus der Durchführbarkeitsstudie über die Fähigkeit Bosniens und Herzegowinas zur Aushandlung eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union (KOM(2005)0529),

–   in Kenntnis der Fortschrittsberichte der Kommission zu Albanien (SEK(2005)1421), Kosovo (SEK(2005)1423), Bosnien und Herzegowina (SEK(2005)1422), Serbien und Montenegro (SEK(2005)1428), zur Türkei (SEK(2005)1426) und zu Kroatien (SEK(2005)1424),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. Januar 2006 mit dem Titel "Der westliche Balkan auf dem Weg in die EU: Konsolidierung der Stabilität und Steigerung des Wohlstands" (KOM(2006)0027),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Türkei(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. September 2004(2) und 29. September 2005(3) zur Situation ethnischer und nationaler Minderheiten in der serbischen Region Vojvodina und den Bericht seiner Untersuchungsmission in die Region im Januar/Februar 2005,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0025/2006),

1.   begrüßt, dass das Strategiepapier der Kommission eine nach außen gerichtete Union befürwortet, die sich weiterhin als vertrauenswürdiger Partner für seine Nachbarländer darstellt, der der Förderung stabiler Demokratien und prosperierender Volkswirtschaften verpflichtet ist;

2.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Erstellung einer Kommunikationsstrategie eng zusammenzuarbeiten und dabei die legitimen Anliegen der europäischen Öffentlichkeit in Bezug auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Integration zu berücksichtigen;

3.   stellt mit Genugtuung fest, dass der Anreiz, den die Erweiterungsstrategie der Europäischen Union bietet, zweifellos dazu beigetragen hat, dass in der Türkei, in Kroatien und in allen Ländern des westlichen Balkans Reformen eingeleitet wurden;

4.   billigt und unterstützt die Hervorhebung von fairen und strengen Bedingungen durch die Kommission, wozu die Kommission klare und objektive Bedingungen für jede Phase des Beitrittsprozesses stellen und ein Fortsetzung der Verhandlungen ausschließlich dann zulassen wird, wenn sie umfassend davon überzeugt ist, dass alle einschlägigen Bedingungen erfüllt wurden; wiederholt deshalb, dass der von jedem Bewerberland tatsächlich erreichte Fortschritt abhängig sein wird von den erzielten Leistungen dieses Landes;

5.   erinnert daran, dass, wie beim Europäischen Rat von Kopenhagen 1993 festgelegt, das Vorhandensein von Aufnahmekapazitäten der Gemeinschaft eine der Bedingungen für den Beitritt neuer Länder bleiben wird, vertritt die Ansicht, dass die Festlegung des Charakters der Europäischen Union, einschließlich ihrer geografischen Grenzen für das Verständnis des Konzepts der Aufnahmekapazitäten von grundlegender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, bis spätestens 31. Dezember 2006 einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Prinzipien, die diesem Konzept zugrunde liegen, erläutert, fordert die Kommission auf , diesen Punkt im allgemeinen Verhandlungszeitplan zu berücksichtigen; ruft dazu auf, dass sein Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zusammen mit dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen die Genehmigung zur Ausarbeitung eines Initiativberichts über dieses Thema erhalten;

6.   ist der Auffassung, dass aufgrund der Sackgasse, in der sich der Ratifizierungsprozess der Verfassung derzeit befindet, die Europäische Union ihre Aufnahmekapazitäten nicht erhöhen kann;

7.   erinnert den Rat daran, dass er vor einer endgültigen Entscheidung über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zur Europäischen Union gewährleisten muss, dass angemessene Haushaltsmittel verfügbar sind, die eine ausreichende Finanzierung der EU-Politiken ermöglichen;

8.   wiederholt seine Forderung nach einer Aufstockung der Mittel um 2,5 Mrd. Euro und einer Umschichtung von 1,2 Mrd. Euro unter Rubrik 4 "Die EU als globaler Partner" gegenüber dem entsprechenden Kommissionsvorschlag, insbesondere für das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI);

9.   erinnert daran, dass das Ziel weiterhin die langfristige europäische Perspektive bleibt, ausgehend von den bereits genannten Kriterien und Bedingungen, einschließlich der Aufnahmekapazitäten der Gemeinschaft, sowie auf der Grundlage der von der Gemeinschaft übernommenen Verpflichtungen, die alle Teil eines möglichen Verhandlungszeitplans sein müssen;

10.   fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, wenn diese Perspektive einen breiteren Rahmen an operationellen Möglichkeiten erfordern sollte, allen europäischen Ländern, die derzeit keine Aussicht auf Mitgliedschaft haben, Vorschläge für eine enge multilaterale Beziehung mit der Europäischen Union zu unterbreiten; unterstreicht, dass es allen Ländern mit einer anerkannten Aussicht auf Mitgliedschaft offen steht, sich diesem multilateralen Rahmen als Zwischenschritt hin zu einer Vollmitgliedschaft anzuschließen;

11.   vertritt die Auffassung, dass eine solche Wahlmöglichkeit auch die europäische Perspektive bieten würde, die erforderlich ist, um die zahlreichen notwendigen internen Reformen in den fraglichen Ländern zu fördern;

12.   bekräftigt, dass der Integrationsprozess der Europäischen Union nicht nur auf ausschließlich technokratische Kriterien basieren muss, sondern eine ernsthafte Verinnerlichung der Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit erfordert; wird die Übereinstimmung mit diesen Werten als einen entscheidenden Faktor bei der Bewertung der Bereitschaft zum Beitritt in die Gemeinschaft heranziehen;

13.   fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, ihre Verpflichtungen hinsichtlich des möglichen Beitritts der betreffenden Länder einzuhalten; weist darauf hin, dass die wirksame Anwendung der politischen Bedingtheit auch von dem Glauben daran abhängt, dass die Europäische Union strikt an ihren Beschlüssen über die europäischen Perspektiven für diese Länder festhält;

14.   erinnert die Beitrittskandidaten und die potenziellen Kandidatenländer jedoch daran, dass die rigorose Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften, die zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht angenommen wurden, äußerst wichtig ist; ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass ein tatsächlich unabhängiges, gut funktionierendes System der öffentlichen Verwaltung und der Justiz, das mit den erforderlichen logistischen und finanziellen Mitteln ausgestattet ist, eine wesentliche Voraussetzung darstellt; fordert deshalb diese Länder auf, mit der Unterstützung der Kommission, konkrete Maßnahmen in diese Richtung zu unternehmen;

15.   vertritt die Ansicht, dass die Beitrittsländer unter Beweis stellen müssen, dass sie in der Lage sind, die Außengrenzen der Europäischen Union nach ihrem Beitritt zum Schengener Übereinkommen zu schützen;

16.   bekräftigt die Notwendigkeit der regionalen Zusammenarbeit in den westlichen Balkan berührenden Bereichen, wie im Zusammenhang mit der Aussöhnung der ethnischen und religiösen Gruppen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des freien Personenverkehrs, im Kampf gegen die organisierte Kriminalität, bei der Ermöglichung der Rückkehr von Flüchtlingen, bei der Schaffung einer Freihandelszone, der es gelingt, ausländisches Kapital anzuziehen, bei der gemeinsamen Nutzung von Umweltressourcen und bei der Entwicklung von grenzübergreifenden Netzwerken; ist davon überzeugt, dass die Kommission in den verschiedenen Verhandlungsforen und durch die verschiedenen ihr zur Verfügung stehenden Beihilfeprogramme dieses Ziel aktiv durch die Schaffung tatsächlicher Anreize verfolgen sollte; erinnert an den Beitrag des Stabilitätspaktes in dieser Frage und unterstützt die Bestrebungen in diesem Rahmen, unter den Ländern des westlichen Balkans eine größere Aneignung des regionalen Integrationsprozesses zu fördern;

17.   vertritt die Auffassung, dass regionale Entwicklungs- und Investitionsprogramme, gemeinsame Bildungs- und Beschäftigungsinitiativen, gemeinsame Verkehrs- und Fremdenverkehrsprojekte letzten Endes zu Schaffung gemeinsamer Mechanismen führen sollten, wie beispielsweise eine gemeinsame Zollunion der Balkanländer, und dies lange bevor all die betreffenden Länder der Europäischen Union beitreten;

18.   fordert die westlichen Balkanstaaten auf, die Rechte der Minderheiten und deren Recht auf Rückkehr an ihren Herkunftsort zu wahren;

19.   begrüßt das am 31. Januar 2005 in Sarajevo unterzeichnete Übereinkommen zwischen Kroatien, Bosnien-Herzegowina sowie Serbien-Montenegro über die Rückkehr von Flüchtlingen und die Entschädigungszahlungen für Eigentum, das einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die Lösung des Problems der etwa drei Millionen Flüchtlinge und Binnenvertriebenen darstellt; ruft die Europäische Union und die Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Unterstützung für den Wiederaufbau von Wohnungen und für Projekte zur Förderung der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit nicht weiter zu kürzen, und ersucht sie, die Spenden, Kredite und Investitionen – wenn möglich – an die Bedingung zu knüpfen, dass Beschäftigungsmöglichkeiten für Rückkehrer geschaffen werden müssen;

20.   stellt fest, dass die Arbeitslosenrate in den Ländern des westlichen Balkans trotz des Wirtschaftswachstums immer noch auf einer inakzeptablen Höhe liegt; fordert die Kommission daher auf, die Schaffung von Arbeitsplätzen unter ihre Prioritäten in der Gesamtpolitik für die Region aufzunehmen;

Türkei

21.   ist der Auffassung, dass eine demokratische und weltliche Türkei bei der Förderung des Verständnisses zwischen den Zivilisationen eine konstruktive Rolle spielen könnte;

22.   stellt fest, dass der Prozess des politischen Übergangs in der Türkei begonnen, das Reformtempo sich 2005 verlangsamt hat und die Umsetzung der Reformen noch immer uneinheitlich verläuft; äußert die Hoffnung, dass die Aufnahme der Verhandlungen weiteren notwendigen Reformen zum Durchbruch verhelfen wird, Reformen, die von der Türkei durchgeführt werden sollten, um alle politischen und wirtschaftlichen Kriterien zu erfüllen; erwartet, dass die Kommission eine strenge und umfassende Prüfung der Entwicklungen an der Basis bezüglich der wirksamen Umsetzung von Rechtsvorschriften insbesondere bezogen auf Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie vornimmt;

23.   fordert die Türkei auf, alle bestehenden rechtlichen und praktischen Hindernisse für die umfassende Wahrnehmung von Grundrechten und -freiheiten durch alle türkischen Bürger insbesondere der Meinungsfreiheit, der Religionsfreiheit, kultureller Rechte, der Minderheitenrechte und speziell der Rechte des ökumenischen Patriarchs und der Rechte der griechischen Minderheit in Istanbul sowie auf Imbros und Tenedos zu beseitigen;

24.   erwartet, dass die Türkei die volle Unabhängigkeit der Justiz und deren gutes Funktionieren gewährleistet, Folter und Misshandlung unverzüglich beendet und energisch Bestrebungen verfolgt, um die Rechte der Frauen zu unterstützen und Gewalt gegenüber Frauen gerichtlich zu verfolgen; fordert die Türkei auf, für gefährdete Frauen geschützte Unterkünfte zu schaffen;

25.   begrüßt die positiven Äußerungen von Ministerpräsident Erdogan zur Notwendigkeit der Klärung der kurdischen Frage mit demokratischen Mittel; bedauert die Verschlechterung der derzeitigen Sicherheitslage im Südosten, insbesondere die zunehmende Gewalt nach der Wiederaufnahme terroristischer Angriffe; weist alle betroffenen Parteien darauf hin, dass weitere Provokation oder eine Eskalation der Gewalt nicht nur den Menschen dieser Region großen Schaden zufügen, sondern auch den Verhandlungsprozess behindern würde;

26.   begrüßt die Entscheidung des türkischen Gerichts, Orthan Pamuk nicht weiter gerichtlich zu verfolgen, prangert jedoch die anhaltende gerichtliche Verfolgung anderer auf Grund von gewaltlosen Meinungsäußerungen an; fordert deshalb die türkischen Behörden auf, die Rechtsvorschriften zu ändern, die manchmal von der Justiz zur Verfolgung und in einigen Fällen zur Verurteilung von Personen – sogar auf der Grundlage des vor kurzem verabschiedeten Strafgesetzes – herangezogenen werden, obwohl es sich um gewaltfreie Meinungsäußerungen gehandelt hat;

27.   bedauert die einseitige Erklärung der Türkei aus Anlass der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EG-Türkei (Abkommen von Ankara); erinnert die Türkei daran, dass die Anerkennung sämtlicher Mitgliedstaaten notwendiger Bestandteil des Beitrittsprozesses ist;

28.   fordert die türkischen Behörden auf, die Bestimmungen des Abkommens von Ankara und die Prioritäten in der Beitrittspartnerschaft vollständig umzusetzen und unverzüglich alle Beschränkungen des freien Warenverkehrs aufzuheben, die unter anderem Schiffe unter der Flagge der Republik Zypern oder Schiffe, die in türkische Häfen aus Häfen der Republik Zypern einlaufen, bzw. zyprische Flugzeuge betreffen; fordert die türkische Regierung auf, unmissverständlich zu erklären, dass die Erklärung nicht Teil des Ratifizierungsprozesses in der Großen Türkischen Nationalversammlung ist, um es so dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, das genannte Zusatzprotokoll zu ratifizieren;

29.   begrüßt die im Rat "Allgemeine Angelegenheit" am 27. Februar 2006 zur Annahme der Verordnung zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zypern erreichte Einigung; fordert den Ratsvorsitz auf, aufbauend auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 2004 und unter Berücksichtigung der Konsultationen im Rahmen des luxemburgischen Ratsvorsitzes sowie auf der Grundlage des Protokolls Nr. 10 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Zypern verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um eine Einigung über Regelungen zur Erleichterung des Handels in Bezug auf den nördlichen Teil Zyperns zu erreichen;

30.   bekräftigt seine Position, dass die sich auf die politischen Kriterien beziehenden Schwerpunkte der Beitrittspartnerschaft in der ersten Phase der Verhandlungen erfüllt werden müssen; stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission jetzt diese Position auch durch die Feststellung unterstützt, dass diese Kriterien innerhalb von ein oder zwei Jahren erfüllt werden müssen; fordert die Türkei auf, so bald wie möglich einen Plan mit einem Zeitplan sowie mit spezifischen Maßnahmen zu unterbreiten, um diese Fristen einzuhalten; fordert die Kommission und den Rat auf, den Fortschritt der Verhandlungen von der rechtzeitigen Erreichung dieser Schwerpunkte abhängig zu machen;

31.   erwartet, dass die Türkei die Anwendung der Berlin-Plus-Vereinbarung mit der NATO nicht behindern wird;

Kroatien

32.   begrüßt die Entscheidung der Europäischen Union, im Oktober 2005 Verhandlungen mit Kroatien aufzunehmen, nachdem die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) zu der Einschätzung gelangte, dass Kroatien jetzt umfassen kooperiert, und lobt es bezüglich der bisher gemachten guten Fortschritte; fordert die Regierung auf, die Umsetzung ihres Reformprogramms fortzusetzen, die umfassende Zusammenarbeit mit dem ICTY weiterzuführen und insgesamt seine Verwaltungs- und Justizkapazitäten zu stärken;

33.   begrüßt die Festnahme von General Gotovina durch die spanischen Behörden; hofft, dass dadurch ein zusätzlicher Druck auf Serbien und die Republik Srepska entsteht, damit sie umfassend mit dem ICTY zusammenarbeiten, und dass das Verfahren zu einer offenen Aussprache über die Kriegsereignisse in der ehemaligen Republik Jugoslawien, an denen General Gotovina beteiligt gewesen ist, beiträgt;

34.   stellt erfreut fest, dass Kroatien den erforderlichen politischen Kriterien gerecht wird, hebt jedoch hervor, dass es vor zahlreichen Herausforderungen im Bereich der Justizreform steht, insbesondere bezogen auf die große Verzögerung von Fällen und auf Urteile, die eine ethnische Seitenlage gegen serbische Angeklagte bei der Verurteilung von Kriegsverbrechen aufweisen; betont ferner, dass Bemühungen zur Verringerung der Korruption intensiviert werden müssen und dringende Maßnahmen erforderlich sind, um die Lage der Roma weiter zu verbessern, auch wenn das Verfassungsgesetz über die Rechte nationaler Minderheiten in Kraft getreten ist;

35.   anerkennt, dass es Fortschritte im Bereich der regionalen Zusammenarbeit sowohl hinsichtlich der Beziehungen mit den Nachbarn Kroatiens als auch hinsichtlich regionaler Initiativen gegeben hat; vertritt die Ansicht, dass ein wesentlicher Vorstoß zur Lösung bestehender bilateraler Fragen, insbesondere von Grenz- und Eigentumsregelungen notwendig ist; ersucht Kroatien und Slowenien, ihre bilateralen Probleme in einer von gutnachbarschaftlichen Beziehungen und gegenseitigem Respekt gekennzeichneten Atmosphäre zu lösen; bedauert, dass trotz des Beschlusses der kroatischen Regierung, den Entwurf eines Abkommens über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Kroatien und Bosnien und Herzegowina dem Parlament zur Ratifizierung zu übermitteln, das Abkommen auf Grund des Widerstand der Republika Srpska gegen bestimmte Aspekte des Abkommens nicht ratifiziert werden konnte; ermutigt die Regierungen beider Länder, für eine abschließende Lösung der Grenzfragen diplomatischer Schritte zu unternehmen;

36.   betont, dass mehr unternommen werden muss, um die Bedingungen zu schaffen, die die unbefristete Rückkehr von Flüchtlingen im Rahmen der genannten Erklärung von Sarajevo über die Rückkehr von Flüchtlingen fördern; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Initiative der OSZE-Mission in Kroatien, der kroatischen Regierung, des UNHCR und der Delegation der Kommission, eine öffentliche Informationskampagne zur Rückkehr von Flüchtlingen einzuleiten; ist überzeugt, dass auf eine aktive Unterstützung von Versöhnung zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen ausgerichtete Initiativen für die künftige Stabilität des Landes und der Region insgesamt wichtig sind;

37.   begrüßt, dass Kroatien als eine funktionierende Marktwirtschaft angesehen werden kann und fähig sein wird dem Wettbewerbsdruck standzuhalten, sofern es seine Reformen weiter umsetzt; lenkt die Aufmerksamkeit Kroatiens auf die noch bestehenden Schwächen, wie die ausgedehnten staatlichen Interventionen in der Wirtschaft und die umfassenden Vorgaben und Mängel in der Verwaltung, die die Entwicklung im Privatsektor und im Bereich ausländischer Direktinvestitionen behindern; fordert die kroatischen Behörden auf, allen Bürgern der Europäischen Union unterschiedslos den Zugang zum Wohnungsmarkt zu gestatten;

38.   begrüßt die Unterzeichnung der Vereinbarung über die Bildung des Nationalen Fonds, die eine Rechtsgrundlage für die Einführung eines dezentralisierten Durchführungssystems für die Heranführungshilfe der Europäischen Union schafft;

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

39.   begrüßt den Beschluss des Rates, der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien den Status eines Kandidatenlandes zuzuerkennen; betrachtet dies als eine verdiente Anerkennung der von diesem Land unternommenen Bemühungen zur umfassenden Durchführung des Abkommens von Ohrid sowie zum Aufbau eines stabilen, demokratischen, multiethnischen Staates, zur Reform seiner Justiz und Polizeistrukturen und zur Schaffung einer wirksamen Marktwirtschaft;

40.   vertritt die Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf die Entwicklung weiterführender Strategien zur Stärkung des Abkommens von Ohrid und somit zur Sicherstellung der künftigen Stabilität des Landes gelegt werden muss;

41.   nimmt mit Zufriedenheit den Fortschritt der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien bei der Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen und das Gemeinschaftsrecht zur Kenntnis; ist besorgt hinsichtlich von Verzögerungen in Bereichen wie freier Warenverkehr, Rechte an geistigem Eigentum, Wettbewerbspolitik und Finanzkontrolle; unterstützt die Kommission in ihrem Drängen gegenüber den Behörden der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien, ihre Bemühungen zu verstärken, um in verschiedenen Schlüsselbereichen, wie Justiz und Inneres, Rechtsvorschriften umzusetzen und die von der OSZE/ODHIR unterbreiteten Empfehlungen vor den nächsten Parlamentswahlen umzusetzen; betont in dieser Hinsicht die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass die Wahlkommission und ihre untergeordneten Organe von jeder politischen Einflussnahme unabhängig sind, während sie sich der Interessen und Ansichten aller politischer Parteien bewusst sein muss;

42.   ist überzeugt, dass das Tempo der Annahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes Hand in Hand gehen sollte mit der Entwicklung der erforderlichen Kapazitäten zur Umsetzung und Durchsetzung, damit die Glaubwürdigkeit des Gemeinschaftsrechts in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Republik Kroatien und der ehemaligen jugoslawische Republik Mazedonien bei der gemeinsamen Nutzung von Erfahrungen und Sachkenntnis;

43.   fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf, konstruktiv und flexibel zusammen mit Griechenland nach einer schnellen und von allen annehmbaren Lösung für das ungeklärte Problem des Landesnamens zu suchen; vertritt die Ansicht, dass die Frage bezüglich der Bezeichnung der Republik kein Hindernis für deren weitere Integration in den europäischen Rahmen ist;

Andere Länder des westlichen Balkans

44.   erinnert an und unterstützt voll und ganz die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, auf der die Staats- und Regierungschefs erneut bekräftigt haben, dass sie die europäische Perspektive für die Länder des westlichen Balkans, die Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen, uneingeschränkt und zu unterstützen;

45.   vertritt die Ansicht, dass die europäische Integrationsstrategie, in deren Rahmen die EU-Mitgliedschaft in Aussicht gestellt wird, der letztmögliche Anreiz ist, um zu erreichen, dass die Reformen durchgeführt werden, die zur Schaffung eines dauerhaften Friedens und lang anhaltender Stabilität in den Ländern des westlichen Balkans – einer europäischen Region, die bald völlig von EU-Mitgliedstaaten umgeben sein wird – notwendig sind;

46.   vertritt die Ansicht, dass der künftige Beitritt der Länder des westlichen Balkans als eine nächste Phase im Hinblick auf die Wiedervereinigung Europas nach dem Kalten Krieg zu erachten ist;

47.   stellt fest, dass für den Fahrplan zur Heranführung des westlichen Balkans sowohl ein detaillierter und konkreter Ansatz als auch ein stärker Maßnahmen orientiertes und auf Anreize basierendes Herangehen erforderlich sind, das auf die entsprechenden Länder zugeschnitten ist, die schwache zentrale staatliche Institutionen haben und in der Lage sind, Reformen über eine überschaubaren längeren Zeitraum durchzuführen;

48.   ermuntert die Kommission, ihre Neuausrichtung der Gemeinschaftshilfe dieser Region weiterzuführen und diese Hilfe auf die Entwicklung einer wirkungsvollen staatlichen Verwaltung und Justiz, die Schaffung eines modernen, einheitlichen Bildungssystems und schließlich auf die Unterstützung von sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen zur Eingliederung von Flüchtlingen zu konzentrieren; ist der Auffassung, dass diese Hilfe auch genutzt werden sollte, um eine in stärkerem Maße zukunftsorientierte Visapolitik gegenüber den Ländern zu verfolgen, die darauf ausgerichtet ist, organisierte Kriminalität zu bekämpfen, jedoch nicht den grenzüberschreitenden Austausch zwischen Wirtschaft, Sozialpartnern, akademischem Personal und Studenten zu behindern;

49.   stellt fest, dass Albanien kurz vor dem Abschluss der Verhandlungen zu einem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen steht, was eine Anerkennung der Bestrebungen dieses Landes zur Erfüllung europäischer Normen ist; fordert die politischen Stellen aber dringend auf, die verabschiedeten Gesetze umzusetzen, und erwartet von ihnen vor dem Abschluss dieser Verhandlungen im Kampf gegen Korruption und bei der Förderung freier unabhängiger Medien greifbare Ergebnisse; fordert die Regierung und das Parlament auf, das Wahlrecht vor den nächsten Wahlen zu ändern, um eine gerechte Vertretung der von den albanischen Bürgern unterstützten politischen Kräfte im Parlament zu gewährleisten und bestehende Praktiken taktischer Abstimmungen zu verhindern;

50.   fordert die Kommission dringend auf, den Albanern zu helfen, das andauernde Problem der Blutrache zu beseitigen, das u.a. Kinder daran hindert, die Schule zu besuchen, und dazu führt, dass Personen ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen können;

51.   begrüßt den Beschluss des Rates "Allgemeine Angelegenheiten und Auswärtige Beziehungen" Verhandlungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina aufzunehmen, fordert die Behörden Bosnien und Herzegowinas auf, mit Unterstützung der Kommission und des neuen Hohen Vertreters die konstitutionellen Regelungen von Dayton durch die weitere Stärkung der Institutionen des Staates zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Übertragung von Zuständigkeiten in den Bereichen Justiz, Verteidigung und Polizei mit ausreichenden finanziellen Übertragungen einhergehen; betont, dass derartige konstitutionelle Reformen darauf ausgerichtet sein müssen, Demokratie und Effektivität mit Repräsentativität und multi-ethnischem Herangehen zu verbinden; nimmt mit Bedauern den Stillstand in den parteienübergreifenden Verhandlungen über eine Verfassungsreform des Landes zur Kenntnis und fordert den neuen Hoher Vertreter auf, seine Unterstützung einzubringen, um diesen Prozess wieder in Gang zu bringen; erinnert die Behörden Bosnien und Herzegowinas daran, dass eine umfassende Zusammenarbeit mit dem ICTY weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für die Verhandlungen zum Stabilisierung- und Assoziierungsabkommen mit der Union bleibt;

52.   erinnert an die Erklärungen des ehemaligen Hohen Vertreters, dass Bosnien und Herzegowina endgültig Dayton hinter sich lässt und sich entschlossen in Richtung Europa bewegt; begrüßt die vom neuen Hohen Vertreter, Christian Schwarz-Schilling, gezeigte Entschlossenheit, diesem Land bei der Erreichung spürbarer politischer, sozialer und wirtschaftlicher Fortschritte zu helfen; ist davon überzeugt, dass in dieser entscheidenden Phase die gemeinschaftlichen Hilfsprogramme und Missionen der GASP eng miteinander koordiniert werden sollten; fordert deshalb die entsprechenden Akteure der Europäischen Union auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Europäische Union mit einer Stimme spricht;

53.   vertritt die Auffassung, dass im Zuge der Verhandlungen zum Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Maßnahmen Vorrang haben sollten, die darauf abzielen, die Notwendigkeit einer internationalen Einflussnahme im Zusammenhang mit der Staatsführung in Bosnien und Herzegowina weiter zu verringern; fordert den Rat und die Kommission auf, den Weg zur allmählichen Schließung des Büros des Hohen Vertreters sorgfältig vorzubereiten;

54.   anerkennt den Wunsch der Behörden von Montenegro, in Übereinstimmung mit den Verfassungsvorschriften von Serbien und Montenegro und mit den europäischen Normen eine Volksabstimmung über die Frage des Status Montenegros im Staatenbündnis durchzuführen; ist überzeugt, dass es der Regierung und der Opposition mit der Vermittlung der Europäischen Union gelingen wird, gemeinsam die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung einer Volksabstimmung festzulegen, damit das Ergebnis eine umfassende nationale und internationale Legitimierung erhält; fordert die Behörden der beiden Republiken unabhängig vom Endergebnis auf, im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eng und konstruktiv zusammenarbeiten und die zu einer umfassenden wirtschaftlichen Integration ihrer Märkte erforderlichen Maßnahmen anzunehmen;

55.   anerkennt den beachtlichen Fortschritt der Behörden von Belgrad in der Zusammenarbeit mit dem ICTY; unterstützt und wiederholt die Forderung der UN-Chefanklägerin, Carla Del Ponte, den ehemaligen Kommandeur Ratko Mladic und Radovan Karadzic unverzüglich dem ICTY auszuliefern; erinnert daran, dass eine umfassende und aktive Zusammenarbeit mit dem ITCY eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ist; fordert deshalb die serbischen Behörden auf, die ihnen ausgestreckte Hand nicht auszuschlagen und entschlossen ihre Politik für eine weitere Integration in Europa zu verfolgen; erinnert sie daran, dass es sehr wichtig ist, zu gewährleisten, dass die Politik der Regierung gegenüber dem ICTY auf allen Ebenen der Verwaltung, der Polizei, der Justiz und der Armee volle Unterstützung erhält;

56.   nimmt die strategische Bedeutung der Beibehaltung des bestehenden multi-ethnischen Charakters der Region Vojvodina zu Kenntnis;

57.   begrüßt, dass die ersten Verhandlungen in einem Klima gegenseitiger Anerkennung stattgefunden haben; ist jedoch darüber besorgt, dass wie im Bericht des Sondergesandten des UN-Generalsekretärs beschrieben die Lage der Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen und der Rechte der Minderheiten, insbesondere bezogen auf die Minderheit der Serben und der Roma als weiterhin "düster" ist; fordert die Provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen auf, im Rahmen der Dezentralisierungsgespräche zur Lösung dieses Problems Vorschläge zu unterbreiten;

58.   stimmt der Kommission bezüglich der Hervorhebung der vom Kosovo gemachten Fortschritte aber auch bezüglich der zahlreichen Mängel bei der Umsetzung von UN-Normen zu;

59.   erinnert daran, dass der Abschluss der Verhandlungen über den künftigen Status die umfassende Einhaltung der UN-Normen voraussetzt, und stimmt dem Rat zu, dass die Lösung der Statusfrage nur in einem multiethnischen Kosovo liegen kann, in dem alle Bürger frei leben, arbeiten und reisen können, wobei dessen territoriale Integrität durch die Vereinten Nationen und die Europäische Union gewährleistet ist; betont, dass die endgültige Lösung für die Bevölkerung des Kosovo annehmbar sein muss; ist der Auffassung, dass die Frage im Lichte der Integration des Kosovos in die Europäische Union geprüft werden und zur Stärkung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region beitragen sollte;

60.   ist ferner der Ansicht, dass die Entscheidung über den endgültigen Status an einen Fahrplan für die Durchführung geknüpft werden sollte, der im Einzelnen die notwendigen Bedingungen enthält, um eine Destabilisierung der Region zu vermeiden;

61.   ruft die Europäische Union und die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und allen Mitgliedern der Kontaktgruppe (Frankreich, Deutschland, Russland, Vereinigtes Königreich, USA) bei den Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo eine führende Rolle zu übernehmen; ist davon überzeugt, dass diese Verhandlungen eine Herausforderung für die gesamte Region sind und alle betroffenen Länder den Prozess unterstützen und sein Endergebnis billigen müssen;

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62.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, den Parlamenten und Regierungen der Türkei, Kroatiens, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Albaniens, Bosnien und Herzegowinas sowie den provisorischen Institutionen der Selbstregierung und der UN-Mission zur Übergangsverwaltung des Kosovo (UNMIK) zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0350.
(2) ABl. C 140 E vom 9.6.2005, S. 163.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0369.


62.Sitzung der UN-Menschenrechtskommission in Genf
PDF 126kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission
P6_TA(2006)0097RC-B6-0150/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996 sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(1), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(2) und vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005(3),

–   unter Hinweis auf die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission, die vom 13. März bis 21. April 2006 stattfinden soll,

–   in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Arbeitsgruppe des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel vom 1. Dezember 2004 "Auf dem Weg zu einer sichereren Welt: Gemeinsame Verantwortung",

–   in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. März 2005 "Größere Freiheit: Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle",

–   in Kenntnis des am 16. September in New York verabschiedeten Schlussdokuments des UN-Weltgipfels 2005, auf dem beschlossen wurde, einen Menschenrechtsrat zu schaffen, der die Menschenrechtskommission ersetzen soll, und den Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen damit zu betrauen, Verhandlungen über das Mandat und die Zusammensetzung des Menschenrechtsrates zu führen, die baldmöglichst während der 60. Tagung abgeschlossen werden sollten,

–   unter Hinweis auf den Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat, den der Präsident der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 23. Februar 2006 vorgelegt hat,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,

B.   in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen jetzt wie in der Vergangenheit potenziell eine der geeignetsten Organisationen sind, sich umfassend mit Menschenrechtsfragen und mit den heutigen Herausforderungen, die sich der Menschheit stellen, zu befassen,

C.   in der Erwägung, dass der Resolutionsentwurf zum Menschenrechtsrat das Ergebnis sich über viele Monate hinziehender Bemühungen ist, einen Konsens zu erzielen,

D.   in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat sich zwar nicht mit einigen der wichtigsten zum Ausdruck gebrachten Anliegen befassen kann, jedoch eine wirksame Plattform zur Stärkung des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte im Rahmen der Vereinten Nationen darstellen könnte, welcher leider nicht immer die erwünschten Ergebnisse erzielt hat,

E.   in der Erwägung, dass die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission die letzte Tagung vor der tatsächlichen Schaffung des UN-Menschenrechtsrates sein wird,

F.   in der Erwägung, dass wie schon in den letzten sieben Jahren auch dieses Jahr eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments gebildet wurde, die an der diesjährigen Tagung der UN-Menschenrechtskommission teilnehmen soll,

Menschenrechtsrat

1.   begrüßt die Annahme der Resolution zur Schaffung des Menschenrechtsrates; nimmt in diesem Zusammenhang den Beitrag der Europäischen Union zu den Ergebnissen der Verhandlungen zur Kenntnis;

2.   begrüßt die Schaffung eines verkleinerten, ständigen Organs der Vereinten Nationen, das direkt von der Generalversammlung gewählt wird, als ersten Schritt zur Erfüllung der auf dem Weltgipfel 2005 eingegangenen Verpflichtung zur Stärkung des Menschenrechtsinstrumentariums der Vereinten Nationen;

3.   begrüßt insbesondere die Möglichkeit, dass dieser Menschenrechtsrat im Laufe des Jahres regelmäßig, und zwar zumindest zu drei Tagungen, zusammentritt und auch Sondersitzungen außerhalb der regelmäßigen Tagungen vereinbaren kann, um plötzlich auftretende Krisen im Bereich der Menschenrechte zu behandeln;

4.   begrüßt das Festhalten an dem in der UN-Menschenrechtskommission angewendeten System unabhängiger "Sonderverfahren"; stellt fest, dass diese Sonderverfahren innerhalb eines Jahres einer Überprüfung unterzogen werden, und fordert die Europäische Union auf, weiter darauf zu achten, dass diese Verfahren fortgeführt werden;

5.   begrüßt das Festhalten an der Praxis der Beteiligung von sich für die Menschenrechte einsetzenden Nichtregierungsorganisationen (NRO) an den Debatten und hofft, dass diese Beteiligung in der Zukunft verbessert und verstärkt wird; bekräftigt seine Forderung nach einer Reform des UN-Komitees für NRO, damit eine wirksame Beteiligung unabhängiger NRO sichergestellt werden kann;

6.   begrüßt die Schaffung eines universellen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung, des so genannten "Peer Review", als Mittel zur Stärkung der durchgängigen Erfassung und Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung der Menschenrechte in der ganzen Welt; nimmt zur Kenntnis, dass präzisiert wurde, dieser Mechanismus solle die Arbeit der im UN-Vertrag aufgeführten Organe nicht nochmals erledigen; fordert den Menschenrechtsrat auf, bei der Festlegung der Modalitäten dieser Überprüfung dafür zu sorgen, dass die zu diesem Zweck beschlossene Tagung zusätzlich zu den in der Resolution vorgesehenen mindestens drei Tagungen und zehn Wochen hinzukommt;

7.   bedauert, dass die Idee der Wahl der Mitglieder des Menschenrechtsrats durch eine verstärkte Zweidrittelmehrheit fallen gelassen wurde; ist gleichwohl der Auffassung, dass das Verfahren der direkten und individuellen Wahl der Mitglieder in geheimer Abstimmung durch eine absolute Mehrheit der Vollversammlung, und die Verpflichtung der Regierungen, die Menschenrechtsleistungen der Kandidaten zu überprüfen, geeignet ist, um zu verhindern, dass Kandidatenländer im Rat einen Sitz erhalten, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben; begrüßt die Schaffung eines Mechanismus, mit dem durch Zweidrittelmehrheit in der Vollversammlung die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Rat aufgehoben werden kann, das grob und systematisch die Menschenrechte verletzt;

8.   fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, darauf hinzuarbeiten, dass die Kandidatenländer mit den höchsten Menschenrechtsstandards gewählt werden, die die wichtigsten Menschenrechtsverträge ratifiziert haben, ihren Berichterstattungspflichten nachgekommen sind, offene Aufforderungen zur Teilnahme an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen abgegeben und Anstrengungen zur Umsetzung der darin enthaltenen Empfehlungen unternommen haben; fordert die Europäische Union auf, darauf zu bestehen, dass die benannten Kandidaten mindestens 30 Tage vor der Wahl bekannt gegeben werden, um eine öffentliche Prüfung der bisherigen Menschenrechtspraxis und ihrer Zusagen zum Schutz der Menschenrechte zu ermöglichen;

9.   bekräftigt seine Ansicht, dass die Fähigkeit des Menschenrechtsrates zum Schutz der Menschenrechte vom politischen Willen aller Parteien abhängen wird, ihn zu einem starken und effizienten Organ zu machen;

10.   fordert daher alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, das von ihnen selbst festgelegte Mandat zu erfüllen und die entwickelten Mechanismen umzusetzen, damit sichergestellt wird, dass der Menschenrechtsrat die Menschenrechte sinnvoll schützen und fördern kann;

11.   legt der Europäischen Union nahe, eine Pionierrolle im Menschenrechtsrat zu spielen und beispielhaft auf ein gestärktes Menschenrechtsorgan der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, das in der Lage ist, sich mit der Menschenrechtssituation in der ganzen Welt zu befassen und darauf zu reagieren;

12.   bekräftigt die Notwendigkeit einer besseren Konsultation, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen, insbesondere dem neuen Menschenrechtsrat;

13.   bekräftigt die Notwendigkeit einer koordinierten, gemeinsam abgestimmten und gut vorbereiteten Strategie seitens der Europäischen Union vor, während und nach den Tagungen des Menschenrechtsrates, um einen effizienten und wirksamen Beitrag zu seinen Verfahren sicherzustellen;

14.   hält es gemäß der Praxis der Teilnahme des Europäischen Parlaments an den jährlichen Tagungen der UN-Menschenrechtskommission für angemessen, weiterhin eine Delegation zur Teilnahme an den entsprechenden Tagungen des Menschenrechtsrates zu entsenden;

62.Tagung der UN-Menschenrechtskommission

15.   nimmt den Beschluss zur Kenntnis, die 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission zu einer Übergangstagung mit verkürzter Dauer zu machen, die sich mit Verfahrensfragen befasst;

16.   vertritt dennoch die Ansicht, dass diese Modalitäten die UN-Menschenrechtskommission nicht davon abhalten sollten, ihr Schutzmandat zu erfüllen, und dass alle maßgebenden Aktivitäten der Kommission in gebührender Form beschlossen oder anderweitig weiterverfolgt werden sollten;

17.   fordert daher die Mitglieder der UN-Menschenrechtskommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeit bezüglich der auf der letzten Tagung in Auftrag gegebenen Sonderverfahren vorgelegt, geprüft und umfassend diskutiert wird, etwa der Bericht des Generalsekretärs über die Zusammenarbeit mit den Vertretern der Menschenrechtsorgane der Vereinten Nationen, und dass die auslaufenden Mandate erneuert werden, etwa das Mandat des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Menschenrechtsverteidiger; unterstreicht, dass die Möglichkeit für die Menschenrechtsverteidiger, sich an die Menschenrechtskommission zu wenden und an den Debatten teilzunehmen, erhalten bleiben muss;

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18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 60. Generalversammlung und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zu übermitteln.

(1) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 79.
(2) P6_TA(2005)0237.
(3) P6_TA(2005)0362.


Vorbereitungen für die COP-MOP-Tagung über die biologische Vielfalt und die biologische Sicherheit (Curitiba, Brasilien)
PDF 183kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Vorbereitungen für die COP-MOP-Tagung über die biologische Vielfalt und die biologische Sicherheit in Curitiba (Brasilien)
P6_TA(2006)0098B6-0170/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die 8. UN-Konferenz der Vertragsstaaten (COP8) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), die vom 20. bis 31. März 2006 in Curitiba (Brasilien) stattfinden soll,

–   unter Hinweis auf die 3. Tagung der Vertragsstaaten (MOP3) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, die vom 13. bis 17. März 2006 in Curitiba (Brasilien) stattfindet,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass das CBD das weltweit größte Abkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt ist und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie den fairen und gerechten Ausgleich der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteile regelt, sowie in der Erwägung, dass es von 188 Parteien, einschließlich der 25 EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet wurde,

B.   in der Erwägung, dass in dem von 131 Ländern ratifizierten Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit gemeinsame Mindeststandards für grenzüberschreitende Verbringungen gentechnisch veränderter lebender Organismen (LMO) festgelegt werden,

C.   in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt, einschließlich der genetischen Vielfalt und der Vielfalt der Arten und Ökosysteme, das Leben ausmacht und die wichtigste Grundlage des menschlichen Lebens, der Lebensqualität und des Wohlstandes ist, und einen Wert an sich darstellt,

D.   in der Erwägung, dass eine direkte Verbindung besteht zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem, was das Ökosystem leistet, wie Nahrungsmittelproduktion, Wasserreinigung, Nährstoffkreislauf und Klimaregulierung, sowie in der Erwägung, dass der Verbrauch der natürlichen Ressourcen durch den Menschen, die Zerstörung von Lebensräumen, der Klimawandel, der Raubbau an wildlebenden Tierarten und der unhaltbare und illegale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten an Intensität zunehmen und die Leistungen des Ökosystems bereits jetzt schwer belasten,

E.   in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des CBD im Beschluss CBD VI/26 und unabhängig davon auch die Teilnehmer am Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung von Johannesburg 2002 vereinbart haben, das Ausmaß des Rückgangs der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 deutlich zu reduzieren,

F.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Gemeinschaft dazu verpflichtet hat, dem Rückgang der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten,

G.   in der Erwägung, dass in der Resolution A/RES/59/25 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. November 2004 Sofortmaßnahmen gefordert wurden, um von Fall zu Fall und auf wissenschaftlicher Basis – auch unter Anwendung des Vorsorgeprinzips – das vorläufige Verbot zerstörerischer Fangpraktiken, einschließlich der Grundschleppnetzfischerei, die negative Auswirkungen auf anfällige marine Ökosysteme wie z. B. außerhalb nationaler Rechtsordnungen liegende Unterwassergebirge, hydrothermale Winde und Kaltwasserkorallen hat, in Erwägung zu ziehen, bis angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung im Einklang mit dem Völkerrecht angenommen wurden.

H.   in der Erwägung, dass bei der letzten Walderhebung im Jahr 2005 ("Forest Resources Assessment (FRA 2005)") der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen der dramatische Verlust der letzten alten Waldbestände der Welt hervorgehoben wurde und der Verlust von Waldflächen weltweit auf mehr als 13 Millionen Hektar pro Jahr geschätzt wurde,

I.   in der Erwägung, dass von den Teilnehmern der COP8 eine Bestandsaufnahme der im Arbeitsprogramm über die biologische Vielfalt der Wälder sowie in den CBD-Beschlüssen VI/22 und VII/28 eingegangenen Verpflichtungen zur nachhaltigen Nutzung sowie zum nachhaltigen Verbrauch von und zum Handel mit biologischen Ressourcen sowie zur Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor und zu den Maßnahmen gegen illegale Abholzung erwartet wird.

J.   in der Erwägung, dass in dem auf der 5. Konferenz der CBD-Vertragsstaaten im Jahr 2000 gefassten CBD-Beschluss V/5 in Abschnitt III ein Moratorium für Feldversuche und die Vermarktung der V-GURT-Technologie (Technologie zur Einschränkung der genetischen Vielfalt) festgelegt wird, mit der Nachbausaatgut durch Sterilität erzeugende Genkonstrukte am Keimen gehindert werden soll,

K.   in der Erwägung, dass der Einsatz von Gentechnik zur Herstellung steriler Pflanzen die Landwirte dazu zwingen würde, jede Saison neues Saatgut zu kaufen, und somit die Nahrungsmittelsicherheit, insbesondere in den Entwicklungsländern, bedrohen könnte, sowie in der Erwägung, dass derartige Gene nicht genmanipulierte Früchte durch Kreuzbefruchtung und durch zufällige Vermischung infizieren könnten,

1.   ist zutiefst besorgt über den anhaltenden Rückgang biologischer Vielfalt und den ständig zunehmenden ökologischen Fußabdruck der Europäischen Union, der weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus Auswirkungen auf die biologische Vielfalt hat;

2.   fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Führungsqualität und Überzeugungskraft zu beweisen, indem sie konkrete Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt sowohl in ihren Ländern als auch international vereinbaren und fördern;

3.   vertritt die Ansicht, dass die Auflagen des weltweiten Moratoriums für Feldversuche und die Vermarktung der V-GURT-Technologie unter anderem hinsichtlich der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen und etwaiger negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Nahrungsmittelsicherheit und die menschliche Gesundheit nicht erfüllt wurden;

4.   legt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nahe,

   spezifische, messbare, erreichbare, realistische und an einen festen zeitlichen Rahmen gebundene globale Zielsetzungen zur Überprüfung des für 2010 gesteckten Ziels der biologischen Vielfalt festzusetzen,
   auf der Umsetzung der jüngsten CBD-Beschlüsse zur biologischen Vielfalt der Wälder und der Schutzgebiete aufzubauen und diese Umsetzung zu beschleunigen,
   zusätzliche Mittel bereitzustellen und neue internationale Finanzmechanismen zu entwickeln, um ein globales Netz von geschützten Landgebieten bis zum Jahr 2010 und von geschützten Seegebieten bis zum Jahr 2012 zu schaffen, mit besonderem Schwerpunkt auf große intakte Ökosysteme, die für den Schutz der biologischen Vielfalt der Welt von grundlegender Bedeutung sind,
   strikte Maßnahmen zu entwickeln, um die nachhaltige Nutzung sowie den nachhaltigen Verbrauch von und den Handel mit Biodiversitätsressourcen sicherzustellen, die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und die illegale Abholzung und den damit verbundenen Handel unter Berücksichtigung der in seiner Entschließung vom 7. Juli 2005 zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT) festgehaltenen Empfehlungen(1) zu bekämpfen.
   von der FLEGT-Initiative und anderen ähnlichen regionalen Prozessen Gebrauch zu machen, um die Implementierung der Zielsetzungen des CBD zu verbessern und zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen beizutragen,
   die biologische Vielfalt der Meere vor zerstörerischen Praktiken zu schützen, die Auswirkungen auf anfällige marine Ökosysteme haben, und darauf zu bestehen, dass auf wissenschaftlicher Basis – auch unter Anwendung des Vorsorgeprinzips – das vorläufige Verbot zerstörerischer Fangpraktiken, einschließlich der Grundschleppnetzfischerei, die negative Auswirkungen auf anfällige marine Ökosysteme hat, in Erwägung gezogen wird, bis angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung im Einklang mit dem Völkerrecht angenommen wurden, sowie zu betonen, dass die Befugnisse der bestehenden regionalen Organisationen für die Fischereibewirtschaftung (RFMO) soweit erforderlich gestärkt und erforderlichenfalls neue RFMO geschaffen werden müssen,
   ein rechtsverbindliches Instrument zu entwickeln, um einen fairen und gerechten Zugang und Vorteilsausgleich hinsichtlich genetischer Ressourcen innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zu gewährleisten,
   die uneingeschränkte und wirksame Beteiligung lokaler Gemeinschaften und indigener Völker an der Umsetzung des CBD-Arbeitsprogramms sicherzustellen,
   alle Vorschläge zurückzuweisen, mit denen das mit dem CBD-Beschluss V/5 festgelegte Moratorium für Feldversuche und die Vermarktung der so genannten Terminatortechnologien durch eine Bewertung von Fall zu Fall oder Genehmigung der Technologien zur Einschränkung der genetischen Vielfalt ausgehöhlt wird,
   nachdrücklich eine EU-Politik zu vertreten, mit der vorgeschrieben wird, dass kein Freilandanbau von unter Einsatz der Technologie zur Einschränkung der genetischen Vielfalt manipulierten Pflanzen zulässig ist, bis auf transparente Art und Weise eingehende Untersuchungen über die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen und etwaige negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Nahrungsmittelsicherheit und die menschliche Gesundheit durchgeführt wurden,
   dafür zu sorgen, dass Biodiversitätsindikatoren entwickelt werden, da eine wirksame Umsetzung durch einen Mangel an schlüssigen Informationen über die Wirksamkeit bereits ergriffener Maßnahmen und Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Informationen über den Zustand der biologischen Vielfalt behindert wird, und
   darauf zu drängen, dass eine Einigung über ein kompaktes System von Anforderungen an die Begleitdokumente beim Versand von LMO erzielt wird, so dass die Rechtmäßigkeit der Einfuhr von LMO im Bestimmungsland festgestellt werden kann und der Importeur für eine angemessene Nachvollziehbarkeit sorgen und unbeabsichtigte Freisetzungen in die Umwelt sowie die Verwendung und den Verbrauch von LMO in verarbeiteten Nahrungs- und Futtermitteln überwachen kann;

5.   legt der Kommission und den Mitgliedstaaten darüber hinaus nahe, die Fortschritte zur Erreichung des von der Gemeinschaft gesetzten Zieles, dem Rückgang der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten, zu beschleunigen und dabei auch die im Rahmen des CBD gesteckten Ziele in die Entwicklungs- und Hilfspolitik der Europäischen Union einzubeziehen, insbesondere in die anstehenden länder- und regionsspezifischen EU-Strategiepapiere, und auch die Umsetzung der Habitat(2)- und der Vogelschutzrichtlinie(3) der Europäischen Union und des damit verbundenen Natura 2000-Netzes erheblich zu verbessern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den CBD-Vertragsstaaten und den Vertragsstaaten des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0300.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(3) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).


Menschenrechte in Moldau und insbesondere in Transnistrien
PDF 124kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Menschenrechte in der Republik Moldau und insbesondere in Transnistrien
P6_TA(2006)0099B6-0168/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau, insbesondere seine Entschließung vom 18. Dezember 2003(1), seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau(2) und seine Entschließung vom 28. April 2005 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2004 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(3),

–   in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen im Anschluss an die Sitzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Republik Moldau vom 6. und 7. Oktober 2005,

–   unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, das am 28. November 1994 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft trat,

–   in Kenntnis der Erklärungen des Gipfels der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Istanbul von 1999 und des OSZE-Ministerrats in Oporto von 2002,

–   in Kenntnis des Aktionsplans für die Republik Moldau, der beim siebten Treffen des Kooperationsrates EU-Republik Moldau am 22. Februar 2005 beschlossen wurde,

–   unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der OSZE/ODIHR über die Parlamentswahlen vom 6. März 2005, die trotz der beobachteten Mängel im Hinblick auf die Verhältnisse während des Wahlkampfs und den Zugang zu den Medien allgemein den meisten OSZE-Verpflichtungen und den Normen für demokratische Wahlen des Europarats und sonstigen internationalen Normen entsprachen,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/96/GASP des Rates zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau(4) sowie unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2006/95/GASP(5) betreffend die Verlängerung dieser restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate,

–   in Kenntnis der Interims-Entschließung des Ministerkomitees des Europarats vom 1. März 2006 betreffend das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 8. Juli 2004 im Fall Ilaşcu und andere gegen die Republik Moldau und die Russische Föderation,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau und die Bedeutung dieses Landes mit seinen tiefen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten anerkennt,

B.   in der Erwägung, dass im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ein Aktionsplan beschlossen wurde, der Vorschläge enthält, die sich darauf richten, die politischen und institutionellen Reformen zu fördern, die es der Republik Moldau ermöglichen sollen, schrittweise in die Politiken und Programme der Europäischen Union integriert zu werden,

C.   in der Erwägung, dass die Europäische Union kürzlich wichtige Schritte unternommen hat, um ihre Beziehungen zur Republik Moldau zu verbessern und eine Lösung des Transnistrien-Konflikts anzustreben, indem eine ständige Delegation der Kommission in Chisinau eingerichtet wird, ein EU-Sonderbeauftragter für die Republik Moldau mit dem Auftrag benannt wird, zu einer nachhaltigen Beilegung des Transnistrien-Konflikts beizutragen, und eine Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes der Republik Moldau und der Ukraine geschaffen wird,

D.   in der Erwägung, dass Transnistrien 1992 nach einem bewaffneten Konflikt mit russischer Militärhilfe und dadurch bedingter Destabilisierung des gesamten Landes seine Unabhängigkeit erklärt hat,

E.   in der Erwägung, dass Besorgnisse insbesondere im Hinblick auf Transnistrien über das ernste Ausmaß der Kriminalität, die allseits in der Gesellschaft verbreitete Korruption, das Bestehen einer tief verwurzelten Schattenwirtschaft und den Mangel an Achtung der Grund- und Menschenrechte bestehen,

F.   in der Erwägung, dass die selbsternannten transnistrischen Behörden weiterhin unabhängige Medien und Nichtregierungsorganisationen (NRO) schikanieren und die rumänischsprachige Bevölkerungsgruppe diskriminieren und verfolgen,

G.   in der Erwägung, dass die selbsternannten transnistrischen Behörden es weiterhin ablehnen, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen und die unrechtmäßige und willkürliche Haft von Andrei Ivantoc und Tudor Petrov-Popa zu beenden,

H.   in der Erwägung, dass Berichten zufolge Andrei Ivantoc Berichten seit dem 27. Februar 2006 aus Protest gegen die unmenschliche und entwürdigende Behandlung durch die Strafvollzugsbediensteten in Tiraspol im Hungerstreik ist,

1.   verurteilt entschieden die Repressionen, Schikanierungen und Einschüchterungen von Vertretern unabhängiger Medien, von Bürgern, die die selbsternannten transnistrischen Behörden kritisieren, oder von Mitgliedern von NRO und der Opposition durch das transnistrische Regime; verurteilt das Verbot einer finanziellen Unterstützung von NRO durch ausländische Geber; bedauert die Weigerung des Regimes, sich für eine friedliche und umfassende Lösung des Transnistrien-Konflikts voll einzusetzen; begrüßt daher die Verlängerung des Verbots der Europäischen Union, für Mitglieder des transnistrischen Regimes Visa auszustellen;

2.   bedauert zutiefst, dass die selbsternannten transnistrischen Behörden mehr als anderthalb Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Ilaşcu und andere die beiden Kläger weiterhin in Haft halten; stellt fest, dass der Gerichtshof in seinem Urteil insbesondere darauf hinweist, dass die beiden beklagten Staaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die willkürliche Inhaftierung der weiterhin in Haft befindlichen Kläger zu beenden und für deren unverzügliche Freilassung zu sorgen;

3.   fordert die Behörden der Republik Moldau auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, der unrechtmäßigen und willkürlichen Haft von Andrei Ivantoc und Tudor Petrov-Popa ein Ende zu setzen und für deren unverzügliche Freilassung zu sorgen; fordert die russischen Behörden nachdrücklich auf, aktiv alle in Betracht kommenden wirksamen Möglichkeiten zu nutzen, um der unrechtmäßigen und willkürlichen Haft der beiden Gefangenen ein Ende zu setzen und für ihre unverzügliche Freilassung zu sorgen; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die unverzügliche Freilassung dieser Inhaftierten einzusetzen;

4.   fordert die Behörden der Republik Moldau auf, im Hinblick auf die aufsehenerregende und umstrittene Verurteilung des ehemaligen Verteidigungsministers Valeriu Pasat dafür zu sorgen, dass das Berufungsverfahren im Einklang mit internationalen Rechtsnormen transparent durchgeführt wird;

5.   gibt seiner entschiedenen und fortgesetzten Unterstützung für die Bemühungen der Behörden der Republik Moldau Ausdruck, den Aktionsplan als Teil der EU-Nachbarschaftspolitik erfolgreich umzusetzen; fordert die Kommission und den Rat auf, die Behörden der Republik Moldau in ihrem Demokratisierungsprozess zu unterstützen und alle diplomatischen Mittel zu nutzen, um das autoritäre und illegale Regime in Transnistrien zu schwächen;

6.   fordert die Regierung der Republik Moldau nachdrücklich auf, den Reformprozess fortzusetzen, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Korruption in den Behörden entsprechend den Verpflichtungen aus dem Aktionsplan zu bekämpfen sowie die Bemühungen im Kampf gegen jede Form des Menschenhandels zu verstärken;

7.   nimmt das Gesetz vom 20. Oktober 2005 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zur Kenntnis, das kostenlose soziale Dienste für Opfer des Menschenhandels vorsieht; fordert die Behörden der Republik Moldau auf, weitere Auskünfte darüber zu geben, wie die Durchführung des Gesetzes finanziert wird; unterstreicht die Bedeutung der Bereitstellung zusätzlicher Mittel und zusätzlichen Personals für Beratungsgremien zur Frage des Menschenhandels mit Frauen sowie die Bedeutung einer stärkeren Zusammenarbeit auf Seiten der NRO, die in diesem Bereich tätig sind;

8.   begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen politischen Parteien im Parlament der Republik Moldau; anerkennt die Bedeutung der Reformen im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Justiz und im Hinblick auf die Nachrichtendienste, die Wahlvorschriften und den Rechnungshof; fordert die Verstärkung der justiziellen Kapazitäten der Republik Moldau; unterstreicht die Bedeutung einer unverzüglichen Umsetzung dieser und anderer Reformen;

9.   ist überzeugt, dass die Reformen in der Republik Moldau nur dann erfolgreich sein werden, wenn sie unter Beachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten durchgeführt werden; fordert nachdrücklich, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich der Mitglieder der Zivilgesellschaft, zusammenarbeiten, um die weitere demokratische Entwicklung des Landes zu fördern;

10.   begrüßt die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der Ministerpräsidenten der Ukraine und der Republik Moldau vom 30. Dezember 2005 zu Zollfragen; fordert die Wirtschaftsakteure in der Region Transnistrien auf, sich bei den zuständigen Behörden in Chisinau anzumelden, um den ungehinderten Warenfluss über die Grenze zu fördern; fordert die selbsternannten Behörden Transnistriens auf, diese Registrierung nicht zu blockieren;

11.   begrüßt den Einsatz der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes der Republik Moldau und der Ukraine, der zu weiteren Bemühungen beitragen dürfte, eine tragfähige und nachhaltige Lösung des Transnistrien-Konflikts zu finden; unterstreicht, dass bessere Grenzkontrollen ein wesentliches Element sind, um den Konflikt zu beenden und den Waffenhandel einzudämmen;

12.   fordert die Kommission, den Rat und den EU-Sonderbeauftragten für die Republik Moldau auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine Eskalation des Grenzkonflikts zu verhindern;

13.   nimmt die positive, wenngleich in einigen Punkten kritische Erklärung des Parlaments der Republik Moldau zu der ukrainischen Initiative zur Beilegung des Transnistrien-Konflikts zur Kenntnis; fordert alle beteiligten Parteien auf, sich bei den 5+2-Verhandlungen voll zu engagieren, an denen die Republik Moldau, die Region Transnistrien der Republik Moldau, Russland, die Ukraine und die OSZE mit der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika als Beobachtern teilnehmen, und zu einer politischen Beilegung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen;

14.   fordert Russland auf, unverzüglich seine Unterstützung für das transnistrische Regime einzustellen, seine Verpflichtung zur Beachtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, wie sie in der Verfassung der Republik Moldau festgelegt ist, zu bekräftigen, und seine Truppen einschließlich der schweren Waffen und Munition vorbehaltlos zurückzuziehen; unterstreicht, dass die Truppen gemäß dem auf dem OSZE-Gipfel in Istanbul 1999 gefassten Beschluss bis Ende 2002 hätten zurückgezogen werden sollen; fordert den Rat auf, diesen Punkt auf die Tagesordnung des nächsten Gipfeltreffens EU-Russland zu setzen;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau, der Regierung Rumäniens, der Regierung der Ukraine, der Regierung der Russischen Föderation, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, dem Generalsekretär der OSZE und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.

(1) ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 692.
(2) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 398.
(3) ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 107.
(4) ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 32.
(5) ABl. L 44 vom 15.2.2006, S. 31.


Kasachstan
PDF 117kWORD 35k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Kasachstan
P6_TA(2006)0100B6-0167/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kasachstan,

–   in Kenntnis des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (PKA) der Europäischen Union mit Kasachstan, das am 23. Januar 1995 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft trat,

–   in Kenntnis der Erklärung der Europäischen Union vom 16. Februar 2006 zum Tod von Altynbek Sarsenbajew in Kasachstan,

–   in Kenntnis des Strategiepapiers der Kommission für Zentralasien 2002-2006,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des vierten Treffens des Kooperationsrates EU-Kasachstan,

–   in Kenntnis des offiziellen Ergebnisses der Präsidentschaftswahl vom 4. Dezember 2005,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Altynbek Sarsenbajew, ein prominenter Politiker und stellvertretender Vorsitzender der Oppositionspartei "Wahre Ak Zhol", am 13. Februar 2006 zusammen mit seinem Leibwächter und seinem Fahrer brutal ermordet wurde,

B.   in der Erwägung, dass am 12. November 2005 ein weiterer Oppositionsführer, Zamanbek Nurkadilow, unter ungeklärten Umständen erschossen aufgefunden wurde, nachdem er die Regierung der Korruption beschuldigt hatte, sowie in der Erwägung, dass die offizielle Untersuchung des Falls ergab, dass Nurkadilow Selbstmord begangen hatte,

C.   in der Erwägung, dass zwölf Oppositionsaktivisten sowie einige Journalisten zu Haftstrafen zwischen fünf und fünfzehn Tagen bzw. zu Geldstrafen verurteilt wurden, weil sie am 26. Februar 2006 eine Versammlung zum Gedenken an den ermordeten Oppositionsführer Altynbek Sarsenbajew abgehalten hatten,

D.   in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Senats gemeinsam mit fünf Mitgliedern des Staatssicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Ermordung von Altynbek Sarsenbajew verhaftet und der Entführung und des Mordes angeklagt wurde, was den Rücktritt des Leiters der Agentur für Staatssicherheit auslöste,

E.   in der Erwägung, dass Kasachstan ein zentraler Verbündeter im Kampf gegen den internationalen Terrorismus und den religiösen Fundamentalismus ist und dass Kasachstan den Wunsch geäußert hat, ab 2009 den Vorsitz in der OSZE zu führen,

F.   unter Betonung der Tatsache, dass die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit grundlegender Bestandteil des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kasachstan ist, auf dem der weitere Ausbau der Beziehungen beruhen wird,

1.   verurteilt den Mord an Altynbek Sarsenbajew und spricht der Familie des Opfers sein Mitleid aus;

2.   äußert sich zutiefst besorgt darüber, dass innerhalb von drei Monaten zwei prominente Oppositionspolitiker ermordet wurden;

3.   fordert die kasachischen Behörden auf, die laufenden Ermittlungen über die Umstände des Todes von Altynbek Sarsenbajew und der beiden ihn begleitenden Personen vollständig, unabhängig und transparent durchzuführen;

4.   begrüßt die Erklärung von Präsident Nasarbajew vom 21. Februar 2006, in der er die Morde verurteilt und verspricht, dass die Täter streng bestraft werden;

5.   begrüßt die Freilassung von Galymzhan Zhakianow aus seinem internen Exil;

6.   verurteilt, dass Oppositionsaktivisten und Journalisten, die an einer friedlichen Versammlung anlässlich des Todes von Altynbek Sarsenbajew teilgenommen haben, zwischen fünf und fünfzehn Tagen inhaftiert wurden;

7.   fordert die kasachische Regierung eindringlich auf, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zu erfüllen, insbesondere die Achtung der Demokratie sowie der Grundsätze des Völkerrechts und der Menschenrechte, und sich in Richtung Demokratisierung, Gewährleistung größerer Freiheiten für die Bürger und Liberalisierung zu bewegen; verweist erneut auf die Bedeutung, die es der Zusammenarbeit zwischen Kasachstan und der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Kultur beimisst;

8.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Frage der Achtung der Menschenrechte in den Mittelpunkt des nächsten Treffens des Kooperationsrates zu stellen und dabei die weitere Umsetzung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens an Fortschritte in diesem Bereich zu knüpfen sowie die Demokratieprogramme für Kasachstan im Rahmen von TACIS zu stärken, durch die insbesondere demokratische Einrichtungen, unabhängige Medien und die Bekämpfung der Korruption gestärkt und ausgebaut werden sollen; fordert, diese Themen auf die Tagesordnung des nächsten Treffens des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Kasachstan zu setzen, das für 29. und 30. Mai 2006 anberaumt ist;

9.   betont, dass die Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, wie im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen eindeutig festgelegt, eine Grundvoraussetzung dafür bildet, dass Kasachstan seinem Wunsch gemäß ab 2009 den Vorsitz in der OSZE übernimmt;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien, der OSZE, dem Europarat sowie der Regierung und dem Präsidenten Kasachstans zu übermitteln.


Straflosigkeit in Afrika, insbesondere im Fall Hissène Habré
PDF 124kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Straflosigkeit in Afrika, insbesondere im Fall Hissène Habré
P6_TA(2006)0101B6-0171/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über den Internationalen Strafgerichtshof,

–   unter Hinweis auf die Resolution 1638 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der die Mission der Vereinten Nationen in Liberia aufgefordert wird, den ehemaligen Präsidenten Taylor im Falle seiner Rückkehr nach Liberia festzunehmen und in Haft zu halten und ihn zur strafrechtlichen Verfolgung vor dem Sondergerichtshof für Sierra Leone an Sierra Leone zu überstellen bzw. seine Überstellung zu unterstützen,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Tschad und zu Liberia, insbesondere die Entschließung vom 24. Februar 2005(1) zur Auslieferung von Charles Taylor,

–   unter Hinweis auf die 38. Ordentliche Tagung der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker vom 21. November bis 5. Dezember 2005 in Banjul (Gambia),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie unter Betonung der Tatsache, dass die Vereinten Nationen vor 50 Jahren erstmals die Notwendigkeit der Einrichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs anerkannt haben, um diejenigen strafrechtlich zu verfolgen, die eines Verbrechens wie Völkermord verdächtig sind,

B.   in der Erwägung, dass Kofi Annan ,der Generalsekretär der Vereinten Nationen, erklärt hat, dass eine Amnestie für schwere Menschenrechtsverletzungen nach Ansicht der Vereinten Nationen weiterhin unannehmbar und durch nichts zu rechtfertigen ist, vor allem nicht bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,

C.   besorgt über die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen in Teilen des afrikanischen Kontinents sowie darüber, dass die für diese Verbrechen Verantwortlichen selten vor Gericht gestellt werden, während den Opfern häufig wirksame Rechtsmittel verwehrt werden,

D.   in der Erwägung, dass im Völkerrecht klar geregelt ist, dass Kriegsverbrecher immer vor Gericht zu stellen sind und dass die Staaten verpflichtet sind, Personen auszuliefern, die im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben,

E.   mit der Feststellung, dass in der Gründungsakte der Afrikanischen Union in Artikel 4 (o) Straflosigkeit ausdrücklich verurteilt und abgelehnt wird,

F.   erfreut über die Erklärungen der Afrikanischen Union gegen Straflosigkeit sowie in der Auffassung, dass ihre Glaubwürdigkeit zunehmen wird, wenn sie ihre Entschlossenheit beweist, praktische Maßnahmen gegen Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen,

G.   in der Erwägung, dass zahllose Verbrechen, auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von afrikanischen Diktatoren und ihren Komplizen begangen wurden, weiterhin ungestraft bleiben, wodurch den nächsten Angehörigen der Opfer weiteres Unrecht angetan und der Begehung neuerlicher Verbrechen Vorschub geleistet wird,

H.   mit der weiteren Feststellung, dass 27 afrikanische Staaten das Römische Statut ratifiziert und einige von ihnen Anstrengungen unternommen haben, der Anwendung des Statuts auf nationaler Ebene Rechtskraft zu verleihen,

I.   in der Erwägung, dass verschiedene ehemalige afrikanische Diktatoren, insbesondere Charles Taylor, Mengistu Haile Mariam und Hissène Habré sowie ihre Komplizen, die schwerwiegende Verbrechen begangen haben, nun in Ruhe ihren Lebensabend verbringen und völlige Straflosigkeit genießen,

J.   in der Erwägung, dass gegen den im Exil lebenden ehemaligen Präsidenten des Tschad Hissène Habré wegen der in der Zeit seiner Herrschaft von 1982 bis 1990 begangenen Menschenrechtsverletzungen ein internationaler Haftbefehl ausgestellt wurde,

K.   in der Erwägung, dass die Opfer den Fall Habré genutzt haben, um der Gerechtigkeit breitere Geltung zu verschaffen und ihr im Tschad und anderswo neue Wege zu eröffnen,

L.   in der Erwägung, dass die Afrikanische Union am 24. Januar 2006 beschlossen hat, eine Rechtsexpertengruppe zu schaffen, die Empfehlungen darüber aussprechen soll, wo und wie Hissène Habré vor Gericht gestellt werden soll, wobei einem "afrikanischen Mechanismus" der Vorzug gegeben werden soll,

M.   in der Erwägung, dass der nigerianische Präsident Obasanjo wohl in nächster Zukunft bekannt geben wird, dass er Charles Taylor ausliefern wird, damit dieser für seine mutmaßlichen Verbrechen vor Gericht gestellt werden kann, wodurch Nigeria Gelegenheit erhält, sein Engagement für die Rechtstaatlichkeit in Westafrika unter Beweis zu stellen,

N.   in der Erwägung, dass 2002 der Sondergerichtshof für Sierra Leone gegründet wurde, um die Hauptverantwortlichen für die während des bewaffneten Konflikts in Sierra Leone begangenen Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen; ferner in der Erwägung, dass Charles Taylor von dem Sondergerichtshof wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in 17 Fällen angeklagt wurde,

O.   in der Erwägung, dass der brutale ehemalige Diktator von Äthiopien, Oberst Mengistu, in Simbabwe immer noch Asyl genießt,

1.   verweist darauf, dass ohne einen internationalen Strafgerichtshof als Durchsetzungsmechanismus zur Feststellung individueller Verantwortlichkeit Akte des Völkermords und eklatante Menschenrechtsverletzungen häufig straflos bleiben würden;

2.   betont, dass es nunmehr Völkergewohnheitsrecht ist, dass die Täter, ungeachtet ihres Status, bei Menschenrechtsverletzungen keine Amnestie oder Immunität genießen, und unterstützt nachdrücklich, dass die für Verbrechen und Gräueltaten Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

3.   betont erneut, dass die Bekämpfung der Straflosigkeit einer der Eckpfeiler der Menschenrechtspolitik der Union ist und fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union auf, diesem Problem auch weiterhin die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;

4.   vertritt die Ansicht, dass sich ein dauerhafter Frieden nicht durch Absprachen über den Schutz derer erreichen lässt, die für systematische Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind;

5.   fordert die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, die das Römische Statut noch nicht ratifiziert haben, nachdrücklich auf, dies zu tun und einen nationalen Aktionsplan zur wirksamen Umsetzung des Römischen Statuts auf nationaler Ebene zu verabschieden;

6.   ersucht die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union, ihren Mitgliedstaaten eindringlich nahe zu legen, Straflosigkeit zu verurteilen und abzulehnen;

7.   fordert die Afrikanische Union auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die zu regionalen Anstrengungen bei der Bekämpfung der Straflosigkeit beitragen;

8.   ersucht die Afrikanische Union, ihre Strafrechtsorgane weiter zu entwickeln und eine bessere gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen zu organisieren, sowohl zwischen ihren Mitgliedern als auch mit den Behörden anderer Kontinente, um die Zahl der Fälle von Straflosigkeit bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von afrikanischen Regierungen oder von Staatsangehörigen anderer Kontinenten bzw. mit deren Mithilfe begangen wurden, zu verringern;

9.   erinnert daran, dass die internationale Gemeinschaft einen Mechanismus geschaffen hat, um mit Hilfe von ad hoc eingesetzten Gerichten die Verantwortlichen für Verbrechen und Gräueltaten, wie etwa in Ruanda und in Sierra Leone, zur Rechenschaft zu ziehen, und betont, dass die internationale Gemeinschaft mit einer Stimme sprechen muss, um dazu beizutragen, dass die Verantwortlichen wirksam zur Rechenschaft gezogen werden;

10.   verweist auf die Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha sowie auf die außerordentlich großen Schwierigkeiten, auf die externe Ermittler gestoßen sind, als die für den Völkermord in Ruanda im Jahr 1994 verantwortlichen Personen vor Gericht gestellt werden sollten;

11.   hält es für besonders schockierend, dass die Verantwortlichen für die Menschenrechtsverletzungen bei dem Massaker an Zivilpersonen in der Demokratischen Republik Kongo, wo während des sechsjährigen Konflikts mindestens drei Millionen Menschen gestorben sind, und auch in der Region der Großen Seen weiterhin Straflosigkeit genießen;

12.   fordert Senegal auf, Hissène Habré durch seine Auslieferung an Belgien, wenn es dazu in Afrika keine Alternative gibt, in Einklang mit dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren;

13.   fordert die Afrikanische Union auf, im Rahmen des Falles Hissène Habré dafür Sorge zu tragen, dass Senegal seine internationalen Verpflichtungen als Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter erfüllt;

14.   hält die Maßnahme der afrikanischen Staatschefs in der Frage Habré für einen wichtigen Schritt, da die afrikanischen Staatschefs klar zum Ausdruck gebracht haben, dass es notwendig ist, Straflosigkeit zu bekämpfen;

15.   fordert die Regierung Nigerias auf, im fortbestehenden Interesse am liberianischen Friedensprozess und in Unterstützung des Rechtstaatsprinzips zu handeln, indem sie Charles Ghankay Taylor unverzüglich der Gerichtsbarkeit des Sondergerichtshofs für Sierra Leone überantwortet;

16.   begrüßt, dass Liberias neu gewählte Präsidentin Johnson-Sirleaf vor kurzem Nigeria um die Auslieferung von Charles Taylor gebeten hat, und spendet ihr dafür Beifall, dass sie ihre Zusage eingehalten hat, dass ihre Präsidentschaft für die Übernahme von Verantwortung und Rechtstaatlichkeit stehen wird;

17.   fordert die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass Staatsangehörige europäischer Länder, die Verbrechen begangen oder an Verbrechen in Afrika und in Entwicklungsländern anderswo mitgewirkt haben, entsprechend strafrechtlich verfolgt werden und dass die Opfer solcher Verbrechen eine Wiedergutmachung erhalten;

18.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-EU-Ministerrat, den Regierungen von Tschad, Liberia, Nigeria und Senegal, der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 408.

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