Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 23. März 2006 - Brüssel
UN/ECE-Regelung: Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger ***
 UN/ECE-Regelung: adaptive Kfz-Frontbeleuchtungssysteme ***
 Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Israel nach der Erweiterung ***
 Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *
 Abkommen EG/Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen *
 Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes (2007-2013) ***I
 Rechtsberufe und allgemeines Interesse am Funktionieren von Rechtssystemen
 Europäisches Vertragsrecht
 Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union
 Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo
 Revision des Abkommens von Cotonou und Festsetzung der Mittelbindungen im Rahmen des 10. EEF
 Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Entwicklung
 Europäische Politische Parteien
 Demografische Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen
 Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke

UN/ECE-Regelung: Reifen für Personenkraftwagen und ihre Anhänger ***
PDF 202kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Entwurf der Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über Räder für Personenkraftwagen und ihre Anhänger (KOM(2005)0453 – 14451/2005 C6-0444/2005 – 2005/0181(AVC))
P6_TA(2006)0102A6-0046/2006

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0453 – 14451/2005)(1),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 97/836/EG(2) des Rates unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0444/2005),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0046/2006),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


UN/ECE-Regelung: adaptive Kfz-Frontbeleuchtungssysteme ***
PDF 203kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa betreffend die Genehmigung von adaptiven Frontbeleuchtungssystemen (AFS) für Kraftfahrzeuge (KOM(2005)0454 – 14454/2005 – C6-0445/2005 – 2005/0180(AVC))
P6_TA(2006)0103A6-0045/2006

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0454 – 14454/2005)(1),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 97/836/EG des Rates(2) unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0445/2005),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0045/2006),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958"), ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Israel nach der Erweiterung ***
PDF 200kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (6060/2006 – KOM(2004)0754 – C6-0077/2006 – 2004/0266(AVC))
P6_TA(2006)0104A6-0059/2006

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2004)0754)(1),

–   in Kenntnis des Texts des Rates (6060/2006),

–   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit 310 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 (C6-0077/2006),

–   gestützt auf Artikel 75 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0059/2006),

1.   erteilt seine Zustimmung zu den Schlussfolgerungen des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Staat Israel zu übermitteln.

(1) Noch nicht im ABl. veröffentlicht.


Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Dänemark (KOM(2005)0145 – C6-0305/2005 – 2005/0055(CNS))
P6_TA(2006)0105A6-0038/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0145)(1),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0038/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten des Königreichs Dänemark sowie der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Abkommen EG/Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen *
PDF 199kWORD 31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auf Dänemark (KOM(2005)0146 – C6-0306/2005 – 2005/0056(CNS))
P6_TA(2006)0106A6-0039/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2005)0146)(1),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0306/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0039/2006),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten des Königreichs Dänemark sowie der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes (2007-2013) ***I
PDF 372kWORD 101k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013) – Verbraucherschutzaspekte (KOM(2005)0115 – C6-0225/2005 –2005/0042B (COD))
P6_TA(2006)0107A6-0032/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0115)(1),

–   gestützt auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 30. Juni 2005 betreffend die Aufteilung des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz (2007-2013), um diesen Vorschlag sowohl an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als auch an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zur Ausarbeitung von zwei getrennten Berichten zu überweisen,

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 153 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0225/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A6-0032/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   betont, dass die im Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 enthaltenen Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrags des Programms vorzulegen;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. März 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. ...../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz (2007 - 2013)

P6_TC1-COD(2005)0042B


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Gemeinschaft kann durch Maßnahmen im Bereich Verbraucherschutz einen Beitrag zum Schutz der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leisten.

(2)  Daher ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz festzulegen, das den Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007(5) ersetzt. Der genannte Beschluss ist daher aufzuheben.

(3)  Der Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in alle Gemeinschaftspolitiken gemäß Artikel 153 des Vertrags und den in diesem Programm dargelegten Zielen des Verbraucherschutzes sollte besonderer Vorrang eingeräumt werden. Ein zentraler Aspekt des gemeinsamen Ziels, die Verbraucherschutzpolitik in die übrigen Politikbereiche einzubeziehen, ist die Koordinierung mit anderen Gemeinschaftspolitiken und -programmen. Zur Förderung von Synergien und Vermeidung von Doppelarbeit sollten andere Gemeinschaftsfonds und -programme eine finanzielle Unterstützung für die Einbeziehung der Interessen der Verbraucher in die jeweiligen Bereiche vorsehen.

(4)  Es liegt im allgemeinen Interesse der Europäischen Union, dass die Sicherheit von Dienstleistungen und Non-food-Produkten und die wirtschaftlichen Interessen der Bürger ebenso wie die Verbraucherinteressen bei der Entwicklung von Normen für Waren und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden. Entscheidend für die zentralen Ziele ist u. U. auch, ob spezialisierte Netze vorhanden sind, die ihrerseits Beiträge der Gemeinschaft erfordern, damit sie sich entwickeln und funktionieren können. Angesichts der Besonderheiten der in Frage kommenden Organisationen wie auch in Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit sollte die Erneuerung der Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeit derartiger Organisationen nicht dem Grundsatz der schrittweisen Reduzierung der von der Gemeinschaft bereitgestellten Finanzhilfen unterliegen.

(5)  Bei der Durchführung des Programms sollten bereits verwirklichte Maßnahmen und strukturelle Vorkehrungen in dem Bereich Verbraucherschutz zugrunde gelegt und ausgebaut werden. Erfolgen sollte die Durchführung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen und Einrichtungen.

(6)  Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) unter Berücksichtigung des Transparenz-Erfordernisses und Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen Programmzielen erlassen werden.

(7)  Bei der Durchführung des Programms sollte berücksichtigt werden, dass der Binnenmarkt nicht ordnungsgemäß funktionieren wird, wenn die Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten weniger gut geschützt werden als in anderen. Daher sollte bei dem Programm besonderer Nachdruck auf die Verstärkung des Verbraucherschutzes und des Verbraucherbewusstseins in den neuen Mitgliedstaaten gelegt werden, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 zur Förderung und zum Schutz der Verbraucherinteressen in den neuen Mitgliedstaaten(7) vorgesehen ist.

(8)  Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) sieht eine stärkere Zusammenarbeit im Bereich des Verbraucherschutzes zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den dem EWR angehörenden Staaten der Europäischen Freihandelszone (im Folgenden "EFTA/EWR-Länder" genannt) andererseits vor. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um anderen Ländern, insbesondere den Nachbarländern der Gemeinschaft, den Bewerberländern, den Beitrittskandidaten und den beitretenden Ländern, die Teilnahme an dem Programm zu ermöglichen.

(9)  Gefördert werden sollten, als Beitrag zur Verwirklichung der Programmziele, angemessene Beziehungen zu Drittländern, die nicht an dem Programm beteiligt sind, insbesondere mit den Nachbarländern der Europäischen Union; zu berücksichtigen sind dabei alle spezifischen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft. Dazu kann es gehören, dass Drittländer in Bereichen gemeinsamer Interessen ergänzende Maßnahmen zu den vom Programm finanzierten voranbringen, ohne dass damit eine finanzielle Beteiligung im Rahmen dieses Programms verbunden ist.

(10)  Zweckdienlich ist ferner der Ausbau der Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, um damit bei der Umsetzung des Programms die Effizienz und die Effektivität der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz auf gemeinschaftlicher wie auf internationaler Ebene zu maximieren, wobei den besonderen Kapazitäten und Aufgaben der jeweiligen Organisation Rechnung zu tragen ist.

(11)  Um den Nutzen und die Wirksamkeit des Programms zu verstärken, sind die durchgeführten Maßnahmen kontinuierlich zu überwachen und regelmäßig zu bewerten; dies sollte auch unabhängige externe Bewertungen umfassen. Im Hinblick auf die Bewertung der Verbraucherschutzpolitik empfiehlt es sich, nach Möglichkeit messbare Zielsetzungen zu formulieren und sachdienliche Indikatoren zu entwickeln.

(12)  In Anbetracht der Rolle, die Kleinunternehmen und Handwerksunternehmen im Alltag im Bereich der Information und der Beratung der Verbraucher sowohl bei Produkten und Dienstleistungen als auch in Fällen von Krisen im Bereich der Gesundheit oder Risiken bei der Verwendung bestimmter Werkstoffe spielen, muss die Tätigkeit dieser Unternehmen und diejenige ihrer Organisationen für die Verbraucher auf allen Ebenen unterstützt und dafür Sorge getragen werden, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft von ihnen eingehalten werden können.

(13)  Da die Ziele der im Bereich Verbraucherschutz zu treffenden Maßnahme wegen der länderübergreifenden Eigenschaft der Sache, weshalb Gemeinschaftsmaßnahmen effizienter und effektiver die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen schützen können als rein einzelstaatliche Maßnahmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)  Die Kommission sollte für den angemessenen Übergang zu dem hiermit festgelegten gemeinsamen Aktionsprogramm, das an die Stelle des bisherigen Programms tritt, Sorge tragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fortführung von Maßnahmen mit mehrjähriger Laufzeit sowie für die Bewertung der Erfolge des vorhergehenden Programms und für Bereiche, die mehr Aufmerksamkeit erfordern.

(15)  Falls die Kommission eine Übertragung von Befugnissen bezüglich der logistischen und administrativen Aspekte der Durchführung dieses Programms beschließt, sollte sie dies nach einer positiven Kosten/Nutzen-Analyse tun, und es empfiehlt sich zu prüfen, ob dies nicht besser durch eine Ausweitung der Befugnisse der "Exekutivagentur für das Volksgesundheitsprogramm" als durch die Errichtung einer zusätzlichen neuen Exekutivagentur erreicht werden kann –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherschutz, nachstehend "das Programm" genannt, mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 festgelegt.

Artikel 2

Zielvorgaben

(1)  Das Programm soll die Politik der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen, die einen zusätzlichen Nutzen bringen, ergänzen und unterstützen sowie zum Schutz der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Bürger beitragen.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt das Programm mittels folgender Einzelziele, die mit den im Anhang I aufgeführten Maßnahmen und Instrumenten verwirklicht werden:

   a) besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten, wobei den unterschiedlichen Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen besondere Beachtung geschenkt wird;
   b) bessere Regelung des Verbraucherschutzes, die auch von Kleinunternehmen und Handwerksunternehmen eingehalten werden kann, einschließlich einer stärkeren Beteiligung der Vertreter der Verbraucher, sonstiger Akteure der Zivilgesellschaft und Forschungsstellen;
   c) bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und bessere individuelle und kollektive gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzungsmittel;
   d) besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher.

Artikel 3

Durchführungsmethoden

(1)  Für die Durchführung von Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 dargelegten Zielvorgaben werden in vollem Umfang angemessene Durchführungsmethoden genutzt; dazu gehören insbesondere:

   a) direkte oder indirekte Durchführung seitens der Kommission auf zentralisierter Grundlage;
   b) gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen.

(2)  Für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft folgende Sätze nicht überschreiten:

   a) 50 % für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, zur Verwirklichung eines Ziels beizutragen, das Teil der Gemeinschaftspolitik im Bereich Verbraucherschutz ist. Hiervon ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit; in diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 80 % der anfallenden Kosten betragen, und zwar unter den in Anhang II festgelegten Bedingungen;
   b) 50 % der Betriebsaufwendungen im Falle einer Einrichtung, deren Zweck die Wahrnehmung allgemeiner europäischer Interessen ist, soweit diese Unterstützung für die Vertretung von Interessen im Bereich Verbraucherschutz auf Gemeinschaftsebene oder für die Verwirklichung zentraler Ziele des Programms notwendig ist, und zwar unter den in Anhang II festgelegten Bedingungen; und
   c) 95 % der Betriebsaufwendungen von EG-Verbraucherorganisationen, die die Interessen der Verbraucher bei der Entwicklung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten, und zwar unter den in Anhang II festgelegten Bedingungen.

(3)  Die Verlängerung der Finanzhilfe für die in Absatz 2 Buchstaben b und c beschriebenen Maßnahmen kann vom Grundsatz der schrittweisen Reduzierung ausgenommen werden.

(4)  Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft, wenn die Art des verfolgten Zieles dies erfordert, eine gemeinsame Finanzierung der Gemeinschaft und eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der zuständigen Behörden sonstiger beteiligter Länder umfassen. In diesem Fall darf der Gemeinschaftszuschuss 50 % nicht überschreiten. Ausgenommen sind Fälle außergewöhnlicher Zweckdienlichkeit. In diesen Fällen kann die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu 70 % der anfallenden Kosten betragen.

(5)  Für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Zwecke darf die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch in Form einer Pauschale gewährt werden, wenn dies der Art der Maßnahmen angemessen ist. Für solche Finanzhilfen gelten die in den Absätzen 2 und 4 genannten Prozentsatzgrenzen nicht. Die Kriterien für die Auswahl, Überwachung und Bewertung solcher Maßnahmen sind entsprechend anzupassen.

(6)  Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens der in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Zweckdienlichkeit werden in dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten jährlichen Arbeitsplan vorab festgelegt.

Artikel 4

Durchführung des Programms

Die Kommission sorgt für die Durchführung des Programms gemäß Artikel 7.

Artikel 5

Finanzierung

(1)  Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung des vorliegenden Programms wird für den in Artikel 1 angegebenen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2007 auf 233 460 000 EUR festgelegt.

(2)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3)  Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben des Programms einschließlich der internen Ausgaben und der Verwaltungsausgaben für eine zur Verwaltung des Programms zu schaffende bzw. zu erweiternde Exekutivagentur sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und unterliegt dem Beschluss der Haushalts- und der Legislativbehörde.

Artikel 6

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Angelegenheiten werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

   a) der jährliche Arbeitsplan zur Durchführung des Programms mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen, einschließlich der Zuteilung der Mittel und einschlägigen Kriterien, unter anderem für die Auswahl und die Vergabe sowie den anzuwendenden Prozentsatz der Finanzhilfe der Gemeinschaft,
   b) die Modalitäten für die Bewertung des Programms gemäß Artikel 10.

(2)  Die Kommission erlässt etwaige weitere Maßnahmen, die für die Programmdurchführung erforderlich sind. Der Ausschuss wird darüber unterrichtet.

Artikel 8

Beteiligung von Drittländern

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

   a) den EFTA/EWR-Ländern nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
   b) Drittländern, insbesondere europäischen Nachbarstaaten, EU-Bewerberländern, Beitrittskandidaten und Beitrittsländern sowie den westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen.

Artikel 9

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Durchführung des Programms wird die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen, und mit einschlägigen internationalen Organisationen gefördert.

Artikel 10

Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse

(1)  Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Unterstützung von Sachverständigen die Durchführung der Programmaktionen anhand der festgelegten Ziele. Sie erstattet dem Ausschuss Bericht und hält das Europäische Parlament und den Rat auf dem Laufenden.

(2)  Auf Anfrage der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung und die Auswirkungen dieses Programms vor.

(3)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Programm drei Jahre nach Einleitung und nach dem Ende seiner Laufzeit einer Bewertung unterzogen wird. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

(4)  Die Kommission macht die Ergebnisse der nach diesem Beschluss durchgeführten Maßnahmen öffentlich zugänglich und sorgt für deren Verbreitung.

Artikel 11

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 20/2004/EG wird aufgehoben.

Artikel 12

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die für den Übergang zwischen den Maßnahmen des Beschlusses Nr. 20/2004/EG und den mit diesem Programm durchzuführenden Maßnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 13

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Aktionen und Instrumente gemäß Artikel 2

Ziel I – Besseres Verständnis von Verbrauchern und Märkten

Maßnahme 1: Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Preiserhebungen, Erfassung und Analyse von Verbraucherbeschwerden, Analyse von grenzübergreifenden Vertriebstätigkeiten und Kaufabschlüssen zwischen Gewerbetreibenden und Endverbrauchern sowie Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur;

Maßnahme 2: Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der Gemeinschaftspolitik, unter anderem durch Erhebungen zu den Einstellungen von Verbrauchern und Unternehmen, Verbraucherforschung und Marktforschung im Bereich Finanzdienstleistungen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten; der statistische Teil wird ggf. vom Statistikprogramm der Gemeinschaft weiter entwickelt;

Maßnahme 3: Erhebung, Austausch und Analyse von Daten sowie Entwicklung von Evaluierungsinstrumenten, mit deren Hilfe eine wissenschaftlich gesicherte Grundlage in Sachen Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere der Exposition der Verbraucher gegenüber chemischen Stoffen erarbeitet werden kann, die von Produkten freigesetzt werden;

Maßnahme 4: Einrichtung eines Mechanismus zur regelmäßigen Berichterstattung über den Verbrauch und den Verbraucherschutz auf dem europäischen Markt, der auf einem ständigen System zur Information und Beobachtung der Verbraucher auf europäischer Ebene beruht, das es ermöglicht, die einschlägigen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu analysieren, um objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen zu erhalten, die es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbraucher zu schützen, die Ergebnisse dieser Maßnahmen zu bewerten, den Informationsaustausch über die bewährten Praktiken zu fördern und sicherzustellen, dass die Allgemeinheit zutreffend über die Entwicklung des Verbrauchs im Binnenmarkt informiert wird;

Maßnahme 5: Durchführung einer Bestandsaufnahme der bestehenden Rechtsvorschriften, Regelungen und Praktiken in den Mitgliedstaaten und Stand der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Mitgliedstaaten.

Ziel II – Bessere und einheitliche Regelung des Verbraucherschutzes

Maßnahme 6: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen und Förderung der Einbeziehung der beteiligten Kreise, insbesondere der Organisationen der Klein- und Mittelunternehmen, der Kleinstunternehmen und der Handwerksunternehmen, unter anderem durch

   6.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme;
   6. 2. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen;
   6.3. technisches Fachwissen im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs an Produktsicherheitsnormen und der Erarbeitung von CEN-Normungsmandaten betreffend Produkte und Dienstleistungen;
   6.4. juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;
   6.5. Workshops mit Beteiligten und Fachleuten;
   6.6. Dialog zwischen Verbraucherorganisationen, Vertretern des Wirtschaftslebens, unter besonderer Berücksichtigung der Klein- und Mittelunternehmen, und der Kommission;
   6.7. Juristisches und technisches Fachwissen für die Einrichtung eines Instruments zur Harmonisierung des Verbraucherschutzes und der grenzüberschreitenden Vereinbarungen;
   6.8. Juristisches und technisches Fachwissen für die Ausarbeitung von Leitlinien für bewährte Geschäftspraktiken, wonach der Hersteller in der Lage sein muss, auf Anfrage die Angaben zu seinen Produkten und Dienstleistungen zu belegen, und verpflichtet wird, die Kunden vorab über seine Verkaufsbedingungen zu informieren.

Ziel III – Bessere Durchsetzung, Überwachung der Anwendung von Rechtsvorschriften und besserer Rechtsschutz

Maßnahme 7: Koordinierung der Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen, unter anderem durch

   7.1. Entwicklung und Pflege von IT-Instrumenten (z. B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme);
   7.2. Fortbildung, Seminare und Konferenzen über Rechtsdurchsetzung;
   7.3. Planung und Erarbeitung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen;
   7.4. Pilotprojekte für gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen;
   7. 5. Analyse von Problemen der Rechtsdurchsetzung und Lösungsmöglichkeiten;

Maßnahme 8: Einrichtung eines allgemeinen institutionellen und rechtlichen Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung der Rechtsvorschriften;

Maßnahme 9: Finanzhilfe für spezifische gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, z. B. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(8), sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit;

Maßnahme 10: Überwachung und Bewertung der Sicherheit von Nonfood-Produkten sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch

   10.1. Ausbau und Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung;
   10.2. technische Analyse der Warnmeldungen;
   10.3. Erhebung und Auswertung von Daten im Zusammenhang mit Risiken bei spezifischen Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher;
   10.4. Unterstützung der wissenschaftlichen Beratung und Risikobewertung einschließlich der Aufgaben der mit dem Beschluss der Kommission 2004/210/EG vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt(9) eingesetzten unabhängigen wissenschaftlichen Ausschüsse;
   10.5. Weiterentwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG;
   10.6. Analyse von Verletzungsdaten und Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Verfahren im Bereich der Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen und Verwirklichung eines leichten Zugangs der Verbraucher zu diesen Daten;
   10.7. Entwicklung von Methoden und Datenbankpflege zur Erhebung von Daten über Verletzungen im Bereich der Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen;

Maßnahme 11: Beobachtung der Funktionsweise alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und Bewertung ihrer Auswirkungen;

Maßnahme 12: Beobachtung der Umsetzung und Anwendung von Verbraucherrechtsvorschriften wie die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)(10) und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ("Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz")(11) in den Mitgliedstaaten und der nationalen Verbraucherpolitik;

Maßnahme 13: Bereitstellung spezifischen technischen und juristischen Fachwissens für Verbraucherorganisationen, insbesondere für die Verbraucherorganisationen der neuen Mitgliedstaaten, zur Unterstützung des Beitrags, den diese zur Rechtsdurchsetzung und zur Überwachung leisten.

Ziel IV – Stärkung der Entscheidungsfähigkeit der Bürger in Bezug auf ihre Verbraucherinteressen - besser informierte, aufgeklärte und verantwortungsbewusste Verbraucher

Maßnahme 14: Verbesserung der Kommunikation mit den Unionsbürgern in Verbraucherfragen, einschließlich:

   14.1. Konferenzen, Seminare und Sitzungen für Sachverständige und beteiligte Kreise;
   14.2. Veröffentlichungen zu Themen, die für die Verbraucherpolitik von Interesse sind;
   14.3. Bereitstellung von Online-Informationen.

Maßnahme 15: Entwicklung und Pflege öffentlich zugänglicher, benutzerfreundlicher Datenbanken mit Informationen über die Anwendung des Verbraucherrechts der Gemeinschaft und der zugehörigen Rechtsprechung;

Maßnahme 16: Information über Verbraucherschutzmaßnahmen und Verbraucherrechte, speziell in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 17: Verbraucheraufklärung, einschließlich von spezifischen Maßnahmen für junge Verbraucher, für ältere Verbraucher und für spezifische Gruppen von Verbrauchern, die eindeutig weniger in der Lage sind, ihre Interessen zu verteidigen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Verbraucheraufklärung;

Maßnahme 18: Vertretung der Interessen der EU-Verbraucher in internationalen Foren, u. a. auch in internationalen Normungsgremien und internationalen Handelsorganisationen;

Maßnahme 19: Schulung der Beschäftigten von regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Verbraucherorganisationen und sonstige Maßnahmen zum Ausbau ihrer Kompetenzen;

Maßnahme 20: Finanzhilfe für gemeinsame Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu Rechtshilfe und Rechtsberatung, Mediation und anderen Formen der alternativen Streitbeilegung, einschließlich des SOLVIT-Systems der Kommission, die alle unter die Schirmherrschaft des Netzes der Europäischen Verbraucherzentren zu bringen sind, unterrichten und unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Unterstützung der neuen Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer zu widmen;

Maßnahme 21: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten;

Maßnahme 22: Finanzhilfe zur Deckung der Betriebskosten gemeinschaftlicher Verbraucherorganisationen;

Maßnahme 23: Stärkung der Kapazitäten von Verbraucherorganisationen in Mitgliedstaaten, die eine weniger lange Tradition in den Bereichen Verbraucherschutz und politische Mitbestimmung der Verbraucher aufweisen, durch ein Ausbildungsangebot zur Entwicklung ihrer Fachkompetenz sowie eine finanzielle Unterstützung für Informationskampagnen und die Überwachung der Verbrauchergesetzgebung in der Gemeinschaft;

Maßnahme 24: Vermittlung spezieller Fach- und Rechtskenntnisse an Verbraucherorganisationen, um sie darin zu unterstützen, dass sie sich an den Anhörungsprozessen zu Recht setzenden und nicht Recht setzenden Politikinitiativen der Gemeinschaft in den sie betreffenden Bereichen wie Binnenmarktpolitik, Leistungen der Daseinsvorsorge und Zehnjahres-Rahmenprogramm über nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum beteiligen und sie mitgestalten.

Ziel V - Stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Forschungsstellen und der betroffenen Kreise an der politischen Entscheidungsfindung im Bereich des Verbraucherschutzes und Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der verbraucherorientierten Forschung, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt und Überschneidungen vermieden werden.

Maßnahme 25: Förderung und Stärkung der Verbraucherorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

Maßnahme 26: Vernetzung nichtstaatlicher Verbraucherorganisationen und anderer betroffener Kreise;

Maßnahme 27: Stärkung der Beratungsgremien und -mechanismen auf Gemeinschaftsebene.

Ziel VI – Einbeziehung der Ziele der Verbraucherpolitik in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik

Maßnahme 28: Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Bewertung der Folgen der Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaft für die Verbraucherinteressen;

Maßnahme 29: Austausch vorbildlicher Verfahren betreffend nationale politische Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten.

Ziel VII - Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

Maßnahme 30: Maßnahmen der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen;

Maßnahme 31: Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht an dem Programm teilnehmen;

Maßnahme 32: Förderung des Dialogs der Verbraucherorganisationen.

Allen Zielen gemeinsam:

Maßnahme 33: Finanzhilfe für spezifische Projekte auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zwecks Unterstützung verbraucherpolitischer Ziele, darunter auch Projekte zur Förderung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen und bewährter Verfahren.

Anhang II

Begünstigte - Kriterien für die Anwendung des Artikels 3

1.  Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen können jeder juristischen Person oder Vereinigung von juristischen Personen, einschließlich einschlägiger unabhängiger öffentlicher Körperschaften und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt werden, die unabhängig von Industrie und Handel tätig und für die Durchführung der Projekte zuständig sind.

2.  Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Maßnahmen können Verbraucherorganisationen der Gemeinschaft gewährt werden, die

   a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft zu fördern und zu schützen;
   b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die
   c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

3.  Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen können Verbraucherorganisationen der Gemeinschaft gewährt werden, die

   a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher im Prozess der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;
  b) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar
   von repräsentativen Gremien, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder
   sofern solche Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind, und
   c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

4.  Finanzbeiträge für die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Maßnahmen können einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betroffenen Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) 14.2.2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) 16.2.2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23.3.2006.
(5) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0526.
(8) ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
(9) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45.
(10) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(11) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.


Rechtsberufe und allgemeines Interesse am Funktionieren von Rechtssystemen
PDF 199kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Rechtsberufen und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsweise der Rechtssysteme
P6_TA(2006)0108B6-0203/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte vom 7. September 1990,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Europarats Rec (2000) 21 vom 25. Oktober 2000 über die Freiheit der Ausübung des Rechtsanwaltberufs,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1994 zur Lage und Organisation des Notarstands in der Gemeinschaft(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2001 zu verbindlichen Honoraren für gewisse freie Berufe, vor allem Rechtsanwälte, und der besonderen Rolle und Stellung der freien Berufe in der modernen Gesellschaft(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2003 zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe(3),

–   in Kenntnis der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(4),

–   in Kenntnis der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(5),

–   in Kenntnis der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen(6),

–   in Kenntnis der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(7),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Februar 2006 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt(8),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen" vom 5. September 2005 (KOM(2005)0405,

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Wettbewerbsrecht und zum freien Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über Mindesthonorare,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Folgendes anerkannt hat:

   Unabhängigkeit, Verhinderung von Interessenskonflikten und Berufsgeheimnisse/ Vertraulichkeit sind Grundwerte des Rechtsberufs, die als Erwägungen von öffentlichem Interesse gelten können;
   Regelungen zum Schutz von Grundwerten sind für die sachgemäße Ausübung des Rechtsberufs erforderlich, und zwar trotz der inhärenten restriktiven Wirkungen auf den Wettbewerb, die daraus entstehen könnten;
   der Zweck des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs, angewandt auf die Rechtsberufe, ist es, die Öffnung der nationalen Märkte durch die den Dienstleistern und ihren Mandanten gebotene Möglichkeit zu fördern, voll und ganz vom Binnenmarkt der Gemeinschaft zu profitieren,

B.   in der Erwägung, dass jede Reform der Rechtsberufe weit reichende Konsequenzen hat, die sich über das Wettbewerbsrecht hinaus in den Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz und genereller auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union erstrecken;

C.   in der Erwägung, dass die UN-Grundprinzipien betreffend die Rolle der Rechtsanwälte vom 7. September 1990 Folgendes vorsehen:

   die Rechtsanwälte haben das Recht berufliche Selbstverwaltungsverbände zu gründen und sich solchen anzuschließen, um ihre Interessen zu vertreten, ihre Fort- und Weiterbildung zu fördern und ihre berufliche Integrität zu schützen. Der Vorstand eines Berufsverbandes ist von dessen Mitgliedern zu wählen und hat seine Aufgaben ohne äußere Einflussnahme wahrzunehmen,
   Berufsverbände von Rechtsanwälten haben bei der Wahrung beruflicher Verhaltensregeln und Ehrenpflichten eine entscheidende Rolle zu spielen, indem sie ihre Mitglieder vor Verfolgung und unangemessenen Einschränkungen und Beeinträchtigungen schützen, rechtliche Dienstleistungen zugunsten aller darauf angewiesenen Personen erbringen und mit Regierungs- und sonstigen Einrichtungen zusammenarbeiten, um die Gerechtigkeit und das öffentliche Interesse zu fördern,
   Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte müssen vor einem von der Anwaltschaft geschaffenen unparteiischen Disziplinarausschuss, vor einer unabhängigen, durch Gesetz geschaffenen Instanz oder vor einem Gericht stattfinden und unterliegen einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung,

D.   in der Erwägung, dass ein angemessener Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - wirtschaftliche, soziale und kulturelle oder zivile und politische - , auf den alle Personen Anspruch haben, erfordert, dass alle Personen effektiven Zugang zu Rechtsberatung- und –vertretung durch einen unabhängigen Rechtsberuf haben,

E.   in der Erwägung, dass die Pflichten der Angehörigen der Rechtsberufe, ihre Unabhängigkeit zu wahren, Interessenskonflikte zu vermeiden und die Vertraulichkeit der Mandanten zu respektieren, besonders gefährdet sind, wenn sie ermächtigt sind, ihren Beruf in einer Organisation auszuüben, die es Freiberuflern, die nicht den Rechtsberufen angehören, erlaubt, Kontrolle über die Angelegenheiten der Organisation durch Kapitalinvestitionen oder auf andere Weise auszuüben oder zu teilen, oder im Falle von multidisziplinären Partnerschaften mit Freiberuflern, die nicht an gleichwertige berufliche Verpflichtungen gebunden sind,

F.   in der Erwägung, dass sich ungeregelter Preiswettbewerb zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe der zu einer Verringerung der Qualität der Dienstleistung führt, nachteilig auf die Verbraucher auswirkt,

G.   in der Erwägung, dass der Markt an Rechtsdienstleistungen durch eine asymmetrische Information von Rechtsanwälten und Verbrauchern – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – gekennzeichnet ist, da letztere nicht über die notwendigen Kriterien verfügen, um die Qualität der Dienstleistungen zu beurteilen,

H.   in der Erwägung, dass die Bedeutung ethischen Verhaltens, der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit mit den Mandanten und eines hohen Maßes an Spezialwissen die Organisation von Systemen der Selbstkontrolle erfordert, wie z.B. diejenigen, die heute von den Rechtsberufsorganen unterhalten werden,

I.   unter Hinweis darauf, dass Notare von den Mitgliedstaaten als öffentliche Beamte ernannt werden, deren Aufgaben die Ausarbeitung amtlicher Dokumente umfassen, denen besondere Beweiskraft zukommt und die sofort vollstreckbar sind.

J.   in der Erwägung, dass die Notare umfassende Ermittlungs- und Überprüfungsaufgaben für den Staat in Angelegenheiten übernehmen, die sich auf außergerichtlichen Rechtsschutz beziehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht – in einigen Fällen unter Gemeinschaftsrecht – und dass sie im Rahmen dieser Arbeit einer disziplinarischen Überwachung durch die zuständigen Mitgliedstaaten unterworfen sind, die mit der vergleichbar ist, die für Richter und Beamte gilt,

K.   unter Hinweis darauf, dass die teilweise Delegierung der Autorität des Staates ein ursprüngliches Element im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs des Notars ist, dass er tatsächlich auf regulärer Basis ausgeübt wird und einen Großteil der Aktivitäten eines Notars darstellt,

1.   erkennt uneingeschränkt die wichtige Rolle an, die die Rechtsberufe in einer demokratischen Gesellschaft spielen, um die Achtung der Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Sicherheit bei der Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten, wenn Rechtsanwälte Mandanten vor Gericht vertreten und verteidigen und auch wenn sie ihren Mandaten Rechtsbeistand leisten;

2.   bekräftigt die Positionen, die es in seinen Entschließungen vom 18. Januar 1994 und 5. April 2001 sowie seinem Standpunkt vom 16. Dezember 2003 eingenommen hat;

3.   verweist auf die hohen Qualifikationen, die für den Zugang zu den Rechtsberufen erforderlich sind, die Notwendigkeit, diese Qualifikationen zu schützen, die die Rechtsberufe im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger kennzeichnen, und die Notwendigkeit, ein besonderes Verhältnis herzustellen, das auf Vertrauen zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe und ihren Mandanten beruht;

4.   bekräftigt die Bedeutung von Vorschriften, die notwendig sind, um die Unabhängigkeit, Kompetenz, Integrität und Verantwortung der Angehörigen der Rechtsberufe zu gewährleisten, um somit die Qualität ihrer Dienstleistungen zum Nutzen ihre Mandanten und der Gesellschaft im Allgemeinen zu garantieren und das öffentliche Interesse zu wahren;

5.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission anerkennt, dass Reformen am Besten auf nationaler Ebene durchgeführt werden und dass die Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere die Gesetzgebungsorgane, am Besten in der Lage sind, um die Vorschriften auszuarbeiten, die für die Rechtsberufe gelten;

6.   weist darauf hin, dass der Gerichtshof einen Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers sowie von Berufsverbänden und -organen anerkannt hat, als er beschlossen hat, was angemessen und notwendig ist, um die sachgemäße Ausübung der Rechtsberufe in einem Mitgliedstaat zu schützen;

7.   stellt fest, dass jede Art von Tätigkeit eines Berufsorgans gesondert betrachtet werden muss, so dass die Wettbewerbsregeln auf den Verband nur dann angewandt werden, wenn er ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder handelt, und nicht, wenn er im allgemeinen Interesse handelt;

8.   erinnert die Kommission daran, dass das Ziel der Regeln über Rechtsberatung und -vertretung der Schutz der breiten Öffentlichkeit, die Sicherstellung des Rechts auf Verteidigung und Zugang zur Justiz; sowie die Sicherheit bei der Rechtsanwendung ist, und dass sie aus diesen Gründen nicht auf dem Wissens- und Ausbildungsstand des Mandanten zugeschnitten sein kann;

9.   ermuntert Berufsverbände, Organisationen und Vereinigungen der Rechtsberufe, Verhaltenskodexe auf europäischer Ebene aufzustellen, einschließlich Regeln betreffend die Organisation, Qualifikationen, Berufsethik, Überwachung, Haftung und Kommunikationen, damit die endgültigen Rechtsnutzer mit den notwendigen Garantien betreffend Integrität und Erfahrung versehen werden;

10.   fordert die Kommission auf, die spezifische Rolle der Rechtsberufe in einer Gesellschaft zu berücksichtigen, die von Rechtsstaatlichkeit geprägt wird, und eine gründliche Analyse darüber vorzunehmen, wie die Märkte für Rechtsdienstleistungen funktionieren, wenn die Kommission den Grundsatz "weniger Regulierung ist bessere Regulierung" fördert;

11.   fordert die Kommission auf, die Wettbewerbsregeln gegebenenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes anzuwenden;

12.   ist der Auffassung, dass die öffentlichen Interessen, die den Wettbewerbsgrundsätzen der Europäischen Union übergeordnet sind im Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaats zu finden sind, in dem die einschlägigen Regeln angenommen werden oder ihre Wirkungen zeigen, und dass es so etwas wie eine Prüfung der öffentlichen Interessen der Europäischen Union, wie auch immer definiert, nicht gibt;

13.   fordert die Kommission auf, das EU-Wettbewerbsrecht nicht auf Angelegenheiten anzuwenden, die innerhalb des EU-Verfassungsrahmens der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wie z.B. Zugang zur Justiz, was Themen umfasst wie z.B. Honorartabellen, die von den Gerichten angewandt werden, um Rechtsanwaltshonorare zu liquidieren;

14.   betont, dass früher bestehende Behinderungen der Niederlassungsfreiheit und der Freiheit, Dienstleistungen der Rechtsberufe zu erbringen, theoretisch erfolgreich von den Richtlinien 77/249/EWG, 98/5/EG und 2005/36/EG beseitigt wurden; verweist jedoch darauf, dass die Überprüfung in zwei Jahren stattfinden wird, und erwartet mit Interesse diese gründliche Bewertung;

15.   ist der Auffassung, dass Honorartabellen oder andere verbindliche Tarife für Rechtsanwälte und die Rechtsberufe, auch für außergerichtliche Dienstleistungen, nicht gegen die Artikel 10 und 81 des Vertrags verstoßen, vorausgesetzt, ihre Annahme ist durch die Verfolgung eines legitimen öffentlichen Interesses gerechtfertigt und die Mitgliedstaaten überwachen aktiv die Beteiligung von Privatunternehmen am Entscheidungsprozess;

16.   ist der Auffassung, dass Artikel 49 des Vertrags und die Richtlinien 2005/36/EG und 77/249/EWG die Anwendung des Grundsatzes des Bestimmungslandes auf Honorartabellen und verbindliche Honorare für Rechtsanwälte und andere Rechtsberufe ermöglichen;

17.   ist der Auffassung, dass Artikel 45 des Vertrags vollständig auf den Beruf des Notars als solchen anwendbar ist;

18.   fordert die Kommission auf, sorgfältig die Grundsätze und Bedenken zu prüfen, die in dieser Entschließung zum Ausdruck kommen, wenn sie die Vorschriften über die Ausübung der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten analysiert;

19.   ermutigt berufsständische Organisationen, ihre Tätigkeiten im Bereich der Prozesskostenhilfe weiter auszubauen, um sicherzustellen, dass jedermann Anspruch auf Rechtsbeistand und Vertretung hat;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 44 vom 14.2.1994, S. 36.
(2) ABl. C 21 E vom 24.1.2002, S. 364.
(3) ABl. C 91 E vom 15.4.2004, S. 126.
(4) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.
(5) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36.
(6) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
(7) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0061.


Europäisches Vertragsrecht
PDF 130kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen (2005/2022(INI))
P6_TA(2006)0109A6-0055/2006

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0055/2006),

A.   in der Erwägung, dass zwar die Initiative zum europäischen Vertragsrecht, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 (KOM(2004)0651) beschrieben und über die im ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission (KOM(2005)0456) berichtet wird, offenbar in erster Linie als Übung in besserer Rechtsetzung auf EU-Ebene zu sehen ist, dass aber keineswegs feststeht, was für praktische Folgen sie nach sich ziehen wird, oder auf welcher Rechtsgrundlage eventuell eines oder mehrere verbindliche Rechtsinstrumente erlassen werden,

B.   in der Erwägung, dass die Kommission zwar bestreitet, dass dies ihr Ziel sei, aber deutlich erkennbar ist, dass viele der an dem Projekt arbeitenden Wissenschaftler und betroffenen Kreise davon ausgehen, dass als langfristiges Ergebnis letztlich ein europäischer Pflichtenkodex oder sogar ein komplettes europäisches Zivilgesetzbuch herauskommen wird und dass das Projekt auf jeden Fall die bei weitem wichtigste Initiative ist, die derzeit im zivilrechtlichen Bereich anhängig ist,

C.   in der Erwägung, dass der Beschluss, ein solches Gesetzbuch anzustreben und daran zu arbeiten, von den politischen Instanzen gefasst werden muss, da allein schon die Entscheidung für ein Gesetzbuch eine politische ist und sein Inhalt zwar rechtlicher Art ist, aber auf gesellschaftlichen und politischen Zielen beruht; in der Erwägung, dass in Zukunft der politische Wille, ein solches Gesetzbuch zu erlassen, durchaus vorhanden sein mag und dass es folglich von grundlegender Bedeutung ist, dass die derzeitige Arbeit gut und mit entsprechenden politischen Beiträgen verrichtet wird,

D.   in der Erwägung, dass es selbst dann, wenn die Initiative in ihrer derzeitigen Form darauf beschränkt ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes zu rationalisieren und zu bereinigen und fakultative allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, entscheidend darauf ankommt, dass sich die politischen Instanzen auf geeignete Weise in den Prozess einbringen; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Erfahrungen, die in jüngster Zeit mit der Verabschiedung eines neuen Zivilgesetzbuches in den Niederlanden gemacht wurden, als Vorbild herangezogen werden könnten,

E.   in der Erwägung, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden muss, wenn der Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes revidiert werden soll, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Binnenmarkt zu stärken,

F.   in der Erwägung, dass es möglich sein sollte, dass die Legislative der Europäischen Union am Endprodukt der Initiative Änderungen vornimmt, und dass es von ihr offiziell angenommen werden sollte,

G.   in der Erwägung, dass der jetzige Besitzstand im Bereich des Verbraucherschutzes ein herausragender Bereich des Gemeinschaftsrechts ist, der die Bemühungen der Legislative der Europäischen Union widerspiegelt, entsprechend den Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, und obwohl eigentlich die Initiative zum europäischen Vertragsrecht im weiteren Sinne die Kohärenz des Vertragsrechts als Ganzes gewährleisten und entwickeln soll, darf dies jedoch nicht dazu führen, dass die Werte, die den Kern des bisherigen Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes bilden, verwässert werden,

Grundlegende Prinzipien und Zielvorstellungen

1.   wiederholt seine Überzeugung, die es in seinen Entschließungen vom 26. Mai 1989(1), 6. Mai 1994(2) ,15. November 2001(3) und 2. September 2003(4) zum Ausdruck gebracht hat, dass ein einheitlicher Binnenmarkt ohne weitere Schritte hin zu einer Harmonisierung des Zivilrechtes nicht vollständig funktionsfähig ist;

2.   fordert die Kommission auf, die laufenden Arbeiten der Forschergruppen zur Erarbeitung eines europäischen Vertragsrechts und des Netzes zum gemeinsamen Referenzrahmen (GRR-Netz(5)) bereits jetzt zu nutzen, um deren Ergebnisse erstens hinsichtlich der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz und zweitens für die Entwicklung eines gemeinschaftlichen Zivilrechts zu verwerten;

Materiell-rechtliche Gesichtspunkte

3.   mahnt, dass der geplante gemeinsame Referenzrahmen und das ins Auge gefasste Vertragsrecht nicht einseitig zu Gunsten eines begrenzten Teils der Teilnehmer am Rechtsverkehr konzipiert wird;

4.   erinnert die Kommission daran, dass sich der Begriff "Unternehmen" auf mehr als nur auf Großunternehmen bezieht und auch kleine – sogar aus einer Einzelperson bestehende – Unternehmen umfasst, die häufig speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Verträge bedürfen, in denen ihr relativ schwacher Stand bei Vertragsabschlüssen mit Großunternehmen Berücksichtigung findet;

5.   weist darauf hin, dass das zu entwickelnde Recht sowohl für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (Business to Business) als auch für den Rechtsverkehr zwischen Verbrauchern und Unternehmen (Business to Consumer) anwendbar sein muss;

6.   fordert, dass die Kommission – soweit erforderlich – zwischen Rechtsvorschriften für den Bereich Business to Business einerseits und den Bereich Business to Consumer andererseits unterscheidet und sie gegebenenfalls systematisch voneinander trennt;

7.   legt Wert darauf, dass das Grundprinzip der Vertragsfreiheit Beachtung findet; insbesondere im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen;

8.   betont die Notwendigkeit, das europäische Sozialmodell bei der Harmonisierung des Vertragsrechts zu berücksichtigen;

9.   fordert, dass die verschiedenen Rechtstraditionen und –systeme berücksichtigt werden;

10.   fordert die Kommission auf, in ihren künftigen Vorschlägen genau und erschöpfend darzulegen, wie diese mit den Kollisionsnormen des Gemeinschaftsrechts und den nationalen Rechtsordnungen in Beziehung stehen, besonders was die Bedingungen für die Beurteilung der Gültigkeit der Rechtswahl, die zwingenden Vorschriften und die Rolle der "lex fori" anbelangt;

11.   gibt zu bedenken, dass zu detaillierte Rechtsvorschriften zu Einzelaspekten des Vertragsrechts die Gefahr bergen, nicht mehr flexibel auf veränderte Rechtsumstände zu reagieren, und spricht sich deshalb für die Aufnahme genereller Regelungen aus, die auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten können und die den Gerichten den nötigen Entscheidungsspielraum bei der Urteilsfindung geben;

12.   fordert die Kommission auf, eine eingehende juristische und wirtschaftliche Folgenabschätzung für alle Gesetzgebungsmaßnahmen, die das Zivilrecht betreffen, durchzuführen;

Verfahrensfragen

13.   begrüßt den ersten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission und unterstützt ihren umsichtigen und wohl überlegten Ansatz zur Überprüfung des Besitzstandes im Bereich des Verbraucherschutzes;

14.   fordert, dass die Kommission als Ganze unter Federführung der Generaldirektion "Justiz, Freiheit und Sicherheit" sowie unter Beteiligung der Generaldirektionen "Binnenmarkt und Dienstleistungen" und "Gesundheit und Verbraucherschutz" an den Arbeiten beteiligt wird, und dass die für die Bedeutung und den Umfang des Vorhabens erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;

15.   fordert die Kommission auf, unverzüglich eine klare legislative Vorausschau vorzulegen, mit welchen Rechtsinstrumenten sie die Ergebnisse der Arbeit der Forschergruppen und des GRR-Netzes in den Rechtsverkehr einzubringen plant;

16.  fordert die Kommission auf, dem Parlament einen offiziellen Plan für die schrittweise Befassung des Parlaments gemäß dem Verlauf der Arbeiten und für die abschließende Umsetzung der Ergebnisse der Arbeit der Wissenschaftler und des GRR-Netzes vorzulegen;

17.   bittet die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die Ergebnisse des Netzes im angemessenen Rahmen in den Arbeiten der Forschergruppen berücksichtigt werden;

18.   unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen um bessere Rechtsetzung, betont jedoch, dass die von Wissenschaftlern bei der Entwicklung des GRR zu leistende Arbeit auf von der Legislative der Europäischen Union vorgegebenen eindeutigen Leitlinien beruhen muss;

19.   ersucht die Kommission, zur Verdeutlichung der Prozesse in der Forschung und bei den betroffenen Kreisen dadurch beizutragen, dass sie ein Organisationsdiagramm und/oder ein Fließdiagramm erstellt, auf dem alle einzelnen Gruppen, Arbeitsgruppen, Parteien usw., die beteiligt sind, erfasst werden, und so Aufschluss über ihre jeweilige Aufgabe und ihre Position in den Prozessen gibt;

20.  hält es für wünschenswert, dass die Kommission dem Parlament anhand des abschließenden Berichts der Wissenschaftler die jeweils möglichen rechtlichen Optionen vorlegt, und weist darauf hin, dass die endgültige Annahme durch das GRR erst nach der politischen Bestätigung durch das Parlament und durch den Rat erfolgen kann;

21.   fordert die Kommission auf, das Parlament laufend, mindestens jedoch in Quartalsberichten über die Ergebnisse und den Fortgang der Arbeiten der Forschergruppen und des Netzes zu unterrichten;

22.   benötigt in den Quartalsberichten mindestens folgende drei Arten von Informationen:

   a) Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der bisherigen Workshops,
   b) Reaktionen der Forschergruppen und
   c) Erklärung der Kommission, wie sie die Ergebnisse im weiteren Verfahren zu berücksichtigen gedenkt;

23.   fordert die Kommission auf, bei jedem Schritt, der auf dem Weg zur Entwicklung eines GRR unternommen wird, möglichst eng mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; ist der Auffassung, dass das Parlament offiziell zuerst mit dem Entwurf der Struktur, danach mit jedem Titel bzw. Abschnitt des GRR (je nach seiner endgültigen Struktur), sobald der jeweilige Teil abgeschlossen ist, und dann schließlich mit dem endgültigen Rechtsinstrument befasst werden sollte;

24.   fordert die Kommission auf, vor weiteren Planungsschritten das Europäische Parlament zu konsultieren;

25.   fordert die Kommission auf, für die inhaltlich komplexen Arbeiten der GRR - Netz-Arbeitsgruppen den Interessenvertretern aus der Praxis mehr Zeit zur Vorbereitung und Diskussion einzuräumen;

26.   regt an, dass die jeweiligen Organisationen, die im GRR - Netz für die Interessengruppen auftreten, selber entscheiden können, welche Vertreter an den Sitzungen teilnehmen;

27.   beauftragt den Rechtsausschuss und die zum europäischen Vertragsrecht mitberatenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments, fortlaufend die Arbeiten der Kommission, der Forschergruppen und des Netzes zu begleiten und gegebenenfalls Stellung zu den von der Kommission regelmäßig übermittelten Ergebnissen zu nehmen;

28.   regt an, dass jeder Ratsvorsitz in Zusammenarbeit mit Kommission und Parlament ein Forum organisiert, in dem der Stand des Verfahrens und der Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden;

29.   verpflichtet sich, damit diesem ehrgeizigen und langfristigen Projekt die ihm zustehende Bekanntheit und Aufmerksamkeit zuteil wird, sorgfältig die Frage zu prüfen, wie es im Parlament selbst am besten behandelt werden kann, und schlägt daher die Einrichtung eines parlamentarischen Projektteams vor, das angemessen ausgestattet werden sollte, um sich während der Dauer der laufenden Wahlperiode mit diesem langfristigen Projekt befassen zu können, und das die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen widerspiegeln sollte;

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o   o

30.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400.
(2) ABl. C 205 vom 25.7.1994, S. 518.
(3) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538.
(4) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 95.
(5) Netz von Interessenvertretern aus Verbraucherschutzorganisationen, Industrie, Wirtschaft und Rechtspflege (GRR-Netz).


Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union
P6_TA(2006)0110RC-B6-0189/2006

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Sicherheit der Energieversorgung als eine wesentliche Komponente des Konzepts der weltweiten Sicherheit betrachtet werden sollte und zunehmend Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheit der Europäischen Union hat,

B.   unter Hinweis darauf, dass die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel "Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie" (KOM(2006)0105) verabschiedet hat,

C.   in der Erwägung, dass die EU-Energiepolitik drei wesentliche Ziele hat: Versorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Umweltschutz,

D.   in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der EU der 25 von Energieeinfuhren 48 % (2002) beträgt und bis 2030 voraussichtlich auf 71 % steigen wird, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden, und dass die Liefersicherheit eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Sicherheit der Energieversorgung ist,

E.   in der Erwägung, dass 76,6 % der Nachfrage der Europäischen Union nach Öl, 53 % ihrer Nachfrage nach Erdgas, 35,4 % ihrer Nachfrage nach Kohle und fast 100 % ihrer Nachfrage nach Uran und Uranerzeugnissen durch Einfuhren gedeckt werden,

F.   in der Erwägung, dass 2005 der Primärenergieverbrauch in der EU der 25 1 700 Millionen Tonnen Rohöleinheiten (RÖE) betrug und dass davon 38 % auf Öl, 23 % auf Erdgas, 18 % auf Kohle bzw. feste Brennstoffe, 15 % auf Kernenergie und 6 % auf erneuerbare Energieträger entfielen,

G.   in der Erwägung, dass 2004 vom Endenergieverbrauch in der EU der 25 28 % auf den Sektor Industrie, 31 % auf den Sektor Verkehr und 41 % auf den Sektor Gebäude entfielen,

H.   in der Erwägung, dass die Bruttostromerzeugung der EU der 25 zu 31 % auf Kernbrennstoffen, zu 25 % auf festen Brennstoffen (in erster Linie Kohle), zu 18 % auf Erdgas, zu 14 % auf erneuerbaren Energieträgern und zu 5 % auf Öl beruht,

I.   in der Erwägung, dass sich die Endenergieintensität in der EU der 25 ständig verringert hat, sodass 2004 nur rund 70 % der 1980 für eine Einheit Wirtschaftsleistung erforderlichen Energie verbraucht wurden, und dass der gesamte Primärenergieverbrauch in der EU der 25 jährlich im Mittel um 0,8 % gestiegen ist, was einem Zuwachs um 0,5 % pro Kopf und Jahr in diesem Zeitraum entspricht,

J.   unter Hinweis darauf, dass von dem 2004 in der EU der 25 verbrauchten Öl 59 % auf dem Verkehrssektor, 17 % in Gebäuden, 16 % für andere als Energiezwecke und 8 % in der Industrie verbraucht wurden und dass die Nachfrage nach Energie auf dem Verkehrssektor bis 2030 den Aussagen der Kommission nach um mindestens 30 % wachsen dürfte, wobei sie im Fall des Luftverkehrs um bis zu 5 % jährlich zunimmt,

K.   in der Erwägung, dass 2004 29 % des in der EU der 25 verbrauchten Erdgases für die Erzeugung von Strom verwendet wurden, während 71 % für andere Zwecke verwendet wurden (Industrie, Wohnungen usw.),

L.   in der Erwägung, dass die Nachfrage nach Kohle in der Europäischen Union seit Jahren zurückgeht, dass die Abhängigkeit von Einfuhren bereits 35,4 % beträgt und dass dieser Anteil beim Kohleverbrauch weiter steigt,

M.   in der Erwägung, dass dreizehn Mitgliedstaaten nuklear Strom erzeugen und es die erklärte Politik einiger Mitgliedstaaten ist, nach und nach aus der Nutzung der Kernenergie auszusteigen,

N.   in der Erwägung, dass der Energiemarkt der Europäischen Union derzeit nicht integriert ist und dass dort nicht genug Wettbewerb herrscht,

O.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union das Ziel gesetzt hat, bis 2010 den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Energieverbrauch von 6 % auf 12 %, ihren Anteil an der Stromerzeugung auf 22,1 % und ihren Anteil an den Brennstoffen auf 5,75 % zu steigern, und dass diese Ziele erreicht werden können, wenn alle Mitgliedstaaten ihre Politik entsprechend anpassen,

P.   in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat kurz davor stehen, die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen zu erlassen, in der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Aktionspläne mit ihren Strategien zur Energieeinsparung für die nächsten neun Jahre vorzulegen,

Q.   in der Erwägung, dass die erneuerbaren Energieträger vor allem aus einheimischen Quellen gewonnen werden und sich auf allen Sektoren nutzen lassen, d. h. zur Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehr,

R.   in der Erwägung, dass laut der neuesten Energie-Umfrage von Eurobarometer fast die Hälfte aller EU-Bürger (48 %) wollen, dass ihre nationale Regierung die Nutzung der Sonnenenergie schwerpunktmäßig vorantreibt, gefolgt von der Förderung der Spitzenforschung zur Entwicklung neuer Energietechnologien (41 %) und dem Ausbau der Windenergie (31 %), während Rechtsvorschriften zur Verringerung der Ölabhängigkeit (23 %) und der Ausbau der Nutzung der Kernenergie (12 %) bei den Befragten weniger hoch bewertet wurden,

S.   in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr massives Potenzial zur Einsparung von Energie auf allen Sektoren einschließlich des Verkehrssektors sowie zum Ausbau neuer erneuerbarer Energieträger und der entsprechenden Technologien ausnutzen sollte,

T.   unter Hinweis darauf, dass die Energie eine für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und soziale Entwicklung entscheidende Ressource ist und dass sich aus Störungen der Energieversorgung Instabilität und Gefahren für den Frieden ergeben können,

U.   in der Erwägung, dass die Vereinbarung zwischen Russland und Algerien ein erster Schritt in Richtung auf die Schaffung einer OPEC für Erdgas sein könnte (Russland und Algerien gehören zu den wichtigsten Gaslieferanten der Union), was mittel- und langfristig bedeutende Auswirkungen sowohl auf die Gaspreise als auch auf die Versorgungssicherheit hätte,

Mit einer Stimme sprechen

1.   begrüßt das neue Grünbuch der Kommission "Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie"; stellt jedoch fest, dass das Grünbuch keine neuen Zielvorgaben und keine konkreten Vorschläge enthält, die den aktuellen Forderungen nach einer gemeinsamen Energiepolitik Rechnung tragen; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, ein zügiges politisches Verfahren einzuleiten, um eine europäische Energiepolitik mit höher gesteckten Zielen zu erreichen, die möglichst bald einen konkreten Aktionsplan umfassen sollte; verlangt, dass das Parlament in diesem Verfahren ohne Einschränkung konsultiert wird;

2.   weist darauf hin, dass in dem Grünbuch wesentliche Sektoren, die stark von importierten Energieträgern abhängen, besonders Verkehr und Luftverkehr, nicht behandelt werden; vertritt die Auffassung, dass das Grünbuch verkehrspolitisch weniger ambitioniert ist als der endgültige Bericht der Kommission über die Maßnahme CARS-21;

3.   stellt fest, dass vor kurzem die Auseinandersetzungen zwischen Russland und seinen Nachbarstaaten über die Erdgaspreise, aber auch der Anstieg des Rohölpreises die Anfälligkeit der Energieversorgung und -verteilung deutlich gemacht haben; stellt fest, dass die Energiepolitik im engeren Sinn mit der Außen- und Sicherheitspolitik verknüpft werden muss; fordert die Kommission auf, den aktuellen Forderungen nach einer gemeinsamen Energiepolitik Rechnung zu tragen;

4.   verlangt, dass die Europäische Union die Initiative zur Schaffung einer umfassenden Zusammenarbeit mit allen großen Öl und Erdgas verbrauchenden Ländern – den USA, Japan und großen aufstrebenden Volkswirtschaften wie Indien und China – ergreift, um eine umfassende weltweite Strategie zur Organisation der Nachfrageseite auszuarbeiten und die Anstrengungen um ein Gegengewicht zu dem Oligopol auf der Seite der Förderländer zu bündeln; fordert nachdrücklich, dass diese Strategie auch bewährte Technologien für Energieeinsparung und Energieeffizienz sowie die Verwendung alternativer Energiequellen fördert;

5.   verweist auf die Bedeutung guter politischer Beziehungen zu den für die Europäische Union wichtigen Energie liefernden Partnerländern, insbesondere Norwegen, das nach wie vor der weltweit drittgrößte Ölproduzent ist, eine stabile Energieversorgung gewährleistet und Erfahrung mit der energiepolitischen Zusammenarbeit mit Russland hat;

6.   schließt sich der Feststellung des Rates an, dass eine gemeinsame Haltung in Bezug auf eine Strategie für die Versorgungssicherheit den geografischen, wirtschaftlichen, regionalen, klimatischen und strukturellen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte;

7.   fordert die einzelnen Mitgliedstaaten auf, zukunftsorientierte Energiepläne auf der Basis mittel- und langfristiger Prognosen für ihre Angebots- und Bedarfssteuerung zu erstellen, die zur Deckung der Energienachfrage geplanten Mittel in Bezug auf sowohl die eigene Energieerzeugung als auch Energieeinfuhren anzugeben und dabei die Auswirkungen der jeweiligen Bilanz auf die Treibhausgasemissionen aufzuführen;

8.   betont, dass eine aktive Politik zugunsten demokratischer Reformen, des Aufbaus einer Zivilgesellschaft und des sozialen Fortschritts in den Energie erzeugenden Staaten und den Staaten mit Transiteinrichtungen wesentlich zur langfristigen politischen Stabilität beitragen wird, die für die Sicherheit der Energieversorgung und -verteilung notwendig ist;

9.   fordert die Kommission und den Rat auf, ein international anerkanntes Schlichtungssystem für Konflikte und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung und Verteilung von Energie vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union diesen Prozess durch den Aufbau eines Schlichtungssystems sowohl im Rahmen ihrer Nachbarschaftspolitik als auch in Bezug auf andere entscheidende Lieferstaaten einleiten und dieses Schlichtungssystem weltweit tatkräftig fördern könnte; stellt fest, dass die Europäische Union deshalb einen modellhaften Ansatz zur internationalen Bewirtschaftung der Energieverteilung ausarbeiten sollte;

10.   betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der neuen diplomatischen Bemühungen der Europäischen Union im Bereich Energiepolitik mit Ländern, die an der Spitze des Energieverbrauchs stehen, und mit Schwellenländern einen konstruktiven Dialog über Energieeffizienz und Energieeinsparung zu führen, um schrittweise zu harmonisierende Mindeststandards für die Energieeffizienz von weltweit angebotenen Gütern, wie Autos, Geräte, Unterhaltungselektronik oder Büroausstattung, festzulegen und weltweit die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen bei verkehrs- und energiepolitischen Entscheidungen zu fördern;

11.   verlangt, neue Strategien zu entwickeln, um die Möglichkeiten zu verringern, Uran und Nuklearabfälle zur Herstellung und Weiterverbreitung von Kernwaffen zu verwenden; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Vorschläge der Internationale Atomenergiebehörde zur Multilateralisierung der Lieferungen spaltbaren Materials zur Erzeugung von Kernenergie uneingeschränkt zu unterstützen;

Solidarität in der Europäischen Union

12.   betont, dass eine gestärkte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Schwierigkeiten bezüglich der physischen Sicherheit von Infrastrukturen und der Versorgungssicherheit wesentliches Element einer gemeinsamen Energiepolitik sein sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass diese gestärkte Solidarität die Fähigkeit der Europäischen Union zur Wahrung der gemeinsamen energiepolitischen Interessen auf internationaler Ebene beträchtlich verbessern würde;

13.   tritt für eine Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik ein, wobei gerade die energiepolitische Zusammenarbeit mit den angrenzenden Staaten betont werden muss, die auch die Verkehrsinfrastruktur betrifft, für die besondere Finanzhilfen bereitgestellt werden sollten; fordert die Einbeziehung der energiepolitischen Zusammenarbeit in die Aktionspläne, die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ausgearbeitet werden;

14.   fordert einen auf Gerechtigkeit und gemeinsamer Verantwortung basierenden Ansatz bei der Durchführung der Energiepolitik auf einzelstaatlicher Ebene, damit bei strategischen Entscheidungen diejenigen Partner unter den Mitgliedstaaten, die von diesen Entscheidungen betroffen sein können, auch konsultiert werden;

Gut funktionierender Binnenmarkt

15.   vertritt entschieden die Auffassung, dass die Erhaltung der Versorgungssicherheit wesentlich auf der raschen Umsetzung der geltenden EU-Bestimmungen durch alle Mitgliedstaaten zu dem Zweck basiert, ein volles Funktionieren des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas zu erreichen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz und Energieeffizienz zu erhöhen;

16.   erklärt sich daher äußerst besorgt über die Störungen des Binnenmarktes infolge der protektionistischen Unterstützung von auf nationalen Märkten führenden Unternehmen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ordnungsgemäße Anwendung der Binnenmarktvorschriften sicherzustellen, damit ein fairer und diskriminierungsfreier Wettbewerb entsteht und die Bildung von Energiemärkten mit Oligopolcharakter unterbunden wird;

17.   fordert die Kommission auf, entschlossen auf die Marktdominanz und die Marktmängel zu reagieren, wie sie in der von der GD Wettbewerb am 16. Februar 2006 vorgelegten sektoriellen Untersuchung beschrieben werden, und neue Vorschläge zur Bekämpfung von Marktdominanz und Marktmängeln durch ein konkretes Bündel von Maßnahmen und Instrumenten zu unterbreiten; fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den europäischen und den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden, um eine koordinierte und wirklich europäische Antwort auf das erstarkende nationale wirtschaftliche Denken zu geben;

18.   fordert den Rat auf, den Standpunkt des Parlaments zu den prioritären Vorhaben betreffend die transeuropäischen Energienetze (TEN) zu akzeptieren, damit die noch fehlenden Verbindungsglieder in den TEN fertig gestellt werden, um Engpässe zu beseitigen, die Versorgungssicherheit zu verbessern und den Binnenmarkt gegebenenfalls durch eine Unterstützung spezifischer Vorhaben zu vollenden;

19.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Energiebinnenmarkt in der Europäischen Union so zu gestalten, dass die internen und externen Energiequellen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, die Interoperabilität der nationalen Energienetze gegeben ist, Energieversorgung und -verteilung im Hinblick auf die Schaffung eines von Wettbewerb gekennzeichneten Umfelds auf dem Energiesektor getrennt werden und gleichzeitig der Wettbewerb zwischen den Energieverteilern gewährleistet ist;

20.   vertritt die Auffassung, dass die Fortentwicklung des Kyoto-Rahmens nach 2012 bereits jetzt aktive Überlegungen erfordert, damit die Märkte die mit Kohlenstoff zusammenhängenden Kosten bei größeren Investitionsprogrammen berücksichtigen können – angesichts der Tatsache, dass Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in Europa durch höhere Arbeits- und Stromkosten bereits heute beeinträchtigt werden;

Nachhaltige Energieträger

21.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Hinblick auf eine drastische Senkung unserer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und um bis 2020 die energieeffizienteste Wirtschaft in der Welt zu werden, konkrete Maßnahmen in der Energiepolitik und umgehende, umfangreiche Investitionen in eine wirklich energieeffiziente Wirtschaft vorzuschlagen; fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, stets den wichtigen Beitrag von Energieeinsparung und Energieeffizienz zur Senkung der Energieabhängigkeit hervorzuheben;

22.   unterstreicht die große Innovationslücke, die gegenwärtig im Energiesektor besteht, und fordert die Kommission auf, eine Marschroute auszuarbeiten, um die Marktdurchdringung der besten bestehenden Praktiken und Technologien in Sektoren wie Beleuchtung, Geräte, Büroausstattung, Unterhaltungselektronik, Gebäude, Autos und dezentralisierte Stromerzeugung auszuarbeiten, und zwar unter Nutzung eines Bündels von Instrumenten wie der öffentlichen Beschaffung und innovativer Finanzierungsmechanismen, etwa die Finanzierung durch Dritte;

23.   betont die herausragende Bedeutung der erneuerbaren Energieträger und zugleich der Energieeffizienz für eine europäische Energiepolitik, die sich für die künftige Energieversorgung einsetzt; fordert deshalb die Kommission und den Rat auf, neue, ambitionierte Zielvorgaben für die Zeit nach 2010 und Maßnahmen auf diesem Gebiet zu konzipieren, um in jedem einzelnen Mitgliedstaat für eine raschere Entwicklung zu sorgen; stellt mit Nachdruck fest, dass – wie vom Parlament befürwortet – eine Richtlinie über Heizung und Kühlung mit erneuerbaren Energieträgern auf den Weg gebracht werden sollte, damit erneuerbare Energieträger mehr Marktdurchdringung auf dem Sektor Heizung erreichen;

24.   bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für erneuerbare Energieträger, fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, um bis 2010 die Ziele eines Anteils von 12 % am Gesamtenergieverbrauch und eines Anteils von 22,1 % an der Stromerzeugung zu erreichen, und befürwortet weiterhin die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(1);

25.   begrüßt die neuen Initiativen der Kommission in ihrem Aktionsplan für Biomasse (KOM(2005)0628) und der EU-Strategie für Biokraftstoffe (KOM(2006)0034)und fordert alle EU-Institutionen auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Nutzung des Potenzials von erneuerbaren Energien aus Biomasse zu beschleunigen und dabei Umweltschutzgesichtspunkten Rechnung zu tragen;

26.   hält es für dringend erforderlich, dass die Kommission Vorschläge unterbreitet und mit der Industrie zusammenarbeitet, um die Anwendung von Wasserstoff und Brennstoffzellen mit Blick auf nachhaltige langfristige Verbesserungen von Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor herbeizuführen; stellt fest, dass Biomasse allgemein im Wege der konventionellen Verbrennung die Deckung des Energiebedarfs in der Europäischen Union unterstützen kann; fordert die Kommission auf, in Anbetracht der Vorteile zusätzlicher Einnahmen für Landwirtschaft und Forstwirtschaft ein Sofortprogramm im Hinblick auf die möglichst baldige Durchführung von Erzeugung und Einsammlung von Abfällen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Pyrolyse und Nutzung des erzeugten Gases durchzuführen;

27.   verweist auf die immer größere Bedeutung von Erdgas wegen des wachsenden Anteils am Gesamtenergieverbrauch und auf die Notwendigkeit, unterschiedliche Strategien für eine sichere Erdgasversorgung zu nutzen, etwa durch den Bau von Terminals für verflüssigtes Erdgas (LNG), Speicheranlagen und neuen Rohrleitungen;

28.   vertritt die Auffassung, dass die Kernenergie Gegenstand der politischen Debatte in Europa über den Energiefächer sein muss; erkennt die Rolle an, die die Kernernergie derzeit als Bestandteil des Energiefächers in bestimmten Mitgliedstaaten zur Sicherung der Stromversorgung und als Möglichkeit zur Vermeidung von CO2-Emissionen spielt; ist der Auffassung, dass Entscheidungen darüber, ob die nukleare Energieerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten weiterhin eine Rolle spielen soll, entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nur auf einzelstaatlicher Ebene getroffen werden können;

29.   stimmt der Feststellung der Kommission zu, wonach bei der Steuerung der Nachfrage jene Maßnahmen erste Priorität haben sollten, die auf eine Steigerung der Effizienz der Energienutzung und auf eine Verringerung des Verbrauchs durch Einsparungen abzielen; bedauert in diesem Zusammenhang nachdrücklich die Verzögerungen bei der Vorlage von Vorschlägen für den Verkehrssektor; macht auf das wirtschaftliche Potenzial aufmerksam, das durch Einsparung von mindestens 20 % des Energieverbrauchs zu erreichen ist, und stellt fest, dass dieses Potenzial aufgrund von steigenden Energiepreisen, technologischen Verbesserungen und größenbedingten Kosteneinsparungen noch zunehmen wird;

30.   stellt fest, dass der Gebäudesektor, auf den über 40 % des gesamten Energieverbrauchs in der Europäischen Union entfallen, mit Abstand am meisten Energie verbraucht; stellt ferner fest, dass steigende Energiepreise nicht nur die Gesamtwirtschaft belasten, sondern vor allem die sozial Schlechtergestellten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte Anstrengung zur Verbesserung des Gebäudebestands in Europa zu unternehmen, in deren Rahmen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank innovative Finanzierungslösungen vorgeschlagen werden;

31.   weist darauf hin, dass die Entwicklung der städtischen Heiz- und Kühlnetze eine entscheidende Möglichkeit ist, um die Sicherheit der Versorgung von Gebäuden mit Energie zu verbessern, da hierdurch im Hinblick auf die Brennstoffnutzung größere Flexibilität möglich ist; stellt fest, dass Kraft/Wärme-Kopplung und Trigeneration Technologien sind, die gefördert werden sollten und die nicht nur zu einem größeren Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung beitragen, sondern auch die Energieeffizienz verbessern könnten, während die industrielle Kraft/Wärme-Kopplung ein Schlüssel zur Verringerung der Schwankungen der Energiepreise für große industrielle Verbraucher ist;

Forschung und Entwicklung

32.   weist darauf hin, dass verstärkte Investitionen in Forschung und Entwicklung wichtig sind, um die vorhandenen Technologien auszunutzen und neue zu entwickeln, damit Europa seine führende Rolle gegenüber der Konkurrenz behauptet und neue nachhaltige und langfristige Arbeitsplätze geschaffen werden, sodass die Übereinstimmung mit den Zielen der Lissabon-Strategie erhalten bleibt und ein wichtiger Beitrag zur Erreichung des Millennium-Entwicklungsziels 7 betreffend die ökologische Nachhaltigkeit geleistet wird;

33.   nimmt zur Kenntnis, dass es ein beträchtliches Potenzial für eine noch weiter verbesserte Nutzung der erneuerbaren Energieträger sowie für einen weltweiten Markt für neue Ausrüstungen und Systeme gibt, die auf erneuerbaren Energieträgern basieren, und fordert, dass die Europäische Union im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ausreichende Mittel für Technologien für erneuerbare Energieträger vorsieht und KMU auf diesem Sektor dabei unterstützt, ihre technologisch führende Rolle zu nutzen, um auf dem Weltmarkt erfolgreich zu sein;

34.   stellt fest, dass alle Voraussagen sich darin einig sind, dass konventionelle Kraftwerke weiterhin auch langfristig für einen Großteil der Stromerzeugung sorgen werden, und spricht sich daher für die Förderung von Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Effizienz dieser Kraftwerke und Verfahren zu deren Steigerung aus;

35.   ist der Auffassung, dass Kenntnisse von Kernfusionstechnologie und ihrer Anwendung von strategischer Wichtigkeit sind und deshalb in der Europäischen Union weiterentwickelt werden sollten;

36.   weist darauf hin, dass freiwillige Vereinbarungen auch sinnvoll dazu beitragen könnten, die Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen von Öl- und Erdgasunternehmen zu steigern, damit sie im Rahmen der sozialen Verantwortung von Unternehmen neue energiebezogene Technologien entwickeln;

37.   fordert, dass im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms die Biomasse, alle erneuerbaren Energiequellen (einschließlich der Wellenenergie, der Gezeitenenergie und der Energiespeicherung) sowie Kohlevergasungsverfahren erforscht werden, um Schadstoffemissionen einzudämmen und einen diesbezüglichen Weltmarkt zu schaffen;

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38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.


Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo
PDF 118kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo
P6_TA(2006)0111B6-0190/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Grundsatz der "Verantwortung zu schützen", der im Schlussdokument des UN-Weltgipfels 2005, das am 16. September 2005 in New York angenommen wurde, festgelegt wurde,

–   unter Hinweis auf die grundlegende Bedeutung der Stabilität in der Demokratischen Republik Kongo für die Stabilität in ganz Zentralafrika und in der Region der Großen Seen,

–   unter Hinweis darauf, dass die Demokratische Republik Kongo zur Zeit damit kämpft, sich von einem verheerenden Konflikt zu erholen, der mehr als vier Millionen Todesopfer gefordert hat,

–   unter Hinweis auf die überaus sensible Übergangsphase der Demokratischen Republik Kongo, welche die schwierige Aufgabe des Aufbaus demokratischer Institutionen mit sich bringt,

–   unter Hinweis auf die Präsenz von 17 000 UN-Soldaten zur Friedenssicherung in der Demokratischen Republik Kongo mit dem Auftrag einer Stabilisierung des Landes,

–   unter Hinweis auf die Mitwirkung der Europäischen Union bei der Aufrechterhaltung der Stabilität der Demokratischen Republik Kongo durch die beiden laufenden Missionen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP): der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors("EUSEC DR Congo") und der EU-Polizeimission in Kinshasa ("EUPOL Kinshasa"),

–   unter Hinweis auf die ermutigenden Ergebnisse des Verfassungsreferendums vom Dezember 2005,

–   unter Hinweis auf die für Juni 2006 geplanten Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf den Antrag der Vereinten Nationen auf Unterstützung während der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union nur eine begrenzte Anzahl einsetzbarer Truppen zu ihrer Verfügung hat und dass sie sich vorrangig um die Wahrung von Frieden und Stabilität auf dem Balkan und in der eigenen unmittelbaren geographischen Nachbarschaft der Europäischen Union bemühen sollte,

B.   unter Berücksichtigung jedoch des Antrags der Vereinten Nationen und der Tatsache, dass die übergeordnete Zielsetzung der Europäischen Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) darin besteht, die Vereinten Nationen als Rahmen für einen wirksamen Multilateralismus zu stärken, wie dies in der ESS festgehalten ist,

1.   vertritt die Auffassung, dass für eine derart komplexe und potentiell gefährliche Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

   eine derartige Operation bedarf eines ausdrücklichen und eindeutigen Mandats, das sich lediglich auf die Sicherheit der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2006 beziehen darf;
   die Militäroperation müsste zeitlich auf die Dauer des Wahlvorgangs begrenzt sein. Es bedarf einer eindeutigen Strategie zu der Frage, wie die Mission nach Ablauf des Mandats der Operation an die Vereinten Nationen und bzw. oder die kongolesische Polizei und die Militärstreitkräfte des Landes übergeben werden kann;
   die Sicherheit des Landes, insbesondere in der Region Katanga und im Grenzgebiet zu Ruanda, sollte unter der Verantwortung der Vereinten Nationen bleiben; der geographische Umfang des EU-Mandats muss sich nach dem Umfang der verfügbaren Truppen, ihren Sicherheitserfordernissen und den operativen Anforderungen der Mission richten;
   die Militäroperation sollte unter keinen Umständen aus Truppen aus nur einem Mitgliedstaat bestehen. Der europäische Charakter der Operation sollte durch die Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden;
   eine Intervention der Europäischen Union könnte nur auf förmlichen Antrag der kongolesischen Übergangsregierung erfolgen;
   die Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union müsste einer doppelten Aufgabe gerecht werden: der Abschreckung möglicher Störer und der Ermutigung der kongolesischen Bürger zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts; die europäische Operation muss deshalb einen angemessenen und glaubwürdigen Umfang haben;
   um diese Ziele zu erreichen, müsste der Rat ein eindeutiges Konzept dazu ausarbeiten, wie die erforderlichen Kräfte von Militär oder Polizei oder auch Gendarmerie aufgestellt werden können;
   eine zeitlich befristete Militäroperation müsste eng an die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft für den Wiederaufbau der Demokratischen Republik Kongo nach dem Bürgerkrieg angebunden werden;
   die internationale Gemeinschaft muss sich unmissverständlich dazu verpflichten, die langfristige Effizienz und Nachhaltigkeit der kongolesischen Militär- und Polizeikräfte zu verbessern;

2.   fordert den Rat auf, vor ihm zu erscheinen und einen eindeutigen Vorschlag mit einem aussagekräftigen Mandat ausschließlich auf der Grundlage einer sorgfältig vorbereiteten Bedarfsermittlung einschließlich eines Zeitplans vorzulegen; stellt fest, dass für eine mögliche EU-Mission in der Demokratischen Republik Kongo ein besonderes EU-Mandat auf der Grundlage der UN-Charta erforderlich ist;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der kongolesischen Übergangsregierung und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Revision des Abkommens von Cotonou und Festsetzung der Mittelbindungen im Rahmen des 10. EEF
PDF 127kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Revision des Abkommens von Cotonou und zur Festsetzung der Mittelbindungen im Rahmen des zehnten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)
P6_TA(2006)0112RC-B6-0191/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits(1) in der am 24. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung (das Abkommen von Cotonou), insbesondere auf dessen Anhang Ia zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens von Cotonou,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt" (KOM(2003)0590),

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005, und insbesondere der Nummer 70 sowie des Anhangs II über den jeweiligen Beitrag der Mitgliedstaaten zu den AKP-Staaten,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 1. April 2004 zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan(2), vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(3) und vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika(4),

–   unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2005 eingegangen sind, insbesondere:

   dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten das Ziel der Vereinten Nationen von 0,70 % des Bruttonationaleinkommens der Europäischen Union bis 2015 erreichen werden, was zu einer Erhöhung des Beitrags der Europäischen Union zu den Millenniums-Entwicklungszielen von 33 000 Mio. EUR im Jahr 2003 auf mehr als 84 000 Mio. EUR bis 2015 führen würde (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Juni 2005),
   dass ein Zwischenziel der Europäischen Union von 0,56 % bis 2010 erreicht werde, was die Leistungen der öffentlichen Entwicklungshilfe der Europäischen Union auf 67 000 Mio. EUR ansteigen lassen würde (Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Juni 2005),
   dass die Europäische Union und andere Geber die Hilfe für Afrika verdoppeln und so Afrika 25 000 Mio. USD als Leistungen der öffentlichen Entwicklungshilfe bis 2010(5) zukommen lassen werden (Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von der Gruppe der Acht in Gleneagles veröffentlicht wurde),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis auf Anhang Ia des Abkommens von Cotonou, nach dem die Europäische Union "während dieses neuen Zeitraums ... ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel" halten werde und zusätzlich "auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um 10 neue Mitgliedstaaten berücksichtigt" würden,

B.   in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat, obwohl die Kommission ursprünglich für den 10. EEF einen Betrag von 24 948 Mio. EUR für den Zeitraum 2008 bis 2013 (6 Jahre) berechnet hatte, auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel auf den Betrag von nur 22 682 Mio. EUR geeinigt hat,

C.   in der Erwägung, dass diese Verringerung um 2 000 Mio. EUR im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Anhangs Ia des Abkommens von Cotonou steht und die zahlreichen politischen Versprechen des Jahres 2005, die Entwicklungshilfe beträchtlich zu steigern, außer Acht lässt,

D.   in der Überzeugung, dass die AKP-Staaten ihre Zustimmung zum Abkommen von Cotonou ohne die Aufnahme des Anhangs Ia über die Finanzierung nicht gegeben hätten und dass deshalb die EU-Mitgliedstaaten ihre Versprechen halten müssen,

E.   in der Erwägung, dass einige Klarstellungen notwendig sind, bevor das Europäische Parlament seine Zustimmung zum Abkommen von Cotonou geben kann,

F.   in der Erwägung, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan weder ein Wundermittel zur Lösung aller Probleme noch ein Hindernis für die Effizienz der AKP-EU-Partnerschaft ist,

G.   in der Erwägung, dass es nicht ganz unberechtigt ist, 40 Jahre nachdem der EEF ins Leben gerufen wurde, die Frage nach seiner Reform zu stellen, und dass das derzeitige System bis heute nicht in der Lage war, die Probleme im Zusammenhang mit der für die Auszahlung von Mitteln benötigten Zeit und der Anhäufung nicht verwendeter Mittel (11 000 Mio. EUR) zu lösen,

H.   in der Erwägung, dass die Erweiterung der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien für 2007 vorgesehen ist,

I.   in Kenntnis des Beitritts Osttimors zum Abkommen von Cotonou am 15. Dezember 2005,

J.   in Kenntnis der von den überseeischen Ländern und Gebieten geäußerten Bedenken hinsichtlich ihres Ausschlusses vom 10. EEF und der Unsicherheit bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den überseeischen Ländern und Gebieten und der Europäischen Union,

K.   in der Erwägung, dass die vorrangigen Ziele des Abkommens von Cotonou die Beseitigung der Armut, eine nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Einbeziehung der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft sind; in der Erwägung, dass sich alle AKP- und EU-Staaten zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungziele verpflichtet haben,

L.   in der Überzeugung, dass der politische Dialog im Abkommen von Cotonou noch wichtiger ist, und dass die Entwicklung die Achtung der Menschenrechte, demokratische Grundsätze und verantwortungsvolle Staatsführung sowie eine nachhaltige Entwicklung unterstützen muss,

1.   bedauert, dass der vom Europäischen Rat beschlossene Gesamtbetrag für den 10. EEF hinter der ursprünglichen Berechnung der Kommission zurückbleibt;

2.   bedauert, dass die überschwänglichen Versprechen, die 2005 für eine beträchtliche Steigerung der öffentlichen Entwicklungshilfe abgegeben wurden, keinen Niederschlag in einer beträchtlichen Steigerung des Beitrags der Mitgliedstaaten zum EEF gefunden haben; weist darauf hin, dass der vorgeschlagene Betrag für den 10. EEF nur 0,028 % des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedstaaten ausmachen würde;

3.   nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die gesamten von der Kommission verwalteten Leistungen der öffentlichen Entwicklungshilfe, wenn einerseits die Mitgliedstaaten ihre Zusagen hinsichtlich der Steigerung der Entwicklungshilfe einhalten und andererseits der Betrag des 10. EEF derjenige ist, der vom Europäischen Rat festgesetzt wurde, von derzeit 19 % auf 14 % im Jahr 2015 sinken werden, und dass das eine de facto Renationalisierung der Entwicklungspolitik bedeutet;

4.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine wesentliche Steigerung ihres Beitrags zum 10. EEF in Betracht zu ziehen;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf zu klären, wie die Entwicklungsdimension der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, die derzeit ausgehandelt werden, finanziert werden wird;

6.   fordert den Rat nachdrücklich auf, neue Mittel für Programme der Handelsförderung ("aid for trade") bereitzustellen, und besteht darauf, dass solche Programme nicht zu einer Umschichtung von Ressourcen führen sollten, die bereits für andere Entwicklungsinitiativen, wie etwa die Millenniums-Entwicklungsziele, vorgesehen sind;

7.   fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass der Beitrag Rumäniens und Bulgariens zum 10. EEF zusätzlich ist, sobald diese Länder der Europäischen Union beigetreten sind;

8.   fordert vom Rat, den Beitritt Osttimors zum Abkommen von Cotonou und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Hilfe für dieses neue Land im Hinblick auf die Formel im Anhang Ia des Abkommens von Cotonou eindeutig zusätzlich sein sollte;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, möglichst bald die Frage der künftigen Finanzierung der Zusammenarbeit mit den überseeischen Ländern und Gebieten zu klären;

10.   fordert den Rat und die Kommission auf, die künftige Finanzierung der Afrikanischen Union einschließlich der Frage zu klären, in welcher Höhe eine Finanzierung aus dem MEDA-Programm erfolgen sollte;

11.   erinnert daran, dass alle Ausgaben des EEF den Kriterien der Zuschussfähigkeit für die öffentliche Entwicklungshilfe genügen müssen, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD aufgestellt wurden;

12.   fordert die Kommission auf, eine führende Rolle bei der Gewährleistung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu übernehmen, um die Effizienz sowohl der EU- als auch der bilateralen Entwicklungsfinanzierung zu stärken;

13.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3
(2) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 833.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0445.
(5) Dies stellt im Vergleich zu den Mitteln des Jahres 2004 eine Verdopplung der Hilfe dar.


Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Entwicklung
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (2005/2162(INI))
P6_TA(2006)0113A6-0053/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000(1) in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Abkommen von Cotonou),

–   in Kenntnis der auf der 3. Ordentlichen Tagung der Konferenz der Handelsminister der Afrikanischen Union (AU) vom 5. bis 9. Juni 2005 in Kairo abgegebenen AU-Ministererklärung zu den WPA-Verhandlungen,

–   in Kenntnis der Erklärung von Kapstadt, die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU in ihrer vierten Sitzung am 21. März 2002 angenommen wurde(2),

–   in Kenntnis der Erklärung der 81. Tagung des AKP-Ministerrats vom 21. bis 22. Juni 2005 in Brüssel,

–   in Kenntnis der Schlusserklärung von Sir John Kaputin in der Sitzung der regionalen WPA-Unterhändler der AKP-Staaten vom 4. Oktober 2005 in London,

–   in Kenntnis des internen Arbeitspapiers der Kommission mit dem Titel "The Trade and Development Aspects of EPA Negotiations" (Die handels- und entwicklungsbezogenen Aspekte der WPA-Verhandlungen) vom 9. November 2005 (SEK(2005)1459),

–   in Kenntnis des gemeinsamen Berichts über die alle AKP-Staaten und die Europäische Union umfassende Phase der WPA-Verhandlungen vom 2. Oktober 2003 in Brüssel (ACP/00/118/03 Rev.1, ACP-EC/NG/43),

–   unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 18. September 2000, die die Millenniums-Entwicklungsziele als Kriterien enthält, die von der Völkergemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut aufgestellt wurden,

–   in Kenntnis des Schlussdokuments des UN-Weltgipfels 2005 (Millennium + 5), das am 16. September 2005 in New York angenommen wurde(3),

–   unter Hinweis auf den Bericht der UN Millennium Project Task Force unter Leitung von Professor Jeffrey Sachs mit dem Titel: "In die Entwicklung investieren: Ein praktischer Plan zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele",

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 29. Oktober 2004 über die Millenniums-Entwicklungsziele 2000 bis 2004 (SEK(2004)1379),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 12. April 2005 mit dem Titel: "Beschleunigte Verwirklichung der entwicklungspolitischen Millenniumsziele – Der Beitrag der Europäischen Union" (KOM(2005)0132),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Juli 2005 mit dem Vorschlag für eine Gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission: "Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union – "Der Europäische Konsens" (KOM(2005)0311),

–   in Kenntnis des von der UN-Wirtschaftskommission für Afrika ausgearbeiteten Wirtschaftsberichts über Afrika 2004 mit dem Titel: "Unlocking Africa's Trade Potential" (Erschließung des Handelspotenzials Afrikas),

–   in Kenntnis des Fortschrittsberichts der persönlichen Afrika-Beauftragten der G-8-Staaten über die Durchführung des Afrika-Aktionsplans, der am 1. Juli 2005 von der Gruppe der Acht in London veröffentlicht wurde,

–   in Kenntnis des Kommuniqués von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von der Gruppe der Acht in Gleneagles veröffentlicht wurde,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" vom 23. bis 24. Mai 2005,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0053/2006),

A.   in der Erwägung, dass von 1979 bis 2000 die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten durch die Abkommen von Lomé geregelt waren, mit denen den AKP-Staaten ein einseitiger präferenzieller Zugang zum europäischen Markt gewährt wurde,

B.   in der Erwägung, dass mit der Unterzeichnung des Abkommens von Cotonou im Jahre 2000 ein neues Kapitel in den Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union mit Bestimmungen für neue Handelsbeziehungen aufgeschlagen wurde,

C.   in der Erwägung, dass das primäre Ziel der AKP-EU-Partnerschaft und des Abkommens von Cotonou in der Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsaussichten der AKP-Staaten besteht,

D.   in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach wie vor den Millenniums-Entwicklungszielen verpflichtet fühlt, dass diese aber lediglich als erster Schritt auf dem Weg zur Beseitigung der Armut gesehen werden sollten,

E.   in der Erwägung, dass die Zielsetzungen des Abkommens von Cotonou und der Europäischen Union klar sind, dass aber die Rolle der WPA in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele in Anbetracht der zu erwartenden Auswirkungen der WPA in ihrer derzeitigen Form auf die fragilen Wirtschaftssysteme der AKP-Staaten sowie des unterschiedlichen Entwicklungsstands der Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten zunehmend von mehreren Akteuren, u.a. afrikanischen Ministern, einigen EU-Mitgliedstaaten sowie der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern, in Frage gestellt wurde,

F.   in der Erwägung, dass die Marktintegration innerhalb der Europäischen Union von Kohäsionsmaßnahmen zur Unterstützung von wirtschaftlich schwächeren Ländern begleitet wurde,

G.   in der Erwägung, dass das Abkommen von Cotonou die Notwendigkeit unterstreicht, auf den regionalen Integrationsinitiativen der AKP-Staaten aufzubauen, da die Schaffung von größeren regionalen Märkten und einer stärkeren regionalen Integration als Anreiz für Unternehmen und Investoren fungieren wird,

H.   unter Hinweis darauf, dass das Abkommen von Cotonou die Vereinbarung der Parteien enthält, neue mit den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) vereinbare Handelsvereinbarungen abzuschließen, wodurch die Handelsschranken zwischen ihnen schrittweise abgebaut und die Zusammenarbeit in allen einschlägigen Bereichen des Handels verbessert werden soll,

I.   unter Hinweis darauf, dass die bestehenden Handelsvereinbarungen (Anhang V zum Abkommen von Cotonou "Handelsregelung für den Vorbereitungszeitraum nach Artikel 37 Absatz 1") von einer WTO-Ausnahmeregelung erfasst werden, die Ende 2007 auslaufen soll,

J.   in der Erwägung, dass mit den WPA neue Handelsbeziehungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten festgelegt werden sollen, dass sich aber in der Vergangenheit gezeigt hat, dass eine Liberalisierung des Handels zwischen ungleichen Partnern als Instrument der Entwicklung nicht wirksam und sogar kontraproduktiv ist,

K.   in der Erwägung, dass der regionale Aspekt der WPA unerlässlich dafür ist, nicht nur den Nord-Süd-Handel, sondern auch den Süd-Süd-Handel zu stärken,

L.   in der Erwägung, dass den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten im Rahmen der Initiative "Alles außer Waffen" der Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wurde,

M.   unter Hinweis darauf, dass es Artikel 19 des Abkommens von Cotonou ermöglicht, dass der AKP-EU-Kooperationsrahmen auf die individuellen Verhältnisse jedes einzelnen AKP-Staats zugeschnitten wird,

N.   unter Hinweis darauf, dass sich die EU-Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von November 2005 auf die Notwendigkeit geeinigt haben, einen verbesserten Überwachungsmechanismus einzurichten und umzusetzen, um die Fortschritte in Richtung Entwicklungsziele im Rahmen des WPA-Prozesses zu messen,

O.   in der Erwägung, dass die AKP-Staaten gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou das Recht haben, Alternativen zu WPA zu erkunden,

P.   in der Erwägung, dass sich die WPA-Verhandlungen derzeit im vierten Jahr befinden, dass aber noch viele Hindernisse bestehen, wenn die Verhandlungen, wie im Abkommen von Cotonou vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden sollen; in der Erwägung, dass Artikel XXIV des GATT einen Plan und ein Programm zur Errichtung einer Freihandelszone "innerhalb einer angemessenen Frist" vorschreibt,

1.   ist sich dessen bewusst, dass die WPA-Verhandlungen darauf zurückzuführen sind, dass die AKP-EU-Handelsbeziehungen in Einklang mit den WTO-Vorschriften gebracht werden müssen; fordert aber die Kommission auf, darüber zu wachen, dass der Frage der Vereinbarkeit mit den Vorschriften nicht Vorrang gegenüber dem übergreifenden Ziel der Entwicklung eingeräumt wird; fordert die Kommission auf, sich nicht nur auf die Vereinbarkeit mit den WTO-Vorschriften zu konzentrieren, sondern in Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern anzustreben, dass die WTO-Vorschriften so verbessert werden, dass die Entwicklung stärker gefördert wird;

2.   ist der Auffassung, dass angemessen ausgearbeitete WPA eine Gelegenheit darstellen, um die AKP-EU-Handelsbeziehungen zu beleben, die wirtschaftliche Diversifizierung und regionale Integration in den AKP-Staaten zu fördern und die Armut in den AKP-Staaten zu verringern;

3.   begrüßt es, dass die Kommission wiederholt betont hat, dass das primäre Ziel eines jeden WPA nach wie vor die Entwicklung ist;

4.   äußert sich besorgt darüber, dass die Verhandlungen über die WPA/Freihandelsabkommen aufgenommen wurden und sich auf die Phase der inhaltlichen Beratungen zu bewegen, ohne dass in den meisten AKP-Staaten eine echte demokratische Debatte stattfindet; fordert daher eine echte öffentliche Debatte unter Mitwirkung der Zivilgesellschaft, der Gesetzgeber und der Regierungsstellen und sachgemäße Feedback- und Konsultationsmechanismen, um hier Abhilfe zu schaffen und eine demokratische Beteiligung zu ermöglichen;

5.   ist der Ansicht, dass die WPA zur Verwirklichung dieser Entwicklungsziele den Schwerpunkt insbesondere auf die Förderung einer verantwortungsbewussten Wirtschaftsführung, die Unterstützung der regionalen Integration der AKP-Volkswirtschaften sowie auf die Erzielung und Aufrechterhaltung eines höheren Investitionsniveaus in den AKP-Staaten legen sollten;

6.   fordert deshalb die Kommission und die AKP-Regionen auf, WPA auf der Grundlage folgender Grundsätze auszuarbeiten: Asymmetrie zugunsten der AKP-Regionen, Unterstützung für die regionale Integration in den AKP-Staaten, Umsetzung eines soliden und vorhersehbaren Rahmens für die Förderung des Handels und der Investitionen in den AKP-Regionen;

7.   stellt indessen fest, dass es bisher bei den Verhandlungen zu keinem konkreten Entwicklung fördernden Ergebnis gekommen ist, was auch in der zunehmenden Besorgnis und Unzufriedenheit der AKP-Staaten über das Ausbleiben der zur Erzielung von greifbaren Vorteilen aus den WPA erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung, z.B. verbindliche Verpflichtungen über Entwicklungskooperation, konkrete Anpassungsmaßnahmen zur Überwindung der Auswirkungen der Präferenzerosion, Technologietransfer und verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, zum Ausdruck kommt;

8.   hebt hervor, dass das Ergebnis der WPA-Verhandlungen genügend Zeit für eine Anpassung der nationalen und regionalen Märkte der AKP-Erzeuger vorsehen und den AKP-Staaten den erforderlichen politischen Spielraum zur Verfolgung ihrer eigenen Entwicklungsstrategien ermöglichen sollte;

9.   fordert die Kommission auf, gemäß dem im Abkommen von Cotonou festgelegten Ziel der Ausmerzung der Armut zu handeln und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen regionalen Ländergruppen, insbesondere der wirtschaftlich schwächeren Länder in den einzelnen Ländergruppen, die andernfalls Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, zu fördern und die Notwendigkeit stärkerer Flexibilität – in Bezug auf den Zeitplan für die Verhandlungen über die schrittweise Öffnung des Handels, die Länge des Übergangszeitraums und das Ausmaß der erfassten Waren – einzusehen, wenn die WPA langfristig zu nachhaltiger Entwicklung führen sollen; betont, dass die WPA den AKP-Staaten dabei helfen sollten, sich in die Weltwirtschaft zu integrieren, indem sie Entwicklung durch Handel fördern und die Asymmetrie ihrer Volkswirtschaften berücksichtigen;

10.   hebt hervor, dass die Erklärung zur Entwicklungspolitik, insbesondere Nummer 36, den Unterhändlern der WPA Leitlinien vorgibt; fordert in diesem Zusammenhang die Generaldirektion Handel mit Nachdruck auf, am Prinzip der Asymmetrie und Flexibilität festzuhalten, die Entwicklungsländer "im Einklang mit ihren allgemeineren nationalen Entwicklungsplänen ihre Handelspolitik gestalten und reformieren" zu lassen und ihre Verhandlungsstrategie voll und ganz im Einklang mit dem in der Erklärung zur Entwicklungspolitik enthaltenen übergreifenden Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung auszurichten;

11.   betont, wie wichtig öffentliche Dienstleistungen für Entwicklung und Demokratie sind, und fordert deshalb die Kommission auf, stets dem erschwinglichen Zugang für alle Vorrang einzuräumen, wenn sie die Förderung der Liberalisierung oder andere Optionen in Bereichen wie Wasserverteilung und Abwasserbeseitigung, Gesundheit, Ausbildung, Verkehr und Energie in Erwägung zieht;

12.   erkennt die substanziell unterschiedlichen Niveaus der wirtschaftlichen Entwicklung in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten an und ist daher sehr beunruhigt darüber, dass sich eine zu rasche Liberalisierung des gegenseitigen Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten negativ auf die anfälligen AKP-Volkswirtschaften und -Staaten auswirken könnte, und dies zu einer Zeit, zu der die Völkergemeinschaft alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um die Staaten in ihren Bemühungen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu unterstützen; fordert daher die Kommission auf zu gewährleisten, dass den AKP-Staaten in den WPA gemäß Artikel 34 Absatz 4 des Abkommens von Cotonou eine besondere und differenzierte Behandlung zuteil wird;

13.   hebt hervor, dass die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer ein wesentliches Element bei der Bekämpfung der Armut und der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele ist, da sie die Sicherung eines nachhaltigen Lebensunterhalts und soziale Bedingungen fördert, in denen Gleichberechtigung und Demokratie gestärkt werden können;

14.   betont, dass es den Lomé-Abkommen nicht gelungen ist, eine angemessene Entwicklung innerhalb der AKP-Staaten in Gang zu bringen, dass aber ein verbesserter Marktzugang allein nicht ausreicht, um die Entwicklung anzuregen und dass die Präferenzerosion neue Instrumente verlangt; hebt allerdings hervor, dass die WPA keineswegs erfolgreicher sein werden, wenn sie nicht vollständig auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind; verlangt deshalb, dass über die WPA-Verhandlungen neue und verbesserte Marktzugangschancen für aus den AKP-Staaten auszuführende Waren und Dienstleistungen geschaffen werden müssen;

15.  betont die Bedeutung von Initiativen der Kommission zur Anregung einer Produktdiversifizierung und Mehrwertproduktion;

16.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Mechanismen zu unterstützen, damit die Erzeuger an der Preisbestimmung, sofern möglich, beteiligt werden, wie es im Kompendium des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist; fordert die Europäische Union auf, fairen Handel als Mechanismus zu fördern, um die Bedingungen für kleine und marginalisierte Erzeuger und arme Arbeitnehmer zu verbessern;

17.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Bedeutung der Zolleinnahmen für den Haushalt in vielen AKP-Staaten zu berücksichtigen, die durch etwaige Abkommen über Gegenseitigkeit mit der Europäischen Union stark zurückgehen werden; fordert die Kommission auf, vor einer vollständigen gegenseitigen Öffnung der Märkte umfassende Steuerreformprogramme vorzuschlagen und zu finanzieren; fordert die Einführung von mit den WTO-Vorschriften vereinbaren Schutzmechanismen, die zeitweilige Einfuhrbeschränkungen zulassen, wenn ein einheimischer Wirtschaftszweig geschädigt oder von Schaden bedroht ist, der durch ein Anschwellen der Importe verursacht wird;

18.   räumt ein, dass diese Einnahmeverluste durch andere direkte Steuern oder die Mehrwertsteuer ausgeglichen werden könnten; unterstreicht aber den regressiven Charakter einiger dieser Steuersysteme, die die armen Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark treffen würden, sowie die mit ihrer Einführung und der praktischen Umsetzung verbundenen technischen Probleme;

19.   fordert die Kommission auf, einen Schutzmechanismus in die WPA einzuführen, um den AKP-Staaten einen ausreichenden politischen Spielraum zu verschaffen und ihnen, falls erforderlich, die Möglichkeit einzuräumen, im Falle von Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder makroökonomischen Schocks Maßnahmen zu ergreifen;

20.   hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Kommission die von Herrn Barroso eingegangene Verpflichtung erfüllt, den Entwicklungsländern 1 Mrd. EUR für die Handelsförderung bereitzustellen, und fordert, dass weitere Geldmittel zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen des Europäischen Entwicklungsfonds erforderlichenfalls zur Verfügung gestellt werden; bedauert, dass sowohl hierfür als auch für die vorgeschlagenen 190 Mio. EUR pro Jahr, die den Ländern des Zuckerprotokolls versprochen wurden, in der Vereinbarung des Rates über die nächste Finanzielle Vorausschau unzulängliche Mittel bereitgestellt wurden;

21.   verweist auf die Bedeutung von Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung der AKP-Staaten, fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Änderungen in der Funktionsweise der Investitionsfazilität der Europäischen Investitionsbank anzustreben, damit die Fazilität zusätzliche und entwicklungsfreundliche Investitionen fördern kann;

22.   sieht in der Verbesserung der Bildung und der Infrastruktur notwendige Voraussetzungen für die Öffnung der AKP-Märkte und fordert deshalb die Kommission auf zu gewährleisten, dass den AKP-Staaten mehr Mittel und ein Mechanismus zur Verfügung stehen, der eine vorzeitige Auszahlung an die AKP-Staaten ermöglicht, um Sachzwängen auf der Angebotsseite, den externen Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und den zunehmend strengen EU-Regelungsstandards zu begegnen;

23.   fordert die Kommission auf, den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Länder besondere Aufmerksamkeit zu widmen und eine angemessene Unterstützung zum Kapazitätsaufbau und zur Überwindung der Sachzwänge auf der Angebotsseite zu gewähren, um es zu ermöglichen, dass diese Länder den im Rahmen der Initiative "Alles außer Waffen" gewährten Marktzugang nutzen können;

24.   verlangt, dass die Staatsführungen der AKP-Staaten die Mittel im Rahmen eines stärkeren Verantwortungsbewusstseins, einer integren Amtsführung und der Demokratie effizienter nutzen;

25.   fordert, dass jede Marktöffnung, die im Rahmen der WPA erfolgen soll, von der Erreichung spezifischer Entwicklungsziele und der Bereitstellung angemessener Mittel zur Deckung aller damit verbundenen zusätzlichen Kosten abhängig gemacht wird;

26.   betont, wie wichtig es ist, dass eine weitgehende intraregionale Integration verwirklicht ist, bevor ein Programm über interregionale Integration initiiert wird;

27.   besteht darauf, dass den AKP-Staaten und -Regionen eine rechtzeitige und effektive handelsbezogene Hilfe gewährleistet werden sollte, um ihre Handelskapazität im Vorfeld der WPA-Verhandlungen zu verstärken;

28.   stellt fest, dass die WPA-Verhandlungen in einigen Fällen zur Entstehung neuer regionaler Wirtschaftszusammenschlüsse geführt haben, die Länder mit sehr unterschiedlichem Entwicklungsstand umfassen, was in den AKP-Staaten zu Problemen geführt hat und zu sich überschneidenden regionalen Wirtschaftsgemeinschaften beiträgt;

29.   begrüßt die Aufgabe der durch die WPA angeregten und im Abkommen von Cotonou als Priorität ausgewiesenen regionalen Integrationsprozesse, die den Ländern dabei helfen, Binnenmärkte zu entwickeln, Investoren anzuziehen und Sachzwänge auf der Angebotsseite zu überwinden; fordert allerdings die Kommission auf, die Notwendigkeit von Übergangszeiten zu berücksichtigen, um strategisch wichtige Produkte und Wirtschaftszweige zu schützen, mit den WTO-Vorschriften vereinbare Schutzmechanismen einzuführen und einen Ausgleich für Verluste bei den Zolleinnahmen zu finden;

30.   erinnert die Kommission daran, dass es wohl nicht möglich ist, dass alle regionalen Zusammenschlüsse in der Lage sein werden, bis 2008 schrittweise mit der Umsetzung eines asymmetrischen wechselseitigen Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union zu beginnen, wenn nicht angemessene unterstützende Maßnahmen getroffen werden;

31.   fordert die Kommission auf, stärkere Kohärenz und Kohäsion zwischen dem handelsbezogenen Inhalt der WPA, den Begleit- und Anpassungsmaßnahmen und der rechtzeitigen und effektiven Hilfeleistung zu gewährleisten; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Generaldirektionen Entwicklung, Handel und Außenbeziehungen, dem Amt für Zusammenarbeit EuropeAid sowie den EU-Mitgliedstaaten zu der Frage, wie man WPA-Entwicklungshilfe am besten leisten kann;

32.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Aufmerksamkeit auf die Verbesserung der Produktions- und Verarbeitungskapazitäten und des nationalen und regionalen Handels innerhalb der AKP-Staaten zu konzentrieren, und diesen Punkten Vorrang einzuräumen;

33.   bedauert das Tempo, in dem die erste, alle AKP-Staaten umfassende Phase der WPA-Verhandlungen geführt wurde, und das Fehlen echter Schlussfolgerungen in diesem Stadium;

34.   ist der Auffassung, dass die Rolle des AKP-Sekretariats bei der Koordinierung dieser Verhandlungen gestärkt werden sollte, falls es einschlägige Informationen über den Stand der Verhandlungen in verschiedenen AKP-Regionen bereitstellt;

35.   fordert die Kommission auf, ggf. dem Wunsch der Staatsführungen der AKP-Staaten zu entsprechen, falls diese die alle AKP-Staaten umfassende Phase der WPA-Verhandlungen wieder aufnehmen und etwaige bestehende Divergenzen überwinden möchten;

36.   fordert die Kommission auf, mit der Ausarbeitung von Alternativen zu beginnen, damit die AKP-Staaten eine fundierte Entscheidung treffen können, und insbesondere eine bessere Umsetzung einer APS+-Regelung zu erwägen;

37.   erinnert daran, dass das Abkommen von Cotonou vorsieht, dass ein Land oder eine Region, das/die kein WPA/Freihandelsabkommen unterzeichnen möchte, beim Marktzugang nicht schlechter gestellt sein sollte; fordert die Kommission auf, alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, einschließlich nichtgegenseitiger Vereinbarungen, nach Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou, dessen Bestimmungen respektiert werden sollten, wenn die AKP-Staaten dies wünschen;

38.   stellt fest, dass die Kommission und die AKP-Staaten im Bemühen um stärkere Flexibilität im Geiste des Abkommens von Cotonou partnerschaftlich zusammenarbeiten müssen, um auf eine entwicklungsfördernde Revision von Artikel XXIV des GATT hinzuwirken, die dahin geht, dass nichtgegenseitige WPA zugelassen werden; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf zu bedenken, dass die Europäische Union und die AKP-Staaten zusammen eine so große Bevölkerungsgruppe darstellen, dass sie etwaige Reformen der WTO-Vorschriften im Sinne größerer Gerechtigkeit und besserer Anpassung an die Bedürfnisse sowohl der Entwicklungsländer als auch kleiner europäischer Erzeuger verlangen können;

39.   fordert die Kommission auf, erst dann im Rahmen der WPA-Verhandlungen über die Bereiche Investitionen, Wettbewerbsvorschriften und öffentliches Beschaffungswesen zu beraten, wenn ein expliziter Konsens mit den AKP-Regionen erzielt worden ist;

40.   verlangt mehr Transparenz in Bezug auf die Fortschritte und den Inhalt der Verhandlungen sowie die Bereitstellung von WPA-Entwicklungshilfe und eine stärkere Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Akteure in den AKP-Staaten, des Privatsektors, der nationalen Parlamente, der lokalen Gebietskörperschaften, des Europäischen Parlaments und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU an den Verhandlungen;

41.   begrüßt die Überprüfung der WPA-Verhandlungen, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Abkommens von Cotonou 2006 erfolgen soll, und vertraut darauf, dass dies als Gelegenheit gesehen wird, umfassend und ernsthaft zu beurteilen, inwieweit durch die WPA geeignete Bedingungen für die Ausmerzung der Armut und eine langfristig florierende Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft gefördert werden;

42.   verweist auf und unterstützt die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU einstimmig angenommene Erklärung von Kapstadt, in der die Einführung von Vergleichsparametern für die Entwicklung gefordert wurde, an denen der Verlauf und das Ergebnis der Verhandlungen über den Handel zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu messen sind, und fordert die Verwendung dieser Vergleichsparameter bei allen Überprüfungen der erzielten Fortschritte;

43.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, weiter nach diesen Grundsätzen zu handeln und einen neuen Überwachungsmechanismus unter umfassender Beteiligung der Parlamentsabgeordneten und der Zivilgesellschaft einzuführen, um die politische Kontrolle und Rechenschaftspflicht vor dem Hintergrund der Entwicklungsziele oder festgelegter Vergleichsparameter während der gesamten Dauer der Verhandlungen zu gewährleisten;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.

(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. C 231 vom 27.9.2002, S. 63.
(3) http://www.un.org/summit2005 , siehe auch http://www.un.org/ga/59/hl60_plenarymeeting.html


Europäische Politische Parteien
PDF 43kWORD 55k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Europäischen Politischen Parteien (2005/2224(INI))
P6_TA(2006)0114A6-0042/2006

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 6 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union,

-   unter Hinweis auf Artikel I-46 Absatz 4 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

-   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung(1), insbesondere deren Artikel 12 (im folgenden: "die Verordnung"),

-   unter Hinweis auf den Bericht seines Generalsekretärs an das Präsidium vom 21. September 2005 zur Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene gemäß Artikel 15 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung(2),

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0042/2006),

A.   in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung einer bürgernahen und demokratischen Europäischen Union Vorraussetzung für die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zu den nächsten Schritten der europäischen Integration ist, und dass deshalb die Verwirklichung der europäischen Demokratie eine hohe Priorität genießen muss,

B.   in der Erwägung, dass die politischen Parteien einschließlich der europäischen politischen Parteien, ein entscheidendes Element beim Aufbau eines politischen Raums in Europa sind, was der Demokratie auf europäischer Ebene zugute kommt,

C.   in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine wichtige Rolle bei der Förderung demokratischer Werte wie Freiheit, Toleranz, Solidarität und Gleichstellung von Männern und Frauen spielen,

D.   in der Erwägung, dass die vertiefte Reflexion über die Zukunft Europas einen umfassenden Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern erfordert und dass dabei die politischen Parteien auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle spielen müssen,

E.   in der Erwägung, dass in vielen Staaten der Europäischen Union politische Parteien in ihren Aufgaben für die politische Information und Willensbildung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,

F.   in der Erwägung, dass die politischen Familien sich als europäische politische Parteien zusammengeschlossen haben und dass ihre Arbeit aus Mitteln der Gemeinschaft gefördert worden ist,

G.   in der Erwägung, dass eine öffentliche Finanzierung europäischer Parteien auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 191 des Vertrags erfolgt,

H.   in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien keine Finanzreserven bilden dürfen, indem sie ihre Finanzhilfe nicht aufbrauchen oder ihre Eigenmittel sparen, sowie in der Erwägung, dass im Falle eines positiven Bilanzabschlusses der Parteien (Gewinn) der Überschussbetrag vom Betrag der endgültigen Finanzhilfe abgezogen wird,

I.   in der Erwägung, dass mit der Verordnung ein erster Schritt zu einem rechtlichen Rahmen für die europäischen politischen Parteien geschaffen worden ist,

J.   in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine Reihe von Wünschen in Bezug auf die zukünftige Ausgestaltung der Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene vorgetragen haben(3);

K.   in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorgelegt hat,

L.   in der Erwägung, dass mit der öffentlichen Parteienfinanzierung nach der Verordnung nicht beabsichtigt wird, den europäischen politischen Parteien die Bildung von Rücklagen aus eigenen Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Entgelte für Leistungen) zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, und dass es ihnen lediglich verboten ist, mit den Mitteln aus dieser Finanzhilfe einen Überschuss zum Ende des Haushaltsjahres zu erzielen,

M.   in der Erwägung, dass eine europäische politische Partei wie jede andere Organisation mit oder ohne Erwerbszweck bei der Festlegung ihrer langfristigen Pläne über ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit verfügen muss, nicht zuletzt weil sie ihre Verpflichtungen gegenüber Beschäftigten, Zulieferern und Auftragnehmern über einen längeren Zeitraum erfüllen muss,

N.   in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nach der derzeitigen Regelung keine über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehenden finanziellen Garantien erhalten, dass die Finanzhilfen für sie jedes Jahr neu festgelegt werden und völlig von der Anzahl der eine Anerkennung beantragenden Parteien und der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments abhängig sind, sowie in der Erwägung, dass sich die betreffenden Finanzhilfen von Jahr zu Jahr dramatisch verändern können, wenn neue politische Parteien auftauchen oder sich die Zahl der ihnen angehörenden Abgeordneten ändert,

O.   in der Erwägung, dass vor kurzem zwei neue Parteien beim Europäischen Parlament Anträge auf Anerkennung und Finanzhilfe gestellt haben, wodurch sich die Zahl der europäischen politischen Parteien von acht auf zehn erhöht,

P.   in der Erwägung, dass die Parteien bei der derzeitigen Sachlage finanziell stark vom Europäischen Parlament abhängig sind, da sie ihre langfristigen Verpflichtungen nur so lange finanzieren können, wie sie stetige und garantierte Finanzhilfe vom Parlament erhalten,

Q.   in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien bei der derzeitigen Sachlage nicht zu einer korrekten Haushaltsführung angehalten werden, da es keine wirklichen Anreize dafür gibt, bei der Verwaltung der Ausgaben die Grundsätze der wirtschaftlichen Effizienz anzuwenden,

R.   in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien verpflichtet sind, einen jährlichen Haushalt vorzulegen, der in fünf Kategorien unterteilt ist, sowie in der Erwägung, dass die Haushaltsstruktur vom Europäischen Parlament vorgeschrieben wird,

S.   in der Erwägung, dass nach Artikel I.3.3 des Standardformulars zur Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss zwischen dem Europäischen Parlament und einer europäischen politischen Partei(4) Umschichtungen zwischen Haushaltsrubriken 20% des Betrags jeder Rubrik nicht überschreiten dürfen,

T.   in der Erwägung, dass die Beschränkung der Umschichtung von Mitteln zwischen Haushaltsrubriken die europäischen politischen Parteien daran hindert, ihre politischen Prioritäten im Laufe des Jahres zu ändern,

U.   in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nunmehr mit der Rechtspersönlichkeit in dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, einen rechtlichen Status haben können, sowie in der Erwägung, dass einige Parteien für die Rechtsform einer Vereinigung ohne Erwerbszweck nach belgischem Recht und andere für die Rechtsform einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck optiert haben,

V.   in der Erwägung, dass die steuerliche Behandlung der europäischen politischen Parteien und die der europäischen Organe jedoch weiterhin sehr unterschiedlich ist,

W.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament durch die Verordnung beauftragt wurde, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen und in diesem Bericht auf etwaige Änderungen hinzuweisen,

Der politische Hintergrund

1.   stellt fest, dass es eine Kluft zwischen vielen Bürgerinnen und Bürgern und den europäischen Institutionen gibt, was auch darauf zurückzuführen ist, dass die politische Kommunikation und Information über Europapolitik bisher unzureichend war;

2.   bekundet seine Überzeugung, dass sich politische Parteien auf europäischer Ebene über die Rolle von Dachorganisationen hinaus zu lebendigen, auf allen Ebenen der Gesellschaft verwurzelten Akteuren für die europapolitischen Optionen entwickeln müssen, die sich für die wirksame Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nicht nur über die Europawahlen, sondern auch in allen anderen Aspekten des europäischen politischen Lebens einsetzen;

3.   ist der Auffassung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene ein wesentliches Element der Herausbildung und des Ausdrucks einer europäischen Öffentlichkeit darstellen, ohne die eine Weiterentwicklung der Europäischen Union nicht gelingen kann;

4.   betont die Notwendigkeit, über die Regelungen zur Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene hinaus zu einem echten europäischen Parteienstatut zu gelangen, das ihre Rechte und Pflichten festlegt und ihnen die Möglichkeit gibt, eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende und in den Mitgliedstaaten Wirkung entfaltende Rechtspersönlichkeit zu erlangen; ruft seinen Ausschuss für konstitutionelle Fragen dazu auf, die Frage des europäischen Statuts der europäischen politischen Parteien aus rechtlicher und steuerlicher Sicht zu prüfen und diesbezüglich konkrete Vorschläge auszuarbeiten;

5.   drängt darauf, dass in dieses Statut Regelungen über die individuelle Mitgliedschaft in Parteien auf europäischer Ebene, ihre Leitung, die Aufstellung von Kandidaten und Wahlen sowie die Modalitäten und die Unterstützung für Parteitage und Parteiversammlungen aufgenommen werden;

Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge

6.   fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, anlässlich einer Revision der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 Vorschriften über die Finanzierung von Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gemeinschaftshaushalt zu prüfen, die nicht auf dem Konzept von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI in Teil I der Haushaltsordnung basieren, wobei sie berücksichtigen sollte, dass dieses Konzept den spezifischen Merkmalen von politischen Parteien nicht gerecht wird;

7.   nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Verordnung drei Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht worden sind, die vom Gericht Erster Instanz am 11. Juli 2005 als unzulässig abgewiesen wurden, wobei gegen eines der Urteile ein Rechtsmittel eingelegt worden ist;

8.   begrüßt, dass sich seit dem Beginn der Legislaturperiode nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004 acht Zusammenschlüsse politischer Parteien aus den Mitgliedstaaten als politische Parteien auf europäischer Ebene gegründet haben und nach den Bestimmungen der Verordnung finanziell gefördert werden konnten;

9.   stellt fest, dass die Vergabe von Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 4,648 Millionen EUR am 18. Juni 2004 mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen hat und mit dem Beschluss des Präsidiums vom 6. Juli 2005 zur endgültigen Festsetzung der Finanzhilfen ordnungsgemäß abgeschlossen wurde;

10.   stellt mit Genugtuung fest, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene den Grundsatz der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Stellenbesetzung in hohem Maße berücksichtigt haben, und ermutigt sie, eine bessere Vertretung von Frauen und Männern auf den Listen und unter den gewählten Mitgliedern sicherzustellen;

11.   verweist darauf, dass der Haushalt der Europäischen Union für 2005 Mittel in Höhe von 8,4 Millionen EUR für die Parteienfinanzierung vorsah, die das Präsidium entsprechend dem in der Verordnung vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die acht Parteien, die Anträge gestellt haben, aufgeteilt hat;

12.   nimmt zur Kenntnis, dass den politischen Parteien auf europäischer Ebene für technische Unterstützung, die ihnen nach der Verordnung vom Europäischen Parlament gegen Entgelt gewährt wird, im Jahr 2004 für Säle, Techniker und insbesondere Dolmetscherdienste insgesamt 20 071 EUR in Rechnung gestellt worden sind;

13.   hält aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben folgende Änderungen am System der Finanzierung für erforderlich:

   a) Das Antragsverfahren ist in der Verordnung nur in den Grundzügen geregelt. Es sollte, um unnötigen Aufwand bei den Antragstellern zu vermeiden, zweistufig in der Weise ausgestaltet werden, dass zunächst in einer ersten Stufe darüber entschieden wird, ob eine Partei die Voraussetzungen für eine Förderung grundsätzlich erfüllt, und sodann in einer zweiten Stufe die Höhe der Mittel festgelegt wird.
   b) Der Rhythmus der Auszahlung der Mittel ist nicht optimal auf die Arbeitsweise der Empfänger abgestimmt. Er sollte dahingehend geändert werden, dass achtzig Prozent der Finanzhilfe nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung zur Auszahlung kommen und eine Restzahlung nach Abschluss des Haushaltsjahrs aufgrund der Rechnungslegung der Empfänger getätigt wird.
   c) Um den Empfängern im Rahmen der durch die Haushaltsordnung verbindlich vorgegebenen Haushaltsgrundsätze ein größeres Maß an finanzieller Planungssicherheit zu geben, sollten sich die an der Aufstellung der jährlichen Haushaltsvoranschläge beteiligten Organe Präsidium und Haushaltsausschuss zu Beginn einer Legislaturperiode auf eine mehrjährige Finanzplanung einigen, sowohl hinsichtlich des Grundbetrages pro Partei (15 % des Gesamtbudgets) als auch hinsichtlich des zusätzlichen Betrages für jedes diesen Parteien angehörende Mitglied des Europäischen Parlaments (85 % des Gesamtbudgets), die so auch Flexibilität für den Fall der Neugründung von Parteien vorsieht.
   d) Die europäischen politischen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, finanziell längerfristig zu planen. Es ist deshalb notwendig, dass sie eigene Mittel, insbesondere aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die über den vorgeschriebenen Eigenfinanzierungsanteil von 25% ihrer Ausgaben hinausgehen, zur Bildung von Rücklagen verwenden können.
   e) Es sollte im derzeit laufenden Verfahren zur Überprüfung der Haushaltsordnung oder durch Änderung der Verordnung eine begrenzte Ausnahme angestrebt werden, die es erlaubt, 25 % der für ein Haushaltsjahr gewährten Mittel noch im ersten Vierteljahr des Folgejahres zu verwenden.
   f) Die starre Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den fünf Kategorien und die Begrenzung der Übertragung von Mitteln zwischen diesen Kategorien wird den Bedürfnissen der europäischen Parteien nicht gerecht. Die Finanzierungsvereinbarung sollte deshalb so geändert werden, dass eine Übertragung eines höheren Anteils der Mittel zwischen den Kategorien möglich wird, vorausgesetzt, der Verwaltungsaufwand für dieses Verfahren bleibt möglichst gering.
   g) Es sollte außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, das von den Parteien einzureichende Jahresarbeitsprogramm so flexibel zu handhaben, dass die Parteien auch auf unvorhergesehene Ereignisse angemessen in ihrer politischen Arbeit reagieren können.
   h) Im Interesse einer effizienten Abwicklung der Finanzierung sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussberichte der Parteien auf den 15. Mai des Folgejahres vorgezogen werden.
   i) Zur Erreichung des Ziels, die europäischen politischen Parteien als Elemente der europäischen Demokratie zu stärken, und vor dem Hintergrund der mit den Erweiterungen steigenden Anforderungen an ihre politische Arbeit (Übersetzungskosten, Reisekosten etc.) erscheint eine angemessene Weiterentwicklung der finanziellen Unterstützung politischer Parteien wünschenswert.

14.   hält es für angebracht, in der Phase der Reflexion über die Zukunft der Europäischen Union darüber hinaus folgende Fragen zu diskutieren:

   a) In welcher Form können europäische politische Stiftungen gefördert werden, um die politische Informations- und Bildungsarbeit der europäischen politischen Parteien zu ergänzen? Das Parlament fordert die Kommission auf, zu dieser Frage Vorschläge zu unterbreiten.
   b) In welcher Weise können europäische Listen der europäischen Parteien zu den Europawahlen eingerichtet werden, um die Bildung einer europäischen politischen Öffentlichkeit voranzubringen?
   c) Welchen Einfluss können europäische politische Parteien auf Volksabstimmungen zu europäischen Themen, die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Wahl des Kommissionspräsidenten ausüben?
   d) In welcher Form kann die Rolle der europäischen politischen Jugendorganisationen und - bewegungen genutzt und gefördert werden, die ein unverzichtbares Instrument für das Wachsen und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und einer europäischen Identität der jungen Generationen sind? Das Parlament empfiehlt die Einsetzung einer internen Arbeitsgruppe, der Vertreter der betroffenen Ausschüsse, der europäischen Parteien und der Jugendorganisationen der Parteien angehören, und die dem Präsidium innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Rolle der Jugendorganisationen der Parteien und die optimale Art und Weise ihrer Unterstützung jetzt und im künftigen Statut vorlegen soll.

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15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 297 vom 15.11.2003, S.1.
(2) Dokument PE 362.124/BUR/AN.2.
(3) Gemeinsames Schreiben der Damen und Herren Hoyer, Rasmussen, Martens, Francescato, Maes, Bertinotti, Kaminski, Bayrou und Ruttelli an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2005.
(4) Anlage 2 zum Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1).


Demografische Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2005/2147(INI))
P6_TA(2006)0115A6-0041/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis seiner Entschließung vom 14. März 1997 zu dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die demografische Lage in der Europäischen Union 1995(1),

–   in Kenntnis seiner Entschließung vom 12. März 1998 zu dem Bericht über die demografische Lage 1997(2),

–   in Kenntnis seiner Entschließung vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Ein Europa für alle Altersgruppen – Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen"(3),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Die Reaktion Europas auf die Alterung der Weltbevölkerung – wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt in einer alternden Welt – Beitrag der Europäischen Kommission zur 2. Weltkonferenz über das Altern" (KOM(2002)0143),

–   unter Hinweis auf den Europäischen Pakt für die Jugend, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel angenommen hat,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Grünbuch: ,Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen" (KOM(2005)0094),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0041/2006),

A.   in der Erwägung, dass der demografische Wandel, der unter anderem auf eine gestiegene Lebenserwartung zurückgeht, nicht nur als Problem stigmatisiert werden darf, sondern auch eine positive Herausforderung für die Gesellschaften darstellt, um auf Menschen aller Altersklassen zuzugehen und Möglichkeiten anzubieten, die es vorher nicht gab,

B.   in der Erwägung, dass in der Lissabon-Strategie die Notwendigkeit einer verstärkten Teilhabe von Frauen am Beschäftigungsmarkt hervorgehoben wird, damit die Lissabon-Ziele betreffend Vollbeschäftigung bei qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen erreicht werden können,

C.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 92/85/EWG(4) Maßnahmen vorsieht zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz,

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission "Grünbuch: ,Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen" (im Folgenden: Grünbuch);

2.   begrüßt es, dass die Kommission mit der Vorlage des Grünbuchs auf europäischer Ebene zu einer der zentralen Herausforderungen für Politik und Gesellschaft Stellung bezieht; unterstreicht gleichzeitig, dass zahlreiche Fragen des demografischen Wandels der Gesellschaft in die alleinige Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen, so dass keine generellen Gemeinschaftskompetenzen für europäische Regelungen in diesem Bereich bestehen;

3.   bedauert es, dass im Grünbuch der Kommission die Gleichstellungsperspektive nicht systematisch in die makro- bzw. mikroökonomische Analyse einbezogen wird, obwohl dies für die Entwicklung umfassender Überlegungen und Maßnahmen von zentraler Bedeutung ist;

4.   ist der Auffassung, dass der demografische Wandel und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft für die Zukunft der Mitgliedstaaten und der Union von zentraler Bedeutung sind; fordert deshalb die Kommission auf, den demografischen Wandel als Querschnittsaufgabe anzuerkennen und in Form eines Mainstreaming in allen Tätigkeiten der Union angemessen zu berücksichtigen;

5.   stellt fest, dass der demografische Wandel und das niedrige Wirtschaftswachstum in Verbindung mit gleich bleibend niedrigen Beschäftigungsraten die bestehenden Probleme mit der Zeit überproportional verschärfen werden; schlussfolgert, dass das Wachstum daher verstärkt und die hohe Arbeitslosigkeit reduziert werden muss, um den nachteiligen Auswirkungen des demografischen Wandels zu begegnen;

6.   ist überrascht, dass das Grünbuch nur beiläufige Erwähnungen zu den gesundheitspolitischen Aspekten des demografischen Wandels enthält; unterstreicht, dass durch das Altern der Bevölkerung die Nachfrage nach Dienstleistungen im Bereich der Gesundheit und der Langzeitpflege sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zunimmt; ist überzeugt, dass Investitionen in lebenslange Krankheitsprävention ein wichtiges Mittel sind, um mit den menschlichen und finanziellen Seiten des demografischen Wandels zurechtzukommen; betont, dass Menschen umso länger aktiv bleiben und arbeiten können, je länger sie sich guter Gesundheit erfreuen;

7.   teilt die Auffassung, dass Wirtschaftswachstum bei sinkenden Reproduktionsraten durch Maßnahmen aufrecht erhalten werden kann, die auf höhere Erwerbsquoten, Innovation und Produktivitätssteigerung sowie die Modernisierung des Sozialschutzes abzielen;

8.   spricht sich angesichts der deutlich veränderten demografischen Rahmenbedingungen für eine neue generationenübergreifende Solidarität und für eine Weiterentwicklung der bestehenden Sozialmodelle in der Europäischen Union aus, deren wesentliche Zielsetzung es sein sollte, gesellschaftliche Teilhabe, soziale Sicherheit und sozialen Zusammenhalt für alle Menschen zu gewährleisten und die Potentiale aller Generationen zu fördern;

9.   erkennt an, dass verschiedene Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit gemeinsamen Herausforderungen zu kämpfen haben und bei der Suche nach Lösungen unterschiedlich erfolgreich sind; ist der Auffassung, dass es keine allgemeingültigen Lösungen gibt, insbesondere nicht in einer Union der 25 oder mehr Mitgliedstaaten; unterstreicht, dass unterschiedliche Ansätze bei der Bewältigung der demografischen Herausforderungen um so notwendiger sind, als es beträchtliche Ungleichheiten in den verschiedenen Regionen und Subregionen der Mitgliedstaaten gibt; diese Ungleichheiten machen fantasievolle, nicht vereinheitlichte Lösungsansätze erforderlich;

10.   bedauert es, dass das Grünbuch nicht die Bedeutung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit bei den demografischen Veränderungen hervorhebt; weist darauf hin, dass Unfruchtbarkeit, insbesondere bei Männern, vor allem in den Regionen mit hoher Industrialisierung zunimmt, und dass in einigen europäischen Ländern bereits bis zu 15% der Paare unter Unfruchtbarkeit leiden, die unter anderem auf Umweltverschmutzung durch chemische Substanzen zurückzuführen ist;

11.   bedauert, dass im Grünbuch der wachsenden Anzahl von Alleinerziehenden keine Aufmerksamkeit gewidmet wird, wobei es sich zu 85 % um Frauen handelt, die in den meisten Fällen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind, weshalb ihnen besondere Unterstützung zuteil werden muss;

12.   nimmt die Erfahrungen von Mitgliedstaaten zur Kenntnis, in denen ein "garantiertes Mindesteinkommen" existiert;

13.   ist besorgt über Unterschiede in den Systemen der Gesundheitsversorgung zwischen Mitgliedstaaten, Regionen und sozialen Gruppen; betont, dass die Unterschiede bei der Gesundheitsversorgung (niedrige Lebenserwartung, häufige chronische Leiden, Leiden infolge der Lebensumstände) zusammen mit niedrigen Geburtenziffern und Emigration zu einem weiteren Anstieg der regionalen Ungleichheiten und zu einem Teufelskreis führen können, der schwer zu durchbrechen ist; ersucht die Mitgliedstaaten, Unterschiede in der Gesundheitsversorgung mitzuteilen, um mit Hilfe der Kommission einen systematischen Austausch bewährter Verfahren und eine effektive Bewältigung dieses Problems zu erreichen;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den demografischen Wandel als gemeinsame Herausforderung anzuerkennen und auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen verstärkten Erfahrungsaustausch über die Auswirkungen des demografischen Wandels und über bewährte Verfahren zu beschließen, insbesondere in Bereichen wie aktives Altern, Lebensbedingungen von Familien und Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben;

15.   ist der Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten mehr voneinander lernen können, wenn sie sich konsequenter über bewährte Verfahren austauschen, insbesondere mit den skandinavischen Ländern, in denen eine hohe Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt mit einigen der höchsten Geburtenraten in Europa einhergeht und in denen kostenlose bzw. erschwingliche Kinderbetreuungseinrichtungen, Elternurlaubsmöglichkeiten und Regelungen über Mutterschaftsurlaub wesentlich zu der hohen Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt beitragen;

16.   begrüßt es, dass die Europäische Union die Mitgliedstaaten durch Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen darin unterstützen will, die Diskrepanz zwischen der von Eltern gewünschten Kinderzahl (2,3) und der tatsächlichen Kinderzahl (1,5) zu verringern;

17.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Studien über die demografischen Veränderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Ursachen und der kurzfristig zu erwartenden Auswirkungen durchzuführen und zu verbreiten;

18.   schlägt vor, dass beim Vergleich bewährter Verfahren bezüglich der Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen Vergleiche aus anderen Ländern hinzugezogen werden;

19.   unterstreicht, dass es eine der Voraussetzungen für die Existenz und Entwicklung jeder Gesellschaft ist, günstige Bedingungen für Paare zu schaffen, so dass sie so viele Kinder haben können, wie sie möchten, vor allem angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen, die sich aus den rückläufigen Geburtenziffern ergeben, und dass daher Maßnahmen zur Unterstützung von Mutterschaft und Vaterschaft ergriffen werden müssen;

20.   ist der Auffassung, dass viele Frauen oder Paare, die sich zu Einschränkungen oder einem Aufschub bezüglich der Familiengründung entschließen, dies nicht aus eigenem Antrieb tun, sondern durch die Herausforderung, das Berufs-, Privat- und Familienleben miteinander vereinbaren zu müssen, dazu gezwungen werden; ist der Auffassung, dass es nicht nur im Interesse der Eltern liegt, sie in die Lage zu versetzen, so viele Kinder zu haben, wie sie möchten und wann sie möchten, sondern auch im Interesse der Gesellschaft als Ganzes, wenn man die derzeit in Europa sinkenden Geburtenraten bedenkt; fordert daher eindringlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, damit die Errichtung und der Betrieb von Kinderkrippen/Tagesbetreuungsstätten von hoher Qualität für Kinder, ältere Menschen, Behinderte und andere abhängige Personen zu einem erschwinglichen Preis für alle und einkommensunabhängig unterstützt werden; unterstreicht, dass dies für eine volle und gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt unerlässlich ist, damit die Frauen ihre Teilhabe am Arbeitsmarkt an ihren Lebensrhythmus anpassen und das Familien- und Berufsleben vereinbaren können;

21.   fordert die Mitgliedstaaten auf, steuerpolitische Maßnahmen zu fördern, die Anreize für einen Anstieg der Geburtenziffern bieten, und macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, Frauen, insbesondere jungen ledigen Müttern, nach der Geburt speziellen Schutz und spezielle Unterstützung zu garantieren;

22.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Kosten-Nutzen-Analyse darüber anzustellen, dass junge Menschen unbezahlte, freiwillige und unstabile Arbeitsverhältnisse eingehen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen; weist auf den möglichen Zusammenhang zwischen solchen Tätigkeiten und niedrigen Fruchtbarkeitsniveaus aufgrund eingeschränkten Zugangs zu Wohnraum und mangelnder Stabilität hin; fordert Privatunternehmen auf, ihre Politiken in dieser Hinsicht zu überdenken;

23.   ist der Auffassung, dass die Geschlechtergleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz – sowohl hinsichtlich des Beschäftigungsniveaus als auch hinsichtlich der ihnen übertragenen Verantwortung wie auch hinsichtlich des Arbeitsentgelts – bei der Familiengründung, der Unterstützung von Familien und bei der Bekämpfung der sinkenden Geburtenraten in Europa eine wichtige und entscheidende Rolle spielen können und sollen;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr zu unternehmen, um die Hindernisse, die der Familienförderung im Wege stehen, herauszukristallisieren und zu beseitigen, einschließlich der Hindernisse außerhalb des Arbeitsplatzes, und zwar durch Maßnahmen wie:

   i) Ermöglichung flexiblerer Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitnehmer, damit sie ihre Arbeitszeit besser an die Erfordernisse ihrer Familie und der notwendigen Einkäufe anpassen können;
   ii) Erleichterung des begrenzten Zugangs zum Wohnungsmarkt, zum Beispiel durch Förderung des leichteren Zugangs zu Hypothekenfinanzierungen, damit mehr Menschen Eigentum besitzen können und dadurch früher unabhängig werden;
   iii) Einführung von familienfreundlicheren Steuerpolitiken;
   iv) Förderung umfassenderer und zugänglicherer Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und abhängigen Familienangehörigen;
   v) Förderung erfolgreicher lokaler Schulen;
   vi) Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeitszeiten mit Schulstunden bei gleichzeitiger Förderung der Flexibilität der Arbeitszeiten und Bekämpfung der sich einbürgernden langen Arbeitstage;
   vii) fortgesetzte Förderung der Gleichstellung am Arbeitsplatz;
   viii) erneute Bemühungen zur Förderung der Gleichstellung zu Hause, gerechtere Aufteilung der Haushalts- und Familienpflichten und Beseitigung von Klischees durch Kampagnen zur Information der Öffentlichkeit und Steigerung der Sensibilität;

25.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum für Familien, insbesondere für Alleinerziehende und ältere Menschen, beispielsweise über "generationenübergreifende Projekte" im Rahmen der Stadt- und Landentwicklung und Stadt- und Regionalplanung verbessern;

26.   fordert die Modernisierung und Fortentwicklung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere bezüglich der Betreuung von Kindern und abhängigen Personen, wobei anzuerkennen ist, dass dieser Bereich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt; stellt fest, dass Alleinerziehende und allein stehende ältere Frauen besonders von gesellschaftlicher Ausgrenzung, Vereinsamung und Verarmung bedroht sind, so dass der Verbesserung des Lebensstandards und der gesellschaftlichen Teilhabe dieser wachsenden Bevölkerungsgruppe besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;

27.   wünscht sich ein Hinwirken der Mitgliedstaaten auf eine Entbürokratisierung der Maßnahmen zur Unterstützung von Familien im Bereich der Kinderbetreuung;

28.   betont, dass ungeachtet der von den Mitgliedstaaten bei der Steigerung der Frauenerwerbsquote erzielten Fortschritte andere mit der Frauenbeschäftigung zusammenhängende Ungleichheiten fortbestehen bzw. sich verschärfen; fordert in diesem Zusammenhang insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen(5) ordnungsgemäß umzusetzen; betont, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen sowie die fortgesetzte Besetzung von schlecht bezahlten Stellen mit dafür überqualifizierten Frauen sich nachteilig auf die notwendige wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen auswirkt, was ihre Entscheidung, Kinder zu haben, direkt beeinflusst; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Berufstätigkeit von Frauen sowie den Zugang von Frauen zu qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen und Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt zu fördern;

29.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit den auf der Tagung des Europäischen Rates im Jahre 2002 in Barcelona festgelegten Zielen, wonach die Mitgliedstaaten bis 2010 Kinderbetreuungseinrichtungen für wenigstens 90% der Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter und für mindestens 33% der Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stellen sollten, ähnliche Ziele in Bezug auf Einrichtungen für die Betreuung älterer und behinderter Menschen zu setzen;

30.   ist der Auffassung, dass der demografische Wandel neue und verbesserte Ausbildungs- und Sozialinfrastrukturen für junge sowie für ältere Menschen erforderlich macht, einschließlich verbesserter Möglichkeiten für lebenslanges Lernen, Kinderbetreuung, Kleinkindbetreuung und Betreuung älterer Menschen; verweist auf die Notwendigkeit verbesserter sozialer Infrastrukturen, die darauf angelegt sind, die Vitalität älterer Menschen zu fördern und sie wieder aktiver in das soziale Leben einzubinden;

31.   betont, dass in vielen Mitgliedstaaten das große Risiko besteht, dass öffentliche Finanzierungsverpflichtungen langfristig untragbar werden, was die dringende Notwendigkeit von Reformen deutlich macht; unterstreicht, dass es unerlässlich ist, dass die auf EU-Ebene zuständigen Entscheidungsträger die finanziellen Auswirkungen neuer und bestehender Sozialgesetzgebungen berücksichtigen;

32.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Arbeitsplätze und des Arbeitsumfelds zu verbessern, um die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen während des gesamten Berufslebens zu erleichtern, die es Frauen und Männern ermöglichen sollen, gleichzeitig ihren familiären Verpflichtungen nachzukommen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden;

33.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geschlechtergleichstellung und die Ausgewogenheit von Arbeits- und Privatleben zu Prioritäten der Regierungen zu machen;

34.   stellt fest, dass steigende Kosten der sozialen Sicherheit ein dynamisches Wirtschaftswachstum erfordern, um diese zu finanzieren; weist darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn Innovation gefördert wird; stellt fest, dass Besteuerungsmethoden wie beispielsweise Steuererhöhungen zwecks Finanzierung der sozialen Sicherheit langfristig gesehen weniger nachhaltig sind, wenn man die sinkenden Besteuerungsgrundlagen und die höheren Abhängigkeitsraten bedenkt sowie die dringende Notwendigkeit der Stimulierung des Unternehmergeistes in Europa; betont daher die Notwendigkeit eines ganzheitlichen politischen Ansatzes, wenn über eine Reform der sozialen Sicherheit nachgedacht wird;

35.   ist der Auffassung, dass es notwendig ist, sich über das Konzept des "Wohlfahrtsstaats" hinaus, bei dem die Verantwortung für das Wohlergehen in erster Linie beim Staat liegt, zu einer "Wohlfahrtsgesellschaft" weiterzuentwickeln, in der alle Beteiligten anerkennen, dass sie auch gegenseitige Verantwortung für einander haben und diese Verantwortung eine gegenseitige Stärkung bedeuten kann;

36.   behauptet, dass eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben der Einzelnen für alle Regierungen konstant Priorität haben sollte; stellt fest, dass dieses Gleichgewicht durch steigende Arbeitslosigkeit und erhöhte individuelle Arbeitsbelastung gefährdet werden kann; weist darauf hin, dass flexiblere Arbeitszeiten für Männer und Frauen, sofern sie freiwillig sind und nicht aufgrund wirtschaftlichen Drucks auferlegt wurden, erfolgreich dazu beitragen können, dass sie ihr Berufs- und Familienleben besser miteinander in Einklang bringen; stellt schließlich fest, dass dies die Regierungen veranlassen sollte, dem Einzelnen die Möglichkeit zu bieten, absolut frei seine Entscheidungen zu treffen, anstatt diese Entscheidungen für ihn zu treffen;

37.   fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zur Frage der besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu konsultieren;

38.   ist der Auffassung, dass das wirtschaftliche Argument für eine familienfreundliche Gestaltung von Arbeitsplätzen stärker hervorgehoben werden sollte; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Leitlinien für Unternehmen aufzustellen, die solche Maßnahmen ergreifen möchten, und dabei die speziellen Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen;

39.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen einzuführen, die bei der Geburt eines Kindes bezahlten Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub vorsehen, und die Inanspruchnahme des Rechts auf einen zwischen Frau und Mann gerecht aufzuteilenden Elternurlaub zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten deshalb mit Nachdruck auf, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vorurteile, die mit dem Recht auf Elternurlaub des Mannes verknüpft sind, zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub(6) zu überarbeiten; ist der Auffassung, dass Elternzeit von Vätern und Müttern bei gleichzeitiger Garantie ihres Arbeitsplatzes gleichermaßen in Anspruch genommen werden sollte; spricht sich für ein Anreizsystem aus, das eine Aufteilung der Elternzeit zwischen den Partnern begünstigt und eine Kompensation der mit der Kindererziehung verbundenen Kosten vorsieht; fordert die Kommission auf, die Sozialpartner zur Frage einer möglichen Abänderung der 1996 eingeführten Reform zur Elternzeit zu konsultieren, deren Ziel es sein könnte, den Mindestzeitraum von drei auf sechs Monate zu verlängern;

40.   erinnert die Mitgliedstaaten an das dritte Grundprinzip der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, wonach kleine Unternehmen von gewissen regulativen Verpflichtungen ausgenommen werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, diesen Grundsatz in die Tat umzusetzen;

41.   kann gar nicht stark genug betonen, wie wichtig der Zugang zu Bildung, Fortbildung, Technologie und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens ist sowie die Förderung einer Aus- und Fortbildungspraxis, die die Teilhabe von Menschen aller Altersstufen umfasst, insbesondere Personen, die neu bzw. wieder neu auf dem Arbeitsmarkt sind; betont, dass tatsächlichen Qualifikationen wie technischen und sprachlichen Fähigkeiten höhere Priorität eingeräumt werden sollte, um die individuelle Mobilität, Anpassungsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsplatz sowie die Selbstverwirklichung des Einzelnen zu optimieren; betont die Bedeutung von präventiven Maßnahmen, um vorzeitige Schulabgänge zu verhindern, und die Notwendigkeit, alternative Mittel der Beurteilung für den Zugang zu weiterführender Ausbildung zu finden; betont insbesondere die Notwendigkeit der Fortbildung älterer Menschen in Bereichen wie Informationstechnologie, um die Hindernisse für ihre fortgesetzte Teilhabe am Arbeitsmarkt zu beseitigen; unterstützt zu diesem Zweck die Entwicklung spezieller Unterrichtsmethoden, die auf ältere Menschen ausgerichtet sind;

42.   fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, besonders älteren Arbeitnehmern die Chance zu geben, berufliche Fortbildungsprogramme zu nutzen, um sicherzustellen, dass sie bis zum Rentenalter aktiv am Arbeitsleben beteiligt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Operationellen Programme für den Europäischen Sozialfonds nur dann zu genehmigen, wenn sie einen Schwerpunkt zu Weiterbildungsmaßnahmen für ältere Menschen beinhalten;

43.   spricht sich für den Abschluss von Partnerschaften zwischen Regierungen und Sozialpartnern in Übereinstimmung mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken aus, um die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern, und zwar durch Maßnahmen gegen Diskriminierung aufgrund des Alters, für flexiblere Arbeitszeit und für die Wiedereingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer;

44.   ist der Auffassung, dass die europäischen Privatunternehmen, vor allem in Anbetracht der Notwendigkeit, die am meisten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen (einschließlich ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und vor allem junge Eltern) zu schützen, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern und Formen der Arbeitsorganisation zu fördern, die eine erweiterte Zugänglichkeit gewährleisten, eine wichtige Rolle spielen, wenn es um die aktive Förderung und Umsetzung der Chancengleichheit geht, insbesondere in Hinblick auf die Familienpolitik und die Bekämpfung der Diskriminierung auf Grund des Alters, des Geschlechts oder des Familienstandes; fügt hinzu, dass die Unternehmen ihre volle soziale Verantwortung übernehmen und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der alternden Bevölkerung wahrzunehmen sollten durch Initiativen wie Förderung flexibler Arbeitszeiten und von Teilzeitarbeit, beispielsweise vor allem für Eltern, werdende Eltern und ältere Arbeitnehmer;

45.   verweist darauf, dass die EU-Rechtsvorschriften über die altersbedingte Diskriminierung bisher unwirksam im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Umsetzung bestehender EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung in diesem Bereich zu verstärken, insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf;

46.   unterstützt die Initiative der Kommission für eine Rahmenrichtlinie zur Umsetzung von Artikel 13 des EG-Vertrags;

47.   schlussfolgert, dass das wirtschaftliche Argument für einen längeren Verbleib älterer Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis aufgrund des Potenzials dieser Personengruppe stärker hervorgehoben werden sollte; ist der Auffassung, dass in erster Linie die Arbeitnehmer ermutigt werden sollten, länger zu arbeiten, und auch die Möglichkeit hierzu erhalten sollten, und dass den Arbeitgebern verdeutlicht werden sollte, dass dies im Interesse beider Seiten liegt; ist der Auffassung, dass gesunde ältere Menschen als positive Ressource für die Gesellschaft und nicht als wirtschaftliche Bedrohung angesehen werden sollten; ist der Auffassung, dass dem positiven Ergebnis des Europäischen Jahres der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen (1993) mehr Bedeutung beigemessen werden sollte;

48.   appelliert an die Unternehmen, flexiblere Arbeitszeitmodelle anzubieten, die den verschiedenen Lebensabschnitten Rechnung tragen und insbesondere für Eltern und ältere Arbeitnehmern bedarfsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, entwickeln und entwerfen;

49.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Unternehmen ermutigen sollten, das Konzept des "home-sourcing" zu entwickeln, indem innovative Firmen Einzelpersonen beschäftigen, die sich für Heimarbeit mit Arbeitszeiten ihrer Wahl entscheiden, wobei alle elektronisch vernetzt sind;

50.   ist der Auffassung, dass die Sozialpartner einen anpassungsfähigen Arbeitsmarkt sicherstellen sollten, um so flexiblere Arbeitsplätze zu schaffen, was gewährleistet, dass für alle die Möglichkeit besteht, dass auf dem Arbeitsmarkt für sie Platz ist und sie gebraucht werden;

51.   weist darauf hin, dass es aufgrund der Mobilität der europäischen Arbeitnehmer und der Zentralisierung der Arbeitsmärkte notwendig wird, nicht nur die gegenseitige Kenntnis der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme zu verbessern, sondern auch einen flexiblen Übergang von einem nationalen System zum anderen dergestalt zu gewährleisten, dass er in staatlichen, privaten und sonstigen Versicherungsformen vollzogen werden kann;

52.   unterstreicht, dass das Wissen, das vor der Pensionierung stehende Arbeitnehmer weitergeben können, insbesondere im öffentlichen Sektor – in dem in Frankreich beispielsweise 50% der aktiven Beamten innerhalb der nächsten 10 Jahre in den Ruhestand treten können – von großer Bedeutung ist; drängt die Mitgliedstaaten, sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor zu ermutigen, pro-aktive Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust wertvoller Erfahrungen und Kenntnisse zu vermeiden, wie beispielsweise die Beiordnung von Mentoren für Arbeitnehmer, die in den Arbeitsmarkt eintreten, den stufenweisen Übergang in den Ruhestand und die Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den KMU in dieser Hinsicht spezielle Unterstützung zu gewähren;

53.   ist der Auffassung, dass die Gruppe sehr alter Menschen (Menschen über 80 Jahren) besondere Aufmerksamkeit verdient, wobei 25% dieser Menschen nicht selbst für sich sorgen können, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, der darauf abzielt, diese Zahl durch kollektive und individuelle Präventionsmaßnahmen zu verringern, und der das Thema der staatlichen sozialen Sicherungssysteme und der Gesundheits- und Sozialdienste für Menschen, die nicht mehr für sich selbst sorgen können, angeht;

54.   erkennt indessen an, dass Berufe, die mit körperlich harter Arbeit verbunden sind, wie die Bereiche Dachdecken, Bauwesen und Landwirtschaft größere Herausforderungen zu bewältigen haben, wenn es darum geht, die Kapazitäten älterer Arbeiter zu nutzen und junge Arbeitskräfte zu diesen Berufen zu ermutigen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, gute Verfahren für diese Berufssparten zu entwickeln, um Arbeitskräfteknappheit und Verlust von Fähigkeiten zu vermeiden;

55.   erkennt das Potenzial des betreuten Wohnens, das älteren Leuten durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Umfelds, in dem sie unter Gleichaltrigen mit medizinischer Betreuung und gegebenenfalls häuslicher Pflege leben, die Möglichkeit bietet, länger unabhängig zu leben;

56.   fordert die Mitgliedstaaten und Privatunternehmen auf, höhere Altersstufen und damit verbundene höhere Lohnniveaus voneinander abzukoppeln, in der Erkenntnis, dass manche Arbeitnehmer während der Vorruhestandsperiode zwar ein gewisses Einkommen schätzen mögen, aber nicht dasselbe hohe Einkommensniveau bzw. dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden erwarten, wie in ihren früheren Jahren der Berufstätigkeit; unterstreicht die Bedeutung flexiblerer Arbeitsmöglichkeiten wie Teilzeitarbeit in späteren Lebensjahren als mögliche Lösung;

57.   fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Faktoren zu beseitigen, die ältere Arbeitnehmer davon abhalten könnten, weiter berufstätig zu bleiben, insbesondere in Bezug auf Steuern und Ruhegehälter, und gleichzeitig die Möglichkeiten für Arbeitnehmer im ruhestandsfähigen Alter zu prüfen, bereits einen Teil ihres Ruhegehalts zu erhalten, während sie weiterhin ein Einkommen aus einer Beschäftigung haben;

58.   weist darauf hin, dass ältere Menschen eine positive Rolle bei der Kinderbetreuung spielen können, während im Gegenzug die jüngeren Generationen häufig an der Betreuung von abhängigen Personen teilhaben müssen; fordert die Mitgliedstaaten und Arbeitgeber auf zu zeigen, dass sie diesem Umstand in stärkerem Maße Rechnung tragen;

59.   stellt fest, dass sich Gesetze manchmal – wie beispielsweise im Falle der Gesetzgebung gegen die Diskriminierung aufgrund des Alters – kontraproduktiv auswirken können, indem sie nämlich Unternehmen davon abhalten oder sogar hindern, ältere Arbeitnehmer einzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen und Anwendungsbereiche solcher Rechtsvorschriften gründlicher zu überprüfen, um bewerten zu können, ob solche Maßnahmen auch tatsächlich die gewünschte Wirkung haben; fordert nachdrücklich, dass sowohl der Sinn und Zweck als auch der Wortlaut dieser Antidiskriminierungsgesetze beachtet werden;

60.   betont, dass eine alternde EU-Bevölkerung wahrscheinlich einen höheren Anteil an behinderten Menschen aufweisen wird; stellt fest, dass fortbestehend hohe Arbeitslosigkeitsraten in dieser Bevölkerungsgruppe herrschen; fordert die Regierungen und Unternehmen auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und solchen Menschen den Zugang zum Arbeitsleben zu erleichtern;

61.   bedauert, dass der Begriff "aktives Altern" in der Lissabonner Strategie fast ausschließlich in Bezug auf bezahlte Beschäftigung definiert ist, während das Konzept dahingegen auch im weiteren Sinne auf unbezahlte Tätigkeiten in Organisationen der Zivilgesellschaft, politischen Organisationen oder anderen Freiwilligenorganisationen angewandt werden sollte; erkennt an, dass ein solches aktives Engagement in der Gesellschaft im Rahmen einer unbezahlten Tätigkeit ein angemessenes Einkommen aus anderen Quellen voraussetzt; anerkennt, dass das "aktive Altern" eng verknüpft ist mit der Anhebung des Rentenalters, und ist daher der Auffassung, dass eine solche Maßnahme eine mögliche Antwort auf den demografischen Wandel darstellen könnte;

62.   erkennt an, dass die Ruhegehaltssysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; ist aber der Auffassung, dass Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor bezüglich ihrer Ruhegehaltsansprüche gleich behandelt werden sollten, ohne dass ein Sektor eine Vorzugsbehandlung erfährt; ist der Ansicht, dass angesichts der höheren Lebenserwartung und des besseren Gesundheitszustandes der Bevölkerung auch Schritte unternommen werden sollten, um den allmählichen und flexiblen Eintritt in den Ruhestand zu fördern; erkennt an, dass die Menschen, da sie immer länger leben, auch länger arbeiten können, und fordert die Regierungen auf, finanzielle Anreize zu schaffen, um die Menschen hierzu zu ermutigen;

63.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mehr voneinander lernen können, wenn sie sich intensiver über bewährte Verfahren im Bereich der Rentenreform austauschen;

64.   betont angesichts der demografischen Entwicklung die zentrale Bedeutung der Leistungsfähigkeit und finanziellen Tragbarkeit der Systeme der sozialen Sicherheit – insbesondere von Rentensystemen, die angemessene und dauerhafte Renten garantieren, und von Gesundheitssystemen, die auf den Grundsätzen der Solidarität, Gerechtigkeit und Universalität beruhen – um für alle Bürger im Krankheits- oder Pflegefall den Zugang zu einer angemessenen und qualitativ hochwertigen Versorgung zu verbessern; appelliert an die Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zur Modernisierung der Rentensysteme durchzuführen, um deren finanzielle und soziale Tragfähigkeit sicherzustellen und zu garantieren, dass sie der Überalterung der Bevölkerung gerecht werden;

65.   ist der Auffassung, dass Reformen der nationalen Ruhegehaltssysteme nicht nur darauf ausgerichtet sein sollten, diese Systeme finanziell tragbar zu machen, sondern auch dazu beitragen sollten, das Leben älterer Menschen finanziell besser abzusichern;

66.   erkennt gleichwohl an, dass staatlich finanzierte Ruhegehälter nur schwerlich dem Einkommensbedarf von Menschen im Ruhestand gerecht werden können; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Entwicklung angemessener Zusatz-Rentensysteme mehr Bedeutung einräumen sollten und sich stärker darum bemühen müssten, den Einzelnen zum Sparen anzuhalten;

67.   ist der Auffassung, dass nationale staatlich finanzierte Ruhegehaltssysteme, auf welchem Niveau sie auch immer von den Mitgliedstaaten festgelegt sein mögen, gleichermaßen für alle zugänglich sein sollten, und daher einen Anspruch darstellen und nicht an Einkommens- und/oder Vermögensprüfungen (Means-Testing) gebunden sein sollten;

68.   erinnert daran, dass Eigentümer von Kleinunternehmen dem demografischen Wandel in gleicher Weise unterliegen wie angestellte Arbeitnehmer; ist alarmiert darüber, dass in den nächsten zehn Jahren ein Drittel der europäischen Eigner von Kleinunternehmen in den Ruhestand treten wird, und ermutigt alle Akteure, den Unternehmergeist zu fördern, und zwar nicht nur, um Fähigkeiten und Wissen aus dieser Personengruppe zu übernehmen, sondern auch, um die negativen Auswirkungen dieser Entwicklung für das Wachstum aufzufangen;

69.   ist der Auffassung, dass Einwanderungspolitiken, die eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Integration von Zuwanderern zum Ziel haben, unabdingbar sind, um eine Balance herzustellen zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten von Zuwanderern und der sie aufnehmenden Gesellschaften, und dass Aufnahmemechanismen für Drittstaatsangehörige effektiv und transparent angewandt werden müssen; Grundvoraussetzungen für den Integrationsprozess sind Gleichbehandlung im Rahmen der Beseitigung aller Diskriminierungen von Zuwanderern und ihren Kindern sowie eine enge Anlehnung an Beschäftigungs- und Sozialpolitiken; diese Politiken sollten gefördert werden in dem Bestreben, die Bewältigung gewisser demografischer Herausforderungen zu erleichtern; erkennt aber an, dass Zuwanderung allein nicht alle Probleme im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel lösen, sondern auch eigene Herausforderungen mit sich bringen wird;

70.   stellt fest, dass es in den Regionen Osteuropas eine massive Abwanderungsbewegung von jungen Frauen gibt, dass daher dort eine verantwortliche Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik und der gezielte Einsatz der europäischen Strukturfonds unter Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und der geschlechtergerechten Haushaltserstellung für die Interessen von Frauen notwendig sind;

71.   erkennt an, dass die Zuwanderungspolitik eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist; vertritt die Auffassung, dass die Bemühungen stärker auf Bildung und Berufsausbildung, insbesondere für Zuwanderer und ethnische Gemeinschaften, konzentriert werden sollten;

72.   gibt zu bedenken, dass der Anteil an Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören, in der Gruppe der älteren Langzeitpflegebedürftigen in einigen Mitgliedstaaten beträchtlich zunimmt; ist ferner der Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden sollte, dass Zuwanderer und ihre Kinder es vorziehen werden, im Alter oder, wenn ihre Kinder in einem EU-Land aufgewachsen sind, später in ihre Ursprungsländer zurückzukehren; fügt hinzu, dass, obwohl es notwendig ist, dass qualitativ hochwertige Kinderbetreuung und Betreuung für ältere Menschen für alle ethnischen Gruppen zugänglich sind, insbesondere für alle Frauen, dies aber unterschiedliche Folgen für jede ethnische Gruppe mit sich bringt und diesem Umstand bei der Planung dieser Dienstleistungen Rechnung getragen werden sollte; betont, dass Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bei der Gewährleistung dieser Dienste einen Schlüsselfaktor darstellen; empfiehlt, dass dieser Tatsache insbesondere beim Vergleich bewährter Verfahren mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird;

73.   stellt fest, dass der Integration von Migranten bislang nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet wurde, was sich unter anderem im geringen Bildungserfolg und weitgehender Ausgrenzung dieser neuen Mitbürger niederschlägt; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Integrationsmaßnahmen zu verstärken, vor allem für bereits länger in der Union lebende Migranten;

74.   unterstreicht die wichtige Rolle der Wanderarbeitnehmerinnen und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihnen in ihren Einwanderungspolitiken den ihnen zustehenden Platz zuzuerkennen und ihnen alle ihre Rechte zu garantieren; betont den Trend zu undokumentierter Zuwanderung von Frauen, die in zunehmendem Maße als Haushaltshilfen für die Betreuung abhängiger Personen eingestellt werden; stellt fest, dass diese Personengruppe eventuell ausgebeutet werden könnte, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dieser Frage zu widmen;

75.   weist darauf hin, dass Zuwanderer, die in ihren Dreißigern oder Vierzigern einwandern, möglicherweise über keinerlei Ruhegehaltsregelung verfügen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die besten Verfahren im Umgang mit diesem Problem zu ermitteln, um einen noch größeren Druck auf die Rentensysteme zu vermeiden;

76.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Frage des demografischen Wandels sich auch in den am wenigsten entwickelten Ländern stellt, die genauso mit den Problemen einer alternden Bevölkerung, der Armut und der ungerechten Verteilung des Einkommens sowie mit dem aufkeimenden Problem der Jugendarbeitslosigkeit zu kämpfen haben; ermutigt die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Union, dieser Tatsache bei der Gestaltung von Hilfs- und Kooperationsprogrammen Rechnung zu tragen;

77.   weist darauf hin, dass politische Maßnahmen, die der Zuwanderung ausgebildeter Arbeitnehmer Priorität einräumen, um die EU-Volkswirtschaften zu stärken, sich auch direkt dahingehend gegenteilig auswirken könnten, dass die Volkswirtschaften jener Länder, aus denen die ausgebildeten Arbeitskräfte abwandern, dadurch geschwächt werden; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre diesbezügliche Verantwortung anerkennen müssen;

78.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in ländlichen Gebieten zu verbessern, so dass es älteren Menschen ermöglicht wird, länger unabhängig zu leben, und auch der Druck auf die Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme und eine unnötig frühe Abhängigkeit reduziert wird;

79.   stellt fest, dass infolge des demografischen Wandels die Pflege- und Betreuungsdienste in den Mitgliedstaaten gesichert werden müssen, und fordert den verstärkten Austausch von guten Praktiken in diesem Bereich; fordert, dass die Pflege- und Betreuungsdienste als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge geschützt werden, und fordert daher die Kommission auf, diesen Schutz im Grünbuch zu den sozialen Dienstleistungen zu verankern;

80.   unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten untereinander Informationen und bewährte Verfahren darüber austauschen, wie Gesundheitssysteme auf die wachsenden Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung vorbereitet werden können;

81.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken der Ausgrenzung, insbesondere bezüglich des Ausschlusses aus der Schule oder des Verlusts der Wohnung, zu verhüten, und erinnert daran, dass es wichtig ist, allen Maßnahmen zur Erhaltung der Solidarität in der Familie Priorität einzuräumen, insbesondere im Bereich des Schutzes der Rechte der Kinder, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Rechte der Eltern;

82.   betont die Notwendigkeit, auch für ältere Menschen kulturelle Aktivitäten und Freizeitaktivitäten anzubieten, um den Möglichkeiten, die die "Silver Economy" bietet, Rechnung zu tragen;

83.   empfiehlt, der Standardisierung der unterschiedlichen statistischen Annahmen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Informationen an Eurostat zugrunde gelegt werden, mehr Bedeutung beizumessen, damit die angewandten besten Verfahren zuverlässiger verglichen und auch nachgeahmt werden können;

84.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das künftige 7. Forschungsrahmenprogramm zu nutzen, um Fragen bezüglich demografischer Trends, der Unterstützung von Familien und der Gesundheitsförderung zu untersuchen;

85.   fordert die Kommission auf, im Rahmen des künftigen Gemeinschaftsprogramms PROGRESS weitergehende Untersuchungen, Analysen und peer reviews zum demografischen Wandel und seinen Auswirkungen auf die Gesellschaft und die einschlägigen Politikbereiche durchzuführen;

86.   schlussfolgert, dass die Europäische Union zwar weiterhin die Leistungen, Erfahrungen und besten Verfahren der Mitgliedstaaten bezüglich der Bewältigung der verschiedenen Herausforderungen des demografischen Wandels vergleichen und gegenüberstellen sollte, dass aber die bestehenden EU-Institutionen für diesen Zweck ausreichen und daher keine zusätzlichen EU-Strukturen erforderlich sind;

87.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.20060323-P6_TA(2006)0115_DE-p0000002.fig

(1) ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 238.
(2) ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 222.
(3) ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.
(4) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(5) ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.
(6) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.


Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke
PDF 166kWORD 84k
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke (2004/2259(INI))
P6_TA(2006)0116A6-0040/2006

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. November 2000 "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" (KOM(2000)0769),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan" (KOM(1997)0599),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Mai 2004 "Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU - Bericht der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/77/EG, Bewertung der Auswirkung von Rechtsinstrumenten und anderen Instrumenten der Gemeinschaftspolitik auf die Entwicklung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen" (KOM(2004)0366),

–   in Kenntnis des Programms "Intelligente Energie ‐ Europa"(2) , der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2005 "Aktionsplan für Biomasse" (KOM(2005)0628) und der Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 "Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe" (KOM(2006)0034) ,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor(3),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(4),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) ,

–   unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom(7),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen(8),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0040/2006),

A.   in der Erwägung, dass sich mit der Erzeugung nachwachsender Rohstoffe moderne und innovative agrarpolitische Ansätze entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon und von Göteborg in die Gemeinsame Agrarpolitik einbringen lassen,

B.   in der Erwägung, dass die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Nutzung organischer Abfälle im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung zu Umweltverbesserungen, nachhaltiger Energieerzeugung, Beschäftigung und regionalem Gleichgewicht sowie auch zur verstärkten Diversifizierung und Unabhängigkeit der multifunktionellen Landwirtschaft beitragen können,

C.   in der Erwägung, dass nachwachsende Rohstoffe die fossilen Energiequellen teilweise ersetzen können und so gemeinsam mit einem ausgewogenen und strategischen Mix aller Energieträger zur Verringerung der Energieabhängigkeit der Europäischen Union beitragen, so dass die mit Einfuhren verbundenen politischen und wirtschaftlichen Risiken möglichst gering gehalten werden können; in der Erwägung, dass nachwachsende Rohstoffe darüber hinaus auch zur Senkung der Treibhausgasemissionen sowie zum besseren Management des Lebenszyklus von Werkstoffen beitragen,

D.   in der Erwägung, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen das von der Gemeinsamen Agrarpolitik seit ihren Anfängen verfolgte strategische Ziel der Ernährungsautarkie der Gemeinschaft nicht aushöhlen darf,

E.   in der Erwägung, dass Non-Food-Kulturen und insbesondere Energiepflanzen der modernen Landwirtschaft zwar neue Perspektiven eröffnen mögen, dass jedoch die wettbewerblichen Rahmenbedingungen der Umstellung auf den Nichtnahrungsbereich sorgfältig festzulegen sind, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Agrarbetriebe und das reibungslose Funktionieren dieser neuen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten,

F.   in der Erwägung, dass politische Strategien zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen und Biomassenutzung auf energiesparenden Produktionsmodellen gründen müssen, damit der Ansatz der Europäischen Union zur Energiediversifizierung auch wirklich dem Treibhauseffekt entgegenwirkt,

G.   in der Erwägung, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen der Klimaerwärmung zwar entgegenwirken mag, dass aber von Anfang an Kosten-Nutzen-Analysen im Hinblick auf Energie und Umwelt vorzunehmen sind, um den Wert etwaiger neuer Leitlinien richtig beurteilen zu können,

H.   in der Erwägung, dass die Erdöl- und -gasreserven stetig abnehmen, die Erdölförderung in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich zurückgehen wird, was weiterhin steigende Ölpreise nach sich ziehen wird; dass ein sparsamer und effizienter Umgang mit Energie im Agrar- und Lebensmittelsektor ist daher dringend erforderlich ist, vor allem durch eine Verkürzung von Transportwegen sowie durch dezentrale Lebensmittelversorgung und Energiegewinnung,

I.   in der Erwägung, dass die energetische Biomassenutzung interdisziplinären Charakter hat und die Bereiche Energieerzeugung, Umweltschutz, Normung und Energieversorgungssicherheit durch den Einsatz lokaler erneuerbarer Energieträger und nachwachsender Rohstoffe betrifft,

J.   in der Erwägung, dass die einem rasanten Industrialisierungsprozess unterworfenen Volkswirtschaften Asiens und anderer Entwicklungsgebiete in naher Zukunft wesentlich größere Mengen an konventionellem Kraftstoff benötigen werden, was die Erschöpfung der weltweiten Erdölreserven maßgeblich vorantreiben wird,

K.   in der Erwägung, dass die Diversifizierung der Energieversorgung die Versorgungssicherheit der Europäischen Union sicherstellen und ihre Abhängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe verringern muss,

L.   in der Erwägung, dass Biokraftstoffe in ländlichen Gebieten erheblich mehr Arbeitsplätze als fossile Brennstoffe schaffen und in vielen Gebieten, in denen die GAP-Reform den Anbau einheimischer Kulturpflanzen - wie etwa Zuckerrüben oder Baumwolle - zurückgehen oder ganz verschwinden ließ, eine echte sozioökonomische Alternative darstellen können,

M.   in der Erwägung, dass die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen positive Auswirkungen haben kann unter anderem in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit durch die Ankurbelung von Agrarproduktion, Beschäftigung, Industrie und Dienstleistungen sowie der Neunutzung von im Zuge des politischen Wandels in den neuen Mitgliedstaaten stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen,

N.   in der Erwägung, dass nach Maßgabe der Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen bis zum Jahr 2010 5,75 % des im Verkehr eingesetzten Kraftstoffs Biokraftstoff sein soll, was einem jährlichen Ausstoß von 40 Millionen Tonnen Kohlendioxid entspricht, sowie in der Erwägung, dass gegenwärtig nur 1,4 % des in den Mitgliedstaaten im Verkehr eingesetzten Kraftstoffs Biokraftstoff ist und sich deshalb eine radikale Strategieänderung empfiehlt,

O.   in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten zur Förderung der Biokraftstofferzeugung auf die in der Richtlinie 2003/96/EG zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgesehenen Kraftstoffsteuerbefreiungen setzen,

P.   in der Erwägung, dass ein Binnenmarkt für landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Energie- und Kraftstofferzeugung geschaffen werden muss,

Q.   in der Erwägung, dass alle europäischen und einzelstaatlichen Subventionen, Zölle und Verordnungen bzw. Richtlinien zur Förderung von energetischen Anbaupflanzen und Biokraftstoffen im nachhaltigen Einklang mit WTO-Vorgaben stehen müssen,

R.   in der Erwägung, dass sich der Anbau von Energiepflanzen günstig auf die Artenvielfalt, die Bodenbeschaffenheit und den Wasserhaushalt auswirken kann, sofern der Anbau eine Erweiterung der Fruchtfolge bewirkt, die Anforderungen der "Cross Compliance" voll berücksichtigt werden und eine aktive Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erfolgt,

S.   in der Erwägung, dass bei der Erzeugung von Energie aus landwirtschaftlichen Produkten die Potenziale land- und forstwirtschaftlicher Nebenprodukte wie Abfallholz, Wolle, Gülle, Stroh und Schlachtabfälle noch weiter genutzt werden müssen,

T.   in der Erwägung, dass nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Land- und Forstwirte über die Eigenschaften und land- bzw. forstwirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten von Non-Food-Kulturen, Biomasse und erneuerbaren Energieträgern aufgeklärt werden müssen,

U.   in der Erwägung, dass mit der Entkoppelung, der Stützungsregelung für Energiepflanzen und der Nutzung von Stilllegungsflächen im Zuge der jüngsten GAP-Reform die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung von Non-Food-Kulturen geschaffen wurden,

V.   in der Erwägung, dass Biomasse als erneuerbare Energiequelle ein gewaltiges Potenzial, insbesondere für die nachhaltige Landwirtschaft birgt,

W.   in der Erwägung, dass im Verkehr eingesetzter und größtenteils aus Getreide, Zucker, Ölsaaten oder Ölabfällen gewonnener Biokraftstoff, aus Holz und Holzrückständen gewonnene Biomasse zur Beheizung von Häusern sowie die Verbrennung von Holzabfällen, Stroh und landwirtschaftlichen Abfällen in Kraftwerken zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung zu den wichtigsten Formen von Biomasseenergie zählen,

X.   in der Erwägung, dass dem gegenwärtigen Trend zufolge der Anteil der erneuerbaren Energien am Energiemix der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 nur 9 oder 10 % statt der angestrebten 12 % betragen dürfte,

Y.   in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa sowie die EU-Beitrittsländer Bulgarien und Rumänien potenzielle Erzeuger erneuerbarer Energien sind und einen erheblichen Teil der Struktur- und Agrarfondsmittel erhalten bzw. erhalten werden und deshalb nachhaltig zur wirksamen Nutzung ihrer Ressourcen ermutigt und in die horizontalen GAP-Regeln eingebunden werden müssen,

Z.   in der Erwägung, dass angesichts der Reformen des gemeinsamen Zuckermarkts und des verringerten Zuckerrübenanbaus eine eingehende Durchführbarkeitsstudie vorgenommen werden sollte, um die stillgelegten Flächen gegebenenfalls zur Biokraftstofferzeugung aus Zuckerrüben und anderen Kulturen zu nutzen,

Zukunftschancen für Non-Food-Kulturen

1.   betont die Wichtigkeit einer verstärkten Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung im Bereich der Non-Food-Kulturen für die Steigerung des Potenzials und der Effizienz des Sektors; tritt dafür ein, dass dabei der Schwerpunkt auf die zukunftsträchtigsten bioenergetischen Projekte gelegt wird, welche allen Erwartungen nach die ländliche Wirtschaft ankurbeln werden und den möglichen nennenswerten Beitrag von Biomasse zur Deckung des europäischen Energiebedarfs aufzeigen;

2.   fordert die Kommission auf, die Gemeinschaftsstrategie und den Aktionsplan zur Förderung von erneuerbaren Energien als Beitrag zur Ernährungssicherung und zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gemeinschaft zu definieren, um damit sicherzustellen, dass die sichere Versorgung mit Lebensmitteln durch bestmögliche Nutzung nachwachsender Rohstoffe gestärkt wird;

3.   betont, dass die Förderung von Biokraftstoffen wesentlich zur Gewährleistung der sicheren Nahrungsmittelversorgung beitragen kann, indem sie bewirkt, dass Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung bleiben, und dass es sich dabei keineswegs um Ziele handelt, die sich gegenseitig ausschließen;

4.   fordert die Kommission auf, mit Hilfe der Mitgliedstaaten sowie der betroffenen Organisationen und Akteure alle individuellen und kollektiven Erfahrungen in Verbindung mit der Biomassenutzung (nachwachsende Rohstoffe und organische land- und forstwirtschaftliche Abfälle) zur Biokraftstoff-, Wärme- und Stromerzeugung zu sammeln, um die vorbildlichsten Verfahren europaweit propagieren zu können;

5.   begrüßt die bisherigen Anstrengungen der Kommission zur Förderung des verstärkten Anbaus von Pflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke und zur Steigerung der Effizienz der Energienutzung im Rahmen des Programms "Intelligente Energie - Europa" und des Teilprogramms "Aktionsplan für Biomasse" und der Mitteilung über Biokraftstoffe, fordert jedoch eine bessere Koordinierung mit schon bestehenden Ansätzen in den Mitgliedstaaten; ermahnt die Kommission zur Einhaltung des angekündigten Zeitplans und möglichst zügigen Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen;

6.   ist der Auffassung, dass angesichts der langfristigen energiepolitischen Planung der Europäischen Union sowie im Hinblick auf die wirtschaftliche und unternehmerische Sicherheit der Investoren und Produzenten nationale Aktionspläne für Biomasse auf der Grundlage umfassender Vorschläge erstellt werden sollten, in denen Prioritäten zur Nutzung bestimmter Arten von Biomasse gesetzt und spezifische umweltpolitische Maßnahmen und Strategien festgelegt werden, um die Verbraucher über die Vor- und Nachteile von Biomasse sowie ihren möglichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung aufzuklären;

7.   verweist auf die notwendige Untersuchung der wirtschaftlichen, ökologischen und technischen Kriterien der Auswahl der geeigneten Anbaupflanzen angesichts der Bodenbeschaffenheit und Klimaverhältnisse des jeweiligen Standorts,

8.   fordert die Kommission auf, auch in der Landwirtschaft vorrangig die Energieeinsparung, die Nutzung von Beiprodukten zur Energiegewinnung und die dezentrale Nutzung nachwachsender Rohstoffe zu fördern;

9.   betont, dass die Rohstoffe zur Biodiesel- und Bioethanolerzeugung sowie die Biomasse zur Wärme- und Stromerzeugung in erster Linie aus den Mitgliedstaaten selbst stammen sollten,

10.   betont die mit der Entwicklung der Non-Food-Kulturen und diesbezüglichen Investitionen verbundenen Zukunftsaussichten für die von der Zuckermarktreform betroffenen Landwirte;

11.   betont die Notwendigkeit einer Verbindlichkeit der in der Richtlinie 2003/30/EG zur Verwendung von Biokraftstoffen genannten Ziele, die durch strenge Überwachungsmechanismen zu gewährleisten ist, wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen zuvorderst im Rahmen der lokalen europäischen Produktion erfüllt werden sollten; hält daher eine mit diesem Ziel übereinstimmende EU-Handelspolitik für notwendig;

12.   betont, dass verbindliche Zielvorgaben auf keinen Fall zu einer Senkung oder Abschaffung der in der Europäischen Union bestehenden Anreize für die Biokraftstofferzeugung führen dürfen; ist der Auffassung, dass die Festlegung dieser Ziele mit einer Revision des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen einhergehen sollte;

13.   betont vor dem Hintergrund sich verknappender Rohstoffressourcen die Bedeutung von marktwirtschaftlichen Mechanismen, die pflanzlichen Energieträgern auch ohne öffentliche Subventionen Chancen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit bieten;;

14.   betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen die jeweiligen örtlichen Bedingungen und Möglichkeiten berücksichtigen sollten,

15.   weist darauf hin, dass im Prinzip alle ländlichen Gebiete ein großes Potenzial zur Energieerzeugung aus Biomasse haben, dass aber die Nutzung dieses Potenzials in den ärmsten Gebieten aufgrund des geringeren Produktionsniveaus sowie der natürlichen und strukturellen Nachteile schwieriger ist; fordert daher, dass die Strukturfondsmittel zur Nutzung dieses Potenzials vorrangig diesen Gebieten gewährt werden;

16.   betont die Notwendigkeit, im Rahmen der nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien für den Zeitraum 2007-2013 auch operationelle Programme zur Förderung und Finanzierung der Biomassenutzung durch die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und das siebte Forschungsrahmenprogramm aufzulegen;

17.   fordert, dass alle Maßnahmen zur Förderung energetischer Anbaupflanzen nicht zu einer weiteren Verteuerung des Energiebezugs für Haushalte und Unternehmen und damit zur Verschlechterung der europäischen Wettbewerbssituation im globalen Standortwettbewerb führen dürfen;

18.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Flächenstilllegungsregelung im Rahmen der GAP-Reform (Stützungsregelung für Energiepflanzen) zu revidieren sowie die im Rahmen der Sonderbeihilfe für Energiepflanzen zuschussfähige Höchstfläche und die Höhe der diesbezüglichen Prämien stark anzuheben; bekräftigt seine jüngste Forderung nach einer Anhebung der Beihilfen für die zum Anbau von Energiepflanzen genutzten Flächen auf jährlich 80 EUR pro Hektar im Rahmen einer garantierten Höchstfläche von 2,2 Millionen Hektar;

19.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Liste der zuschussfähigen Anbaupflanzen zur Biokraftstofferzeugung zu erweitern, die Auswahl der jeweils geeignetsten Energiepflanzen auf regionaler und lokaler Ebene und die angemessene Unterstützung aller erneuerbaren Energiequellen (Bioäthanol, Biodiesel, Biogas, usw.) zu gewährleisten sowie den Erzeugern genügend Anreize zur Umstellung auf Energiepflanzen zu bieten;

20.   betont, dass die Entwicklung von Non-Food-Kulturen im Hinblick auf die rationelle Verwendung der Mittel angemessen zu finanzieren ist, ohne dadurch die sonstigen in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 festgelegten Ziele für die Verwendung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden;

21.   fordert die Kommission auf, die Hindernisse für den verstärkten Anbau von Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten, die infolge der Anwendung einer vereinfachten Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (SAPS) keine EU-Beihilfen erhalten, abzubauen;

22.   betont die Wichtigkeit einer Ausschließung der Prämien für Energiepflanzen vom Anlaufphasemechanismus in den neuen Mitgliedstaaten;

23.   ist der Auffassung, dass der Anbau von Energiepflanzen in den neuen Mitgliedstaaten von der SAPS-Regelung getrennt werden sollte, damit eine zusätzliche Unterstützung für den Anbau von Energiepflanzen geleistet wird;

24.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Non-Food-Kulturen längerfristig gesichert werden muss, und fordert die Kommission auf, nachhaltige Lösungen und stabile Regelungen für die Industrie zu gewährleisten, um entsprechende Anpassungen und Investitionen zu fördern, damit diese Kulturen nicht mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden müssen;

25.   weist darauf hin, dass besonders darauf zu achten ist, dass eine Intensivierung des Anbaus vermieden wird, die negative Umwelteinflüsse wie Belastung der Böden mit Düngemittelrückständen und Pflanzenschutzmitteln oder Erschöpfung oder Verschmutzung der Wasserreserven zur Folge hätte;

26.   betont die Wichtigkeit der Förderung der Kommunikation zwischen dem Agrar- und dem Verarbeitungssektor aufgrund klarer Verträge, Technologiedurchführungsmaßnahmen und anderer Anreize;

27.   fordert die Kommission auf, entsprechend der Situation des jeweiligen Mitgliedstaats die Gewährung von Finanzhilfen und Darlehen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene für Vorhaben wie den Bau von Verarbeitungsbetrieben und die Erzeugung von Ausgangsstoffen anzuregen;

28.   fordert die Kommission auf, die potenzielle Beschäftigungswirksamkeit von Non-Food-Kulturen sowie mögliche Transportkosteneinsparungen infolge der Ansiedlung von Anlagen für erneuerbare Energien in ländlichen Gebieten einzuschätzen;

29.   betont die Wichtigkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität der eingeführten Ausgangsstoffe und der Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Normen;

30.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine EU-weite Kopplung der Unterstützung erneuerbarer Energieträger an bestimmte Produktnormen zu unternehmen, um einen Binnenmarkt für erneuerbare Energieträger zu fördern;

31.   fordert die Kommission auf, durch Anpassung der Regelungen die Förderung der Non-Food-Kulturen in dem Umfang zu unterstützen, soweit sie den Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung entspricht und eine multifunktionelle Landwirtschaft in der gesamten Europäischen Union stärkt;

32.   betont, dass die Auswirkungen des Anbaus von Energiepflanzen auf die ländliche Umwelt verfolgt werden müssen und dass die Einführung von Regelungen zur Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung des Anbaus von invasiven Pflanzenarten zu prüfen ist;

33.   ermutigt zur Nutzung der vorhandenen Kontrollmechanismen, wie etwa der Cross-Compliance-Regelung, um sicherzustellen, dass die Artenvielfalt und die natürlichen Ressourcen wie Böden, Wasser und Luft nicht durch die Kraftstoff-, Energie- und Werkstofferzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen beeinträchtigt werden und die Emission von Treibhausgasen tatsächlich verringert wird;

34.   fordert die Kommission auf, die Schaffung einer transparenten und öffentlich zugänglichen Datenbank auf EU-Ebene in Erwägung zu ziehen, um unter anderem die Vorteile der nachwachsenden Rohstoffe während ihres gesamten Lebenszyklus sowie die Ergebnisse von Lebenszyklusuntersuchungen zu erfassen;

35.   fordert, dass die öffentlichen Beschaffungsstrategien die Einführung von aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnenen Werkstoffen unterstützen, um das Bewusstsein für die Verwendungsmöglichkeiten nachwachsender Rohstoffe sowie ihren allgemeinen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit stärker auszuprägen;

36.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, Verbreitungs- und Technologieumstellungsmaßnahmen im Bereich der europäischen Forschung, Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit Biowerkstoffen, Bioenergie und Biokraftstoffen wie auch eine Öffentlichkeitskampagne zu unterstützen;

37.   betont die notwendige gemeinschaftliche Integration einzelstaatlicher Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und Demonstration im Zusammenhang mit Biowerkstoffen, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung eines EU-weiten Forschungsprogramms für Technologien zur Umwandlung von Biomasse in Energie, Kraftstoffe und chemische Stoffe;

38.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die Biokraftstofferzeugung schnellstmöglich einen Kompromiss zwischen der Automobilindustrie und dem Erdölsektor im Sinne des Grundsatzes "Biokraftstoffe für Fahrzeuge, nicht Fahrzeuge für Biokraftstoffe" zu erzielen;

Die Möglichkeiten besonderer Anbaupflanzen und Erzeugnisse

39.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Herstellung von Spezialchemikalien aus landwirtschaftlichen Rohstoffen zu fördern und so das Einkommen der Landwirte zu erhöhen und den Markt mit umweltfreundlichen und gesunden Erzeugnissen zu beliefern, die nicht-abbaubare chemische Erzeugnisse ersetzen;

40.   anerkennt, dass die Anwendungen für besondere Anbaupflanzen in dezentralem und kleinem Rahmen sehr effizient sein können und einer großen Zahl von Landwirten zugute kommen können; fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, Entwicklungen in diesem Bereich im Hinblick auf eine schrittweise Produktionssteigerung zu fördern;

41.   begrüßt die jüngsten Entwicklungen in der Kunststoff-, Schmiermittel- und Isolierindustrie zum Ersatz konventioneller Erzeugnisse durch Produkte auf Pflanzenbasis; fordert die Kommission auf, die Verwendung dieser Produkte auf Pflanzenbasis zwingend vorzuschreiben, sofern sie eine gute Alternative zu den konventionellen Erzeugnissen darstellen;

42.   betont das Potenzial der Landwirtschaft, besondere Pflanzen für die Arzneimittelindustrie zu kultivieren, die zur Herstellung von Impfstoffen und anderen Erzeugnissen dienen, um den medizinischen Sektor mit adäquaten Instrumenten der Gesundheitsversorgung zu versorgen;

43.   unterstützt die Verwendung von aus Agrarprodukten gewonnenen Substanzen als Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel in der Landwirtschaft, weil dadurch die biologischen Anbaumethoden bezüglich Düngung und Pflanzenschutz gefördert werden;

44.   betont, dass die wachsende Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlichen und gesunden Erzeugnissen die Agrarindustrie vor die Herausforderung stellt, Ausgangsstoffe für natürliche und hypoallergene Kosmetika, natürliche und umweltfreundliche Textilien sowie neuartige Lebensmittel herzustellen;

45.   fordert die Kommission auf, weitere Innovationen, die neue Technologien wie etwa die kombinierte Erzeugung von Papier und Bioethanol aus Stroh versprechen, zu fördern;

Die Förderung der Strom- und Wärmeerzeugung aus Agrarressourcen

46.   betont das Potenzial landwirtschaftlicher Rückstände und Abfälle, in einer umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Weise in der Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung eingesetzt zu werden, die dem Landwirtschaftssektor und den ländlichen Gemeinden größere Autonomie geben kann;

47.   fordert, dass die Forschungsanstrengungen und die Mittel für die ländliche Entwicklung sich vor allem auf die wirksamere und stärkere Nutzung organischer Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft zu individuellen und kollektiven Zwecken im ländlichen Raum richten;

48.   fordert die Kommission auf, eine wirksame Valorisierung der verfügbaren Biomasse aus land- und forstwirtschaftlichen Abfällen sowie aus Energiepflanzen für bestimmte Zwecke (rasch wachsende Holzgewächse wie Weiden, Pappeln oder Gräserpflanzen wie bestimmte Poaceae) unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten einheimischen Pflanzen zur Wärmeerzeugung zu fördern und zugleich zur Valorisierung bestimmter Abfälle beizutragen;

49.   betont die Wichtigkeit verbindlicher Vorschriften für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und aus landwirtschaftlichen Beiprodukten sowie für die Potenziale der Fernwärmenutzung, um die effiziente Nutzung von Biomasse als erneuerbarer Energiequelle sowie das Entstehen neuer lokaler Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern;

50.   hält es für erforderlich, möglichst optimale Bedingungen für die Verwendung von Biomasse zu schaffen, klare Regeln für die Fördersysteme zu definieren und die finanziellen Aufwendungen zur Steigerung und besseren Nutzung der Produktion zu erhöhen;

51.   fordert die Kommission auf, eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung auszuarbeiten, wirksame Anreize wie etwa Steuer- und Abgabesenkungen zu schaffen, um die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Verwendung nachwachsender lokaler Rohstoffe zu ihrer Erzeugung zu fördern;

52.   empfiehlt im Hinblick auf eine Fortsetzung der bereits erfolgten Bemühungen vieler kleiner Verarbeitungsbetriebe um eine unmittelbare Erzeugung und Nutzung der erneuerbaren Energie vor Ort die weitere Förderung entsprechender Maßnahmen auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe, wenn gute Chancen auf baldige Markterfolge ohne dauerhafte Subventionen bestehen;

53.   unterrichtet die Landwirte über die Möglichkeiten und neuen unternehmerischen Perspektiven, die der Anbau von Energiepflanzen nach den Einschränkungen im Zuge der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik bietet,

54.   ermutigt zur Errichtung von Bioraffinerien, die die Kostenwirksamkeit der Enderzeugnisse aufgrund einer vollständigen Nutzung der Biomasse erhöhen;

55.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger bezüglich der positiven Auswirkungen der Verwendung von Biomasse und erneuerbaren Energiequellen für den Umweltschutz zu sensibilisieren und Bildungsstrategien durchzuführen, deren hauptsächliche Zielgruppe die junge Generation ist, für die die Entwicklung eines ökologischen Bewusstseins wichtig ist;

56.   betont, dass die Notwendigkeit der Nutzung landwirtschaftlicher Nebenprodukte sowie anderer Biomasse-Abfälle, darunter auch biologisch abbaubarer Industrieabfälle, nicht außer Acht gelassen werden sollte;

Die Möglichkeiten von Biokraftstoffen

57.   betont, dass der Ersatz fossiler Kraftstoffe Chancen für die Wirtschaft und die Arbeitsplatzschaffung im Einklang mit der Lissabon-Strategie bietet;

58.   erinnert daran, dass die Europäische Union, die Maßnahmen gegen den Treibhauseffekt und zum Schutz der Umwelt ergreifen muss, bei der Erzeugung von Biotreibstoffen, die zur Diversifizierung der Energiequellen beitragen können, die Bestimmungen im Hinblick auf eine nachhaltige Landwirtschaft beachten muss;

59.   weist darauf hin, dass der Erforschung neuer Technologien zur Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe eine prioritäre Bedeutung beigemessen werden sollte;

60.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Maßnahmen wie etwa weitere Steueranreize, oder die Beimischung von Biokraftstoff in fossilen Kraftstoff in Erwägung zu ziehen, um in Zukunft Biokraftstoffe wirksam zu fördern;

61.   betont indessen, dass steuerliche Maßnahmen, wie beispielsweise Steuererleichterungen, mit Vorsicht zu handhaben sind, um eine Verzerrung auf dem Markt durch Überkompensierung bei importierten Biokraftstoffen und bei jenen Energieformen, deren Produktionskosten extrem niedrig liegen, zu vermeiden;

62.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Steuern und Abgaben für ausreichend lange Zeiträume einzuführen, um das Vertrauen der Industrie zu gewinnen und Investitionen anzuregen;

63.   fordert die Kommission auf, die Einführung eines qualifizierten Marktzugangs für Biokraftstoffeinfuhren aus Drittstaaten wie Brasilien in Erwägung zu ziehen, damit die weltweite Ernährungssicherheit, die Biodiversität und die CO2-Speicherkapazität der Urwälder durch eine gezielte Abgabenerhebung und die Förderung von Projekten der ländlichen Entwicklung zur nachhaltigen Ressourcennutzung in Drittländern sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass damit auch die europäische Biobrennstoffindustrie mit hohen Umweltstandards wettbewerbsfähig bleiben kann;

64.   fordert mehr Forschungsgelder für die Entwicklung neuartiger wirtschaftlicherer und, nachhaltigerer Technologien und von Produktionsmethoden, die den Bedürfnissen einer nachhaltigen Biokraftstoffherstellung besser entsprechen;

65.   begrüßt die angemessene Berücksichtigung der Forschungsförderung für neue und kostenwirksamere Technologien für Biokraftstoffe;

66.   empfiehlt, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf Biokraftstoffe der zweiten Generation großzügig zu unterstützen, aber gleichzeitig die Möglichkeiten ernsthaft in Betracht zu ziehen, die bereits bestehende Vorschläge beinhalten, die wesentlich zur Lösung der Umweltprobleme beitragen - wie beispielsweise durch die Wasserstofferzeugung aus erneuerbaren Energiequellen;

67.   anerkennt, dass Biokraftstoffe im Augenblick und bis es gelingt, sie billiger zu produzieren (daher die Bedeutung entsprechender Forschungsmittel), teurer als fossile Kraftstoffe sind, weist aber darauf hin, dass die Mischung von Biokraftstoffen mit fossilen Kraftstoffen positive Umweltauswirkungen hat;

68.   fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen vorzulegen, um die geeigneten Mittel zur besseren Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/30/EG zur Verwendung von Biokraftstoffen zu bestimmen und so Biokraftstoffe verstärkt zu fördern;

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69.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.
(2) Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie ‐ Europa" (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.07.2003, S. 29).
(3) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.
(4) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(5) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).
(6) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
(7) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).
(8) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0365.

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