Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln
Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (2006/2015(INI))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 39, 45 und 168 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(1),
– in Kenntnis der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit(2),
– in Kenntnis der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(3),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM(2004)0062),
– in Kenntnis des Europäischen Wettbewerbsberichts 2004 (SEK(2004)1397),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 (KOM(2002)0118),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(4),
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0137/2006),
– in Kenntnis des zweiten Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0218/2006),
A. in der Erwägung, dass Verletzungen mit Injektionsnadeln zur Übertragung von mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren führen können, unter anderem Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids, und damit ein ernstes Problem für die öffentliche Gesundheit darstellen,
B. in der Erwägung, dass die Prävalenz von Hepatitis B, Hepatitis C und HIV zunehmend steigt und das Aids-Bekämpfungsprogramm der Vereinten Nationen (UNAIDS) von mehr als 40 Millionen Fällen von HIV weltweit und mehr als 5 Millionen Fällen von Hepatitis C weltweit berichtet,
C. in der Erwägung, dass unabhängige Studien bewiesen haben, dass die Mehrzahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln durch verbessertes Training, verbesserte Arbeitsbedingungen und den Gebrauch von sichereren medizinischen Geräten vermeidbar sind,
D. in der Erwägung, dass die existierende EG-Gesetzgebung für den Schutz von im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern vor Verletzungen mit Injektionsnadeln praktisch wirkungslos geblieben ist,
E. in der Erwägung, dass ein schwerwiegender Mangel an Pflegepersonal besteht und dass Studien in Frankreich und im Vereinigten Königreich erwiesen haben, dass ein wesentlicher Grund für die Unattraktivität des Pflegeberufs die täglichen Berufsrisiken sind; ferner in der Erwägung, dass der oben genannte Europäische Wettbewerbsbericht 2004 den eskalierenden Mangel an Beschäftigten im Gesundheitssektor als eine besondere Besorgnis für die Europäische Union anerkennt,
F. in der Erwägung, dass die Kommission durchweg enttäuschende Antworten auf die parlamentarischen Anfragen verschiedener seiner Mitglieder, in denen diese auf die Notwendigkeit dringender und konkreter Maßnahmen zum Schutz der im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer hingewiesen haben,
G. in der Erwägung, dass die Kommission erneut darauf hingewiesen werden sollte, dass solche Maßnahmen in Einklang mit der Initiative für eine bessere Regulierung einschließlich der Überarbeitung von nachweislich nicht wirksamen Rechtsvorschriften stehen würden,
H. in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt auf die lebensbedrohliche Gefährdung der im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer durch infizierte Injektionsnadeln aufmerksam gemacht wurde, kürzlich in seiner oben genannten Entschließung vom 24. Februar 2005, in der eine Änderung der Richtlinie 2000/54/EG insbesondere im Hinblick auf die Behebung des Risikos, das sich aus der Arbeit mit Nadeln und scharfen medizinischen Gegenständen ergibt gefordert wird,
I. in der Erwägung, dass seit mehr als 12 Monaten nach seinem Antrag auf legislative Verbesserungen kein Vorschlag im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung vorbereitet wird und die im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer in der Europäischen Union wahrscheinlich rund eine Million neue Verletzungen mit Injektionsnadeln erlitten haben, wobei viele vermeidbar gewesen wären; in der Erwägung, dass manche dieser Verletzungen zu potenziell lebensbedrohlichen durch Blut übertragbaren Virusinfektionen führen werden und viele weitere die im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer und ihre Familien monatelang in der quälenden Ungewissheit lassen werden, ob sie sich mit einer lebensbedrohlichen Infektion angesteckt haben oder nicht,
1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage der Artikel 137 und 251 des EG-Vertrags innerhalb von drei Monaten nach der Annahme dieser Entschließung einen Legislativvorschlag über eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/54/EG zu unterbreiten;
2. stellt fest, dass das in der Bundesrepublik Deutschland bisher effiziente Modell in Kombination mit Erfahrungen aus Spanien die Grundlage für einen Legislativvorschlag bilden könnte;
3. ersucht die Kommission, einheitliche EU-Standards für die Berichterstattung über und die Erfassung von Verletzungen mit Injektionsnadeln zu entwickeln;
4. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
5. vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anhang beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.
AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS
1. HINTERGRUND
1.1 Zu Verletzungen von im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern mit Injektionsnadeln kommt es, wenn die Haut ungewollt mit einer Nadel, die potenziell mit dem Blut des Patienten infiziert ist, durchstochen wird. Infizierte Injektionsnadeln können über 20 gefährliche, durch Blut übertragbare Krankheitserreger aufweisen, einschließlich Hepatitis B, Hepatitis C und HIV. Die meisten dieser Verletzungen erleiden Krankenschwestern und -pfleger sowie Ärzte; betroffen ist auch anderes medizinisches Personal. Auch nicht-medizinisches Personal, wie Reinigungskräfte, Wäschereimitarbeiter und anderes nachgeordnetes Personal, ist dem Risiko ausgesetzt.
1.2 Etwa 10% der Arbeitnehmer in der Europäischen Union sind im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt, ein beträchtlicher Teil davon in Krankenhäusern. Damit stellt die Gesundheitsfürsorge einen der größten Beschäftigungsbereiche in Europa dar. Der Anteil an Arbeitsunfällen liegt im Bereich der Gesundheitsfürsorge und sozialer Leistungen um 30% über dem EU-Durchschnitt(1). Eine der größten Gefahren geht vom Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen aus, insbesondere mit HIV und Hepatitis B und C Viren.
1.3 Perkutane Verletzungen mit blutgefüllten scharfen Gegenständen sind bei im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmern die Hauptursache für berufsbedingte Ansteckungen mit durch Blut übertragbaren und potenziell tödlichen Krankheiten. Schätzungen zufolge gibt es jährlich eine Million Verletzungen mit Injektionsnadeln in Europa(2).
1.4 Zu den riskantesten Verfahren gehören Blutentnahmen, das Legen intravenöser Kanülen sowie perkutane Injektionen. Kleine Mengen Blut können zu einer potenziell lebensbedrohlichen Infektion führen. Das Infektionsrisiko ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie dem Infektionsstatus des Patienten, der Viruslast des Patienten, dem Immunstatus des Beschäftigten, der Tiefe der Verletzung, der Menge an übertragenem Blut, dem Zeitraum zwischen der Verletzung und dem Desinfizieren der Wunde sowie der Verfügbarkeit und Nutzung einer Postexpositionsprophylaxe.
1.5 Solche Infektionen treten im Bereich des Gesundheitswesens wesentlich häufiger auf als in der breiten Bevölkerung(3).
1.6 Das Ansteckungsrisiko mit Hepatitis B kann durch Impfungen und das Risiko einer Ansteckung mit HIV durch rasch verabreichte Postexpositionsprophylaxe verringert werden. Für Hepatitis C helfen solche Maßnahmen jedoch nicht.
1.7 Studien zeigen, dass die Verwendung sicherer Instrumente die Zahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln deutlich reduzieren kann. Unabhängig davon können aber auch regelmäßige Schulungen und organisatorische Maßnahmen die Zahl von Verletzungen mit Injektionsnadeln deutlich vermindern. Deshalb sollte neben der Verwendung von Geräten mit Sicherheitsvorrichtungen der Schwerpunkt auf organisatorischen Maßnahmen wie festgelegten Arbeitsabläufe, Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter und dem Bewusstmachen risikoreicher Aktivitäten liegen.(4)
2. DERZEIT GELTENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
2.1 Die Richtlinie 2000/54/EG (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) enthält Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen. Folgende Bestimmungen sind in diesem Bereich von besonderer Bedeutung:
–
Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen (Artikel 2).
–
Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen auftreten kann, muss der Arbeitgeber eine Risikoabschätzung durchführen (Artikel 3).
-
Falls die Vermeidung der Gefahr einer Exposition technisch nicht durchführbar ist, ist die Gefahr einer Exposition so weit zu verringern, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist. Dies beinhaltet persönliche Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen für Unfälle und Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls (Artikel 6).
–
Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs müssen eingeführt werden (Artikel 8).
–
In human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten (Artikel 15).
2.2 Die Richtlinie 89/655/EWG (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist auch von Bedeutung. Artikel 3 verpflichtet den Arbeitgeber:
–
sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind und bei ihrer Benutzung durch die Arbeitnehmer deren Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind;
–
die besonderen Arbeitsbedingungen und Gefahren, die aus der Benutzung der betreffenden Arbeitsmittel erwachsen, zu berücksichtigen;
–
Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern.
Außerdem müssen die Arbeitnehmer Informationen und Anweisungen zur Verwendung der Arbeitsmittel und der Gefahren, die bei ihrer Verwendung entstehen können, erhalten (Artikel 6 and 7).
3. WARUM EINE LEGISLATIVE LÖSUNG NOTWENDIG IST
3.1 Die bestehenden Rechtsvorschriften sollten eigentlich auf die Gefahren durch Nadelstichverletzungen konkret eingehen. Dies ist aber nicht der Fall. Die Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM(2004)0062) bezieht sich insbesondere auf Probleme im öffentlichen Sektor und berücksichtigt die Situation in Krankenhäusern.
3.2 Leitlinien, Sensibilisierungskampagnen und andere Initiativen nichtlegislativer Natur können nur teilweise einen Beitrag leisten, sollten aber zusätzlich zu Richtlinien angewendet werden(5).
3.3 Dem Europäischen Wettbewerbsbericht 2004 zufolge ist die zunehmende Knappheit an Krankenpflegepersonal in Europa besorgniserregend. Es gibt viele Gründe, warum Berufe im Gesundheitswesen nicht als attraktiv angesehen werden – berufsbedingte Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz spielen jedoch allenfalls eine zusätzliche Rolle.
4. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
4.1 Zahlreiche unabhängige Studien haben den kurz- und langfristigen Nutzen von Investitionen in sicherere Arbeitsmethoden und medizinische Geräte zur Vermeidung von Verletzungen mit Injektionsnadeln untersucht, und alle konnten belegen, dass im Allgemeinen volkswirtschaftliche Einsparungen zu erwarten sind(6).
5. SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
5.1 Folgende Bestimmungen sollten in die oben genannte Richtlinie 2000/54/EG aufgenommen werden:
Artikel 2
Absatz 1
Buchstabe ca
(neu)
"sind scharfe medizinische Gegenstände Hohlnadeln (wie sie in Spritzen, Lanzetten, speziellen Blutentnahmevorrichtungen, Flügelnadeln und intravenösen Kathetern vorkommen), Nähnadeln, Skalpelle und andere schneidende medizinische Instrumente."
Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe ca
(neu)
"das Risiko einer Verletzung durch Nadeln und andere scharfe medizinische Gegenstände, die mit Blut kontaminiert sind."
Artikel 15 Absatz 2a
(neu)
"Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Schnitt- und Stichverletzungen dürfen die Patienten nicht gefährden. In human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen soll, unbeschadet des Absatzes 2 und mit Beteiligung der verantwortlichen Ärzte, darauf hingewirkt werden, folgende spezifische Präventivmaßnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer vor Verletzungen durch Nadeln und andere scharfe medizinische Gegenstände zu schützen:
(a) sofern vorhanden, werden sichere und effiziente Systeme zur Minimierung des Kanülengebrauchs genutzt, z.B. Venenverweilkanülen;
(b) auf der Grundlage der Risikoabschätzung soll darauf hingewirkt werden, dass Geräte mit Sicherheitsvorrichtungen, sofern vorhanden, effizient und gezielt in Bereichen mit besonders hohem Risiko einer Unfall- und/oder Infektionsgefahr unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses genutzt werden;
(c) Arbeitsmethoden, die mit einem Risiko von Nadelstichverletzungen verbunden sind, werden sicherer gemacht, und das Zurückstecken der Nadeln ist zu verbieten;
(d) alle Arbeitnehmer, insbesondere diejenigen, die intravenöse Kanülen legen, sind im sicheren Umgang mit und der sicheren Beseitigung von Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen in entsprechenden Behältern sowie in der ordnungsgemäßen Versiegelung dieser Behälter zu unterweisen;
(e) wenn sich in unmittelbarer Nähe zu dem Ort der Verwendung der Injektionsnadel kein Spezialbehälter für scharfe und spitze Gegenstände befindet, führt der Arbeitnehmer ein wegwerfbares Tablett mit sich, das in einem Behälter für klinische Abfälle zu entsorgen ist, um im Falle des Auslaufens von Blut eine Ansteckung zu vermeiden;
(f) am Arbeitsplatz sind schriftliche Anweisungen bereitzustellen und gegebenenfalls durch Aushang bekannt zu geben, welche Maßnahmen bei einem Unfall oder Zwischenfall mit Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen zu befolgen sind;
(g) bei Unfällen oder Zwischenfällen sind effiziente Schritte einzuleiten, unter anderem in Form einer raschen Verabreichung von Postexpositionsprophylaxen;
(h) allen Arbeitnehmern, die mit Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen in Kontakt kommen können, soll eine Impfung gegen Hepatitis B angeboten werden;
(i) Verletzungen mit Nadeln oder scharfen medizinischen Gegenständen sind in einem speziellen Verzeichnis zu dokumentieren;
(j) die Kommission prüft bis zum [4 Jahre nach Inkrafttreten der in dieser Entschließung empfohlenen Änderungen der Richtlinie 2000/54/EG)], ob die Einführung der Geräte mit Sicherheitsvorrichtungen im Sinne des Absatzes 2a Buchstabe b erfolgreich umgesetzt wurde, und untersucht, inwieweit durch die Einführungspflicht in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko die Zahl der Verletzungen und Infektionen zurückging und ob weitere Bereiche in den Anwendungsbereich dieses Artikels einzubeziehen sind. Dadurch soll auch ermittelt werden, welche Geräte für die Beschäftigten am wirksamsten und akzeptabelsten sind."
Artikel 22
Absatz 1a
(neu)
"Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe ca und Absatz 2a genannten Regelungen treten zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft."
a) EPINet Data. Dee May RGN, DMS. Period of Study: Juli 2000 bis Juni 2001. b) Surveillance of Occupational Exposures in Italy: the SIROH program, Gabriella De Carli, Vincent Puro, Vincenzo Puro, Giuseppe Ippolito, and the SIROH group, SIROH, 6 – 2002. c) EPINet Spain, 1996 – 2000. Hernández–Navarette MJ, Arribas–Llorent JL, Campins Martí M, García de Codes Ilario. d) Risk of Hepatitis C Virus Transmission following Percutaneous Exposure in Healthcare Workers, 2003 – G De Carli, V Puro, G Ippolito, and the Studio Italiano Rischio Occupazionale da HIV (SIROH) Group.
a) (Universität Wuppertal) Hofmann F, Kralj N, Beie M. Needle stick injuries in healthcare - frequency, causes and preventive strategies. Gesundheitswesen. Mai 2002; 64(5):259-66. b) Schroebler S., Infektionsrisiko durch Nadelstichverletzungen für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in Dokumentationsband über die 40. Jahrestagung der Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V., Rindt- Druck, Fulda 2000; fortgeführt und ergänzt, persönliche Mitteilung.
a) Advances in Exposure Prevention; Band 3, Nr. 4; Libourne study GERES vom Sept. 2001.b) Mendelson MH, Chen LBY, Finkelstein LE, Bailey E, Kogan G. Evaluation of a Safety IV Catheter Using the Centers for Disease Control and Prevention (CDC) National Surveillance System for Hospital Healthcare Workers Database. In 4th Decennial International Conference on Nosicomial and Healthcare-Associated Infections 2000 (5-9 März). Atlanta, Georgia. c) Four-year surveillance from the Northern France network' American Journal of Infection Control. Okt. 2003; 31(6): 357-63. Tarantola A, Golliot F, Astagneau P, Fleury L, Brucker G, Bouvet E; CCLIN Paris-Nord Blood and Body Fluids (BBF) Exposure Surveillance Taskforce.d) Louis N, Vela G, Groupe Projet. Évaluation de l'efficacité d'une mesure de prevention des accidents d'exposition au sang au cours du prèlévement de sang veineux. Bulletin Épidémiologique Hebdomadaire 2002; 51: 260-261.e) Younger B, Hunt EH, Robinson C, McLemore C. Impact of a Shielded Safety Syringe on Needlestick Injuries Among Healthcare Workers. Infection Control and Hospital Epidemiology 1992; 13: 349-353.f) Abiteboul D, Lolom I, Lamontagne F, Tarantola A, Deschamps JM, Bouve Et, and the GERES group. GERES (Groupe d'étude sur le risque d'exposition des soignants aux agents infectieux). AES : Peut-on se protéger ? Enquête multicentrique sur les AES des infirmier(e)s de Médecine et réanimation. GERES Day, Hospital Bichat Juni 2002, Paris.
Beispielsweise wurden im Oktober 2003 in Deutschland Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) veröffentlicht. Sie beinhalten entsprechende Empfehlungen zur Vermeidung von Verletzungen mit scharfen medizinischen Gegenständen, unter anderem auch den Gebrauch von medizinischer Technologie mit Nadelschutzvorrichtungen. Ziel der TRBA 250 ist unter anderem die Reduzierung nadelstichbedingter Infektionen. Aus diesem Grund wurden, neben der Einführung sicherer Systeme, auch alternative Verfahren als geeignet angesehen, die eine sichere Handhabung der Kanüle gewährleisten. Dem Unternehmer wird mit den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) als BGR/TRBA 250 eine Hilfe an die Hand gegeben. Hält er sich an den hier beschriebenen Stand der Technik, kann er davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Biostoffverordnung erfüllt hat ("Vermutungswirkung", "Konformitätswirkung"). In Anbetracht dessen, dass diese Empfehlungen in Form von Technischen Regeln formuliert sind, und Wendungen wie "sollen" enthalten statt verbindliche Empfehlungen zu geben, haben sie unzureichende Auswirkungen in der Praxis.
a) A. Wittmann, F. Hofmann, B. Neukirch, Ch. Thürmer, N. Kralj, S. Schroebler, K. Gasthaus; "Blood-borne viral infections: causes, risks and prevention strategies", Bergische Universität Wuppertal , Mai 2005. b) US General Accounting Office, Impact assessment regarding Needlestick Safety and Prevention Act; 17. November 2000. c) Evaluation of the Efficacy of a Measure to Prevent Accidental Needlestick Injuries by Using Safety Needles for Venous Blood.Louis Nicole (1), Vela Gilles (2) and the Project Group Cellule d'Hygiène [Hygiene Unit], Centre Hospitalier 06401 – Cannes cedex Département d'Ergonomie [Department of Ergonomics], Centre Hospitalier Cannes. d) 2004 Center for Disease Control Sharps Safety Workbook, USA - Cost of Needlestick Injuries.