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Verfahren : 2005/0204(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0186/2006

Eingereichte Texte :

A6-0186/2006

Aussprachen :

PV 05/07/2006 - 16
CRE 05/07/2006 - 16

Abstimmungen :

PV 06/07/2006 - 6.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0313

Angenommene Texte
PDF 389kWORD 70k
Donnerstag, 6. Juli 2006 - Straßburg
Verfahren zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
P6_TA(2006)0313A6-0186/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Einrichtung eines Verfahrens zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2005)0480 – C6-0335/2005 – 2005/0204(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0480)(1),

–   gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0335/2005),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0186/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 3 a (neu)
(3a) Dieses Verfahren funktioniert auf zwei Ebenen: Zum einen unterrichten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sich gegenseitig über das webgestützte Netz über die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung und zum anderen führen die politischen Gremien in diesen Bereichen regelmäßige Beratungen auf europäischer Ebene durch.
Abänderung 2
Erwägung 4
(4)  Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein.
(4)  Grundlage des Informationsverfahrens sollten Solidarität, Transparenz und gegenseitiges Vertrauen sein, und das Informationsverfahren muss zu einem einheitlichen und abgestimmten Konzept für die Asyl- und Einwanderungspolitik der Mitgliedstaaten führen.
Abänderung 3
Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die Einrichtung eines derartigen Verfahrens muss eine Vereinfachung, Rationalisierung und Zusammenlegung der bestehenden Systeme, Strukturen und Netze auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen Asyl und Einwanderung bewirken.
Abänderung 4
Erwägung 5
(5)  Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.
(5)  Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein webgestütztes Netz, das von der Kommission verwaltet wird, die dessen Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleistet, den wesentlichen Bestandteil des Informationsverfahrens betreffend einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden.
Abänderung 5
Erwägung 7
(7)  Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(7)  Da das Ziel dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informationsaustausch, eine bessere Abstimmung und ein besserer Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EGV tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ausgeführten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 6
Artikel 1
Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt, das auch einen Meinungsaustausch über solche Maßnahmen ermöglicht.
Durch diese Entscheidung wird ein auf einem webgestützten Netz beruhendes Verfahren zum gegenseitigen Informationsaustausch über einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt. Dieses Verfahren ermöglicht die Vorbereitung eines regelmäßigen Meinungsaustausches über Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten, nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch auf politischer Ebene im Rat.
Abänderung 7
Artikel 2 Absatz 1 Einleitung und Buchstabe a
(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:
(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende im Bereich Asyl und Einwanderung geplante oder angenommene Maßnahmen mit, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die anderen Mitgliedstaaten, wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:
a)  Entwürfe von Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme sowie
a)  Rechtsvorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Annahme oder unmittelbar danach sowie
Abänderung 10
Artikel 2 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die die legale Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung betreffenden Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben könnten, spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage zur Annahme mit.
Abänderung 11
Artikel 2 Absatz 2 Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Folgendes mit:
entfällt
Abänderung 12
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
a)  Den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe a angeführten Maßnahmen zum Zeitpunkt der Annahme oder unmittelbar danach; und
entfällt
Abänderung 13
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
b) den endgültigen Wortlaut der in Absatz 1 Buchstabe b angeführten Maßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat sich damit einverstanden erklärt, die Maßnahme als verbindlich anzuerkennen, oder unmittelbar danach.
entfällt
Abänderung 14
Artikel 2 Absatz 3 Einleitung und Buchstabe a
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Entscheidungen mit, wenn sie Auswirkungen auf die übrigen Mitgliedstaaten, wie etwa die Umleitung oder die Anziehung von Migrationsströmen zu oder von einem anderen Mitgliedstaat, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten:
a)  Endgültige Gerichtsentscheidungen über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich Asyl oder Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach; und
a)  Endgültige Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte, u.a. die Rechtsprechung über die Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder internationaler Übereinkommen im Bereich Asyl und Einwanderung zum Zeitpunkt, zu dem sie ergehen oder unmittelbar danach; und
Abänderung 15
Artikel 2 Absatz 5
(5)  Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen zu der Maßnahme oder Entscheidung binnen zwei Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.
(5)  Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann über das Netz um zusätzliche Informationen betreffend eine bestimmte Maßnahme oder Entscheidung nachsuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurde. In diesem Fall übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat die Zusatzinformationen binnen vier Wochen, nachdem das Ersuchen ins Netz gestellt wurde. Die Zusatzinformationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das Netz zur Verfügung gestellt.
Abänderung 16
Artikel 2 Absatz 5 a (neu)
(5a) Jeder Mitgliedstaat und/oder die Kommission können Informationen zu Maßnahmen anfordern, die nicht vorab von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wenn sie die Auffassung vertreten, dass diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Migrationsströme des Mitgliedstaats, der um die Informationen ersucht, oder auf die Gemeinschaft insgesamt haben könnten.
Abänderung 17
Artikel 2 Absatz 6
(6)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass für jede von ihm über das Netz mitgeteilte Maßnahme oder Entscheidung eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Gemeinschaft vorliegt, die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet. Aus der Zusammenfassung gehen zumindest die Ziele und die Reichweite der betreffenden Maßnahme oder Entscheidung, die wichtigsten Bestimmungen und eine Abschätzung ihrer möglichen Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten oder auf die Gemeinschaft insgesamt hervor.
(6)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die von ihm über das Netz mitgeteilten Maßnahmen, Entscheidungen und Bewertungen in einer der drei am häufigsten verwendeten Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegen, die sich von der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats unterscheidet.
Abänderung 18
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.
(2)  Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit aller oder eines Teils der Informationen im Netz wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.
Abänderung 30
Artikel 4 Absatz 2 a (neu)
(2a) Die in jedem Mitgliedstaat bereits erlassenen und im Netz verfügbaren Rechtsvorschriften sowie endgültige Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Abänderung 20
Artikel 4 Absatz 3 a (neu)
(3a) Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Verfahrens zur gegenseitigen Information stellen die Mitgliedstaaten Informationen über den aktuellen Stand ihrer nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, damit eine "Basisdatenbank" angelegt wird.
Abänderung 21
Artikel 4 Absatz 4 a (neu)
(4a) Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, in den unter diese Entscheidung fallenden Bereichen Ersuchen um besondere Informationen an einen oder mehrere Mitgliedstaaten und/oder an die Kommission zu richten.
Abänderung 22
Artikel 4 Absatz 4 b (neu)
(4b) Es wird eine spezielle Funktion des Netzes vorgesehen, die die Erstellung einer automatischem Übersetzung der Onlineinformationen in alle Amtssprachen der Gemeinschaft oder wenigstens in die am häufigsten verwendeten Amtssprachen ermöglicht, wodurch sich das Verständnis der Dokumente verbessern wird.
Abänderung 23
Artikel 4 Absatz 5 a (neu)
(5a) Im Europäischen Parlament wird ein sicherer Zugang zu dem Netz eingerichtet, der seinen Mitgliedern zur Verfügung steht.
Abänderung 24
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Die Kommission kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats einen Meinungsaustausch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten über eine bestimmte einzelstaatliche Maßnahme veranstalten, die gemäß den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung übermittelt wurde. Der Mitgliedstaat, dessen Maßnahme erörtert werden soll, ist bei dem Meinungsaustausch vertreten.
(1)  Die Kommission erstellt zweimal pro Jahr einen allgemeinen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zusammengefasst werden. Für die Erstellung dieses Berichts kann die Kommission zusätzliche Konsultationen der Mitgliedstaaten durchführen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und den zuständigen Gremien des Rates übermittelt, damit den politischen Entscheidungsträgern eine Grundlage für ihren Meinungsaustausch zur Verfügung steht.
Abänderung 25
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Der Meinungsaustausch dient der Identifizierung von Themen von gemeinsamem Interesse.
entfällt
Abänderung 26
Artikel 6 Unterabsatz 1
Die Kommission evaluiert drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.
Die Kommission evaluiert zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen das Funktionieren des Systems.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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