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Angenommene Texte
Mittwoch, 5. April 2006 - Straßburg
Gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind *
 Programm "Bürger und Bürgerinnen für Europa" (2007-2013) ***I
 Europäische Kulturhauptstädte (2007-2019) ***I
 Übergangsregelung zur Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern auf den Arbeitsmärkten der Europäischen Union

Gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind *
PDF 325kWORD 66k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Annahme des Beschlusses zur Änderung des Beschlusses 2003/170/JI über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (10706/2005 – C6-0255/2005 – 2005/0808(CNS))
P6_TA(2006)0126A6-0064/2006

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (10706/2005),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0255/2005),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0064/2006),

1.   billigt die Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu übermitteln.

Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorgeschlagener Text   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 1 a (neu)
(1a) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 1 Absätze 1 und 2 eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 19992zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.
____________________________
1 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
2 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (Beschluss 2003/170/JI)
Der Ausdruck "Europol-Verbindungsbeamter" bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter, der in einen oder mehreren Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt ist, um die Zusammenarbeit zwischen Europol und den Behörden dieser Länder oder den internationalen Organisationen durch eine Erleichterung des Informationsaustausches zwischen ihnen zu unterstützen und zu koordinieren.
Der Ausdruck "Europol-Verbindungsbeamter" bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter, der in einen oder mehrere Drittstaaten oder zu internationalen Organisationen entsandt ist, um die Zusammenarbeit einerseits zwischen Europol und den Behörden dieser Länder oder den internationalen Organisationen und andererseits zwischen den von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in den Drittstaat oder zu der internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten durch eine Erleichterung des Informationsaustausches zwischen ihnen zu unterstützen und zu koordinieren.
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 a (Beschluss 2003/170/JI)
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Europol-Verbindungsbeamten im Rahmen des Europol-Übereinkommens, seiner Durchführungsvereinbarungen und der zwischen Europol und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsabkommen.
Dieser Beschluss berührt nicht die Aufgaben der Europol-Verbindungsbeamten im Rahmen des Europol-Übereinkommens, der Bestimmungen für dessen Umsetzung und der zwischen Europol und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation geschlossenen Kooperationsabkommen.
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 2 a (neu)
Artikel 2 Absatz 1 (Beschluss 2003/170/JI)
2a. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt ordnungsgemäß dafür, dass einerseits seine Verbindungsbeamten Direktkontakte mit den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat oder mit der internationalen Organisation herstellen und unterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen, und dass andererseits seine Verbindungsbeamten mit Europol einen sofortigen und direkten Austausch der gesammelten Informationen vornehmen."
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 2 b (neu)
Artikel 2 Absatz 3 (Beschluss 2003/170/JI)
2b. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Verbindungsbeamten nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Einhaltung der Vorschriften wahr, die in einzelstaatlichen Gesetzen, im Europol-Übereinkommen und in gegebenenfalls mit den Aufnahmestaaten oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind, was auch die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einschließt."
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 2 c (neu)
Artikel 2 Absatz 3 a (neu) (Beschluss 2003/170/JI)
2c. Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
"(3a) Sind mehrere Verbindungsbeamte von verschiedenen Mitgliedstaaten in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt, so koordinieren sie ihre Maßnahmen und ihre Tätigkeiten dergestalt, dass Überschneidungen von Aufgaben auf ein Minimum reduziert werden. Daher organisieren sie sich so, dass sie im Team zusammenarbeiten, und sind bestrebt, Kontakte zu in andere Staaten entsandten Verbindungsbeamten herzustellen, mit denen sich eine Zusammenarbeit als erforderlich oder zweckdienlich erweisen würde, um Informationen zu sammeln, zu ergänzen oder zu verknüpfen, die über den einfachen nationalen, multinationalen oder organisatorischen Rahmen, in den sie entsandt sind, hinausgehen."
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 4 Absatz 1 neuer Satz (Beschluss 2003/170/JI)
Diese Treffen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region als "federführender Staat" für die Kooperation mit der EU fungieren.
Diese Treffen können auch auf Initiative von Europol oder anderer Mitgliedstaaten und insbesondere derjenigen Mitgliedstaaten einberufen werden, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region als "federführender Staat" für die Kooperation mit der Europäischen Union fungieren.
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 3 a (neu)
Artikel 4 Absatz 2 (Beschluss 2003/170/JI)
3a. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt sind, einander bei der Wahrnehmung ihrer Kontakte mit den Behörden des Aufnahmelandes unterstützen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die Aufteilung der wahrzunehmenden Aufgaben unter ihren Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder zu derselben internationalen Organisation entsandt sind, miteinander zu vereinbaren, indem sie dafür Sorge tragen, dass das Interesse aller Staaten der Europäischen Union verfolgt und ihm ordnungsgemäß Rechnung getragen wird. Wenn die Aufteilung der Aufgaben nicht zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart wurde, dann übernehmen Europol und der Europol-Verbindungsbeamte, der in denselben Drittstaat oder zu derselben Organisation entsandt ist, wenn es einen Verbindungsbeamten gibt, sowohl die Aufteilung der Aufgaben als auch ihre praktische Umsetzung."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 3 b (neu)
Artikel 4 Absatz 3 (Beschluss 2003/170/JI)
3b. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Mitgliedstaaten beauftragen auf bilateraler oder multilateraler Ebene die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation entsandten Verbindungsbeamten, für die Wahrung der Einzelinteressen eines oder mehrerer anderen Mitgliedstaaten Sorge zu tragen und unter Berücksichtigung der Interessen der Europäischen Union globaler zu handeln."
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 3 c (neu)
Artikel 5 Absatz 1 (Beschluss 2003/170/JI)
3c. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen, einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ihren jeweiligen nationalen Behörden und Europol Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten mitteilen, die nicht mit eigenen Verbindungsbeamten in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten sind. Die nationalen Behörden und Europol erwägen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen entsprechend dem Ausmaß der Bedrohung, ob die betroffenen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet werden sollen."
Abänderung 11
ARTIKEL 1 NUMMER 3 d (neu)
Artikel 5 Absatz 2 (Beschluss 2003/170/JI)
3d. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen teilen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen, einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie unter Beachtung der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Informationen über schwere kriminelle Bedrohungen anderer Mitgliedstaaten den Verbindungsbeamten des betreffenden Mitgliedstaats - falls dieser in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation vertreten ist - und Europol direkt mit."
Abänderung 12
ARTIKEL 1 NUMMER 3 e (neu)
Artikel 5 Absatz 4 (Beschluss 2003/170/JI)
3e. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten behandeln ein Ersuchen gemäß Absatz 3 im Einklang mit ihrem jeweiligen einzelstaatlichen Recht, dem Europol-Übereinkommen und einschlägigen internationalen Übereinkünften und teilen so rasch wie möglich mit, ob einem solchen Ersuchen stattgegeben werden kann."
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 4
Artikel 8 Absatz 3 (Beschluss 2003/170/JI)
(3)  Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Europol-Übereinkommen Europol um Inanspruchnahme von in Drittländer oder zu internationalen Organisationen entsandten Europol-Verbindungsbeamten zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen ersuchen. Die Ersuchen sind im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.
(3)  Gemäß dem Europol-Übereinkommen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass, wenn es möglich und nötig ist, Europol ein Ersuchen um Inanspruchnahme seiner in Drittländer oder zu internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten zur umfassenden Nutzung der Verbindungen von Europol zum Zwecke des Austausches von einschlägigen Informationen vorgelegt wird. Die Ersuchen sind gemäß dem Europol-Übereinkommen über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten an Europol zu richten.

Programm "Bürger und Bürgerinnen für Europa" (2007-2013) ***I
PDF 486kWORD 113k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Bürger/innen für Europa" für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (KOM(2005)0116 – C6-0101/2005 –2005/0041(COD))
P6_TA(2006)0127A6-0076/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0116)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 151 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0101/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0076/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   betont, dass die in dem Legislativvorschlag für den Zeitraum nach 2006 genannten Mittelansätze von dem Beschluss über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen abhängig sind;

3.   fordert die Kommission auf, nach der Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Referenzbetrages vorzulegen;

4.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Europa für Bürger und Bürgerinnen " für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung aktiver europäischer Werte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind und einer aktiven europäischen Bürgerschaft

P6_TC1-COD(2005)0041


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft des jeweiligen Mitgliedstaats ergänzt wird. Sie ist ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses.

(2)  Die Gemeinschaft sollte darauf hinwirken, dass sich die Bürger und Bürgerinnen ihrer europäischen Bürgerschaft, deren Vorteile wie auch ihrer Rechte und Pflichten voll und ganz bewusst werden, bei deren Förderung das Subsidiaritätsprinzip und das Interesse am Zusammenhalt zu berücksichtigen sind.

(3)  Angesichts des Ausgangs einiger Volksbefragungen zum Vertrag über eine Verfassung für Europa ist es besonders dringend, den Bürger und Bürgerinnen Europas ihre europäische Bürgerschaft in vollem Umfang bewusst zu machen. Das Programm "Europa für Bürger und Bürgerinnen" sollte daher den Plan D der Kommission für Demokratie, Dialog und Debatte ergänzen, sich aber nicht mit ihm überschneiden.

(4)  Damit die Bürger und Bürgerinnen die europäische Integration uneingeschränkt unterstützen und sich intensiv daran beteiligen, sollten ihre gemeinsamen Werte, ihre gemeinsame Geschichte und Kultur als zentrale Elemente ihrer Identität und Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft betont werden, die in voller Übereinstimmung mit der am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Wahrung der Menschenrechte, der kulturellen Vielfalt, der Toleranz und der Solidarität aufbaut.

(5)  Die Förderung einer aktiven Staatsbürgerschaft stellt ein zentrales Element im verstärkten Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz und ebenso bei der Förderung der Integration, des Zusammenhalts und der Entwicklung der Demokratie dar.

(6)  Im Zusammenhang mit der europäischen Informations- und Kommunikationsstrategie sollte sichergestellt werden, dass die vom Programm geförderten Tätigkeiten allgemein verbreitet werden und sich im Bewusstsein einprägen.

(7)  Um Europa bürgernäher zu machen und den Menschen die Möglichkeit zu geben, sich intensiv am Zusammenwachsen Europas zu beteiligen, müssen alle Bürger und Bürgerinnen angesprochen und in transnationale Austausch- und Kooperationsaktivitäten einbezogen werden, die zum Entstehen eines Gefühls der Zugehörigkeit zu gemeinsamen europäischen Idealen beitragen.

(8)  Zuwanderer und deren Nachkommen sollten nicht vergessen werden. Es ist deshalb wichtig, sie bei der bestmöglichen Nutzung ihrer neu erworbenen Staatsbürgerschaft zu unterstützen.

(9)  Um die Bürger und Bürgerinnen in das europäische Projekt einzubeziehen, müssen sie über die konkreten Rechte, die aus der Unionsbürgerschaft resultieren, informiert werden, so z.B. über die Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(5).

(10)  In seiner Entschließung vom 15. April 1988 zu den Vorschlägen der Kommission betreffend Maßnahmen zur Förderung der europäischen Kultur(6) sprach sich das Europäische Parlament für die intensive Förderung von Kontakten zwischen Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten aus, und bezeichnete die besondere Unterstützung der Europäischen Union für Partnerschaftsprojekte zwischen Gemeinden in verschiedenen Mitgliedstaaten als sinnvoll und wünschenswert.

(11)  Der Europäische Rat hat bei mehreren Anlässen darauf hingewiesen, dass die Europäische Union und ihre Organe bürgernäher werden müssen. Er hat die Organe der Union aufgefordert, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu führen und anzuregen und dadurch die Teilnahme der Bürger und Bürgerinnen am öffentlichen Leben und am Entscheidungsprozess zu erleichtern, und dabei die grundlegenden Werte zu betonen, die die Bürger und Bürgerinnen Europas teilen(7).

(12)  Mit der Entscheidung 2004/100/EG vom 26. Januar 2004(8) verabschiedete der Rat ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung), das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit den Gemeinden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Bürgern allgemein bestätigt. An diesem Dialog sollten auch die Organisationen beteiligt werden, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der Europäischen Union vertreten. Auch das Europäische Parlament bekräftigte in seiner Entschließung vom 8.Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013(9), dass das Programm "Bürgerbeteiligung" "weiterhin eine Priorität darstellt, um eine aktive und lebendige Zivilgesellschaft zu fördern und Europa durch einen von unten nach oben gerichteten Prozess seinen Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen".

(13)  Bürgerprojekte mit transnationaler und sektorübergreifender Dimension sind wichtige Mittel, um die Bürger und Bürgerinnen zu erreichen und das europäische Bewusstsein, die europäische politische Integration, die gesellschaftliche Einbindung und das gegenseitige Verständnis durch Veranstaltungen und Aktionen, die von Bürgern und Bürgerinnen und lokalen Organisationen durchgeführt werden, zu fördern, wobei man sich besonders auf Projekte konzentrieren sollte, in deren Rahmen verschiedene Gruppen von Bürgern und Bürgerinnen zusammentreffen können, wie etwa Büchereien, Stiftungen oder Amateursportvereine, um so Rassismus im Einklang mit der Charta der Grundrechte zu bekämpfen.

(14)  Die Teilhabe an einer gemeinsamen Unionsbürgerschaft sollte die Beziehungen zwischen den Bürgern und Bürgerinnen der Mitgliedstaaten immer weiter festigen und von den nationalen und regionalen Gesetzgebungsinstanzen und lokalen Instanzen ebenso berücksichtigt werden wie von den für den Schutz der Bürgerrechte auf nationaler Ebene zuständigen Stellen, also den Instanzen, die für die Sicherheit, den Rechtsschutz und die Rechtsberatung zuständig sind, beispielsweise Bürgerbeauftragte bzw. Ombudspersonen; es ist daher im Interesse der Europäischen Union, den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren zwischen diesen Stellen und ihre Kontaktnetze auf europäischer Ebene zu fördern.

(15)  Zivilgesellschaftliche Organisationen auf europäischer, nationaler und regionaler sowie lokaler Ebene sind wichtige Elemente für eine aktive Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen an der Gesellschaft und helfen, alle Seiten des öffentlichen Lebens zu stärken. Sie spielen außerdem eine Vermittlungsrolle zwischen Europa und seinen Bürgern und Bürgerinnen. Daher sollte ihre transnationale Zusammenarbeit gefördert und ermutigt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Bewerberländer, denen geholfen werden muss, ähnliche Einrichtungen zu schaffen und zu entwickeln.

(16)  Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, können Ideen und Überlegungen in die Diskussion auf europäischer Ebene einbringen. Darüber hinaus sollten deshalb als eine Verbindung zwischen den Europäischen Organen und den Bürgerinnen und Bürgern diejenigen Tätigkeiten unterstützt werden, die ihren Beitrag zum Aufbau einer europäischen Identität und Bürgerschaft widerspiegeln durch Einführung von Verfahren mit transparenten Kriterien zur Förderung von Informations- und Austauschnetzen.

(17)  Das Programm sollte für alle Bürger und Bürgerinnen zugänglich sein, einschließlich Drittstaatsangehörigen mit ständigem rechtmäßigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, weshalb besonders auf ein ausgewogenes Verhältnis der Bürger und Bürgerinnen und zivilgesellschaftlichen Organisationen aller Mitgliedstaaten bei transnationalen Projekten und Aktivitäten geachtet werden sollte.

(18)  Die vom Europäischen Rat in Nizza (7.- 9. Dezember 2000) angenommene Erklärung zum Sport unterstrich, dass die Gemeinschaft im Rahmen ihres vertragsgemäßen Handelns die sozialen, erzieherischen und kulturellen Funktionen des Sports berücksichtigen muss.

(19)  Die Kandidatenländer und die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen.

(20)  Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 die "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration" angenommen, in der die westlichen Balkanstaaten eingeladen werden, sich an den Programmen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu beteiligen. Die westlichen Balkanländer sind daher als potenzielle Teilnehmer von Gemeinschaftsprogrammen anzuerkennen.

(21)  Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft und unabhängig evaluiert werden, so dass die für die reibungslose Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(22)  Anzuwenden sind Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Haushaltsordnung")(10) und Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wahren; dabei sind die Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, die Beschränkung der Zahl von Fällen, für deren Umsetzung und Verwaltung die Kommission unmittelbar zuständig ist, und die erforderliche Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Ressourcen und der administrativen Belastung durch deren Verwendung zu berücksichtigen.

(23)  Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen und um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(24)  Dieser Beschluss legt für die gesamte Laufzeit des Programms einen Finanzrahmen fest, der für die Haushaltsbehörde der wichtigste Bezugspunkt im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(12) bildet.

(25)  Die Mitgliedstaaten können die Ziele des Programms "Bürger und Bürgerinnen für Europa" nicht in ausreichendem Maße erreichen. Da dies aufgrund des transnationalen und multilateralen Charakters der Programmaktionen und -maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser möglich ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen verabschieden. Gemäß dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)  Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sind gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(13) festzusetzen.

(27)  Gemäß Beschluss 2004/100/EG sind Übergangsmaßnahmen zur Überprüfung der vor dem 31. Dezember 2006 anlaufenden Aktionen zu verabschieden –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Umfang des Programms

(1)  Mit diesem Beschluss wird das Programm "Bürger und Bürgerinnen für Europa" für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 eingerichtet.

(2)  Das Programm soll zu folgenden allgemeinen Zielen beitragen:

   Bürger und Bürgerinnen zur Interaktion und zur Partizipation am Aufbau eines immer stärker zusammenwachsenden pluralistischen, gerechten, demokratischen und weltoffenen Europas mobilisieren – geeint und reich in seiner kulturellen Diversität – und somit die Entwicklung des Konzepts der Unionsbürgerschaft fördern;
   eine europäische Identität stiften und stärken, die auf anerkannten gemeinsamen Werten, gemeinsamer Geschichte, Kultur und auf der Unionsbürgerschaft aufbaut, aus der die Institutionen ihre Legitimität beziehen;
   das gegenseitige Wissen und Verstehen der europäischen Bürger und Bürgerinnen fördern, die Achtung und Würdigung ihrer kulturellen Diversität und der Sprachenvielfalt fördern sowie zum interkulturellen Dialog beitragen, insbesondere durch Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und aller Formen von Diskriminierung und Intoleranz;
   dafür sorgen, dass die gewählten, verwaltenden und für die öffentliche Fürsorge zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Institutionen die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft stärker berücksichtigen.

Artikel 2

Spezifische Programmziele

Das Programm hat im Einklang mit den grundlegenden Zielen des Vertrags folgende spezifische Ziele, die auf transnationaler Basis verwirklicht werden sollen:

   a) Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzubringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;
   b) Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und Kultur durch Zusammenarbeit innerhalb der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene fördern;
   c) den Erfahrungsaustausch im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft zwischen den gewählten kommunalen, regionalen und nationalen Instanzen sowie den Stellen zu fördern, die für den Rechtsschutz und die administrative Unterstützung der Bürger und Bürgerinnen zuständig sind, wobei die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Schaffung europäischer Kontaktnetze zu fördern und bestehende Netze zu stärken sind;
   d) die europäische Idee für die Bürger und Bürgerinnen greifbarer machen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert und gewürdigt werden, während die Erinnerung an die Vergangenheit bewahrt wird;
   e) die ausgewogene Integration von Bürgerinnen und Bürgern sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Diversität als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt den Aktivitäten, die gemeinsam mit den erst vor Kurzem der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Artikel 3

Aktionen

(1)  Die Programmziele werden mit Hilfe der nachstehenden Aktionen verfolgt; Details dazu finden sich in Teil I des Anhangs.

a)  "Aktive Bürger und Bürgerinnen für Europa" umfasst:

–  Städtepartnerschaften

–  Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

b)  "Aktive Zivilgesellschaft in Europa" umfasst:

–  Strukturförderung Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

–  Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen, Vereinigungen und Netzwerke auf europäischer Ebene

–  Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen

c)  "Gemeinsam für Europa" umfasst:

–  Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung, wie z. B. Gedenkfeiern, Preisverleihungen, künstlerische Veranstaltungen, europaweite Konferenzen usw.

–  Studien, Erhebungen und Meinungsumfragen

–  Informations- und Verbreitungsinstrumente

d)   "Aktive europäische Erinnerung" umfasst:

  Unterstützung von Projekten zum Gedenken an die Opfer der nationalsozialistischen und stalinistischen Massendeportationen und Massenvernichtungen

(2)  Wie im spezifischen Ziel in Artikel 2 Buchstabe e festgelegt, kann bei jeder Aktion dem ausgewogenen Verhältnis von Bürgern und Bürgerinnen sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen aus allen Mitgliedstaaten Priorität eingeräumt werden.

(3)  Gemeinschaftsmaßnahmen können über Zuschüsse oder öffentliche Aufträge durchgeführt werden.

(4)  Gemeinschaftszuschüsse können z. B. in Form eines Betriebskostenzuschusses, aktionsbezogenen Zuschusses, Stipendiums oder Preises gewährt werden.

(5)  Öffentliche Aufträge umfassen Dienstleistungen wie z. B. die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, begleitende Kontrolle und Evaluierung.

(6)  Die Begünstigten müssen die in Teil II des Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen, damit ihnen ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden kann.

Artikel 4

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern (nachstehend "Teilnahmeländer") offen:

   a) den Mitgliedstaaten;
   b) gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglied des EWR sind;
   c) den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;
   d) den westlichen Balkanländern in Übereinstimmung mit den Modalitäten, die mit diesen Ländern gemäß den Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteurinnen und Akteuren offen, die durch ihre Aktivitäten die Ziele des Programms fördern, insbesondere:

   Bürgergruppen und Gemeinschaftsgruppen, lokalen Vereinigungen, Organisationen und Behörden, Ausbildungszentren, Forschungszentren, die sich mit öffentlichen Politiken beschäftigen, Plattformen und Netzwerken,
   europäischen Stiftungen, die sich mit europäischen Themen wie der Europäischen Bewegung befassen, und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen.

Um den Zugang zu den Fördermitteln zu erleichtern, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente anzuwenden und eine Datenbank für die Einreichung der Anträge einzurichten.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und mit den Vorschriften der jeweiligen Einrichtung oder Organisation kann das Programm gemeinsame Aktivitäten mit internationalen Organisationen wie Europarat und UNESCO abdecken oder einbeziehen, die im Bereich der aktiven Bürgerschaft – und, innerhalb dieses Bereichs, insbesondere der europäischen Bürgerschaft – über Kompetenz verfügen.

Artikel 7

Umsetzungsmaßnahmen

(1)  Die für die Umsetzung des Programms erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Beratungsverfahren laut Artikel 8 Absatz 2 angenommen.

(2)  Die Kommission kann für jede der im Anhang genannten Aktionen Leitlinien festlegen, um das Programm an etwaige Änderungen bei den Prioritäten im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft anzupassen.

(3)  Im Rahmen der EU-Informations- und Kommunikationsstrategie sowie bei allen anderen Nachrichten, Veröffentlichungen und Verbreitungen stellt die Kommission sicher, dass die vom Programm geförderten Tätigkeiten allgemein bekannt werden und sich im Bewusstsein einprägen.

Artikel 8

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachfolgend "der Ausschuss").

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung der Bestimmungen in dessen Artikel 8.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Kohärenz mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft und der Europäischen Union

(1)  Die Kommission sorgt für die Kohärenz und die Komplementarität zwischen dem Programm und den Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Gemeinschaft, besonders in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, Jugend, Sport, Umwelt, audiovisueller Bereich und Medien, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Integration, Gleichstellung von Frauen und Männern, Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Außenbeziehungen der Gemeinschaft, vor allem auf der Ebene der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(2)  Im Rahmen des Programms werden Mittel gemeinsam mit anderen Gemeinschafts- und Unionsinstrumenten und in Einklang mit den neuen Informations-Leitlinien für die Umsetzung von Maßnahmen genutzt werden, die sowohl den Zielen des Programms als auch jenen der anderen Instrumente entsprechen.

Artikel 10

Finanzielle Ausstattung

(1)  Der indikative Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Januar 2007 auf 235 000 000 EUR festgelegt.

(2)  Die jährlichen Mittel werden im Rahmen der Grenzen der Finanziellen Vorausschau von der Haushaltsbehörde bewilligt.

(3)  Die Verwaltungskosten des Programms, einschließlich der internen Kosten und der Verwaltungskosten für die Exekutivagentur, sollten insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu den in dem betreffenden Programm geregelten Aufgaben stehen und unterliegen der Entscheidung der Haushalts- und der Legislativbehörden.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1)  Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 berechtigt die Kommission, die Begünstigten entsprechend ihren Merkmalen und der Art der Aktionen vom Nachweis der für die erfolgreiche Umsetzung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen auszunehmen.

(2)  Die Finanzhilfen werden juristischen Personen oder europäischen Vereinigungen von nationalen öffentlichen Einrichtungen, die für den Schutz von Bürgern und Bürgerinnen zuständig sind, in Form von Zuschüssen gewährt. In bestimmten Fällen können in Anwendung von Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Stipendien an natürliche Personen vergeben werden.

(3)  Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen Preise für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktionen oder Projekte verleihen.

(4)  Gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sind abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zulässig.

(5)  Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie in Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 definiert, werden bei Verlängerung nicht automatisch gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung gekürzt.

(6)  Bei geringfügigen Zuschüssen ist eine Kofinanzierung in Form von Sachleistungen zulässig.

(7)  Die Informationsmenge kann bei geringfügigen Zuschüssen, wie Stipendien und Einzelzuschüssen für die Mobilität, reduziert werden.

(8)  In speziellen Fällen wie der Gewährung eines geringfügigen Zuschusses, kann die/der Begünstigte von der Verpflichtung ausgenommen werden, ihre/seine finanzielle Leistungsfähigkeit für die Umsetzung des geplanten Projekts oder des Arbeitsprogramms nachzuweisen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Kommission

(1)  Die Kommission gewährleistet, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Aktionen die finanziellen Interessen der Kommission durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und durch die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(14) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(15) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(16).

(2)  Für die im Rahmen des Programms finanzierten Gemeinschaftsaktionen bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von ihnen verwaltete Budgets bewirkt oder bewirken würde.

(3)  Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)  Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Standes der Umsetzung einer Maßnahme lediglich ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission die/den Begünstigte/n auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln. Ist die Antwort der/des Begünstigten nicht zufrieden stellend, kann die Kommission den Restbetrag der Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)  Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden in Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 13

Überprüfung und Evaluierung

(1)  Die Kommission gewährleistet die regelmäßige Überprüfung des Programms. Die Ergebnisse aus der Überprüfung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein.

Die Überprüfung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 3 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Die einzelnen Ziele werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Berichtsergebnisse überprüft.

(2)  Die Kommission sorgt für die regelmäßige, externe und unabhängige Evaluierung des Programms und unterrichtet regelmäßig die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments.

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

   a) drei Jahre nach der Annahme des Programms einen Zwischenbericht über die Effizienz des Programms sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;
   b) vier Jahre nach der Annahme des Programms eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
   c) bis zum 31. Dezember 2015 eine detaillierte fortlaufende Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms nach dessen Abschluss.

Artikel 14

Übergangsbestimmung

Die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2004/100/EG begonnenen Maßnahmen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 15

Der Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

I.  Beschreibung der Aktionen

Aktion 1: Aktive Bürger und Bürgerinnen für Europa

Dieser Programmteil ist speziell auf Aktivitäten ausgerichtet, die Bürger und Bürgerinnen entweder direkt oder indirekt einbeziehen. Es gibt zwei Arten von Maßnahmen:

Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürgerinnen und Bürgern – durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten – zum Inhalt haben oder fördern. Das können punktuelle Aktivitäten oder Pilotprojekte, aber auch strukturierte mehrjährige Vereinbarungen zwischen mehreren Partnern sein, die einen gezielten Ansatz verfolgen und eine Reihe von Aktivitäten – von Bürgerbegegnungen, wie im Rahmen von Städtepartnerschaften von Sportvereinen organisierte Veranstaltungen, bis zu Konferenzen oder Seminaren zu Themen von gemeinsamem Interesse – umfassen sowie entsprechende Veröffentlichungen. Diese Maßnahme soll das gegenseitige Kennenlernen und Verstehen der Bürger und Bürgerinnen aktiv unterstützen.

Um die Umsetzung dieser Maßnahme zu unterstützen, können Strukturfördermittel direkt an den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) vergeben werden, eine Einrichtung mit einer Zielsetzung von allgemeinem europäischem Interesse, die im städtepartnerschaftlichen Bereich tätig ist.

Bürgerprojekte und flankierende Maßnahmen

Diese Maßnahme unterstützt verschiedene transnationale und transsektorale Projekte mit direkter Bürgerbeteiligung. Projekte, die die Beteiligung auf lokaler Ebene durch aktive Organisationen, wie lokale Amateursportvereine, fördern, erhalten Vorrang. Entwicklungen innerhalb der Gesellschaft bestimmen Umfang und Reichweite derartiger Projekte, die mit Hilfe innovativer Ansätze die möglichen Lösungen für die ermittelten Bedürfnisse untersuchen sollen. Projekte im Rahmen dieser Maßnahme müssen nicht im Rahmen von Städtepartnerschaften durchgeführt werden. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), wird unterstützt. Diese Projekte führen Bürger und Bürgerinnen mit unterschiedlichem Hintergrund zusammen, die gemeinsam handeln oder über gemeinsame europäische Themen diskutieren und so gegenseitiges Verständnis entwickeln und Interesse für den europäischen Integrationsprozess wecken.

Bessere Bürgerprojekte brauchen flankierende Maßnahmen, um Good Practices auszutauschen, um die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich staatlicher Stellen zu bündeln und um neue Fähigkeiten z. B. durch Schulungen) zu entwickeln.

Für diese Aktion werden etwa 40 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 2: Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks)

Einrichtungen, die neue Ideen und Überlegungen zu europäischen Themen beisteuern, sind wichtige institutionelle Gesprächspartner für die EU-Organe und in der Lage, unabhängige strategische transsektorale Empfehlungen auszusprechen. Sie können Aktivitäten – vor allem zur europäischen Bürgerschaft und zu europäischen Werten und Kulturen – durchführen, die die Diskussion beleben. Diese Maßnahme soll die institutionelle Leistungsfähigkeit jener Einrichtungen stärken, die repräsentativ sind, einen echten europäischen Mehrwert erbringen, große Multiplikatorwirkung erzielen und in der Lage sind, mit anderen Programmbegünstigten zusammenzuarbeiten. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

An die Vereinigung "Unser Europa" (Groupement d'études et de recherches Notre Europe) und an das "Institut für Europäische Politik" in Berlin, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, können Strukturfördermittel direkt vergeben werden.

Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen, Vereinigungen und Netzwerke auf europäischer Ebene

Zivilgesellschaftliche Organisationen sind ein wichtiges Element der bürgerlichen, erzieherischen, kulturellen und politischen Beteiligung von Bürgern und Bürgerinnen an der Gesellschaft. Es muss sie geben und sie müssen in der Lage sein, auf europäischer Ebene zu operieren und zusammenzuarbeiten. Sie sollten ferner die Möglichkeit haben, sich auf dem Wege der Konsultation an der Politikgestaltung zu beteiligen. Mit Hilfe dieser Maßnahme verfügen sie über die nötige Kapazität und Stabilität, um sektorübergreifend und horizontal für ihre Mitglieder und für die Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene die Rolle transnationaler Katalysatoren zu übernehmen und damit zu den Zielsetzungen des Programms beizutragen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Stärkung transeuropäischer Netzwerke und europäischer Vereinigungen. Zuschüsse können für ein mehrjähriges Arbeitsprogramm mit einer Palette von Themen oder Aktivitäten gewährt werden.

An drei Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, können Strukturfördermittel direkt vergeben werden: die Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors, an die Europäische Bewegung und an den European Council on Refugees and Exiles.

Unterstützung für Initiativen zivilgesellschaftlicher Organisationen

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie z. B. Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Vereinigungen, Think-Tanks, Erwachsenenbildungsstätten usw. können – durch Diskussionen, Veröffentlichungen, Parteinahme, Fortbildungsmaßnahmen und andere konkrete transnationale Projekte – Bürger und Bürgerinnen einbinden oder ihre Interessen vertreten. Wenn die Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen eine europäische Dimension erhalten bzw. diese Dimension ausgebaut wird, können die Organisationen ihre Leistungsfähigkeit verbessern und ein größeres Publikum erreichen. Die direkte Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten trägt zu größerem gegenseitigen Verständnis für unterschiedliche Kulturen und Sichtweisen bei und zeigt gemeinsame Anliegen und Werte auf. Dies ist zwar im Rahmen einzelner Projekte möglich, ein längerfristiger Ansatz gewährleistet jedoch eine nachhaltigere Wirkung, ermöglicht Synergien und den Aufbau von Netzwerken.

Für diese Aktion werden etwa 38 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 3: Gemeinsam für Europa

Veranstaltungen mit großer Öffentlichkeitswirkung

Mit dieser Maßnahme werden von oder gemeinsam mit der Kommission organisierte Veranstaltungen beträchtlicher Größe und Wirkung unterstützt, die bei den Völkern Europas große Resonanz finden, ihr Gefühl von Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft verstärken, ihnen die Geschichte, Errungenschaften und Werte der Europäischen Union bewusst machen, sie in den interkulturellen Dialog einbeziehen und das Gefühl europäischer Identität entstehen lassen.

Solche Veranstaltungen können das Gedenken an historische Ereignisse sein, das Feiern europäischer Errungenschaften, künstlerische Veranstaltungen, die Sensibilisierung für bestimmte Themen, europaweite Konferenzen, europäische Amateursportveranstaltungen und die Verleihung von Preisen für besondere Leistungen. Der Einsatz neuer Technologien, vor allem von IKT, wird unterstützt.

Studien

Die Kommission führt Studien, Erhebungen und Umfragen durch, um ein klareres Bild der aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene zu gewinnen.

Informations- und Verbreitungsinstrumente

Der Schwerpunkt liegt auf den Bürgerinnen und Bürgern und auf der Vielfalt der Initiativen im Bereich der aktiven Bürgerschaft. Deshalb sollen ein Internet-Portal und andere Instrumente umfassend über die einzelnen Programmaktivitäten, andere europäische Aktionen zur Bürgerschaft und sonstige relevante Initiativen informieren. Insbesondere soll der Information über die Richtlinie 2004/38/EG, die spätestens bis zum 30. April 2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, Vorrang eingeräumt werden.

An die "Association Jean Monnet", das "Centre Européen Robert Schuman" sowie die auf nationaler und europäischer Ebene zusammengeschlossenen "Maisons de l'Europe" können Strukturfördermittel direkt vergeben werden, da diese Einrichtungen ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen.

Für diese Aktion werden etwa 8 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

Aktion 4: Aktive Europäische Erinnerung

Im Rahmen dieser Maßnahme können Projekte folgender Art unterstützt werden:

   Projekte zur Erhaltung der wichtigsten Orte und Gedenkstätten im Zusammenhang mit den Massendeportationen, der ehemaligen Konzentrationslager und anderer großen Stätten des Martyriums und der Vernichtung während des Nationalsozialismus sowie der Archive, die diese Ereignisse dokumentieren und an diesen Stätten die Erinnerung an die Opfer lebendig halten;
   Projekte, die die Erinnerung an diejenigen lebendig erhalten, die unter extremen Bedingungen Menschen vor dem Holocaust gerettet haben;
   Projekte zur Erinnerung an die Opfer der Massenvernichtungen und Massendeportationen während des Stalinismus sowie zur Erhaltung der Gedenkstätten und Archive zur Dokumentation dieser Ereignisse.

Projekte im Rahmen dieser Maßnahme sollten grenzüberschreitende Bedeutung oder ein grenzüberschreitendes Element haben und das Verständnis innerhalb der Völker Europas für die Prinzipien der Demokratie und der Freiheit sowie die Achtung der Menschenrechte fördern.

II.  Rund 4 % des für das Programm vorgesehenen Gesamtbetrags werden für diese Maßnahme vorgesehen.

Programmverwaltung

Die Grundsätze der Transparenz und der Öffnung gegenüber einer Vielzahl von Organisationen und Projekten bestimmen die Umsetzung des Programms. Daher werden die Projekte und Aktivitäten in der Regel über offene Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Abweichungen sind nur in ganz speziellen Fällen und in völliger Übereinstimmung mit Artikel 168 Absatz 1 Buchstaben c und d der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung möglich.

Das Programm entwickelt den Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiter und baut auf der Analyse der Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Europäische Union davon profitieren. Die Höchstdauer für Finanzierungen aufgrund einer einmaligen Zuschussvereinbarung im Rahmen dieses Programms wird auf drei Jahre begrenzt.

Einige Aktionen insbesondere Aktion 1, könnten eine indirekte zentrale Verwaltung erfordern. Die vorhandenen Verwaltungs- und Durchführungsressourcen und -strukturen sollten, wo dies sachgerecht ist, für die Verwaltung des Programms genutzt werden.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt. Sie unterstützen die Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern sowie das Zirkulieren von Ideen innerhalb der Europäischen Union.

Die Auswahl- und Klassifizierungskriterien sind allen betroffenen Akteuren zugänglich zu machen. Die Finanzierungsanträge sind anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

   Übereinstimmung mit dem Programmziel;
   Qualität der geplanten Aktivitäten;
   anzunehmender Multiplikatoreffekt dieser Tätigkeiten auf die Öffentlichkeit;
   geographische Bedeutung der durchgeführten Aktivitäten;
   Beteiligung der Bürger und Bürgerinnen an der Organisation der betreffenden Einrichtungen.

Unabhängig davon, ob ein Zuschuss gewährt wurde oder nicht, haben Antragsteller Anspruch auf sachdienliche Auskunft über die Gründe für die endgültigen Entscheidung.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von IKT, spielen eine wichtige Rolle und kommen sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck. Interaktionen und Synergieeffekte, die sich zwischen den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren des Programms entwickeln, werden unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung-, Überwachung-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Sitzungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die ITC-Netzwerke für den Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Verwaltung des Programms zurückgreifen kann.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen. Derartige Aktivitäten können über Zuschüsse finanziert oder im Rahmen von Dienstleistungsverträgen direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

III.  Kontrollen und Prüfungen

Die Prüfung der nach dem Verfahren von Artikel 13 Absatz 1 ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der/die Empfänger/in eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der/die Zuschussempfänger/in sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine qualifizierte externe Einrichtung ihrer Wahl prüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung der Schlusszahlung durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen ist in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten der/des Begünstigten sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, zu gewähren.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 28 vom 3.2.2006, S. 29.
(3) ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 81.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006.
(5) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(6) ABl. C 122 vom 9.5.1988, S. 38.
(7) Schlussfolgerungen der Europäischen Ratstagungen vom 7. bis 9. Dezember 2000, vom 14. bis 15. Dezember 2001 (und der beigefügten Erklärung von Laeken), vom 4. bis 5. November 2004 und vom 16. bis 17. Dezember 2004.
(8) ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 6.
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2005)0224.
(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(12) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
(13) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(14) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(15) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(16) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


Europäische Kulturhauptstädte (2007-2019) ***I
PDF 349kWORD 74k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2007 bis 2019 (KOM(2005)0209 – C6-0157/2005 – 2005/0102(COD))
P6_TA(2006)0128A6-0061/2006

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0209)(1),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 151 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0157/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0061/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. April 2006 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. .../2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahr 2007 bis 2019

P6_TC1-COD(2005)0102


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 eingerichtet.

(2)  Einer Studie über die Ergebnisse der Veranstaltung "Kulturstadt Europas" bis 2004 zufolge hat diese positive Auswirkungen hinsichtlich der Medienresonanz, der kulturellen und touristischen Entwicklung sowie der Sensibilisierung der Einwohner für die Bedeutung der Wahl ihrer Stadt; dennoch muss die Maßnahme insbesondere in ihrer langfristigen Wirkung auf die kulturelle Entwicklung der jeweiligen Stadt und Region weiter verbessert werden.

(3)  Wenn den Städten ermöglicht wird, ihr Umland, einschließlich Inseln, einzubeziehen, kann eine breitere Öffentlichkeit erreicht und die Wirkung der Veranstaltung verstärkt werden.

(4)  Die an der Veranstaltung beteiligten Akteure wiesen auf Probleme mit dem im Beschluss Nr. 1419/1999/EG festgelegten Auswahlverfahren hin und empfahlen eine Überprüfung der Vorschläge, insbesondere um ihre europäische Dimension zu verbessern, die Förderung des Wettbewerbs und die Neudefinition der Rolle der Jury.

(5)  Angesichts der Bedeutung und der Wirkung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" ist es angezeigt, ein gemischtes Auswahlverfahren unter Beteiligung der nationalen und der europäischen Ebene anzuwenden und eine ausgeprägte Überprüfungs- und Beratungskomponente vorzusehen, um eine nationale Komponente einzubinden und die europäische Dimension zu stärken.

(6)  Im Hinblick auf die Ziele der Aktion spielt die Vorbereitungsphase eine entscheidende Rolle für den erfolgreichen Verlauf der Veranstaltung.

(7)  Um den europäischen Mehrwert der Aktion sicherzustellen, ist nach der Ernennung der Kulturhauptstadt eine Überprüfungsphase erforderlich, in der einerseits auf die Erfüllung der festgelegten Kriterien des Kulturprogramms geachtet wird und andererseits eine fachliche Beratung und Hilfestellung erfolgen.

(8)  Eine Jury aus sechs nationalen und sieben europäischen Experten wird eingesetzt; die gesamte Jury aus 13 Experten (die Auswahljury) wird die Auswahlphase bis zur Ernennung der Stadt begleiten; lediglich die 7 europäischen Experten der Jury (die zur Überprüfungs- und Beratungsjury werden) werden die Überprüfungsphase überwachen und die Hauptstädte während der Überprüfungsphase bis zum Beginn der Veranstaltung beraten.

(9)  Zur Unterstützung und Hilfestellung, sowohl für die Bewerberstädte als auch für die ernannten Städte, soll ein von der Kommission fortlaufend gewartetes und regelmäßig aktualisiertes Internetportal zum Thema "Kulturhauptstädte Europas" (Bewerbung, Auswahl, Umsetzung, Vernetzung) betrieben werden.

(10)  Es ist wichtig, die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern, insbesondere um den europäischen Mehrwert der Aktion sicherzustellen. Daher sollten Netzwerke früherer Kulturhauptstädte Europas ermutigt werden, durch Weitergabe ihrer Erfahrungen und bewährten Verfahren an künftige Europäische Kulturhauptstädte, insbesondere auf der Grundlage eines Austausches in der Vorbereitungsphase, eine konstruktive Rolle zu spielen.

(11)  Die Qualität des Programms hinsichtlich der Ziele und Kriterien der Aktion und insbesondere des europäischen Mehrwerts sollte durch die Vergabe einer Auszeichnung in Form einer finanziellen Zuwendung belohnt werden.

(12)  Um die langfristige Wirkung der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" zu garantieren, ist es erstrebenswert, die Initiative und die dadurch geschaffenen Strukturen und Kapazitäten als Grundlage für eine dauerhafte Kulturentwicklungsstrategie der betreffenden Städte einzusetzen.

(13)  Um die Beteiligung von Drittländern an Europäischen Kulturinitiativen zu ermöglichen, sollte an den "Europäische Kulturmonat"(5) oder eine vergleichbare Initiative gedacht werden.

(14)  Das in diesem Beschluss festgelegte Ernennungsverfahren dauert sechs Jahre. Da der Beschluss 2007 in Kraft tritt und daher diese Frist für die Jahre 2011 und 1012 nicht eingehalten werden kann, gilt für diese beiden Jahre das Ernennungsverfahren gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG.

(15)  Aus Gründen der Klarheit sollte der vorliegende Beschluss den Beschluss Nr. 1419/1999/EG aufheben und ersetzen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Gemeinschaftsaktion mit der Bezeichnung "Kulturhauptstadt Europas" eingerichtet, um den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Kennenlernen der Bürger Europas zu leisten.

Artikel 2

Zugang zur Aktion

(1)  Städte aus den Mitgliedstaaten und aus den Ländern, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember 2006 beitreten, können in der im Anhang festgelegten Reihenfolge jeweils für ein Jahr zur "Kulturhauptstadt Europas" ernannt werden.

(2)  Es wird jeweils eine Stadt aus den Mitgliedstaaten ausgewählt, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind.

Die in dieser Liste vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden.

Artikel 3

Bewerbungen

(1)  Jede Bewerbung beinhaltet ein Kulturprogramm von europäischer Dimension, das sich im Wesentlichen auf die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den in Artikel 151 des Vertrags vorgesehenen Zielen und Maßnahmen stützt.

(2)  Das Kulturprogramm der Veranstaltung wird eigens für das Jahr der "Kulturhauptstadt Europas" erstellt. Besonderes Augenmerk ist auf den europäischen Mehrwert entsprechend den in Artikel 4 genannten Kriterien zu legen.

(3)  Das Programm steht im Einklang mit der einzelstaatlichen Kulturstrategie oder -politik des jeweiligen Mitgliedstaats oder, soweit im Rahmen des institutionellen Gefüges eines Mitgliedstaats zutreffend, einer regionalen Kulturstrategie, sofern eine solche Strategie oder Politik nicht auf die Beschränkung der Zahl der Städte abzielt, die für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas im Rahmen dieses Beschlusses berücksichtigt werden können.

(4)  Das Programm erstreckt sich auf ein Jahr. In hinreichend begründeten Fällen können die ernannten Städte auch einen kürzeren Zeitraum vorsehen.

Zwischen den Programmen der für das jeweilige Jahr zur Kulturhauptstadt ernannten Städte ist ein Bezug herzustellen.

Die Städte können beschließen, die sie umgebende Region in ihr Programm mit einzubeziehen.

Artikel 4

Bewerbungskriterien

Das Kulturprogramm hat den folgenden Kriterien zu entsprechen, die sich in die zwei Kategorien "Europäische Dimension" und "Stadt und Bürger" untergliedern:

In Bezug auf die "Europäische Dimension" hat das Programm

   a) in beliebigen kulturellen Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Kulturakteuren, Künstlern und Städten aus den entsprechenden Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten zu fördern,
   b) den Reichtum der kulturellen Vielfalt in Europa herauszustellen,
   c) die gemeinsamen Aspekte europäischer Kulturen in den Vordergrund zu rücken.

In Bezug auf "Stadt und Bürger" hat das Programm

   a) die Beteiligung der in der Stadt und ihrer Umgebung lebenden Bürger zu fördern und ihr Interesse sowie das Interesse von Bürgern aus dem Ausland zu wecken,
   b) nachhaltig und unmittelbarer Bestandteil einer längerfristigen Strategie für die kulturelle und soziale Entwicklung der Stadt zu sein.

Artikel 5

Einreichung von Bewerbungen

(1)  Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlicht spätestens sechs Jahre vor Beginn der betreffenden Veranstaltung eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

In diesen Aufforderungen, die sich an potenzielle Bewerber richten, sind die in Artikel 4 dieses Beschlusses sowie in den Anleitungen auf der Website der Kommission genannten Kriterien anzuführen.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen dieser Aufforderungen beträgt höchstens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

In den im Rahmen dieser Aufforderungen vorgelegten Vorschlägen sind die Programme zu skizzieren, die die Städte im betreffenden Jahr durchführen wollen.

(2)  Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Vorschlägen in Kenntnis.

Artikel 6

Auswahljury

(1)  Es wird eine Auswahljury eingerichtet, die die Vorschläge der Bewerberstädte bewertet und die Nominierung einer Stadt durch den betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt.

(2)  Die Jury besteht aus 13 Mitgliedern. Sieben der Mitglieder werden von den europäischen Organen benannt: Zwei vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eines vom Ausschuss der Regionen. Die restlichen sechs Mitglieder werden vom betreffenden Mitgliedstaat in Konsultation mit der Kommission benannt. Der Mitgliedstaat ernennt dann förmlich die Jury. Die Jury benennt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Europäischen Parlament, vom Rat, von der Kommission und vom Ausschuss der Regionen ernannten Mitglieder.

(3)   Die Mitglieder der Jury sind unabhängige Experten, die sich in keinem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Städte, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben, befinden und über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Entwicklung von Städten oder der Organisation der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" verfügen.

Die sieben von den europäischen Organen nominierten Mitglieder werden für drei Jahre benannt. Abweichend davon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission zwei Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament zwei Mitglieder für zwei Jahre, der Rat zwei Mitglieder für drei Jahre und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für drei Jahre benennt.

Artikel 7

Vorauswahl

(1)  Die betreffenden Mitgliedstaaten berufen die jeweilige Jury gemäß Artikel 6 spätestens fünf Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung ein.

(2)  Die Jurys bewerten die Vorschläge der Städte, die im Rahmen der entsprechenden Aufforderung eine Bewerbung eingereicht haben, anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien.

Die Jury einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die eingereichten Vorschläge und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte.

Die Jury legt ihren Bericht dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission vor. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die auf den Berichten der Jury beruhende Auswahlliste förmlich.

Artikel 8

Endauswahl

(1)  Die in der Auswahlliste genannten Städte erstellen die Endfassung ihres Vorschlags und legen ihre vollständige Bewerbung dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt.

(2)  Für die Endauswahl berufen die betreffenden Mitgliedstaaten neun Monate nach der Vorauswahlsitzung die jeweilige Jury ein.

Die Jury bewertet die ergänzten Programme der in die Endauswahl gekommenen Städte gemäß den Kriterien dieser Aktion und den Empfehlungen der Jury aus der Vorauswahlsitzung.

Sie erstellt einen Bericht über die Programme der in die Endauswahl gekommenen Städte und gibt eine Empfehlung für die Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas ab.

Dieser Bericht umfasst auch Empfehlungen an die ausgewählte Stadt zu Bereichen, in denen bis zum fraglichen Jahr Fortschritte erzielt und Entwicklungen vorangetrieben werden müssen, falls die Stadt vom Rat zur Kulturhauptstadt Europas ernannt werden sollte.

Die Jury legt den Bericht dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission vor. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 9

Ernennung

(1)  Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nominiert jeweils eine Stadt für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas und teilt dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der betreffenden Veranstaltung mit.

Die Nominierungsentscheidung ist unter Bezugnahme auf die Berichte der Jury zu begründen.

Bei der Nominierung sind die von der Jury abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

(2)  Das Europäische Parlament kann der Kommission spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Nominierungen der betreffenden Mitgliedstaaten eine Stellungnahme übermitteln.

Auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der auf den Berichten der Jurys basierenden Begründungen erstellt wird, ernennt der Rat die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie nominiert wurden, zu Kulturhauptstädten Europas.

Artikel 10

Überprüfungs- und Beratungsjury

(1)  Es wird eine Überprüfungs- und Beratungsjury eingesetzt, die die Umsetzung der Ziele und Kriterien der Aktion überwachen und den Hauptstädten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung bis zum Beginn der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" Unterstützung und Beratung bieten soll.

(2)  Die Jury besteht aus den sieben gemäß Artikel 6 Absatz 2 vom Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen benannten Experten. Der betreffende Mitgliedstaat kann ferner einen Beobachter in diese Jury entsenden.

(3)  Die betreffenden Städte übermitteln der Kommission drei Monate vor den Sitzungen der Jury Fortschrittsberichte.

(4)  Die Kommission beruft die Jury und die Vertreter der betreffenden Stadt ein. Die Jury wird zweimal einberufen, um die Städte bei den Vorbereitungen für die Veranstaltung zu beraten und eine Bestandsaufnahme davon durchzuführen, so dass die Städte bei der Konzeption eines Programms hoher Qualität mit einer starken europäischen Dimension unterstützt werden. Die erste Sitzung findet mindestens zwei Jahre und die zweite Sitzung mindestens acht Monate vor Beginn der Veranstaltung statt.

(5)  Nach jeder Sitzung veröffentlicht die Jury einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die Veranstaltung und die zu unternehmenden Schritte. In den Berichten wird dem europäischen Mehrwert der Veranstaltung im Einklang mit den in Artikel 4 genannten Kriterien und den Empfehlungen in den Berichten der Auswahl- sowie der Überprüfungs- und Beratungsjury besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(6)  Die Berichte werden der Kommission sowie den betreffenden Städten und Mitgliedstaaten übermittelt. Sie werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 11

Auszeichnung

Ausgehend vom Bericht der Überprüfungs- und Beratungsjury nach ihrer zweiten Sitzung gemäß Artikel 10 Absatz 4 acht Monate vor Beginn der Veranstaltung wird den ernannten Städten von der Kommission eine Auszeichnung zu Ehren von Melina Mercouri verliehen, sofern sie die in Artikel 4 genannten Kriterien erfüllen und den Empfehlungen der Auswahl- sowie der Überprüfungs- und Beratungsjury nachgekommen sind. Die Auszeichnung wird in Form einer finanziellen Zuwendung verliehen, die in voller Höhe spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres zugesprochen wird.

Artikel 12

Evaluierung

Die Kommission veranlasst alljährlich die externe und unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" des Vorjahres gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Zielen und Kriterien.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum Ende des Jahres, das auf die Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" folgt, einen Bericht über diese Evaluierung vor.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird hiermit aufgehoben. Dieser Beschluss gilt jedoch weiterhin für die Städte, die zu Kulturhauptstädten Europas für 2007, 2008 und 2009 ernannt wurden.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)  Die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG zu Kulturhauptstädten Europas für das Jahr 2010 ernannten Städte unterliegen dem in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Überprüfungsverfahren. Die Kommission vergibt gemäß Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses eine Auszeichnung an die ernannten Städte.

(2)  Abweichend von den Artikeln 3 bis 9 unterliegen die Ernennungen zur Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2011 und 2012 folgendem Verfahren:

1.  Städte aus den Mitgliedstaaten werden in der in der Liste im Anhang festgelegten Reihenfolge für jeweils ein Jahr zur "Kulturhauptstadt Europas" ernannt.

2.  Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dieser zeitlichen Abfolge die Nominierung einer oder mehrerer Städte mit.

3.  Diese Nominierung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung. Gleichzeitig kann der betreffende Mitgliedstaat eine Empfehlung abgeben.

4.  Die Kommission setzt jedes Jahr eine Auswahljury ein, die über die vorgelegte(n) Nominierung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet.

5.  Diese Jury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eines vom Ausschuss der Regionen ernannt.

6.  Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

7.  Das Europäische Parlament kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu der/den Nominierung(en) zuleiten.

8.  Der Rat ernennt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur Kulturhauptstadt Europas.

(3)  Abweichend von Artikel 4 gelten die in Artikel 3 und in Anhang II des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG genannten Kriterien für die Kulturhauptstädte für 2010, 2011 und 2012, sofern die betreffende Stadt nicht beschließt, ihr Programm auf die in Artikel 4 dargelegten Kriterien zu stützen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Artikel 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses gilt.

Geschehen zu .....am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Reihenfolge der Berechtigung zur Nominierung einer "Kulturhauptstadt Europas"(6)

2007

Luxemburg

Rumänien(7)

2008

Vereinigtes Königreich

2009

Österreich

Litauen

2010

Deutschland

Ungarn

2011

Finnland

Estland

2012

Portugal

Slowenien

2013

Frankreich

Slowakei

2014

Schweden

Lettland

2015

Belgien

Tschechische Republik

2016

Spanien

Polen

2017

Dänemark

Zypern

2018

Niederlande

Malta

2019

Italien

Bulgarien(8)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Stellungnahme vom 17. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006.
(4) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 649/2005/EG (ABl. L 117, 4.5.2005, S. 20).
(5) Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 18. Mai 1990 betreffend die künftigen Bedingungen für die Ernennung zur "Kulturstadt Europas" und einen Europäischen Kulturmonat (ABl. C 162 vom 3.7.1990, S. 1).
(6) Irland war berechtigt, eine "Kulturhauptstadt Europas" 2005 zu nominieren, 2006 galt dies für Griechenland.
(7) Gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG wurde die rumänische Stadt Sibiu zur Kulturhauptstadt Europas 2007 ernannt.
(8) In Abhängigkeit vom EU-Beitritt wird Bulgarien an der Veranstaltung "Kulturhauptstadt Europas" 2019 teilnehmen.


Übergangsregelung zur Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern auf den Arbeitsmärkten der Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Übergangsregelung zur Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern auf den Arbeitsmärkten der Europäischen Union (2006/2036(INI))
P6_TA(2006)0129A6-0069/2006

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 erster Spiegelstrich des EU-Vertrags,

–   unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 12 und 39 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den am 16. April 2003 zwischen den Mitgliedstaaten der EU-15 einerseits und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik andererseits geschlossenen Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag)(1),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 mit dem Titel "Bericht über die Anwendung der im Beitrittsvertrag 2003 festgelegten Übergangsregelungen (Zeitraum 1. Mai 2004 – 30. April 2006)" (KOM(2006)0048),

   unter Hinweis auf die vom Exekutivausschuss des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) in seiner Sitzung vom 5. und 6. Dezember 2005 verabschiedete Entschließung mit dem Titel "Auf dem Weg zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in einer erweiterten Europäischen Union",

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0069/2006),

A.   in der Erwägung, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit eine der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrags darstellt sowie auch Ausdruck der Solidarität zwischen der EU-15 und den neuen Mitgliedstaaten ist; ferner in der Erwägung, dass der freie Personenverkehr ein Recht ist, aber nicht dazu dienen sollte, massive Ströme von Personen und Arbeitskräften in Gang zu setzen,

B.   in der Erwägung, dass der Beitrittsvertrag die Möglichkeit der Einführung einer Übergangsregelung für die Arbeitnehmerfreizügigkeit in drei Phasen (2 + 3 + 2 Jahre) vorsieht,

C.   in der Erwägung, dass zwölf Mitglieder der EU-15 im Mai 2004 eine Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer von acht der neuen Mitgliedstaaten beschlossen und im Gegenzug drei der neuen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit ebenfalls beschränkt haben; in der Erwägung, dass Deutschland und Österreich die Möglichkeit zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in bestimmten Branchen in Anspruch genommen haben und diese an die Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gebunden sind,

D.   in der Erwägung, dass eine "Stillhalteklausel" bestimmt, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat der EU-15 während des Übergangszeitraums den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt gemäß nationalem Recht regelt, die Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten in diesem Mitgliedstaat keinen Einschränkungen unterliegen dürfen, die weitergehend sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Einschränkungen; in der Erwägung, dass diese Regelung auch für den Zugang gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften oder bilateraler Abkommen gilt,

E.   in der Erwägung, dass die "Stillhalteklausel" außerdem vorsieht, dass die EU-15 eine Vorzugsregel(2) beachten muss, gemäß der, wenn eine Beschäftigung Angehörigen von anderen Staaten als der EU-15 angeboten wird, den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten vor Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen ist,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union sich globalen Herausforderungen stellen muss, insbesondere der wachsenden Macht wirtschaftlicher Akteure wie China und Südostasien und dem Altern der Bevölkerung in Europa, was langfristig zu einem Zusammenbruch der Finanzierung der Sozialversicherungssysteme führen könnte; in der Erwägung, dass es folglich für die Europäische Union unabdingbar ist, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und mehr Arbeitsplätze zu schaffen und zu diesem Zweck die Mobilität innerhalb ihres erweiterten Gebiets zu erhöhen,

G.   in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) genau auf die Notwendigkeit abhebt, politische Maßnahmen zur Förderung der beruflichen und geografischen Mobilität zu ergreifen, und dass in der Leitlinie Nr. 20 der beschäftigungspolitischen Leitlinien(3) gefordert wird, die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes durch die Beseitigung der Hindernisse für die Mobilität der Arbeitnehmer in der gesamten Europäischen Union im Rahmen der Verträge zu verbessern,

H.   in der Erwägung, dass das Jahr 2006 zum Europäischen Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer ausgerufen worden ist,

I.   in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(4) ein Rechtsrahmen festgelegt wird, um Personen, die sich während eines längeren Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten haben, die Erlangung eines Daueraufenthaltsstatus zu ermöglichen, der es unter bestimmten Umständen auch ermöglicht, langfristig aufenthaltsberechtigte Personen in einem anderen Mitgliedstaat zu beschäftigen,

J.   in der Erwägung, dass die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2003/109/EG außerdem in bestimmten Fällen einen vorteilhafteren Status in Bezug auf den Aufenthalt und den Zugang zu den Arbeitsmärkten der EU-15 haben als die Bürgerinnen und Bürger von acht der neuen Mitgliedstaaten; unter Betonung, dass der Ausdruck der Solidarität mit Arbeitnehmern aus Drittstaaten nicht zur Diskriminierung der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten führen sollte,

K.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU-15 den Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten stets Vorrang einräumen müssen, wenn einer Person, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU-15 besitzt, eine Erwerbstätigkeit angeboten wird; in der Erwägung, dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Vorzugsregel so rasch wie möglich auszuarbeiten sind,

L.   in der Erwägung, dass die Situation der Arbeitsmärkte in den EU-Mitgliedstaaten laut der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zum Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung (KOM(2005)0669) gekennzeichnet ist durch Anzeichen strukturbedingter Spannungen, die sich durch die gleichzeitige Anwesenheit von hoher Arbeitslosigkeit und gravierendem Arbeitskräftemangel auszeichnen, und dass es unverzichtbar ist, Maßnahmen zu ergreifen, die für mehr Flexibilität und Sicherheit, eine höhere Mobilität und eine bessere Anpassungsfähigkeit der Märkte sorgen, um diese Spannungen abzubauen;

M.   in der Erwägung, dass es aufgrund der strukturbedingten Spannungen, unter denen die europäische Wirtschaft leidet, teilweise nur schwer möglich ist, den Arbeitskräftebedarf in einzelnen Sektoren zu befriedigen, indem exklusiv auf die Reserven des nationalen Arbeitsmarktes zurückgegriffen wird,

N.   in der Erwägung, dass die Zuwanderung aus den neuen Mitgliedstaaten positive Auswirkungen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, die ihre Arbeitsmärkte geöffnet haben, hat, da sie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessert, den Anteil nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verringert sowie zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beiträgt und den Haushalten der Aufnahmeländer höhere Steuereinnahmen sichert,

O.   in der Erwägung, dass nicht nur die positiven Auswirkungen der Öffnung der Arbeitsmärkte in den Mitgliedstaaten der EU-15 berücksichtigt, sondern auch die positiven und negativen Auswirkungen von Wirtschaftsmigration auf die neuen Mitgliedstaaten untersucht werden sollten,

P.   in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten nach wie vor in den meisten der EU-15-Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit einer rechtmäßigen Beschäftigung geboten erhalten, zu noch mehr illegaler Arbeit, Förderung der Schattenwirtschaft und Ausbeutung der Arbeitnehmer geführt hat,

Q.   in der Erwägung, dass Migration ein sehr heikles Thema in der Europäischen Union darstellt und es deshalb sehr wichtig ist, die europäischen Bürgerinnen und Bürger angemessen über die Grundsätze und die praktischen zu Grunde liegenden Konsequenzen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union zu informieren,

R.  R in der Erwägung, dass es, weil die Daten zur Migration innerhalb der Europäischen Union nicht ausreichend sind und außerdem unzureichend standardisiert sind, derzeit keine angemessenen statistischen Instrumente gibt, die es den europäischen Institutionen und den Mitgliedstaaten erlauben , die Haupttendenzen und Begleiterscheinungen auf den Arbeitsmärkten der erweiterten Europäischen Union zu verfolgen,

S.   in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten erfassten bruchstückhaften statistischen Daten offenbaren, dass die Wanderungsbewegung innerhalb der EU-15 die Zuwanderung aus den neuen Mitgliedstaaten bei weitem übersteigt, und zwar sowohl in absoluten Zahlen als auch im Hinblick auf den Anteil an der erwerbsfähigen Bevölkerung; in der Erwägung, dass die Zuwanderung aus den neuen Mitgliedstaaten keinen signifikanten Druck auf die Arbeitsmärkte der EU-15 ausübt,

T.   in der Erwägung, dass aus den statistischen Daten der Mitgliedstaaten außerdem hervorgeht, dass die Zuwanderung aus Drittländern weitaus größer ist als die Wanderungsbewegung innerhalb der Mitgliedstaaten, und zwar sowohl in der EU-15 als auch in den Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union,

U.   in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Einhaltung und strikte Anwendung des europäischen wie des nationalen Arbeitsrechts zu gewährleisten, wenn man das Vertrauen der europäischen Bürger in die Öffnung der Arbeitsmärkte der EU-15 gewinnen will

V.   in der Erwägung, dass eine Entscheidung der betroffenen Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Übergangsregelung auferlegten Beschränkungen aufzuheben, ein klares Signal der Solidarität zwischen Bürgern in West- und Osteuropa, die aus inakzeptablen Gründen viele Jahrzehnte lang getrennt waren, darstellen würde,

W.   in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU-15 die Kommission – bis zum 1. Mai 2006 – förmlich darüber informieren müssen, ob sie beabsichtigen, für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren Beschränkungen aufrechtzuerhalten,

X.   in der Erwägung, dass die Sozialpartner, insbesondere der EGB und die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas, eindeutig für die möglichst baldige Aufhebung der derzeit im Rahmen der Übergangsregelung geltenden Beschränkungen ausgesprochen haben,

1.   ruft die Mitgliedstaaten auf, die geltenden Übergangsmaßnahmen abzuschaffen, nachdem Belastungen auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten ausgeblieben sind, die für eine uneingeschränkte Öffnung optiert haben, und sich die Befürchtungen, es würde zu massiven Migrationsströmen kommen, nicht bewahrheitet haben;

2.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, die für eine Verlängerung der Übergangsmaßnahmen optiert haben, diese auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Bedrohung ihres Arbeitsmarktes durch jeden einzelnen neuen Mitgliedstaat vorzunehmen;

3.   stellt fest, dass die Übergangsfristen maßgeblich zu mehr Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit beitragen sowie vermehrt und regional zugespitzt zu Lohndruck und unfairen Arbeitsbedingungen führen und zur Diskriminierung und Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern beitragen;

4.   ruft die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung der Stillhalteklausel und der Vorzugsregel zu stärken, so dass Angehörige der neuen Mitgliedstaaten bei freien Stellen Vorrang vor Drittstaatsangehörigen haben;

5.   ruft die Kommission auf, unverzüglich das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags gegen jeden Mitgliedstaat einzuleiten, der nicht allen seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 12, 39 oder 42 des EG-Vertrags oder der "Stillhalteklausel" des Beitrittsvertrags nachkommen sollte;

6.   bedauert, dass mehrere Mitgliedstaaten gesetzliche oder administrative Bestimmungen anwenden, die als gravierendere Einschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten angesehen werden können als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Einschränkungen; schließt daraus, dass diese Beschränkungen den Zugang von Angehörigen der neuen Mitgliedstaten zu den Arbeitsmärkten der EU-15 über das im Rahmen der Übergangsregelung erlaubte Maß behindern;

7.   bedauert, dass es Mitgliedstaaten gibt, in denen weiterhin Bestimmungen oder administrative Maßnahmen in Kraft sind, die als Diskriminierung von Arbeitnehmern angesehen werden können;

8.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über die strikte Anwendung des Arbeitsrechts zu wachen, um die Gleichbehandlung aller EU-Arbeitnehmer, einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen und die Vermeidung von Sozialdumping sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmer Kenntnis von ihren grundlegenden Rechten und Pflichten haben, insbesondere im Hinblick auf die Diskriminierung verbietenden Vorschriften im Einklang mit Artikel 13 des EG-Vertrags;

9.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung bestehender Gemeinschaftsrechtsvorschriften, arbeitsrechtlicher Normen und insbesondere der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(5) zu intensivieren, gegebenenfalls unter entsprechender Verstärkung der administrativen Zusammenarbeit;

10.   fordert die Kommission auf, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsdiensten der Mitgliedstaaten zu stärken und die Möglichkeit zu prüfen, ein europäisches Netz der Zusammenarbeit zwischen diesen Diensten (z.B. ein Sozial-Europol) zu schaffen;

11.   ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und sonstigen Fachgremien des öffentlichen und privaten Sektors, ein faires und transparentes Verfahren für den Zugang zur Beschäftigung unter angemessenen Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten festzulegen;

12.   fordert die Kommission und den Rat auf, bis spätestens Januar 2009 standardisierte Statistiken über innergemeinschaftliche Migration zu erstellen, ein System für die systematische Überwachung der Arbeitnehmermigration innerhalb der Europäischen Union zu errichten und die zur Finanzierung dieser Aktionen erforderlichen Mittel bereitzustellen;

13.   fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, eine an die Öffentlichkeit gerichtete Informationskampagne durchzuführen, um die Bürgerinnen und Bürger besser über die Grundsätze und Folgen der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union zu informieren und eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, der Rasse oder auch jede andere Diskriminierung, die gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags untersagt ist, zu vermeiden bzw. zu bekämpfen;

14.   fordert die EU-15 auf, die Sozialpartner nach Bedarf, im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten und Praktiken, zu konsultieren, bevor über die Beendigung oder Verlängerung von Übergangsregelungen zur Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten entschieden wird;

15.   fordert diejenigen Mitgliedstaaten auf, die die Übergangsregelungen fortsetzen wollen, bereits in der nächsten Phase die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Übergangsregelungen nicht über das Jahr 2009 hinaus fortgesetzt werden;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Parlamenten der Beitrittsstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.
(2) Liste gemäß Artikel 24 der Beitrittsakte: Tschechische Republik: siehe Anhang V Absatz 14; Republik Estland: siehe Anhang VI Absatz 14; Republik Lettland: siehe Anhang VII Absatz 14; Republik Litauen: siehe Anhang IX Absatz 14; Republik Ungarn: siehe Anhang X Absatz 14; Republik Polen: siehe Anhang XII Absatz 14; Republik Slowenien: siehe Anhang XIII Absatz 14; Slowakische Republik: siehe Anhang XIV Absatz 14.
(3) Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21).
(4) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
(5) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

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