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Verfahren : 2006/0057(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0285/2006

Eingereichte Texte :

A6-0285/2006

Aussprachen :

PV 11/10/2006 - 17
CRE 11/10/2006 - 17

Abstimmungen :

PV 12/10/2006 - 7.21

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0413

Angenommene Texte
PDF 298kWORD 43k
Donnerstag, 12. Oktober 2006 - Brüssel
Europäische Agentur für Wiederaufbau *
P6_TA(2006)0413A6-0285/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (KOM(2006)0162 – C6-0170/2006 –2006/0057 (CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0162)(1),

–   gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0170/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0285/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a) Um das hohe Maß an Beteiligung der Europäischen Union in der Region aufrechtzuerhalten, sollte die Kommission sicherstellen, dass die von der Agentur bei der Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe für die betroffenen Länder gewonnenen einschlägigen Fachkenntnisse nicht während der Übergabe der Aufgaben verloren gehen und die erforderliche Kontinuität der Arbeit gewährleistet wird.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 A (neu)
Artikel 1a
Berichte
(1)  Im Interesse von Klarheit und Transparenz legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die laufenden operationellen Einzelheiten des Übergabeplans, einschließlich der Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und den zuständigen Kommissionsdelegationen sowie Einzelheiten über die Zusammenarbeit zwischen ihnen während des Übergangszeitraums, dargelegt sind. Die Berichte enthalten auch einen Verweis auf den vorgesehenen Zeitplan für den Übergabeprozess, die seit dem vorigen Bericht erzielten Fortschritte und die zu setzenden neuen Ziele und vermitteln darüber hinaus einen Überblick darüber, wie die Übergabe in allen betroffenen Ländern und insbesondere in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien – im Lichte ihres Status als Bewerberland – in der Praxis gelingen wird.
(2)  Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Berichte legt die Kommission im Einzelnen Folgendes dar:
a) die Maßnahmen, die sie zur Förderung regionaler Projekte, wie z.B. Projekte in zwischenstaatlicher Zusammenarbeit und grenzübergreifende Infrastrukturprojekte, nach Auflösung der Agentur zu ergreifen gedenkt,
b)  Pläne für den Ausbau der Kommissionsdelegationen und/oder -büros im Anschluss an die Trennung der Republiken Serbien und Montenegro. Der Bericht enthält ferner Vorschläge für den Ausbau der Delegationen und/oder Büros, die sich mit dem künftigen Status des Kosovo befassen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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