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Verfahren : 2005/0124(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0306/2006

Eingereichte Texte :

A6-0306/2006

Aussprachen :

PV 12/10/2006 - 3
CRE 12/10/2006 - 3

Abstimmungen :

PV 12/10/2006 - 7.22
CRE 12/10/2006 - 7.22
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung
PV 30/11/2006 - 8.6
CRE 30/11/2006 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0414
P6_TA(2006)0509

Angenommene Texte
PDF 520kWORD 202k
Donnerstag, 12. Oktober 2006 - Brüssel
Errichtung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte *
P6_TA(2006)0414A6-0306/2006

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (KOM(2005)0280 – C6-0288/2005 – 2005/0124(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert(1)

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 5
(5)  Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.
(5)  Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.
Abänderung 2
Erwägung 8
(8)  Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung1 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung getragen werden.
entfällt
Abänderung 3
Erwägung 9
(9)  Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda aufstellen sollte.
(9)  Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert sind, einschließlich derjenigen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, und insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommen. Die enge Verbindung zur Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln.
Abänderung 4
Erwägung 9 a (neu)
(9a) Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf Erscheinungen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie auf den Schutz der Rechte von Personen, die zu Minderheiten gehören, erstrecken, worin die wesentlichen Bestandteile des Grundrechtsschutzes bestehen. Gebührende Aufmerksamkeit sollte Gruppen geschenkt werden, die Opfer von Diskriminierungen sind, wie sie in Artikel 13 des Vertrags und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden.
Abänderung 5
Erwägung 11
(11)  Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.
(11)  Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten. Diese Organe sollten die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.
Abänderung 6
Erwägung 12
(12)  Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche Unterstützung zu ersuchen.
(12)  Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union um fachliche Unterstützung zu ersuchen.
Abänderung 7
Erwägung 13
(13)  Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
(13)  Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich vorlegen und darin auch Beispiele für bewährte Praktiken anführen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.
Abänderung 8
Erwägung 15
(15)  Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut – zu vermeiden.
(15)  Die Agentur sollte möglichst eng mit allen einschlägigen Unionsorganen und Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen – zu vermeiden.
Abänderung 9
Erwägung 15 a (neu)
(15a) Die Agentur sollte eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, weshalb die Mitgliedstaaten nationale Verbindungsbeamte benennen sollten. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstiger Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.
Abänderung 10
Erwägung 16
(16)  Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.
(16)  Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.
Abänderung 11
Erwägung 16 a (neu)
(16a) In Anbetracht der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz der Grundrechte sollte die Agentur den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern und eng mit Nichtregierungsorganisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Grundrechte aktiv sind, zusammenarbeiten. Die Agentur sollte ein Kooperationsnetz (die "Plattform für Grundrechte") einrichten, um einen strukturierten und ergiebigen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren herbeizuführen.
Abänderung 12
Erwägung 17 a (neu)
(17a) Damit die Agentur auf hohem wissenschaftlichen Niveau arbeiten kann, sollte sie durch einen wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt werden.
Abänderung 13
Erwägung 17 b (neu)
(17b) Die Behörden, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und des wissenschaftlichen Ausschusses benennen, sollten auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in diesen Gremien achten. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass unter den Mitarbeitern Frauen und Männer in gleichem Maß vertreten sind.
Abänderung 14
Erwägung 18
(18)  Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.
(18)  Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher vor der Verabschiedung des Mehrjahresrahmens und zu den für die Stelle des Direktors der Agentur vorgeschlagenen Bewerbern konsultiert werden.
Abänderung 15
Erwägung 19
(19)  Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit allen Beteiligten aufgebaut werden kann.
entfällt
Abänderung 16
Erwägung 21 a (neu)
(21a) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Regelungen über die Entlassung des Direktors gelten.
Abänderung 17
Erwägung 22
(22)  Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verständigt.
(22)  Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten.
Abänderung 18
Erwägung 22 a (neu)
(22a) An der Agentur sollten sich auch Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen dürfen, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder bei ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Anpassung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Kenntnissen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen.
Abänderung 19
Erwägung 23
(23)  Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.
entfällt
Abänderung 20
Erwägung 23 a (neu)
(23a) Die Agentur sollte rechtzeitig die erforderlichen Bewertungen ihrer Arbeit vornehmen, einschließlich einer gründlichen Bewertung ihres Zuständigkeitsbereichs im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglieder der Union sind, so dass auf dieser Grundlage der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden der Agentur überprüft werden können.
Abänderung 21
Artikel 3 Absätze 2 bis 4
(2)  Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
(2)  Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich derjenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, und wie sie in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
(3)  Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.
(3)  Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts. Sie kann sich außerdem im Rahmen von Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ländern insoweit befassen, als dies für die schrittweise Anpassung des jeweiligen Landes an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist und mit Artikel 27 Absatz 2 in Einklang steht.
(4)  Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.
Abänderung 22
Artikel 4
(1)  Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
(1)  Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:
a)  Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Gemeinschaftsagenturen, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, relevanten Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden.
a)  Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Organen der Union, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden.
b)  Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.
b)  Sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.
c)  Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.
c)  Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission.
d)  Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.
d)  Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht diese.
e)  Sie gewährt dem Rat fachliche Unterstützung, wenn dieser gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einen Bericht unabhängiger Persönlichkeiten über die Lage in einem Mitgliedstaat benötigt oder wenn sie mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 2 befasst wird und der Rat – im Einklang mit dem in den entsprechenden Absätzen von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren – die Agentur um eine solche fachliche Unterstützung ersucht hat.
e)  Sie gewährt dem Europäischen Parlament und dem Rat fachliche Unterstützung, wenn der Rat mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des Vertrags über die Europäische Union befasst wird.
f)  Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.
f)  Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich, in dem sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.
g)  Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.
g)  Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.
h)  Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
h)  Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
i)  Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, den Sozialpartnern, Forschungszentren und Vertretern der zuständigen Behörden sowie anderen Personen oder Stellen, die sich mit den Grundrechten befassen, insbesondere durch Netzwerkarbeit, Förderung des Dialogs auf europäischer Ebene und gegebenenfalls Beteiligung an Diskussionen oder Sitzungen auf nationaler Ebene.
i)  Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und die Öffentlichkeit aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.
j)  Sie organisiert mit den Beteiligten Konferenzen, Kampagnen, Rundtischgespräche, Seminare und Sitzungen auf europäischer Ebene, um ihre Arbeit zu fördern und die Arbeitsergebnisse zu verbreiten.
k)  Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit, baut eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation auf und arbeitet Schulungsmaterial aus, in der Zusammenarbeit und vermeidend Überschneidungen mit anderen Informationsquellen.
(2)  Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 von der Agentur ausgearbeiteten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte betreffen nicht Fragen der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag, Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder die Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag. Sie befassen sich auch nicht mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.
(2)  Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen Vorschläge der Kommission im Sinne von Artikel 250 des Vertrags oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren nur betreffen, wenn das betreffende Organ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Diese Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 des Vertrags noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 des Vertrags nicht nachgekommen ist.
Abänderung 23
Artikel 5
(1)  Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest. Der Rahmen
(1)  Der Verwaltungsrat der Agentur legt unter gebührender Berücksichtigung der sich aus den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Bereich der Grundrechte ergebenden Leitlinien auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest.
a) erstreckt sich auf fünf Jahre;
b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;
c) steht mit den Prioritäten der Union im Einklang, die in den strategischen Zielen der Kommission festgelegt wurden;
d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und
e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.
(2)  Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen aus. Dies berührt nicht den Umstand, dass die Agentur – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten kann.
(2)   Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf Jahre, steht mit den Prioritäten und den strategischen Zielen der Union im Einklang und ist mit den der Agentur zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar.
(3)  Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.
(3)  Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen wahr. Die Agentur leistet jedoch auch – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge.
(4)  Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a anzunehmende Jahresarbeitsprogramm steht im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich der Forschungsarbeiten und der statistischen Maßnahmen im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft.
(4)   Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms wahr.
Abänderung 24
Artikel 6 Absätze 1 und 2
(1)  Die Agentur errichtet und koordiniert die erforderlichen Informationsnetze. Diese Netze sollen unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitstellen.
(1)  Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, so vor, dass sie:
a)  Informationsnetze, wie etwa das Netzwerk unabhängiger Experten auf dem Gebiet der Grundrechte, errichtet und koordiniert und vorhandene Netze nutzt,
b)  Sitzungen mit externen Experten organisiert und
c) erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen einrichtet.
(2)  Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von
(2)  Um Komplementarität zu erreichen und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt wurden:
a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft,
a) den Organen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union und der Mitgliedstaaten,
b) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten und
b) dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrollmechanismen des Europarates und seines Kommissars für Menschenrechte nimmt, und
c) dem Europarat und anderen internationalen Organisationen.
c) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
Abänderung 25
Artikel 8 Titel Absatz 1
Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene
Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene
(-1) Um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, benennt jeder Mitgliedstaat einen Regierungsbeamten als nationalen Verbindungsbeamten. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i erstellten Dokumente.
(1)  Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen und Stellen zusammen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene für Grundrechtsfragen zuständig sind.
(1)  Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit
– für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen,
– der OSZE, insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.
Abänderung 26
Artikel 9
Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.
Zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5 und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 9a, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.
Abänderung 27
Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Einrichtung einer Plattform für Grundrechte
(1)  Die Agentur arbeitet eng mit Nichtregierungsorganisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingeschlossen, und zum Schutz von Minderheiten aktiv sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz unter der Bezeichnung "Plattform für Grundrechte" ein, das sich aus Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Menschenrechten beschäftigen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, einschlägigen sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, weltanschaulichen und nicht-konfessionellen Organisationen, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten europäischer und internationaler Gremien und Organisationen zusammensetzt.
(2)  Die Plattform ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und einschlägigen Akteuren.
(3)  Die Plattform steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.
(4)  Die Agentur kann sich insbesondere an die Plattform wenden, um
a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten;
b) dem Verwaltungsrat für den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Jahresbericht Rückmeldung zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
c) dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.
(5)  Die Koordinierung der Plattform-Aktivitäten erfolgt unter Leitung des Direktors.
Abänderung 28
Artikel 10 Buchstaben c und d
c) einem Direktor,
c) einem wissenschaftlichen Ausschuss und
d) einem Forum.
d) einem Direktor.
Abänderung 29
Artikel 11
(1)  Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:
(1)  Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:
a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit,
a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit Aufgaben auf höchster Ebene betraut ist,
b) eine vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Persönlichkeit,
c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und
d) zwei Vertreter der Kommission.
d) zwei von der Kommission benannte Persönlichkeiten, wobei es sich
– bei einer dieser Persönlichkeiten um eine unabhängige Person handelt, die aus einem Kreis von Personen ausgewählt wird, deren Kompetenz im Bereich der Grundrechte allgemein anerkannt ist,
– bei der anderen Person um einen Vertreter der Kommission handelt.
Die in Buchstabe a genannten Verwaltungsratmitglieder sind Personen
– mit verantwortungsvollen Aufgaben in der Verwaltung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder
– mit in anderen unabhängigen Institutionen oder Gremien erworbenem gründlichem Fachwissen im Bereich der Grundrechte.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem anderen die oben genannten Bedingungen erfüllenden Mitglied vertreten werden.
Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird veröffentlicht und von der Agentur auf ihrer Website regelmäßig aktualisiert.
(2)  Die Amtszeit der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr die Kriterien, aufgrund deren es ernannt wurde, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beteiligte ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
(3)  Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.
(4)  Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
(4)   Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
a)  Er verabschiedet jährlich das Jahresarbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen. Es ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
b)  Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, in denen er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; diese Berichte sind spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.
c)  Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.
d)  Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.
e)  Er verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.
f)  Er stellt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.
g)  Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.
h)  Er nimmt im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an.
i)  Er erlässt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
j)  Er verabschiedet im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5)   Mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, g und h genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat jede seiner Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(5)   Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die betreffende Partei ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat, ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlag der Kommission, feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.
(6)  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.
(6)  Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden anderen in Artikel 13 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.
(7)  Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verwaltungsrats ein.
(7)  Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a)  Er verabschiedet das Jahresarbeitsprogramm der Agentur im Einklang mit dem Mehrjahresrahmen auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen. Das Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
b)  Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, wobei er bei letzterem insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt. Unbeschadet des Artikels 12a Absatz 5 wird der wissenschaftliche Ausschuss vor der Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten Berichts konsultiert. Die Berichte sind jeweils spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.
c)  Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.
d)  Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.
e)  Er übt die in Artikel 23 Absatz 2 in Bezug auf den Direktor festgelegten Befugnisse aus und verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.
f)  Er stellt gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.
g)  Er verabschiedet auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur.
h)  Er verabschiedet gemäß Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur.
i)  Er verabschiedet gemäß Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Modalitäten zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.
j)  Er verabschiedet gemäß Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
k)  Er benennt und entlässt gemäß Artikel 12a Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses.
l)  Er stellt gemäß Absatz 5 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt.
(8)  Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
(8)  Mit Ausnahme der in Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.
(8a) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 6 sowie Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstaben a, b, g und k teilnehmen.
(8b) Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.
(8c) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Agenturen der Gemeinschaft, Einrichtungen der Union und anderer internationaler Organisationen im Sinne der Artikel 8 und 9 können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.
Abänderung 30
Artikel 12 Absatz 1
(1)  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.
(1)  Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren vom Verwaltungsrat nach Artikel 11 Absatz 6 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats und einer der von der Kommission für den Verwaltungsrat benannten Personen. Die vom Europarat für den Verwaltungsrat benannte Person kann den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter beiwohnen.
Abänderung 31
Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Wissenschaftlicher Ausschuss
Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Persönlichkeiten zusammen. Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach Konsultation mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Standpunkte. Der Verwaltungsrat trägt für eine ausgewogene geografische Vertretung Sorge. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die genauen Benennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe g präzisiert.
Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die betreffende Person entlassen. Der Verwaltungsrat ernennt gemäß dem Ernennungsverfahren für die ordentlichen Mitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtzeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert diese regelmäßig.
Der wissenschaftlichen Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.
Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit der Agentur und lenkt die Arbeit in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i erstellten Dokumente ein.
Der wissenschaftliche Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.
Abänderung 32
Artikel 13
(1)  Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(1)  Die Agentur wird von einem Direktor geleitet und vertreten, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit ("Konzertierung") nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
(2)  Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.
(2)   Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:
a)  Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat der Europäischen Union und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird.
b)  Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest.
c)  Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.
(3)  Der Direktor ist verantwortlich für
(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben;
b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;
c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 2;
Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere die Leistungen des Direktors sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.
d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20 und
Der Verwaltungsrat kann unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in den Fällen, in denen die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre es rechtfertigen, auf Vorschlag der Kommission die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(4)  Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(4)  Der Direktor ist verantwortlich für
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Erstellung und Veröffentlichung der Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;
b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;
c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal;
d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20;
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung;
g) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten und
h) die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 9a.
(5)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.
(5)  Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.
(5a) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema, das die Tätigkeit der Agentur betrifft, teilzunehmen.
(5b) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Amtsenthebung mit.
Abänderung 33
Artikel 14
Artikel 14
entfällt
Grundrechteforum
(1)  Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.
(2)  Die Mitglieder des Forums werden im Rahmen eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Die Anzahl der Forumsmitglieder wird auf 100 begrenzt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmal verlängert werden.
(3)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder des Forums sein, können jedoch an den Forumstreffen teilnehmen.
(4)  Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen über Grundrechtsfragen und die Bündelung von Wissen. Es gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.
(5)  Das Forum
– unterbreitet Vorschläge zur Ausarbeitung des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedenden Jahresarbeitsprogramms und
– gibt Rückmeldungen und schlägt auf der Grundlage des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b anzunehmenden Jahresberichts über die Lage der Grundrechte Folgemaßnahmen vor.
(6)  Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.
(7)  Die Agentur stellt die vom Forum benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Forumstreffen wahr.
Abänderung 34
Artikel 15 Absatz 2
(2)  Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab. Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, unabhängig zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Beide Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.
(2)  Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen geben sie schriftlich bei Amtsantritt ab und aktualisieren sie, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.
Abänderung 35
Artikel 16 Titel und Absätze 1 und 2
Zugang zu Dokumenten
Transparenz und Zugang zu Dokumenten
(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(1)  Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2)  Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)  Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln
– zur Öffentlichkeit der Sitzungen,
– zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des wissenschaftlichen Ausschusses und
  Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
Abänderung 36
Artikel 19 Absatz 3
(3)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:
(3)  Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission").
a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission") und
b)  Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen.
Diese Einnahmen können ergänzt werden durch Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen.
Diese Einnahmen können ergänzt werden durch
a) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und
b) etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 27 genannten Organisationen und Drittländer.
Abänderung 37
Artikel 22 Absatz 4
(4)  Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.
(4)  Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle.
Abänderung 38
Artikel 23 Absätze 1 und 2
(1)  Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
(1)  Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.
(2)  In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde zustehen.
(2)  In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften zustehen.
Abänderung 39
Artikel 27
Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern
Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde
(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.
(1)  Die Agentur steht der Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, offen.
(2)  In diesem Fall werden die Modalitäten der Beteiligung durch einen Beschluss des zuständigen Assoziationsrats festgelegt. In dem Beschluss wird präzisiert, welche Fachkenntnisse und Unterstützung dem betreffenden Land angeboten werden sollen, und es werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.
(2)  Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status des einzelnen Landes per Beschluss über die Beteiligung solcher Länder und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.
(3)  Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.
Abänderung 40
Artikel 29
Artikel 29
entfällt
Verfahren
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.
(3)  Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.
Abänderung 41
Artikel 30
(1)  Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnimmt.
(1)  Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission ergreift unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmt.
(2)  Die Kommission leitet das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich ein.
(2)  Die beteiligten Parteien leiten das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
(3)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um höchstens 18 Monate verlängern.
(3)  Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 einen Interimsdirektor ernennen oder die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um einen Zeitraum verlängern, der so kurz wie möglich ist.
(4)  Ist der Direktor der Beobachtungsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage, gemäß Absatz 3 tätig zu sein, ernennt der Verwaltungsrat unter denselben Bedingungen einen Interimsdirektor.
Abänderung 42
Artikel 31 Absätze 1 bis 3
(1)  Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Sie setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(1)  Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.
(2)  Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(2)  Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.
(3)  Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
(3)  Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2011 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Bei dieser Bewertung
– wird den Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte Rechnung getragen;
– wird bewertet, inwieweit gegebenenfalls die Aufgaben, der Anwendungsbereich, die Tätigkeitsbereiche oder die Strukturen der Agentur abgeändert werden müssen;
– werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Änderung der Aufgaben analysiert und
werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.
Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten.
Abänderung 43
Artikel 32 Absatz 1
(1)  Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.
(1)  Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst deren Veröffentlichung.

(1) Nach Annahme der Änderungsanträge wurde der Gegenstand gemäß Artikel 53 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0306/2006).

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