Entschließung des Europäischen Parlaments zum Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (2006/2046(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-2010 (KOM(2006)0013) (Aktionsplan),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission zum Tierschutzaktionsplan und der dazugehörigen Folgenabschätzung (KOM(2006)0014 und SEK(2006)0065),
– in Kenntnis des Protokolls zum EG-Vertrag (Vertrag von Amsterdam) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere,
– in Kenntnis der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere(1),
– in Kenntnis der gemeinschaftlichen Regelungen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren,
– in Kenntnis des zurzeit in Vorbereitung befindlichen siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (KOM(2005)0119) (Siebtes Forschungsrahmenprogramm),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),
– in Kenntnis der Leitlinien der Kommission vom 15. Juni 2005 zur Folgenabschätzung (SEK(2005)0791),
– in Kenntnis des Mandats der Kommission für die WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft gemäß dem Vorschlag der Kommission für Modalitäten in den WTO-Verhandlungen im Bereich Landwirtschaft (Dokumentreferenz 625/02) von Januar 2003,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0290/2006),
A. unter Hinweis darauf, dass jede Aktivität zum Schutz und Wohlergehen von Tieren von dem Grundsatz ausgehen muss, dass Tiere empfindungsfähige Geschöpfe sind, deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muss, und dass Tierschutz im 21. Jahrhundert ein Ausdruck der Menschlichkeit und eine Herausforderung für die europäische Zivilisation und Kultur ist,
B. in der Erwägung, dass Europa in den letzten Jahren eine vielfältige Tierschutzgesetzgebung erlassen und eines der höchsten Tierschutzniveaus in der Welt erreicht hat, und unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass es diesen Prozess für unabdingbar hält, und in der Erwägung, dass ein hohes Tierschutzniveau in Europa den Wunsch der Öffentlichkeit nach ethisch und sozial unbedenklichen Produkten erfüllt,
C. in der Erwägung, dass Tierschutz mehrere Politikfelder und eine Vielzahl ethischer, sozialer, politischer und wirtschaftlicher Fragen betrifft und sich nicht auf den Schutz und das Wohlbefinden von Versuchstieren oder Tieren aus landwirtschaftlichen Betrieben beschränken darf, sondern alle Tiere erfassen muss,
D. in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen Tierschutz, Tiergesundheit und Produktsicherheit besteht und dass alternative Testmethoden und ein hohes Tierschutzniveau von Zucht bis Schlachtung die Produktsicherheit und -qualität positiv beeinflussen können,
E. in der Überzeugung, dass die Weiterentwicklung des Tierschutzes in der Gemeinschaft verstärkte Forschungsanstrengungen und die Integration des Tierschutzes in alle relevanten Folgenabschätzungen sowie die Einbindung aller Interessengruppen in den Entscheidungsprozess erfordert und dass Transparenz und Akzeptanz sowie eine einheitliche Anwendung und Kontrolle bestehender Vorschriften auf allen Ebenen Voraussetzung für eine erfolgreiche Tierschutzstrategie in Europa sind,
F. in der Überzeugung, dass das Ziel einer Tierschutzstrategie darin bestehen muss, dass erhöhte Kosten für den Tierschutz angemessen honoriert werden, und dass eine ehrgeizige Tierschutzpolitik ohne einen europäischen und weltweiten Dialog und ohne eine offensive Aufklärung und Information im In- und Ausland über die Vorteile hoher Tierschutzstandards daher nur begrenzt erfolgreich sein kann, wenn sie nur einseitig von der Europäischen Union entwickelt wird,
G. in der Überzeugung, dass die europäische Tierschutzpolitik zwingend durch eine kohärente Handelspolitik begleitet werden muss, die den Umstand anerkennt, dass trotz der Bemühungen der Europäischen Union weder im Rahmenabkommen von Juli 2004 noch in irgendeinem anderen Schlüsseldokument der Doha-Runde der WTO-Verhandlungen Belange des Wohlbefindens der Tiere berücksichtigt werden, und in der Erwägung, dass daher keine weiteren Tierschutzstandards eingeführt werden können, die nachteilige Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger haben könnten, bis eine grundlegende Änderung der Haltung der wichtigsten Partner der Europäischen Union in der WTO eingetreten ist,
H. in der Erwägung, dass die Anerkennung der so genannten nichthandelsbezogenen Anliegen, die das Wohlbefinden der Tiere mit einschließen, kein vorrangiges Thema der Kommission bei ihren Verhandlungen im Rahmen der WTO war und es folglich nicht zu erwarten ist, dass die Anerkennung der nichthandelsbezogenen Anliegen Teil einer endgültigen Vereinbarung sein wird, sofern die Kommission ihren Kurs in den Verhandlungen nicht drastisch ändert,
I. in der Erwägung, dass eine einschneidende Strategie zum Schutz der Nutztiere, die auf den europäischen Markt begrenzt ist, die Gefahr birgt, dass ein Teil der europäischen Erzeuger seine Tätigkeit einstellt,
J. in der Überzeugung, dass jede Harmonisierung des Schutzes der Nutztiere innerhalb der Europäischen Union mit einer Regelung der Einfuhren zum selben Zweck einhergehen muss, um zu vermeiden, dass die europäischen Erzeuger auf dem europäischen Markt in eine benachteiligte Lage geraten,
K. unter Hinweis darauf, dass die Durchsetzung des 3R-Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement), durch das der Einsatz von Tieren in Forschung, Wissenschaft und Produktzulassung vermindert werden soll, ein Eckpfeiler europäischer Tierschutzpolitik ist,
1. begrüßt den Tierschutzaktionsplan der Gemeinschaft für die Jahre 2006 bis 2010, mit dem erstmals das Tierschutzprotokoll zum Vertrag von Amsterdam in ein integriertes Gesamtkonzept für die Weiterentwicklung des Tierschutzes in Europa umgesetzt wird;
2. bekundet seine Besorgnis darüber, dass die Kommission lediglich "darum bemüht ist", sicherzustellen, dass dem Tierschutz auch in verwandten Politikbereichen in vollem Umfang Rechnung getragen wird;
3. hält es für dringend erforderlich, einen Prozess der Bewertung der Tierschutzpolitik der Europäischen Union einzuleiten, entsprechend ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang zum Vertrag;
4. ist der Ansicht, dass ein verbesserter Tierschutz eine Dauerverpflichtung der Gemeinschaft darstellt, und fordert deshalb die Kommission auf, rechtzeitig über das Erreichte zu berichten und darauf aufbauend eine Mitteilung über eine Fortschreibung des Aktionsplans nach 2010 vorzulegen;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Tierschutz weiter zu entwickeln und dabei Schutz und Wohlbefinden aller Tiere umfassend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, sich europaweit dafür einzusetzen, dass Ferkel ab dem siebten Lebenstag mit Betäubung kastriert werden;
6. bedauert, dass der Schwerpunkt der europäischen Tierschutzpolitik bislang fast ausschließlich auf dem Wohlergehen und dem Schutz von Nutztieren lag;
7. begrüßt das Bestreben der Kommission nach Entwicklung und Verbesserung von Rechtsvorschriften zum Tierschutz, die stärkere Integration des Tierschutzes in alle gemeinschaftlichen Politikfelder und den Einsatz der gesamten Bandbreite möglicher Maßnahmen (Gesetzgebung, freiwillige Leitlinien für gute Praxis, Ausbildung, Förderung, Forschung u. a.), mit dem Ziel, auf allen Ebenen des Umgangs mit Tieren ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen; hält es in diesem Zusammenhang für vorrangig, den gesetzgeberischen Ansatz, soweit er gerechtfertigt ist, auf eine gemeinsame Basis zu beschränken, auf dessen Grundlage freiwillige zusätzliche Initiativen mit der entsprechenden Ad-hoc-Kennzeichnung entwickelt werden können;
8. hebt hervor, dass es für die Verbesserung oder die neue Ausarbeitung von Mindeststandards für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren nötig ist, sich auf eine Prioritätenliste zu einigen, welche klar und deutlich die Tierarten nennt und Problemfelder aufzeigt; vertritt die Auffassung, dass eine solche Prioritätenliste in den nächsten Jahren folgende Tierarten umfassen sollte: Milchkühe, erwachsene Rinder, Aquakulturtiere, Mastschweine und Puten;
9. ist der Auffassung, dass, da die Rolle jedes einzelnen dieser Mechanismen unterschiedlich sein wird, politische Forschung notwendig sein wird, um diese Rollen herauszuarbeiten und sie den betroffenen Akteuren deutlich zu machen;
10. stellt fest, dass sich viele gemeinschaftliche Politikbereiche, die nicht vom Aktionsplan abgedeckt sind, auf den Tierschutz auswirken, etwa der Bereich nachhaltige Entwicklung, das CITES-Übereinkommen(2) und Handels- und Vermarktungsnormen, und betont, dass es wichtig ist, Tierschutzfragen in allen relevanten Politikbereichen volle Aufmerksamkeit zu widmen;
11. weist darauf hin, dass bei der Einführung höherer Standards für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren den Besonderheiten der einzelnen Regionen innerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen werden muss;
12. unterstreicht, dass die Kommission die Durchführung aller derzeit gültigen tierschutzbezogenen EU-Rechtsvorschriften gewährleistet und diese auch weiterhin aufrecht erhalten werden;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Cross-Compliance-Regeln bei allen Vorschriften auf eine einheitliche Anwendung und Kontrolle in der Europäischen Union zu achten und bei festgestellten Verstößen konsequent vorzugehen, um das Vertrauen der Menschen in die bestehenden Regelungen zu erhalten und einen fairen Wettbewerb in der Europäischen Union zu gewährleisten;
14. verweist auf die Notwendigkeit, beim Ergreifen von Tierschutzmaßnahmen ihre sozioökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen;
15. fordert die Kommission auf, systematisch die relevanten Auswirkungsanalysen aller Tierschutzmaßnahmen zu integrieren; alle Auswirkungsanalysen betreffend die neuen Tierschutznormen müssen die Gesamtheit der ethischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen betrachten und sich am neuesten Stand der Wissenschaft, praktischen Erfahrungen und Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren; sie sollen die positiven Effekte aufzeigen und Wechselwirkungen zwischen unterschiedlichen Faktoren, wie etwa Tierschutz, Nachhaltigkeit, Tiergesundheit, Umwelt und Produktqualität umfassend berücksichtigen;
16. erkennt an, dass hohe Tierschutzstandards zu zusätzlichen Kosten für die Landwirte führen, und ist der Ansicht, dass spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Produktion in Länder mit niedrigeren Standards verlagert wird; fordert die Kommission daher auf, dem Aspekt der Arbeitsplatzsicherheit bei allen Folgenabschätzungen Rechnung zu tragen; gemäß der überarbeiteten Agenda von Lissabon ist eine genaue Analyse der Kosten neuer Vorschläge und deren Auswirkungen für die Stellung der betroffenen Wirtschafts- und Forschungskreise im internationalen Wettbewerb unerlässlich;
17. weist darauf hin, dass angemessene Anpassungsfristen, die Berücksichtigung von Bestands- und Betriebsgrößen oder der Verzicht auf unnötigen bürokratischen Aufwand für Kontrolle und Dokumentation die Akzeptanz des Tierschutzes bei den Verantwortlichen erhöhen; Möglichkeiten, die der Einsatz moderner Technologien und Verfahren bietet, sind ausreichend zu prüfen;
18. hebt hervor, dass zwischen Tierschutz und Tiergesundheit enge Wechselwirkungen bestehen; die Umsetzung des Aktionsplans soll deshalb möglichst so erfolgen, dass durch mehr Tierschutz Gewinne bei der Tiergesundheit erreicht werden und die Tiergesundheitspolitik immer auch auf Verbesserungen beim Tierschutz abzielt und dass diese Verbesserungen messbar sind;
19. fordert die Kommission auf, bei der Bekämpfung von Tierseuchen Tierschutzaspekte stärker zu berücksichtigen; regional durchgeführte Impfungen in Notfällen als Bekämpfungsstrategie sind der Tötung großer Bestände gesunder Tiere grundsätzlich vorzuziehen, wobei die verschiedenen Haltungen zur Impfung in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu berücksichtigen sind; soweit technisch machbar, sollten auch die Möglichkeiten des präventiven Einsatzes von Impfungen stärker genutzt werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur entsprechenden Anpassung der einschlägigen Verträge der Weltorganisation für Tiergesundheit (Office International des Epizooties, OIE) zu verstärken, damit weniger Einschränkungen beim Handel mit Erzeugnissen von geimpften Tieren bestehen;
20. begrüßt die stärkere Berücksichtigung des Tierschutzes in der Gemeinsamen Agrarpolitik; weist aber darauf hin, dass die bürokratischen Folgekosten schon derzeit deutlich zu hoch sind; beklagt andererseits, dass die Kürzung der Mittel für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums in der Praxis die Finanzierung von Beihilfen für die Viehzüchter zur Anpassung an die Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden der Tiere erschweren wird; bedauert, dass die Geflügel- und Schweinezüchter keinen Ausgleich dafür erhalten, dass sie die Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft im Rahmen der Cross-Compliance-Regelungen einhalten;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Politik für den ländlichen Raum den Einsatz aller für den Tierschutz bereitstehenden Instrumente wohlwollend zu prüfen;
22. weist darauf hin, dass die europäischen Rechtsvorschriften für den Tiertransport (Verordnung (EG) Nr. 1/2005(3) und Richtlinie 95/29/EG(4)) in der Praxis oft nicht eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf die Ruhezeiten, die Wasserversorgung und die Fütterung; fordert daher den Rat und die Kommission auf, angemessene Maßnahmen umzusetzen, damit die Mitgliedstaaten die Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften stärker und wirksamer überwachen;
23. weist darauf hin, dass für Tiertransporte die Einführung und Beachtung von wissenschaftlich belegten Tierschutzindikatoren (adäquate Technik, Zeitrahmen, geschultes Personal) unbedingt erforderlich ist und dass bei der Festlegung dieser Indikatoren den verschiedenen klimatischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten wegen der unterschiedlichen Anpassung der Tiere an ihre Umgebung Rechnung getragen werden muss; fordert daher die Kommission auf, die Bemühungen um die Festlegung und Einführung objektiver und spezifischer Parameter, die zur besseren Definition des Wohlbefindens der Tiere während des Transports geeignet sind, zu unterstützen, um außerdem integrierte Zertifizierungssysteme festzulegen, die auch dem Einfluss Rechnung tragen, den die unterschiedlichen klimatischen und strukturellen Gegebenheiten der europäischen Regionen auf die Tiere, die Transportmodalitäten und die Transportdauer ausüben können;
24. weist darauf hin, dass die Kommission bis 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Ladedichte und Höchsttransportzeiten für Tiere bei der Beförderung zusammen mit entsprechenden Legislativvorschlägen unterbreiten sollte;
25. ist der Auffassung, dass die Unterstützung für das 3R-Prinzip und für künftige Tendenzen in der Tierschutzforschung zwei getrennte Fragen sind und dass das Ziel 4 des Aktionsplans in zwei Ziele aufgeteilt werden sollte, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen;
26. begrüßt die angekündigten Forschungsanstrengungen auf dem Feld des Tierschutzes; die Forschung muss sich neben der allgemeinen Verbreiterung der Wissensbasis auf die Entwicklung leicht handhabbarer und transparenter Tierschutzindikatoren, Zertifizierungs- und Etikettierungssysteme und von Alternativen zu Tierversuchen (3R-Prinzip) konzentrieren;
27. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass, soweit geeignete und wissenschaftlich belegte Indikatoren entwickelt wurden, diese in bestehende und neue Tierschutzrechtsvorschriften soweit wie möglich einbezogen werden sollten, dass also – in anderen Worten – der Vorgabe von Zielen Vorrang vor Vorgaben bezüglich der Mittel eingeräumt werden sollte;
28. fordert die Kommission auf, jegliche künftige Überarbeitung der Rechtsvorschriften betreffend das Wohlbefinden der Tiere auf objektive Indikatoren zu stützen, um willkürliche Entscheidungen mit ungerechtfertigten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Viehzüchter zu vermeiden;
29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms ausreichend Mittel für die Forschung in den Bereichen Tierschutz und Wohlbefinden aller Tiere bereitstehen, um die Ziele des Aktionsprogramms tatsächlich zu erreichen; fordert mit Nachdruck, dass besonderer Wert auf die Erforschung von objektiven Indikatoren für das Wohlbefinden der Tiere gelegt wird und dass den unterschiedlichen klimatischen Gegebenheiten innerhalb der Europäischen Union bei der Festlegung dieser Indikatoren Rechnung getragen wird;
30. ersucht die Kommission, die Erforschung und Entwicklung von elektronischen Systemen zur Identifizierung der Tiere zu unterstützen;
31. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Technologieplattformen und Forschungsarbeiten aus dem Sechsten Forschungsrahmenprogramm, die – wie etwa "PredTox" – einen erheblichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms leisten, auch unter dem Siebten Forschungsrahmenprogramm unbürokratisch fortgeführt werden können;
32. hält es für erforderlich, dem 3R-Prinzip umfassend Rechnung zu tragen; begrüßt die Bemühungen der Kommission um Fortentwicklung der Richtlinie 86/609/EWG; bestärkt die Kommission, die entsprechenden Legislativvorschläge noch im Jahr 2006 vorzulegen; erwartet, dass die Kommission in diesem Zusammenhang darlegt, wie eine einheitliche Handhabung und Kontrolle der Bestimmungen sichergestellt werden kann;
33. ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Überarbeitung der EU-Tierversuchsgesetzgebung sicherstellen muss, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/609/EWG auf die Grundlagenforschung und die Forschung unter Verwendung von Tieren für pädagogische Zwecke ausgeweitet wird;
34. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass durch die Europäische Partnerschaft für alternative Ansätze (EPAA) vereinbarte Beiträge der Industrie zum Ersetzen von Tierversuchen wirksam sind, der Einsichtnahme offen stehen und rechtzeitig erfolgen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung der Daten von Versuchen mit Wirbeltieren und die Vermeidung von parallelen Tierversuchen zu verbessern und sie auf alle Tierversuchsbereiche und alle Rechtsvorschriften, in denen Tierversuche verlangt werden, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Daten aus unveröffentlichten und negativen Untersuchungen, anzuwenden;
35. fordert die Kommission auf, sich international, namentlich in der WTO und in der OIE, für ein einheitliches Niveau der Rechtsvorschriften für die Tierschutz- bzw. Tierversuchsanforderungen bei Produktzulassungen und für die Anerkennung von in Europa validierten Vorgehensweisen beim Tierschutz einzusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung, Validierung und Akzeptanz von Methoden ohne Versuche an Tieren beschleunigt werden müssen und dass verstärkt Mittel, Personal und administrative Unterstützung in jedem Stadium bereitgestellt werden müssen, um eine möglichst rasche Ersetzung von Tierversuchen sicherzustellen;
36. fordert die Regelungsbehörden in der Europäischen Union auf, die bereits vom Europäischen Zentrum zur Validierung alternativer Methoden anerkannten nichttierischen Tests unverzüglich anzuerkennen;
37. erkennt an, dass wissenschaftliche Arbeit von geringer Qualität sowohl unethisch als auch eine Vergeudung von Mitteln ist und dass die Europäische Union fordern sollte, dass alle neuen, überarbeiteten und bestehenden Tests über menschliche und ökologische Sicherheit umfassend gemäß den modernen Standards validiert werden, bevor solche Tests im Rahmen von Gemeinschaftsrechtsvorschriften oder Gemeinschaftsstrategien gefordert, empfohlen oder bestätigt werden;
38. fordert die Kommission auf, vor Schaffung einer zusätzlichen Gemeinschaftseinrichtung zum Tierschutz die Vernetzung bestehender gemeinschaftlicher Institutionen, die sich mit Tierschutzfragen befassen, zu verbessern;
39. begrüßt die Anstrengungen der Kommission zur Entwicklung und Erforschung einer Tierschutzetikettierung; dies ermöglicht eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucher; die Einbeziehung der Kennzeichnung von Verarbeitungsprodukten ist anzustreben;
40. vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher darüber informiert und darauf vorbereitet werden sollten, dass sie höhere Preise für Erzeugnisse aus landwirtschaftlichen Betrieben mit höheren Tierschutznormen zahlen müssen, und dass diese Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet werden sollten;
41. ist der Ansicht, dass sich der für 2008 vorgesehene Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Möglichkeit eines auf der Einhaltung der Tierschutznormen basierenden, verbindlichen Etikettierungssystems für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse insbesondere auf die Einhaltung von Tierschutznormen konzentrieren muss, die über den Mindestanforderungen liegen; ein Etikettierungsprogramm, das auf Normen über dem rechtlichen Minimum basiert, würde das anerkannte Problem von Verbrauchern lösen, die ein besonders tierschutzfreundliches Produkt kaufen möchten, es aber nicht im Geschäft erkennen können;
42. fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Etikettierung transparent, leicht verständlich und verlässlich ist; ein "EU-Label", wie z.B. "erzeugt nach EU-Tierschutzstandards" und – für Erzeugnisse, die den Standards nicht entsprechen – "nicht nach EU-Tierschutzstandards erzeugt", würde bereits die Erfüllung einer einfachen und verbindlichen Tierschutznorm für alle in Europa vertriebenen Produkte gewährleisten; im Falle von Tierschutzmaßnahmen, die über die Mindestvorschriften hinausgehen, würde eine besondere Angabe auf dem Etikett den Verbraucher deutlicher über die zusätzlichen Bemühungen des Erzeugers informieren, den Druck auf die Handelspartner zur Übernahme europäischer Tierschutzstandards erhöhen, und es Europa dadurch ermöglichen, seine Tierschutzstandards weltweit zu exportieren; betont die Rolle der privaten Kennzeichnungen, insbesondere was höhere Tierschutzstandards anbelangt;
43. fordert, dass die Vergabe finanzieller Unterstützungen durch die Kommission für nationale Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für tierische Lebensmittel aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1071/2005(5) auf der Basis tiergerechter Produktionsnormen erfolgt; die von der Kommission im Aktionsplan vorgesehene Erarbeitung einer "Europäischen Qualitätsnorm für Erzeugnisse aus tierschutzgerechten Produktionssystemen" soll demzufolge vorrangig behandelt werden;
44. begrüßt das Vorhaben, den Verbrauchern die Erkennung der vorgeschlagenen Marketing- und Informationssysteme zu erleichtern, hebt aber gleichzeitig die Notwendigkeit hervor, deren Anwendung allen an der Nahrungsmittelkette beteiligten Akteuren zu erleichtern;
45. unterstützt grundsätzlich die angekündigte Entwicklung und Erforschung von integrierten und einheitlichen Tierschutzindikatoren; diese müssen eine solide wissenschaftliche Grundlage haben, objektiv, messbar und wiederholbar sein und zur Transparenz der Tierschutzstandards beitragen; eine Integration von Aspekten der Tiergesundheit ist erforderlich; integrierte und einheitliche Indikatoren sollen die Kontrolle erleichtern, den bürokratischen Aufwand vermindern und zu wissenschaftlichen Ergebnissen führen, die staatenübergreifend vergleichbar sind;
46. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass innerhalb von drei Jahren integrierte Tierschutzindikatoren ausgearbeitet und einschlägige Forschungsarbeiten abgeschlossen werden;
47. fordert die Kommission auf, die angekündigte Kommunikationsstrategie so schnell wie möglich vorzulegen und konsequent umzusetzen; der Aktionsplan kann nur erfolgreich sein, wenn alle Akteure über die Vorteile des hohen Niveaus des derzeitigen und künftigen Tierschutzes in Europa für Tiere und Produkte ausreichend informiert sind;
48. vertritt die Auffassung, dass das Potential von Garantiesystemen für ein hohes Niveau des Wohlbefindens der Tiere, zur Verbesserung des Tierschutzes beizutragen, untergraben wird durch die Konkurrenz billigerer Erzeugnisse, die Garantiesystemen unterliegen, die nur eine Tierhaltung nach Tierschutzstandards auf dem gesetzlichen Mindestniveau gewährleisten, und dass daher ein Rechtsrahmen erforderlich ist, der eine Mindestnorm für Qualitätsgarantie festlegt;
49. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Information von Verbrauchern auszuweiten; bestehende Förderinstrumente sind mit dem Ziel zu überprüfen, die Durchführung von entsprechenden Marketing- und Informationskampagnen zu erleichtern;
50. begrüßt die Schaffung eines Tierschutz-Informationsforums; dies soll den Austausch über aktuelle Entwicklungen im Tierschutz, den wissenschaftlichen Kenntnisstand und insbesondere von best-practice-Beispielen fördern;
51. teilt die Ansicht, dass eine europäische Strategie zur Förderung der Kommunikation zum Thema Tierschutz in der Europäischen Union und in Drittländern nötig ist, um den Bürgern die unterschiedlichen Systeme in der Tierproduktion sowie die Kosten und Nutzen von strengeren Tierschutznormen zu erläutern; dies sollte unabhängig und unter der Ägide des vorgeschlagenen Zentrums oder Labors umgesetzt werden;
52. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichend Mittel für Schulung, Fortbildung und Beratung, etwa aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), bereitzustellen;
53. vertritt die Auffassung, dass angesichts der geplanten allgemeinen Agrarmarktliberalisierung die Einführung neuer höherer Normen in der EU-25 die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschafserzeugnisse beeinträchtigen kann, wenn es im Rahmen der WTO zu keiner Vereinheitlichung dieser Normen kommt;
54. bedauert, dass als Reaktion auf die derzeit geltenden Standards für Tierschutz und Wohlbefinden der Tiere Teile der Lebensmittelproduktion aus der Europäischen Union in andere Länder verlagert werden, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die Tragweite dieses Trends einer auswertenden Prüfung zu unterziehen;
55. fordert die Kommission auf, die Erzeuger in der Gemeinschaft, deren Erzeugerkosten durch die Umsetzung der Maßnahmen für das Wohlbefinden der Tiere ansteigen, für ihre finanziellen Verluste zu entschädigen;
56. weist darauf hin, dass höhere Tierschutzstandards in vielen Fällen zu Mehrkosten führen; im freien Welthandel spielen Tierschutzaspekte bisher jedoch nur eine untergeordnete Rolle, was zu "Tierschutzdumping" und Nachteilen für europäische Produzenten in Europa und auf Drittlandsmärkten führen kann; schlägt daher die Einrichtung eines Instruments des qualifizierten Marktzugangs vor, das verhindert, dass die EU-Tierschutznorm unterlaufen wird, und zwar durch die Erhebung von Abgaben auf Erzeugnisse, die nicht der EU-Norm entsprechen;
57. begrüßt daher alle Maßnahmen und Initiativen der Kommission, die den Konsens auf internationaler Ebene über hohe Tierschutzstandards voranbringen; die Weiterentwicklung der Tierschutzstandards im Rahmen der OIE und deren rechtliche Aufwertung durch die WTO ist unbedingt und vorrangig anzustreben; Ziel sollte ein weltweit möglichst hohes und einheitliches Tierschutzniveau sein; fordert die Kommission bis dahin auf, die für die europäischen Erzeuger entstehenden Wettbewerbsverzerrungen nicht durch neue verbindliche, detaillierte und einheitliche Standards noch zu verstärken;
58. fordert die Kommission auf, auf die ausdrückliche Anerkennung des hohen Niveaus der Tierschutznormen der Europäischen Union bei den kommenden Überprüfungen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen und gegebenenfalls anderer WTO-Übereinkommen hinzuwirken;
59. bedauert, dass der Tierschutz nicht in die derzeitige WTO-Verhandlungsrunde einfließt; besteht darauf, dass die Kommission europäische Standards schützt, dabei aber der Tatsache Rechnung trägt, dass den Erzeugern in der Europäischen Union infolge der Einhaltung dieser Standards zusätzliche Kosten entstehen;
60. fordert nachdrücklich die Stärkung des Tierschutzes im Rahmen der WTO; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Doha-Runde energisch dafür einzusetzen, dass Tierschutz als nichthandelsbezogenes Anliegen in die Verhandlungsagenda aufgenommen wird und Fördermaßnahmen zugunsten des Tierschutzes im Rahmen der Politik für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance-Maßnahmen als uneingeschränkt green-box-fähig anerkannt werden;
61. fordert die Kommission auf, sich für die Anerkennung der nichthandelsbezogenen Anliegen im Rahmen der WTO oder weiterer Vereinbarungen auf internationaler Ebene über Tierschutzstandards einzusetzen, bevor sie die Rechtsvorschriften über Tierschutz in der Europäischen Union verschärft;
62. weist darauf hin, dass die Handelsregelungen der WTO die Validierung von Produktionssystemen nicht einschränken, wie dies in der ursprünglichen Fassung der Mitteilung implizit gesagt wird, und dass es daher möglich und wünschenswert ist, Produktionssysteme zu validieren, die deutlich höhere, über die Mindestanforderungen hinausreichende Schutzstandards anwenden;
63. unterstützt die Kommission darin, in Ergänzung der multilateralen Strategie die Verankerung des Tierschutzes in bilateralen Handelsabkommen (z.B. mit Chile und Kanada) oder Veterinärabkommen anzustreben und den Austausch mit Drittstaaten und ihren Vertretern über Tierschutzthemen auszubauen;
64. vertritt die Auffassung, dass in allen derzeitigen und künftigen bilateralen Abkommen mit Drittländern, die gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen vorsehen, Ziele festgelegt werden sollten, um sicherzustellen, dass tierische Produkte aus Drittländern zumindest nach Tierschutznormen erzeugt werden, die mit EU-Normen vergleichbar sind, und dass diese Normen dem europäischen Verbraucher mitgeteilt werden;
65. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen in die Wege zu leiten, um Importeure von Tiererzeugnissen in die Europäische Union dazu zu ermuntern, von ihren Zulieferern mindestens die Erfüllung der EU-Rechtsvorschriften für Tierschutzstandards zu verlangen;
66. begrüßt den angekündigten Dialog mit den Entwicklungsländern über die zusätzlichen Marktchancen, die ihnen hohe Tierschutzstandards bieten; fordert die Kommission auf, die Entwicklungsländer im Rahmen bestehender oder neuer Beihilfeprogramme für den Handel dabei zu unterstützen, Tierschutzstandards zu erfüllen;
67. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, zur Aufstellung internationaler Standards durch Unterstützung in Handelsfragen beizutragen;
68. begrüßt die Arbeit, die die Kommission durch Vorhaben der handelsbezogenen technischen Hilfe mit Entwicklungsländern geleistet hat, indem sie z.B. deren Sachverständige bei der Teilnahme an Tagungen über die Festlegung internationaler Normen unterstützt und technische Sachverständige der Europäischen Union in Entwicklungsländer entsandt hat; stellt fest, dass Vertreter von Drittländern bereits an Lehrgängen der Europäischen Union teilnehmen können, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Anwendung der Tierschutzvorschriften der Europäischen Union veranstaltet werden, und vertritt die Ansicht, dass die Gemeinschaft den Forderungen entsprechen sollte, im Rahmen bilateraler wie multilateraler Entwicklungsinitiativen Analysen, Ausbildung, Forschung und finanzielle Unterstützung bereitzustellen, damit die Entwicklungsländer Handelsmöglichkeiten voll nutzen können, und ist außerdem der Ansicht, dass ein verbesserter Tierschutz diesen Ländern häufig unmittelbar nutzt – in finanzieller Hinsicht, bei der Lebensmittelerzeugung und beim Umweltschutz;
69. vertritt die Auffassung, dass der Beschluss der Gemeinschaft, die Einfuhr von hormonbelastetem Rindfleisch zu verbieten, durch wissenschaftliche Studien voll und ganz gerechtfertigt war, und fordert Kanada und die USA auf, ihre ungerechtfertigten, WTO-widrigen Strafmaßnahmen gegen europäische Waren unverzüglich aufzuheben;
70. begrüßt das vorgeschlagene Verbot von Einfuhr, Ausfuhr, Handel und Verarbeitung von Hunde- und Katzenfellen und fordert die Kommission auf, die Einfuhr von Robbenprodukten und Produkten aus Drittländern, die unter grausamen Praktiken erzeugt werden, völlig zu verbieten, etwa von Fellen von Tieren, die lebend gehäutet werden, von Fellen aus Zuchtbetrieben ohne tierärztliche Überwachung und von pharmazeutischen Produkten, für die gefährdete Arten verwendet werden, sowie in allen Fällen, in denen mangelhafte Produktionsnormen die Umwelt und die biologische Vielfalt gefährden;
71. fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, um das befristete Verbot der Einfuhr von in der Wildnis gefangenen Vögeln in die Europäische Union aus ethischen und gesundheitlichen Gründen und aus Gründen des Wohlergehens der Tiere dauerhaft festzuschreiben;
72. ist besorgt darüber, dass der Handel mit exotischen Tieren die biologische Vielfalt und das Wohlergehen der Tiere gefährdet, und vertritt daher die Auffassung, dass bei der Ausarbeitung von Tierschutzmaßnahmen vor dem Hintergrund der im Aktionsplan genannten grenzüberschreitenden Probleme den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt Rechnung zu tragen ist;
73. bekundet seine Besorgnis über das Leiden von Kampftieren; fordert die Europäische Gemeinschaft auf, den Hunde- und Hahnenkämpfen ein Ende zu setzen durch entsprechende nationale oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und dadurch, dass sie sicherstellt, dass die daran beteiligten Akteure keine staatlichen oder nationalen Zuschüsse für ihre Tätigkeiten erhalten;
74. vertritt die Ansicht, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Einfluss genetischer Parameter auf den Schutz von Mastelterntieren und Masthühnern, der bis 2010 vorzulegen ist, von entsprechenden Legislativvorschlägen begleitet sein muss;
75. vertritt die Ansicht, dass der Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über den Schutz von zu Nutzzwecken gehaltenen Schweinen, der für 2009 in Aussicht genommen wird, von entsprechenden Legislativvorschlägen begleitet sein muss;
76. fordert, dass Bulgarien und Rumänien sich schon jetzt nach den Tierschutzzielen der Gemeinschaft richten und alle bestehenden Tierschutzrechtsvorschriften der Europäischen Union noch vor Januar 2007 oder, sofern Übergangszeiten im Rahmen der Beitrittsverträge vereinbart wurden, zumindest innerhalb dieser Zeiten, umsetzen und durchsetzen;
77. ist der Ansicht, dass die Kommission vor der Aufnahme eines neuen Mitgliedstaats in die Europäische Union die adäquate Umsetzung sowie die vorgesehenen nationalen Kontrollen der Tierschutzgesetzgebung der Union überprüfen soll;
78. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).
Verordnung (EG) Nr. 1071/2005 der Kommission vom 1. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (ABl. L 179 vom 11.7.2005, S. 1).