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Verfahren : 2006/2137(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0272/2006

Eingereichte Texte :

A6-0272/2006

Aussprachen :

PV 11/10/2006 - 20
CRE 11/10/2006 - 20

Abstimmungen :

PV 12/10/2006 - 7.26
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0418

Angenommene Texte
PDF 147kWORD 54k
Donnerstag, 12. Oktober 2006 - Brüssel
Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen
P6_TA(2006)0418A6-0272/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen (2006/2137(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" (KOM(2004)0083),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen – Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen" (KOM(2005)0405),

–   gestützt auf die Artikel 6, 43, 45, 49 und 81 des EG-Vertrages,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1994 zur Lage und Organisation des Notarstandes in den zwölf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2001 zu verbindlichen Honoraren für gewisse freie Berufe, vor allem Rechtsanwälte, und der besonderen Rolle und Stellung der freien Berufe in der modernen Gesellschaft(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2003 zu Marktregelungen und Wettbewerbsregeln für die freien Berufe(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Rechtsberufen und dem allgemeinen Interesse an der Funktionsweise der Rechtssysteme(4),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte(5),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde(6),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen(7),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(8),

–   unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Wettbewerbsrecht und zum freien Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über Mindesthonorare,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern(9),

–   unter Hinweis auf den im Auftrag der Kommission erstellten Bericht des Instituts für Höhere Studien (IHS) vom Januar 2003 über wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen für freie Berufe,

‐   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0272/2006),

A.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat im März 2000 in Lissabon ein Reformprogramm mit dem Ziel verabschiedet hat, die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, unter Berücksichtigung der Umweltbelange ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen (Lissabon-Strategie),

B.   in der Erwägung, dass im Bericht der Hochrangigen Sachverständigengruppe unter Vorsitz von Wim Kok vom November 2004 mit dem Titel "Die Herausforderung annehmen ― Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" die Wichtigkeit der Liberalisierung sämtlicher Märkte und der Beseitigung unnötiger Reglementierung für die Stärkung des Wettbewerbs unterstrichen wurde,

C.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat in seiner Halbzeitbewertung der Lissabon-Strategie vom März 2005 festgestellt hat, dass es notwendig ist, die Lissabon-Strategie neu zu beleben und auf Wachstum und Beschäftigung auszurichten, sowie die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, nationale Reformprogramme zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vorzulegen,

D.   in der Erwägung, dass den Dienstleistungen als wichtigstem Wachstumsmotor in der Europäischen Union bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft eine bedeutende Rolle zukommt,

E.   in der Erwägung, dass die freiberuflichen Dienstleistungen als ein Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft bei den Reformanstrengungen mit einbezogen werden müssen,

F.   in der Erwägung, dass gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber zukommt, ob sie die Berufe durch nationale Vorschriften unmittelbar regeln oder die Selbstverwaltung durch berufsständische Einrichtungen zulassen möchten,

G.   in der Erwägung, dass die Kommission seit mehreren Jahren mit den Mitgliedstaaten und den berufsständischen Einrichtungen in einen Dialog über den Abbau von Wettbewerbsschranken eingetreten ist, der zu Liberalisierungsmaßnahmen und neuen Reformanstrengungen geführt hat,

H.   in der Erwägung, dass dem Subsidiaritätsprinzip folgend den Mitgliedstaaten und den nationalen berufsständischen Einrichtungen für freiberufliche Dienstleister eine herausgehobene Bedeutung bei der Fortführung der Reformanstrengungen zukommt,

I.   in der Erwägung, dass die berufsständischen Einrichtungen, andere berufsständische Körperschaften, Verbraucher- und Nutzerorganisationen und alle einschlägigen Akteure ausgewogen an dem Prozess beteiligt werden müssen,

J.   in der Erwägung, dass Informationsasymmetrien zwischen Kunden und freiberuflichen Dienstleistern, die Tatsache, dass bestimmte freiberufliche Dienstleistungen als öffentliche Güter gelten können und dass die Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen mit externen Effekten verbunden sein kann, gewisse Reglementierungen legitimieren,

K.   in der Erwägung, dass die Bestandsaufnahme im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen, die 2002/2003 durch die Kommission in Auftrag gegeben wurde, nicht mehr den aktuellen Regulierungsstand in den einzelnen Mitgliedsländern widerspiegelt und daher auch die Bewertung der Reformbemühungen erschwert,

L.   in der Erwägung, dass die Kommission keine Aussagen dazu gemacht hat, welche Effekte im Hinblick auf neue Arbeitsplätze und zusätzliches Wachstum von einer systematischen wettbewerbsfreundlichen Reform des Sektors der freiberuflichen Dienstleistungen erwartet werden können,

M.   in der Erwägung, dass die Einsicht aller am Reformprozess Beteiligten in die Notwendigkeit von Reformbemühungen dadurch gestärkt werden kann, dass klare Zielsetzungen und Richtwerte definiert und wissenschaftlich untermauert werden,

N.   in der Erwägung, dass die grundlegende Priorität der Reform ein breiterer und leichterer Zugang für die Verbraucher bei gleichzeitiger Gewährleistung der Qualität und der Kosteneffizienz dieser Dienstleistungen sein muss,

O.   in der Erwägung, dass es große Unterschiede in Bezug auf den Grad der Marktöffnung gibt, der von den einzelnen Berufsgruppen erreicht wurde,

P.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG die Vorschriften festlegt, nach denen der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung auf seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft,

1.   begrüßt den Dialog zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den berufsständischen Einrichtungen freiberuflicher Dienstleister, der das Ziel verfolgt, nicht gerechtfertigte oder der Verfolgung des Allgemeinwohls abträgliche Wettbewerbshindernisse und für die Verbraucher und letztendlich für die Dienstleister selbst nachteilige Regeln abzubauen;

2.   fordert alle Beteiligten zur konstruktiven Weiterführung des Reformprozesses auf;

3.   kennt das Recht für Regelungen auf Grund von traditionellen, geographischen und demographischen Besonderheiten an; betont in diesem Zusammenhang, dass solche Regeln zu wählen sind, die den Wettbewerb so wenig wie möglich einschränken und das im bestehenden System inhaltliche Reformprozesse vorangetrieben werden müssen, um die Erreichung der Lissabon-Ziele zu unterstützen;

4.   ermutigt die Mitgliedstaaten, sich mit den empirischen Erfahrungen mit den Reformprozessen anderer Mitgliedstaaten im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen konstruktiv auseinanderzusetzen, um bestmöglich für eigene Reformanstrengungen profitieren zu können;

5.   vertritt die Ansicht, dass die verpflichtend vorgeschriebenen festen Entgelte bzw. Mindestentgelte sowie das Verbot, auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse ein Entgelt auszuhandeln, die Qualität der Dienstleistung für die Bürger und den Wettbewerb beeinträchtigen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Beschränkungen durch weniger restriktive Maßnahmen zu überwinden, bei denen es wahrscheinlicher ist, dass sie mit dem Diskriminierungsverbot und den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, indem sie Mechanismen zur Konsultation aller Beteiligten schaffen;

6.   fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die den Schutz des Wettbewerbs und den Binnenmarkt betreffenden Bestimmungen des Vertrags im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen ordnungsgemäß eingehalten werden;

7.   vertritt die Auffassung, dass eine effiziente und transparente Selbstverwaltung oder Regulierung der freiberuflichen Dienstleister, die die Auswirkungen ihrer Maßnahmen im Voraus abschätzt, die Maßnahmen kontrolliert und gegebenenfalls eine entsprechende Feinabstimmung vornimmt, geeignet ist, die Anforderungen der Lissabon-Strategie zu erfüllen; ist der Ansicht, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten sein sollte, den Umfang der nationalen Selbstverwaltung zu kontrollieren, um nachteilige Folgen für Verbraucherinteressen und das Allgemeinwohl zu verhindern;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Zugang und Mobilität in Bezug auf die freiberuflichen Dienstleistungen sicherzustellen und den Übergang von der akademischen und postakademischen Ausbildung in den Beruf zu erleichtern;

9.   hält es zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von freiberuflichen Dienstleistungen für erforderlich, die Beschränkungen der Kooperationsmöglichkeiten aufzuheben und Anbietern interprofessioneller Dienstleistungen die Aufnahme ihrer Tätigkeit zu erleichtern;

10.   hält es für wichtig, die ethischen Normen und den Verbraucherschutz im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen zu verbessern, und spricht sich für die Annahme von Verhaltenskodizes durch die freiberuflichen Dienstleister aus, die unter Beteiligung aller einschlägigen Akteure festgelegt werden;

11.   weist darauf hin, dass auf Sonderregelungen im Bereich der Werbung weitestgehend verzichtet werden kann, dass sich der Fortbestand derartiger Sonderregelungen auf begründete Ausnahmeregelungen beschränken sollte und dass beim Abbau dieser Regelungen das Ziel verfolgt werden sollte, Freiberuflern die Möglichkeit zu geben, den Nutzern die angebotenen Dienstleistungen durch Werbung zur Kenntnis zu bringen und dabei die Verbraucher über ihre beruflichen Qualifikationen und Spezialisierungen sowie über die Art und den Preis der angebotenen Dienstleistungen zu informieren;

12.   fordert die Kommission auf, die Anzahl der neuen Arbeitsplätze, die von einer systematischen wettbewerbsfreundlichen Reform des Sektors erwartet werden können, und den davon ebenfalls zu erwarteten Umfang des zusätzlichen Wachstums zu spezifizieren;

13.   fordert die Kommission auf, gründlicher zu untersuchen, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Berufsgruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Marktöffnung bestehen und welche Auswirkungen die vollständige Beseitigung von unnötigen Wettbewerbshindernissen, unter anderem auch für Berufszweige hätte, die über wenig Mittel verfügen oder auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt sind;

14.   ermutigt die Kommission, ihre Analyse hinsichtlich der Unterteilung des Regelungsschutzes nach unterschiedlichen Verbrauchergruppen dadurch zu erweitern, dass genauere Untersuchungen für den Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen vorgenommen werden und dass berücksichtigt und genauer untersucht wird, dass die öffentliche Hand nicht als ein homogener Nachfrager freiberuflicher Dienstleistungen auftritt sondern in Form vieler kleiner Einheiten, die unabhängig und mit unterschiedlicher Intensität freiberufliche Dienstleistungen nachfragen;

15.   macht darauf aufmerksam, dass bei der Unterteilung des Reglungsschutzes nach unterschiedlichen Verbrauchergruppen vernachlässigt wird, dass Reglungen ihre Legitimation daraus erhalten, dass bei der Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen externe Effekte auftreten können und bestimmte freiberufliche Dienstleistungen als öffentliche Güter gelten können;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl C 44 vom 14.2.1994, S. 36.
(2) ABl C 21 E vom 24.1.2002, S. 364.
(3) ABl C 91 E vom 15.4.2004, S. 126.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2006)0108.
(5) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.
(6) ABl L 77 vom 14.3.1998, S. 36.
(7) ABl L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
(8) ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
(9) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

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