Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bogdan Golik (2006/2218(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem vom belgischen Außenministerium am 7. Juli 2006 übermittelten und am 4. September 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Staatsanwaltschaft der Cour d'Appel von Brüssel auf Aufhebung der Immunität von Bogdan Golik,
– nach Anhörung von Bogdan Golik gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, der beantragte, seine Immunität aufzuheben,
– unter Hinweis auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0317/2006),
A. in der Erwägung, dass Bogdan Golik in der 6. Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 2004 zum Mitglied des Europäischen Parlamentes gewählt wurde, und dass sein Mandat durch das Europäische Parlament am 14. Dezember 2004 geprüft wurde,
B. in der Erwägung, dass Bogdan Golik gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats als seinem eigenen weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden kann,
C. in der Erwägung, dass Bogdan Golik zur fraglichen Zeit diese Immunität nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs genoss, da das Parlament sich in einer Sitzungsperiode befand,
1. beschließt, die Immunität von Bogdan Golik unter der Bedingung aufzuheben, dass keine Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige ergriffen werden, die ihn an der Ausübung seines Mandats hindern, solange kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist,
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden des Königreiches Belgien zu übermitteln.