Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2006 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan III - Kommission und Einzelplan VIII Teil B - Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0336/2006 – 2006/2119(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 6,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, der am 15. Dezember 2005 endgültig festgestellt wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 3/2006 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, der von der Kommission am 22. Mai 2006 vorgelegt wurde (SEK(2006)0633),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 3/2006, der vom Rat am 11. Juli 2006 aufgestellt wurde (11297/2006 – C6-0239/2006),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2006 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2006 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan III – Kommission, Einzelplan VIII Teil B – Europäischer Datenschutzbeauftragter(4),
– unter Hinweis auf seine Abänderungen vom 27. September 2006 zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2006(5),
– in Kenntnis der zweiten Lesung des Rates vom 10. Oktober 2006 (SGS6/12736),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6–0350/2006),
1. nimmt die zweite Lesung des Rates zur Kenntnis;
2. bestätigt seinen Beschluss aus erster Lesung;
3. beauftragt seinen Präsidenten zu erklären, dass der Berichtigungshaushalt Nr. 4/2006 endgültig festgestellt ist, und dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragen zu übermitteln.
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/708/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 14.10.2005, S. 24).