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Verfahren : 2004/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0288/2006

Eingereichte Texte :

A6-0288/2006

Aussprachen :

PV 23/10/2006 - 19
CRE 23/10/2006 - 19

Abstimmungen :

PV 24/10/2006 - 8.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0431

Angenommene Texte
PDF 278kWORD 93k
Dienstag, 24. Oktober 2006 - Straßburg
Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) ***II
P6_TA(2006)0431A6-0288/2006
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (6284/1/2006 – C6-0226/2006 – 2004/0218(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6284/1/2006 – C6-0226/2006)(1),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0621),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0621/2),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0288/2006),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission für den Fall, dass sich die beiden Gesetzgeber in zweiter Lesung nicht über LIFE+ einigen, nachdrücklich auf, eine Lösung vorzulegen, die die Finanzierung der unter die institutionellen Befugnisse fallenden Tätigkeiten, die ab 2007 im Rahmen des Programms LIFE+ durchgeführt werden sollen, ermöglicht; fordert die Kommission auf, vorläufige Projektmaßnahmen vorzuschlagen, um eine Finanzierungslücke zu vermeiden und die Kontinuität der Umweltpolitik der Gemeinschaft sowie die nachhaltige Entwicklung im Jahr 2007 zu gewährleisten;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 1.
(2) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 451.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. Oktober 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)
P6_TC2-COD(2004)0218

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Umweltschutz ist eine der wesentlichen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union. Der Umweltschutz ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft – wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Forschungs-Rahmenprogramm – finanziert werden.

(2)  Diese Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft decken nicht alle Umweltprioritäten ab. Zur spezifischen Unterstützung der Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (6. UAP) gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002(4), ist daher ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) erforderlich.

(3)  Die Unterstützung sollte über Finanzhilfevereinbarungen und die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) gewährt werden.

(4)  Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Die Maßnahmen und Projekte sollten zusätzliche Förderkriterien erfüllen, damit ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und damit die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten, außer in Fällen, in denen solche Tätigkeiten einen eindeutigen Demonstrationswert oder eine Anschubfunktion haben, vermieden wird.

(5)  Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(6) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten(7) zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen. Die Kommission sollte eine Überprüfung des Beitrags dieser ergänzenden Instrumente zur Finanzierung von Natura 2000 rechtzeitig für die Revision des Finanzrahmens 2008/2009 im Hinblick darauf vorlegen, LIFE+ an die erforderlichen Änderungen anzupassen und ein hohes Niveau der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

(6)  Im Jahr 2004 vereinbarten die Mitgliedstaaten in Malahide, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um eine angemessene Finanzierung des Natura-2000-Netzes, einschließlich der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft, zu gewährleisten. Da im Rahmen dieser Verordnung lediglich vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Natura-2000-Gebieten finanziert werden sollen, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausreichende Mittel über andere Instrumente zur Verwaltung des Netzes vorhanden sind, deren jährliche Kosten auf rund 6 100 000 000 EUR für die gesamte Europäische Union veranschlagt werden.

(7)  Innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören, sowie Maßnahmen und Projekte für Sensibilisierungskampagnen und die spezielle Ausbildung der für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(8)  Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(9)  Die im 6. UAP geforderte, wirkungsvolle Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik kann nur durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden: Förderung vorbildlicher Praxis oder von Demonstrationsmaßnahmen und -projekten zur Entwicklung oder Durchführung der Umweltpolitik der Gemeinschaft, Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, Konsolidierung der Wissensbasis, Aufbau von Durchführungskapazitäten, Förderung guter Verwaltungspraxis, Unterstützung der Vernetzung, des gegenseitigen Lernens und des Austauschs vorbildlicher Praktiken und Verbesserung der Verbreitung von Informationen sowie Sensibilisierung und Kommunikation. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung sollte deshalb zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Umweltpolitik und des Umweltrechts sowie zu deren Mitteilung und Verbreitung in der gesamten Gemeinschaft beitragen.

(10)  LIFE+ sollte drei Teilbereiche haben: LIFE+ "Natur und biologische Vielfalt", LIFE+ "Umweltpolitik und Verwaltungspraxis" sowie LIFE+ "Information und Kommunikation". Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser drei Teilbereiche beitragen können, mehrere Mitgliedstaaten einbeziehen können und zur Entwicklung strategischer Ansätze zur Erfüllung der Umweltziele beitragen.

(11)  Damit die Kommission ihre Rolle bei der Initiierung der Weiterentwicklung und Durchführung der Umweltpolitik wahrnehmen kann, sollte sie Mittel aus LIFE+ verwenden, um Studien und Bewertungen durchzuführen, um Dienstleistungen im Hinblick auf die Durchführung und Integration der Umweltpolitik und des Umweltrechts zu erbringen, um Sitzungen, Seminare und Workshops mit Experten und Interessengruppen zu veranstalten, um Netzwerke aufzubauen und zu erhalten und um Computersysteme zu entwickeln und zu warten. Zusätzlich sollte die Kommission die zentral verwalteten Teile des LIFE+-Haushaltsplans verwenden für Tätigkeiten der Bereitstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlicher Sensibilisierungsmaßnahmen, für die Deckung von Vorbereitungs- und Produktionskosten von audiovisuellem Material sowie für technische und/oder administrative Hilfe in Verbindung mit der Ermittlung, Vorbereitung, Verwaltung, Überwachung, Prüfung und Beaufsichtigung von Programmen und Projekten.

(12)  Nichtregierungsorganisationen (NRO) tragen zur Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft bei. Daher ist es angebracht, dass aus dem zentral verwalteten Teil des LIFE+-Haushalts Maßnahmen einer Anzahl ausreichend qualifizierter NRO im Umweltbereich durch die transparente und an dem Kriterium des Wettbewerbs ausgerichtete Gewährung von jährlichen Betriebskostenzuschüssen unterstützt werden. Es muss sich dabei um unabhängige und nicht gewinnorientierte NRO handeln, die entweder allein oder in Form eines Zusammenschlusses Tätigkeiten in mindestens drei europäischen Ländern ausüben.

(13)  Die Erfahrungen mit derzeitigen und früheren Instrumenten haben die Notwendigkeit einer mehrjährigen Planung und Programmplanung und einer Konzentration der Anstrengungen zum Schutz der Umwelt durch Festlegung von Prioritäten und Ausrichtung auf Tätigkeitsbereiche, in denen eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft positive Wirkung entfalten kann, verdeutlicht.

(14)  Die Mitgliedstaaten sollten nationale Jahresarbeitsprogramme ausarbeiten, bei denen es sich weder um Pläne und Programme handeln sollte, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, noch um Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zu prüfen sind, und diese Arbeitsprogramme sollten nicht als Pläne und Programme betrachtet werden, die der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(8) unterliegen.

(15)  Die Umweltschutzerfordernisse sollten bei der Festlegung und Umsetzung der Politik und der Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, einbezogen werden. LIFE+ sollte daher eine Ergänzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft bilden, und die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese Komplementarität auf Gemeinschaftsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist.

(16)  Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Luxemburg (Dezember 1997) und in Thessaloniki (Juni 2003) sollten Kandidatenländer und die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder des westlichen Balkans sich gemäß den Bedingungen, die in den einschlägigen bilateralen Abkommen mit diesen Ländern festgelegt wurden, an Programmen der Gemeinschaft beteiligen können.

(17)  Es ist notwendig, eine Reihe bestehender Umweltschutzinstrumente zu konsolidieren und zur Vereinfachung der Programmplanung und des Managements ein einziges, rationalisiertes Finanzierungsinstrument für die Umwelt zu schaffen.

(18)  Ebenso ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und Maßnahmen, die im Rahmen derzeitiger Programme finanziert werden, nach deren Ablauf weiterhin zu überwachen, zu überprüfen und in qualitativer Hinsicht zu bewerten.

(19)  Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) darstellt.

(20)  Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft zu fördern und insbesondere die Durchführung des 6. UAP zu unterstützen. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten zusammenarbeiten, um die Ergebnisse auf nationaler oder lokaler Ebene zu verbessern, die Gemeinschaftsziele zu erreichen oder für einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch zu sorgen, können sie einen europäischen Mehrwert erreichen. Da dieses Ziel von LIFE+ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)  Diese Verordnung überlässt zudem viele wichtige Entscheidungen den strategischen Mehrjahresprogrammen und den nationalen Jahresarbeitsprogrammen. Diese Fragen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und für ihre nationale Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung. Einige Maßnahmen sollten daher im Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10) erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat zur Prüfung vorzulegen. Das Regelungsverfahren eignet sich auch für die Festlegung von anderen Durchführungsregeln als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten technischen Maßnahmen. Das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehen ist, sollte für die Annahme und die etwaige Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung erstellten strategischen Mehrjahresprogramme gelten und für die Annahme von Änderungen des Anhangs dieser Verordnung, der wichtige Bestimmungen, insbesondere die förderfähigen Maßnahmen, enthält, um es den beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen zu ermöglichen, solche Maßnahmen vor ihrer Annahme zu prüfen 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zielsetzung

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt ("LIFE+") geschaffen.

(2)  Das allgemeine Ziel von LIFE+ ist es, die Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, einschließlich der Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, zu fördern und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Mit LIFE+ werden insbesondere die Umsetzung des 6. UAP, einschließlich der thematischen Strategien, sowie Finanzmaßnahmen und Projekte mit einem europäischen Mehrwert in den Mitgliedstaaten unterstützt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

   1) "6. UAP" das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegte sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft,
   (2) "Haushaltsordnung" die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

Artikel 3

Kriterien für die Förderungswürdigkeit

(1)  Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte tragen dazu bei, das in Artikel 1 Absatz 2 genannte allgemeine Ziel zu erreichen. Nach Möglichkeit werden durch Maßnahmen und Projekte, die durch LIFE+ finanziert werden, Synergien zwischen den verschiedenen Prioritäten des 6. UAP sowie die Integration gefördert.

(2)  Die Maßnahmen, die in den nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogrammen vorgesehen sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

   a) Sie müssen von Interesse für die Gemeinschaft sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des allgemeinen Ziels von LIFE+ nach Artikel 1 Absatz 2 leisten und
   b) sie müssen in technischer und finanzieller Hinsicht kohärent und durchführbar sein und die Wirtschaftlichkeit muss gesichert sein.

(3)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass interregionale und grenzübergreifende Projekte in die nationalen Jahresarbeitsprogramme einbezogen werden, insbesondere wenn die grenzübergreifende Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung der Artenerhaltung ist.

(4)  Zusätzlich müssen die in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen und die gemäß diesen Programmen durchgeführten Projekte im Hinblick auf die Gewährleistung eines europäischen Mehrwerts und die Vermeidung einer Finanzierung von wiederkehrenden Tätigkeiten mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

   a) Sie müssen als vorbildliche Praxis geltende Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG sein;
   b) sie müssen innovative Maßnahmen und Projekte oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte mit Bezug zu den Umweltzielen der Gemeinschaft sein, wozu unter anderem die Herausbildung oder Verbreitung von als vorbildliche Praxis geltenden Techniken, Know-how oder Technologien gehören;
   c) sie müssen Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für die für den Waldbrandschutz zuständigen Personen sein;
   d) sie müssen Maßnahmen und Projekte zur Entwicklung und Umsetzung von Gemeinschaftszielen für die breit angelegte, harmonisierte, umfassende und langfristige Überwachung von Wäldern und ökologischen Wechselwirkungen sein.

Artikel 4

Einzelziele

(1)  LIFE+ ist in drei Teilbereiche untergliedert:

–  LIFE+ "Natur und biologische Vielfalt",

–  LIFE+ "Umweltpolitik und Verwaltungspraxis",

–  LIFE+ "Information und Kommunikation".

(2)  LIFE+ "Natur und biologische Vielfalt" hat folgende Einzelziele:

   a) Beitrag zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts für den Bereich Natur und biologische Vielfalt, insbesondere der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG auch auf lokaler und regionaler Ebene und Unterstützung der Weiterentwicklung und der praktischen Anwendung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten;
   b) Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts im Bereich Natur und biologische Vielfalt;
   c) Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von politischen Konzepten und Instrumenten zur Überwachung und Bewertung im Bereich Natur und biologische Vielfalt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Natur und die biologische Vielfalt haben, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen des Ziels, den Verlust an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft bis 2010 zu stoppen;
   d) Beitrag zur Konzipierung und wirksamen Durchführung von Maßnahmen, um der Bedrohung der Natur und der biologischen Vielfalt durch den Klimawandel zu begegnen, die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegen Klimaänderungen zu erhöhen und ihre Anpassung an Klimaänderungen zu erleichtern;
   e) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Konsultation und Durchführung der Politik und des Rechts im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt und die Konsultationen hierzu.

(3)  LIFE+ "Umweltpolitik und Verwaltungspraxis" hat in Bezug auf die Ziele des 6. UAP, einschließlich der Prioritätsbereiche Klimaänderung, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürlichen Ressourcen und Abfälle, folgende Einzelziele:

   a) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;
   b) Beitrag zur Konsolidierung der Wissensbasis für Entwicklung, Bewertung, Überwachung und Evaluierung der Umweltpolitik und des Umweltrechts;
   c) Unterstützung der Entwicklung und der Umsetzung von Konzepten für die Überwachung und Bewertung des Zustands der Umwelt sowie der Faktoren, Belastungen und Reaktionen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;
   d) Erleichterung der Umsetzung der Umweltpolitik der Gemeinschaft mit besonderem Nachdruck auf der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene;
   e) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Umweltbereich durch eine stärkere Einbeziehung der Interessengruppen, darunter auch NRO in die Durchführung der Politik und die Konsultationen hierzu.

(4)  LIFE+ "Information und Kommunikation" hat folgende Einzelziele:

   a) Verbreitung von Informationen und Sensibilisierung für Umweltfragen, einschließlich Waldbrandschutz;
   b) Förderung von Begleitmaßnahmen, wie etwa Informationen, Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen und Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich Ausbildung zum Waldbrandschutz.

(5)  Der Anhang enthält die Liste förderfähiger Maßnahmen.

Artikel 5

Form der Maßnahmen

(1)  Die Gemeinschaftsfinanzierung kann in folgenden rechtlichen Formen erfolgen:

   a) Finanzhilfevereinbarungen;
   b) Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2)  Finanzhilfen der Gemeinschaft können in besonderen Formen wie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen, Teilnahme an Finanzierungsmechanismen und Fonds oder Kofinanzierung von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Betriebskostenzuschüsse für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, unterliegen nicht den Degressivitätsbestimmungen der Haushaltsordnung.

(3)  Der Höchstsatz für die Kofinanzierung von maßnahmenbezogenen Zuschüssen beträgt 50 % der in Betracht kommenden Kosten. In Ausnahmefällen, d.h. bei Maßnahmen oder Projekten betreffend prioritäre Lebensräume oder Arten zur Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG, kann der Höchstsatz für die Kofinanzierung im Rahmen von LIFE+ "Natur und biologische Vielfalt" bis zu 75 % der in Betracht kommenden Kosten betragen, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen.

(4)  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge können die Gemeinschaftsmittel zum Kauf von Dienstleistungen und Gütern dienen. Hierunter können auch Ausgaben für Information und Kommunikation, Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung, Prüfung und Bewertung von Projekten, politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften fallen.

Artikel 6

Programmplanung

(1)  Die Kommission erstellt ein erstes strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2007 bis 2010 und nach einer Überprüfung unter Berücksichtigung der gesetzten Ziele ein zweites strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2013. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritären Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien definiert.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für die Erstellung der in Absatz 1 genannten strategischen Mehrjahresprogramme Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für jedes Jahr in den Zeiträumen von 2007 bis 2010 und von 2011 bis 2013 vor. Darin werden für jedes Jahr mindestens

   a) vorrangige Bereiche genannt, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,
   b) spezifische nationale Ziele dargestellt,
   c) die zu finanzierenden Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 beschrieben,
   d) Kosten veranschlagt und
   e) der vorgeschlagene Überwachungsrahmen dargelegt.

Die Mitgliedstaaten nehmen staatenübergreifende Maßnahmen in ihren Entwurf des nationalen Jahresarbeitsprogramms auf.

(3)  Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss sowie in dem in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuss zu den Entwürfen der strategischen Mehrjahresprogramme. Die Programme werden gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung angenommen. Die Annahme des strategischen Mehrjahresprogramms für den Zeitraum von 2007 bis 2010 erfolgt so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission sorgt für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Entwürfe der strategischen Mehrjahresprogramme.

(4)  Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten bilateral zu den Entwürfen der nationalen Jahresarbeitsprogramme nach Konsultation des in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses mit dem Ziel, dass die nationalen Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für 2007 der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Annahme des ersten strategischen Mehrjahresprogramms vor. Sie legen erforderlichenfalls nationale Jahresarbeitsprogramme für die nachfolgenden Jahre und Aktualisierungen der bereits vorgelegten Entwürfe gemäß dem Zeitplan nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a vor. Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG(11) für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme.

Falls sie dies wünschen, können die Mitgliedstaaten die Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für bestimmte oder alle Jahre, für die diese Verordnung gilt, gleichzeitig vorlegen.

(5)  Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

Artikel 7

Finanzverfahren

Die Kommission führt diese Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.

Artikel 8

Mittelempfänger

Öffentliche und/oder private Stellen, Akteure und Einrichtungen können Finanzierungsmittel aus LIFE+ erhalten.

Artikel 9

Beteiligung von Drittländern

An LIFE+-finanzierten Programmen können sich folgende Länder beteiligen, sofern zusätzliche Mittel bereitgestellt werden:

   a) Die EFTA-Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes(12) Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind;
   b) Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union;
   c) Länder des westlichen Balkans, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmen.

Artikel 10

Komplementarität der Finanzierungsinstrumente

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die in den Anwendungsbereich anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft – wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des Europäischen Fischereifonds  – fallen, oder die für den gleichen Zweck Unterstützung aus diesen erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Die Kommission sorgt für Koordination und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten.

Artikel 11

Laufzeit und Haushaltsmittel

(1)  Diese Verordnung wird im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 angewandt.

(2)  Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 1 911 000 000 EUR (zu Preisen von 2004) festgelegt.

(3)  Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union als jährliche Mittelbeträge ausgewiesen.

Die Haushaltsbehörde legt innerhalb der im Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

   (4) Mindestens 55 % der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

Artikel 12

Überwachung

(1)  Der Mittelempfänger übermittelt bei Maßnahmen, die eine Finanzierung erhalten, der Kommission für alle durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen und Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

(2)  Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission – auch durch Stichproben – durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen, und bewerten ihren Beitrag zu den Zielen der Politik der Europäischen Union.

(3)  Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge und getroffene Vereinbarungen müssen insbesondere Bestimmungen für die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder durch jeden von der Kommission dazu ermächtigten Vertreter und Prüfungen – erforderlichenfalls an Ort und Stelle – durch den Rechnungshof enthalten.

(4)  Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für ein Projekt bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit diesem Projekt zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(5)  Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(6)  Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen und Projekte korrekt und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Haushaltsordnung durchgeführt werden.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(13), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(14) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(15).

(2)  Bei durch LIFE+-finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen gilt jeder Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde, als "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

(3)  Die für ein Projekt gewährte finanzielle Unterstützung wird von der Kommission gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert, wenn sie Unregelmäßigkeiten – z.B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an dem Projekt vorgenommen wurde, die mit dessen Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(4)  Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung eines Projekts nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Mittelempfänger auf, innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen. Kann er keine zufrieden stellende Begründung geben, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder fordern.

(5)  Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag wird der Kommission zurückerstattet. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden entsprechend den Bestimmungen der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

Artikel 14

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Durchführungsbeschlüsse

(1)  Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

   a) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nationalen Jahresarbeitsprogramme auf der Grundlage von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 vorgelegt haben, und
   b) Festlegung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsvorschriften, mit Ausnahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG.

(2)  Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

   a) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogramme und
   b) Hinzufügung von Maßnahmen in den Anhang.

(3)  Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

   a) Festlegung von Form, Inhalt und Einreichungsfrist der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2,
   b) Festlegung von Form und Inhalt der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Berichte und
   c) Festlegung von Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

Artikel 16

Bewertung

(1)  Die Kommission stellt sicher, dass die Mehrjahresprogramme regelmäßig überwacht werden, um ihre Wirkung zu beurteilen.

(2)  Spätestens zum 30. September 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Halbzeitbilanz zu LIFE+ vor. Darin wird die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum von 2007 bis 2009 bewertet. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen an den Durchführungsbeschlüssen gemäß Artikel 15 vor.

(3)  Die Kommission erstellt eine abschließende Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, um deren Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft sowie die Verwendung der entsprechenden Mittel zu beurteilen. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat diese Abschlussbewertung spätestens zum 31. Dezember 2012 vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag für die Weiterentwicklung eines ab 2014 geltenden Finanzierungsinstruments, das ausschließlich im Umweltbereich eingesetzt wird.

Artikel 17

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)  Zur Vereinfachung und Konsolidierung werden folgende Rechtsakte aufgehoben:

   a) Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)(16);
   b) Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung(17);
   c) Beschluss Nr. 466/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen(18);
   d) Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus)(19).

(2)  Vor dem 31. Dezember 2006 im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsakte anlaufende Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß jenen Rechtsakten weitergeführt. Der in Artikel 14 Absatz 1 genannte Ausschuss ersetzt die in jenen Rechtsakten genannten Ausschüsse. Nach der Aufhebung dieser Rechtsakte werden alle darin vorgesehenen Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung finanziert. Die Maßnahmen müssen bis zu ihrem Abschluss den technischen Vorschriften der in Absatz 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN

Unbeschadet des Artikels 10 können die folgenden Maßnahmen durch LIFE+ finanziert werden, wenn sie die Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 erfüllen:

   a) operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der Politik und der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beteiligt sind;
   b) der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken und Datenbanken sowie die Entwicklung und die Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere wenn diese den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern;
   c) Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien;
   d) Überwachung, einschließlich der Überwachung von Wäldern;
   e) Unterstützung des Aufbaus und der Verbesserung von Kapazitäten;
   f) Ausbildung, Workshops und Sitzungen, einschließlich Ausbildung von Teilnehmern an Initiativen zum Waldbrandschutz;
   g) Vernetzung und Plattformen für vorbildliche Praxis;
   h) Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen und insbesondere Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich Waldbrandschutz;
   i) Demonstration innovativer politischer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente;
  j) speziell für den Teilbereich "Natur und biologische Vielfalt":
   Landschaftspflege und Arten-Management sowie Landschaftsplanung, einschließlich der Verbesserung der ökologischen Kohärenz der Natura-2000-Netze;
   Überwachung des Erhaltungsstands einschließlich der Einführung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung;
   Ausarbeitung und Umsetzung von Aktionsplänen zur Erhaltung von Arten und Lebensräumen;
   Erweiterung des Natura-2000-Netzes auf Meeresgebiete;
   Landerwerb, sofern
   der Erwerb zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Unversehrtheit eines Natura-2000-Gebiets beiträgt;
   der Landerwerb die einzige oder effektivste Möglichkeit ist, das gewünschte Erhaltungsergebnis zu erzielen;
   der Landerwerb langfristig Verwendungszwecken vorbehalten ist, die mit den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Zielen vereinbar sind;
   die betreffenden Mitgliedstaaten mittels Übertragung oder anderweitig gewährleisten, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.

(1) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 52.
(2) ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 72.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 (ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 451), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2006.
(4) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
(8) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(9) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(10) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(11) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).
(12) ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 1.
(13) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(14) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(15) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(16) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5.10.2004, S. 1).
(17) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
(18) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG.
(19) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

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