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Verfahren : 2006/2632(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B6-0529/2006

Eingereichte Texte :

B6-0529/2006

Aussprachen :

PV 23/10/2006 - 18
CRE 23/10/2006 - 18

Abstimmungen :

PV 24/10/2006 - 8.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0435

Angenommene Texte
PDF 116kWORD 34k
Dienstag, 24. Oktober 2006 - Straßburg
Durchführungsmaßnahmen der 2. Stufe im Rahmen der Transparenzrichtlinie
P6_TA(2006)0435B6-0529/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Durchführungsbestimmungen für die Transparenzrichtlinie

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(1),

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission vom 30. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2), geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006(3),

–   unter Hinweis auf die von Kommissionspräsident Romano Prodi am 5. Februar 2002 vor dem Europäischen Parlament abgegebene Erklärung,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2002 zu der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen(4),

–   unter Hinweis auf die vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 10. Oktober 2006 angenommenen Änderungsvorschläge zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG,

–   in Kenntnis der von der Kommission mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 an den Berichterstatter und an die Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gerichteten Antwort auf diese Änderungsvorschläge,

–   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 5. Mai 2006, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Überwachung, der Koordination und der Konvergenz innerhalb der Europäischen Union hingewiesen wurde,

–   gestützt auf Artikel 81 und Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.   fordert die Kommission auf, die Grenzen der Befugnisse, die ihr durch die Richtlinie 2004/109/EG nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen des Vertrags übertragen worden sind, in jeder Hinsicht zu berücksichtigen, um für die Finanzmarktakteure Rechtssicherheit zu gewährleisten;

2.   weist darauf hin, dass der Entwurf der Durchführungsmaßnahmen eine gangbare Lösung zur Erreichung der Zielsetzungen im Sinne verbesserter operativer Voraussetzungen für Finanzmarktakteure sowie für effiziente, transparente und sichere Finanzmärkte in der Europäischen Union darstellt;

3.   weist darauf hin, dass die vom Parlament seit der Veröffentlichung der Durchführungsmaßnahmen geleistete Arbeit durch die Notwendigkeit stimuliert worden ist, jene Rechtsvorschriften zu bewahren, die darauf ausgerichtet sind, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wettbewerb und Transparenz für die Finanzmärkte, die betroffenen Parteien (Anteilseigner, Emittenten und Nutzer), die Regulierungsbehörden und die demokratisch gewählten Volksvertreter herzustellen;

4.   begrüßt die Bereitschaft, die die Kommission im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Parlament im Hinblick auf die Erreichung eines optimalen Ergebnisses für alle betroffenen Parteien unter Beweis gestellt hat; erinnert an die Notwendigkeit, das Parlament ab den frühesten Stadien der Vorbereitung von Maßnahmen der Stufe 2 mit einzubeziehen und zu informieren;

5.   stellt fest, dass das Verfahren zur Vollendung der Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie 2004/109/EG eine Neuerung für die Art und Weise darstellt, wie EU-Rechtsvorschriften üblicherweise ausgearbeitet werden; weist deshalb darauf hin, dass im Interesse der weiteren gedeihlichen Entwicklung der interinstitutionellen Beziehungen ein für alle beteiligten Organe gegenseitig befriedigendes Ergebnis erzielt werden muss;

6.   fordert die Kommission auf, die Entwicklung der internationalen Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsstandards wirksam zu überwachen, um ein einheitliches Verständnis der Garantien sicherzustellen, die Investoren von der Prüfung eines Halbjahresfinanzberichts durch einen Wirtschaftsprüfer erwarten können, wenn eine solche Prüfung stattfindet;

7.   fordert die Kommission auf, gegebenenfalls eine Änderung der Mindestanforderungen an nicht im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte verkürzte Abschlüsse als Teil von Halbjahresfinanzberichten in Erwägung zu ziehen;

8.   fordert die Kommission auf, ein wirksames Notifizierungsverfahren für die Überwachung des Market Making zu gewährleisten;

9.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu ermuntern, geeignete Netzwerke einzurichten, um die Belastung der Marktteilnehmern durch den Informationsaustausch so gering wie möglich zu halten;

10.   fordert die Kommission auf, den notwendigen Gleichwertigkeitserwartungen von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen aus Drittländern besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sicherzustellen, dass diese Unternehmen die für sie zuständige Behörde genau angeben bzw. nachweisen, dass sie keiner Regulierung unterliegen;

11.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um Mindestanforderungen an die Verbreitung von Informationen für die Öffentlichkeit bündeln müssen;

12.   fordert die Kommission auf, die Anforderungen an eine wirksame Verbreitung von Informationen zu überprüfen;

13.   nimmt die Durchführungsmaßnahmen an;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu übermitteln.

(1) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
(4) ABl C 284 E vom 21.11.2002, S. 115.

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