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Verfahren : 2006/2043(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0363/2006

Eingereichte Texte :

A6-0363/2006

Aussprachen :

PV 25/10/2006 - 17
CRE 25/10/2006 - 17

Abstimmungen :

PV 26/10/2006 - 6.13
CRE 26/10/2006 - 6.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0462

Angenommene Texte
PDF 226kWORD 69k
Donnerstag, 26. Oktober 2006 - Straßburg
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
P6_TA(2006)0462A6-0363/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zu öffentlich-privaten Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen (2006/2043(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen (KOM(2004)0327),

–   unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 über das Subsidiaritätsprinzip und die Artikel 43 bis 49 über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie die daraus abgeleiteten Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung,

–   unter Hinweis auf die derzeit geltenden Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen,

–   unter Hinweis auf die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung des Europarats vom 15. Oktober 1985,

–   unter Hinweis auf Artikel I-5 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0363/2006),

A.   in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten im letzten Jahrzehnt eine Vielzahl von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) eingegangen wurden;

B.   in der Erwägung, dass es bisher keine europaweit geltende Definition und innerhalb des geltenden Gemeinschaftsrechts auch keine besonderen Rechtsvorschriften gibt, die alle unterschiedlichen Formen von ÖPP erfassen,

C.   in der Erwägung, dass eine ÖPP als eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beschrieben werden kann, bei der die erforderlichen Ressourcen einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt und vorhandene Projektrisiken entsprechend der Risikomanagementkompetenz der Projektpartner angemessen verteilt werden,

D.   in der Erwägung, dass ÖPP häufig rechtlich, finanztechnisch und kommerziell komplizierte Konstruktionen darstellen, die Privatunternehmen und öffentliche Stellen zwecks gemeinsamer Verwirklichung und Verwaltung von Infrastrukturvorhaben oder zwecks Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zusammenführen,

E.   in der Erwägung, dass die ÖPP-Projekte überwiegend von lokalen und kommunalen Behörden angestrebt werden, es aber gleichzeitig einen Bedarf an solchen Projekten auf europäischer Ebene insbesondere zur Verwirklichung der transeuropäischen Verkehrsnetze gibt,

F.   in der Erwägung, dass ÖPP keinen ersten Schritt zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben darstellen,

G.   in der Erwägung, dass die Zweckbestimmung von ÖPP-Verträgen darin besteht, dass öffentlichen Stellen die Kapazitäten privater Unternehmen im Bereich Entwicklung, Aufbau und Verwaltung und gegebenenfalls deren Finanzierungskapazitäten zugute kommen,

H.   in der Erwägung, dass eine Kooperation zwischen öffentlichen Stellen und der Industrie Synergien erzeugen und von öffentlichem Nutzen sein kann, einen effizienteren Umgang mit öffentlichen Geldern ermöglicht und in Zeiten knapper Haushaltsmittel als Alternative zur Privatisierung dienen und durch den Erwerb von Know-how aus der Privatwirtschaft zur Verwaltungsmodernisierung beitragen kann,

I.   in der Erwägung, dass ÖPP grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften des Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung, sowie den sekundärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen,

J.   in der Erwägung, dass private Investoren Garantien dafür benötigen, dass die Vertragsbedingungen während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert werden,

K.   in der Erwägung, dass eine rechtliche Regelung für ÖPP das Recht der kommunalen und regionalen Organisationshoheit achten sollte, soweit es im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten verankert ist,

L.   in der Erwägung, dass ÖPP eine mögliche Form zur Organisation der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand darstellen und dass die öffentliche Hand auch zukünftig darüber entscheiden können muss, ob sie eine Aufgabe selbst, durch eigene Unternehmen oder durch private Dritte erfüllt,

M.   in der Erwägung, dass das Bewusstsein der Bürger für die von ÖPP ausgehende Wirkung geschärft werden sollte,

Allgemeine Bemerkungen

1.   begrüßt es, dass die Kommission das oben genannte Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen, einen Bericht über die öffentliche Konsultation zu diesem Grünbuch und schließlich eine Mitteilung zu möglichen Folgemaßnahmen im Bereich von ÖPP vorgelegt hat (KOM(2005)0569);

2.   hält es für voreilig, die Auswirkungen der Vergaberichtlinien zu beurteilen, und spricht sich daher gegen eine Überarbeitung dieser Richtlinien aus; wendet sich daher gegen die Schaffung einer eigenen rechtlichen Regelung für ÖPP, hält jedoch eine gesetzgeberische Initiative im Bereich der Konzessionen, die die Grundsätze des Binnenmarktes und Schwellenwerte respektiert und einfache Regeln für Ausschreibungsverfahren vorsieht, sowie eine Klarstellung im Bereich institutionalisierter öffentlich-privater Partnerschaften (IÖPP) für notwendig;

3.   fordert die Kommission auf, beim Erlass von Vorschriften für künftige ÖPP und bei der derzeitigen Abschätzung der Folgen der Rechtsvorschriften zu Konzessionen die Belange regionaler Selbstverwaltung ernsthaft zu berücksichtigen und regionale sowie kommunale Interessenvertreter bei der Ausarbeitung künftiger Regelungen zu beteiligen;

4.   befürwortet Übergangsfristen für bestehende Verträge, die im guten Glauben nach nationalem Recht abgeschlossen wurden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden;

5.   lehnt jede Umgehung des Vergaberechts und des Konzessionsrechts ab;

6.   hält die Anwendung des Vergaberechts grundsätzlich dann für erforderlich, wenn ein privater Partner auszuwählen ist;

7.   ist der Auffassung, dass die ausgelagerte Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verlangt, dass die Vergabebehörde den Auftrag auf der Grundlage des öffentlichen Vergabeverfahrens vergibt;

8.   ist der Ansicht, dass die Re-Kommunalisierung von Aufgaben, die mit privater Beteiligung zufriedenstellend erledigt wurden, keine sinnvolle Alternative zu ÖPP sein kann, die mit den Wettbewerbsgrundsätzen in Einklang steht;

9.   vertritt die Auffassung, dass es nur dann gestattet sein sollte, Kommunen mit ihren Tochterunternehmen von den Wettbewerbsgrundsätzen auszunehmen, wenn sie ihre rein örtlichen Aufgaben wahrnehmen, die keinerlei Bezug zum Binnenmarkt haben;

10.   hebt die Bedeutung der Transparenz hervor, die im Umgang mit öffentlichen Geldern stets gegeben sein muss und auch das Recht der gewählten Mandatsträger auf Vertrags- und Akteneinsicht einschließen sollte;

11.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, transparente Mechanismen zu schaffen, die gewährleisten, dass die rechtlichen und finanziellen Interessen privater Investoren während der gesamten Laufzeit des Vertrags geschützt sind;

12.   ist der Auffassung, dass transparente Vergaberegeln dazu dienen, einen effektiven Wettbewerb und den Schutz vor Korruption zum Nutzen der Bürger zu fördern;

13.   betont, dass der Begriff "Interessenskonflikt" auf Unionsebene im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Risikoteilung definiert werden sollte;

14.   empfiehlt, bei der Umsetzung von ÖPP bindende Rechenschaftspflichten gegenüber dem Bürger zur Gewährleistung von Sicherheit, Effizienz und Qualitätsstandards vorzusehen;

15.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Arbeit der öffentlichen Hand erleichtern, indem sie die Ausbildung jener Entscheidungsträger verbessern, deren Aufgabe es ist, private Partner für ÖPP auszuwählen;

16.   erwartet, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, damit die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Kommune frühzeitig und sensibel behandelt werden und faire Vereinbarungen über den Transfer von Bediensteten (des öffentlichen oder des privaten Sektors) und ihre Beschäftigungsbedingungen entsprechend der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen(1) gefördert und eingehalten werden;

17.   erwartet, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG von der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten respektiert werden;

18.   wendet sich gegen die Einrichtung einer europäischen Agentur für ÖPP, begrüßt jedoch andere Formen des Erfahrungsaustauschs über "Best and Worst Practices", beispielsweise die Vernetzung nationaler und regionaler Behörden, die für die Verwaltung von ÖPP zuständig sind;

19.   fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, ihren Sachverstand gemeinsam zu bündeln und ihn besonders in jenen Mitgliedstaaten einzusetzen, in denen die Behörden noch nicht mit ÖPP vertraut sind;

20.   unterstreicht, dass die gesammelte Erfahrung von ÖPP dazu beitragen kann, Fehler und falsche Vorgehensweisen in Zukunft zu vermeiden;

21.   wendet sich gegen die Einführung einer Regelung zur Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte auf EU-Ebene; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die im Vertrag festgelegten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Dienstleistungsfreiheit bei Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte effizient umzusetzen, und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Einführung einer Regelung zur Auftragsvergabe auf EU-Ebene ein Vorrecht des Rates und des Parlaments ist;

22.   fordert die Kommission auf, durch die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf Gemeinschaftsebene dafür zu sorgen, dass die Gewährung von Beihilfen keine Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsakteuren beinhaltet, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um private, öffentliche oder gemischte Akteure handelt;

ÖPP als öffentliche Aufträge

23.   stimmt der Ansicht der Kommission zu, dass sich die Auswahl und Beauftragung des privaten Partners bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich dann nach den Vergaberichtlinien bestimmt, wenn Auswahl und Auftragsvergabe zusammenfallen;

24.   ist der Ansicht, dass die öffentliche Stelle zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren wählen können muss;

25.   vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der Transparenz das Verhandlungsverfahren auf diejenigen Ausnahmefälle begrenzt sein soll, die in den einschlägigen Bestimmungen der Vergaberichtlinien vorgesehen sind;

26.   befürwortet, dass aus Gründen der Flexibilität die Auftragsvergabe dann auf dem Wege eines wettbewerblichen Dialogs erfolgen sollte, wenn es sich um einen Auftrag von "rechtlicher und finanzieller Komplexität" handelt, und fordert die Kommission auf, die Bedingung der "rechtlichen und finanziellen Komplexität" so zu konkretisieren, dass ein möglichst großer Verhandlungsspielraum bleibt; ist der Ansicht, dass von einer rechtlichen und finanziellen Komplexität bei Vorliegen ÖPP-typischer Merkmale wie dem Lebenszykluskonzept sowie einer nachhaltigen Übertragung von Risiken auf Private ausgegangen werden kann; ist der Auffassung, dass bei einem wettbewerblichen Dialog ausgeschlossen sein muss, dass vertrauliche Informationen außerhalb des Verfahrens veröffentlicht werden;

ÖPP als Konzessionen

27.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nach Durchführung einer eingehenden Folgenabschätzung gesetzgeberisch tätig werden möchte; ist der Ansicht, dass derartige Rechtsvorschriften, sollten sie von der Kommission vorgeschlagen werden, den öffentlichen Stellen durch flexible, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren die Möglichkeit bieten sollten, nach zuvor festgelegten Kriterien den besten Partner auszuwählen;

28.   erwartet von einer möglichen Gesetzgebung eine klare Definition von Konzessionen in Abgrenzung zu öffentlichen Aufträgen sowie die Festlegung objektiv nachprüfbarer Auswahlkriterien;

29.   ist der Auffassung, dass Konzessionen eine begrenzte Laufzeit haben sollen, die jedoch von der Dauer der Abschreibung der privaten Investition abhängt, damit die Wettbewerber nicht unnötig lange vom Wettbewerb ausgeschlossen bleiben; ist der Ansicht, dass die Dauer der partnerschaftlichen Beziehungen so festzulegen ist, dass der freie Wettbewerb grundsätzlich nur so weit eingeschränkt wird, wie es erforderlich ist, um die Amortisierung der Investitionen, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und eine Refinanzierung künftiger Investitionen sicherzustellen;

30.   ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Transparenz es verlangt, die Elemente, auf die sich die Festlegung der Laufzeit des Vertrags stützt, in den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen, damit die Bieter sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots berücksichtigen können;

31.   vertritt die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Beschaffungsansatz (Lebenszykluskonzept) und ein Innovationswettbewerb auf Bieterseite dann zu Effizienzgewinnen führen, wenn bei der gemeinsamen Realisierung von Projekten die Risiken optimal verteilt werden, funktionale Leistungsbeschreibungen sowie ein anreizoptimierter Zahlungsmechanismus vorliegen;

32.   ersucht die Kommission, Schlussfolgerungen aus der Erfahrung mit dem wettbewerblichen Dialog zu ziehen, um Empfehlungen für das geeignete Vergabeverfahren für Konzessionen abzugeben, da die Flexibilität des wettbewerblichen Dialogs der Komplexität der Konzessionen in der Regel gerecht wird, ohne die Achtung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen;

33.   unterstützt die Kommission bei ihrer Prüfung, ob für alle ÖPP auf Vertragsbasis unabhängig von der Qualifikation der jeweiligen ÖPP als öffentlicher Auftrag oder Konzession einheitliche Vergaberegeln geschaffen werden sollen;

IÖPP und "Inhouse-Geschäfte"

34.   befürwortet das Bestreben der Kommission, angesichts offensichtlich bestehender Rechtsunsicherheit im Bereich der IÖPP tätig zu werden;

35.   erkennt den Wunsch der Praxis nach Klärung der Anwendung des Vergaberechts auf die Gründung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, die mit einer Auftrags- oder Konzessionsvergabe verbunden ist, und fordert die Kommission auf, baldmöglichst entsprechende Klarstellungen zu treffen;

36.   ist nicht der Ansicht, dass vergabefreie "Inhouse-Geschäfte" weiter ausgedehnt werden sollten, da damit bestimmte Bereiche von der Notwendigkeit entbunden wären, die Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften einzuhalten;

37.   erachtet es angesichts des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots für notwendig, dass das Vergaberecht bei der Neugründung einer IÖPP und im Falle einer Anteilsübertragung im Rahmen von IÖPP auf einen privaten Partner angewandt wird, soweit diese Neugründung oder diese Anteilsübertragung in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines öffentlichen Auftrags steht;

38.   versteht angesichts einer diesbezüglich immer umfangreicheren Rechtsprechung die entstandene allgemeine Rechtunsicherheit bei der Anwendung der Inhouse-Kriterien und fordert die Kommission deshalb auf, auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs Kriterien zu entwickeln, die einen stabilen Bezugsrahmen für die Entscheidungen der öffentlichen Stellen festlegen, und die Möglichkeit einer Aufnahme dieser Kriterien in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu erwägen;

39.   ist der Überzeugung, dass ein wie auch immer gearteter Schwellenwert einer Mindestbeteiligung des öffentlichen Auftraggebers an einem Unternehmen, dessen Kapital gemeinsam mit privaten Partnern gehalten wird, dauerhafte Schutzräume schaffen würde und deshalb jede diskutierte Grenze mit Problemen behaftet ist;

40.   ist der Auffassung, dass, wenn die erste Ausschreibung zur Gründung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens präzise und umfassend war, eine weitere Ausschreibung nicht notwendig ist;

41.   fordert, dass der Begriff "ähnliche Kontrolle", die vom öffentlichen Auftraggeber über den Dienstleister ausgeübt wird, insbesondere für die Fälle genauer präzisiert wird, in denen gemischtwirtschaftliche Gesellschaften Leistungen für Rechnung und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers erbringen, die im Wesentlichen vom öffentlichen Auftraggeber finanziert oder garantiert werden;

Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen

42.   begrüßt im Sinne der kommunalen Organisationshoheit und eines effizienten Verwaltungshandelns grundsätzlich Formen der Kooperation auf kommunaler Ebene, um unter anderem Synergieeffekte zu erzielen, solange dies keinen Missbrauch ermöglicht, der zur Marktabschottung führt;

43.   hält es für notwendig, dass die Kommission die Rechtsunsicherheit bezüglich der Kooperation zwischen öffentlichen Stellen, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstanden ist, klärt;

44.   teilt die Auffassung des Gerichtshofs, die in seinem Urteil in der Rechtssache C-84/03 Kommission/Spanien(2) zum Ausdruck kommt, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften durch Verwendung einer Rechtsform nach nationalem Recht nicht generell vom Vergaberecht ausgenommen werden können; ist der Ansicht, dass eine Abgrenzung zwischen rein administrativen und/oder organisatorischen Maßnahmen und Beschaffungsverträgen zwischen Verwaltungsträgern erforderlich ist;

45.   ist der Auffassung, dass Fälle der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen als nicht relevant in Bezug auf das Vergaberecht zu betrachten sind, wenn:

   es sich um eine Zusammenarbeit zwischen kommunalen Behörden handelt,
   die Aufgaben, die diesen kommunalen Behörden zur Erfüllung übertragen wurden, entweder als Angelegenheit einer verwaltungstechnischen Umstrukturierung anzusehen sind oder wenn die Aufsichtsrechte der betreffenden örtlichen Behörden jenen ähnlich sind, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, und
   die Tätigkeiten im Wesentlichen für die betreffenden örtlichen Behörden erbracht werden;

46.   lehnt die Anwendung des Vergaberechts in den Fällen ab, in denen öffentliche Stellen innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises als Maßnahme im Rahmen einer Reorganisation der Verwaltung Aufgaben gemeinsam mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen wollen, ohne die Erbringung der betreffenden Leistungen sonstigen Dritten am Markt anzubieten;

47.   stellt fest, dass die Übertragung von Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben von einer öffentlichen Stelle an eine andere nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Gemeinschaft fällt;

48.   hält jedoch die Anwendung des Vergaberechts immer dann für erforderlich, wenn öffentliche Stellen Leistungen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit wie Private am Markt anbieten oder öffentliche Aufgaben durch Private bzw. durch andere öffentliche Stellen außerhalb dieser Zusammenarbeit erledigen lassen;

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49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

(1) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
(2) Slg. 2005, I-139.

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