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Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B6-0554/2006

Aussprachen :

PV 26/10/2006 - 12.2
CRE 26/10/2006 - 12.2

Abstimmungen :

PV 26/10/2006 - 13.2

Angenommene Texte :


Angenommene Texte
PDF 116kWORD 33k
Donnerstag, 26. Oktober 2006 - Straßburg
Verfahren gegen Ríos Montt
P6_TA(2006)0466RC-B6-0554/2006

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verfahren gegen Ríos Montt

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Guatemala vom 18. Mai 2000(1), 14. Juni 2001(2), 11. April 2002(3), 10. April 2003(4) und 7. Juli 2005(5),,

–   unter Hinweis auf das Statut des Internationalen Srafgerichtshofs, das Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–   unter Hinweis auf sein festes und dauerhaftes Engagement für die Einhaltung der Friedensabkommen und der Menschenrechte in Guatemala,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   angesichts der Berichte, wonach während des bewaffneten Konflikts in Guatemala Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord stattgefunden haben und dass 83 % der Opfer des Konflikts der Volksgruppe der Maya angehörten, 200 000 Menschen ermordet und 45 000 zwangsverschleppt wurden, 10 % der Bevölkerung vertrieben und einige indigene Gemeinschaften vollständig ausgelöscht wurden, sowie in der Erwägung, dass diese Verbrechen nicht ungestraft bleiben können, wie es schrittweise festgestellt hat,

B.   in der Erwägung, dass die der Planung und Ausführung der erwähnten Verbrechen beschuldigten Personen nie vor Gericht gestellt wurden und einige von ihnen weiterhin hohe politische Ämter bekleiden,

C.   in der Erwägung, dass im Dezember 2006 der zehnte Jahrestag der Friedensabkommen begangen wird, dass das globale Menschenrechtsabkommen jedoch immer noch nicht umgesetzt wurde, dass die Opfer weder eine geeignete materielle noch symbolische Entschädigung erhalten haben und sich die für diese Verbrechen Verantwortlichen nie öffentlich entschuldigt haben, und dass der Verbleib der meisten der verschwundenen Personen weiter unbekannt ist,

D.   in der Erwägung, dass ein Richter der spanischen "Audiencia Nacional" am 7. Juli 2006 einen internationalen Haftbefehl gegen sieben ehemalige Diktatoren und Offiziere der Streitkräfte Guatemalas ausgestellt hat, denen Völkermord, Folter und illegale Inhaftierungen vorgeworfen werden,

E.   in der Erwägung, dass sich der betreffende Richter vor der Ausstellung des Haftbefehls nach Guatemala begeben hat, um Ermittlungen durchzuführen, die ihm nach Einsprüchen der Anwälte der Beschuldigten beim Verfassungsgerichtshof und beim Gericht für Jurisdiktionskonflikte Guatemalas verweigert wurden,

1.   fordert die guatemaltekischen Institutionen nachdrücklich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit auf und ersucht sie alles zur Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen Mögliche zu tun und dafür zu sorgen, dass die dafür Verantwortlichen vor Gericht gestellt und die Ergebnisse dieser Untersuchungen veröffentlicht werden, wie in dem internationalen Haftbefehl gefordert wurde, den die spanische "Audiencia Nacional" am 7. Juli 2006 gegen José Efraín Ríos Montt, Oscar Humberto Mejía Víctores, Ángel Aníbal Guevara Rodríguez, Germán Chupina Barahona, Pedro García Arredondo und Benedicto Lucas García ausgestellt hat, denen allen Völkermord, Folterungen, Terrorismus und illegale Inhaftierungen vorgeworfen wurden;

2.   fordert die betroffenen Regierungen sowie die Vorstände der beteiligten Banken auf, bei der Beschlagnahmung von Gütern und Eigentum der Beschuldigten mitzuwirken, um sicherzustellen, dass sie ihrer finanziellen und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nachkommen;

3.   legt Interpol und Europol nahe, im Falle eines Ersuchens der zuständigen Behörden für die notwendigen Mittel zur Sicherstellung der Auslieferung zu sorgen;

4.   bekräftigt erneut, dass es sich dafür einsetzen wird, dass die Beschuldigten nicht ungestraft davonkommen;

5.   begrüßt die Fortschritte bei der Anwendung des Grundsatzes der universalen Gerichtsbarkeit bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Folter;

6.   vertritt die Ansicht, dass bei einem erfolgreichen Ausgang dieses Verfahrens unter ähnlichen Umständen auch auf gleiche Weise gegen Diktatoren und die für massive Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen vorgegangen wird;

7.   unterstützt das guatemaltekische Volk und die guatemaltekischen Behörden bei der weiteren Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und bei der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklung, die zum Frieden und zur nationalen Aussöhnung beitragen werden;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung von Guatemala, den Regierungen der zentralamerikanischen Länder, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Zentralamerikanischen Parlament zu übermitteln.

(1) ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 286.
(2) ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 403.
(3) ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 688.
(4) ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 609.
(5) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 494.

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