Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (KOM(2006)0076 – C6-0078/2006 – 2006/0021(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0076)(1),
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0078/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0361/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Artikel 3 Nummer 1 a (neu)
1a. "Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende" sind Passagiere, die mit einem regelmäßig auf See verkehrenden Fähr-, Linien- oder Kreuzfahrtschiff mindestens 50 Kilometer weit reisen;
Abänderung 2 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 220 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 330 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Abänderung 3 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2
Bei Flugreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 500 EUR.
Bei Flugreisenden und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 1 000 EUR.
Abänderung 4 Artikel 8 Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 16 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein.
Abänderung 5 Artikel 9 Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende anwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende und Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende anwenden.
Abänderung 6 Artikel 10 Absatz 3
(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 8 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Abänderung 7 Artikel 11
Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren.
Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 18 Jahren.
Abänderung 8 Artikel 12
Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff den im Tank befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt und den Verbrauchsteuern.
Die Mitgliedstaaten befreien unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff bis zu 10 Liter Kraftstoff, die in einem Kraftfahrzeug in einem tragbaren Behälter mitgeführt werden, von der MwSt und den Verbrauchsteuern. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, den Umfang des Tanktourismus, der von ihren Grenzregionen aus zum Zweck der Steuerumgehung betrieben wird, zu überwachen und die zu seiner Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Abänderung 9 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
a)Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet;
entfällt
Abänderung 10 Artikel 16 Absatz 3 a (neu)
(3a) Die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Schwellenwerte werden wenigstens alle fünf Jahre zumindest anhand des harmonierten Verbraucherpreisindexes oder der offiziellen Daten von Eurostat über die durchschnittliche Inflationsrate in den Mitgliedstaaten, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, überprüft, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.