Beschluss des Europäischen Parlaments über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini (2006/2099(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von Gabriele Albertini am 25. April 2006 übermittelten und am 27. April 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht in Mailand gegen ihn anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1) ,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0378/2006),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Gabriele Albertini zu schützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu übermitteln.