Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente (KOM(2006)0069 – C6-0064/2006 – 2006/0018(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0069)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0064/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0287/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. November 2006 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2006/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens gewisser quecksilberhaltiger Messinstrumente
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts - und Sozialausschusses(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2005 über die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber, die alle Verwendungen von Quecksilber berücksichtigte, kam zu dem Schluss, dass es angebracht wäre, das Inverkehrbringen bestimmter quecksilberhaltiger nicht elektrischer/nicht elektronischer Mess- und Kontrollinstrumente gemeinschaftsweit zu beschränken; diese Produktgruppe ist die wichtigste quecksilberhaltige Produktgruppe, die bisher noch nicht von einer Gemeinschaftsmaßnahme erfasst wird.
(2) Es wäre von Nutzen für die Umwelt, und indem verhindert wird, dass Quecksilber in die Abfallentsorgung gelangt, langfristig auch für die menschliche Gesundheit, wenn Beschränkungen des Inverkehrbringens quecksilberhaltiger Messinstrumente eingeführt würden.
(3) Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit deuten vorliegende Erkenntnisse in Bezug auf Mess- und Kontrollinstrumente darauf hin, dass restriktive Sofortmaßnahmen nur die Messinstrumente betreffen sollten, die der breiten Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden, sowie alle Fieberthermometer.
(4)Die Einfuhr von quecksilberhaltigen Messinstrumenten, die mehr als 50 Jahre alt sind, betrifft entweder Antiquitäten oder Kulturgüter gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(3). Dieser Handel hat beschränkte Ausmaße und scheint keine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darzustellen. Daher sollte dieser Handel nicht eingeschränkt werden.
(5)Um die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt möglichst gering zu halten und zu gewährleisten, dass die verbleibenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur professionellen und industriellen Verwendung, vor allem Sphygmomanometer in der Medizin, allmählich aus dem Verkehr genommen werden, sollte die Kommission die Verfügbarkeit unbedenklicherer Alternativen prüfen, die technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im Fall der Sphygmomanometer sollten Fachleute aus dem Bereich der Medizin konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Diagnose und Behandlung bestimmter Krankheiten angemessen erfüllt werden.
(6) Durch die vorliegende Richtlinie sollte nur das Inverkehrbringen neuer Messinstrumente beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte daher nicht für Geräte gelten, die bereits in Verwendung sind, oder die bereits in Verkehr gebracht wurden.
(7) Die Abweichungen zwischen den Gesetzen oder Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschränkung von Quecksilber in verschiedenen Mess- oder Kontrollinstrumenten könnten zu Handelshemmnissen führen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Es scheint daher erforderlich, die Gesetze der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mess- und Kontrollinstrumente durch die Einführung harmonisierter Bestimmungen in Bezug auf quecksilberhaltige Produkte anzugleichen und damit den Binnenmarkt zu erhalten und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten.
(8) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(4) sollte entsprechend geändert werden.
(9) Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5) und der darauf basierenden Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(6) gelten.
(10)Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtssetzung(7) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigene Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ...(8)die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich verabschieden.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG
Die folgende Nummer wird in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eingefügt:
"19a
Quecksilber
CAS Nr. 7439-97-6
1. darf nicht in Verkehr gebracht werden:
a) in Fieberthermometern
b) in anderen, zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, Thermometer außer Fieberthermometern).
c) in anderen, nicht zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten nach dem ...(10).
d) in quecksilberhaltigen Sphygmomanometern (außer Dehnungsmessern für medizinische Verwendungszwecke) für den Hausgebrauch und die Verwendung in der Medizin.
Die Hersteller können bis zum ...(11)* eine Ausnahmeregelung von Buchstabe c beantragen. Eine Ausnahme zugunsten wesentlicher Verwendungen wird fallweise für einen begrenzten Zeitraum gewährt, wenn die Hersteller nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind.
2. Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für:
a) Messgeräte, die am ...(12)** älter als 50 Jahre sind; oder
b) Barometer. Die Mitgliedstaaten legen angemessene und wirksame Mechanismen zur Genehmigung und Überwachung ihres Inverkehrbringens fest, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen werden.
3. Bis zum ...(13) prüft die Kommission die Verfügbarkeit zuverlässiger und unbedenklicherer technisch machbarer und wirtschaftlich vertretbarer Alternativen zu quecksilberhaltigen Sphygmomanometern und anderen Messinstrumenten in der Medizin und für andere professionelle und industrielle Verwendungen.
Auf der Grundlage dieser Prüfung bzw. sobald neue Informationen über zuverlässige unbedenklichere Alternativen zu Sphygmomanometern und anderen quecksilberhaltigen Messinstrumenten vorliegen, legt die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, um die Einschränkungen gemäß Absatz 1 auf Sphygmomanometer und andere Messinstrumente in der Medizin sowie für andere professionelle und industrielle Verwendungen auszuweiten, so dass Quecksilber in Messinstrumenten allmählich aus dem Verkehr genommen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist."
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/90/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28).
ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10. 2003, S. 1).