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Verfahren : 2005/0235(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0382/2006

Eingereichte Texte :

A6-0382/2006

Aussprachen :

PV 14/11/2006 - 6
CRE 14/11/2006 - 6

Abstimmungen :

PV 14/11/2006 - 9.18
CRE 14/11/2006 - 9.18
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0484

Angenommene Texte
PDF 467kWORD 128k
Dienstag, 14. November 2006 - Straßburg
Gemeinsames Unternehmen für das europäische Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *
P6_TA(2006)0484A6-0382/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens für die Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (KOM(2005)0602 – C6-0002/2006 – 2005/0235(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0602)(1),

–   gestützt auf Artikel 171 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0002/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0382/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 173,
Abänderung 2
Erwägung 2
(2)  Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden "Vorhaben SESAR" genannt, stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO nutzt.
(2)  Das Vorhaben zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa (nachstehend "Vorhaben SESAR" genannt) stellt den technologiebezogenen Bestandteil des einheitlichen europäischen Luftraums dar. Es bezweckt, der Gemeinschaft eine leistungsfähige Flugsicherungsinfrastruktur zu geben, die eine sichere, energieeffiziente und umweltschonende Entwicklung des Luftverkehrs ermöglicht und dabei die technologischen Fortschritte von Programmen wie GALILEO nutzt. Ferner soll damit zur Verringerung der Auswirkungen der Luftfahrt auf den Klimawandel aus Gründen der Energieeffizienz auch die Steuerung der Geschwindigkeit von Flugzeugen in die intensive Zusammenarbeit mit Wettervorhersagediensten einbezogen werden.
Abänderung 3
Erwägung 3
(3)  Mit dem Vorhaben SESAR sollen die zuvor verstreut durchgeführten und zeitlich in der Gemeinschaft nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen gebündelt und koordiniert werden.
(3)  Mit dem Vorhaben SESAR sollen die zuvor verstreut durchgeführten und zeitlich in der Gemeinschaft – einschließlich der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags aufgeführten abgelegenen Regionen und der Regionen in äußerster Randlage – nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen gebündelt und koordiniert werden.
Abänderung 4
Erwägung 6
(6)  An die Definitionsphase schließt sich eine Phase der Umsetzung des Modernisierungsplans für das Flugverkehrsmanagement in der Gemeinschaft an, die in zwei aufeinander folgenden Etappen vollzogen wird: Entwicklung (2008-2013) und Errichtung (2014-2020).
(6)  An die Definitionsphase schließen sich zwei aufeinander folgende Phasen an: eine Entwicklungsphase (2008-2013) und eine Errichtungsphase (2014-2020).
Abänderung 5
Erwägung 6 a (neu)
(6a) Für jede Phase sollten die jeweiligen inhaltlichen Hauptbestandteile festgelegt werden, und für die Errichtungsphase sollten die rechtlichen Bestimmungen in einem gesonderten Vorschlag enthalten sein.
Abänderung 8
Erwägung 12
(12)  Wegen der Zahl der an dem Prozess zu Beteiligenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Errichtung einer juristischen Person für die koordinierte Verwaltung der Mittel des Vorhabens SESAR während seiner Umsetzungsphase unabdingbar.
(12)  Wegen der Zahl der an dem Prozess zu Beteiligenden, der erforderlichen finanziellen Mittel und des notwendigen technischen Sachverstands ist die Errichtung einer juristischen Person für die koordinierte Verwaltung der Mittel des Vorhabens SESAR während seiner Entwicklungsphase unabdingbar.
Abänderung 9
Erwägung 13
(13)  Diese Einrichtung, die mit der Leitung eines öffentlichen Forschungsvorhabens von europäischem Interesse beauftragt ist, muss als internationale Einrichtung angesehen werden nach Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
(13)  Diese Einrichtung ist mit der Leitung eines öffentlichen Forschungsvorhabens von europäischem Interesse im Sinne von Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren beauftragt.
Abänderung 10
Erwägung 14
(14)  Desgleichen sollte dieser Einrichtung eine Steuerbefreiung von Seiten der Mitgliedstaaten zugute kommen, was andere Abgaben und Steuern als die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern angeht, und die seinem Personal gezahlten Bezüge sollten von jeder innerstaatlichen Einkommensbesteuerung befreit sein.
(14)  Desgleichen sollte dieser Einrichtung eine Steuerbefreiung von Seiten der Mitgliedstaaten zugute kommen, was andere Abgaben und Steuern als die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern angeht, und die seinem Personal gezahlten Bezüge sollten mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Einklang stehen.
Abänderung 11
Erwägung 15
(15)  SESAR ist ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für das die Finanzierung durch Rahmenprogramme der Gemeinschaft zur Forschung und Entwicklung gerechtfertigt ist. Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 EG Vertrag zu gründen, um in der Entwicklungsphase (2008-2013) die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen zu können.
(15)  SESAR ist ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, für das die Finanzierung durch Rahmenprogramme der Gemeinschaft zur Forschung und Entwicklung gerechtfertigt ist. Es ist daher erforderlich, ein gemeinsames Unternehmen nach den Artikeln 171 und 173 des Vertrags zu gründen, um in der Entwicklungsphase (2008-2013) die maßgebenden Fortschritte bei der Entwicklung der Technologien für die Flugsicherungssysteme erreichen zu können.
Abänderung 12
Erwägung 17
(17)  Das gemeinsame Unternehmen muss die Hauptaufgabe haben, das Vorhaben SESAR zu organisieren und zu koordinieren, indem öffentliche und private Mittel zusammengeführt und externe technische Ressourcen, insbesondere die seiner Mitglieder und besonders das Fachwissen von Eurocontrol, herangezogen werden.
(17)  Das gemeinsame Unternehmen muss die Hauptaufgabe haben, das Vorhaben SESAR zu organisieren und zu koordinieren, indem öffentliche und private Mittel zusammengeführt und externe technische Ressourcen, insbesondere die seiner Mitglieder und besonders die Erfahrung und das Fachwissen von Eurocontrol, herangezogen werden.
Abänderung 13
Erwägung 17a (neu)
(17a) Der Privatsektor sollte an allen Phasen, vor allem an der Entwicklungsphase, angemessen beteiligt werden, damit gewährleistet ist, dass privatwirtschaftliche Teilnehmer während der Errichtungsphase haften.
Abänderung 14
Erwägung 20
(20)  Es ist angezeigt, die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens als Satzung des gemeinsamen Unternehmens festzulegen.
(20)  Es ist angezeigt, die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens sowie die Vermeidung von Interessenkonflikten mit dem gemeinsamen Unternehmen und das Verfahren der Ernennung seiner Bediensteten in der Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang festzulegen.
Abänderung 15
Erwägung 20 a (neu)
(20a) Das Europäische Parlament sollte im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens Beobachterstatus haben.
Abänderung 16
Erwägung 20 b (neu)
(20b) Bewerbungen neuer Mitglieder für das gemeinsame Unternehmen sollten begrüßt werden, wobei Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs zu beachten ist.
Abänderung 17
Erwägung 22 a (neu)
(22a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln und gegebenenfalls Änderungen daran vorschlagen.
Abänderung 18
Artikel 1 Absatz 1
1.  Zur Durchführung der Entwicklungstätigkeiten in der Umsetzungsphase des Vorhabens zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden "Vorhaben SESAR" genannt, wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 ein gemeinsames Unternehmen errichtet, das "gemeinsame Unternehmen SESAR".
1.  Ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend "das gemeinsame Unternehmen" genannt), dessen vorrangiges Ziel die Verwaltung der Tätigkeiten der Entwicklungsphase des Vorhabens sowie die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa ist (nachstehend "Vorhaben SESAR" genannt), wird für einen Zeitraum, der mit der Annahme des in Artikel 1 Absatz 1a Buchstabe a vorgesehenen Air Traffic Management - Masterplan ("ATM - Masterplan") im Rat beginnt und mit Abschluss der Entwicklungsphase endet, errichtet.
Abänderung 19
Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
1a. Das Vorhaben SESAR umfasst drei Phasen:
(a) die "Definitionsphase", in der die technischen Optionen, die einzelnen Etappen, die Prioritäten im Rahmen des Modernisierungsprogramms und der Zeitplan für die betriebliche Umsetzung festgelegt werden. Sie begann im Oktober 2005 und wird voraussichtlich bis Dezember 2007 dauern; zum Abschluss wird ein ATM - Masterplan vorgelegt. Dieser Plan soll unter der Verantwortung von Eurocontrol von einem Unternehmenskonsortium ausgearbeitet werden;
(b) die "Entwicklungsphase", die am 1. Januar 2008 beginnt, nachdem der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den ATM - Masterplan gebilligt hat. Die Entwicklungsphase endet am 31. Dezember 2013;
(c) die "Errichtungsphase", die am 1. Januar 2014 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet; sie umfasst die Herstellung und Errichtung der neuen Flugverkehrsmanagement - Infrastruktur im großen Maßstab. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag vor, in dem Folgendes festgelegt ist:
(i) der Übergang von der Entwicklungs- zur Errichtungsphase,
(ii) die Mechanismen für die Kostenerstattung, die für jede Körperschaft, die auf das gemeinsame Unternehmen folgt, gelten, und
(iii) die Übertragung materieller und immaterieller Vermögenswerte auf die neue Körperschaft, die auf das gemeinsame Unternehmen folgt.
Abänderung 20
Artikel 1 Absatz 1 b (neu)
1b. Der Umfang, die Leitung, die Finanzierung und die Dauer des gemeinsamen Unternehmens wird gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung des Vorhabens und des ATM-Masterplans vom Rat überprüft. Dabei berücksichtigt der Rat die in Artikel 6 vorgesehene Bewertung sowie die Bestimmungen des Artikels 6a.
Abänderung 21
Artikel 1 Absatz 2 Einleitung
2.  Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der Gemeinschaft gebündelt werden. Es ist insbesondere für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:
2.  Das gemeinsame Unternehmen verfolgt den Zweck, die Modernisierung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems zu gewährleisten, indem alle wichtigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten koordiniert und konzentriert werden. Es ist insbesondere für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:
Abänderung 22
Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 1
–  Organisation und Koordinierung der Umsetzung des Vorhabens SESAR gemäß dem von Eurocontrol aufgestellten Plan für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in Europa, im Folgenden "der Plan", durch Zusammenführung öffentlicher und privater Mittel;
–  Organisation und Koordinierung der Tätigkeiten der Entwicklungsphase des Vorhabens SESAR gemäß dem ATM - Masterplan, der in der Definitionsphase des von Eurocontrol verwalteten Vorhabens aufgestellt wird, durch Zusammenführung und Verwaltung öffentlicher und privater Mittel in einer einzigen Struktur;
Abänderung 23
Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 2 a (neu)
  Sicherstellung der notwendigen Finanzierung der Tätigkeiten in der Entwicklungsphase gemäß dem ATM-Masterplan;
Abänderung 24
Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 2 b (neu)
–  Sicherstellung der Beteiligung der Akteure des europäischen Flugverkehrsmanagements sowohl an den Entscheidungen als auch an der Finanzierung;
Abänderung 25
Artikel 1 Absatz 3
3.  Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.
3.  Der Sitz des gemeinsamen Unternehmens wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden1, festgelegt.
_________________
1 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
Abänderung 26
Artikel 2 Absatz 2
2.  Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Ziffer 10 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.
entfällt
Abänderung 27
Artikel 2 Absatz 3
3.  Das gemeinsame Unternehmen ist von Seiten der Mitgliedstaaten von anderen Abgaben als der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern befreit. Es ist insbesondere von der Zahlung von Eintragungsgebühren und Steuern auf Gesellschaften oder gleichartigen Steuern befreit. Die dem Personal des gemeinsamen Unternehmens gezahlten Vergütungen sind von jeglicher innerstaatlichen Einkommensteuer befreit.
3.  Das gemeinsame Unternehmen ist von Seiten der Mitgliedstaaten von anderen Abgaben als der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern befreit. Es ist insbesondere von der Zahlung von Eintragungsgebühren und Steuern auf Gesellschaften oder gleichartigen Steuern befreit. Die Vergütungen des Personals des gemeinsamen Unternehmens werden in Übereinstimmung mit den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gezahlt.
Abänderung 28
Artikel 3 Absatz 1
1.  Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang wird angenommen.
1.  Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens im Anhang, der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist, wird angenommen.
Abänderung 29
Artikel 3 Absatz 2
2.  Die Satzung kann gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 geändert werden, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3, 4, 5, 6 und 8 der Satzung.
2.  Die Satzung kann gemäß dem in Artikel 6a genannten Verfahren geändert werden.
Abänderungen 63 und 61
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b
a)  Beiträgen seiner Mitglieder gemäß Artikel 1 der Satzung und
a)  Beiträgen seiner Mitglieder gemäß den Artikeln 1, 3 und 11 der Satzung und
b) einer eventuellen Abgabe auf die Streckennavigationsgebühren im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Modalitäten der Einziehung und Verwendung dieser Abgabe fest.
b) einer eventuellen Abgabe auf die Streckennavigationsgebühren im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Modalitäten der Einziehung und Verwendung dieser Abgabe vor.
Abänderung 32
Artikel 4 Absatz 3
3.  Die gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit mit Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums eingestellt.
3.  Die gemeinschaftlichen Finanzbeiträge an das gemeinsame Unternehmen werden in ihrer Gesamtheit mit Ablauf der Entwicklungsphase eingestellt, sofern das Europäische Parlament und der Rat aufgrund eines Kommissionsvorschlags nichts anderes beschließen.
Abänderung 34
Artikel 5 Absatz 2 a (neu)
2a. Die Haltung der Kommission betreffend die Beschlüsse des Verwaltungsrates über technische Anpassungen des ATM - Masterplans wird nach dem Verfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen.
Abänderung 35
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Beitritt neuer Mitglieder
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Beitritt neuer Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen. Der Beitritt neuer Mitglieder einschließlich der Mitglieder aus Drittstaaten muss vom Europäischen Parlament und vom Rat gebilligt werden.
Abänderung 36
Artikel 6
Alle drei Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens bis zum Ablauf der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden vor.
Ab Aufnahme der Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens bis zum Ablauf der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission gemäß Artikel 173 des Vertrags eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der vom gemeinsamen Unternehmen erreichten Ergebnisse und seiner Arbeitsmethoden vor. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertungen und über die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Abänderung 37
Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Revision
Falls es die Kommission für erforderlich hält oder falls das Europäische Parlament oder der Rat im Rahmen des Ausschussverfahrens verlangen, dass diese Verordnung oder die Satzung des gemeinsamen Unternehmens revidiert wird, legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag nach dem im Vertrag festgelegten Verfahren vor.
Abänderung 38
Anhang Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 3
– jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung.
– jedes andere öffentliche oder private Unternehmen oder jede andere öffentliche oder private Einrichtung, die wenigstens eine Vereinbarung mit der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs getroffen haben.
Abänderung 39
Anhang Artikel 1 Absatz 3
Der Verwaltungsrat entscheidet über die Annahme des Antrags. Im Fall einer positiven Entscheidung handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen können insbesondere Bestimmungen zu den Finanzbeiträgen und der Vertretung im Verwaltungsrat umfassen.
Der Verwaltungsrat berät die Kommission bezüglich der Annahme des Antrags. Die Kommission macht gemäß dem Verfahren von Artikel 5a einen diesbezüglichen Vorschlag. Im Fall einer positiven Entscheidung handelt der Exekutivdirektor die Beitrittsbedingungen aus und legt sie dem Verwaltungsrat vor. Diese Bedingungen können insbesondere Bestimmungen zu den Finanzbeiträgen und der Vertretung im Verwaltungsrat umfassen.
Abänderung 40
Anhang Artikel 1 Absatz 3 a (neu)
3a. Angesichts der in Artikel 1 Absatz 2 Spiegelstrich 3 des Anhangs genannten Vereinbarung trägt der Verwaltungsrat in seinem Vorschlag für eine positive Entscheidung über die Aufnahme von Verhandlungen über den Beitritt eines öffentlichen oder privaten Unternehmens bzw. einer öffentlichen oder privaten Stelle folgenden Kriterien besonders Rechnung:
  Nachweis von Fachwissen und Erfahrung im Bereich des Flugverkehrsmanagements und/oder mit der Herstellung von Ausrüstungsgegenständen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Flugverkehrsmanagement;
– potenzieller Beitrag dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle zu der Durchführung des ATM-Masterplans;
– finanzielle Solidität dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle;
– potenzielle Interessenkonflikte.
Abänderung 41
Anhang Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
(aa) ein Vertreter des Militärs;
Abänderung 42
Anhang Artikel 3 Absatz 2
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe b, c, d, e und f genannten Vertreter werden vom Branchenkonsultationsorgan, das gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzt wurde, benannt.
2.   Das Europäische Parlament hat Beobachterstatus im Verwaltungsrat.
Abänderung 43
Anhang Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Abänderung 44
Anhang Artikel 4 Absatz 1
1.  Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Vertreter haben Stimmrecht.
1.  Alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertreter haben unter Berücksichtigung von Absatz 2 eine gewichtete Stimme entsprechend ihrem jeweiligem Beitrag zum Haushalt des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 46
Anhang Artikel 4 Absatz 5
5.  Jede Entscheidung über den Beitritt neuer Mitglieder im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, zur Ernennung des Exekutivdirektors und zur Auflösung des gemeinsamen Unternehmens muss die Zustimmung des Vertreters der Gemeinschaft im Verwaltungsrat erhalten.
entfällt
Abänderung 47
Anhang Artikel 4 Absatz 5 a (neu)
5a. Die Beschlüsse über die Verabschiedung des ATM - Masterplans und der Änderungen daran bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gründungsmitglieder. Unbeschadet des Absatzes 1 werden diese Beschlüsse nicht gefasst, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Vertreter sich einstimmig dagegen aussprechen.
Abänderung 48
Anhang Artikel 4 Absatz 5 b (neu)
5b. Der ATM - Masterplan wird dem Europäischen Parlament mitgeteilt und übermittelt.
Abänderung 49
Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
b) über den Beitritt neuer Mitglieder zu beschließen;
b) den Beitritt neuer Mitglieder vorzuschlagen;
Abänderung 50
Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
c) den Exekutivdirektor zu ernennen und die Organisationsstruktur zu genehmigen;
c) den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung des Verfahrens von Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Anhangs zu ernennen und die Organisationsstruktur zu genehmigen;
Abänderung 51
Anhang Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Vermeidung von Interessenkonflikten
1.  Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens oder des Verwaltungsrates sowie die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens nehmen nicht an der Vorbereitung, der Bewertung und am Zuschlag im Rahmen von Ausschreibungen teil, wenn sie Unternehmen besitzen oder Partnerschaftsabkommen mit Stellen abgeschlossen haben, welche potenzielle Bewerber bei Ausschreibungen sind oder solche Stellen vertreten.
2.  Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und des Verwaltungsrates müssen alle direkten oder indirekten persönlichen oder unternehmerischen Interessen an den Entscheidungen des Verwaltungsrates über sämtliche Tagesordnungspunkte bekannt geben. Dies gilt auch für die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens in Verbindung mit den ihnen übertragenen Aufgaben.
3.  Aufgrund der in Absatz 2 vorgesehenen Bekanntmachung kann der Verwaltungsrat den Ausschluss bestimmter Mitglieder, Teilnehmer oder Bediensteter von Entscheidungen oder Aufgaben beschließen, wenn ein Interessenkonflikt wahrscheinlich ist. Auf diese Weise ausgeschlossene Mitglieder, Teilnehmer und Bedienstete haben keinen Zugang zu Informationen über Fragen, in denen ein möglicher Interessenkonflikt besteht.
Abänderung 52
Anhang Artikel 6 Absatz 1
1.  Der Exekutivdirektor ist für die Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens zuständig und ist sein rechtlicher Vertreter. Er wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt. Er übt seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus.
1.  Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt. Seine Ernennung erfolgt aufgrund seiner Qualitäten, nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrungen; er wird aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ausgewählt, die von der Kommission und Eurocontrol auf der Grundlage des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters vorgeschlagen wird. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
Abänderung 53
Anhang Artikel 6 Absatz 1 a (neu)
1a. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des vom Europäischen Parlament benannten Vertreters und nach einer Bewertung kann diese Amtszeit einmal um höchstens drei Jahre verlängert werden.
Abänderung 54
Anhang Artikel 8 Einleitung
Zur Durchführung der in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben schließt das gemeinsame Unternehmen mit Eurocontrol eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
1.  Zur Durchführung der in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben schließt das gemeinsame Unternehmen mit Eurocontrol spezifische Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern.
1a. Die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol werden in einer Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen festgelegt. In dieser Vereinbarung:
Abänderung 55
Anhang Artikel 8 Buchstaben a und b
a)  Eurocontrol teilt die Ergebnisse der Definitionsphase mit dem gemeinsamen Unternehmen;
a) werden die Bedingungen für die Übermittlung und Nutzung der Ergebnisse der Definitionsphase mit dem gemeinsamen Unternehmen festgelegt;
b)  Eurocontrol wird die Verantwortung für die folgenden Aufgaben übertragen, die sich aus der Durchführung des Plans ergeben, sowie die Verwaltung der damit zusammenhängenden Mittel:
b) werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von Eurocontrol bei der Durchführung des ATM - Masterplans beschrieben. Sie umfassen u. a.
Abänderung 56
Anhang Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1
3.  Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro zu leisten. Dieser Betrag wird für Mitglieder, die dem gemeinsamen Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Gründung beitreten, auf 5 Millionen Euro verringert.
3.  Die in Artikel 1 Absatz 2 zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Mitglieder verpflichten sich, innerhalb eines Jahres nach Annahme ihres Antrags auf Beitritt zum gemeinsamen Unternehmen einen Erstbeitrag in Höhe von mindestens 10 Millionen EUR zu leisten.
Abänderung 57
Anhang Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2
Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000 Euro verringert.
Im Fall von Unternehmen, die einzeln oder kollektiv beitreten und als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen einzustufen sind, wird dieser Betrag unabhängig vom Beitrittszeitpunkt auf 250 000 EUR verringert. Gründungsmitglieder können diese Zahlung auf mehrere Ratenzahlungen während eines von den beteiligten Parteien festzulegenden Zeitraums aufteilen.
Abänderung 58
Anhang Artikel 11 Absatz 5
5.  Beiträge in Form von Sacheinlagen sind möglich. Sie sind Gegenstand einer Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens.
5.  Beiträge in Form von Sacheinlagen sind zulässig und werden in den in Artikel 8 dieses Anhangs genannten Vereinbarungen festgelegt. Sie sind Gegenstand einer Bewertung hinsichtlich ihres Werts und ihres Nutzens für die Durchführung der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 59
Anhang Artikel 17
Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Gegenstände, die im Rahmen der Umsetzungsphase des Vorhabens SESAR von ihm geschaffen oder ihm übertragen werden.
Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller materiellen und immateriellen Gegenstände, die von ihm geschaffen oder ihm im Rahmen der Entwicklungsphase des Vorhabens SESAR gemäß von ihm getroffenen Mitgliedschaftsvereinbarungen übertragen werden. Das gemeinsame Unternehmen kann Zugangsrechte zu dem im Rahmen des Vorhabens erarbeiteten Wissen gewähren, und zwar insbesondere seinen Mitgliedern, aber auch den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder Eurocontrol, zur nichtkommerziellen Eigennutzung.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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