Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP (2006/2033(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 verabschiedete Europäische Sicherheitsstrategie,
– unter Hinweis auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005 und vom 15. und 16. Dezember 2005 und insbesondere der Berichte des Vorsitzes über die ESVP,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie(1),
– unter Hinweis auf die EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die vom Rat am 9. Dezember 2003 bestätigt wurde,
– in Kenntnis des im Mai 2006 vom ehemaligen Mitglied der Kommission Michel Barnier vorgelegten Berichts "Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: europe aid",
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen, die vom Lenkungsgremium der Europäischen Verteidigungsagentur im September 2005 angenommen wurden,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2006 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften - 2004(2),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0366/2006),
Allgemeine Überlegungen
A. in der Erwägung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie Teil der umfassenden Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist, in denen das gesamte Spektrum politischer – einschließlich diplomatischer, ökonomischer und entwicklungspolitischer – Aktionsmöglichkeiten der Europäischen Union zur Anwendung kommen kann,
B. in der Erwägung, dass in Meinungsumfragen der letzten zehn Jahre eine kontinuierlich hohe Zustimmung gemessen worden ist und sich gezeigt hat, dass über 60% der Unionsbürger eine gemeinsame Außenpolitik der Europäischen Union und über 70% eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Europäischen Union befürworten; ferner in der Erwägung, dass anderen Umfragen zufolge eine Erhöhung der Militärausgaben nicht unterstützt wird,
C. in der Erwägung, dass Sicherheit und die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie des internationalen Terrorismus für die Europäische Union als vorrangige Aufgaben anzusehen sind; ferner in der Erwägung, dass im Rahmen der ESVP eine gemeinschaftliche Reaktion und eine gemeinsame Strategie erforderlich sind,
D. in der Erwägung, dass die Kontrolle von Waffenausfuhren sowohl durch die Europäische Union als auch auf internationaler Ebene verschärft werden muss,
1. stellt fest, dass die Europäische Sicherheitsstrategie vom Dezember 2003, die auf einer Initiative des griechischen Vorsitzes beruht, eine ausgezeichnete Analyse der Bedrohungen der modernen Welt enthält und die Grundprinzipien der Außenpolitik der Europäischen Union darlegt; betont jedoch die Notwendigkeit, deren Umsetzung regelmäßig zu beobachten, um in der Lage zu sein, auf geopolitische Entwicklungen reagieren zu können;
2. stellt fest, dass, wie in der Europäische Sicherheitsstrategie dargelegt, der internationale Terrorismus, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, das Zerfallen von Staaten und die organisierte Kriminalität gegenwärtig die größten Bedrohungen darstellen, denen die Europäische Union und ihre Bürger gegenüber stehen; betont, dass der zunehmende weltweite Wettbewerb um Wasser- und Energiequellen, wie auch Naturkatastrophen und die Sicherheit der Außengrenzen der Gemeinschaft bei der weiteren Entwicklung der Europäischen Sicherheitsstrategie als strategische Ziele berücksichtigt werden müssen; ist besorgt über die Perspektive eines neuerlichen Wettrüstens auf globaler und regionaler Ebene und über die immer weitere Verbreitung konventioneller Waffen;
3. erkennt jedoch an, dass der Kampf gegen den internationalen Terrorismus nicht allein mit militärischen Mitteln geführt werden kann, sondern die Prävention und Bekämpfung von Terrorismus eine ganze Bandbreite nichtmilitärischer Maßnahmen wie den Austausch von Informationen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfordern, die einer umfassenden Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und zwischen den einzelnen Pfeilern bedürfen, und dass der Aufbau demokratischer Institutionen, Infrastruktur und einer Zivilgesellschaft in zerfallenen oder zerfallenden Staaten erforderlich ist; betont, dass der größte Beitrag der Europäischen Union zur Verhütung des internationalen Terrorismus ihre Fähigkeit ist, wirksam zum Aufbau oder Wiederaufbau demokratischer Institutionen, einer sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer Zivilgesellschaft beizutragen und Rassismus und Fremdenfeindlichkeit erfolgreich zu bekämpfen;
4. unterstreicht, dass die Aufgabe der GASP darin besteht, die Unionsbürger vor diesen Bedrohungen zu schützen, die berechtigten Interessen der Europäischen Union zu verteidigen und die Ziele der Charta der Vereinten Nationen zu unterstützen, indem die Europäische Union sich global verantwortlich für weltweiten Frieden und weltweite Demokratie engagiert; befürwortet entschieden den Gedanken der Europäischen Sicherheitsstrategie, dass das beste Mittel zur Erreichung dieser Ziele ein "effektiver Multilateralismus" ist, d.h. die internationalen Organisationen und das Völkerrecht;
5. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Europäische Union über die ESVP ihre Aufgaben in erster Linie mit zivilen und friedlichen Mitteln erreichen muss, und militärische Mittel erst dann eingesetzt werden sollten, wenn alle Möglichkeiten für Verhandlungen ausgeschöpft wurden und die diesbezüglichen Bemühungen gescheitert sind; vertritt die Ansicht, dass bei der Verfolgung dieser legitimen Ziele die eindeutige Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger innerhalb und außerhalb der Grenzen der Europäischen Union Vorrang haben muss;
6. ist der Auffassung, dass sich die geopolitischen Herausforderungen seit der Verabschiedung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Jahr 2003 geändert haben, weshalb spätestens im Jahr 2008 deren Überarbeitung erforderlich ist; ist der Auffassung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie alle fünf Jahre überarbeitet und im Europäischen Parlament sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten erörtert werden sollte;
7. weist darauf hin, dass es von größter Bedeutung ist, die zivilen und militärischen Elemente der internationalen Krisenüberwältigung wirksam zu koordinieren;
8. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die parlamentarische Dimension der ESVP zu unterstützen sowie Entwicklungen auf institutioneller und finanzieller Ebene mit einer Ausweitung der parlamentarischen Kontrollbefugnisse einhergehen zu lassen; erinnert daran, dass die parlamentarische Kontrolle der ESVP von den Parlamenten der Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament auf der Grundlage ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten gemäß den einschlägigen Verträgen und Verfassungen gemeinsam verantwortet wird;
9. befürwortet Initiativen für engere Beziehungen und einen intensiveren Informationsaustausch zwischen den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament bezüglich der ESVP, um einen besser strukturierten und regelmäßigeren Dialog zwischen den Parlamenten zu ermöglichen;
10. betont, dass die Europäische Union in der Lage sein muss, einen substanziellen Beitrag zu leisten, um
a)
sich gegen jede reale und eindeutige Bedrohung ihrer Sicherheit zu verteidigen;
b)
vor allem in ihrer geografischen Nachbarschaft und in anderen Teilen der Welt im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Charta Frieden und Stabilität zu sichern;
c)
humanitäre Einsätze und Rettungsaktionen durchzuführen;
d)
Konflikte zu verhüten und zu bewältigen sowie die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte zu fördern;
e)
regionale und globale Abrüstung zu fördern;
11. betont, dass im Falle eines Angriffs auf das Gebiet der Europäischen Union durch Streitkräfte eines Drittlandes die NATO der Garant für die kollektive Verteidigung bleibt, dass jedoch von der Union erwartet wird, solidarisch zu handeln und dem angegriffenen Mitgliedstaat jede erforderliche Hilfe in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen zukommen zu lassen; begrüßt die zunehmende Fähigkeit der NATO, eine Rolle in Einsätzen außerhalb ihres Bündnisgebiets zu übernehmen; betrachtet ferner die NATO als ein angemessenes Forum für den transatlantischen Dialog in Sicherheitsfragen;
12. stellt fest, dass die Kapazitäten der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und ihre Verfügbarkeit für die Europäische Union durch den Umstand beeinflusst werden, dass die meisten Mitgliedstaaten sowohl Mitglied der Europäischen Union als auch der NATO sind und beiden Organisationen einen Teil ihrer Streitkräfte zur Verfügung gestellt haben; fordert deshalb, dass die Europäische Union weiterhin intensiv mit der NATO zusammenarbeitet, besonders im Bereich der Entwicklung von Fähigkeiten ;
13. betont das der Europäischen Sicherheitsstrategie zugrundeliegende Konzept der "strategische Autonomie", nämlich die Fähigkeit, Operationen innerhalb ihres Aufgabenbereichs unabhängig von anderen Akteuren auszuführen, dies macht Interoperabilität sowie eine nachhaltigere und verlässlichere Versorgungswege auf der Grundlage gegenseitiger Unterstützung und Hilfe notwendig, wobei Doppelarbeit und die nicht optimale Nutzung der knappen Ressourcen auf europäischer Ebene bzw. unter den Mitgliedstaaten zu vermeiden sind; warnt vor einer unnötigen Überschneidung der Bemühungen der NATO und der Europäischen Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
14. ist der Auffassung, dass die ESVP derzeit nur über begrenzte Ressourcen für zivile und militärische Operationen verfügt; fordert deshalb, dass die Europäische Union – um ihre Glaubwürdigkeit als globaler Akteur zu stärken – ihre Kapazitäten auf ihre geografischen Nachbarn, insbesondere den Balkan konzentriert; fasst gleichzeitig die Entwicklung weiterer Fähigkeiten ins Auge, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen einen aktiven Beitrag zur Lösung von Konflikten auch in anderen Teilen der Welt zu leisten;
Integrierte zivil-militärische Zusammenarbeit
15. begrüßt, dass die Europäische Union einen Schwerpunkt auf die Stärkung der zivilen und militärischen Zusammenarbeit im Krisenmanagement legt, und erkennt an, dass die Entwicklung von Fähigkeiten für das zivile Krisenmanagement ein herausragendes Element darstellt, das für die Entwicklung der ESVP sowie im gesamten Spektrum der Konfliktprävention, der humanitären Intervention, des Wiederaufbaus nach Konflikten und der friedensschaffenden Maßnahmen zusätzlichen Nutzen bringt; betont, dass spezialisierte internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen und ihre Netze mit einbezogen werden müssen; fordert die Union nachdrücklich auf, sich weiter um die Umsetzung einer kohärenten Politik zur Konfliktprävention im Geiste des Europäischen Rates von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 zu bemühen;
16. ist ermutigt durch die im Rahmen des zivilen Planziels 2008 unternommenen Bemühungen, die bisherigen Mängel bei der Entwicklung ziviler Kapazitäten und Möglichkeiten auszugleichen; ist ferner ermutigt durch die Fähigkeit der zivil-militärischen Zelle und des Operationszentrums, eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung einer Strategie der Europäischen Union für integrierte zivil-militärische Zusammenarbeit und Koordinierung zu übernehmen; empfiehlt deshalb, dass die zivil-militärische Zelle und das Operationszentrum zu einem europäischen Hauptquartier weiterentwickelt werden, das zivil-militärische Einsätze durchführen kann;
17. erkennt an, dass die Fähigkeiten im Bereich der satellitengestützten und luftgestützten Aufklärungssysteme, der integrierten Telekommunikationssysteme und des strategischen Luft- und Seetransports sowohl für zivile als auch für militärische Operationen des Krisenmanagements von wesentlicher Bedeutung sind; fordert, dass die Europäische Verteidigungsagentur und die Kommission gemeinsam integrierte Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Bereichen einleiten, die integrierte und koordinierte zivil-militärische Lösungen stärken, insbesondere im Bereich der satellitengestützten und luftgestützten Aufklärungssysteme und integrierten Telekommunikationssysteme;
Krisenmanagement
18. begrüßt die Einrichtung des "Global Disaster Alert and Coordination System", das von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen finanziert wurde; weist darauf hin, dass dieses System die Reaktionsfähigkeit der Europäischen Union erheblich verbessern soll;
19. nimmt die Tätigkeiten des von der Kommission eingerichteten Zentrums für das Management von gesundheitlichen Krisensituationen zur Kenntnis; unterstreicht die Bedeutung dieses Zentrums sowohl hinsichtlich seines Informations- und Datenbestands als auch seiner Fähigkeiten, Warnhinweise auf Pandemien und Epidemien sowie Bedrohungen durch biologische und chemische Stoffe zu geben; fordert den Rat und die Kommission deshalb auf, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission in die Koordinierung der Maßnahmen im Falle von Gesundheitskrisen und grenzübergreifenden bioterroristischen Anschlägen eingebunden wird;
20. begrüßt die Anstrengungen der Kommission, ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz – einschließlich des Falls eines schweren Terroranschlags – einzurichten; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Verfahren in erster Linie auf den Informationen einer Datenbank gründet, die Angaben zu den auf nationaler Ebene für Hilfseinsätze verfügbaren Ressourcen enthält; stellt fest, dass die zeitsparende und Synergie fördernde Wirkung dieser Datenbank durch die Übernahme des Inhalts der vom EU-Militärstab erstellten Datenbank, die Angaben über alle für das Krisenmanagement verfügbaren Ressourcen enthält, erheblich verbessert werden könnte; fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, die notwendigen Gespräche zu führen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Übernahme ermöglicht wird;
21. begrüßt die Anstrengungen des Rates, einen schnellen und effektiven Einsatz der vielfältigen verfügbaren Ressourcen der ESVP im Fall einer Katastrophe zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, wie dringend die Lücken im Bereich der strategischen Transportkoordinierung beseitigt werden müssen; ermahnt deshalb die Mitgliedstaaten, so schnell wie möglich die notwendigen Finanzmittel zur Lösung dieses Problems zur Verfügung zu stellen; fordert auch den Rat auf, die Vorschläge aus dem vom ehemaligen Mitglied der Kommission Michel Barnier vorgelegten oben genannten Bericht, besonders die Bildung eines informellen Europäischen Zivilen Sicherheitsrates, einen integrierten europäischen Ansatz zur Krisenprävention, die Zusammenlegung bestehender nationaler Ressourcen und die Einrichtung europäischer Konsulate zur Unterstützung von EU-Bürgern in Drittstaaten, sehr ernsthaft zu überprüfen, und fordert den Rat und die Kommission auf, zur schrittweisen Umsetzung dieser Vorschläge zusammenzuarbeiten;
22. ist der Auffassung, dass die Entwicklung der ESVP zur Entstehung von "grauen Zonen" hinsichtlich der Kompetenzen des Rates bzw. der Kommission für die Ausführung von Einsätzen mit hauptsächlich zivilem Charakter beigetragen hat; erwartet, dass die Annahme des Stabilitätsinstruments etwas Klarheit schaffen wird, ohne dass die bisher in der Praxis erwiesene Flexibilität des Krisenmanagements dadurch beeinträchtigt wird;
23. begrüßt die im Rahmen des zivilen Planziels 2008 erzielten Fortschritte und insbesondere die Entwicklung der Konzepte für den Einsatz von zivilen Krisenreaktionsteams und integrierten Polizeigruppen; nimmt auch die Entwicklung von Expertisen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels zur Kenntnis; begrüßt ebenfalls die Einrichtung einer Krisenplattform bei der Kommission, die sich das Ziel gesetzt hat, das Anlaufen von ESVP-Einsätzen vor Ort weiter zu beschleunigen; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen gemeinsam zu koordinieren, und schlägt deshalb vor, ein gemeinsames Trainingprogramm für sämtliches Personal einzurichten, das mit der Planung von Einsätzen beschäftigt ist;
Innere Sicherheit
24. unterstreicht, dass die erste Aufgabe jeder Sicherheitspolitik darin besteht, das eigene Territorium zu schützen; stellt fest, dass die Unionsbürger von einer europäischen Verteidigungspolitik in erster Linie einen wesentlichen Beitrag zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit bei Wahrung ihrer grundlegenden Menschenrechte erwarten;
25. unterstreicht, dass die Europäische Union ihre Außengrenzen sichern, ihre lebenswichtigen Infrastrukturen schützen, die Finanzierungsnetze des internationalen Terrorismus zerstören und gegen das organisierte Verbrechen kämpfen muss; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein System zur integrierten Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union zu entwickeln, ohne die Achtung der Menschen- und Grundrechte sowie des humanitären Rechts insbesondere im Hinblick auf Flüchtlinge und Asylsuchende einzuschränken;
26. stellt fest, dass die Europäische Union
–
den freien Verkehr der Güter für die Industrie und die individuellen Verbraucher und insbesondere die uneingeschränkte Versorgung mit Kraftstoffen, also auch die Sicherheit des Schiff- und Flugverkehrs und der Pipelines, sicherstellen muss;
–
sich gegen einen Angriff auf ihre Datennetze verteidigen muss, der lebenswichtige Kommunikations-, Finanz- oder Energiesysteme zum Erliegen bringen könnte;
Zügige Maßnahmen auf der Grundlage der UN-Charta
27. unterstützt den Ansatz der Europäische Sicherheitsstrategie, davon auszugehen, dass die Europäische Union angesichts der neuen Bedrohungen bereit sein muss, vor Ausbruch von Krisen zu handeln und Konflikten und Bedrohungen früh vorzubeugen, sich dabei aber uneingeschränkt auf die UN-Charta als den grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen zu stützen;
Verhaltensregeln/Training
28. begrüßt nachdrücklich, dass das Verhalten von Personal bei allen ESVP-Operationen einer Reihe von in Dokumenten erfassten Leitlinien und allgemeinen Verhaltensregeln unterliegt; begrüßt die Ansätze dieser Leitlinien und Regeln hinsichtlich deren Respekt vor menschenrechtlichen Normen und Regeln; fordert, dass die Einhaltung solcher Regeln voll und ganz verpflichtend sein muss und die Führung auch unter extremen Stressbedingungen in Kriegssituationen für die Disziplin und das Verhalten ihres Personals verantwortlich gemacht werden sollte; nimmt ebenfalls wohlwollend die Bemühungen zur Kenntnis, die geschlechterspezifischen Aspekte der verschiedenen Politiken, Programme und Initiativen der ESVP in Zukunft stärker zum Ausdruck kommen zu lassen;
29. nimmt die Bestrebungen des Rates zur Kenntnis, die gezielten ESVP-Trainingsprogramme - sowohl auf strategischer als auch auf operationeller Ebene - für das Personal im diplomatischen, militärischen und zivilen Bereich weiterzuentwickeln; erwartet, dass die Teilnahme von Fachkräften des Parlaments an diesen Programmen ermöglicht wird; stimmt dem Ansatz zu, Mindeststandards beim Training von ESVP-Einsatzpersonal vor Ort zu etablieren, und fordert den Rat auf, gemeinsam mit der Kommission und den Mitgliedstaaten auf eine Standardisierung der Ausbildung auf allen Ebenen hinzuarbeiten;
30. ist der Auffassung, dass Soldaten unnötigen Gefahren ausgesetzt werden, wenn Führungsstruktur, Ausrüstung oder Bewaffnung nicht den Anforderungen des Einsatzes entsprechen; erachtet es deshalb als besonders wichtig, zu gewährleisten, dass die unter dem Kommando der Europäischen Union stehenden Verbände adäquat ausgerüstet sind;
31. vertritt die Ansicht, dass die wirksame Nutzung der militärischen Kapazitäten nicht möglich sein wird, ohne die militärische Fähigkeiten Europas, einschließlich des Luft- und Seetransports, erheblich zu stärken; erkennt in diesem Zusammenhang die Bemühungen verschiedener Länder an, ihre Lufttransport- und amphibischen Kapazitäten auszubauen, und begrüßt ihre Pläne zum Erwerb weiterer Flugzeugträger;
32. nimmt zur Kenntnis, dass bei multinationalen Einsätzen zusätzliche Kosten und eine Verminderung der Effizienz dadurch entstehen, dass Ausrüstung und Bewaffnung der teilnehmenden Verbände unterschiedlich und oft auch nicht miteinander kompatibel sind; vertritt deshalb die Ansicht, dass die Europäische Union Maßnahmen für die Harmonisierung bei Ausrüstung und Bewaffnung ergreifen sollte, um die Ressourcen und die Wirksamkeit multinationaler Einsätze zu optimieren;
Aufklärung
33. kritisiert den besonders ernsten Zustand, dass die derzeit im Aufbau befindlichen Gefechtsverbände ("battle groups") nicht den gleichen Zugang zur luft- und weltraumgestützten Aufklärung haben, und bedauert, dass die Ergebnisse der nationalen Satellitenaufklärungssysteme Helios, SAR–Lupe und Cosmo-Skymed nicht allen Mitgliedstaaten gemeinsam zur Verfügung stehen;
34. fordert, um dieses Defizit zu überwinden,
a)
dass die im Aufbau befindlichen Gefechtsverbände einheitliche oder zumindest kompatible Ausrüstungen in den Bereichen Aufklärung und Telekommunikation erhalten;
b)
dass die nächste Generation von weltraumgestützten Aufklärungssystemen in ein europäisches System integriert wird, dessen Ergebnisse für militärische, polizeiliche und für Maßnahmen des Katastrophenschutzes unter Nutzung des Satellitenzentrums in Torrejón zur Verfügung stehen;
35. stellt klar, dass die NATO derzeit das luftgestützte Aufklärungssystem AGS (Airborne Ground Surveillance) neben den bereits bestehenden beziehungsweise in Entwicklung befindlichen nationalen Systemen entwickelt; besteht darauf, dass dieses System für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, besonders im Kontext der Gefechtsverbände, zur Verfügung gestellt wird;
36. ist der Auffassung, dass es im Bereich der Telekommunikation notwendig ist, ein gemeinsames System für die Führung multinationaler Verbände zu entwickeln; bringt deshalb die Auffassung zum Ausdruck, dass die Ausrüstung der Streitkräfte, der Polizei und der Katastrophenschutzeinrichtungen denselben technischen Normen entsprechen sollte, wie dies beispielsweise in Finnland der Fall ist;
Grenzüberwachung
37. betont, wie wichtig die Verbesserung der kollektiven Fähigkeit der Union in Bezug auf den Schutz ihrer Außengrenzen ist; ist weiterhin besonders besorgt hinsichtlich der Inkompatibilität und Qualität der Ausrüstung zur Grenzüberwachung und unterstreicht, dass neue Technologien zur Lösung dieser Situation notwendig sind;
Transport
38. vertritt in Anbetracht der Tatsache, dass der Transport, insbesondere der strategische Transport, eine entscheidende Schwachstelle bei allen Aktionen des Krisenmanagements der Europäischen Union darstellt, die Ansicht, dass ein permanenter europäischer Mechanismus, der den Zugang zu konventionellen zivilen multimodalen Beförderungswegen gewährleistet und auf einem integrierten zivil-militärischen Ansatz beruht und der sowohl für die Zwecke der ESVP als auch der Katastrophenhilfe für alle am Krisenmanagement beteiligten europäischen Akteure größenbedingte Kosteneinsparungen gewährleisten würde, von großem Interesse wäre;
Schwachstellen im Rahmen des ESVP-Entscheidungsverfahrens
39. ist der Auffassung, dass das politische Entscheidungsverfahren im Vorfeld der Beschließung eines ESVP-Einsatzes, wie bei dem Einsatz in der Demokratischen Republik Kongo offenbar wurde, einige Schwachstellen aufweist; fordert deshalb den Rat auf, die verschiedenen Etappen dieses Verfahrens zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schwachstellen zu ergreifen; erinnert den Rat und insbesondere sein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee in diesem Zusammenhang an seine Konsultationspflicht gegenüber dem Parlament;
40. bekräftigt seine Forderung nach uneingeschränkter Einbeziehung sowie sein Recht, wie in den geltenden Verträgen vorgesehen, jährlich im voraus zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der ESVP konsultiert zu werden; fordert den Rat mit Nachdruck auf, eine sehr viel offenere und transparentere Informationspolitik im Bereich der GASP und der ESVP gegenüber dem Parlament zu praktizieren; kritisiert in diesem Zusammenhang das derzeitige Verfahren für den Zugang des Parlaments zu den "vertraulichen Dokumenten" des Rates, die in den meisten Fällen nur sehr allgemeine Information beinhalten;
41. bekräftigt seinen Standpunkt, dass kein militärischer Einsatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, beginnen sollte, bevor nicht das Europäische Parlament ordnungsgemäß informiert und konsultiert wurde;
42. fordert, dass Ausgaben für militärische Ausrüstung und Bewaffnung in Haushalten beschlossen werden müssen, die einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen; ist deshalb der Auffassung, dass parallele Haushalte und Mechanismen, die weder von den nationalen Parlamenten noch vom Europäischen Parlament wirksam kontrolliert werden können, zu vermeiden sind;
43. stellt fest, dass der Haushalt der Europäischen Union mehrere Titel mit Sicherheitsaspekten enthält, wie die Haushaltsmittel für Krisenmanagement, zur Sicherung der Außengrenzen und lebenswichtiger Infrastrukturen, zur Sicherheitsforschung und zur Umsetzung der Programme Galileo und GMES ("Global Monitoring for Environment and Security");
44. drängt insbesondere darauf, dass die Haushaltsmittel für Einsätze zum Krisenmanagement, für die Sicherheit der Außengrenzen, für die Sicherheitsforschung und für Galileo weiter erhöht werden; ist der Ansicht, dass sich dabei der Bereich der Sicherheitsforschung langfristig an dem ermittelten Finanzbedarf der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten im Bereich der Sicherheitsforschung orientieren sollte;
45. fordert ferner, dass militärische Einsätze zum Krisenmanagement aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden und dass die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zusätzliche EU-Mittel zur Verfügung stellen; ist der Ansicht, dass sich dabei der Bereich der Sicherheitsforschung langfristig an dem ermittelten Finanzbedarf der Gruppe hochrangiger Persönlichkeiten im Bereich der Sicherheitsforschung orientieren sollte;
46. kritisiert, dass aufgrund des ATHENA-Mechanismus und anderer Ad-hoc-Mechanismen, die von den Mitgliedstaaten oder aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanziert werden, das Europäische Parlament nicht in der Lage ist, eine Kontrolle über die Ausführung des Haushaltsplans in Bezug auf ESVP-Militäroperationen auszuüben; unterstreicht, dass sehr wohl ein Bedarf an Transparenz bei zivil-militärischen Operationen (wie polizeiliche Operationen), die in eine Grauzone zwischen Ad-hoc- Vorkehrungen und Finanzierung aus dem GASP-Haushalt fallen, besteht;
47. fordert folglich eine neue Haushaltsmethodik, um Transparenz in den ESVP-Ausgaben zu erhöhen und die Entwicklung der militärischen und zivilen Fähigkeiten, die zur Erreichung der Ziele der Europäischen Sicherheitsstrategie erforderlich sind, zu unterstützen, wobei
a)
in einer ersten Phase, die 2007 beginnen und nicht länger als zwei Jahre andauern sollte, der Rat ein Haushaltsdokument erarbeiten sollte, das die Zusagen der Mitgliedstaaten zur Erfüllung des zivilen Planziels 2008 und des militärischen Planziels 2010 aufzeigt und von den bereits bestehenden Katalogen (Bedarfskatalog, Streitkräftekatalog und Fortschrittskatalog) ausgeht;
b)
in einer zweiten Phase die Mitgliedstaaten sich gegenüber der ESVP durch einen "virtuellen" Haushalt verpflichten sollten, in dem sie auf Mehrjahresbasis die für die Finanzierung der Ausrüstung und des Personals für die ESVP-Operationen erforderlichen Mittel zusagen würden; dieses Dokument würde, obwohl rechtlich nicht verbindlich, ein den EU-Haushalt flankierendes politisches Dokument von Bedeutung werden und die Mittel ausweisen, die die Mitgliedstaaten bereit sind, für die ESVP bereitzustellen; dadurch sollte eine "Lastenaufteilung" zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die eine bessere Transparenz bezüglich der militärischen Ausgaben gewährleisten würde und die jährlich gemeinsam vom Europäischen Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten erörtert werden sollte;
c)
endgültige Beschlüsse über die Rationalisierung des Haushaltsplans für die GASP und die ESVP, einschließlich der Berücksichtigung der Ausgaben der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsdimension, sollten Teil des überarbeiteten Finanzsystems der EU, das für den Zeitraum 2008-09 geplant ist, bilden;
Europäischer Verteidigungsgütermarkt und kooperative Forschung
48. betont, dass die Europäische Sicherheitsstrategie eine starke und unabhängige europäische Verteidigungsindustrie und autonome Technologieforschungs- und -entwicklungskapazitäten voraussetzt, die ausreichen, um die grundlegenden Sicherheitsinteressen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu schützen; schließt aus der öffentlichen Diskussion, dass es zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Verteidigungsindustrie und zur Entwicklung einer eigenständigen industriellen Basis, die die erforderlichen Verteidigungsfähigkeiten bietet, notwendig ist, Binnenmarktregelungen festzulegen, die den Besonderheiten dieses Bereichs entsprechen; unterstreicht, dass solche Regelungen industrielle Zusammenarbeit und Handel innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen müssen; erinnert daran, dass die in Artikel 296 des EG-Vertrags enthaltene Ausnahme die Pflicht der gemeinschaftlichen Institutionen unberührt lässt, Rechtsvorschriften zur Entwicklung des Binnenmarktes für verteidigungsrelevante Ausrüstungen und Dienste zu erlassen, vorausgesetzt diese Rechtsvorschriften schützen die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und der Union; fordert die Erreichung eines ein hohes Schutzniveaus;
49. erwartet deshalb die Mitteilung der Kommission zur Auslegung des Artikels 296, den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und die Einrichtung eines verbindlichen Rechtsinstruments zur Ermöglichung gemeinschaftsinterner Lieferungen von Rüstungsgütern, das ein vereinfachtes gemeinsames System an Stelle der bestehenden einzelstaatlichen Ausfuhrlizenzen einführt; besteht darauf, dass dieses System die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten durch die Festlegung von Grundsätzen einer Europäischen Exportpolitik auf der Grundlage des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren schützen sollte;
50. erinnert daran, dass Vorschriften wie Artikel XXIII des WTO-Übereinkommens zum öffentlichen Beschaffungswesen die Möglichkeit des Schutzes wesentlicher Sicherheitsinteressen in Bezug auf das Beschaffungswesen für Verteidigungsgüter anerkennt; betont, dass zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen der Union und der Mitgliedstaaten die anzunehmenden Vorschriften verteidigungsrelevanten Gütern europäischen Ursprungs Vorrang gegenüber Gütern aus Drittländern einräumen, den Grundsatz der Gegenseitigkeit in Handelsbeziehungen voll unterstützen und die Anwendung von durch Europäische gewerbliche Schutzrechte geschützten Technologien fördern müssen;
51. begrüßt den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihn anzuerkennen; fordert die Praxis der Ausgleichsmaßnahmen und des Prinzips einer angemessenen Rendite ("just retour") zu beenden; erachtet es als notwendig, die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur im Zusammenhang mit der ESVP zu intensivieren;
52. anerkennt die Bedeutung der kooperativen Forschung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie; fordert deshalb größere Komplementarität zwischen der Tätigkeit der Kommission und der Europäischen Verteidigungsagentur durch einen effizienteren Dialog über die Zivil-, Sicherheits- und Verteidigungsforschung in Europa; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Gewährleistung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und eines multifunktionellen Charakters der Kapazitäten sowie die Überwindung der Trennung zwischen ziviler und militärischer Forschung Aufgaben und Ziele der Europäischen Union sein sollten; hält es für erforderlich, auf Grund der Verschiedenheit der Unternehmensstruktur in diesem Sektor in Vergleich zu anderen Forschungsfeldern im Bereich der europäischen Sicherheitsforschung die Mittelstandsdefinition anzupassen;
53. fordert, dass der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren von 1998 in allen Mitgliedstaaten gesetzliche Verbindlichkeit erlangt und korrekt angewandt und umgesetzt wird; ist der Auffassung, dass die Beurteilung, welche Empfängerländer die Voraussetzungen des Kodex erfüllen, auf einer gemeinsamen Grundlage erfolgen sollte;
Massenvernichtungswaffen/Iran
54. ist sich bewusst, dass es keine Erfolgsgarantie für das Bemühen gibt, den Iran von der Produktion waffenfähigen angereicherten Urans abzuhalten; hält jedoch das gemeinsame Verhandlungsangebot der EU-3, der Vereinigten Staaten sowie Russlands und Chinas für den aussichtsreichsten Weg; begrüßt das diesem Angebot zugrunde liegende multilaterale Vorgehen; bedauert, dass die Gespräche zwischen dem Hohen Vertreter der Europäischen Union und der EU-3 auf der einen Seite und dem Iran auf der anderen bisher keine zufrieden stellenden Ergebnisse geliefert haben; akzeptiert daher, dass diese Angelegenheit auf der Ebene des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen behandelt wird; unterstreicht, dass die Verhandlungen jeder Zeit wieder aufgenommen werden können, sofern es Hinweise von iranischer Seite gibt, dass sie erfolgreich sein können; begrüßt die Bereitschaft der USA zur Teilnahme an solchen Verhandlungen mit dem Iran; würde die Bereitschaft der Vereinigten Staaten zur Teilnahme an diesen Verhandlungen mit dem Iran begrüßen;
Auf dem Weg zu einer Sicherheits- und Verteidigungsunion
55. weist darauf hin, dass die Union auf dem Weg ist, sich zu einer Sicherheits- und Verteidigungsunion zu entwickeln, die sowohl die äußere Sicherheit als auch verschiedene Aspekte der inneren Sicherheit, die Bekämpfung aller Arten von Terrorismus und die Bewältigung von Naturkatastrophen mit den folgenden Elementen umfasst:
a)
die Zusage der Mitgliedstaaten, in der Lage zu sein,
–
innerhalb von 60 Tagen 60 000 Soldaten bereit zu stellen und sie für die Dauer eines Jahres für friedenserhaltende und friedensschaffende Maßnahmen zu unterhalten, wie auf der Tagung des Europäischen Rates von Helsinki beschlossen wurde, sowie 13 kurzfristig einsetzbare Gefechtsverbände aufzubauen, von denen zwei ab 2007 ständig abrufbereit sind;
–
Möglichkeiten für das zivile Krisenmanagement in den Bereichen Polizeioperationen, rechtsstaatliche Ordnung, zivile Verwaltung und Zivilschutz zu entwickeln, wie auf der Tagung des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 beschlossen wurde;
b)
eine europäische Führungsstruktur, bestehend aus dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, dem Militäriausschuss, dem Militärstab – alle seit 2001 einsatzbereit – und einer zivil-militärischen Zelle mit einem im Entstehen begriffenen Operationszentrum;
c)
die Europäische Gendarmerietruppe ("European Gendarmerie Force") mit ihrem Hauptquartier in Vicenza, die für den künftigen Polizeieinsatz im Kosovo herangezogen werden sollte;
d)
die vom Europäischen Rat vorgeschlagene Europäische Verteidigungsagentur, die 2004 mit ihrer Arbeit begonnen hat;
e)
Europol und der Europäische Haftbefehl;
f)
gemeinsame Regelungen für das Waffenbeschaffungswesen und den Waffenexport;
g)
Europäische Sicherheitsforschung als eigenständige thematische Priorität im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms;
56. ist der Auffassung, dass dieser Prozess durch die folgenden Elemente gestärkt werden sollte:
a)
die Schaffung eines gemeinsamen Marktes im Bereich der Verteidigung als Mittel zur Schaffung einer tatsächlich integrierten europäischen technologischen Verteidigungsbasis in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Interdependenz und Spezialisierung zwischen den Mitgliedstaaten;
b)
ein gemeinsames System luft- und weltraumgestützter Aufklärung und gemeinsame Normen für die Telekommunikation, die den Streitkräften, der Polizei und den Katastrophennotfalldiensten zur Verfügung stehen;
c)
Aufstellung einer ständigen Europäischen Marineeinheit, einschließlich einer Küstenwache im Mittelmeer, um eine europäische Präsenz zu demonstrieren und die Fähigkeiten der Union zum Krisenmanagement in dieser Region zu verbessern, die für ihre Sicherheitsinteressen von größter Bedeutung ist;
d)
einen Gemeinschaftshaushalt, der nicht nur die zivilen, sondern auch die militärischen Sicherheitsaspekte abdeckt;
e)
einen für Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständigen stellvertretenden Außenminister;
f)
häufigere Treffen der Verteidigungsminister der Union;
g)
eine europäische Katastrophenschutztruppe, wie sie im oben genannten Bericht von Michel Barnier vorgeschlagen wurde, sowie ein Europäisches Ziviles Friedenskorps und eine Partnerschaft zur Friedensbildung ("Peace-Building-Partnership");
h)
europäische Möglichkeiten für Luft- und Seetransport, die im Falle von Soforthilfeaktionen im Katastrophenfall, Rettungsaktionen und Verteidigungsoperationen zur Verfügung stehen (multimodaler Transport, der die geeignetesten Ressourcen miteinander verbindet);
i)
eine angemessene parlamentarische Kontrolle durch die Parlamente der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament;
57. unterstreicht die Bedeutung des Vertrags über eine Verfassung für Europa, der wesentliche Fortschritte zu einer Sicherheits- und Verteidigungsunion erbringen wird, insbesondere durch
a)
das Amt eines europäischen Außenministers, der zugleich Vizepräsident der Europäischen Kommission ist;
b)
die Solidaritätsklausel für den Fall, dass ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist;
c)
eine Klausel für gegenseitigen Beistand der Mitgliedstaaten im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates;
o o o
58. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der NATO und der OSZE sowie dem Präsidenten des Europarates zu übermitteln.