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Verfahren : 2006/0107(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0394/2006

Eingereichte Texte :

A6-0394/2006

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 30/11/2006 - 8.4

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0507

Angenommene Texte
PDF 418kWORD 72k
Donnerstag, 30. November 2006 - Brüssel
Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank *
P6_TA(2006)0507A6-0394/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Garantien für Vorhaben in Drittländern (KOM(2006)0324 – C6-0275/2006 – 2006/0107(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0324)(1),

–   gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0275/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0394/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 Buchstabe a,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 179 und 181 a,
Abänderung 2
Erwägung 6
(6)  Die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCECI und Stabilitätsinstrument) werden ab 2007 ebenfalls die EU-Außenpolitik unterstützen.
(6)  Die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCECI, Stabilitätsinstrument und Instrument für Demokratie und Menschenrechte) werden ab 2007 ebenfalls die EU-Außenpolitik unterstützen.
Abänderung 3
Erwägung 7
(7)  Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen.
(7)  Die EIB-Finanzierungen sollten sich im Einklang mit der EU-Außenpolitik befinden und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele; sie sollten darüber hinaus zu dem allgemeinen Ziel der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, dem Ziel der Achtung der Menschenrechte und der Grundrechte und der Beachtung internationaler Umweltvereinbarungen, denen die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, beitragen. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die EIB sollte in Verbindung mit der Kommission über die Einführung eines nachträglichen Kontrollmechanismus nachdenken, mit dem gewährleistet werden sollte, dass die von der EIB außerhalb der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen der Achtung der von der EU vertretenen Werte entsprechen.
Abänderung 4
Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die in den Erwägungen 9 bis 12 für jede Region genannten Schwerpunkte sind nicht ausschließlich und dürfen die Bemühungen nicht behindern, eine bessere Gesamtkohärenz mit den anderen Außenfinanzierungsinstrumenten, wie oben ausgeführt, sicherzustellen.
Abänderung 5
Erwägung 8 b (neu)
(8b) Die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und die Möglichkeiten der Einsichtnahme sollten ebenfalls verstärkt werden, einschließlich der Übermittlung strategischer Planungsdokumente, die von der Kommission oder der EIB vorbereitet werden.
Abänderung 6
Erwägung 8 c (neu)
(8c) Die EIB sollte sicherstellen, dass ihre Darlehenstätigkeit umfassend die politischen Ziele der Europäischen Union und die Ziele der internationalen Abkommen über nachhaltige Entwicklung, die die Union und ihre Mitgliedstaaten unterzeichnet haben, unterstützt. Die EIB sollte sich solchen Projekten widmen, die durch Darlehen für Energieeinsparungen, Energieeffizienz und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen und zur Verwirklichung der Vorgaben des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Die EIB sollte sicherstellen, dass alle Darlehensbeschlüsse auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt ausgeführt ist.
Abänderung 7
Erwägung 8 d (neu)
(8d) Die EIB sollte sicherstellen, dass einzelne Projekte einer Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, die unabhängig von den Projektsponsoren und der EIB durchgeführt werden.
Abänderung 8
Erwägung 9
(9)  In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der EU widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der EU-Maßnahmen allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. In diesem Zusammenhang sollte durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) - gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Im Zeitraum 2007-2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.
(9)  In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der EU widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der EU-Maßnahmen allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen (IFI) – gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Ferner ist es wichtig, dass Anreize für den Handel in den westlichen Balkanländern geschaffen werden, da es sich hierbei um ein wichtiges Instrument handelt, um die Bedeutung des Übergangs von der Wiederaufbauhilfe zur Heranführungshilfe zu betonen und damit die Integration in die EU zu verstärken. Im Zeitraum 2007-2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.
Abänderung 9
Erwägung 11
(11)  In Ländern, in denen das DCECI zur Anwendung kommt, sollten EIB-Finanzierungen zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika allmählich an der EU-Strategie für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Das Prinzip des "gemeinsamem Interesses", bei dem man sich bisher in der Praxis auf die Finanzierung von Projekten beschränkte, an denen EU-Unternehmen beteiligt waren, soll nun dahingehend erweitert werden, dass auch die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und der regionalen Integration berücksichtigt wird (z. B. bei Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieprojekten, die die Vernetzung fördern). Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen auszudehnen, einschließlich der weniger wohlhabenden. In Zentralasien sollte sich die EIB auf Großprojekte für Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Zentralasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind. Um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen in Lateinamerika zu verstärken, sollte ein bestimmter Betrag für eine "Lateinamerika-Fazilität" vorgesehen werden.
(11)  In Ländern, in denen das DCECI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeiten fortsetzen und konsolidieren und sich dabei auf Projekte konzentrieren, die zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen, eine nachhaltige Entwicklung begünstigen und den Umweltschutz fördern. EIB-Finanzierungen sollten zugunsten von Ländern in Asien und Lateinamerika allmählich an der EU-Strategie für die Zusammenarbeit mit diesen Regionen ausgerichtet werden und die Instrumente ergänzen, die aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft finanziert werden. Das Prinzip des "gemeinsamem Interesses", bei dem man sich bisher in der Praxis auf die Finanzierung von Projekten beschränkte, an denen EU-Unternehmen beteiligt waren, sollte nun dahingehend erweitert werden, dass auch die Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und der regionalen Integration berücksichtigt wird (z. B. bei Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieprojekten, die die Vernetzung fördern). Die EIB sollte sich darum bemühen, ihre Tätigkeit allmählich auf eine größere Anzahl von Ländern in diesen Regionen auszudehnen, einschließlich der weniger wohlhabenden. In Zentralasien sollte sich die EIB auf Projekte für Umweltinfrastrukturen sowie für nachhaltige Energieversorgung und Energieübertragung konzentrieren, die von grenzüberschreitender Bedeutung sind. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in Zentralasien in enger Zusammenarbeit mit der EBWE durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind. Um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen in Lateinamerika zu verstärken, sollte ein bestimmter Betrag für eine "Lateinamerika-Fazilität" vorgesehen werden.
Abänderung 10
Erwägung 16
(16)  Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB ist auszubauen. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Finanzierungen der EIB Bericht erstatten, die unter diesen Beschluss fallen.
(16)  Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB und über die eigenen Prüfmöglichkeiten der EIB ist auszubauen. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission ihre eigene Prüfung vorlegen, die sich für größere Darlehensprojekte unabhängiger externer Sachverständiger bedient, und dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Finanzierungen der EIB Bericht erstatten, die unter diesen Beschluss fallen. Dieser Bericht sollte eine Prüfung des Beitrags der Finanzierungen der EIB zur Verwirklichung der politischen Außenziele der EU enthalten. Der Bericht sollte ferner die Darlehen der EIB nach Maßgabe des mit ihnen nach Einschätzung der EIB verbundenen Risikos auflisten.
Abänderung 11
Erwägung 17
(17)  Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die ab dem 1. Januar 2007 innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten zu diesem Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können.
(17)  Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die ab dem 1. Januar 2007 innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten zu diesem Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Dieser Halbzeitbericht sollte auf der Grundlage einer breiten Konsultation der betroffenen Parteien in Bezug auf die Auswirkungen der Finanzierungen der EIB erstellt werden.
Abänderung 12
Erwägung 18
(18)  Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und OLAF gelten, verwaltet werden.
(18)  Die EIB-Finanzierungen sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und OLAF gelten, verwaltet werden. Die EIB sollte gemäß Artikel 267 des Vertrags, in dem ihre Aufgabe festgelegt sind, sicherstellen, dass die von ihr finanzierten Projekte nicht vollständig durch die in den Mitgliedstaaten bestehenden verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten abgedeckt werden können, und insbesondere dafür Sorge tragen, dass es in Bezug auf Kredit- und Investitionsinstitute zu keinerlei Wettbewerbsverzerrungen kommt.
Abänderung 13
Erwägung 20
(20)  Die EIB sollte, in Absprache mit der Kommission, eine vorläufige mehrjährige Planung für den Umfang der EIB-Finanzierungen vorlegen, so dass die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann –
(20)  Die EIB sollte, in Absprache mit der Kommission, eine vorläufige mehrjährige Planung für den Umfang der EIB-Finanzierungen vorlegen, so dass die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend geplant werden kann. Die Kommission muss die damit verbundenen geschätzten Auswirkungen auf den Haushaltsplan in ihrer dem Europäischen Parlament übermittelten, regelmäßigen Haushaltsplanung berücksichtigen –
Abänderung 14
Artikel 1 Absatz 2
2.  Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.
2.  Die Garantie ist auf 55 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.
Abänderung 15
Artikel 2 Absatz 2
2.  Einzelne Länder sind im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge förderfähig, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der EU auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die Kommission bestimmt in Absprache mit der EIB, wann ein Land die entsprechenden Bedingungen erfüllt, und teilt dies der EIB mit.
2.  Einzelne Länder sind im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge förderfähig, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit den Politiken der Europäischen Union und Abkommen auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen stehen. Die Kommission bestimmt in Absprache mit der EIB, wann ein Land die entsprechenden Bedingungen erfüllt, und teilt dies der EIB mit, nachdem sie das Europäische Parlament und den Rat unterrichtet und ihre Gründe mitgeteilt hat.
Abänderung 16
Artikel 2 Absatz 4
4.  Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können Kommission und EIB beschließen, die EIB-Finanzierungen in diesem Land einzustellen.
4.  Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes können Kommission und EIB beschließen, die EIB-Finanzierungen in diesem Land einzustellen. In derartigen Fällen unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat und teilt ihre Gründe mit.
Abänderung 17
Artikel 3 Absatz 2
2.  Die Kommission und die EIB entscheiden gemeinsam über die Verwendung des Reservemandats. Sie werden vom Wirtschafts- und Finanzausschuss unterstützt, der durch Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wurde.
2.  Die Kommission und die EIB entscheiden gemeinsam über die Verwendung des Reservemandats. Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 über die angemessene Konditionalität und die Verpflichtung, das Europäische Parlament zu unterrichten, finden Anwendung. Sie werden vom Wirtschafts- und Finanzausschuss unterstützt, der durch Artikel 114 Absatz 2 des Vertrags eingesetzt wurde.
Abänderung 18
Artikel 4 Absatz 4
4.  Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 7 überwacht.
4.  Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Maßnahmen und Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 7 überwacht und wird auch von der Kommission im strukturierten Dialog mit dem Europäischen Parlament im Rahmen der neuen Außenfinanzierungsinstrumente für 2007-2013 behandelt.
Abänderung 19
Artikel 6 Absatz 2 a (neu)
2a. Steht ein Staatschef, ein Regierungsmitglied, ein Abgeordneter des Parlaments eines Mitgliedstaates, ein Mitglied der Kommission oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments mittelbar oder unmittelbar mit einer Stelle in Verbindung, die Finanzmittel der EIB erhält, auf die die Gemeinschaftsgarantie Anwendung findet, so ist der entsprechende Beschluss über die Gemeinschaftsgarantie Gegenstand eines vom Prüfungsausschuss der EIB zu erstellenden Sonderberichts. Dieser Absatz gilt nicht für die gegenwärtigen Gemeinschaftsgarantievereinbarungen, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen wurden und aufgrund ihres Gegenstands oder ihrer finanziellen Auswirkungen für keine der Parteien erheblich sind.
Abänderung 20
Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
1a. Der Jahresbericht enthält eine allgemeine Beurteilung der wesentlichen Bedenken, die in den Nachhaltigkeitsprüfungen zu Darlehensprojekten nach dem Erwägungsgrund 8d erhoben wurden, und der Empfehlungen der Kommission an die EIB zur Begrenzung dieser Bedenken.
Abänderung 21
Artikel 7 Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission nimmt die Unterstützung externer Sachverständiger in Anspruch, die erforderlich ist, um eine unabhängige Prüfung des Beitrags der EIB-Finanzierungen vorzunehmen.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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