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Verfahren : 2006/0014(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0305/2006

Eingereichte Texte :

A6-0305/2006

Aussprachen :

PV 29/11/2006 - 18
CRE 29/11/2006 - 18

Abstimmungen :

PV 30/11/2006 - 8.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0517

Angenommene Texte
PDF 658kWORD 286k
Donnerstag, 30. November 2006 - Brüssel
Siebtes Euratom-Rahmenprogramm (2007-2011): Beteiligungsregeln und Verbreitung der Forschungsergebnisse *
P6_TA(2006)0517A6-0305/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (KOM(2006)0042 – C6-0080/2006 – 2006/0014(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0042)(1),

–   gestützt auf die Artikel 7 und 10 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0080/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0305/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 39
Erwägung 3 a (neu)
(3a) Für die Behandlung vertraulicher Daten gelten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie z.B. der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 20011 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung in Bezug auf die Sicherheitsvorschriften.
_______________
1 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/548/EG, Euratom (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 38).
Abänderung 40
Erwägung 4
(4)  Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.
(4)  Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen für eine möglichst effiziente Durchführung gewährleisten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.
Abänderung 41
Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die Regeln sollten auch die Nutzung des geistigen Eigentums erleichtern, das von einem Teilnehmer geschaffen wird, wobei – unter Wahrung der legitimen Interessen der anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft – auch zu berücksichtigen ist, wie der Teilnehmer gegebenenfalls auf internationaler Ebene organisiert ist.
Abänderung 42
Erwägung 7
(7)  Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch die Teilnahme natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.
entfällt
Abänderung 43
Erwägung 9
(9)  Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.
(9)  Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Umsetzung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.
Abänderung 44
Erwägung 11 a (neu)
(11a) Gemäß Artikel 198 des Vertrags können Rechtspersonen aus den außereuropäischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Förderungen aus dem Siebten Rahmenprogramm erhalten.
Abänderung 45
Erwägung 12 a (neu)
(12a) Zum Nutzen der Teilnehmer sollte es einen effizienten und reibungslosen Übergang von der im Sechsten Rahmenprogramm verwendeten Kostenrechnungsregelung geben. Der Überwachungsprozess des Siebten Rahmenprogramms sollte daher auf die Auswirkungen dieser Änderung auf den Haushalt und insbesondere auf die Folgen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes für die Teilnehmer abstellen.
Abänderung 46
Erwägung 13
(13)  Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen in Ergänzung zu denn in der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt. Insbesondere müssen die Regeln für die Beiziehung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.
(13)  Es ist notwendig, dass die Kommission zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie der in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen sowie die Gewährung von Finanzhilfen festlegt; außerdem sollte sie Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer festlegen. Insbesondere sollten Regeln für die Inanspruchnahme unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.
Abänderung 47
Erwägung 14
(14)  Es ist angemessen, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.
(14)  Es ist angemessen, dass die Kommission zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln weitere Regeln und Verfahren für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen innerhalb dem Siebten Rahmenprogramm erlässt. Mit diesen Regeln sollte bewirkt werden, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und das Ziel der Vereinfachung und Erleichterung der Teilnahme von Rechtspersonen am Rahmenprogramm in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Abänderung 48
Erwägung 15
(15)  In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 160c des Vertrags.
(15)  In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 1 unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und gemäß Artikel 160 Buchstabe c des Vertrags durch den Rechnungshof.
________________
1 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
Abänderung 49
Erwägung 15 a (neu)
(15a) Es ist erforderlich, dass die Teilnehmer den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung erhalten.
Abänderung 50
Erwägung 17
(17)  Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.
(17)  Die Kommission sollte sowohl die indirekten Maßnahmen nach dem Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen. Um die wirksame und kohärente Überwachung und Bewertung der Durchführung der indirekten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission ein geeignetes Informationssystem einrichten und pflegen.
Abänderung 51
Erwägung 17 a (neu)
(17a) Das Siebte Rahmenprogramm sollte den allgemeinen Grundsätzen, die in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegt sind, Rechnung tragen und diese Grundsätze fördern und gleichzeitig ihren freiwilligen Charakter wahren.
Abänderung 52
Erwägung 19
(19)  Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.
(19)  Unter Beachtung der Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums sollten diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer und gegebenenfalls ihre in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässigen verbundenen Rechtspersonen Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus den Forschungsarbeiten im Projekt ergeben, soweit dies erforderlich ist, um die Forschungsarbeiten durchzuführen oder das resultierende Wissen zu nutzen.
Abänderung 53
Erwägung 20
(20)  Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.
(20)  Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Haftung bestimmter Teilnehmer für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium entfällt. Daher sollte ein von der Kommission verwalteter Teilnehmer-Garantiefonds eingerichtet werden, um geschuldete, aber nicht rückgezahlte Beträge abzudecken. Dies dient der Vereinfachung und der Erleichterung der Teilnahme; gleichzeitig werden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in einer dem Siebten Rahmenprogramm angemessenen Weise geschützt.
Abänderung 55
Artikel 2 Nummern 1 bis 3
- 1.  "Rechtsperson": eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann. Bei natürlichen Personen gilt die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt;
- 1a. "verbundene Rechtsperson": eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht, wobei die Kontrolle in einer der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Formen ausgeübt wird;
- 1b. "faire und angemessene Bedingungen": Bedingungen, einschließlich etwaiger Finanzierungsbedingungen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Antrags auf Zugang – beispielsweise des tatsächlichen oder potenziellen Werts bestehender oder neuer Kenntnisse und Schutzrechte, zu denen Zugang beantragt wird, und/oder des Umfangs, der Dauer oder anderer Merkmale der beabsichtigten Nutzung – adäquat sind;
(1) "Neue Kenntnisse und Schutzrechte" sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;
1. "neue Kenntnisse und Schutzrechte": die Ergebnisse der einschlägigen indirekten Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu diesen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;
(2) "bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" sind Informationen, die vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;
2. "bestehende Kenntnisse und Schutzrechte" sind Informationen, die vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;
2a. "Teilnehmer": eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat;
(3)  "Forschungsorganisation" bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;
3.  "Forschungsorganisation": eine als Organisation ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzwecken Forschung oder technologische Entwicklung gehört;
Abänderung 56
Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Abänderung 57
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 a
In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind präzise Ziele anzugeben, damit sichergestellt ist, dass Bewerber nicht unnütz reagieren.
Abänderung 58
Artikel 14
Bewertung, Auswahl und Gewährung
Grundsätze für die Bewertung und Auswahl- und Gewährungskriterien
(1)  Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den Grundsätzen für die Bewertung sowie gemäß den in den Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.
(1)  Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den Grundsätzen für die Bewertung sowie gemäß den Auswahl- und Gewährungskriterien.
Es gelten die folgenden Kriterien:
a) wissenschaftliches und technologisches Spitzenniveau sowie Innovationsgrad;
b)  Fähigkeit, die indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen und in Bezug auf Ressourcen und Kompetenzen effizient zu verwalten, insbesondere im Hinblick auf die von den Teilnehmern festgelegten Organisationsmodalitäten;
c)  Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms;
d) kritische Masse der bereitgestellten Ressourcen und ihr Beitrag zur Gemeinschaftspolitik;
e)  Qualität des Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse, Innovationsförderungspotenzial und klare Regeln für die Rechte am geistigen Eigentum.
In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.
Innerhalb dieses Rahmens wird das Arbeitsprogramm die Bewertungs- und Auswahlkriterien angeben, wobei zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Schwellenwerte vorgesehen oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden können.
(2)  Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.
(2)  Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu grundlegenden ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungs- Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.
(3)  Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses.
(3)  Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen nach einer Rangfolge geordnet. Die Finanzierungsbeschlüsse werden anhand dieser Rangfolge gefasst.
Abänderung 59
Artikel 15
(1)  Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln über das Verfahren der Einreichung von Vorschlägen sowie die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung fest und Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung.
(1)  Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge einer weiteren Bewertung unterzogen, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts, der auf der Bewertung anhand einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, erfüllen.
(2)  Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.
(2)  Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur die Antragsteller, die der Bewertung der ersten Phase genügen, zur Einreichung eines vollständigen Vorschlags für die zweite Phase aufgefordert.
Alle Antragsteller werden umgehend über die Ergebnisse der ersten Bewertungsphase unterrichtet.
(3)  Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.
(3)  Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln über das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung und veröffentlicht Hinweise für Antragsteller, einschließlich von Leitlinien, für Bewerter. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das Zwei-Phasen-Verfahren für die Einreichung (auch hinsichtlich Umfang und Art des Vorschlags für die erste Phase sowie des vollständigen Vorschlags für die zweite Phase) sowie Regeln für das Zwei-Schritt-Verfahren zur Bewertung fest.
Die Kommission stellt Informationen zur Verfügung und legt Rechtsmittelverfahren für die Antragsteller fest.
(4)  Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.
(4)  Die Kommission erstellt und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.
Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat.
Abänderung 60
Artikel 16
(1)  Die Kommission ernennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige.
(1)  Die Kommission benennt unabhängige Sachverständige für die Bewertung von Vorschlägen.
Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.
Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.
(2)  Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse ausgewählt.
(2)  Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz und Kenntnisse, die den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine angemessene Sicherheitsüberprüfung erforderlich.
Ernannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.
Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die einschlägigen Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.
Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.
Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.
Bei der Ernennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.
Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.
(3)  Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.
(3)  Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.
(4)  Die Kommission beschließt ein Muster-Ernennungsschreiben, im folgenden "Ernennungsschreiben". Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Ernennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Ernennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.
(4)  Die Kommission erstellt ein Musterbestellungsschreiben (nachstehend "Bestellungsschreiben" genannt), welches eine Erklärung einschließt, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Bestellung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission erstellt für jeden unabhängigen Sachverständigen ein Bestellungsschreiben, durch das sie einen Vertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Sachverständigen abschließt.
(5)  Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.
(5)  Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie beim Siebten Rahmenprogramm und bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.
Abänderung 61
Artikel 17 Absätze 4 bis 6
(4)  Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nach, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.
(4)  Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der indirekten Maßnahme nicht nach, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.
(5)  Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.
(5)  Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder kommen die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nach, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.
(6)  Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichteten, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.
(6)  Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichteten, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.
(6a) Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, können die Teilnehmer an indirekten Maßnahmen für bestimmte Teilarbeiten Unteraufträge an Dritte vergeben.
(6b) Die Kommission legt Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer fest.
Abänderung 63
Artikel 18 Absatz 7
(7)  Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.
(7)  Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest. Ist eine erhebliche Änderung der Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.
Abänderung 62
Artikel 18 Absätze 8 a und 8 b (neu)
(8a) Die Musterfinanzhilfevereinbarung sieht die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und den Rechnungshof vor.
(8b) In der Finanzhilfevereinbarung können Fristen für die den Teilnehmern gemäß dieser Verordnung obliegenden Mitteilungen festgelegt werden.
Abänderung 64
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.
(1)  In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.
Abänderung 65
Artikel 23
(1)  Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, zur Regelung folgender Punkte untereinander eine Vereinbarung (im Folgenden "Konsortialvereinbarung") ab:
(1)  Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme eine Vereinbarung (nachstehend "Konsortialvereinbarung" genannt), in der unter anderem Folgendes geregelt wird:
a) interne Organisation des Konsortiums;
a) interne Organisation des Konsortiums;
b)  Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;
b)  Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;
c) ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln gegebenenfalls einschließlich, von Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;
c)  Regeln für Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte, die die Regeln des Kapitels III ergänzen, sowie Regeln, welche die diesbezüglichen Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung ergänzen;
d)  Streitbeilegung.
d)  Beilegung interner Streitfälle einschließlich Fällen von Machtmissbrauch;
da)  Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.
(2)  Die Kommission legt Leitlinien zu den wichtigsten Fragen fest, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können, und veröffentlicht diese.
Abänderung 66
Artikel 24 Absatz 1
(1)  Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis als Koordinator, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt. Der Koordinator:
(1)  Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der folgende Aufgaben gemäß dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt:
- a)  Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Teilnehmer an der indirekten Maßnahme;
a) stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;
a)  Überprüfung, ob die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen;
b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen;
b)  Entgegennahme des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und dessen Aufteilung gemäß der Konsortialvereinbarung und der Finanzhilfevereinbarung;
c) sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 35;
c)  Führung der einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft und Unterrichtung der Kommission über dessen Aufteilung nach Artikel 23 Buchstabe b und Artikel 35;
d) sorgt für die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission.
d)  Tätigkeit als Mittler für eine effiziente und einwandfreie Kommunikation zwischen den Teilnehmern und regelmäßige Berichterstattung an die Teilnehmer und die Kommission über die Projektfortschritte.
Abänderung 67
Artikel 25
(1)  Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen.
(1)  Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können vereinbaren, einen neuen Teilnehmer aufzunehmen oder einen bisherigen Teilnehmer auszuschließen.
(2)  Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.
(2)  Um sich einer bereits laufenden Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.
(3)  Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.
(3)  Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium in spezifischen Fällen eine Bewerbungsaufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.
Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 15 Absatz 1 und 2 beziehungsweise Artikel 17 bestimmten Grundsätzen benannt werden.
Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, mit Unterstützung von Fachleuten, die nicht seiner Weisungsbefugnis unterstehen und die es im Einklang mit den in Artikel 15 beziehungsweise Artikel 17 niedergelegten Grundsätzen bestellt.
(4)  Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.
(4)  Das Konsortium setzt die Kommission von allen vorgeschlagenen Änderungen seiner Zusammensetzung in Kenntnis; diese kann innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen.
Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.
Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht unmittelbar mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.
Abänderung 77
Unterabschnitt 5 Titel
Überwachung der Programme und der indirekten MaSSnahmen sowie Kommunikation und Information
Überwachung und Bewertung der Programme und der indirekten MaSSnahmen sowie Übermittlung von Informationen
Abänderung 68
Überprüfung
Überwachung und Bewertung
Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 18(4) eingereichten Tätigkeitsberichte.
(1)  Die Kommission überwacht die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der regelmäßigen, gemäß Artikel 18 Absatz 4 übermittelten Tätigkeitsberichte.
Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 19 Absatz 1, Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die gemäß Artikel 16 benannt werden.
Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die gemäß Artikel 16 benannt werden.
Die Kommission überprüft das Siebte Rahmenprogramm, seine Spezifischen Programme und gegebenenfalls vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die gemäß Artikel 16 benannt werden.
(2)  Die Kommission errichtet und unterhält ein Informationssystem, das eine effiziente und kohärente Überwachung des gesamten Rahmenprogramms ermöglicht.
Vorbehaltlich des Artikels 3 veröffentlicht die Kommission mit Hilfe eines geeigneten Mediums Informationen über die geförderten Projekte.
(3)  Die Überwachung und Bewertung nach Artikel 6 des Beschlusses über das siebte Rahmenprogramm schließen Aspekte in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung ein; sie erstrecken sich ferner auf die Haushaltswirkung der Änderungen der Kostenrechnungsregelung gegenüber dem Sechsten Rahmenprogramm und diesbezügliche Folgen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes für die Teilnehmer.
(4)  Die Kommission bestellt nach Artikel 16 unabhängige Sachverständige, die sie bei den im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme erforderlichen Bewertungen sowie, falls dies für erforderlich erachtet wird, bei der Bewertung vorangegangener Rahmenprogramme unterstützen.
Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die gemäß Artikel 16 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.
(5)  Zusätzlich kann die Kommission Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die gemäß Artikel 16 benannt werden und die sie bei der Konzeption und Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.
Abänderung 69
Artikel 27 Absatz 1 Einleitung
(1)  Auf Anfrage macht die Kommission jedem Mitgliedsstaat oder assoziierten Land nützliche Information zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)  Unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 3 stellt die Kommission jedem Mitgliedsstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über neue Kenntnisse und Schutzrechte zur Verfügung, die das Ergebnis der im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten Arbeiten sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abänderung 70
Artikel 28
(1)  Folgende, an einer indirekten Maßnahme teilnehmende Rechtspersonen können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:
(1)  Folgende Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen, können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:
a)  Rechtspersonen, die in einem Mitgliedsstaat oder einem Assoziierten Land ihren Sitz haben oder nach Gemeinschaftsrecht errichtet wurden,
a) jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land ansässige oder nach dem Gemeinschaftsrecht gegründete Rechtsperson;
b) jede internationale Organisation europäischen Interesses,
b) jede internationale Organisation von europäischem Interesse;
(2)  Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gruppe der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2)  Teilnehmenden internationalen Organisationen, bei denen es sich nicht um eine internationale Organisation von europäischem Interesse handelt, oder Rechtspersonen, die in einem Drittland, das kein assoziiertes Land oder Partnerland der internationalen Zusammenarbeit ist, ansässig sind, kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)  Die Förderung ist im Spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ist ausdrücklich vorgesehen,
a)  Die Förderung ist im spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ausdrücklich vorgesehen;
b) ihre Teilnahme ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme unerlässlich,
b) ihre Beteiligung ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung;
c) die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.
c) die Förderung ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.
Abänderung 71
Artikel 29
(1)  Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil (a) von Anhang III zum Siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf der Erstattung erstattungsfähiger Kosten.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Anhang III Buchstabe a des Siebten Rahmenprogramms benannt sind, beruht auf der vollständigen oder teilweisen Erstattung der erstattungsfähigen Kosten.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann allerdings sowohl die Form eines Pauschalbetrags einschließlich der Stückkostensätze – als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen oder die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombinieren. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann auch in Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.
(2)  Der finanzielle Beitrag der Kommission wird mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.
In den Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Formen der Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen angegeben.
Abänderung 72
Artikel 30
(1)  Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.
(1)  Indirekte Maßnahmen, die über Finanzhilfen finanziert werden, werden von den Teilnehmern mitfinanziert.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.
(2)  Bei der Berechnung der Finanzhilfe werden Einnahmen am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.
(2)  Bei der Berechnung der Finanzhilfe werden Einnahmen am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.
(3)  Als förderfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:
(3)  Als förderfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:
a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;
a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;
b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Abschlußberichten, sofern in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;
b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Abschlußberichten, sofern in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;
c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;
c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;
d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verbucht und beglichen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;
d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verbucht und beglichen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;
e) sie müssen nichtförderfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, Schuldzinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übermäßige oder unbedachte Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt.
e) sie müssen nichtförderfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, Schuldzinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übermäßige oder unbedachte Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt.
Für den unter Buchstabe (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zu Grunde gelegt werden, falls deren Berechnung den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers entspricht und sie nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.
Für den unter Buchstabe (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zu Grunde gelegt werden, falls deren Berechnung den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers entspricht und sie nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.
(3a) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird zwar mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet, seine Zahlung erfolgt aber auf der Grundlage der von jedem Teilnehmer ausgewiesenen Kosten.
Abänderung 73
Artikel 31 Absätze 2 und 3
(2)  Zur Deckung der indirekten Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten erstattungsfähigen direkten Kosten, abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden.
(2)  Grundlage für die Erstattung der Kosten von Teilnehmern sind ihre direkten und indirekten erstattungsfähigen Kosten.
Nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c kann ein Teilnehmer für seine Rechtsperson eine vereinfachte Methode zur Berechnung seiner indirekten förderfähigen Kosten anwenden, wenn dies mit seinen üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien und -gepflogenheiten in Einklang steht. Die hierfür geltenden Grundsätze sind in der Musterfinanzhilfevereinbarung aufzuführen.
(3)  In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.
(3)  In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstprozentsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der direkten erstattungsfähigen Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.
(3a) In Abweichung von Absatz 2 kann sich ein Teilnehmer hinsichtlich der Deckung der indirekten Kosten für einen Pauschalbetrag seiner gesamten direkten förderfähigen Kosten, abzüglich der direkten erstattungsfähigen Kosten für Unterverträge und der Erstattung der Kosten Dritter, entscheiden.
Die Kommission legt im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften entsprechende Pauschalbeträge auf der Grundlage einer möglichst genauen Annäherung an die tatsächlichen indirekten Kosten fest.
(3b) Nicht auf Gewinnerzielung gerichtete öffentliche Stellen, mittlere und höhere Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit angeben können, können sich, wenn sie an Förderformen teilnehmen, die Maßnahmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Sinne des Artikels 32 umfassen, für einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten für Finanzhilfen entscheiden, die im Rahmen von vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt wurden.
Um den Übergang zur vollständigen Anwendung des in Absatz 2 genannten allgemeinen Grundsatzes zu erleichtern, legt die Kommission für Finanzhilfen, die im Rahmen von nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Ausschreibungen gewährt wurden, eine angemessene Höhe der Pauschalbeträge fest, die annähernd den tatsächlichen betreffenden indirekten Kosten entsprechen, jedoch nicht niedriger als 40 % sein sollte. Grundlage hierfür ist eine Bewertung der Teilnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichteter öffentlicher Stellen, mittlerer und höherer Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit angeben können.
(3c) Alle Pauschalbeträge werden in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt.
Abänderung 74
Artikel 32
(1)  Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(1)  Bei Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Bei nicht auf Gewinnerzielung gerichteten öffentlichen Stellen, mittleren und höheren Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(2)  Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(2)  Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(3)  Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(3)  Bei Tätigkeiten im Rahmen von Pionierforschungsmaßnahmen, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(4)  Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
(4)  Bei Verwaltungstätigkeiten, einschließlich der Bescheinigung der Jahresabschlüsse, und anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.
Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.
Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 sind unter anderem Aus- und Weiterbildung bei Maßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, sowie Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.
(5)  Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.
(5)  Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten und die Einnahmen zugrunde gelegt, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.
(6)  Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.
(6)  Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen auf die gesamte indirekte Maßnahme angewendet werden.
Abänderung 75
Artikel 33
(1)  Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.
(1)  Der Kommission sind gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung des Jahresabschlusses vorzulegen.
Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffenen Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.
Besteht eine Kofinanzierung bei der betroffenen Maßnahme, so ist dies im Bericht anzugeben und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
1a. Ungeachtet der Haushaltsordnung und der Durchführungsbestimmungen ist eine Bescheinigung des Jahresabschlusses nur dann obligatorisch, wenn sich der kumulative Betrag der Zwischenzahlungen und Restzahlungen an einen Teilnehmer bei einer indirekten Maßnahme auf 375 000 EUR oder mehr beläuft.
Bei indirekten Maßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren wird vom Teilnehmer jedoch nur eine Bescheinigung des Jahresabschlusses am Ende des Projekts verlangt.
Bei indirekten Maßnahmen, bei denen die Zahlung vollständig über Pauschalsätze oder Pauschalbeträge erfolgt, ist keine Bescheinigung des Jahresabschlusses erforderlich.
(2)  Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.
(2)  Bei öffentlichen Stellen, Forschungsorganisationen und mittleren und höheren Bildungseinrichtungen kann die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung des Jahresabschlusses durch einen befugten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.
Abänderung 76
Artikel 34
(1)  Soweit nicht anderes im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetzwerke als Pauschalfinanzierung, der auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.
(1)  Im Arbeitsprogramm werden die Formen der Finanzhilfe für Exzellenznetze festgelegt.
(2)  Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt EUR 23.500 je Forscher und Jahr.
(2) a)  Sofern der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetze als Pauschalfinanzierung erfolgt, wird er auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetz zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme berechnet. Der Stückkostenansatz für die Pauschalfinanzierung beträgt 23 500 EUR je Forscher und Jahr.
Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.
Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen angepasst werden.
(3)  Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.
b)  Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies beim finanziellen Beitrag berücksichtigt wird.
(4)  Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.
c)  Die Zahlung erfolgt in regelmäßigen Raten.
Diese Zahlungen werden im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und –kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren erfolgen.
Diese regelmäßigen Ratenzahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und ­kapazitäten, die anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Indikatoren durchgeführt wird.
Abänderung 78
Artikel 35 Absatz 1
(1)  Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt.
(1)  Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern ohne unangemessene Verzögerung über den Koordinator ausgezahlt.
Abänderung 79
Artikel 37
Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien
Risikoabdeckungsmechanismus
(-1) Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.
(1)  Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.
(1)  Um das Risiko, das sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Gemeinschaft geschuldeten Beträgen ergibt, abzudecken, richtet die Kommission gemäß dem Anhang einen Teilnehmer-Garantiefonds (nachstehend "Fonds" genannt) ein und verwaltet ihn.
Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Zwecken, ohne dass hierdurch Nummer 4 berührt wird.
(1a) Der Beitrag zu dem Fonds, der von einem Teilnehmer an einer in Form einer Finanzhilfe unterstützten indirekten Maßnahme zu entrichten ist, darf 5 % des dem Teilnehmer geschuldeten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht übersteigen. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag dem Teilnehmer vorbehaltlich des Absatzes 1b über den Koordinator zurückerstattet.
(1b) Reichen die von dem Fonds erwirtschafteten Zinsen nicht aus, um die der Gemeinschaft geschuldeten Beträge zu decken, kann die Kommission von dem einem Teilnehmer zurückzuzahlenden Betrag höchstens ein Prozent des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für den Teilnehmer einbehalten.
(2)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf:
(2)  Die Einbehaltung nach Absatz 1b gilt nicht für öffentliche Stellen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie mittlere und höhere Bildungseinrichtungen;
a) öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein Assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;
b)  Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.
Die unter Punkt (a) und (b) genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.
(3)  Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.
(3)   Die Kommission prüft vorab nur die finanzielle Leistungsfähigkeit der Koordinatoren und der nicht in Absatz 2 genannten Teilnehmer, die einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für eine indirekte Maßnahme in Höhe von mehr als 500 000 EUR beantragen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände gegeben sind und insbesondere die bereits verfügbaren Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Teilnehmer geben.
Der Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen von den Teilnehmern nicht gefordert und ihnen nicht auferlegt werden.
(4)  Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.
Abänderung 80
Artikel 40
(1)  Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.
(1)  Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse und Schutzrechte.
Sie treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte in Einklang mit den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.
(2)  Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:
(2)  Wurde noch keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte getroffen, kann jeder der Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizenzierung gewähren:
(a)  Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen;
a)  Die anderen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt;
(b)  Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.
b) den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine billige und angemessene Entschädigung geleistet.
(2a) Die Kommission erteilt auf Anfrage Hilfestellung in der Frage, welche Aspekte in die Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte aufgenommen werden könnten.
Abänderung 81
Artikel 41
(-1) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4 und des Artikels 42 kann der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte diese einer beliebigen Rechtsperson übertragen.
(1)  Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.
(1)  Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten ab, so tritt er damit auch seine diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte betreffenden Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung an den Rechtsnachfolger ab, einschließlich der Verpflichtung, diese auf jeden weiteren Rechtsnachfolger zu übertragen.
(2)  Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.
(2)  Muss der Teilnehmer Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den neuen Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, so dass diese Teilnehmer ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.
Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.
Allerdings können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.
(3)  Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2, 1. Unterabsatz können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen.
(3)  Nach der Anzeige gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 kann jeder andere Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass sie sich nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde.
Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.
Soweit andere Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.
(4)  Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist.
(4)  Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission im Voraus über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an oder über jede geplante Gewährung einer Lizenz für Dritte, die in einem nicht mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, zu unterrichten ist.
Abänderung 82
Artikel 42 Absatz 1
Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 24 des Vertrags widerspricht oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.
Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten auf Dritte widersprechen, die in einem nicht mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, sofern dies nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft liegt, den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 24 des Vertrags widerspricht oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.
Abänderung 83
Artikel 43 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1
(1)  Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme.
(1)  Der Eigentümer von neuen Kenntnissen und Schutzrechten, die sich für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, sorgt unter gebührender Berücksichtigung seiner legitimen Interessen sowie der legitimen Interessen – insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der übrigen Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.
Wenn sich ein Teilnehmer, der nicht Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte ist, auf sein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.
(2)  Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.
(2)   Eignen sich die neuen Kenntnisse und Schutzrechte für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung und schützt der Eigentümer sie nicht und überträgt er sie nicht zusammen mit den zugehörigen Verpflichtungen gemäß Artikel 41 auf einen anderen Teilnehmer, eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige verbundene Rechtsperson oder einen anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässigen Dritten, so dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.
Abänderung 84
Artikel 44 Absatz 1
Alle Veröffentlichungen und Patentanmeldungen eines Teilnehmers oder solche, die in seinem Namen erfolgen, sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte, müssen die Erklärung enthalten, dass die Erfindung mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen ist.
Alle Veröffentlichungen, durch einen Teilnehmer oder in seinem Namen eingereichte Patentanmeldungen sowie jede Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte müssen die Erklärung enthalten, dass diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft zustande gekommen sind; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig.
Abänderung 85
Artikel 45
(1)  Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Inhaber sie sind oder sorgen für ihre Nutzung.
(1)  Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer sie sind, oder sorgen für ihre Nutzung.
(2)  Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.
(2)  Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, so rasch wie möglich verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten. In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.
(3)  Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, dem Geheimhaltungsinteresse und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.
(3)  Verbreitungsmaßnahmen müssen mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitspflichten und den legitimen Interessen des Eigentümers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.
(4)  Vor jeglicher Verbreitungsmaßnahme unterrichtet ein Teilnehmer die anderen Teilnehmer.
(4)  Die Teilnehmer unterrichten vor einer Verbreitungsmaßnahme die anderen Teilnehmer.
Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.
Nach dieser Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen in Bezug auf seine neuen oder bereits bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.
Abänderung 86
Artikel 47 Absatz 5
(5)  Teilnehmer derselben Maßnahme sollen sich über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können, unverzüglich gegenseitig informieren.
(5)  Unbeschadet der Artikel 48 und 49 sowie der Finanzhilfevereinbarung unterrichten sich Teilnehmer derselben Maßnahme so rasch wie möglich gegenseitig über Beschränkungen der Einräumung von Rechten auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jede andere Beschränkung, die die Einräumung von Zugangsrechten wesentlich berühren kann.
Abänderung 87
Artikel 49
(1)  Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind.
(1)  Die Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist.
Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.
Solche Zugangsrechte sind zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich einzuräumen; dies bedarf einer Vereinbarung.
(2)  Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.
(2)  Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist und soweit der betreffende Teilnehmer zur Einräumung der Zugangsrechte befugt ist.
Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.
Solche Zugangsrechte sind zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich einzuräumen; dies bedarf einer Vereinbarung.
(2a) Eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige verbundene Rechtsperson hat ebenfalls die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte auf Zugang zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie der Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung oder der Konsortialvereinbarung ist etwas Anderes bestimmt.
(3)  Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:
(3)  Die Einräumung von Zugangsrechten gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse beantragt werden:
(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;
a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;
(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
b) der Beendigung der Teilnahme durch den Eigentümer der betreffenden bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.
Die Teilnehmer können indes auch andere Fristen vereinbaren.
Die betreffenden Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.
Abänderung 88
Artikel 51 Absatz 1 a (neu)
(1a) Das in Absatz 1 Buchstabe c genannte gemeinsame Unternehmen dient dem Management und der Verwaltung des Beitrags der Gemeinschaft zum internationalen ITER-Übereinkommen über die Schaffung der ITER-Organisation sowie der ergänzenden Maßnahmen zur Errichtung des ITER gemäß dem spezifischen Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik. Alle anderen in diesem spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs Fusionsenergieforschung werden getrennt von dem in Buchstabe c genannten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt und verwaltet, um den integrierten Ansatz und die enge Einbeziehung der Einrichtungen im Bereich der Kernfusion beizubehalten.
Abänderung 89
Anhang (neu)
ANHANG
Teilnehmer-Garantiefonds
1.  Der Fonds wird von der Gemeinschaft verwaltet; die Gemeinschaft wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Musterfinanzhilfevereinbarung festzulegenden Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigter im Namen der Teilnehmer handelt.
Die Kommission überträgt die Finanzverwaltung des Fonds entweder der Europäischen Investitionsbank oder nach Artikel 13 Buchstabe b einer geeigneten Finanzinstitution (nachstehend "Einlagebank" genannt). Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.
2.  Die Kommission kann die Beiträge der Teilnehmer für den Fonds von der ersten Vorfinanzierung, die sie an das Konsortium zahlt, abziehen und in dessen Namen an den Fonds entrichten.
3.  Schuldet ein Teilnehmer der Gemeinschaft Beträge, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer gemäß der Haushaltsordnung verhängt werden können, entweder
a) die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der indirekten Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie gemäß Artikel 17 Absatz 4 mit denselben Zielen durchzuführen; die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft betrachtet; oder
b) den betreffenden Betrag aus dem Fonds rechtskräftig wieder einziehen, wenn die indirekte Maßnahme beendet wird oder bereits abgeschlossen ist.
Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus. Die Kommission kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Haushaltsordnung eine Einziehungsentscheidung erlassen.
4.  Die während der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms aus dem Fonds eingezogenen Beträge stellen hierfür zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar.
Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen nach dem Siebten Rahmenprogramm abgeschlossen ist, werden alle seitens des Fonds ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse über das Achte Rahmenprogramm von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingestellt.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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