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Verfahren : 2005/0189(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0357/2006

Eingereichte Texte :

A6-0357/2006

Aussprachen :

PV 29/11/2006 - 18
CRE 29/11/2006 - 18

Abstimmungen :

PV 30/11/2006 - 8.20

Angenommene Texte :

P6_TA(2006)0523

Angenommene Texte
PDF 327kWORD 63k
Donnerstag, 30. November 2006 - Brüssel
Siebtes Euratom-Rahmenprogramm: Von der Gemeinsamen Forschungsstelle durch direkte Maßnahmen durchzuführendes spezifisches Programm *
P6_TA(2006)0523A6-0357/2006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das von der Gemeinsamen Forschungsstelle innerhalb des siebten Rahmenprogramms (2007 bis 2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik durch direkte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (KOM(2005)0444 – C6-0385/2005 –2005/0189(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0444)(1),

–   gestützt auf Artikel 7 des Euratom-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0385/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0357/2006),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   betont, dass der im Legislativvorschlag enthaltene, als Richtschnur dienende finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze der Rubrik 1a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens in Einklang stehen muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im Haushaltsverfahren des betreffenden Jahres gemäß Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(2) festgelegt wird;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 8 a (neu)
(8a) Die GFS beteiligt sich an den europäischen Netzen für die Sicherheit von Kernreaktoren, deren Ziel in der möglichst weitgehenden Harmonisierung der nationalen Sicherheitsnormen besteht. Es wäre im Zusammenhang mit diesem Programm angebracht, dass die GFS diese Beteiligung aufgrund ihrer Sachkenntnis intensiviert, damit die Sicherheitsstandards der Gemeinschaft für die Planung, den Bau und den Betrieb von Reaktoren und Wiederaufbereitungsanlagen in der Europäischen Union festgelegt werden können. Auf diese Weise würde ein Beitrag zur Festlegung eines Kodexes für nukleare Sicherheit innerhalb der Union geleistet, in dem die unterschiedlichen nationalen Normen im Interesse eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit in der Union harmonisiert werden könnten.
Abänderung 2
Erwägung 9
(9)  Bei den im Rahmen dieses Spezifischen Programms durchgeführten Forschungsaktivitäten sind ethische Grundprinzipien, darunter jene der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu beachten.
(9)  Bei den im Rahmen dieses Spezifischen Programms durchgeführten Forschungsaktivitäten sind ethische Grundprinzipien, darunter jene der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu beachten. Außerdem ist die öffentliche Akzeptanz dieser Aktivitäten zu fördern.
Abänderung 3
Erwägung 10
(10)  Die GFS sollte sich weiterhin bemühen, zusätzliche Ressourcen durch kompetitive Aktivitäten zu erzielen; dieses schließt eine Teilnahme an den indirekten Aktionen des Rahmenprogramms, Arbeit für Dritte sowie zu einem geringerem Ausmaß die Verwertung von geistigem Eigentum ein.
(10)  Die GFS sollte sich weiterhin bemühen, zusätzliche Ressourcen durch kompetitive Aktivitäten zu erzielen; neben der Arbeit für Dritte schließt dieses eine Teilnahme an den indirekten Aktionen des Rahmenprogramms – wobei man sich bemühen sollte, in hohem Maße auf etliche der bisherigen Aktivitäten aufzubauen – sowie zu einem geringerem Ausmaß die Verwertung von geistigem Eigentum ein.
Abänderung 4
Erwägung 10 a (neu)
(10a) Die GFS sollte dafür sorgen, dass ihr ausgezeichnetes wissenschaftliches Niveau gehalten wird, um ihre Aufgaben immer besser wahrzunehmen, und sollte deshalb ihre eigentlichen Forschungsaktivitäten, unbeschadet der Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Deckung der Erfordernisse der Gemeinschaftspolitiken ausgerichtet sind, intensivieren.
Abänderung 5
Erwägung 10 b (neu)
(10b) Die GFS sorgt dafür, dass im Rahmen ihrer Arbeit die Stellung und die Rolle beider Geschlechter in Wissenschaft und Forschung gleichermaßen Berücksichtigung finden; dadurch soll die Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit unabhängig vom Geschlecht gewährleistet werden.
Abänderung 6
Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
Die Kommission unternimmt alle notwendigen Schritte, um zu prüfen, ob die finanzierten Maßnahmen effektiv und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.
Abänderung 7
Artikel 3 Absatz 1 b (neu)
Der Gesamtbetrag der Ausgaben zur Verwaltung des spezifischen Programms, einschließlich der internen Kosten und der Management-Ausgaben der Gemeinsamen Forschungsstelle, sollte gegenüber den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig sein und unterliegt der Entscheidung der Haushaltsbehörde und der Rechtsetzungsorgane.
Abänderung 8
Artikel 3 Absatz 1 c (neu)
Die Haushaltsmittel sind im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden, das heißt im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und Effektivität sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Abänderung 9
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Die Kommission informiert die Haushaltsbehörde im Voraus, wenn sie beabsichtigt, von der in den Erläuterungen und im Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union aufgeführten Aufteilung der Mittel abzuweichen.
Abänderung 10
Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine Bewertung der Effizienz und der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsausführung sowie der wirtschaftlichen Verwaltung in Bezug auf das spezifische Programm.
Abänderung 11
Anhang Abschnitt 2 "Ansatz" Absatz 4 a (neu)
Die GFS sorgt dafür, dass ihr ausgezeichnetes wissenschaftliches Niveau gehalten wird, um ihre Aufgaben immer besser wahrzunehmen, und intensiviert deshalb ihre eigentlichen Forschungsaktivitäten, unbeschadet der Tätigkeiten, die unmittelbar auf die Deckung der Erfordernisse der Gemeinschaftspolitiken ausgerichtet sind.
Abänderung 12
Anhang Abschnitt 2 "Ansatz" Absatz 4 b (neu)
Ein weiteres Ziel ist die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit durch Vernetzung, damit auf europäischer und weltweiter Ebene ein weit reichender Konsens über eine Vielzahl von Fragen erreicht wird. Die Möglichkeit für die GFS, an den internationalen Spitzenforschungsnetzen und den integrierten Projekten teilzunehmen, bekommt unter diesem Aspekt eine ganz besondere Bedeutung. Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen durch das Amt für Euratom-Sicherheitsüberwachung (ESO) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) bedarf F&E-Unterstützung und direkter Hilfe. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit mit künftigen EU-Mitgliedstaaten geschenkt werden.
Abänderung 13
Anhang Abschnitt 3.1.1 "Charakterisierung, Zwischen- und Endlagerung von abgebranntem Brennstoff" Absatz -1 (neu)
Bei der weltweit weiter steigenden Anzahl von Kernkraftwerksblöcken gewinnen die Themen Abfallentsorgung und Umweltauswirkungen zunehmend an Bedeutung. Auch die Union hat hier Nachholbedarf und muss bislang unbeantwortet gebliebene Fragen auf diesem Gebiet schnell und nachhaltig beantworten.
Abänderung 14
Anhang Abschnitt 3.1.7 "Wissensmanagement, Aus- und Fortbildung"
Es ist wichtig, dass die neuen Generationen von Forschern und Technikern im Nuklearbereich den Wissensstand der kerntechnischen Forschung durch die in der Vergangenheit durchgeführten Experimente und gewonnenen Ergebnisse, Interpretationen und Fähigkeiten aufrechterhalten und ausbauen. Dies gilt insbesondere für die Gebiete, auf denen die drei Jahrzehnte überspannende Erfahrung in der Analyse von Reaktorleistung und -sicherheit sich in komplexen analytischen Instrumenten wie Modellen und Computercodes konzentriert niedergeschlagen hat. Der GFS wird einen Beitrag dazu leisten, dass dieses Wissen rasch verfügbar, in zweckmäßiger Weise organisiert und gut dokumentiert ist; daneben wird sie Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung in Europa unterstützen. Ferner wird die GFS dazu beitragen, bessere Kommunikation über kerntechnische Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Akzeptanz, und Strategien zur allgemeinen Sensibilisierung für Energiefragen zu entwickeln.
Es ist wichtig, dass die neuen Generationen von Forschern und Technikern im Nuklearbereich den Wissensstand der kerntechnischen Forschung durch die in der Vergangenheit durchgeführten Experimente und gewonnenen Ergebnisse, Interpretationen und Fähigkeiten aufrechterhalten und ausbauen. Dies gilt insbesondere für die Gebiete, auf denen die drei Jahrzehnte überspannende Erfahrung in der Analyse von Reaktorleistung und -sicherheit sich in komplexen analytischen Instrumenten wie Modellen und Computercodes konzentriert niedergeschlagen hat. Angesichts des drohenden Wissensverlusts und des fehlenden Nachwuchses im Bereich der Kerntechnik könnte sich die GFS als europäisches Zentrum für die Informationsverbreitung sowie für die Aus- und Fortbildung etablieren. Die GFS wird ein Programm zum Wissenserhalt umsetzen, das sicherstellt, dass dieses Wissen rasch verfügbar, in zweckmäßiger Weise organisiert und gut dokumentiert ist; des Weiteren wird sie ein Programm zur Nachwuchsförderung umsetzen, das darlegen soll, wie Nachwuchskräfte für die Forschung im Bereich der Kernenergie gewonnen und ausgebildet werden können; daneben wird sie Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung in Europa unterstützen. Ferner wird die GFS dazu beitragen, bessere Kommunikation über kerntechnische Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der öffentlichen Akzeptanz, und Strategien zur allgemeinen Sensibilisierung für Energiefragen zu entwickeln.
Abänderung 15
Anhang Abschnitt 3.2.3 "Sicherer Betrieb fortgeschrittener Kernenergiesysteme" Absatz 2
Es ist für die GFS von zentraler Bedeutung, in diesen weltweiten Anstrengungen, an denen die wichtigsten Forschungsorganisationen beteiligt sind, unmittelbar und durch die Koordinierung der europäischen Beiträge eine Rolle zu spielen. Dies schließt in erster Linie die Aspekte der kerntechnischen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung in innovativen Kernbrennstoffzyklen und insbesondere die Charakterisierung, Erprobung und Analyse neuer Brennstoffe ein. Die GFS wird sich mit der Entwicklung von Sicherheits- und Qualitätszielen, Sicherheitsanforderungen und fortgeschrittenen Evaluierungsmethoden für Reaktoren befassen. Die entsprechenden Informationen werden systematisch an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommissionsdienststellen weitergeleitet, insbesondere durch regelmäßige Koordinierungssitzungen.
Es ist für die GFS von zentraler Bedeutung, in diesen weltweiten Anstrengungen, an denen die wichtigsten Forschungsorganisationen beteiligt sind, unmittelbar und durch die Koordinierung der europäischen Beiträge eine Rolle zu spielen. Hier wird der GFS künftig eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung und Integration der europäischen Beiträge zukommen. Dies schließt in erster Linie die Aspekte der kerntechnischen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung in innovativen Kernbrennstoffzyklen und insbesondere die Charakterisierung, Erprobung und Analyse neuer Brennstoffe ein. Die GFS wird sich mit der Entwicklung von Sicherheits- und Qualitätszielen, Sicherheitsanforderungen und fortgeschrittenen Evaluierungsmethoden für Reaktoren befassen. Die entsprechenden Informationen werden systematisch an die betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommissionsdienststellen weitergeleitet, insbesondere durch regelmäßige Koordinierungssitzungen.
Abänderung 16
Anhang Abschnitt 3.3.1 "Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich" Absatz 1 a (neu)
Bezüglich der Weiterverbreitung von Kernwaffen oder zumindest der Bestrebungen einzelner Staaten in dieser Richtung hat sich der internationale Kontext in jüngster Zeit bedauerlicherweise verändert. Die Dimension der Nichtverbreitung gewinnt neben anderen Sicherheitsfragen wieder an Bedeutung. Es ist vor diesem Hintergrund für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union unverzichtbar, dass die notwendigen Kapazitäten auf diesem Gebiet in der GFS vorrätig gehalten werden.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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